{"id":"bgbl1-2022-14-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":14,"date":"2022-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_14.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2022-04-20T00:00:00Z","page":683,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022               683\nVerordnung\nzur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von\nDatenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur\nErbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 20. April 2022\nAuf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6                                     §2\ndes Bundesmeldegesetzes, von denen Nummer 4\nTechnische Grundlagen\ndurch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes\nder Datenübermittlungen\nvom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) und Nummer 6\ndurch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d des Gesetzes             (1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung er-\nvom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) eingefügt sowie        folgen elektronisch unter Zugrundelegung des Daten-\nNummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buch-            austauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des\nstabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I           Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im\nS. 530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Ab-      Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom             Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-         informationstechnischen Netze des Bundes und der\ntionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)          Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Ab-\nverordnet das Bundesministerium des Innern und für          satz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009\nHeimat:                                                     (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Ver-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nArtikel 1                           worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt un-\nberührt.\nVerordnung\nzur Bestimmung von                            (2) Länderübergreifende Datenübermittlungen erfol-\ngen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3\nInhalt, Form und Verfahren\ndes Gesetzes über die Verbindung der informations-\nvon Datenübermittlungen zwischen                   technischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz\nMeldebehörden und einem Verwaltungsportal                zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-\nzur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen          gesetzes.\n(Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung –\n(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-\nBMeldDigiV)                           mittlungsstelle, kann bei Datenübermittlungen zwischen\ndiesen Ländern auch ein anderes Übermittlungspro-\n§1                               tokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungs-\nAnwendungsbereich                         protokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstel-\nlung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der\nDiese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden\nübertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwer-\nDaten, die zur Erbringung von elektronischen Verwal-\ntigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu\ntungsleistungen nach dem Bundesmeldegesetz erfor-\ndokumentieren.\nderlich sind, sowie ihre Form und das Nähere über das\nVerfahren bei Datenübermittlungen zwischen Meldebe-            (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-\nhörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2        zentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen\ndes Onlinezugangsgesetzes.                                  Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungs-","684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022\nprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn           4. Anschrift der Haupt- oder                1201, 1202,\ndurch technische und organisatorische Maßnahmen                  alleinigen Wohnung                   1205 bis 1209.\ngewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften        Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch aus-\ndenen von OSCI-Transport gleichwertig sind.                 lesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Ver-\nfahren zu übernehmen.\n§3\n(2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1\nStandards                           Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Mel-\nder Datenübermittlung                      deregister der Meldebehörde vollständig überein, so\n(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der          gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.\nGrundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-\nheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausge-                                     §5\ngebene Standard einer technischen Beschreibung des                                  Abrufdaten\nDatensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Mel-                      für die Meldebescheinigung\ndewesens.\n(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung\n(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-       einer Meldebescheinigung durch die zuständige Melde-\ngegebene Standard für ein Datenübermittlungspro-            behörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-\ntokoll.                                                     meldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei\n(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-        der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zu-\ndards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld          ständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:\nlegt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.