{"id":"bgbl1-2022-12-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":12,"date":"2022-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_12.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung","law_date":"2022-03-25T00:00:00Z","page":571,"pdf_page":3,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022             571\nGesetz\nüber die Feststellung des Wirtschaftsplans\ndes ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen\nErhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung\nVom 25. März 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                  §3\nsen:\nZulässige\nMehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan\nArtikel 1\nWird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge\nGesetz\neines unvorhergesehenen und unabweisbaren Be-\nüber die Feststellung des Wirtschaftsplans             dürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112\ndes ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022                des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtrags-\n(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022)                  wirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall\neinen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet\n§1                              oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\nFeststellung des\nWirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens                                        §4\nDer Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für                  Übernahme von Gewährleistungen\ndas Jahr 2022, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt\nund nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs-             (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\ngesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert     schutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-\ndurch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015       ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien\n(BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Ein-    oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-\nnahmen und Ausgaben auf                                    werblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe\nbis zu einem Gesamtbetrag von 3 306 000 000 Euro\n901 790 000 Euro\nzu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.\nfestgestellt.\n(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden\n§2                              die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirt-\nschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Ga-\nErmächtigung zur Kreditaufnahme                  rantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet,\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-         soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch\nschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt      genommen werden kann oder in Anspruch genommen\nfür Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des        worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen\nin § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.                Ersatz erlangt hat.","572            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\n(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-                                   §5\nwährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe an-                               Vom\nzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in            Verwendungszweck ausgenommene Beträge\nAnspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten\nsind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,             Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veran-\nsoweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-         schlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen\nbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-     sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwal-\ngelegt wird.                                               tungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausge-\nnommen.\n(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-                                      §6\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-                          Befristung\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht                Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des\nmehr anzurechnen.                                          ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023 außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022             573\nAnlage\n(zu § 1)\nWirtschaftsplan\nnach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007\nKapitel 1 (Ausgaben):             Investitionsfinanzierung\nKapitel 2 (Sonstige Ausgaben):    Sonstige Ausgaben\nKapitel 3 (Einnahmen):            Einnahmen\nAnlage 1:                         Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1\nAnlage 2:                         Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2020\nAnlage 3:                         Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung\ndes eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens","574            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nKapitel 1\nBetrag   Betrag    Ist-Ergebnis\nTitel\nfür      für\nund                                            Zweckbestimmung\n2022     2021         2020\nFunktion\n1 000 €  1 000 €      1 000 €\n1                                                                     2                                                         3        4           5\nAusgaben\n892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und\n-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-\nnehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            56 400   46 800        8 706\nDie veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten\nDarlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital ein-\ngesetzt.\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               238 700 T€\ndavon fällig:\nJahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    50 400 T€\nJahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    47 500 T€\nJahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    38 900 T€\nin künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             101 900 T€\nHaushaltsvermerk:\n1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,\n531 01 und 575 01.\n2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und\n682 01.\n3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei\nfolgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.\n683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2021 sowie sonstigen Verpflich-\ntungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . .                                144 300  167 900      159 159\nZahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1 330 500 T€\ndavon fällig:\nJahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   123 100 T€\nJahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   107 000 T€\nJahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    92 900 T€\nin künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1 007 500 T€\nHaushaltsvermerk:\n1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,\n531 01 und 575 01.\n2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und\n682 01.