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    "title": "Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften",
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        "498            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 18. März 2022\nEs verordnen auf Grund, jeweils in Verbindung mit       das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im\n§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem              und Forschung:\nOrganisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I\nS. 5176),                                                                          Artikel 1\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-                               Änderung der\nsatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b und                          Fahrerlaubnis-Verordnung\ndes § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes in            Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März               2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 durch          des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) ge-\nArtikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 3091) neu gefasst und § 6a durch Artikel 1     1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli\na) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist,\n– des § 68 Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 7, 10, 13, und 17               „Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten\ndes Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I                 Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\nS. 2162, 3784), von denen § 68 Absatz 1 Nummer 5                  fahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter\ndurch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a Doppel-                     Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahr-\nbuchstabe aa durch Artikel 1 Nummer 34 Buch-                      schule oder der zur Leitung des Ausbildungs-\nstabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I                  betriebes bestellten Person zu erbringen,\nS. 1190) geändert worden ist,                                     aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Ab-\nsatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1\ndas Bundesministerium für Digitales und Verkehr,                    Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsord-\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-                   nung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu\nsatz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 und 3 des                     prüfenden Klassen absolviert wurden und der\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                    Abschluss der theoretischen Ausbildung ge-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,                    mäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-\n919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes                   Ausbildungsordnung festgestellt ist.“\nvom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst wor-           b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nden ist,\n„Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt\ndas Bundesministerium für Digitales und Verkehr und\nsich aus der Bestätigung nicht, dass der Ab-\ndas Bundesministerium des Innern und für Heimat so-\nschluss der Ausbildung nicht länger als zwei\nwie\nJahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht\n– des § 68 Absatz 1 Nummer 4 und 14 in Verbindung                   durchgeführt werden.“\nmit Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni\n2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), von denen § 68 Ab-\nsatz 2 durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b des               „Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten\nGesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1190) ge-              Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-\nändert worden ist,                                             zeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022              499\neine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule                 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sach-\noder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes                   verständigen oder Prüfer“ durch die Wörter\nbestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich              „amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs-                    Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ ersetzt.\ninhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Ab-\nsatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ab-                d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-\nsolviert wurden und der Abschluss der prak-                     fügt:\ntischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1                    „Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss bin-\nder Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt                 nen eines Jahres nach dem Abschluss der\nist.“                                                           Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197\n3. § 17a wird wie folgt geändert:                                  ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber\nder Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-                Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\nsetzt:                                                      fahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung\nnachweist, dass er zur sicheren, verantwor-\n„Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahr-               tungsvollen und umweltbewussten Führung\nerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE,                   eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der\nD1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber be-                   Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C,\nreits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit             CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist.“\nSchaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der\nKlasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D             4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\noder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf\nden Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM               „(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prü-\noder T.“                                                 fung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene\nPrüfung darf nicht vor Ablauf eines angemes-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          senen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei\nWochen, wiederholt werden. In den Fällen des\n„(2) Die Beschränkung im Sinne des Absat-\nSatzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der\nzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn\nPrüfung auf bis zu neun Monate festgelegt wer-\nder Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich\nden.“\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfer für\nden Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen        5. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter\nPrüfung nachweist, dass er zur sicheren,                 „Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015\nverantwortungsvollen, umweltbewussten und                (BGBl. I S. 218)“ durch die Wörter „Artikel 2 der\nenergiesparenden Führung eines Kraftfahrzeu-             Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I\nges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse           S. 3682)“ ersetzt.\nbefähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen\nvon Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der        6. In § 48 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem\nFahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C,             Wort „Taxen“ ein Komma und die Wörter „Miet-\nCE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben,              wagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr\nwenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amt-              im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personen-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer            beförderungsgesetzes“ eingefügt.\nfür den Kraftfahrzeugverkehr in einer prak-\n7. § 75 wird wie folgt geändert:\ntischen Prüfung nachweist, dass er zur siche-\nren, verantwortungsvollen, umweltbewussten               a) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 48 Ab-\nund energiesparenden Führung eines Kraft-                   satz 10 Satz 3“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 9\nfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaub-               Satz 3“ ersetzt.\nnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,\nD1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften            b) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 48 Absatz 8“\nüber die Ausbildung nach der Fahrschüler-                   durch die Angabe „§ 48 Absatz 7“ ersetzt.\nAusbildungsordnung sind in diesem Fall nicht\nanzuwenden. Die Beschränkung auf das                 8. Dem § 76 wird folgende Nummer 21 angefügt:\nFühren von Kraftfahrzeugen mit Automatik-                „21. Muster der Anlage 5 und Muster der An-\ngetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist                    lage 6 (Weitergeltung von Bescheinigungen\nauf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber                   und Zeugnissen über die ärztliche Unter-\neiner Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Lan-                 suchung nach Anlage 5 und die ärztliche be-\ndesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage                     ziehungsweise augenärztliche Untersuchung\neiner Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahr-                    nach Anlage 6)\nschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass\ner zur sicheren, verantwortungsvollen, umwelt-                 Eine Bescheinigung über die ärztliche Unter-\nbewussten und energiesparenden Führung                         suchung nach Anlage 5, eine Bescheinigung\neines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schalt-                 über die ärztliche Untersuchung nach An-\ngetriebe befähigt ist. Satz 4 findet keine An-                 lage 6 und ein Zeugnis über die augenärzt-\nwendung, wenn die Beschränkung im Sinne                        liche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis\ndes Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungs-                   zum 30. September 2022 nach dem bis zum\nmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen                     31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt\nmit Schaltgetriebe erfolgt ist.“                               werden. Bescheinigungen und Zeugnisse,",
        "500            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\ndie nach dem bis zum 31. Mai 2022 gelten-                     oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten\nden Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6                     oder Ferienziel-Reisen“ gestrichen.\nausgestellt worden sind, gelten bis zum Ab-               bb) Teil I Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nlauf ihrer Geltungsdauer fort.“\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „Be-\n9. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der                              einträchtigungen des körperlichen\nFassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)“                               oder geistigen Leistungsvermögens\ndurch die Wörter „in der Fassung vom 17. Februar                           vorliegen, die“ durch die Wörter „An-\n2021 (VkBl. S. 198)“ ersetzt.                                              zeichen für Erkrankungen vorliegen,\ndie die Eignung oder die bedingte\n10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\nEignung ausschließen können und“\na) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort                                 ersetzt und nach dem Wort „geben“\n„ob“ die Wörter „Anzeichen für“ und nach                                die Wörter „(letzteres ist durch die\ndem Wort „ausschließen“ das Wort „können“                               Fahrerlaubnisbehörde anhand der\neingefügt.                                                              mitgeteilten Befunde und gegebenen-\nfalls weiterer Informationen zu be-\nb) Das Muster über die Bescheinigung über die                              urteilen)“ eingefügt.\närztliche Untersuchung wird wie folgt geändert:\nbbb) In Satz 2 werden die Wörter „Konsul-\naa) In der Überschrift werden die Wörter „für                           tation anderer Ärzte“ durch die\nTaxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen                                Wörter „konsiliarische Erörterung mit\noder Personenkraftwagen im Linienverkehr                           anderen Ärzten“ ersetzt.\nc) Teil II des Musters über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt gefasst:\n„Muster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D,\nD1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5\nder Fahrerlaubnis-Verordnung\nTeil II (dem Bewerber auszuhändigen)\nAufgrund der Angaben des Untersuchten\nFamilienname, Vorname\nTag der Geburt\nOrt der Geburt\nWohnort\nStraße/Hausnummer\nund der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde bescheinige ich, dass\n∘   keine Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschlie-\nßen können,\n∘   Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen\nkönnen. Folgende Befunde wurden erhoben:\n..................................................     .................................................. “.\nName und Anschrift des Arztes                          Datum und Unterschrift",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                                   501\n11. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I\nund Teil II jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im\nLinienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen“ gestrichen.\nb) In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1\nund Teil 2 jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im\nLinienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen“ gestrichen.\n12. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.2.16 werden die Sätze 8 und 9 durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit\nzwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außen-\nspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die\nAußenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken\nAußenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende\nSicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für\nindirekte Sicht ersetzt werden.“\nb) Nummer 2.2.17 wird wie folgt gefasst:\n„2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5\nAbsatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss\nentfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich\nunter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen\nEinbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die\nLängs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich\nübernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahr-\nzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.“\nc) In Nummer 2.3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen\nvon Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197\n(§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Auf-\nhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den\nPrüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.“\nd) In Nummer 2.5.1 Buchstabe a werden die Wörter „und die Prüfungsfahrt (2.1.5)“ durch ein Komma und\ndie Wörter „die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6)“ ersetzt.\n12a. In Anlage 8e Tabelle I wird in der Zeile „1953 bis 1958“ die Angabe „19. Januar 2022“ durch die Angabe\n„19. Juli 2022“ ersetzt.\n13. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Vor der Zeile „Andorra“ werden folgende Zeilen eingefügt:\n„Albanien19)                                A120), A2, A, B21), BE, C1, C1E, nein                             nein\nC, CE, D1, D1E, D und DE\nAlbanien19)                                 AM                                          nein                  ja“.\nb) Nach der Zeile „Französisch-Polynesien“ wird folgende Zeile eingefügt:\n„Gibraltar22)                               alle                                        nein                  nein“.\nc) Nach der Zeile „Jersey“ werden folgende Zeilen eingefügt:\n„Kosovo23)                                  AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, nein                            nein\nCE, D1, D1E, D und DE24)\nMoldau                                      A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, nein                            ja“.\nD1, D1E, D und DE\nd) Nach der Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt\nwurden“ wird folgende Zeile eingefügt:\n„Vereinigtes Königreich22)                  alle                                        nein                  nein“.\ne) Nach der Tabelle werden folgende Fußnoten angefügt:\n„19) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die\nvor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik\nDeutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt\nbei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.",