\n1. Familienname                           0101 bis 0102,\n(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das\nÜbermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld        2. Vornamen unter Kennzeichnung             0301, 0302,\nsind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075                des gebräuchlichen Vornamens\nKoblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der         3. Doktorgrad                                       0401,\nÖffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informa-\ntionstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler            4. Geburtsdatum                                     0601,\nStraße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.\n5. derzeitige Anschriften,                1201 bis 1213.\n(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-                gekennzeichnet nach Haupt-\nXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport                und Nebenwohnung\nsowie des DSMeld werden vom Bundesministerium               Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-\ndes Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt         hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten\ngemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausga-           Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.\nbedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.\n(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der\n(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermit-      Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegeset-\ntelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen            zes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die\ndie zugehörigen Blattnummern des DSMeld-Daten-              alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen\nblatts in der jeweils gültigen Fassung.                     Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1\nSatz 1 die folgenden Daten abrufen:\n§4\n1. Ehename oder Lebenspartner-          0103 bis 0106,\nIdentifikation                              schaftsname\nder betroffenen Person\n2. frühere Namen                        0201 bis 0204,\n(1) Zum Zweck der Durchführung der angebotenen\nDienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person        3. Vornamen vor Änderung                          0303,\nanhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf\ndem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8           4. Ordensname, Künstlername               0501, 0502,\nAbsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014         5. Geburtsort sowie bei Geburt            0602, 0603,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                     im Ausland auch den Staat\n23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und\nVertrauensdienste für elektronische Transaktionen             6. Geschlecht                                     0701,\nim Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie\n7. zum gesetzlichen Vertreter:                    0001,\n1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23\nvom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)                 a) Familienname                     0902 bis 0903,\neindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen\nIdentifizierung der betroffenen Person im Melderegister           b) Vornamen                                   0904,\nübermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den               c) Doktorgrad                                 0905,\nDatenabrufen oder den übermittelten Daten nach den\n§§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende               d) Anschrift                                 0907a,\nDaten:                                                                                                1200 bis 1212,\n1. Familienname                          0101 bis 0102,           e) Geburtsdatum                               0906,\n2. Vornamen                                       0301,           f)   Geschlecht                               0917,\n3. Geburtsdatum                                   0601,           g) Sterbedatum                                0915,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022             685\n8. derzeitige Staatsangehörig-                  1001,     15. Ausstellungsbehörde, Aus-            1700 bis 1709,\nkeiten                                                       stellungsdatum, letzter Tag        1715 bis 1717,\nder Gültigkeitsdauer und\n9. rechtliche Zugehörigkeit zu            1101, 1104,           Seriennummer des Personal-\neiner öffentlich-rechtlichen                                 ausweises, vorläufigen Perso-\nReligionsgesellschaft                                        nalausweises oder Ersatz-\n10. frühere Anschriften im              1200 bis 1233,           Personalausweises, des\nZuständigkeitsbereich der                                    anerkannten Passes oder\nPassersatzpapiers, Aus-\nMeldebehörde sowie Anschrift\nder letzten alleinigen Wohnung                               stellungsbehörde, letzter Tag\noder Hauptwohnung, gekenn-                                   der Gültigkeitsdauer und\nzeichnet nach Haupt- und                                     Seriennummer der eID-Karte\nNebenwohnung, bei Zuzug aus                            16. Tatsache, dass ein Sterbe-\ndem Ausland auch den Staat                                   datum nicht gespeichert ist.\nund die letzte Anschrift im\nInland, bei Wegzug in das                              Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-\nAusland auch die Zuzugs-                               hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten\nanschrift im Ausland und                               Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.\nden Staat                                              Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13\nund 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des\n11. Einzugsdatum, Auszugsdatum            1301, 1301a,\n1306,     Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrver-\nmerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melde-\n12. Familienstand, bei Verheira-       1401 bis 1402a,     register eingetragen ist, werden nicht übermittelt.