\n3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei\nfolgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.\n682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und euro-\npäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und\nmittlere Unternehmen durch die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                12 300     9 700       4 824\nHaushaltsvermerk:\n1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,\n531 01 und 575 01.\n2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und\n683 01.\n3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei\nfolgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022                                              575\nInvestitionsfinanzierung                                                                                Zu Tit. 682 01\nDer Titelansatz umfasst Mittel für\n– die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteili-\nErläuterungen                                                             gungstochter „KfW Capital“.\n– Insbesondere für das „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“\nder KfW Capital sowie\n6\n– die „ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität“ bei der KfW Capital.\nDie KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital\nZu Tit. 892 01\nund Venture-Debt-Fonds spezialisiert.\nDie ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh-\nmensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel-\nständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten\nder gewerblichen Wirtschaft dienen.\nDementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungs-\nzwecke mit einem Volumen von rd. 9 070 Mio. Euro zinsbegünstigt\nwerden:\na) Existenzgründungen und Wachstums-\nfinanzierungen einschließlich Vorhaben\nin regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 6 510 Mio. Euro\nb) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-\ngesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    60 Mio. Euro\nc) Innovationen und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . .                    1 500 Mio. Euro\nd) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1 000 Mio. Euro.\nWenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange-\npasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen\nzwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.\nBei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das\nERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer-\nhaft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2022 geplante\nFördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.\nEntsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,\ndass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden\nsoll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungs-\nfinanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:\na) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums-\nfinanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen\nWirtschaft und der Freien Berufe unter besonderer Berücksichti-\ngung regionaler Fördergebiete, einschließlich des ERP-Startfonds.\nb) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die\nmittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem\nKapital erleichtern.\nc) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung\nneuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer\nMarkteinführung.\nd) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang\nmit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.\nIm Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro\nfür neue Förderansätze gewährt werden.\nAus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver-\nwaltungskosten geleistet werden.\nZu Tit. 683 01\nDer Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge\nder Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen\n(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-\nnung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen\nnach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließ-\nlich 31. Dezember 2021.\nDie Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen\nsich auf 1 330,5 Mio. Euro, davon fällig:\nJahr 2023 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      123,1 Mio. Euro\nJahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         107,0 Mio. Euro\nJahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          92,9 Mio. Euro\nin künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 007,5 Mio. Euro.","576            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nKapitel 1\nBetrag    Betrag    Ist-Ergebnis\nTitel\nfür       für\nund                                    Zweckbestimmung\n2022      2021         2020\nFunktion\n1 000 €   1 000 €      1 000 €\n1                                                           2                                                                               3         4            5\n682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur\nBereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen.\nMehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01\ngeleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des\nBMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . .                                                       680 000   500 000      231 280\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3 014 200 T€\ndavon fällig:\nin künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            3 014 200 T€\nHaushaltsvermerk:\nMehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet\nwerden.\n681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge\nWissenschaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von\ndeutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren\nnach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3 190     3 590        1 994\nHaushaltsvermerk:\n1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.\n2. Die Ausgaben sind übertragbar.\n681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für\ntransatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5 100     5 600        1 108\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      6 000 T€\ndavon fällig:\nJahr 2023 bis zu  ............................................                                                    2  000     T€\nJahr 2024 bis zu  ............................................                                                    1  700     T€\nJahr 2025 bis zu  ............................................                                                    1  300     T€\nJahr 2026 bis zu  ............................................                                                    1  000     T€\nHaushaltsvermerk:\n1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.\n2. Die Ausgaben sind übertragbar.\n870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   0         0            0\nHaushaltsvermerk:\nMehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01\nund 682 01 geleistet werden.