{"id":"bgbl1-2022-12-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":12,"date":"2022-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/12#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_12.pdf#page=21","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin (Zahntechnikerausbildungsverordnung – ZahntechAusbV)","law_date":"2022-03-23T00:00:00Z","page":589,"pdf_page":21,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022                 589\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin\n(Zahntechnikerausbildungsverordnung – ZahntechAusbV)*\nVom 23. März 2022\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                                   Abschnitt 1\nmit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Hand-                              Gegenstand, Dauer und\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                          Gliederung der Berufsausbildung\nvom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I\nS. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch                                        §1\nArtikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 Absatz 1                                   Staatliche\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes                       Anerkennung des Ausbildungsberufes\nvom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert                      Der Ausbildungsberuf mit der Ausbildungsberufs-\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-             bezeichnung des Zahntechnikers und der Zahntechni-\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                     kerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Aus-\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                  bildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 37\n8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das                   Zahntechniker der Handwerksordnung staatlich aner-\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im                kannt.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung:                                                                                §2\nDauer der Berufsausbildung\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                               Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                                              §3\n§   1  Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                               Begriffsbestimmungen\n§   2  Dauer der Berufsausbildung                                     Im Sinne dieser Verordnung ist\n§   3  Begriffsbestimmungen\n1. adjustierte Aufbissschiene eine für den Patienten\n§   4  Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan\noder die Patientin angepasste Schiene, die fest-\n§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild\nsitzend oder herausnehmbar ist, zur Beseitigung\nvon Fehlbelastungen und Überlastungen der Zähne\n§ 6 Ausbildungsplan\nund Kiefergelenke, die zugleich beim Zähneknir-\nAbschnitt 2                                schen ein Abriebschutz für die Zähne ist,\nGesellenprüfung                           2. Arbeitsunterlage ein für die weitere Be- und Verar-\n§   7  Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                          beitung sowohl analog als auch digital erstelltes\n§   8  Inhalt des Teiles 1                                             Modell, ein Abform-Löffel oder eine Bissschablone,\n§   9  Prüfungsbereiche des Teiles 1                                3. Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden\n§  10  Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Pro-       Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahn-\nthesen, Schienen und analog modellierten Kronen                 fleischersatz,\n§  11  Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke\n4. kieferorthopädisches Gerät ein Apparat, festsitzend\n§  12  Inhalt des Teiles 2\noder herausnehmbar, zur Beseitigung von sowohl\n§  13  Prüfungsbereiche des Teiles 2\nZahn- als auch Kieferfehlstellungen, insbesondere\n§  14  Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen             Zahnspangen,\n§  15  Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kon-\ntrolle                                                       5. navigierte zahnmedizinische Implantation ein vir-\n§ 16   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                    tuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestim-\n§ 17   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für           mung des Behandlungsbereichs und zur Setzung\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                                von Zahnimplantaten in den Kieferknochen,\n§ 18   Mündliche Ergänzungsprüfung                                  6. Obturator ein Gerät zum Verschluss unerwünsch-\nter, angeborener oder erworbener Körperöffnungen,\nAbschnitt 3\ninsbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten\nSchlussvorschrift                             oder Kieferzysten,\n§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n7. Scan\nAnlage       Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin\na) extraoraler Scan: ein fotooptisches oder taktiles\nVerfahren zur Vermessung dreidimensionaler\nModelle oder anderer Objekte zur Generierung\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit          eines Datensatzes,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      b) intraoraler Scan: ein fotooptisches Verfahren,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil         das den Mundinnenraum dreidimensional ver-\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                      misst und in Form eines Datensatzes abbildet,","590              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\n8. stomatognathe Patientensituation das Kausystem               tioneller und optisch-elektronischer Form sowie\nmit Zähnen, Zahnhalteapparat, Kieferkammgewe-                deren Archivierung,\nben und Kiefergelenken und deren funktioneller            2. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von par-\nZusammenhänge,                                               tiellem Zahnersatz,\n9. Zahnersatz                                                3. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von\na) bedingt herausnehmbar ein Zahnersatz, der                 totalem Zahnersatz,\nvom Patienten eingeschränkt selbst oder vom\n4. sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von\nZahnarzt zerstörungsfrei herausgenommen wer-\nfestsitzendem Zahnersatz,\nden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte\nProthesen,                                             5. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von be-\ndingt herausnehmbarem Zahnersatz,\nb) festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungs-\nfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere          6. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von\nZahnkronen, Teilkronen und Zahnbrücken,                   zahntechnischen therapeutischen Geräten,\nc) partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Teil-        7. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kie-\nprothese in einem Lückengebiss zum Ersatz                 ferorthopädischen Geräten,\nfehlender eigener Zähne,                               8. Handhaben sowohl von Epithesen als auch von\nd) totaler Zahnersatz eine herausnehmbare Voll-              Obturatoren,\nprothese im Ober- oder Unterkiefer, wenn keine         9. Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und\neigenen Zähne mehr vorhanden sind,                        ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen,\n10. zahntechnisch therapeutisches Gerät eine Vorrich-        10. Erfassen der extra- und intraoralen stomatogna-\ntung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend                then Patientensituation durch optische und taktile\noder herausnehmbar, zur Entlastung des Kieferge-             Verfahren,\nlenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere Zahn-\nschienen.                                               11. Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navi-\ngierten zahnmedizinischen Implantation,\n§4                                12. Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Hand-\nGegenstand der                               haben von Arbeitsmitteln,\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan                13. Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-               von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-                und Patienten sowie\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                14. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.\n(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie           (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\nsie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf            telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nvon den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe,\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\ndie in der Person des oder der Auszubildenden liegen,\ndie Abweichung erfordern.                                    2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,\n(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-           3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den         4. digitalisierte Arbeitswelt.\nAusbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil-\ndenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1                                        §6\nAbsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die\nberufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere                               Ausbildungsplan\nselbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren             Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nbei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.               Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-\n§5                                zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nStruktur der\nBerufsausbildung und Ausbildungsberufsbild                                     Abschnitt 2\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                                  Gesellenprüfung\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§7\nFähigkeiten sowie\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten.                                            (1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1\nund 2.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nBerufsbildpositionen gebündelt.                                 (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt-\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-       finden.\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:              (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.\n1. Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Um-         (4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige\nsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konven-         Stelle fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022               591\n§8                              1. die Erstellung von Arbeitsunterlagen unter Beach-\nInhalt des Teiles 1                          tung von Datenschutz, Hygiene und Arbeitssicher-\nheit sowie Maßnahmen zur Archivierung zu erläutern,\nTeil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n2. Kaubewegungen von Patientinnen und Patienten\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus-          unter funktionalen Gesichtspunkten in Verbindung\nbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse           mit Kieferbewegungssimulatoren darzustellen,\nund Fähigkeiten sowie\n3. die Anfertigung und Instandsetzung von temporären\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-          partiellen Prothesen, einschließlich zu verarbeiten-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan               der Werkstoffe und Halteelemente zu beschreiben,\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n4. Verfahren der Oberflächenbearbeitung zu unter-\nentspricht.\nscheiden,\n§9                              5. Herstellungsverfahren und Werkstoffe für adjustierte\nSchienen zu beschreiben,\nPrüfungsbereiche des Teiles 1\n6. digitale Arbeitsabläufe bei der Herstellung von\nTeil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden           Zahnersatz zu beschreiben und\nPrüfungsbereichen statt:\n7. die anatomische Gestaltung von Einzelkronen zu er-\n1. Herstellen von temporären partiellen Prothesen,              läutern.\nSchienen und analog modellierten Kronen und\n(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-\n2. Zahntechnische Werkstücke.                               arbeiten.