        "502              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\n20)\nAmtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen\nvon landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.\n21)\nAmtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Techno-\nlogischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.\n22)\nAmtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller\nverlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.\n23)\nAmtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die\nvor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik\nDeutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt\nbei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.\n24)\nAmtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren,\nArbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann\nnicht jedoch erfolgen.“\n14. In Anlage 12 Buchstabe A Nummer 2.4 wird die Angabe „(§ 48 Absatz 1 oder 8)“ durch die Angabe „(§ 48\nAbsatz 1 oder 7)“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nFahrschüler-Ausbildungsordnung\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-\nordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt:\n„(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.\n(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu\norientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein.\nDie Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind\nLernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler\nMedien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.\n(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in\nbegründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der\nnach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die\nAnforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen.\nDer digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen.\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen\nabhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.“\n2. § 5a wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.“\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „vorzulegen“ die Wörter „und im Anschluss an die Unterschrift\nauszuhändigen“ eingefügt.\nArtikel 3\nÄnderung der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch\nArtikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt:\n„Anlage 2a                 Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form“.\n(zu § 4 Absatz 2)\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\nAnwärterschein und Fahrlehrerschein\n(1) Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster\nnach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bun-\ndeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.\n(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden,\nwenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht\nzuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle ein-\ngezogen oder ungültig gemacht worden ist.\n(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die\nAusübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Aus-\nbildungsfahrschule zulässig ist. Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hin-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022             503\nzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im\nRahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist.\n(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen.“\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindes-\ntens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsord-\nnung bleibt unberührt.“\n4. Dem § 19 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n„Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis\nzum 25. März 2024 ausgefertigt werden.“\n5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\n6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt:\n„Anlage 2a\n(zu § 4 Absatz 2)\nAnforderungen an die\nDurchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form\n1. Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durch-\nführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.\n2. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen\nmindestens verfügen über\na) einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der\nLage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und\nb) eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern\nKamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.\n3. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens\na) das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,\nb) ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone\naller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu\nvermeiden,\nc) ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die\nSchaltfläche „Hand heben“),\nd) ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungs-\nmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,\ne) ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen\ndurchzuführen,\nf) die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.\n4. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen An-\nforderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicher-\nheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit ent-\nsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.\n5. Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende\nSoftwarelizenzen vorhanden sein.\n6. Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.\n7. Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die An-\nwesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.\n8. Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.\n9. Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts\ndurch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.",
        "504                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nAnlage 3\n(zu § 6 Absatz 1)\nAusbildungsnachweis\nAusbildungsnachweis\nAusbildungsnachweis für Klasse\ngemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung\nFahrschule                                                                        Fahrlehrer                                                         Nr.\nFamilienname:                                                                                                                Beginn\nDatum   Prakt. Ausbild. Art u. Inhalt**) Uhrzeit  Minuten    FL*) Nr.\nVorname:\nAnschrift:\nGeburtsdatum:               Beantrage Klasse(n):       Vorbesitz der Klasse(n):\nTheoretischer Grundunterricht            Klassenspezifischer Unterricht\nDatum     Thema     Minuten   FL*) Nr.  Datum      Thema     Minuten    FL*) Nr.\n*) FL = Fahrlehrer                         **) Hier sind mindestens anzugeben:\nGrundausbildung                            besondere Ausbildungsfahrten\n– Übungsstunden i.g.O/a.g.O. = Üst         – Fahrstunden Überlandfahrt = UL\n– Grundfahraufgaben            = Gf        – Fahrstunden auf Autobahn = AB\n– Unterweisung am                          – Fahrstunden bei Dunkelheit = NF\nAusbildungsfahrzeug         = Uw\nSchaltnachweis inkl. Ausbildung nach\n§ 5a FahrschAusbO = SN\n□     Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als\n□ Auftrag gebende\n□ Auftrag nehmende\nFahrschule mit folgender Fahrschule***)\n***) falls zutreffend bitte ausfüllen\nOrt, Datum                             Unterschrift                                                              Unterschrift\nder/des Fahrschulinhaber/-inhabers der verantwortlichen Leitung           der/des Fahrschülerin/Fahrschülers\nAbweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Daten-\nverarbeitung, dies erfordern.“",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022          505\nArtikel 4\nÄnderung der\nFahrlehrer-Ausbildungsverordnung\nDie Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:\n„§ 5 Übergangsbestimmungen“.\nb) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1             Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten“.\n(zu § 2 Absatz 1)\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Sie erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.“\nb) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:\n„(2) Der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine\neinmonatige Einführungsphase mit mindestens 104 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Sie setzt sich aus\neiner einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte\nund einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Aus-\nbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungs-\nphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.\n(3) Im Anschluss an die Ausbildung nach Absatz 2 hat der Fahrlehreranwärter an einem mindestens\nsiebenmonatigen Lehrgang im Umfang von mindestens 1 100 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrer-\nausbildungsstätte teilzunehmen. Während des 1 080 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgangs nach\nAnlage 1 in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation in einer\nAusbildungsfahrschule. Der Umfang der Hospitation beträgt mindestens 20 Unterrichtseinheiten.\n(4) Im Anschluss an den Lehrgang nach Absatz 3 hat der Fahrlehreranwärter eine mindestens viermona-\ntige Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer\nAusbildungsfahrschule zu absolvieren. Während des Lehrpraktikums finden\n1. möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichts-\neinheiten und\n2. am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahr-\nlehrerausbildungsstätte\nstatt. Die Unterrichtseinheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht auf die in Satz 1 vorgegebenen\nUnterrichtseinheiten anzurechnen.\n(5) Der Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte setzt die Präsenz der Fahrlehreranwärter voraus.\nIst Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Lehr-\ngang mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden.\nIn den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung\nzum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, alle Teil-\nnehmer sind zeitgleich am Lehrgang zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die\nGenehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen\nordnungsgemäßen Lehrgang zu gewährleisten.“\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Rahmenplans“ durch das Wort „Kompetenzrahmens“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Fahrlehreranwärter um“ durch die Wörter „Fahrlehreranwärter auf“\nersetzt.\n4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „32“ ersetzt.\n5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:\n„§ 5\nÜbergangsbestimmungen\nBei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Aus-\nbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023\nbegonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften\nrichten.“",
        "506             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\n6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Absatz 1)\nKompetenzrahmen für die\nFahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten\nMit den aufgeführten Kompetenzen wird festgelegt, was angehende Fahrlehrer am Ende der Ausbildung in der\nFahrlehrerausbildungsstätte wissen und können sollen. Ferner geben die Kompetenzen auch die erforderliche\nAneignungstiefe vor. Dazu basieren die Kompetenzen auf vier Niveaustufen. Mit jeder Niveaustufe nimmt die\nSchwierigkeit und Komplexität der notwendigen kognitiven/psychomotorischen Leistung zu, um berufliche\nAnforderungen bewältigen zu können. Die vorgegebenen Niveaustufen sind an den jeweils verwendeten Ver-\nben erkennbar:\n1. Niveaustufe „Wissen“ (Verben: beschreiben, kennen)\n2. Niveaustufe „Verstehen“ (Verb: erläutern)\n3. Niveaustufe „Anwenden“ (Verben: analysieren, anwenden, ausrichten, berücksichtigen, Perspektive einneh-\nmen, einschätzen, handeln, nutzen, vermitteln)\n4. Niveaustufe „Transfer und Beurteilen“ (Verben: begründen, beurteilen)\nIm Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnisklasse BE werden grundlegende fachliche sowie\npädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Kompetenzen erworben, die auch für Fahrlehrer der\nKlassen A, CE und DE relevant sind. Bei der Erweiterung auf die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE findet\nvorrangig ein klassenspezifischer Ausbau dieser grundlegenden Kompetenzen anhand der Vermittlung klas-\nsenspezifischer Erweiterungsinhalte statt.\nI. Fahrlehrerlaubnisklasse BE\nUnter-\nrichts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG\n1              1 080                Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE\n1.1              525                    Fachliches Professionswissen\n1.1.1            300               Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“\n1.1.1.1                 Kompetenz BE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissen-\nverhalten                                                       schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können die psychischen und physi-\nschen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit\nund das Fahrverhalten sowie Verhaltensstrategien zum Umgang\nmit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen\nanwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahr-\nschülern einzuschätzen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Begriffsklärung Fahreignung, Fahrtüchtigkeit, Befähigung\n• Alkohol und andere Drogen (v. a. Auswirkungen auf das\nFahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung;\nAbbau und Nachweisbarkeit; Rechtsvorschriften; Strategien\nzur Vermeidung von Fahrten unter Alkohol- und/oder\nDrogeneinfluss)\n• Krankheiten und Medikamente (v. a. Auswirkungen auf das\nFahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung;\nRechtsvorschriften; Strategien zur Fahrvermeidung bzw. zur\nAnpassung des Fahrverhaltens)\n• Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und\nAuswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von\nMüdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit;\nRechtsvorschriften; Strategien zur Vermeidung des Fahrens\nunter Ablenkung und bei Müdigkeit)\n• Soziale Einflüsse von Mitfahrern (v. a. verkehrssicherheits-\ndienliche und sicherheitsabträgliche Einflüsse; Strategien\nzum Umgang mit Mitfahrern)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022              507\nUnter-\nrichts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Emotionen, Aggression und Selbstdurchsetzung (v. a. Aus-\nwirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zur Emotions-\nkontrolle)\n• Stress (v. a. Auslöser von Stress im Straßenverkehr; Aus-\nwirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zum Stress-\nabbau)\n• Fahrerselbstbild und Fahrertypen (v. a. Lebensstilgruppen;\nRisikoprofile)\n1.1.1.2                Kompetenz BE-2 – Vielfalt im Straßenverkehr                     Bildungswissen-\nFahrlehrer der Klasse BE können die verkehrssicherheitsrelevan- schaftler; Fahrlehrer\nten Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern und\nderen visuelle, intentionale und emotionale Perspektive ein-\nnehmen. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen\nFahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteil-\nnehmern erläutern und begründen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten anderer Ver-\nkehrsteilnehmer (v. a. Kinder; Ältere; Menschen mit Be-\nhinderung; Fußgänger; Radfahrer; Fahrer von Elektrofahr-\nzeugen inklusive Elektrokleinstfahrzeugen; Kraftradfahrer;\nPkw-Fahrer; Fahrer von Quads, Trikes und sonstigen Leicht-\nkraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fahrer von land-\nund forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter sowie Führer\nvon Tieren und bespannten Fuhrwerken), mögliche Gefah-\nrensituationen mit ihnen sowie erforderliche Anpassungen\ndes eigenen Fahrverhaltens\n• Perspektivenübernahme (v. a. Arten der Perspektiven-\nübernahme und ihre Bedeutung für sicheres Fahren;\nkritische Verkehrssituationen aus Sicht verschiedener Be-\nteiligter)\n1.1.1.3                Kompetenz BE-3 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben             Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können die verschiedenen Fahraufga-\nben und Grundfahraufgaben für Fahrzeuge und Fahrzeugkombi-\nnationen der Klassen B/BE sowie die fünf Fahrkompetenz-\nbereiche gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie\nkönnen die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur siche-\nren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben er-\nläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durch-\nführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich\nder fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahr-\naufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE sowie\ndem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben die-\nser Klassen (v. a. Entstehung der Fahraufgabenkataloge;\nEin- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve;\nVorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren;\nKreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüber-\nweg; Geradeausfahren; Fahren nach rechts rückwärts unter\nAusnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt;\nRückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung);\nEinfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung);\nUmkehren; Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung;\nRückwärtsfahren um eine Ecke nach links)\n• Fahrkompetenzbereiche gemäß den Fahraufgabenkatalo-\ngen (v. a. Verkehrsbeobachtung; Fahrzeugpositionierung;\nGeschwindigkeitsanpassung; Kommunikation mit anderen\nVerkehrsteilnehmern; Fahrzeugbedienung/umweltbewusste\nFahrweise)",
        "508           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren\nDurchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben\n(v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den\nFahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE\nsowie die Grundfahraufgaben dieser Klassen; fahraufgaben-\nrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen-\nbenutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,\nÜberholen, Vorbeifahren, Benutzung von Fahrstreifen\ndurch Kraftfahrzeuge, abgehende Fahrstreifen, Einfäde-\nlungs- und Ausfädelungsstreifen, Vorfahrt, Abbiegen,\nWenden und Rückwärtsfahren, Einfahren und Anfahren,\nbesondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung,\nAutobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, öffent-\nliche Verkehrsmittel und Schulbusse, Fußgänger, Fuß-\ngängerüberwege, Verbände, Tiere, Zeichen und Weisun-\ngen der Polizeibeamten, Wechsellichtzeichen, Dauerlicht-\nzeichen und Grünpfeil, Allgemeine und Besondere Gefahr-\nzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrich-\ntungen)\n1.1.1.4                Kompetenz BE-4 – Verantwortungsvolles Verhalten im Bildungswissen-\nStraßenverkehr                                                 schaftler; Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können die Sicherheitsbedeutung eines\ndurch Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geprägten Fahr-\nund Verkehrsverhaltens erläutern und begründen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Kommunikation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten\n• Verantwortungsvolles, rücksichtsvolles und regelbewusstes\nFahr- und Verkehrsverhalten (v. a. Sicherheitsbedeu-\ntung; Grundregeln der Verkehrsteilnahme nach § 1 StVO;\nVertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung)\n• Bedeutung und Grenzen des Regelvertrauens bei der Ver-\nkehrsteilnahme (v. a. beabsichtigte und unbeabsichtigte\nRegelverstöße; mögliche Konflikte zwischen verantwor-\ntungsvollem, rücksichtsvollem und regelkonformem Fahr-\nund Verkehrsverhalten; Konfliktbewältigung im Straßen-\nverkehr)\n• Deviantes Fahrverhalten (v. a. Ursachen; Strategien zur\nVeränderung devianten Fahrverhaltens)\n1.1.1.5                Kompetenz BE-5 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissen-\nvermeidung                                                     schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der\nVerkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung erläutern. Sie\nkönnen Verkehrssituationen mit Fahrzeugen und Fahrzeug-\nkombinationen der Klassen B/BE in Bezug auf Gefahren und\nVerhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrs-\nwahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern\nbeurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen\nAusbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahren-\nvermeidung (v. a. Beobachten; Lokalisieren; Identifizieren;\nBewerten der Gefahr; Bewerten der Handlungsfähigkeit;\nAbwägen des Risikos; Entscheiden; Handeln)\n• Notwendigkeit zur Nutzung verschiedener Sinne bei der\nWahrnehmung der Verkehrsumwelt mit Fokus auf der Ver-\nkehrsbeobachtung",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                509\nUnter-\nrichts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Typische Verkehrsbeobachtung von Fahranfängern und\nFahrexperten sowie Strategien guter Verkehrsbeobachtung\n(v. a. gezieltes, frühzeitiges und mehrmaliges Beobachten\nmit angemessener Dauer; Spiegelnutzung; Kontrolle toter\nWinkel; Anpassung der Verkehrsbeobachtung an die Ver-\nkehrsumgebung; verdeckte Gefahren und mögliche „Blick-\nschatten“)\n• Erschwerende Rahmenbedingungen bei der Verkehrsbeob-\nachtung (v. a. Dämmerung oder Dunkelheit; schlechte Sicht\ndurch Witterungseinflüsse; bauliche Gestaltung des Fahr-\nzeugs)\n• Mögliche Gefahren im Straßenverkehr (v. a. in Bezug auf die\nStraßen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse, den Fahrer und\nandere Verkehrsteilnehmer; Gefahren bei der Durchführung\nder Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)\n• Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von\nVerkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge-\nfährliche Situationsverläufe)\n• Fehleinschätzungen von Fahrzeugführern\n• Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah-\nrenvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenab-\nwehr in Notsituationen; Warnzeichen)\n• Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr-\nnehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw.\nsimulatorgestützte Trainingsprogramme, kommentierendes\nFahren) und Verkehrswahrnehmungstests\n1.1.1.6                Kompetenz BE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle                Bildungswissen-\nFahrlehrer der Klasse BE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer\ntypischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder-\nheiten von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern.\nSie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Sie\nkönnen Fahrschülern am Beispiel regionaler Gefahrenstrecken\nübergreifende Strategien zum Erkennen und Vermeiden von\nGefahren vermitteln.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Erhöhtes Unfallrisiko und typische Unfallszenarien von Fahr-\nanfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern\n• Unfallfolgen auf körperlicher, geistiger, sozialer und recht-\nlicher Ebene\n• Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-\nderheiten von Fahranfängern sowie deren psychologische\nGrundlagen (v. a. unzureichende Verkehrswahrnehmung\nund Gefahrenvermeidung; Defizite und geringe Routine bei\nder Fahrzeugbedienung)\n• Regionale Gefahrenstrecken, auf denen Fahranfänger ver-\nunglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Strecken-\nmerkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strate-\ngien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere\nStrecken)\n• Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-\nderheiten von jungen Fahrern sowie deren psychologische\nGrundlagen (v. a. im Vergleich zu älteren Fahrern häufigeres\nVorkommen von mangelnder Emotions- und Handlungs-\nkontrolle, von Fehleinschätzungen der eigenen Fahrkompe-\ntenz und von erhöhter Risikobereitschaft; Fahren in jugend-\ntypischen Freizeitsituationen)\n• Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-\nderheiten von älteren Fahrern",
        "510           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.1.1.7                Kompetenz BE-7 – Umweltschonendes Fahr- und Verkehrs- Fahrlehrer, Ingenieur\nverhalten\nFahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Arten der\nVerkehrsteilnahme in Deutschland. Sie können die Möglichkeiten\nzur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrs-\nverhaltens erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Arten der Verkehrsteilnahme (v. a. Arten sowie multimodale\nund intermodale Kombinationsmöglichkeiten der Verkehrs-\nteilnahme; Bewertung der Arten und Kombinationsmöglich-\nkeiten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit und die Umwelt-\nschonung)\n• Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energiebe-\ndarf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein umwelt-\nschonendes bzw. energiesparendes Führen von Fahrzeugen\nder Klassen B/BE (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung;\nvorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordrehzahl)\n1.1.2           100                       Kompetenzbereich „Recht“\n1.1.2.1                Kompetenz BE-1 – Rechtssystematik                                Jurist\nFahrlehrer der Klasse BE können die Struktur des Rechtssystems\nin Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr beschreiben.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Grundlagen des Rechtssystems (v. a. Gewaltenteilung; Öffent-\nliches Recht; Privatrecht; Gerichtsbarkeit; Föderalismus)\n• System der Rechtsquellen (v. a. Unionsrecht; Gesetze;\nVerordnungen; Verwaltungsvorschriften; Richtlinien)\n• Rechtsbehelfe (v. a. Einspruch; Widerspruch; Berufung;\nRevision)\n1.1.2.2                Kompetenz BE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist\nangrenzende Rechtsgebiete\nFahrlehrer der Klasse BE können die für das Führen von Fahr-\nzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevan-\nten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese\nanwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.\nSie können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nkombinationen der Klassen B/BE relevanten Grundlagen des\nSozialrechts und des Steuerrechts beschreiben.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Rechtsvorschriften aus dem Bereich „Verhalten im Straßenver-\nkehr“ gemäß StVO (v. a. Einrichtungen zur Überwachung der\nParkzeit; Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen; sons-\ntige Pflichten von Fahrzeugführenden; besondere Fortbewe-\ngungsmittel; übermäßige Straßenbenutzung; Umweltschutz,\nSonn- und Feiertagsverbot; Verkehrshindernisse; Unfall;\nSonderrechte; blaues und gelbes Blinklicht; Verkehrszeichen)\n• Fahrerlaubnisrecht gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG\nund StVG (v. a. Fahrerlaubnis und Führerschein; Einteilung\nder Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von Schlüssel-\nzahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei der Er-\nteilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für Inha-\nber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführereigen-\nschaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Be-\ngutachtungsfahrten; Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;\nEntziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis sowie\nAnordnung von Auflagen; Umstellung von Fahrerlaubnissen\nalten Rechts)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                511\nUnter-\nrichts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Zulassungsrecht gemäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit\neiner Zulassung und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten\nund Zuteilung sowie Ausgestaltung und Anbringung von\nKennzeichen; Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II;\nBetriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)\n• Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs\ngemäß BKatV, OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Ge-\nschwindigkeitsverstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrang-\nregelung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des\nStraßenverkehrs; verbotene Kraftfahrzeugrennen; unerlaub-\ntes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige Körperverletzung\nund fahrlässige Tötung; Zweck und Aufbau des Fahr-\neignungs-Bewertungssystems; Ablauf des Verfahrens und\nSanktionsmöglichkeiten beim Begehen von Ordnungswidrig-\nkeiten bzw. Straftaten)\n• Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß\nBGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschul-\ndenshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherun-\ngen für die Teilnahme am Straßenverkehr)\n• Fahrschulwesen gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG,\nFahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung\nund Prüfung von Fahrlehrern; Erfordernis, Inhalt, Voraus-\nsetzungen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und Anwärter-\nbefugnis; Eignung des Fahrlehrers und Prüfung der Zu-\nverlässigkeit; Ruhen und Erlöschen sowie Rücknahme und\nWiderruf der Fahrlehrerlaubnis; Pflichten des Fahrlehrers\nund Fahrlehreranwärters; Aufzeichnungen; Überwachung;\nAnwärterschein und Fahrlehrerschein)\n• Sozialvorschriften gemäß AETR, ArbZG, VO (EG) Nr. 561/2006\nund VO (EU) Nr. 165/2014 (v. a. Fahrtenschreiber; Lenk- und\nRuhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen; Arbeits- und Ruhe-\nzeiten)\n• Steuerrechtliche Vorschriften gemäß KraftStDV und KraftStG\n(v. a. Steuergegenstand; Ausnahmen von der Besteuerung;\nDauer der Steuerpflicht)\n1.1.3           125                      Kompetenzbereich „Technik“\n1.1.3.1                Kompetenz BE-1 – Technische Grundlagen                            Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse BE kennen die Aufgaben, den grundlegen-\nden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesent-\nlichen technischen Bestandteile von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nkombinationen der Klassen B/BE sowie die entsprechenden\nrechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheits-\nbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie kön-\nnen erläutern, wie Personen und Ladung in Fahrzeugen und\nFahrzeugkombinationen der Klassen B/BE gesichert werden\nund dieses Wissen anwenden. Sie können erläutern, wie die\nBetriebs- und Verkehrssicherheit bei Fahrzeugen und Fahrzeug-\nkombinationen der Klassen B/BE kontrolliert wird und dieses\nWissen anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a.\nAufgaben, Aufbau und Funktionsweise von Viertaktmotor,\nOttomotor, Dieselmotor, Hybridantrieb und Elektroantrieb;\nsicherheits- und umweltrelevante Vor- und Nachteile der\nAntriebstechnologien; Einsatzmöglichkeiten alternativer An-\ntriebstechnologien in der Fahrausbildung und Fahrerweiter-\nbildung)",
        "512           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Antriebsstrang (v. a. Aufgaben und Aufbau)\n• Fahrwerk (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von\nBremssystem, Rädern und Reifen, Radaufhängung und\nLenkung; Rechtsvorschriften)\n• Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Arten von Schadstof-\nfen; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Abgasanla-\nge; Rechtsvorschriften)\n• Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur\nUnfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktions-\nweise von Maßnahmen zum Insassenschutz)\n• Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung\n(v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Perso-\nnen; Ladungssicherungshilfsmittel; Folgen unzureichender\nSicherung von Personen und Ladung; praktische Übungen\nzur Sicherung von Personen und Ladung)\n• Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechts-\nvorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs-\nund Verkehrssicherheit)\n• Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei\nLiegenbleiben)\n• Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von\nAnhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Ver-\nbindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammen-\nstellen von Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE;\nVerbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen der\nKlassen B/BE inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungs-\neinrichtungen von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funk-\ntionsweise der Auflaufbremse)\n1.1.3.2                Kompetenz BE-2 – Fahrphysik                                       Fahrlehrer, Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen\ndes Fahrens mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen B/BE erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Kräfte und Momente am Fahrzeug\n• Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis-\nsen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle),\nWitterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee\nund Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern\n(v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berück-\nsichtigung des Kamm’schen Kreises sowie der Achs- und\nRadlastverschiebung\n• Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe\nSchwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen\n(v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und\nFahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher\nLadung\n• Pendeln oder Einknicken des Anhängers bei kritischen Fahr-\nzeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge des Aufbaus;\nGewichtsverteilung), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven;\nunebene Fahrbahn), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren\nbei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind) und Fahrmanövern\n(v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Überholmanöver; Ausweich-\nmanöver; Gefahrbremsung)\n• Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindig-\nkeit, der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Brems-\nanlage sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit\ndes Fahrers)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                 513\nUnter-\nrichts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.1.3.3                Kompetenz BE-3 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissen-\ntisiertes Fahren                                                   schaftler, Fahrlehrer,\nFahrlehrer der Klasse BE können die grundlegenden Funktionen Ingenieur, Jurist\nvon Fahrerassistenzsystemen für Fahrzeuge und Fahrzeug-\nkombinationen der Klassen B/BE beschreiben sowie deren\nEinsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen\nerläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame\nFahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen\ndes automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den\nFahrlehrerberuf beschreiben.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Niveaustufen des automatisierten Fahrens\n• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktio-\nnen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störun-\ngen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen (v. a. Adaptive\nGeschwindigkeitsregelanlage; Anhänger-Stabilisierungssys-\ntem; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockierver-\nhinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Notbrems-\nassistent; Spurhalte- und Spurwechselassistent)\n• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Mögliche verkehrssicherheits-\nkritische Auswirkungen der Systemnutzung auf den Fahrer\n(v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von Fahrerassis-\ntenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehlgebrauch\nder und negative Verhaltensanpassung an Fahrerassistenz-\nsysteme; Ablenkung durch Systembedienung; Abbau von\nKompetenzen zur Bewältigung von Verkehrssituationen ohne\nFahrerassistenzsysteme inklusive zur Verkehrswahrnehmung\nund Gefahrenvermeidung) sowie mögliche Gefahren im Zu-\nsammenhang mit der Systemüberwachung und der Über-\nnahme von Systemaufgaben\n• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Einsatzmöglichkeiten von Fahrer-\nassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrer-\nweiterbildung\n• Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3):\nPotenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umweltverträglichkeit;\nVerkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen von Monotonie;\nErhalt eines ausreichenden Situationsbewusstseins)\n• Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion (v. a. Technische\nAufsicht; risikominimaler Zustand)\n• Grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des\nautomatisierten Fahrens (v. a. Automatisierungsrisiko und\nHaftung; Regelübertretung; Dilemma-Situationen)\n• Fahrzeug-zu-X-Kommunikation\n• Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahr-\nlehrerberuf\n1.2             525                      Pädagogisch-psychologisches\nund verkehrspädagogisches Professionswissen\n1.2.1           315                            Kompetenzbereich\n„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“\n1.2.1.1                Kompetenz BE-1 – System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen-\nund lebenslanges Lernen:                                           schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können die Bestandteile und Erwerbs-\nverläufe von Fahr- und Verkehrskompetenz beschreiben. Sie\nkönnen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen\nim System der Fahranfängervorbereitung in Deutschland sowie\ndie mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-\nmenbedingungen erläutern. Sie können ihren Theorieunterricht,",
