{"id":"bgbl1-2022-14-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":14,"date":"2022-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_14.pdf#page=6","order":2,"title":"Erlass zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr","law_date":"2022-04-20T00:00:00Z","page":678,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022\nErlass\nzur Genehmigung des neu gefassten Erlasses\nüber die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr\nVom 20. April 2022\nDie Bundesministerin der Verteidigung hat am 27. Januar 2022 den Erlass\nüber die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 9. November 2010\n(BAnz. S. 3910) neu gefasst.\nNach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehren-\nzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, genehmige ich die\nNeufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundes-\nwehr durch den Erlass der Bundesministerin der Verteidigung vom 27. Januar\n2022.\nDie Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bun-\ndeswehr wird als Anlage zu diesem Erlass verkündet.\nBerlin, den 20. April 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nChristine Lambrecht\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser\nDie Bundesministerin des Auswärtigen\nAnnalena Baerbock","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022              679\nAnlage\nErlass\nüber die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr\nVom 27. Januar 2022\nArtikel 1                           folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 ge-\nStiftung                            nannten Einsätze oder besonderen Verwendungen:\nAls sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Ein-          1. für die Einsatzmedaille in Bronze mindestens\nsätzen oder besonderen Verwendungen im Ausland                   30 Tage,\nim Rahmen humanitärer, friedenserhaltender oder frie-        2. für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage\ndensschaffender Maßnahmen stifte ich für Soldatinnen             und\nund Soldaten sowie für zivile Mitarbeiterinnen und\n3. für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage.\nMitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der\nBundeswehr.                                                  Berücksichtigt werden nur Dienstzeiten nach dem\n31. Oktober 1991. Der Dienst muss nicht zusammen-\nArtikel 2                           hängend geleistet worden sein. Die Verleihung an\nPersonen, die die zeitlichen Voraussetzungen nicht\nGestaltung\nerfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen im Ein-\n(1) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr ist rund und       vernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundes-\naus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall. Sie           präsidialamtes möglich.\nträgt auf der Vorderseite den Bundesadler, die Rück-\nseite ist glatt. Der Rand der Medaille und der Adler sind       (2) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe\nerhaben geprägt. Das schwarz-rot-goldene Medaillen-          „Gefecht“ nach Artikel 2 Absatz 2 gelten folgende\nband ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Ein-         Maßgaben:\nsatzes oder der besonderen Verwendung versehen.              1. Die auszuzeichnende Person hat mindestens einmal\nDie Spange ist entsprechend der Medaille aus bronze-,            aktiv an Gefechtshandlungen teilgenommen oder\nsilber- oder goldfarbenem Metall.                                unter hoher persönlicher Gefährdung terroristische\n(2) Für die Gestaltung der Einsatzmedaille der wei-           oder militärische Gewalt erlitten.\nteren Stufe „Gefecht“ gilt Absatz 1 mit folgenden Maß-       2. Die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 müssen für\ngaben entsprechend:                                              die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Ge-\n1. Die Medaille ist aus goldfarbenem Metall und hat              fecht“ nicht erfüllt sein.\neinen schwarz-roten Rand.                                3. Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ wird nur\n2. Der Bundesadler auf der Vorderseite der Medaille ist          einmal verliehen.\nschwarz emailliert.                                         (3) Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen\n3. Die goldfarbene Spange trägt in schwarzer Schrift         gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des\ndie Bezeichnung „Gefecht“.                               Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. September\n(3) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr und die\n1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend. Bei Pflichtver-\nEinsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ können in verklei-\nletzungen während der Einsätze oder der besonderen\nnerter Form und als Bandsteg in den Farben des\nVerwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen\nMedaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Spange\nwerden.\ngetragen werden.\n(4) Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der\n(4) Die Einsatzmedaille nach Absatz 1 wird nur in\nBeliehenen über.\nder höchsten für den jeweiligen Einsatz oder die jewei-\nlige besondere Verwendung zuerkannten Stufe getra-              (5) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde\ngen. Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ nach Ab-        mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des\nsatz 2 darf neben der Einsatzmedaille nach Absatz 1          Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungs-\ngetragen werden.                                             urkunde trägt das kleine Bundessiegel.\n(6) Die Einsatzmedaille kann auch nach dem Tod\nArtikel 3                           verliehen werden.\nVerleihung                              (7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister\n(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatz-         der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung\nmedaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind         zuständige Stelle.","680           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022\nArtikel 4                          im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem\nBundesminister des Auswärtigen zulässig.\nAusnahmeregelung\nDie Einsatzmedaille kann in Ausnahmefällen Ange-                                 Artikel 5\nhörigen ausländischer Streitkräfte verliehen werden,                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nwenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten\nEinsätze oder besonderen Verwendungen besondere              Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in\nVerdienste um die Bundeswehr erworben haben. Ein-         Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Stiftung der\nzelheiten regeln die Verfahrenshinweise des Bundes-       Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 9. November\nministeriums der Verteidigung. Die Verleihung ist nur     2010 (BAnz. S. 3910) außer Kraft.\nBonn, den 27. Januar 2022\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nChristine Lambrecht"]}