\n§ 10                                (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nPrüfungsbereich                                                     § 12\nHerstellen von\ntemporären partiellen Prothesen,                                     Inhalt des Teiles 2\nSchienen und analog modellierten Kronen                  (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von temporären         1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\npartiellen Prothesen, Schienen und analog modellier-            ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nten Kronen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in\nder Lage ist,                                               2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n1. eine temporäre partielle Prothese mit zwei geboge-           nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nnen Halte- und Stützelementen, zwei zu ersetzen-            entspricht.\nden Seitenzähnen und zwei Frontzähnen fertig\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,\nausgearbeitet herzustellen und dabei die vom Prü-\nfungsausschuss ausgegebenen einheitlichen Prü-          Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nfungs- und Arbeitsunterlagen in einen Kieferbewe-       des Teiles 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit\neinbezogen werden, als es für die Feststellung der be-\ngungssimulator nach mittleren Werten einzustellen,\nruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n2. eine adjustierte Aufbissschiene digital zu konstruie-\nren,                                                                                § 13\n3. eine vollanatomisch und abnehmbar gestaltete                          Prüfungsbereiche des Teiles 2\nKrone bei mittelwertiger Bewegungssimulation ana-\nlog zu modellieren.                                        Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden\nPrüfungsbereichen statt:\nDabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu pro-\ntokollieren und zu beurteilen.                              1. Zahntechnische Aufträge durchführen,\n(2) Der Prüfling hat jeweils ein in Absatz 1 Satz 1      2. Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle sowie\nNummer 1, 2 und 3 bezeichnetes Prüfungsstück anzu-          3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nfertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen\nUnterlagen zu dokumentieren.                                                            § 14\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden.                             Prüfungsbereich\n(4) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Num-                   Zahntechnische Aufträge durchführen\nmer 1 ist mit 60 Prozent, das Prüfungsstück nach Ab-           (1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 20 Prozent, das Prüfungs-        durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in\nstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 20 Prozent          der Lage ist,\nzu gewichten.\n1. eine Kombinationsprothese mit einer Doppelkrone,\nbestehend aus Verbinder, Primär- und Sekundärteil,\n§ 11\nsowie mit mindestens einem weiteren Halteelement\nPrüfungsbereich                             im gegenüberliegenden Quadranten herzustellen,\nZahntechnische Werkstücke\n2. eine totale Prothese für Ober- und Unterkiefer nach\n(1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke             System in Wachs aufzustellen sowie anatomisch\nhat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,         und funktionell auszumodellieren,","592             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\n3. eine dreigliedrige Frontzahnbrücke und eine zahn-                                   § 16\nfarbene, monolithisch und vollanatomisch gefertigte\nPrüfungsbereich\nMolarenkrone für den Ober- oder Unterkiefer herzu-\nWirtschafts- und Sozialkunde\nstellen.\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nDabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu pro-\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\ntokollieren und zu beurteilen.\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\n(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind          liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nmögliche Freiend- oder Schaltlücken mit Retentionen         darzustellen und zu beurteilen.\nzur Aufnahme von Ersatzzähnen zu versehen. Die ein-\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der\nzelnen Elemente sind miteinander durch Fügetechnik\nPrüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nzu verbinden und fertig auszuarbeiten. Die Doppel-\nkrone ist mit einer vestibulären Verblendung zu verse-         (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nhen.\n(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine                                 § 17\nFrontzahnkrone mit einer Vollverblendung aus kerami-                             Gewichtung der\nscher Masse herzustellen. Die verbleibenden Teile der                Prüfungsbereiche und Anforderungen\nBrücke sind für eine Vollverblendung vorzubereiten.                  für das Bestehen der Gesellenprüfung\n(4) Der Prüfling hat jeweils ein Prüfungsstück nach         (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 unter Berücksich-         che sind wie folgt zu gewichten:\ntigung der vom Prüfungsausschuss ausgegebenen\n1. Herstellen von temporären partiel-\neinheitlichen Prüfungs- und Arbeitsunterlagen anzu-\nlen Prothesen, Schienen und analog\nfertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen           modellierten Kronen                 mit 20 Prozent,\nUnterlagen zu dokumentieren.\n(5) Die Prüfungszeit beträgt in der Summe 24 Stun-       2. Zahntechnische Werkstücke             mit 10 Prozent,\nden.\n3. Zahntechnische Aufträge durch-\n(6) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Num-               führen                              mit 40 Prozent,\nmer 1 ist mit 35 Prozent, das Prüfungsstück nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 25 Prozent, das Prüfungs-        4. Fertigungsplanung, -technik und\nstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 40 Prozent               -kontrolle                          mit 20 Prozent\nzu gewichten.                                                                                        sowie\n§ 15                              5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\nPrüfungsbereich                            (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nFertigungsplanung, -technik und -kontrolle            Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie\n(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik       folgt bewertet worden sind:\nund -kontrolle hat der Prüfling nachzuweisen, dass er\nin der Lage ist,                                            1. das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,\n1. das Qualitätsmanagement und Dokumentationssys-\nteme zu beschreiben,                                    2. das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausrei-\nchend“,\n2. zahntechnische Arbeitsprozesse unter Berücksichti-\ngung rechtlicher Regelungen sowie wirtschaftlicher      3. im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durch-\nund nachhaltiger Gesichtspunkte darzustellen,               führen mit mindestens „ausreichend“,\n3. planerische, statische und technische Anforderun-        4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von\ngen an prothetische, zahntechnische Werkstücke              Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nzu beschreiben und die dafür erforderlichen Berech-     5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nnungen durchzuführen,                                       gend“.