        "514           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG\nihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-\nlernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren\nrechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung aus-\nrichten.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Bestandteile (v. a. Wissen und Können zur Bewältigung von\nVerkehrssituationen; verkehrssicherheitskonforme Motive\nund Einstellungen; realistische Selbsteinschätzung) und\nErwerb (v. a. spiralförmige Lernprozesse; Expertiseerwerb)\nvon Fahr- und Verkehrskompetenz\n• Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbststän-\ndiges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen B/BE (v. a.\nZiele, Umfang und Abschluss der Fahrausbildung; Kompe-\ntenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare\nGrundlagen der Fahrausbildung; rechtliche Anforderungen\nan die methodische und mediale Gestaltung der Fahrausbil-\ndung; Unterrichtsräume; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge;\nAusbildungsnachweis)\n• Begleitetes Fahren (v. a. Zweck; Wirksamkeitsbefunde;\nAuflagen und Folgen von Auflagenverstößen; Anforderungen\nan und Aufgaben der Begleiter; Möglichkeiten zur Gestaltung\nder Begleitphase)\n• Fahrerlaubnis auf Probe und Alkoholverbot für Fahranfänger\n(v. a. Zweck; Dauer; Wirksamkeitsbefunde; Folgen von\nVerstößen)\n• Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen B/\nBE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgabenarten; Umfang\nund Zusammenstellung der Aufgaben; Prüfungssprachen\nund Audio-Unterstützung; Bewertung)\n• Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen B/BE\n(v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungsstrecke; Bewer-\ntung; Prüfungsfahrzeuge)\n• Möglichkeiten zum Ausbau von Fahr- und Verkehrs-\nkompetenz (v. a. Fahrsimulationstraining; pädagogisch-\npsychologisches Fahrsicherheitstraining; Rückmeldefahrt;\nWeiterbildung zum umweltschonenden bzw. energiesparen-\nden Fahren)\n• Notwendigkeit des Weiterlernens durch Kraftfahrer, ge-\neignete Informationsquellen bei verkehrsrelevanten Rechts-\nänderungen, fahrzeugtechnischen Entwicklungen und\nWissensdefiziten\n• Erwerb der Schlüsselzahl B96 (v. a. Ziele, Schulungsstoff\nund Umfang; Abschluss der Schulung und Teilnahme-\nbescheinigung; Schulungsfahrzeuge und Schulungsstrecke)\n• Erwerb der Schlüsselzahl B197 (v. a. Ziele, Inhalte und\nUmfang; Testfahrt zum Abschluss der Ausbildung inklusive\nder erforderlichen Qualifikation des Fahrlehrers und\nNachweis über die praktische Ausbildung; Ausbildungsfahr-\nzeuge)\n1.2.1.2                Kompetenz BE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:              Bildungswissen-\nschaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können die Lehrfunktionen, die\nQualitätskriterien guten Theorieunterrichts sowie die Möglich-\nkeiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbstständigem\nTheorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung\nerläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und\nDurchführung von Theorieunterricht anwenden.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                515\nUnter-\nrichts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Lehrfunktionen (v. a. Motivation; Information; Informations-\nverarbeitung; Speichern und Abrufen; Anwendung und\nTransfer; Steuerung und Kontrolle)\n• Lern- und Leistungsmotivation (v. a. intrinsische und extrin-\nsische Motivation; Möglichkeiten zur Motivationsförderung)\n• Konstruktive und instruktive Methoden\n• Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;\nFestlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufberei-\ntung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien unter\nbesonderer Beachtung digitaler Medien; räumliche und zeit-\nliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichts-\nplanungen der Klasse B)\n• Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts (v. a. Strukturie-\nrung der Unterrichtseinheit; Motivierung der Fahrschüler\nund Praxisbezug; fachliche Vermittlung der Inhalte; Binnen-\ndifferenzierung; angemessenes Reagieren auf Beiträge der\nFahrschüler; Tempo der Vermittlung der Inhalte; Festigung;\nVisualisierung der Inhalte durch Medien; Qualität der Lehr-\nvorträge; Organisation von Erfahrungsberichten; Organisa-\ntion von Diskussionen; Durchführung von Lernkontrollen)\n• Kognitive Aktivierung von Fahrschülern (v. a. Entwickeln von\nherausfordernden Aufgabenstellungen)\n• Klassenführung (v. a. Erkennen von und Umgang mit Unter-\nrichtstörungen)\n• Möglichkeiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbst-\nständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak-\ntischer Ausbildung\n• Lehrübungen zu allen Lektionen des Theorieunterrichts der\nKlasse B\nKompetenz BE-3 – Gestaltung des Selbstständigen Theorie- Bildungswissen-\nlernens von Fahrschülern:                                         schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können die Möglichkeiten zur lernwirk-\nsamen Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von\nFahrschülern sowie zur Verzahnung von Selbstständigem\nTheorielernen, Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung\nerläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und\nBegleitung des Selbstständigen Theorielernens von Fahr-\nschülern anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Lernstrategien\n• Möglichkeiten zum Selbstständigen Theorielernen in der\nFahrausbildung\n• Blended-Learning (v. a. Begriffsklärung; Möglichkeiten zur\nVerzahnung von Selbstständigem Theorielernen der Fahr-\nschüler anhand digitaler Medien mit Theorieunterricht und\nFahrpraktischer Ausbildung)\n• Ausbildungsbegleitende Kontrolle und Unterstützung des\nSelbstständigen Theorielernens von Fahrschülern\n1.2.1.3                Kompetenz BE-4 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissen-\ndung:                                                             schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können die Qualitätskriterien guter\nFahrpraktischer Ausbildung sowie die Möglichkeiten zur Ver-\nzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung, Theorieunterricht und\nSelbstständigem Theorielernen der Fahrschüler erläutern. Sie\nkönnen dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von\nFahrpraktischer Ausbildung anwenden.",
        "516           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                        Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen B/BE\n• Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;\nFestlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-\nbereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;\nAusbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen zum\nErstellen von Unterrichtsplanungen der Klassen B/BE)\n• Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-\ntrieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise)\n• Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung (v. a.\nStrukturierung der Übungsstunde; Orientierung am Ausbil-\ndungsstand des Fahrschülers; Qualität des Methoden-\neinsatzes; Qualität verbaler Anweisungen; fachliche Korrekt-\nheit der Inhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des\nFahrlehrers; Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre;\nangemessenes Reagieren auf Fahrfehler)\n• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf-\ngaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne\nvon Deliberate Practice\n• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An-\nleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich-\ntung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen\ndes Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur\nselbstständigen Aufgabenbewältigung)\n• Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Fahr-\nzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE so-\nwie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und\nUrsachen von Fahrfehlern; Eingriffsmöglichkeiten und Ein-\ngriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)\n• Möglichkeiten zur Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbil-\ndung, Theorieunterricht und Selbstständigem Theorielernen\nder Fahrschüler\n• Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klas-\nsen B/BE inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern\n1.2.1.4                Kompetenz BE-5 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs:                   Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder\nihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und\nWeiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche\nBelastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur\nStressprävention.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Mögliche Tätigkeitsfelder für Fahrlehrer und Weiterqualifizie-\nrungen\n• Notwendigkeit zur Aktualisierung und Ergänzung des Profes-\nsionswissens\n• Fortbildungspflicht für Fahrlehrer\n• Arbeitsbedingungen\n• Belastungen des Fahrlehrerberufs, Stress, Strategien zur\nStressprävention\n1.2.2           100                      Kompetenzbereich „Erziehen“\n1.2.2.1                Kompetenz BE-1 – Berücksichtigung der sozialen und kul- Bildungswissen-\nturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen: schaftler\nFahrlehrer der Klasse BE kennen typische soziale und kulturelle\nLernbedingungen von Fahrschülern. Sie können Lernvoraus-\nsetzungen von Fahrschülern einschätzen. Sie können die Lern-\nbedingungen und Lernvoraussetzungen bei der Planung und",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                517\nUnter-\nrichts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG\nDurchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorie-\nlernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berück-\nsichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit\nSchwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter\n• Theorien des Lernens und Lehrens in der Erwachsenen-\nbildung/Weiterbildung\n• Lernvoraussetzungen (v. a. Arten von Lernvoraussetzungen;\nMöglichkeiten zur Einschätzung von Lernvoraussetzungen;\nUmgang mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen)\n1.2.2.2                Kompetenz BE-2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissen-\nstellungen:                                                       schaftler\nFahrlehrer der Klasse BE können Prozesse des Einstellungs-\nerwerbs und Methoden der Einstellungsveränderung erläutern\nsowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht,\nSelbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak-\ntischer Ausbildung berücksichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Fahrmotive\n• Einstellungen (v. a. Komponenten von Einstellungen; Erwerb\nvon Einstellungen; Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren)\n• Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsüber-\nnahme und Sicherheit im Straßenverkehr (v. a. Lernen am\nModell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten\nVerhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für\ndas Verhalten; persuasive Kommunikation; Wirkung von\nFurchtappellen)\n1.2.3           110                     Kompetenzbereich „Beurteilen“\n1.2.3.1                Kompetenz BE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-\nverlaufsbeurteilung:                                              schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können Lernprozesse und Lernergeb-\nnisse von Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse\nder Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des\nweiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-\ntungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs\n(v. a. Ablauf von Beurteilungen; Zeitpunkte für Kurz-Beurtei-\nlungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungs-\nverlauf; Instrumente zur Durchführung von Beurteilungen;\nEbenen und zeitliche Ausrichtung von Feedback; praktische\nÜbungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben\nvon Leistungsrückmeldungen)\n• Bezugsnormen (v. a. kriterial; individuell; sozial)\n• Beobachtungs- und Beurteilungsfehler\n• Selbsteinschätzungen des Fahrschülers (v. a. Förderung von\nrealistischen Selbsteinschätzungen bezüglich der fünf Fahr-\nkompetenzbereiche)\n• Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP\n• Lernschwierigkeiten und Prüfungsangst (v. a. Arten von und\nUmgang mit Lernschwierigkeiten; Entstehung und Merkmale\nvon Prüfungsangst; Möglichkeiten zum Abbau von Prüfungs-\nangst)",
        "518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.3             30                     Fahrerisches Professionswissen\n1.3.1           21                    Kompetenzbereich „Fahraufgaben“\n1.3.1.1                Kompetenz BE-1 – Geradeausfahren                                Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus-\nfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.\nSie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren\nanwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren\n• Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren\n• Kommunikation beim Geradeausfahren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gera-\ndeausfahren\n• Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren\n1.3.1.2                Kompetenz BE-2 – Kurve                                          Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können Kurven unter verschiedenen\nVerkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina-\ntionen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform be-\nfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.\nSie können das kommentierende Fahren beim Befahren von\nKurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven\n• Kommunikation beim Befahren von Kurven\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kurven\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven\n1.3.1.3                Kompetenz BE-3 – Kreisverkehr                                   Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre\nbefahren und handeln dabei vorausschauend und rück-\nsichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Be-\nfahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver-\nkehren\n• Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kreisverkehren\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022             519\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.3.1.4                Kompetenz BE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren               Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen\nund Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln\ndabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das\nkommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und\nEinmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr-\nverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und\nEinmündungen sowie beim Einfahren\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und\nEinmündungen sowie beim Einfahren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen\nund Einmündungen sowie beim Einfahren\n• Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-\nmündungen sowie beim Einfahren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim\nEinfahren\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen\nund Einmündungen sowie beim Einfahren\n1.3.1.5                Kompetenz BE-5 – Schienenverkehr                               Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen-\nverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und\nrücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim\nUmgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-\nverkehr\n• Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-\ngang mit Schienenverkehr\n• Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-\nverkehr\n1.3.1.6                Kompetenz BE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg                 Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen\nund Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus-\nschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende\nFahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber-\nwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an\nHaltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von\nFußgängerüberwegen\n• Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an\nHaltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von\nFußgängerüberwegen",
        "520           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbei-\nfahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Über-\nqueren von Fußgängerüberwegen\n• Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Halte-\nstellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fuß-\ngängerüberwegen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim An-\nnähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim\nAnnähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen\n• Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren\nan Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren\nvon Fußgängerüberwegen\n1.3.1.7                Kompetenz BE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstrei- Fahrlehrer\nfenwechsel\nFahrlehrer der Klasse BE können sich unter verschiedenen\nVerkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina-\ntionen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform\neinfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und\nhandeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie kön-\nnen das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln so-\nwie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten be-\ngründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-\nstreifenwechsel\n• Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-\nstreifenwechsel\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und\nFahrstreifenwechsel\n• Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-\nwechsel\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-\nfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel\n• Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und\nFahrstreifenwechsel\n1.3.1.8                Kompetenz BE-8 – Vorbeifahren, Überholen                      Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Ver-\nkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen\nder Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform vorbei-\nfahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und\nrücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim\nVorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen\n• Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-\nholen\n• Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-\nbeifahren und Überholen\n• Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022             521\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.3.2            9                 Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“\n1.3.2.1                Kompetenz BE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Aus- Fahrlehrer\nnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und\nregelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung\noder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei\nvorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-\ntierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus-\nnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden\nund ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts\nunter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts\nunter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück-\nwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder\nEinfahrt\n• Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter\nAusnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-\nren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-\nmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück-\nwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder\nEinfahrt\n1.3.2.2                Kompetenz BE-2 – Rückwärtsfahren in eine Parklücke Fahrlehrer\n(Längsaufstellung)\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und\nregelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln\ndabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das\nkommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Park-\nlücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park-\nlücke\n• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park-\nlücke\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine\nParklücke\n• Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-\nwärtsfahren in eine Parklücke\n• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine\nParklücke\n1.3.2.3                Kompetenz BE-3 – Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Fahrlehrer\nSchrägaufstellung)\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und\nregelkonform in eine Parklücke einfahren und handeln dabei\nvorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-\ntierende Fahren beim Einfahren in eine Parklücke anwenden\nund ihr Fahrverhalten begründen.",