\nGesamtsumme Investitionsfinanzierung                                          901 290   733 590      407 071\nAbschluss\nZuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 8 290     9 190        3 102\nAusgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       893 000   724 400      403 969\nGesamtsumme Investitionsfinanzierung                                          901 290   733 590      407 071","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022                           577\nInvestitionsfinanzierung                                                 Zu Tit. 681 03\nDie Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für\ntransatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen\nErläuterungen                                  dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-\natlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell ge-\nfördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für\n6                                     Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) grundsätzlich im Einvernehmen\nmit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA) bestehend aus dem\nBMWK, dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt und dem\nZu Tit. 682 02                                                           Bundesministerium für Bildung und Forschung.\nDer Ansatz umfasst insbesondere:                                         Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-\n– die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständi-       tigung in Höhe von insgesamt 6 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den\nschen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so-           Jahren 2023 bis 2026, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-\nwohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch       nen.\nin der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu er-         Zahlreiche transatlantische Projekte konnten in den Jahren 2020 und\nleichtern;                                                            2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht realisiert werden und wer-\nden daher in die folgenden Haushaltsjahre verschoben. Diese Ver-\n– die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I,\nschiebung wurde entsprechend beim Planansatz berücksichtigt.\nII, III und V sowie des DeepTech Future Fonds und der HTGF\nWachstumsfazilität;                                                   Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-\nkosten geleistet werden.\n– die Bedienung von Kapitalabrufen des Fonds Coparion;\n– die Beteiliung des ERP-Sondervermögens am Wachstumsfonds              Zu Tit. 870 01\nDeutschland;\nDer Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-\n– Weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen                schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.\nmit dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Früh-\nphasen- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften.      Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich\naus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.\nIn dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-\njahr 2022 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus-        Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember\nzahlung in den Jahren 2023 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab   2020 rund 1 800 Mio. Euro.\nzu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob\ndie Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Aus-\nzahlungen im Haushaltsjahr 2022 oder in Folgejahren tätigen.\nDie ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-\ntung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.\nAus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/\nVerwaltungskosten geleistet werden.\nDie Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre\nbelaufen sich auf rund 3 014 Mio. Euro.\nIm Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio.\nEuro für neue Förderansätze gewährt werden.\nZu Tit. 681 02\nVon dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,57 Mio. Euro auf\nStipendienprogramme, und zwar\n– 1,244 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem\nStudentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus\nmittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein Studienaufent-\nhalt in Deutschland ermöglicht wird,\n– bis zu 1,004 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit\ndem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlerinnen und\nWissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung\nan einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von\nAmerika fortzusetzen,\n– bis zu 0,322 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic\nScholarship Program.\nDer Titelansatz für die transatlantischen Stipendienprogramme in\n2021 umfasst Verschiebungen im Mittelbedarf infolge der Corona-\nPandemie: Stipendien konnten im Jahr 2020 pandemiebedingt teil-\nweise nicht angetreten werden, sodass sich der entsprechende Mit-\ntelbedarf in die Folgejahre 2021, 2022 und 2023 verschiebt.\nAus dem Ansatz können auch Ausgaben für die Bereitstellung von\nLehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost- und Südost-\neuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Uni-\nversitäten dieser Länder sowie Ausgaben für Evaluierung und Aus-\nwahl der genannten Stipendiatinnen und Stipendiaten der genannten\nStipendienprogramme finanziert werden.\nBis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/\njüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerika-\nnischen Jüdinnen und Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit ge-\ngeben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im\nheutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mit-\nbürgerinnen und Mitbürgern zu machen. Dieses Projekt ist langfristig\nangelegt.\nGrundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.\nAus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-\nkosten geleistet werden.","578            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nKapitel 2\nBetrag    Betrag     Ist-Ergebnis\nTitel\nfür        für\nund                                               Zweckbestimmung\n2022      2021          2020\nFunktion\n1 000 €   1 000 €       1 000 €\n1                                                                     2                                                                                3          4            5\nSonstige Ausgaben\n427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch\nfür Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamt-\nlich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       200        200          45\n531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten\ndes ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             250        250            0\nHaushaltsvermerk:\n1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,\n682 01 und 683 01 geleistet werden.\n2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01.\n575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0          0            0\nHaushaltsvermerk:\n1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,\n682 01 und 683 01 geleistet werden.\n2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01.\n671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       50         50            3\n595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 . . . . . . . . .                                                                       –          –            0\n697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  0   35 620              0\nSumme Sonstige Ausgaben                                        500   36 120            48\nAbschluss\nSonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   500   36 120            48\nZinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –          –            –\nGesamtsumme Sonstige Ausgaben                                                500   36 120            48","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 579\nSonstige Ausgaben\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 427 09\nVeranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal\nzur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz\nbei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP-\nSondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungs-\ngesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Betei-\nligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen.\nZu Tit. 531 01\nDurch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der\nFortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören\nPublikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-\nvermögens auch im Internet informiert wird.\nFerner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-\nvermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen wer-\nden.\nFinanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen sowie\npraxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Tagungen\nu. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen können.\nZu Tit. 575 01\nDer Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\ngemäß ERP-Wirtschaftsplan 2021 aufgenommenen Mittel vorgesehen.\nZu Tit. 671 01\nVeranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der\nZinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für\ndie treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forde-\nrungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in An-\nspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung\nder auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-\ntragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-\nund ähnliche Kosten gezahlt werden.\nZu Tit. 595 01\nDer Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.\nZu Tit. 697 01\nMit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung\nder Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-\nschaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die\nsich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbereich\ndes ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von ausge-\nreichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz\ndienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben durch einen\nKorrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs\nim ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.\nAus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung\nder ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.","580            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nKapitel 3\nBetrag    Betrag    Ist-Ergebnis\nTitel\nfür       für\nund                                                  Zweckbestimmung\n2022      2021         2020\nFunktion\n1 000 €   1 000 €      1 000 €\n1                                                                        2                                                                                 3         4           5\nEinnahmen\n119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0         0         161\n141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . .                                                                      0         0            0\n162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   334 590   310 390      711 506\n182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 453 853   382 853      239 345\n129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           36 930          0            0\nHaushaltsvermerk:\nEinnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen\ndienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.\n231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-\nsteigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   56 167    56 167       27 292\na) ERP-Innovationsfinanzierung:                                                                                            23 760 T€\nb) Strategische Wagniskapitalfinanzierung/\nDeepTech Future Fonds:                                                                                                 32 407 T€\nHaushaltsvermerk:\nIst-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistungssteigerung mittelstän-\ndischer privater Unternehmen sowie zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der\nVorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaushalt für den\nBundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung und zur Unterstützung des ERP-Son-\ndervermögens bei der Strategischen Wagniskapitalfinanzierung (Beteiligung am\nDeepTech Future Fonds) bei folgenden Titeln: 892 01, 683 01 und 682 02.\n272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . .                                                                    20 250    20 300          868\nHaushaltsvermerk:\nIst-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur\nTilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen\nSozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02.\n325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      0         0            0\nGesamteinnahmen                        901 790   769 710      979 172\nAbschluss\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0         0            0\nÜbrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               901 790   769 710      979 172\nGesamteinnahmen                        901 790   769 710      979 172","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022                                               581\nEinnahmen\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 119 99\nDer Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-\nsehen.\nZu Tit. 162 01\nErwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:\na) Vergütung ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               207 000 T€\nb) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II . . . . . . . . . . .                                             101 290 T€\nc) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . .                                             25 500 T€\nd) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          800 T€\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 590 T€\nDiese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-\nWirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr ein-\ngesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der\nrisikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs\nder nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERP-\nSondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt.\nUm einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu ge-\nwährleisten, haben BMWK und BMF eine Ausgleichsvereinbarung abge-\nschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwert-\naufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen werden. Die\nzum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zusammenhang\nmit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sondervermögens ermit-\ntelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.