\nteten oder Lebenspartnern              1408, 1409,\nzusätzlich Datum und Ort der                                                       §6\nEheschließung oder Begrün-\ndung der Lebenspartnerschaft                                          Meldedatensatz zum Abruf\nsowie bei Eheschließung oder\nBegründung der Lebenspart-                                Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Wei-\nnerschaft im Ausland auch                              terleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwal-\nden Staat                                              tungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch\ndie zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1\n13. zum Ehegatten oder Lebens-                   0001,     des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen\npartner:                                               Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt-\nwohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach\na) Familienname                     1501 bis 1502,\n1517 bis 1518,     § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-\nb) Vornamen                            1503, 1519,     sprechend.\nc) Geburtsname                    1502a bis 1502c,\n1518a bis 1518c,                                 §7\nAbruf einer beschränkten\nd) Doktorgrad                          1504, 1520,\nSelbstauskunft aus dem Melderegister\ne) Geburtsdatum                        1505, 1521,        (1) Die Verwaltungsportale können für die elektro-\nf)  Geschlecht                         1506, 1522,     nische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melde-\nregister durch die zuständige Meldebehörde nach\ng) derzeitige Anschriften im           1508, 1524,     Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\nZuständigkeitsbereich der      1200 bis 1213a,     päischen Parlaments und des Rates vom 27. April\nMeldebehörde sowie                                 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-\nAnschrift der letzten                              beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-\nalleinigen Wohnung oder                            verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nHauptwohnung außerhalb                             (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\ndes Zuständigkeitsbe-\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127\nreichs der Meldebehörde\nvom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Ver-\nh) Sterbedatum                         1516, 1532,     bindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes be-\nschränkt auf die zu der Person im Melderegister ge-\n14. zu minderjährigen Kindern:                   0001,     speicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person\nbei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder\na) Familienname                     1601 bis 1602,\nNebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgen-\nb) Vornamen                                  1603,     den Daten abrufen:\nc) Geburtsdatum                              1604,      1. Familienname                         0101 bis 0106,\nd) Geschlecht                               1604a,      2. frühere Namen                        0201 bis 0206,\ne) Anschrift im Inland              1200 bis 1212,\n3. Vornamen unter Kennzeichnung         0301 bis 0305,\nf)  Sterbedatum                              1605,           des gebräuchlichen Vornamens","686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022\n4. Doktorgrad                                  0401,          f)  Geschlecht                       1506, 1522,\n5. Ordensname, Künstlername              0501, 0502,          g) derzeitige Anschriften im         1508, 1524,\nZuständigkeitsbereich der    1200 bis 1213a,\n6. Geburtsdatum und Geburtsort        0601 bis 0606,\nMeldebehörde sowie\nsowie bei Geburt im Ausland\nAnschrift der letzten\nauch den Staat\nalleinigen Wohnung oder\n7. Geschlecht                                  0701,              Hauptwohnung außerhalb\ndes Zuständigkeitsbe-\n8. zum gesetzlichen Vertreter:           0001, 0916,              reichs der Meldebehörde\na) Familienname                    0902 bis 0903,          h) Sterbedatum                       1516, 1532,\nb) Vornamen                                 0904,     15. zu minderjährigen Kindern                   0001,\nc) Doktorgrad                               0905,\na) Familienname                   1601 bis 1602,\nd) Anschrift                               0907a,\n1200 bis 1212,          b) Vornamen                                1603,\ne) Geburtsdatum                             0906,          c) Geburtsdatum                            1604,\nf)  Geschlecht                              0917,          d) Geschlecht                             1604a,\ng) Sterbedatum                              0915,          e) Anschrift im Inland            1200 bis 1212,\n9. derzeitige Staatsangehörig-        1001 bis 1004,          f)  Sterbedatum                            1605,\nkeiten\n16. Ausstellungsbehörde, Aus-          1700 bis 1711,\n10. rechtliche Zugehörigkeit zu           1101, 1104,          stellungsdatum, letzter Tag       1715 bis 1719,\neiner öffentlich-rechtlichen                               der Gültigkeitsdauer und\nReligionsgesellschaft                                      Seriennummer des Personal-\nausweises, vorläufigen Perso-\n11. derzeitige Anschriften,            1200 bis 1223,          nalausweises oder Ersatz-\nfrühere Anschriften im                                     Personalausweises, des\nZuständigkeitsbereich der                                  anerkannten Passes oder\nMeldebehörde sowie Anschrift                               Passersatzpapiers, Aus-\nder letzten alleinigen Wohnung                             stellungsbehörde, letzter Tag\noder Hauptwohnung und der                                  der Gültigkeitsdauer und\nletzten Nebenwohnungen                                     Seriennummer der eID-Karte\naußerhalb des Zuständigkeits-                              sowie Sperrkennwort und\nbereichs der Meldebehörde,                                 Sperrsumme des Personal-\ngekennzeichnet nach Haupt-                                 ausweises und der eID-Karte\nund Nebenwohnung, bei\nZuzug aus dem Ausland auch                            17. die AZR-Nummer und die               1712, 1712a,\nden Staat und die letzte                                   Seriennummer des Ankunfts-\nAnschrift im Inland                                        nachweises nach § 63a\nAbsatz 1 Nummer 10 des\n12. Einzugsdatum, Auszugsdatum,        1301 bis 1314,\nAsylgesetzes\nDatum des letzten Wegzugs\naus einer Wohnung im Inland                           18. Auskunfts- und Übermitt-           1801 bis 1802,\nsowie Datum des letzten                                    