\n4. Arbeitsmittel zu beschreiben und deren Anwendung         Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Ab-\ndarzustellen,                                           satz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.\n5. zahntechnische Gerüst-, Verblend- und Hilfswerk-\nstoffe zu unterscheiden sowie deren Verwendung                                     § 18\nzu beschreiben,\nMündliche Ergänzungsprüfung\n6. Fügetechniken zu erläutern und deren Anwendung\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\nzu beschreiben und\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n7. die Durchführung des Gesichtsscans, der navigier-\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nten Implantation, des intra- und extraoralen Scans\nund der Farbnahme zu erläutern.                         1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\ngestellt worden ist:\n(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-\narbeiten.                                                       a) Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle oder\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                    b) Wirtschafts- und Sozialkunde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022           593\n2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-             Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „aus-       hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nreichend“ bewertet worden ist und\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-                               Abschnitt 3\nstehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben\nSchlussvorschrift\nkann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n§ 19\nder Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchs-             Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.\ntens 15 Minuten dauern.                                     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-      bildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das            11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3182) außer Kraft.\nBerlin, den 23. März 2022\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nIn Vertretung\nSven Giegold","594             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                          1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                      4\n1   Erstellen von Arbeitsunter-   a) extraorale Abformungen erstellen\nlagen einschließlich Umsetzen b) Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung\nin Kieferbewegungssimula-\nwerkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen,\ntoren in konventioneller und\ninsbesondere individuelle Löffel, herstellen\noptisch-elektronischer Form\nsowie deren Archivierung      c) Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)          dungszweck auswählen und verarbeiten\nd) Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere\nzu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimen-\nsional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und\nweiterverarbeiten\ne) Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und\nintraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen,        11\nwerkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunk-\nten herstellen\nf) Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lage-\nrichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen\ng) Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten\nund nach Messdaten einstellen\nh) Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren\nübertragen\ni) Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben\narchivieren\nj) intraorale Abformungen erstellen                                        2\n2   Sowohl Herstellen als auch    a) individuelle Lageorientierung des partiellen Zahn-\nInstandsetzen von partiellem     ersatzes funktionsorientiert festlegen\nZahnersatz\nb) Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Plat-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)\nzierung retentiver und abstützender Elemente analy-\nsieren\nc) Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik\naufstellen\nd) Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und\nStützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen\ne) Konstruktions- und Modellierungstechniken auswäh-\nlen\nf) partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Ge-\nwebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik\nund Paradontalhygiene konstruieren und modellieren          25\ng) Prothesenbasen konstruieren und herstellen\nh) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelemen-\nten herstellen\ni) Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halte-\nund Stützelementen, insbesondere Klammern, her-\nstellen und ausarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022                 595\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                           1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                      4\nj)  partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werk-\nstoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbei-\nten und polieren\nk) partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft-\nlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen\nl)  Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stütz-\nelemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe\nsowie Implantataufbauten, beurteilen\n9\nm) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkro-\nnen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen\n3   Sowohl Herstellen als auch   a) totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunter-\nInstandsetzen von totalem        lagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berück-\nZahnersatz                       sichtigung anatomischer und prothetischer Para-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)          meter übertragen\nb) Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und\nsystembezogen