\nZu Tit. 182 01\nVeranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:\nSenator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1 053 T€\nUnternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         452 800 T€\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   453 853 T€\nZu Tit. 129 01\nEs wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.\nZu Tit. 231 01\nDer Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finanzie-\nrungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -über-\nnahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen\nsowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01 (Förderkosten\naus Zusagen bis zum 31.12.2021 sowie sonstige Verpflichtungen aus der\nNeuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des ERP-Wirtschaftsplans im\nRahmen der ERP-Innovationsfinanzierung gewährten Zinszuschüssen. Die\nvom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge\nwerden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus beteiligt sich der\nBundeshaushalt an den aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projek-\nten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von\nhaftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) gewährten Kosten\nder strategisch orientierten Wagniskapitalfinanzierung (Beteiligung des\nERP-Sondervermögens am DeepTech Future Fonds). Der DeepTech\nFuture Fonds investiert Beteiligungskapital in Technologie-Unternehmen\nmit langen Entwicklungs- und Wachstumszeiträumen.\nZu Tit. 272 01\nAus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden, bei\ndenen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund von\nEU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERP-Sonder-\nvermögen über den Bundeshaushalt. 2013 wurde vom ERP-Sonderver-\nmögen gemeinsam mit dem ESF der Mikromezzaninfonds aufgelegt, der\nzunächst vollständig aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projekten\nmit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haften-\ndem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) des ERP-Wirtschafts-\nplans finanziert wird.\nDie über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden\nBeträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus\nwerden auch die über den ESF als Vorschuss bzw. im Rahmen der Ge-\nsamtabrechnung bereitgestellten Mittel für den Mikromezzaninfonds II\naus REACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of\nEurope) bei diesem Titel vereinnahmt.\nZu Tit. 325 02\nNach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite be-\nschafft werden.","582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nAbschluss\ndavon entfallen auf\nEinnahmen      Ausgaben           sonstige    Zinskosten      Zuweisungen Investitionen\nKa-\nBezeichnung                                          Ausgaben                          und\npitel\nZuschüsse\n1 000 €       1 000 €           1 000 €       1 000 €          1 000 €     1 000 €\n1     Investitions- und\nExportfinanzierung           864 860        901 290             500                           8 290     893 000\n2     Sonstige Ausgaben/\nEinnahmen                      36 930            500\n901 790        901 790             500                           8 290     893 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022                                583\nAnlage 1\nÜbersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 11\na) Bis einschl.                                davon fällig\n31.12.2020\nAusgaben-    eingegangene\nTitel sowie Zweckbestimmung                        soll      Verpflichtungen\n2022       fällig ab 2022     2022           2023         2024          2025       2026 ff.\n(stichwortartig)\nb) VE 2021\nc) VE 2022\nin Mio. €\n1                                   2               3             4              5            6            7            8\n892 01 Mittelständische Unterneh-\nmen, Exportfinanzierung . . .                56,4     a)         –          –              –            –             –           –\nb)         –          –              –            –             –           –\nc)       238,700      –           50,400       47,500         38,900     101,900\n683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . .         144,3     a)     1 280,300  104,200         87,100       77,000         69,200     942,800\nb)       209,100   40,800         36,700       30,700         24,300       76,600\nc)     1 330,500      –          123,100      107,000         92,900 1 007,500\n682 01 Förderkosten für die\nKfW Capital . . . . . . . . . . . . . . .    12,3     a)        71,800   12,300         13,700       14,900         15,400       15,500\nb)              0         0             0             0             0             0\nc)              0         0             0             0             0             0\n681 02 Gewährung von Stipendien\nund Förderung von\nInformationsreisen . . . . . . . . .          3,2     a)         2,900     1,450          1,450         –             –           –\nb)         6,810     2,270          2,270        2,270          –           –\nc)         –          –              –            –             –           –\n681 03 Förderung von Maßnahmen\nim Rahmen des Deutschen\nProgramms für transatlan-\ntische Begegnung . . . . . . . . .            5,1     a)         1,513     1,301          0,212         –             –           –\nb)         6,000     2,000          1,700        1,300         1,000        –\nc)         6,000      –             2,000        1,700         1,300        1,000\nSumme              221,3     a)     1 356,513  119,251        102,462       91,900         84,600     958,300\nb)       221,910   45,070         40,670       34,270         25,300       76,600\nc)     1 575,200      –          175,500      156,200        133,100 1 110,400\n682 02 Kooperationsprojekte . . . . . .                 680,0     a)     1 929,400                              2021 ff. : 1 929,400\nb)     1 826,300                              2022 ff. : 1 826,300\nc)     3 014,200                              2023 ff. : 3 014,200\n1\nDie Übersicht zu den Titeln 892 01 und 683 01 ist gegenüber den Vorjahren bis einschließlich 2020 aufgrund einer geänderten Kostenberechnungssyste-\nmatik nicht vergleichbar.","584               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nAnlage 2\nNachweisung des ERP-Sondervermögens\nAktivseite\n2020              2019\nEUR               EUR\nA. Barreserve und Anlagen\n1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . .                             216 382 923,12                      381 665 224,46\n2. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . .                                1 406 258 862,96                    1 206 259 063,96\n3. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . .                            648 107 377,41                      711 319 332,26\n4. Gesonderter Finanzierungsblock\n„Mikromezzaninfonds Deutschland I“ . . . .                                        49 665 236,26                       50 974 976,18\n5. Gesonderter Finanzierungsblock\n„Mikromezzaninfonds Deutschland II“ . . .                                         70 850 312,63  2 391 264 712,38     72 762 837,44\nB. Darlehensforderungen                                                                                      786 101 496,46    754 779 983,15\nC. Rechnungsabgrenzung                                                                                                 0,00              0,00\nD. Sonstige Forderungen                                                                                                0,00              0,00\nE.  