lungssperren mit Ausnahme\nZuzugs aus dem Ausland                                     der Auskunftssperren nach\n13. Familienstand, bei Verheirate-     1401 bis 1409,          § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2\nten oder Lebenspartnern                                    des Bundesmeldegesetzes\nzusätzlich Datum und Ort der                          19. die Tatsache, dass die\nEheschließung oder Begrün-                                 betroffene Person\ndung der Lebenspartnerschaft\nsowie bei Eheschließung oder                               a) von der Wahlberechtigung       2101 bis 2103,\nBegründung der Lebenspart-                                     oder der Wählbarkeit aus-\nnerschaft im Ausland auch                                      geschlossen ist\nden Staat\nb) als Unionsbürger (§ 6 Ab-      2104 bis 2106,\n14. zum Ehegatten oder Lebens-                  0001,              satz 3 Satz 1 des Europa-\npartner                                                        wahlgesetzes) bei der\nWahl des Europäischen\na) Familienname                    1501 bis 1502,\nParlaments von Amts we-\n1517 bis 1518,\ngen in ein Wählerverzeich-\nb) Vornamen                           1503, 1519,              nis im Inland einzutragen\nist; die Gebietskörper-\nc) Geburtsname                   1502a bis 1502c,              schaft oder der Wahlkreis\n1518a bis 1518c,              im Herkunftsmitgliedstaat,\nd) Doktorgrad                         1504, 1520,              wo die betroffene Person\nzuletzt in ein Wählerver-\ne) Geburtsdatum                       1505, 1521,              zeichnis eingetragen war","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022           687\n20. die Zugehörigkeit zu einer             1102, 1103,     Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-\nsteuererhebenden Religions-                            hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten\ngesellschaft sowie das Datum                           Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.\ndes Eintritts und Austritts\n(2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder\n21. die Identifikationsnummer              2701, 2702,     Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt\nnach § 139b der Abgaben-                               mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Ab-\nordnung und bis zu deren                               satz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht\nSpeicherung im Melderegister                           bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.\ndas Vorläufige Bearbeitungs-\n(3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1\nmerkmal nach § 139b Absatz 6\nSatz 2 der Abgabenordnung                              Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre\nnach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein beding-\n22. die Tatsache, dass Passver-            2301, 2302,     ter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes\nsagungsgründe vorliegen, ein                           im Melderegister eingetragen ist, werden nicht über-\nPass versagt oder entzogen                             mittelt.\noder eine Anordnung nach § 6\nAbsatz 7, § 6a Absatz 1 oder                                                       §8\n§ 6a Absatz 2 des Personal-\nausweisgesetzes getroffen                                               Abruf, Eintragung oder\nworden ist                                                 Löschung der Daten zu Übermittlungssperren\n23. die Tatsache, dass die deut-                 2401,        (1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15\nsche Staatsangehörigkeit nach                          Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Er-\n§ 4 Absatz 3 oder § 40b des                            teilung einer Auskunft über das Bestehen einer Über-\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                           mittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3\nerworben wurde und nach                                Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Ab-\n§ 29 des Staatsangehörig-                              satz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach\nkeitsgesetzes ein Verlust der                          § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Lan-\ndeutschen Staatsangehörigkeit                          desrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die\neintreten kann                                         zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen\nPerson bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt-\n24. die Anschrift vom 1. Septem-                 3991,     oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die\nber 1939 derjenigen Ein-\nfolgenden Daten abrufen:\nwohner, die aus den in § 1\nAbsatz 2 Nummer 3 des                                  1. Übermittlungssperren nach                     1801,\nBundesvertriebenengesetzes                                  § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3\nbezeichneten Gebieten                                       Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in\nstammen                                                     Verbindung mit Absatz 5 des\nBundesmeldegesetzes\n25. die Tatsache, dass eine                2601, 2602,\nwaffenrechtliche Erlaubnis             2603, 2604,     2. nach Landesrecht zu\nerteilt oder ein Waffenbesitz-                              speichernde Übermittlungs-\nverbot erlassen worden ist,                                 sperren.\nsowie die Behörde, die diese\nTatsache mitteilt, mit Angabe                          Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-\ndes Datums, an dem die                                 hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten\nwaffenrechtliche Erlaubnis                             Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.