{"id":"bgbl1-2022-14-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":14,"date":"2022-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs","law_date":"2022-04-26T00:00:00Z","page":674,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["674             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022\nGesetz\nzur Änderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben\nfür Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs\nVom 26. April 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         3. Nach § 35 wird folgender Teil 3a eingefügt:\n„Teil 3a\nArtikel 1\nFüllstandsvorgaben\nÄnderung des                                            für Gasspeicheranlagen und\nEnergiewirtschaftsgesetzes                             Gewährleistung der Versorgungssicherheit\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84                                       § 35a\ndes Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)                                      Allgemeines\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       (1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rah-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               men der Gewährleistung der Versorgungssicherheit\n§ 35 folgende Angabe zu Teil 3a eingefügt:                    mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der\n§§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen.\n„Teil 3a                          Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nFüllstandsvorgaben                       schutz erteilt die Zustimmung im angemessenen\nfür Gasspeicheranlagen und                    Umfang.\nGewährleistung der Versorgungssicherheit\n§ 35a Allgemeines                                                (2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gas-\n§ 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Spei-    speicheranlagen anzuwenden, die in Deutschland\ncherkapazitäten; Verordnungsermächtigung                gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt\n§ 35c Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vor-       an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu\nhaltung von Gas; ergänzende Maßnahmen zur Ge-           Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen\nwährleistung der Versorgungssicherheit                  sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenom-\n§ 35d Freigabeentscheidung                                    men.\n§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen;\nFinanzierung                                                                       § 35b\n§ 35f Evaluierung\nFüllstandsvorgaben;\n§ 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.\nBereitstellung ungenutzter\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung\na) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a                       (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat\neingefügt:                                                 vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die\n„26a. Marktgebietsverantwortlicher                         jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der\nnachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben defi-\nist die von den Fernleitungsnetzbetreibern          nieren, wonach jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober\nmit der Wahrnehmung von Aufgaben des                eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des Folge-\nNetzbetriebs beauftragte bestimmte natür-           jahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen\nliche oder juristische Person, die in einem         einen Füllstand nach Satz 2 aufweisen sollen. Hier-\nMarktgebiet Leistungen erbringt, die zur            bei sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend\nVerwirklichung einer effizienten Abwick-            angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am\nlung des Gasnetzzugangs durch eine Per-             Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den\nson zu erbringen sind,“.                            genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvor-\nb) Die bisherigen Nummern 26a bis 26c werden die              gaben):\nNummern 26b bis 26d.                                       1. am 1. Oktober: 80 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022              675\n2. am 1. November: 90 Prozent.                               welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht ge-\n3. am 1. Februar: 40 Prozent.                                nutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverant-\nwortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsicht-\n(2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben              lich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5\nnach Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, hat der Be-           vorliegen. Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, des-\ntreiber einer Gasspeicheranlage bereits am 1. August         sen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspei-\neines Kalenderjahres einen Füllstand nachzuweisen,           cheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur\nder die Erreichung der Füllstandsvorgaben nicht ge-          Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Ent-\nfährdet.                                                     gelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Aus-\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              nahme der variablen Speicherentgelte für die Ein-\nKlimaschutz kann durch Rechtsverordnung ohne                 und Ausspeisung. Eine von Satz 2 abweichende\nZustimmung des Bundesrates abweichende Rege-                 vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf Auffor-\nlungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstands-          derung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber\nvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 fest-             einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Ver-\nlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung               pflichtung nach Absatz 5 nach.\ndabei angemessen berücksichtigt bleibt.                         (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat             Klimaschutz kann ohne Zustimmung des Bundesra-\nden Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben                tes durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6\naus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine          abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstel-\nRechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde,               lung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage unge-\ndie Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, ge-           nutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwort-\ngenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und             lichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der\nKlimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Markt-            Versorgungssicherheit erforderlich ist. Hierzu kann\ngebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch        unter Berücksichtigung der technischen und wirt-\nzu erbringen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage          schaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere ge-\nmuss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas                 regelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspei-\nphysisch in den Gasspeicheranlagen in entspre-               cheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als\nchender Menge eingelagert ist. Zusätzlich zum                unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktge-\nNachweis nach Satz 1 hat der Betreiber einer Gas-            bietsverantwortlichen genutzt werden dürfen.\nspeicheranlage der Bundesnetzagentur und dem\nMarktgebietsverantwortlichen insbesondere folgende                                    § 35c\nAngaben zu übermitteln:                                                        Ausschreibung von\n1. die prozentualen Füllstände sowie die Füllstände                        strategischen Optionen zur\nin Kilowattstunden,                                          Vorhaltung von Gas; ergänzende Maßnahmen\n2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gas-                zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit\nspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Ab-                 (1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicher-\nsatz 2 Satz 1 erfüllt sowie                              heit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zu-\n3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der            stimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft\nFüllstandsvorgaben relevante Informationen.              und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundes-\nnetzagentur in marktbasierten, transparenten und\nDie Mitteilungen nach Satz 3 müssen elektronisch in          nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungs-\neinem mit der Bundesnetzagentur und dem Markt-               verfahren strategische Optionen zur Vorhaltung von\ngebietsverantwortlichen abgestimmten Datenformat             Gas (Gas-Optionen) in angemessenem Umfang zur\neinmal wöchentlich übermittelt werden, auf Verla-            Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach\ngen der Bundesnetzagentur oder des Marktgebiets-             § 35b zu beschaffen.\nverantwortlichen in kürzeren Zeitabständen.\n(2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Ein-\n(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvor-           speicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage\ngaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsver-           zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1\nordnung nach Absatz 3 erlassen wurde die darin               sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der\nenthaltenen Vorgaben, oder Absatz 3 technisch                Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des\nnicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer          Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz\nGasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis ge-           im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem\nbuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten)             zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforder-\nnicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheran-          lichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese um-\nlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen          fassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschrei-\ndie nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer           bung von Gas-Optionen für die nach § 35b Absatz 5\nder Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem          zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem markt-\nMaß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Errei-           basierten, transparenten und nichtdiskriminieren-\nchung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Um-              den öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie\nfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfü-            den Erwerb physischen Gases und dessen Einspei-\ngung zu stellen; hierzu gehört auch die Ein- und             cherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Ver-\nAusspeicherleistung.                                         fügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausrei-\n(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in          chen, kann der Marktgebietsverantwortliche die\neinem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicher-            benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei als\nanlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen,                Speicherentgelt hierfür das durchschnittlich kosten-","676            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022\ngünstigste Speicherentgelt der letzten drei Spei-            vorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der\ncherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu             Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Fol-\nGrunde gelegt wird.                                          geperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Ab-\nsatz 2 gewährleistet werden können oder das Bun-\n§ 35d                               desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im\nEinvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Ver-\nFreigabeentscheidung                         äußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt unbe-\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              rührt.\nKlimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundes-\nnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebiets-                                       § 35e\nverantwortlichen anordnen, dass der Marktgebiets-\nUmlage der Kosten des\nverantwortliche nach § 35c beschaffte Gas-Optionen\nMarktgebietsverantwortlichen; Finanzierung\nganz oder teilweise ausüben darf und dass er nach\n§ 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder                    Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusam-\nteilweise ausspeichern darf, insbesondere                    menhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der\nVersorgungssicherheit entstehenden Kosten werden\n1. zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur\ndiskriminierungsfrei und in einem transparenten Ver-\nBehebung eingetretener Störungen in der Ener-\nfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Markt-\ngieversorgung\ngebiet umgelegt. Hierzu hat der Marktgebietsverant-\n2. zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarte-            wortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der\nten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder               ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbeson-\ndere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transpa-\n3. zur Behebung regionaler Engpasssituationen.               rent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die\nSatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass             Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktge-\nvorübergehend und in Abweichung von § 35b Ab-                bietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanz-\nsatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung          kreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur De-\nnach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehal-           ckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen.\nten werden dürfen.                                           Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n(2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils            Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministe-\nmit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald            rium der Finanzen nach § 29 Absatz 1; dem Markt-\ndie sie begründenden Umstände nicht mehr vorlie-             gebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellung-\ngen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und                nahme zu geben.\nKlimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundes-\nnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebiets-\n§ 35f\nverantwortlichen bestimmen, ob und in welchem\nUmfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung                                     Evaluierung\nnach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfol-\ngen hat.                                                        Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz bewertet bis zum 15. Dezember 2022 die\n(3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des          Umsetzung der Vorschriften dieses Teils und evalu-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    iert bis zum 1. April 2023 die Vorschriften dieses\n25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleis-              Teils und deren Auswirkungen. Die Berichte sind\ntung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhe-               unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzule-\nbung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280            gen.\nvom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16, 16a und 53a dieses\nGesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungs-                                     § 35g\ngesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I\nS. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert\nDie gesetzlichen Regelungen zur Einführung von\nworden ist, sowie die Vorschriften der Gassiche-\nFüllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten\nrungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517),\nam Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie treten\ndie zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes\nam 1. April 2025 außer Kraft.“\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden\nist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hier-     4. Dem § 118 Absatz 35 wird folgender Absatz 36 an-\nvon unberührt.                                               gefügt:\n(4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach             „(36) § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge\n§ 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen                 zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicher-\nspätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum             anlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen\nEnde des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern.            wurden und keine Bestimmungen nach § 35b\nDer Marktgebietsverantwortliche hat das Bundes-              Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie             anzuwenden. Stimmt der Nutzer der Gasspeicher-\ndie Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen                 anlage der Aufnahme von Bestimmungen nach\nvor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1                 § 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022\nschriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1         nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Ein-\ngilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstands-       haltung einer Frist kündigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022               677\nArtikel 2                               ter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13\nÄnderung des                               Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung\nBaugesetzbuchs                              nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zuläs-\nsige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die\n§ 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be-\nZulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Ab-\nkanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),\nsatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Sep-\nRückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechen-\ntember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,\nder Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht\nwird wie folgt geändert:\nerforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder\n1. Absatz 14 wird wie folgt gefasst:                            eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land\n„(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8             oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Ab-\nbis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten           satz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum\nim Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen,         Ablauf des 31. Dezember 2024 auf Vorhaben nach\nnicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden           Satz 1 keine Anwendung.“\nkönnen, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-\n2. In Absatz 16 werden nach der Angabe „13“ die Wör-\nschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften\nter „sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außen-\nfür Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf\nbereich“ eingefügt.\ndes 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses\nGesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetz-             3. In Absatz 17 wird die Angabe „15 und 16“ durch die\nbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Um-          Angabe „14 bis 16“ ersetzt.\nfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere\nVerwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören;\ndiese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14                               Artikel 3\nAbsatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3                              Inkrafttreten\nfindet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die\nGemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nVorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 ers-      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. April 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck\nDie Bundesministerin\nfür Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\nKlara Geywitz"]}