{"id":"bgbl1-2022-12-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":12,"date":"2022-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/12#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_12.pdf#page=33","order":3,"title":"Verordnung zur Einführung eines Datenübermittlungsstandards XBasisdaten (XBasisdaten-Verordnung – XBasisdatenV)","law_date":"2022-03-28T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022               601\nVerordnung\nzur Einführung eines Datenübermittlungsstandards XBasisdaten\n(XBasisdaten-Verordnung – XBasisdatenV)\nVom 28. März 2022\nAuf Grund des § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Identifi-       Die näheren Anforderungen an eine sichere Datenüber-\nkationsnummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I           mittlung werden in einer Anlage zu XBasisdaten fest-\nS. 591) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-       gelegt. Für die Kommunikation unter Verwendung von\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I        XBasisdaten sind besonders gesicherte verwaltungs-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember        eigene Netze zu nutzen. Ist dies nicht möglich, sind die\n2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministe-         Verbindungen durch geeignete technische und organi-\nrium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit          satorische Maßnahmen nach Stand der Technik so ab-\ndem Bundesministerium der Finanzen und im Beneh-            zubilden, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen\nmen mit dem IT-Planungsrat:                                 Schutzbedarf gewährleistet wird.\n§1                                   (3) Der Standard XBasisdaten wird von der Regis-\ntermodernisierungsbehörde herausgegeben und vom\nStandard                             Bundesministerium des Innern und für Heimat im Ein-\nder Datenübermittlungen                      vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10                 im Bundesanzeiger bekanntgemacht; entsprechendes\nAbsatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes              gilt für spätere Änderungen. In der Bekanntmachung\n(1) XBasisdaten ist der Standard einer technischen       sind das Herausgabedatum und der Beginn der An-\nBeschreibung des Datensatzes für Datenübermittlun-          wendung anzugeben.\ngen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des\nIdentifikationsnummerngesetzes. Er legt Form und In-           (4) Der Standard XBasisdaten wird beim Bundes-\nhalt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4         archiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivarisch\ndes Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden        gesichert niedergelegt und ist der Öffentlichkeit zugäng-\nDaten fest.                                                 lich. Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbara-\nstraße 1, 50735 Köln bezogen werden.\n(2) Für die Datenübermittlungen an und durch die\nRegistermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1\nSatz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummern-                                   §2\ngesetzes sind XBasisdaten sowie als Transportstan-                               Inkrafttreten\ndards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der\njeweils aktuellen Fassung oder andere in XBasisdaten           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngenannte Standards oder Schnittstellen zu verwenden.        in Kraft.\nBerlin, den 28. März 2022\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"]}