aufstellen und fertigstellen\nc) Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen\nunter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung                      24\nherstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen\nd) Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörun-\ngen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig\nausarbeiten und polieren\ne) totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft-\nlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen\n4   Sowohl Herstellen als auch   a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten\nWiederherstellen von fest-   b) Präparationsarten erkennen sowie Präparations-\nsitzendem Zahnersatz\ngrenzen freilegen und kennzeichnen\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)\nc) Einschubrichtung überprüfen\nd) festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Be-\nrücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werk-\nstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene,\nkonstruieren und modellieren                                9\ne) Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen\nunter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehun-\ngen aufbauen und selektiv einschleifen\nf) vollanatomische Einzelkronen unter Berücksich-\ntigung der Passungsparameter modellieren und her-\nstellen\ng) monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen\nund Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen\nund Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstof-\nfen unter Berücksichtigung der Passungsparameter\nfunktionsgerecht konstruieren, modellieren und her-\nstellen                                                                 22\nh) festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirt-\nschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funk-\ntionsgerecht wiederherstellen","596            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                               in Wochen im\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                            1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                   2                                           3                                        4\n5   Sowohl Herstellen als auch   a) Einschubrichtung von Verbindungselementen planen\nInstandsetzen von bedingt       und festlegen\nherausnehmbarem Zahn-\nb) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und\nersatz\nVerbindungselemente, insbesondere Implantate,\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)\nklassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe,\nAnker und Stege nach Funktion, Material und Ab-\nmessung auswählen\nc) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und\nVerbindungselemente nach Einschubrichtung, Biss-\nsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum\nRestgebiss einarbeiten\nd) Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und\nUmlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation,\nStatik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss                          25\nherstellen\ne) Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente\nkonstruieren und modellieren sowie Passungen im\nverwendeten Material herstellen\nf) Verbindungselemente durch             materialspezifische\nFügeverfahren einarbeiten\ng) Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und\nGegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente\nprüfen\nh) bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen,\nunter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten\nund funktionsgerecht instand setzen\n6   Sowohl Herstellen als auch   a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten\nInstandsetzen von zahn-      b) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digi-\ntechnischen therapeutischen\ntal und anlog konstruieren                                    3\nGeräten\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)      c) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe her-\nstellen und überprüfen\nd) therapeutische Geräte konstruieren und herstellen\ne) therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaft-\nlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsge-                           2\nrecht instand setzen\n7   Sowohl Herstellen als auch   a) kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbeson-\nInstandsetzen von kiefer-       dere unter Berücksichtigung von Dentitionen und\northopädischen Geräten          Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)         und kieferorthopädische Geräte herstellen\nb) Halte- und Federelemente sowie Labialbögen for-\nmen und einarbeiten                                                        5\nc) Schrauben fixieren und einarbeiten\nd) kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirt-\nschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand\nsetzen\n8   Handhaben sowohl von         a) Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach\nEpithesen als auch von          Indikation handhaben und zuordnen\nObturatoren\nb) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)\nschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver-\nschlussplatten herstellen                                                  2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022                 597\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                in Wochen im\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                             1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                       4\nc) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver-\nschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver-\nschlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen\nGesichtspunkten instand setzen\n9   Beurteilen und Umsetzen        a) berufsspezifische Fachtermini anwenden\nvon funktionalen und ästhe-    b) berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten\ntischen Kunden- und                                                                            4\nPatientenanforderungen         c) Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)\nd) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksich-\ntigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger\nund wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordi-\nnieren und festlegen\ne) Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-,                       2\nGesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen\nf) ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen\nerkennen und umsetzen\n10 Erfassen der extra- und          a) digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen\nintraoralen stomatognathen        Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer\nPatientensituation durch          Gesichtspunkte analysieren\noptische und taktile Verfahren\nb) Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Des-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)                                                                       4\ninfektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen\nc) Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang\nmit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und\nPatienten anwenden\nd) Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und\nextraoral erfassen\ne) Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln\nf) Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Daten-\nsätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren,                          4\nkorrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen\nVorgaben archivieren\ng) Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbe-\nreiten\n11 Durchführen vorbereitender       a) Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und\nMaßnahmen zur navigierten         digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen\nzahnmedizinischen Implanta-\nb) individuelle Anatomie der Patientinnen und Patien-\ntion\nten sowie der Kieferknochen dreidimensional dar-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)\nstellen und vermessen\nc) Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswäh-                          3\nlen, Lagebestimmung durchführen und positionieren\nd) Datensätze generieren und archivieren\ne) Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung\nder Patientinnen und Patienten herstellen\n12 Auswählen der Herstellungs-      a) Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbei-\nverfahren sowie Handhaben         tungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Dia-\nvon Arbeitsmitteln                gramme lesen und anwenden\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)\nb) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und\norganisatorischer Notwendigkeiten einrichten\nc) Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werk-\nstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Ober-\nflächengüte des Werkstücks auswählen","598             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                          1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen,\npflegen und warten                                         11\ne) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für form-\ngebende und -verändernde Verfahren einstellen, pro-\ngrammieren und bedienen\nf) Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Ein-\nrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Stö-\nrungsbeseitigung ergreifen\ng) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nfertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirt-\nschaftlichen und physiologisch unbedenklichen Ver-\nwendbarkeit auswählen und einsetzen\nh) Oberflächen durch mechanische, thermische und\nelektrochemische Verfahren beschichten und die                         2\nStoffeigenschaften von Gefügen ändern\n13 Kommunizieren, insbeson-        a) adressatengerecht kommunizieren\ndere Betreuen sowohl von\nKundinnen und Kunden als      b) in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung\nauch Patientinnen und            des Patientenwohls zusammenarbeiten\n4\nPatienten                     c) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 13)         nen und Patienten situationsgerecht empfangen und\nbetreuen\nd) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin-\nnen und Patienten über technische Konstruktions-\nund ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie\nMaterialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert,\nberaten und Alternativen aufzeigen                                     2\ne) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin-\nnen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der\nzahntechnischen Produkte informieren\n14 Durchführen qualitäts-          a) Bedeutung des Qualitätsmanagements und des je-\nsichernder Maßnahmen             weiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)\nb) Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach\njedem Fertigungsschritt überprüfen\nc) Produktqualität prüfen und beurteilen\n7\nd) Fehler und Fehlerursachen beseitigen\ne) Dokumentationen nach Vorgaben führen\nf) betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über\nnormative Abweichungen des Werkstücks informie-\nren\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                            3                                     4\n1   Organisation des Ausbil-      a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\ndungsbetriebes, Berufs-          schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nbildung sowie Arbeits- und    b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nTarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022              599\nLfd.\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                           3                                     4\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-\ndungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung\nbeitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit    a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-\nbei der Arbeit                  beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)         nen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-\nurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur\nVermeidung von Gefährdungen sowie von psy-\nchischen und physischen Belastungen für sich und\nandere, auch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nerste Maßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur während\nBrandbekämpfung ergreifen                              der gesamten\nAusbildung\n3   Umweltschutz und             a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter\nNachhaltigkeit                  Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)         nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei-\nterentwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen\nArbeitsbereich entwickeln","600              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                            3                                      4\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)           Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient\nkommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse\ndokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren"]}