\noder das Waffenbesitzverbot                               (2) Widerspricht die betroffene Person einer Daten-\nerstmals erlassen worden ist\nübermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2,\n26. die Tatsache, dass eine                2801, 2802,     § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach\nsprengstoffrechtliche Erlaubnis                        § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbin-\noder ein Befähigungsschein                             dung mit Landesrecht, so können die Verwaltungs-\nnach § 20 des Sprengstoff-                             portale die folgenden Daten über den Widerspruch\ngesetzes erteilt worden ist,                           auf Antrag der betroffenen Person an die für die allei-\nsowie die Behörde, die diese                           nige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zu-\nTatsache mitteilt, mit Angabe                          ständigen Meldebehörde übermitteln:\ndes Datums der erstmaligen\nErteilung                                              1. rechtlicher Grund des Wider-                  1801,\nspruchs nach § 36 Absatz 2,\n27. den Namen und die Anschrift            3001, 3002,          § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50\ndes Eigentümers der Wohnung                                 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung\nund, wenn dieser nicht selbst                               mit Absatz 5 des Bundesmel-\nWohnungsgeber ist, auch den                                 degesetzes, der zum Eintrag\nNamen und die Anschrift des                                 einer Übermittlungssperre führt\nWohnungsgebers\n2. rechtlicher Grund des Wider-\n28. die Tatsache, dass ein Ein-                  3101.          spruchs, der zum Eintrag einer\nwohner bereits vor der Wehr-                                zusätzlich zu speichernden\nerfassung seines Jahrganges                                 Übermittlungssperre nach\nerfasst worden ist                                          Landesrecht führt.","688             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022\n(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der         14. zum Ehegatten oder Lebens-                  0001,\nbetroffenen Person für die Löschung einer im Melde-              partner:\nregister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36\na) Familienname                   1501 bis 1502,\nAbsatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3                                             1517 bis 1518,\nin Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes\nsowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes                 b) Vornamen                         1503, 1519,\ndurch Landesrecht durch die zuständige Meldebe-                  c) Geburtsname                  1502a bis 1502c,\nhörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2                                              1518a bis 1518c,\nan die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Ne-\nbenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.                  d) Doktorgrad                       1504, 1520,\ne) Geburtsdatum                     1505, 1521,\n§9\nf)  Geschlecht                      1506, 1522,\nElektronische Anmeldung\ng) derzeitige Anschriften im        1508, 1524,\n(1) Die Verwaltungsportale können für die elektro-                Zuständigkeitsbereich der    1200 bis 1213a,\nnische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen                     Meldebehörde sowie\nPerson bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt-                 Anschrift der letzten\nwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Ab-                      alleinigen Wohnung oder\nsatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten                   Hauptwohnung außerhalb\nabrufen:                                                             des Zuständigkeitsbe-\nreichs der Meldebehörde\n1. Familienname                        0101 bis 0106,\n15. zu minderjährigen Kindern:\n2. Geburtsname                         0201 bis 0202,\na) Familienname                   1601 bis 1602,\n3. Vornamen unter Kennzeich-              0301, 0302,\nb) Vornamen                                1603,\nnung des gebräuchlichen\nVornamens                                                  c) Geburtsdatum                            1604,\n4. Doktorgrad                                   0401,          d) Geschlecht                             1604a,\n5. Ordensname, Künstlername               0501, 0502,          e) Anschrift im Inland            1200 bis 1212,\n6. Geburtsdatum, Geburtsort            0601 bis 0603,     16. Ausstellungsbehörde, Aus-          1700 bis 1709,\nsowie bei Geburt im Ausland                                stellungsdatum, letzter Tag       1715 bis 1717,\nauch den Staat                                             der Gültigkeitsdauer und\nSeriennummer des Personal-\n7. Geschlecht                                   0701,          ausweises des vorläufigen\nPersonalausweises, des\n8. zum gesetzlichen Vertreter:                  0001,          Ersatz-Personalausweises,\ndes anerkannten Passes oder\na) Familienname                    0902 bis 0903,          Passersatzpapiers, Ausstel-\nlungsbehörde, letzter Tag der\nb) Vornamen                                 0904,\nGültigkeitsdauer und Serien-\nc) Doktorgrad                               0905,          nummer der eID-Karte\n17. Auskunfts- und Übermitt-           1801 bis 1802,\nd) Anschrift                               0907a,\nlungssperren\n1200 bis 1212,\n18. AZR-Nummer, übergangs-                      1712,\ne) Geburtsdatum                             0906,          weise Seriennummer des An-\nkunftsnachweises nach § 63a\nf)  Geschlecht                              0917,\nAbsatz 1 Nummer 10 des\n9. derzeitige Staatsangehörig-                  1001,          Asylgesetzes\nkeiten                                                19. für die Ausstellung von Pässen       2301, 2302.