        "522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Einfahren in eine Parklücke\n• Fahrzeugpositionierung beim Einfahren in eine Parklücke\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Einfahren in eine Park-\nlücke\n• Kommunikation beim Einfahren in eine Parklücke\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-\nfahren in eine Parklücke\n• Kommentierendes Fahren beim Einfahren in eine Parklücke\n1.3.2.4                Kompetenz BE-4 – Umkehren                                      Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und\nregelkonform umkehren und handeln dabei vorausschauend\nund rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren\nbeim Umkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Umkehren\n• Fahrzeugpositionierung beim Umkehren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren\n• Kommunikation beim Umkehren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-\nkehren\n• Kommentierendes Fahren beim Umkehren\n1.3.2.5                Kompetenz BE-5 – Abbremsen mit höchstmöglicher Ver- Fahrlehrer\nzögerung\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert\nund regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen\nund handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie\nkönnen das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit\nhöchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher\nVerzögerung\n• Fahrzeugpositionierung    beim    Abbremsen   mit  höchst-\nmöglicher Verzögerung\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchst-\nmöglicher Verzögerung\n• Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Ver-\nzögerung\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ab-\nbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\n• Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchst-\nmöglicher Verzögerung\n1.3.2.6                Kompetenz BE-6 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer\nlinks\nFahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse BE sicher, routiniert\nund regelkonform um eine Ecke nach links rückwärtsfahren\nund handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie\nkönnen das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren\num eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022             523\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke\nnach links\n• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke\nnach links\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine\nEcke nach links\n• Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach\nlinks\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-\nwärtsfahren um eine Ecke nach links\n• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine\nEcke nach links\nII. Fahrlehrerlaubnisklasse A\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n1                160                 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A\n1.1               88                    Fachliches Professionswissen\n1.1.1             40               Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“\n1.1.1.1            8    Kompetenz A-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissen-\nverhalten                                                     schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen\npsychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahr-\neignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie\nVerhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren\nerläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahr-\neignung und die Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzu-\nschätzen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und\nAuswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von\nMüdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit;\nStrategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung\nund bei Müdigkeit)\n• Soziale und mediale Einflüsse (v. a. Auswahl von Kraftrad\nund Zubehör sowie damit verbundene Auswirkungen auf\ndie Verkehrssicherheit und den Umweltschutz; Strategien\nzum Umgang mit Medien inklusive Werbung)\n• Klassenspezifische physische Belastungen (v. a. Zusam-\nmenspiel von Körperbau des Fahrers und Bauart des Fahr-\nzeugs; Trainingsmöglichkeiten für die beim Kraftradfahren\nbesonders benötigten Muskelgruppen; Aktivierung der Mus-\nkelgruppen vor, während und nach der Fahrt)\n• Angemessene Kleidung zum Führen von Krafträdern (v. a.\ngeeigneter Schutz der Füße, der Beine, des Beckens, des\nRückens, des Nackens, des Kopfes, der Arme und der\nHände mit Fokus auf Schutzkleidung; Folgen des Fahrens\nmit unangemessener Kleidung; Rechtsvorschriften und\nRechtsprechung)\n• Einschätzung der Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern (v. a.\nVerantwortlichkeiten des Fahrlehrers, auch unter Beachtung\ndes Einflusses von Hitze und Kälte)",
        "524           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.1.1.2          4     Kompetenz A-2 – Vielfalt im Straßenverkehr                         Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können die verkehrssicherheitsrelevan-\nten Besonderheiten verschiedener Kraftradfahrer erläutern. Sie\nkönnen die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens\nbei Begegnungen mit anderen Kraftradfahrern erläutern und\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten unterschied-\nlicher Kraftradfahrer (v. a. Mofafahrer; Rollerfahrer; Chopper-\nfahrer; Trikefahrer; Fahrer von Krafträdern mit Beiwagen;\nNaked Bike-Fahrer; Endurofahrer; Tourenfahrer; Renn-\nmaschinenfahrer), mögliche Gefahrensituationen mit ihnen\nsowie erforderliche Anpassungen des eigenen Fahrver-\nhaltens\n1.1.1.3         12     Kompetenz A-3 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben                 Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können die verschiedenen Fahraufgaben\nund Grundfahraufgaben für Krafträder gemäß den Fahraufga-\nbenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Be-\nwertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben\nund Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz\nvon Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und\nGrundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche\nbeurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahrauf-\ngabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen AM/A1/A2/A\nsowie dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben\ndieser Klassen (v. a. Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr-\nstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung,\nEinmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr;\nHaltestelle, Fußgängerüberweg; Geradeausfahren; Slalom\nmit Schrittgeschwindigkeit; Abbremsen mit höchstmöglicher\nVerzögerung; Ausweichen ohne Abbremsen; Ausweichen\nnach Abbremsen; Slalom; Langer Slalom; Fahren mit Schritt-\ngeschwindigkeit geradeaus; Stop and Go; Kreisfahrt)\n• Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren\nDurchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben\n(v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß\nden Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen\nAM/A1/A2/A; klassenspezifische fahraufgabenrelevante Vor-\nschriften der StVO mit Fokus auf Straßenbenutzung durch\nFahrzeuge, Überholen, besondere Verkehrslagen, Halten\nund Parken, Beleuchtung, Besondere Gefahrzeichen,\nVorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen)\n1.1.1.4         12     Kompetenz A-4 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissen-\nvermeidung                                                         schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können Verkehrssituationen mit Kraft-\nrädern in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten\nbeurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Ge-\nfahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorie-\nunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch ge-\neignete Maßnahmen verbessern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei\nder Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht\ndurch Witterungseinflüsse; schlechte Sicht durch die bau-\nliche Gestaltung von Motorradschutzhelmen, Motorrad-\nschutzbrillen und Helmvisieren; Beeinträchtigung des Hör-\nvermögens durch Motorradschutzhelme)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                525\nUnter-\nrichts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr\n(v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sicht-\nverhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer;\nÜbersehen von Kraftradfahrern aufgrund ihrer schmalen\nSilhouette; Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und\ndes Abstands von Kraftradfahrern; Gefahren bei der Durch-\nführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)\n• Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von\nVerkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge-\nfährliche Situationsverläufe)\n• Typische Fehleinschätzungen von Kraftradfahrern (v. a. zum\nÜberholen; zum Platzbedarf; zum Fahrbahnbelag und zur\nFahrbahnverschmutzung; zu den Witterungsverhältnissen;\nzum Anhalteweg; zum Befahren unbekannter Kurven; zum\nVerhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zur eigenen Fahr-\nkompetenz)\n• Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah-\nrenvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahren-\nabwehr in Notsituationen)\n• Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr-\nnehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw.\nsimulatorgestützte Trainingsprogramme)\n1.1.1.5          4     Kompetenz A-5 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle                 Bildungswissen-\nschaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A kennen die Unfallbeteiligung sowie die\ntypischen Fahrkompetenzdefizite von Kraftradfahrern. Sie kön-\nnen typische Unfälle von Kraftradfahrern analysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Typische Unfallszenarien von Kraftradfahrern\n• Typische Kraftradstrecken, auf denen Kraftradfahrer ver-\nunglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Strecken-\nmerkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strate-\ngien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere\nStrecken)\n• Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von Kraft-\nradfahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Streckenwahl;\nFahrtdauer, physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung)\n• Herausforderungen beim Erhalt von Fahrkompetenz und\nFahrerfitness (v. a. typisches Nutzungsverhalten während\nder Saison und an Wochenenden)\n• Umgang mit schnell und häufig wechselnden Strecken-\nanforderungen\n1.1.2           16                       Kompetenzbereich „Recht“\n1.1.2.1         16     Kompetenz A-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und an- Fahrlehrer, Jurist\ngrenzende Rechtsgebiete\nFahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen, für das\nFühren von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßen-\nverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte\nFallkonstellationen zu bearbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich\n„Verhalten im Straßenverkehr“ gemäß StVO (v. a. Einrichtun-\ngen zur Überwachung der Parkzeit; sonstige Pflichten von\nFahrzeugführenden)",
        "526           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht\ngemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Ein-\nteilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von\nSchlüsselzahlen; Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers\nbei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten;\nUmstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts)\n• Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht\ngemäß FZV und StVZO (v. a. Arten und Zuteilung sowie Aus-\ngestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulassungs-\nbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bau-\nartgenehmigung)\n• Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß\nBGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschul-\ndenshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherun-\ngen für die Teilnahme am Straßenverkehr)\n• Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen\ngemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG\n(v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von\nFahrlehrern der Klasse A; Erfordernis, Inhalt und Erteilung\nder Fahrlehrerlaubnis der Klasse A; Prüfung der Zuverlässig-\nkeit von Fahrlehrern der Klasse A; Pflichten des Fahrlehrers;\nAufzeichnungen)\n1.1.3           32                       Kompetenzbereich „Technik“\n1.1.3.1         20     Kompetenz A-1 – Technische Grundlagen                             Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse A kennen die Aufgaben, den grundlegen-\nden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesent-\nlichen technischen Bestandteile von Krafträdern sowie die ent-\nsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für\nsicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestand-\nteile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrs-\nsicherheit bei Krafträdern kontrolliert wird und dieses Wissen\nanwenden.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a.\nAufgaben, Aufbau, Funktionsweise, Wartung und Pflege\nvon Zweitaktmotor, Viertaktmotor und Elektromotor)\n• Fahrzeugrahmen (v. a. Aufgaben, Arten)\n• Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege\nvon Primär- und Sekundärantrieben)\n• Vorderradführung, Hinterradführung und Lenksystem (v. a.\nAufgaben, Arten, Aufbau, Wartung und Pflege)\n• Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und\nFunktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)\n• Bremssysteme (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege;\nRechtsvorschriften)\n• Räder und Reifen (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und\nPflege; Rechtsvorschriften)\n• Federung und Dämpfung (v. a. Aufgaben, Arten und Aufbau)\n• Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechts-\nvorschriften; sichere Beförderung von Personen und Ge-\npäck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und\nGepäck; physische Voraussetzungen von Mitfahrenden;\nVerhaltensregeln für Mitfahrende)\n• Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechts-\nvorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs-\nund Verkehrssicherheit)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022               527\nUnter-\nrichts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei\nLiegenbleiben)\n• Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von\nAnhängern; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen von Fahr-\nzeugkombinationen der Klasse A)\n• Krafträder mit Beiwagen (v. a. Arten; Rechtsvorschriften)\n1.1.3.2          6     Kompetenz A-2 – Fahrphysik                                       Fahrlehrer, Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen\ndes Fahrens mit Krafträdern erläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Kräfte und Momente am Fahrzeug\n• Achsensysteme am Fahrzeug (v. a. Bedeutung für das Fahr-\nverhalten)\n• Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis-\nsen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn und Fahrbahn-\nschäden; wechselnder Fahrbahnbelag; starkes Gefälle),\nWitterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe; Aqua-\nplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Gefahrbrem-\nsung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung des\nKamm’schen Kreises sowie der Achs- und Radlastverschie-\nbung\n• Kippgrenze und Überschlaggrenze von zwei-, drei- und vier-\nrädrigen Krafträdern bei kritischen Fahrzeugeigenschaften\n(v. a. hohe Schwerpunktlage), Streckenverhältnissen (v. a.\nenge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und Fahr-\nmanövern (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) sowie\nSoziusbetrieb\n• Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Bereifung und der\nBremsanlage des Kraftrades sowie dem Bremsverhalten\ndes Fahrers)\n1.1.3.3          6     Kompetenz A-3 – Fahrerassistenzsysteme und automatisier- Fahrlehrer, Ingenieur\ntes Fahren\nFahrlehrer der Klasse A können die grundlegenden Funktionen\nvon Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie\nderen Einsatzmöglichkeiten, Sicherheitspotenziale und Grenzen\nerläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame\nFahrerassistenzsysteme.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funk-\ntionen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive\nStörungen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen bei Kraft-\nrädern (v. a. Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage; Antriebs-\nschlupfregelung; Automatischer Blockierverhinderer; Elektro-\nnische Stabilitätskontrolle; Notbremsassistent; Toter-Winkel-\nAssistent; adaptives Fahrwerk)\n• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrs-\nsicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf\nden Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von\nFahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehl-\ngebrauch der und negative Verhaltensanpassung an\nFahrerassistenzsysteme; Ablenkung durch Systembedie-\nnung) sowie mögliche Gefahren im Zusammenhang mit\nder Systemüberwachung und der Übernahme von System-\naufgaben\n• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatz-\nmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfän-\ngervorbereitung und Fahrerweiterbildung",