Beteiligungen\n1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital . . . . . . .                                 1 082 876 331,12                    1 082 876 331,12\n2. KfW-Rücklage aus Mitteln des\nERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1 190 752 106,00                    1 190 752 106,00\n3. Sonstige Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . .                          864 280 731,32                      864 280 731,32\n4. Sonderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1 572 472 421,27                    1 365 363 733,24\n5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1 403 436 827,45                      985 558 653,21\n6. ERP-Gewinnrücklage II (alt) . . . . . . . . . . . . . .                                     0,00                                0,00\n7. ERP-Gewinnrücklage II (vorher GR III) . . .                                       784 395 296,23                      667 104 807,67\n8. ERP-Gewinnrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     0,00                                0,00\n9. ERP-DtA-Gewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . .                                        0,00                                0,00\n10. ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . .                                850 000 000,00                      850 000 000,00\n11. Sonstige Sonderrücklage II . . . . . . . . . . . . . .                           3 025 678 921,94                    2 771 567 397,40\n12. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     6 900 000 000,00                    6 900 000 000,00\n13. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 0,00                                0,00\n14. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  0,00                                0,00\n15. ERP-Förderrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 0,00                                0,00\n16. ERP-Förderrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    0,00                                0,00\n17. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . .                                 615 270 642,68                      615 270 642,68\n18. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . .                              50 616 582,92                       50 126 335,05\n19. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . .                               77 853 335,26                       75 951 996,89\n20. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . .                              35 158 256,30                       18 312 100,70\n21. coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          79 750 875,19                       54 500 170,29\n22. Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs\nKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7 320 587,28                        3 965 008,99\n23. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5 698 422,63                        5 354 569,51\n24. Cybersecurity Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2 527 354,02                        1 505 127,08\n25. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . .                            –8 662 662,00                       –8 662 662,00\n26. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              22 995 847,27                       22 995 847,27\n27. DeepTech Future Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      0,00 18 562 421 876,88              0,00\nSumme der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              21 739 788 085,72 20 694 584 313,87","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022                         585\nnach dem Stand vom 31. Dezember 2020\nPassivseite\n2020              2019\nEUR               EUR\nA. Rückstellungen\n1. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . .                     461 679 015,29                      572 440 590,29\n2. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . .                                             0,00                                0,00\n3. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,00                                0,00\n4. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           0,00    461 679 015,29      3 073 595,89\nB. Verbindlichkeiten\nVerbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . . . . . .                            3 006 843,30                        5 167 760,87\nVerbindlichkeiten gegenüber dem\ngesonderten Finanzierungsblock\nMikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           49 665 236,26                       50 974 976,18\nVerbindlichkeiten gegenüber dem\ngesonderten Finanzierungsblock\nMikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            70 850 312,63                       72 762 837,44\nSonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        0,00                                0,00\nVerwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,00    123 522 392,19              0,00\nC. Vermögen des ERP-Sondervermögens\nVermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              19 990 164 553,20                   19 072 348 759,66\nGewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1 164 422 125,04    917 815 793,54\nVermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                21 154 586 678,24 19 990 164 553,20\nSumme Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      21 739 788 085,72 20 694 584 313,87","586     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\nAnlage 3\nBericht der KfW\ngemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung\ndes eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens\nIm Jahr 2020 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen\nein Finanzierungsvolumen von rd. 4,3 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im\ngenannten Zeitraum auf 172,7 Mio. EUR.\nDie ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt,\ndarüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-\nFörderkredite.\nDas seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte\nKapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020 vertragsgemäß wie\nfolgt vergütet:\n• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019“\ndurch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorab-\ndotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.\n• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergeb-\nnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I),\ndie für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.\n• Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019“ als gesonderte Gewinnrücklage\ngebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken\naus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-\nRisikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW\nCapital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.\n• Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorab-\ndotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.\nDie entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen\nsich für das Geschäftsjahr 2020 auf 590,6 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf\ndie ERP-Rücklagen:\n• 466,5 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage\n• 66,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I\n• 57,5 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse.\nDiese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2020 zur Verfügung stehenden Erträge aus\ndem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:\n1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2020 in Höhe von\n172,7 Mio. EUR.\n2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 417,9 Mio. EUR wurden gemäß den\nvertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt.\nEine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse war zum 31.12.2020 nicht erforderlich,\nda das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital unterhalb der Initialausstattung von\n850 Mio. EUR liegt. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich zum 31.12.2020\nauf 1 403,4 Mio. EUR.\nSomit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förde-\nrung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der\nBerichterstattung zum 31.12.2020 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer\ngeprüft und bestätigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022             587\nArtikel 2                                 gestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein\nanderer Übermittlungsweg bestimmt wird. Dies\nÄnderung der                                 gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f\nStrafprozessordnung                              des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes be-\nkanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanz-\n§ 110d Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fas-              dienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt wer-\nsung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I                den. Zur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes          dürfen sich die beitragspflichtigen Institute ge-\nvom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert                  genüber der Anstalt auch Personen bedienen,\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                               die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung\nvon Verwaltungsakten bevollmächtigt sind.\n„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5                 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung\noder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlun-               bei der Anstalt bereits in einem elektronischen\ngen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b                Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des                waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von\nStrafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen                    Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung\nder Zustimmung des Gerichts.“                                     gegenüber der Anstalt angezeigt wird. Änderun-\ngen der Bevollmächtigung sind gegenüber der\nAnstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wur-\nden.\nArtikel 3\n(2b) Das Bundesministerium der Finanzen\nÄnderung des\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nRestrukturierungsfondsgesetzes                         nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nnähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und\nDas Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember\nForm der zu übermittelnden Informationen, An-\n2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 2\nträge, Dokumente und Meldungen, über den Zu-\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3372) ge-\ngang zum und die Nutzung des elektronischen\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKommunikationsverfahrens sowie über Datenfor-\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 12 ein            mate für Informationen, Anträge, Dokumente und\nMeldungen nach Absatz 2a zu erlassen. Das\nSemikolon und das Wort „Verordnungsermächti-\nBundesministerium der Finanzen kann die Er-\ngung“ angefügt.                                                mächtigung durch Rechtsverordnung auf die An-\nstalt übertragen.“\n2. In § 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-\naufsicht“ das Wort „(Anstalt)“ eingefügt.                4. In § 12a werden die Wörter „der Kommission vom\n21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\n2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das             Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                 zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl.\nL 11 vom 17.1.2015, S. 44)“ gestrichen.\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\nund 2b eingefügt:                                     5. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch das Wort\n„(2a) Beitragspflichtige Institute sind verpflich-    „Anstalt“ ersetzt.\ntet, im Rahmen der Erhebung der Beiträge erfor-\nderliche Informationen, Anträge, Dokumente und\nMeldungen, insbesondere solche nach Artikel 14\nder Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der                                   Artikel 4\nKommission vom 21. Oktober 2014 zur Er-\ngänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Euro-                                 Änderung der\npäischen Parlaments und des Rates im Hinblick                             Verordnung zur\nauf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwick-                     Übertragung von Befugnissen zum\nlungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom                Erlass von Rechtsverordnungen auf die\n17.1.2015, S. 44; L 156 vom 20.6.2017, S. 38),         Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\ndie zuletzt durch die Delegierte Verordnung\n(EU) 2016/1434 (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 1)          § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-\ngeändert worden ist, der Anstalt elektronisch         sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die\nüber ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommu-      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom\nnikationsverfahren zu übermitteln und für dieses      13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt\nKommunikationsverfahren den elektronischen            durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember\nZugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt         2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, wird wie\nbestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Sie          folgt geändert:\nhaben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig\nüberprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das        1. In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein\nelektronische Kommunikationsverfahren bereit-            Komma ersetzt.","588           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022\n2. Der Nummer 8 wird das Wort „sowie“ angefügt.                                    Artikel 5\n3. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:                               Inkrafttreten\n„9. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12              Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in\nAbsatz 2b Satz 1 des Restrukturierungsfonds-       Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\ngesetzes“.                                         Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. März 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"]}