\n10. rechtliche Zugehörigkeit zu             1101, 1104,          und Ausweisen die Tatsache,\neiner öffentlich-rechtlichen                               dass Passversagungsgründe\nReligionsgesellschaft                                      vorliegen, ein Pass versagt\noder entzogen oder eine An-\n11. derzeitige Anschriften               1201 bis 1213,          ordnung nach § 6 Absatz 7,\n§ 6a Absatz 1 oder § 6a Ab-\n12. Einzugsdatum                     1301, 1301a, 1305,          satz 2 des Personalausweis-\ngesetzes getroffen worden ist\n13. Familienstand, bei Verheirate-       1401 bis 1403,\nten oder Lebenspartnern               1408, 1409,     Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1\nzusätzlich Datum und Ort der                          Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebe-\nEheschließung oder Begrün-                            hörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für\ndung der Lebenspartnerschaft                          die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten\nsowie bei Eheschließung oder                          Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Ab-\nBegründung der Lebenspart-                            satz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Aus-\nnerschaft im Ausland auch                             kunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes\nden Staat                                             oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022              689\ndesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist,         2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie\nwerden nicht übermittelt.                                  folgt geändert:\n(2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtig-     1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3\nkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Haupt-         und 4“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3“ er-\nwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten                 setzt.\nDaten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt\ndas Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bun-         2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der\ndesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die              Küppe 2, 53225“ durch die Wörter „Bernkasteler\nfolgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber            Straße 8, 53175“ ersetzt.\ndem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zu-\nzugsmeldebehörde:                                          3. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. Name und Anschrift des Woh-              3001, 3002,        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnungsgebers und wenn dieser\nnicht Eigentümer ist, auch den                                aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nNamen des Eigentümers                                              Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4“ durch die Wör-\nter „§ 23 Absatz 2 und 3“ ersetzt.\n2. Einzugsdatum                                   1301,\nbb) In Nummer 18 wird nach der Angabe „1712“\n3. Anschrift der Wohnung,                1201 bis 1213,\ngekennzeichnet nach Haupt-                                         der Punkt durch ein Komma ersetzt.\nund Nebenwohnung                                              cc) Folgende Nummer 19 wird angefügt:\n4. Auszugsdatum, sofern es vom                    1306.\nEinzugsdatum abweicht                                              „19. für die Ausstellung von     2301, 2302.“\nPässen und Ausweisen\nZusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den                         die Tatsache, dass Pass-\nVoraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8                          versagungsgründe vorlie-\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.                                         gen, ein Pass versagt\n(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code,                           oder entzogen oder eine\nden die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3                           Anordnung nach § 6 Ab-\ndes Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber                               satz 7, § 6a Absatz 1 oder\ndem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch                            § 6a Absatz 2 des Per-\nsonalausweisgesetzes\nan die Zuzugsmeldebehörde.\ngetroffen worden ist\n§ 10                                b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die\nMeldebestätigung der                             Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nelektronischen Anmeldung\n4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „7“ durch die An-\nDie Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durch-              gabe „4, 7“ ersetzt.\nführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des\nBundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung\nüber die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundes-                                     Artikel 3\nmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige\nPerson mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:\nÄnderung der\nZweiten Bundesmelde-\n1. Familienname                          0101 bis 0106,                 datenübermittlungsverordnung\n2. Vornamen unter Kennzeichnung             0301, 0302,\nDie Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\ndes gebräuchlichen Vornamens\nnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zu-\n3. Doktorgrad                                     0401,    letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021\n(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt\n4. Geburtsdatum                                   0601,    geändert:\n5. Einzugsdatum                      1301, 1301a, 1305,\n1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter „sowie\n6. Datum der Anmeldung                            1311,        zur Durchführung des automatisierten Abrufs von\nDaten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß\n7. Anschrift                             1201 bis 1212,        § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bür-\n8. alleinige Wohnung, Haupt-                      1213.        gerinitiative“ gestrichen.\noder Nebenwohnung\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2                                 „(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung\nÄnderung der                              von regelmäßigen Datenübermittlungen der Melde-\nbehörden an das Bundesamt für Personalmanage-\nErsten Bundesmelde-\nment der Bundeswehr, an die Datenstelle der Ren-\ndatenübermittlungsverordnung                        tenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an\nDie Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-              das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentral-\nnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu-           amt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt\nletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember            und an das Ausländerzentralregister.“"]}