        "528           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.2             54                       Pädagogisch-psychologisches\nund verkehrspädagogisches Professionswissen\n1.2.1           42                            Kompetenzbereich\n„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“\n1.2.1.1          6     Kompetenz A-1 – System der Fahranfängervorbereitung und Bildungswissen-\nlebenslanges Lernen:                                           schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können ihren Theorieunterricht, ihre\nFahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-\nlernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren\nrechtlichen Rahmenbedingungen der Kraftradausbildung aus-\nrichten.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständi-\nges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen AM/A1/A2/A\n(v. a. Ziele, Umfang und Abschluss; Kompetenzrahmen,\nAusbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen;\nLehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsnachweis)\n• Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen\nAM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben-\narten; Umfang und Zusammenstellung der Aufgaben; Bewer-\ntung)\n• Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen\nAM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs-\nstrecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)\n• Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Prüf-\nbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraft-\nfahrzeuge bis 25 km/h (v. a. Ziele, Inhalte und Umfang der\nAusbildung; erforderliche Qualifikation des Ausbilders;\nAusbildungsfahrzeuge; Ausbildungsbescheinigung; Zweck,\nInhalte, Ablauf, Aufgabenarten, Umfang, Zusammenstellung\nder Aufgaben und Bewertung der theoretischen Prüfung;\nPrüfbescheinigung)\n1.2.1.2         12     Kompetenz A-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:             Bildungswissen-\nFahrlehrer der Klasse A können Theorieunterricht der Klassen schaftler, Fahrlehrer\nAM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien\nguten Theorieunterrichts durchführen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts\nder Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzun-\ngen; Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von\nMethoden und Medien unter besonderer Beachtung digita-\nler Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichts-\nplanungen)\n• Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter-\nrichts der Klasse A unter Beachtung der Qualitätskriterien\nguten Theorieunterrichts\n1.2.1.3         24     Kompetenz A-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissen-\ndung:                                                          schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können Fahrpraktische Ausbildung der\nKlassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitäts-\nkriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung in der Kraftrad-\nausbildung (v. a. systematisches Training zur Fahrzeug-\nbeherrschung in der Basisausbildung; Fahraufgaben, Grund-\nfahraufgaben und Prüfungsvorbereitung TFEP; Besondere\nAusbildungsfahrten; Prüfungsvorbereitung PFEP)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022               529\nUnter-\nrichts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;\nFestlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-\nbereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;\nAusbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen\nzum Erstellen von Unterrichtsplanungen für die Klassen\nAM/A1/A2/A)\n• Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-\ntrieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;\nVideoanalysen; Kraftrad-zu-Kraftrad-Ausbildung; Vorberei-\ntungsaufgaben; gedankliches Trainieren der Bewältigung\nvon Verkehrssituationen)\n• Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften;\nArten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der\nNutzung)\n• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste\nAufgaben (v. a. Übungen bei abgestelltem Motor; Übungen\nmit Schrittgeschwindigkeit; Brems- und Anhalteübungen;\nÜbungen bei zunehmender Fahrstabilität des Kraftrades)\nsowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von De-\nliberate Practice\n• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes\nAnleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche\nAusrichtung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nach-\nlassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis\nhin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung)\n• Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Kraft-\nrädern und Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen;\nArten und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Ein-\ngriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahr-\nlehrers)\n• Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klasse A\nunter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer\nAusbildung inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahr-\nfehlern\n1.2.2            4                      Kompetenzbereich „Erziehen“\n1.2.2.1          4     Kompetenz A-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheits- Bildungswissen-\neinstellungen:                                                   schaftler\nFahrlehrer der Klasse A können die für Kraftradfahrer typischen\nFahrmotive und mögliche gruppendynamische Effekte erläutern\nsowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht,\nSelbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak-\ntischer Ausbildung berücksichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Fahrmotive von Kraftradfahrern (v. a. Freizeitgestaltung;\nUnabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust;\nÜberlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren;\nGrenzen austesten)\n• Flow-Erleben (v. a. Begriffsdefinition; typische Situationen\nwie Fahren auf Hausstrecken und illegalen Bergrenn-\nstrecken; Verhaltensstrategien)\n• Gruppenbildung und gruppendynamische Effekte (v. a.\nGruppen von Kraftradfahrern; verkehrssicherheitsdienliche\nund sicherheitsabträgliche Einflüsse im Zusammenhang\nmit dem Fahren in der Gruppe; Strategien zum Umgang mit\nErwartungen von Gruppenmitgliedern)",
        "530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.2.3            8                     Kompetenzbereich „Beurteilen“\n1.2.3.1          8     Kompetenz A-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-\nverlaufsbeurteilung:                                             schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können Lernprozesse und Lern-\nergebnisse von Kraftrad-Fahrschülern beurteilen. Sie kön-\nnen die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahr-\nschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu\nfördern.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-\ntungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs\n(v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche\nBeurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur\nDurchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu\nLernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leis-\ntungsrückmeldungen)\n• Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP\n1.3             18                    Fahrerisches Professionswissen\n1.3.1           12                   Kompetenzbereich „Fahraufgaben“\n1.3.1.1                Kompetenz A-1 – Geradeausfahren                                  Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und\nregelkonform geradeausfahren und handeln dabei voraus-\nschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende\nFahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren\n• Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren\n• Kommunikation beim Geradeausfahren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade-\nausfahren\n• Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren\n1.3.1.2                Kompetenz A-2 – Kurve                                            Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können Kurven unter verschiedenen Ver-\nkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert\nund regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend\nund rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren\nbeim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven\n• Kommunikation beim Befahren von Kurven\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kurven\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022              531\nUnter-\nrichts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.3.1.3                Kompetenz A-3 – Kreisverkehr                                    Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und\nregelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei\nvorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-\ntierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden\nund ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver-\nkehren\n• Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kreisverkehren\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren\n1.3.1.4                Kompetenz A-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren                 Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und\nregelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie\neinfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-\nvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren\nvon Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren\nanwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von           Kreuzungen\nund Einmündungen sowie beim Einfahren\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen\nund Einmündungen sowie beim Einfahren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen\nund Einmündungen sowie beim Einfahren\n• Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-\nmündungen sowie beim Einfahren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim\nEinfahren\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen\nund Einmündungen sowie beim Einfahren\n1.3.1.5                Kompetenz A-5 – Schienenverkehr                                 Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und\nregelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei\nvorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-\ntierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden\nund ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-\nverkehr\n• Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-\ngang mit Schienenverkehr\n• Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-\nverkehr",
        "532           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.3.1.6                Kompetenz A-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg                    Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und\nregelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren\nund handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie\nkönnen das kommentierende Fahren beim Befahren von Halte-\nstellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahr-\nverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an\nHaltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von\nFußgängerüberwegen\n• Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an\nHaltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von\nFußgängerüberwegen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbeifah-\nren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren\nvon Fußgängerüberwegen\n• Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Halte-\nstellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fuß-\ngängerüberwegen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim An-\nnähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim\nAnnähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen\n• Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren\nan Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren\nvon Fußgängerüberwegen\n1.3.1.7                Kompetenz A-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr- Fahrlehrer\nstreifenwechsel\nFahrlehrer der Klasse A können sich unter verschiedenen Ver-\nkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert\nund regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen\nwechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-\nvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und\nAusfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahr-\nverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-\nstreifenwechsel\n• Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-\nstreifenwechsel\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und\nFahrstreifenwechsel\n• Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-\nwechsel\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-\nfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel\n• Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und\nFahrstreifenwechsel\n1.3.1.8                Kompetenz A-8 – Vorbeifahren, Überholen                          Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und\nregelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei\nvorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-\ntierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden\nund ihr Fahrverhalten begründen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022              533\nUnter-\nrichts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen\n• Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-\nholen\n• Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-\nbeifahren und Überholen\n• Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen\n1.3.2            6                Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“\n1.3.2.1                Kompetenz A-1 – Slalom mit Schrittgeschwindigkeit               Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A\nsicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit\n(ca. 5 km/h) Slalom fahren und handeln dabei vorausschauend\nund rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren\nbeim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit anwenden und\nihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung      beim    Slalomfahren  mit  Schritt-\ngeschwindigkeit\n• Fahrzeugpositionierung beim Slalomfahren mit Schritt-\ngeschwindigkeit\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Slalomfahren mit Schritt-\ngeschwindigkeit\n• Kommunikation beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindig-\nkeit\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Slalom-\nfahren mit Schrittgeschwindigkeit\n• Kommentierendes Fahren beim Slalomfahren mit Schritt-\ngeschwindigkeit\n1.3.2.2                Kompetenz A-2 – Abbremsen mit höchstmöglicher Ver- Fahrlehrer\nzögerung\nFahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A\nsicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Ver-\nzögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und\nrücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim\nAbbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und\nihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher\nVerzögerung\n• Fahrzeugpositionierung     beim    Abbremsen  mit  höchst-\nmöglicher Verzögerung\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchst-\nmöglicher Verzögerung\n• Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Ver-\nzögerung\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ab-\nbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\n• Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchst-\nmöglicher Verzögerung",
        "534           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.3.2.3                Kompetenz A-3 – Ausweichen ohne Abbremsen                     Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A\nsicher, routiniert und regelkonform ausweichen ohne ab-\nzubremsen und handeln dabei vorausschauend und rück-\nsichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim\nAusweichen ohne Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen ohne Abbremsen\n• Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen ohne Abbremsen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen ohne Ab-\nbremsen\n• Kommunikation beim Ausweichen ohne Abbremsen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Aus-\nweichen ohne Abbremsen\n• Kommentierendes Fahren beim Ausweichen ohne Ab-\nbremsen\n1.3.2.4                Kompetenz A-4 – Ausweichen nach Abbremsen                     Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A\nsicher, routiniert und regelkonform ausweichen, nachdem sie\nabgebremst haben, und handeln dabei vorausschauend und\nrücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim\nAusweichen nach Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen nach Abbremsen\n• Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen nach Abbremsen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen nach Ab-\nbremsen\n• Kommunikation beim Ausweichen nach Abbremsen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Aus-\nweichen nach Abbremsen\n• Kommentierendes Fahren beim Ausweichen nach Ab-\nbremsen\n1.3.2.5                Kompetenz A-5 – Slalom und langer Slalom                      Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A\nsicher, routiniert und regelkonform den Slalom und den langen\nSlalom bewältigen und handeln dabei vorausschauend und\nrücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim\nSlalom und beim langen Slalom anwenden und ihr Fahr-\nverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim (langen) Slalom\n• Fahrzeugpositionierung beim (langen) Slalom\n• Geschwindigkeitsanpassung beim (langen) Slalom\n• Kommunikation beim (langen) Slalom\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim (langen)\nSlalom\n• Kommentierendes Fahren beim (langen) Slalom",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022              535\nUnter-\nrichts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.3.2.6                Kompetenz       A-6   –   Fahren   mit  Schrittgeschwindigkeit Fahrlehrer\ngeradeaus\nFahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A\nsicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit\ngeradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und\nrücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim\nFahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus anwenden und\nihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Fahren mit Schrittgeschwindig-\nkeit geradeaus\n• Fahrzeugpositionierung beim Fahren mit Schrittgeschwin-\ndigkeit geradeaus\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren mit Schrittge-\nschwindigkeit geradeaus\n• Kommunikation beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit\ngeradeaus\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-\nren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus\n• Kommentierendes Fahren beim Fahren mit Schrittgeschwin-\ndigkeit geradeaus\n1.3.2.7                Kompetenz A-7 – Stop and Go                                     Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A\nsicher, routiniert und regelkonform „Stop an Go“ fahren und\nhandeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie kön-\nnen das kommentierende Fahren beim „Stop and Go“-Fahren\nanwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim „Stop and Go“-Fahren\n• Fahrzeugpositionierung beim „Stop and Go“-Fahren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim „Stop and Go“-Fahren\n• Kommunikation beim „Stop and Go“-Fahren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim „Stop\nand Go“-Fahren\n• Kommentierendes Fahren beim „Stop and Go“-Fahren\n1.3.2.8                Kompetenz A-8 – Kreisfahrt                                      Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A\nsicher, routiniert und regelkonform im Kreis fahren und handeln\ndabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das\nkommentierende Fahren beim Kreisfahren anwenden und ihr\nFahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Kreisfahren\n• Fahrzeugpositionierung beim Kreisfahren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Kreisfahren\n• Kommunikation beim Kreisfahren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Kreis-\nfahren\n• Kommentierendes Fahren beim Kreisfahren",
