{"id":"bgbl1-2022-15-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":15,"date":"2022-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG)","law_date":"2022-04-29T00:00:00Z","page":698,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\nGesetz\nzur Gewährung eines einmaligen\nHeizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten\n(Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG)\nVom 29. April 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes\nsen:                                                            bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden\noder\n§1                               2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der\nAnspruchsberechtigung                          Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber\n(1) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu-              wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines\nschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem                  Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt\nWohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen min-               berücksichtigt wurden.\ndestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der\nZeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt.                                  §2\n(2) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu-                                  Höhe des\nschuss haben auch                                                      einmaligen Heizkostenzuschusses\n1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, de-            (1) Die Höhe des Heizkostenzuschusses richtet sich\nnen Leistungen nach dem Bundesausbildungsför-           im Fall des § 1 Absatz 1 nach der Anzahl der bei der\nderungsgesetz für mindestens einen Monat im Zeit-       Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmit-\nraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt        glieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes.\nwurden und                                              Er beträgt für\n2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Un-         1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 Euro,\nterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegs-\n2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 Euro,\nfortbildungsförderungsgesetzes für mindestens ei-\nnen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31.           3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zu-\nMärz 2022 bewilligt wurde.                                  sätzlich 70 Euro.\nDies gilt nur, wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1          (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 und 3 beträgt der\nhaben und                                                   einmalige Heizkostenzuschuss 230 Euro.\n1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes              (3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober\nbei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden       2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maß-\noder                                                    geblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung\n2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der         berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die\nWohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber         Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte\nwegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines      Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohn-\nHeizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt           geld bewilligt wurde.\nberücksichtigt wurden.\n§3\n(3) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu-\nschuss haben auch                                                                 Zuständigkeit,\nVerordnungsermächtigung, Leistungsgewährung\n1. Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe\nnach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be-          (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes\nwilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs         sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach\nnach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Ab-        Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierun-\nsatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be-          gen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des ein-\nstimmt, und                                             maligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1\nund 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung\n2. Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungs-\nzu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundes-\ngeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nagentur für Arbeit zuständig.\nbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Be-\ndarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3           (2) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird von\noder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch          Amts wegen geleistet.\nbestimmt.                                                  (3) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird im Fall\nDies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des      des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person\nBewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021       geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an\nbis zum 31. März 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach       ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied\nAbsatz 1 haben und                                          oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022                699\ndes Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die                 (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundes-\nEmpfängerin der Miete geleistet werden.                     agentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten\nfür den einmaligen Heizkostenzuschuss aufgrund die-\n§4                               ses Gesetzes.\nVerzicht auf Rückforderung\ndes einmaligen Heizkostenzuschusses                                             §6\n(1) Im Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des                              Anrechnung bei\nVerwaltungsakts, mit dem Wohngeld, Leistungen nach               anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Unter-              (1) Der einmalige Heizkostenzuschuss ist bei Sozial-\nhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförde-           leistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig\nrungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Aus-        ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsför-\nbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch         derungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126\nbewilligt wurde oder wurden, erfolgen keine Aufhebung       des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Ein-\nder Bewilligung und keine Rückforderung des einma-          kommen zu berücksichtigen.\nligen Heizkostenzuschusses.                                    (2) Der Anspruch auf einen einmaligen Heizkosten-\n(2) Folgt auf die Aufhebung oder Unwirksamkeit des       zuschuss kann nicht gepfändet werden.\nWohngeldbescheides eine Neuentscheidung über\nWohngeld, ist über die Leistung des einmaligen Heiz-                                    §7\nkostenzuschusses nicht neu zu entscheiden. Satz 1 gilt                            Entsprechend\nentsprechend für die Aufhebung oder Unwirksamkeit                         anzuwendende Vorschriften\neines Bescheides über Leistungen nach dem Bundes-\nausbildungsförderungsgesetz, über einen Unterhalts-            Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Bu-\nbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-           ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit\ngesetz und über Berufsausbildungsbeihilfe oder              dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.\nAusbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-\nbuch.                                                                                   §8\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§5                                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nFinanzierung aus Bundesmitteln                   am 1. Juni 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Mai\n(1) Einmalige Heizkostenzuschüsse, die ein Land          2032 außer Kraft.\naufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom               (2) § 3 Absatz 1 Satz 2 tritt am Tag nach der Ver-\nBund erstattet.                                             kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. April 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\nKlara Geywitz"]}