        "536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nIII. Fahrlehrerlaubnisklassen CE und DE – gemeinsame Ausbildung\nUnter-\nrichts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG\n1                132                         Gemeinsame Ausbildung\nin den Fahrlehrerlaubnisklassen CE/DE\n1.1              124                      Fachliches Professionswissen\n1.1.1             30                Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“\n1.1.1.1           12    Kompetenz CE+DE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Bildungswissen-\nFahrverhalten                                                      schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen-\nspezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf\ndie Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von\nLkw-Fahrern, Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und\nKOM-Fahrern sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit\ndiesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen\nanwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahr-\nschülern einzuschätzen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Fahreignung und Fahrtüchtigkeit (v. a. Anforderungen an die\nEignung in den Klassen CE/DE und wiederkehrende Eig-\nnungsuntersuchungen; Fahrtüchtigkeit insbesondere beim\nFahren über längere Zeiträume hinweg)\n• Ablenkung, Müdigkeit und Monotonie (v. a. häufige Ab-\nlenkungen inklusive Nebentätigkeiten und Auswirkungen\nauf das Fahrverhalten; Auswirkungen von Müdigkeit auf das\nFahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit; Rechtsvorschriften;\nStrategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung,\nbei Müdigkeit und bei Monotonie)\n• Typische klassenspezifische psychische Belastungen und\nStress (v. a. Zeitdruck, wirtschaftlicher Druck und familiärer\nDruck; Umgang mit Fahrgästen; Auslandsfahrten auf un-\nbekannten Strecken mit anderen Verkehrsregeln und mit\nSprachproblemen; typische klassenspezifische Auslöser\nvon Stress im Straßenverkehr; Auswirkungen auf das Fahr-\nverhalten; Strategien zum Stressabbau)\n• Typische klassenspezifische physische Belastungen (v. a.\nlanges Sitzen; schwere Arbeiten beim Be- und Entladen\ndes Fahrzeugs; wenig, unregelmäßiger und schlechter\nSchlaf)\n1.1.1.2           12    Kompetenz CE+DE-2 – Verkehrswahrnehmung und Ge- Bildungswissen-\nfahrenvermeidung                                                   schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Verkehrssituatio-\nnen mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaft-\nlichen Fahrzeugen sowie KOM in Bezug auf Gefahren und Ver-\nhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahr-\nnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen\nund im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung\ndurch geeignete Maßnahmen verbessern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei\nder Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht\ndurch die bauliche Gestaltung von Schwerfahrzeugen inklu-\nsive großer Toter Winkel; Dunkelheit, insbesondere in Ver-\nbindung mit schlechten Witterungsverhältnissen; schlechte-\nres Hören durch Gestaltung der Fahrerkabine im CE-Bereich\nbzw. Lautstärke der Fahrgäste im DE-Bereich; einge-\nschränkte haptische Wahrnehmung durch Fahrzeuggröße\nund -gewicht)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022               537\nUnter-\nrichts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr\n(v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sicht-\nverhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer;\nFehleinschätzungen anderer Verkehrsteilnehmer zur Brems-\nwirkung, zu den einsehbaren Bereichen und zur Fahrlinie;\nGefahren bei der Durchführung der Fahraufgaben und\nGrundfahraufgaben)\n• Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von\nVerkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge-\nfährliche Situationsverläufe)\n• Typische Fehleinschätzungen von Führern von Lkw, Last-\nund Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen\nsowie KOM (v. a. zu Zeitpunkt, Reihenfolge und Dauer der\nSpiegelnutzung insbesondere beim Abbiegen und beim Fahr-\nstreifenwechsel; zum Platzbedarf; zum Lenkverhalten; zum\nVerhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zu den Witterungs-\nverhältnissen; zu Steigungs- und Gefällestrecken; zum Fahr-\nzeuggewicht; zum Überholen; zur eigenen Fahrkompetenz)\n• Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah-\nrenvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenab-\nwehr in Notsituationen)\n• Klassenspezifische Trainingsmöglichkeiten zur Verbesse-\nrung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung\n(v. a. computer- bzw. simulatorgestützte Trainingspro-\ngramme, kommentierendes Fahren)\n1.1.1.3          6     Kompetenz CE+DE-3 – Umweltschonendes Fahr- und Ver- Fahrlehrer, Ingenieur\nkehrsverhalten\nFahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen-\nspezifischen Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung\ndes Fahr- und Verkehrsverhaltens mit Lkw, Last- und Sattel-\nzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM\nerläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energie-\nbedarf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein um-\nweltschonendes bzw. energiesparendes Führen von Lkw,\nLast- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahr-\nzeugen und KOM (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung;\nvorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordreh-\nzahl; Vorauswahl von Fahrprogramm bzw. Fahrmodus; Fahr-\nzeugkomponenten wie Plane, Reifeninnendruck, Spoilerein-\nstellung; Fahrzeugherstellervorgaben zum energiesparenden\nFahren)\n1.1.2           38                        Kompetenzbereich „Recht“\n1.1.2.1         14     Kompetenz CE+DE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist\nangrenzende Rechtsgebiete\nFahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen-\nspezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen,\nland- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM rele-\nvanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts\nerläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella-\ntionen zu bearbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich\n„Verhalten im Straßenverkehr“ gemäß StVO (v. a. übermäßige\nStraßenbenutzung; Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsverbot\nim CE-Bereich; sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)",
        "538           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht\ngemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Fahrer-\nlaubnis und Führerschein; Fahrerqualifizierungsnachweis;\nEinteilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von\nSchlüsselzahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei\nder Erteilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für\nInhaber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführerei-\ngenschaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und\nBegutachtungsfahrten; Entziehung oder Beschränkung der\nFahrerlaubnis sowie Anordnung von Auflagen; Umstellung\nvon Fahrerlaubnissen alten Rechts)\n• Klassenspezifische Besonderheiten im Ordnungswidrig-\nkeiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs gemäß BKatV,\nOWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Geschwindigkeits-\nverstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrangregelung;\nFahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des Straßen-\nverkehrs; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige\nKörperverletzung und fahrlässige Tötung)\n1.1.2.2         24     Kompetenz CE+DE-2 – Beförderungs- und Berufskraft- Fahrlehrer, Jurist\nfahrerrecht\nFahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die für die Tätig-\nkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften\nerläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fall-\nkonstellationen zu bearbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Sozialvorschriften gemäß ArbZG, FPersG, FPersV, BOKraft,\nAETR, VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richt-\nlinie 2002/15/EG, Richtlinie 92/6/EWG, Leitlinien der EU\nzur Auslegung der Sozialvorschriften (v. a. Fahrtenschreiber;\nArbeits-, Lenk- und Ruhezeiten)\n• Fahrtenschreiber (v. a. Handhabung; Folgen von Manipula-\ntion von Aufzeichnungen)\n• DGUV Vorschriften (v. a. DGUV Vorschrift 70)\n• Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifika-\ntion sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister; Unter-\nnehmer und Verkehrsleiter (v. a. BKrFQG; BKrFQV; BKV;\nPB-ZugV; GB-ZugV)\n1.1.3           56                       Kompetenzbereich „Technik“\n1.1.3.1         40     Kompetenz CE+DE-1 – Technische Grundlagen                        Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse CE und /oder DE kennen die Aufgaben,\nden grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktions-\nweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Last-\nund Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen\nsowie KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vor-\nschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und\numweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie\ndie Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Lkw, Last- und Sattel-\nzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM\nkontrolliert wird und dieses Wissen anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise)\n• Fahrwerk (v. a. Aufbau und Funktionsweise von Brems-\nsystemen, Räder, Reifen, Radaufhängung, Lenkung, Fede-\nrung und Dämpfung)\n• Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und\nFunktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                 539\nUnter-\nrichts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur\nUnfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktions-\nweise von Maßnahmen zum Insassenschutz)\n• Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit in Verbindung\nmit Sicherheits- und Abfahrtkontrollen (v. a. Rechtsvorschrif-\nten; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs- und Ver-\nkehrssicherheit unter Beachtung der Sicherheits- und Ab-\nfahrtkontrollen; praktische Übungen für das Anlegen der\nSchneeketten; Handfertigkeiten gemäß PrKFZFPrüfRL im\nDE-Bereich)\n• Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei\nLiegenbleiben)\n• Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Prüfbücher und an-\ndere Formen der Nachweispflicht\n1.1.3.2          8     Kompetenz CE+DE-2 – Fahrphysik                                     Fahrlehrer, Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können fahrphysika-\nlische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen,\nland- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM\nerläutern.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Kräfte und Momente am Fahrzeug\n• Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis-\nsen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle),\nWitterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und\nEis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Ge-\nfahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung\ndes Kamm´schen Kreises sowie der Achs- und Radlast-\nverschiebung\n• Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe\nSchwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen\n(v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und\nFahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher\nLadung\n• Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses\nbei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge\ndes Aufbaus; Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen\n(v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn), Witterungsverhält-\nnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind)\nund Fahrmanövern (v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Über-\nholmanöver; Ausweichmanöver; Gefahrbremsung)\n• Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit,\nder Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Bremsanlage\nsowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit des\nFahrers)\n1.1.3.3          8     Kompetenz CE+DE-3 – Fahrerassistenzsysteme und auto- Bildungswissen-\nmatisiertes Fahren                                                 schaftler, Fahrlehrer,\nFahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die grund- Ingenieur, Jurist\nlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Lkw,\nLast- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge\nsowie KOM beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten,\n(Sicherheits-)Potenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbe-\nsondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme.\nWeiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten\nFahrens in Bezug auf das Führen von Lkw, Last- und Sattelzü-\ngen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM\nbeschreiben.",
        "540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktio-\nnen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störun-\ngen/Ausfällen von Fahrerassistenzsystemen bei Lkw, Last-\nund Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen\nsowie KOM (v. a. Abbiegeassistent; Adaptive Geschwindig-\nkeitsregelanlage, auch in Verbindung mit Navigations-\nsystemen und aktivem Eingriff; Anhänger-Stabilisierungs-\nsystem; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockier-\nverhinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Lichtassis-\ntent; Müdigkeitswarner; Notbremsassistent; Systeme für\ndas Rückwärtsfahren; Spurhalteassistent und Spurverlas-\nsenswarner; Spurwechselassistent; Wankstabilisierung)\n• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrs-\nsicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf\nden Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von\nFahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen;\nRisikohomöostase; Fehlgebrauch der und negative Ver-\nhaltensanpassung an Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung\ndurch Systembedienung) sowie mögliche Gefahren im Zu-\nsammenhang mit der Systemüberwachung und der Über-\nnahme von Systemaufgaben\n• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Abschalten der Fahrerassis-\ntenzsysteme (v. a. mögliche Gefahren im Zusammenhang\nmit der Systemabschaltung)\n• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatz-\nmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfän-\ngervorbereitung und Fahrerweiterbildung\n• Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3): Klas-\nsenspezifische Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umwelt-\nverträglichkeit; Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen\nvon Monotonie; Erhalt eines ausreichenden Situations-\nbewusstseins)\n1.2              8                     Pädagogisch-psychologisches\nund verkehrspädagogisches Professionswissen\n1.2.1            8                      Kompetenzbereich „Erziehen“\n1.2.1.1          8     Kompetenz CE+DE-1 – Berücksichtigung der sozialen und Bildungswissen-\nkulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraus- schaftler\nsetzungen:\nFahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Lernvoraus-\nsetzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw, Last- und Sattel-\nzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM\neinschätzen. Sie können die Lernvoraussetzungen bei der Pla-\nnung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem\nTheorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung\nberücksichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Bedeutung von Verkehrssicherheit in verschiedenen Kulturen\n(v. a. Regelkonformität; Umgang mit Fahrzeugen und Ver-\nkehrsinfrastruktur; Umgang mit schwächeren Verkehrs-\nteilnehmern)\n• Lernvoraussetzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw,\nLast- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahr-\nzeuge sowie KOM (v. a. typische Lernvoraussetzungen wie\nmangelnde Sprachkompetenz; Umgang mit typischen Lern-\nvoraussetzungen)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022              541\nIV. Fahrlehrerlaubnisklasse CE – klassenspezifische Ausbildung\nUnter-\nrichts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG\n1                160                          Klassenspezifische\nAusbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE\n1.1               80                    Fachliches Professionswissen\n1.1.1             30               Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“\n1.1.1.1           24    Kompetenz CE-1 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben             Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können die verschiedenen Fahraufga-\nben und Grundfahraufgaben für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie\nland- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß den Fahr-\naufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs-\nund Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahr-\naufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die\nKompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufga-\nben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompe-\ntenzbereiche beurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die\nFahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Ein- und Aus-\nfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren,\nÜberholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr;\nSchienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Gerade-\nausfahren)\n• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen C1/C (v. a.\nFahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-\nmündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Park-\nlücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg ein-\nparken; Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine\nRampe zum Be- oder Entladen)\n• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse C1E (v. a.\nRückwärtsfahren um eine Ecke nach links; Rückwärtsfahren\ngeradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen)\n• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse CE (v. a.\nUmkehren durch Rückwärtsfahren nach links (Gliederzüge,\nkeine Kombination mit Starrdeichselanhänger); Rückwärts-\nfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen\n(Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger);\nRückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraft-\nfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger);\nRückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe\nzum Be- oder Entladen (Sattelkraftfahrzeuge und Glieder-\nzüge mit Starrdeichselanhänger))\n• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse T (v. a. Rück-\nwärtsfahren geradeaus)\n• Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durch-\nführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. An-\nforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahrauf-\ngabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T\nsowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufga-\nbenrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen-\nbenutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,\nÜberholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahr-\nzeuge, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere\nVerkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung, Auto-\nbahnen und Kraftfahrstraßen, Allgemeine und Besondere\nGefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen)",
        "542           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.1.1.2          6     Kompetenz CE-2– Fahrkompetenzdefizite und Unfälle                 Bildungswissen-\nFahrlehrer der Klasse CE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer\ntypischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder-\nheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirt-\nschaft. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Typische Unfallszenarien von Lkw-Fahrern und Fahrern in\nder Land- und Forstwirtschaft\n• Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von Lkw-\nFahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft bei der\nFahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von Spiegeln und ande-\nren Einrichtungen für die indirekte Sicht; Streckenwahl mit\nder Unterstützung durch Navigationssysteme; Fahrtdauer,\nphysische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung)\n• Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-\nderheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und\nForstwirtschaft während der Fahrt (v. a. Schwierigkeiten bei\nder Durchführung seltener Fahrmanöver und beim Führen\nunbekannter Fahrzeugkombinationen; häufiges nicht regel-\nkonformes Verhalten in Bezug auf die Geschwindigkeit und\nden Abstand)\n1.1.2           26                        Kompetenzbereich „Recht“\n1.1.2.1         14     Kompetenz CE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist\nangrenzende Rechtsgebiet\nFahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen, für\ndas Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und\nforstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vor-\nschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese an-\nwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht ge-\nmäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung\nund zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten und Zuteilung sowie\nAusgestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulas-\nsungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und\nBauartgenehmigung)\n• Haftungs- und Versicherungsrecht beim (gewerblichen)\nGütertransport gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Fracht-\nversicherungen; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung)\n• Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen ge-\nmäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG\n(v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von\nFahrlehrern der Klasse CE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzun-\ngen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE;\nPflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein)\n1.1.2.2         12     Kompetenz CE-2 – Beförderungs- und Berufskraftfahrer- Fahrlehrer, Jurist\nrecht\nFahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen für den\ngewerblichen Gütertransport relevanten rechtlichen Vorschriften\nerläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella-\ntionen zu bearbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Grundlegende Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung ge-\nmäß GGVSEB (v. a. 1 000-Punkte-Regel)\n• Vorschriften zum (inter-)nationalen Gütertransport (v. a.\nBFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV; LKW-MautV; CEMT)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022               543\nUnter-\nrichts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.1.3           24                        Kompetenzbereich „Technik“\n1.1.3.1         24     Kompetenz CE-1 – Technische Grundlagen                           Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse CE kennen die Aufgaben, den grund-\nlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der we-\nsentlichen technischen Bestandteile von Last- und Sattelzügen\nsowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugkombinationen.\nSie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies\ngilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie\nkönnen erläutern, wie Personen und Ladung in Lkw, Last- und\nSattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen\ngesichert werden und dieses Wissen anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von An-\nhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Verbin-\ndungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen\nvon Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE/T; Verbinden\nund Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE\ninklusive praktischer Übungen; Beleuchtungseinrichtungen\nvon Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise ver-\nschiedener Bremsanlagen für Anhänger)\n• Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung\n(v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Perso-\nnen; Ladungssicherungshilfsmittel; Aufbaufestigkeit und\nLastverteilungsplan; Berechnungen zur angemessenen und\nausreichenden Ladungssicherung für verschiedene Arten\nder Ladungssicherung; Folgen unzureichender Sicherung\nvon Personen und Ladung; praktische Übungen zur Siche-\nrung von Ladung)\n• Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur\nTechnik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG;\nStVZO)\n1.2             58                        Pädagogisch-psychologisches\nund verkehrspädagogisches Professionswissen\n1.2.1           46                             Kompetenzbereich\n„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“\n1.2.1.1          6     Kompetenz CE-1 – System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen-\nund lebenslanges Lernen:                                         schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können ihren Theorieunterricht, ihre\nFahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-\nlernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren\nrechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung im Bereich\nLkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche\nFahrzeuge ausrichten.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges\nTheorielernen von Fahrschülern der Klassen C1/C1E/C/CE/T\n(v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompe-\ntenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare\nGrundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbil-\ndungsnachweis)\n• Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen\nC1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben-\narten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewer-\ntung)\n• Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen\nC1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs-\nstrecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)",
        "544           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.2.1.2         16     Kompetenz CE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:                Bildungswissen-\nschaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können Theorieunterricht der Klassen\nC/CE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten\nTheorieunterrichts durchführen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts\nder Klassen C/CE (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;\nVorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Metho-\nden und Medien unter besonderer Beachtung digitaler\nMedien; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)\n• Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter-\nrichts der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskrite-\nrien guten Theorieunterrichts\n1.2.1.3         24     Kompetenz CE-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissen-\ndung:                                                              schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können Fahrpraktische Ausbildung der\nKlassen C/CE/T planen. Sie können Fahrpraktische Ausbildung\nder Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter\nFahrpraktischer Ausbildung durchführen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im Bereich Lkw,\nLast- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche\nFahrzeuge\n• Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;\nFestlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-\nbereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;\nklassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl\nund zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unter-\nrichtsplanungen der Klassen C/CE/T)\n• Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-\ntrieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;\nÜben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrs-\nsituationen)\n• Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften;\nArten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der\nNutzung)\n• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf-\ngaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne\nvon Deliberate Practice\n• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An-\nleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich-\ntung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen\ndes Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur\nselbstständigen Aufgabenbewältigung)\n• Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Lkw,\nLast- und Sattelzügen und land- und forstwirtschaftlichen\nFahrzeugen sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellun-\ngen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassen-\nspezifische Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendig-\nkeiten des Fahrlehrers)\n• Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen\nC/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahr-\npraktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen\nbei Fahrfehlern",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022             545\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.2.2            4                      Kompetenzbereich „Erziehen“\n1.2.2.1          4     Kompetenz CE-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissen-\nstellungen:                                                    schaftler\nFahrlehrer der Klasse CE können die für Führer von Lkw, Last-\nund Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahr-\nzeugen typischen Fahrmotive erläutern sowie bei der Pla-\nnung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem\nTheorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung\nberücksichtigen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Fahrmotive von Führern von Lkw, Last- und Sattelzügen\nsowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (v. a.\nUnabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust;\nÜberlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren;\nwirtschaftlicher Zweck)\n1.2.3            8                     Kompetenzbereich „Beurteilen“\n1.2.3.1          8     Kompetenz CE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-\nverlaufsbeurteilung:                                           schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können Lernprozesse und Lernergeb-\nnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im\nBereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forst-\nwirtschaftliche Fahrzeuge erwerben möchten. Sie können die Er-\ngebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich\ndes weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-\ntungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs\n(v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche\nBeurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur\nDurchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu\nLernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leis-\ntungsrückmeldungen)\n• Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP\n1.3             22                     Fahrerisches Professionswissen\n1.3.1           14                   Kompetenzbereich „Fahraufgaben“\n1.3.1.1                Kompetenz CE-1 – Geradeausfahren                               Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus-\nfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.\nSie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren\nanwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren\n• Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren\n• Kommunikation beim Geradeausfahren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade-\nausfahren\n• Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren",
        "546           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.3.1.2                Kompetenz CE-2 – Kurve                                         Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können Kurven unter verschiedenen\nVerkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinatio-\nnen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform be-\nfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.\nSie können das kommentierende Fahren beim Befahren von\nKurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven\n• Kommunikation beim Befahren von Kurven\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kurven\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven\n1.3.1.3                Kompetenz CE-3 – Kreisverkehr                                  Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre\nbefahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-\nvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren\nvon Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreis-\nverkehren\n• Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kreisverkehren\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren\n1.3.1.4                Kompetenz CE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren               Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen\nund Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln\ndabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das\nkommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und\nEinmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr-\nverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und\nEinmündungen sowie beim Einfahren\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und\nEinmündungen sowie beim Einfahren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen\nund Einmündungen sowie beim Einfahren\n• Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-\nmündungen sowie beim Einfahren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim\nEinfahren\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen\nund Einmündungen sowie beim Einfahren",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022             547\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.3.1.5                Kompetenz CE-5 – Schienenverkehr                               Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen-\nverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und\nrücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim\nUmgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-\nverkehr\n• Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-\ngang mit Schienenverkehr\n• Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-\nverkehr\n1.3.1.6                Kompetenz CE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg                 Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen\nund Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus-\nschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende\nFahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber-\nwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und\nFußgängerüberwegen\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und\nFußgängerüberwegen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen\nund Fußgängerüberwegen\n• Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fuß-\ngängerüberwegen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen\nund Fußgängerüberwegen\n1.3.1.7                Kompetenz CE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr- Fahrlehrer\nstreifenwechsel\nFahrlehrer der Klasse CE können sich unter verschiedenen Ver-\nkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen\nder Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln\nund ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei\nvorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-\ntierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifen-\nwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-\nstreifenwechsel\n• Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-\nstreifenwechsel",
        "548           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und\nFahrstreifenwechsel\n• Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-\nwechsel\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-\nfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel\n• Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und\nFahrstreifenwechsel\n1.3.1.8                Kompetenz CE-8 – Vorbeifahren, Überholen                       Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren\nund überholen und handeln dabei vorausschauend und rück-\nsichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim\nVorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen\n• Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-\nholen\n• Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-\nbeifahren und Überholen\n• Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen\n1.3.2            8                 Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“\n1.3.2.1                Kompetenz CE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Aus- Fahrlehrer\nnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und\nregelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung\noder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei\nvorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-\ntierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus-\nnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden\nund ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts\nunter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts\nunter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück-\nwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder\nEinfahrt\n• Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter\nAusnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-\nren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-\nmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück-\nwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder\nEinfahrt",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022             549\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.3.2.2                Kompetenz CE-2 – Rückwärts in eine Parklücke (Längs- Fahrlehrer\naufstellung)\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und\nregelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln\ndabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das\nkommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Park-\nlücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park-\nlücke\n• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park-\nlücke\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine\nParklücke\n• Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-\nwärtsfahren in eine Parklücke\n• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine\nParklücke\n1.3.2.3                Kompetenz CE-3 – Rückwärts quer oder schräg einparken          Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und\nregelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln da-\nbei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kom-\nmentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken an-\nwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg einparken\n• Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg ein-\nparken\n• Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg\neinparken\n• Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rück-\nwärts quer/schräg einparken\n• Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg ein-\nparken\n1.3.2.4                Kompetenz CE-4 – Rückwärtsfahren und Versetzen nach Fahrlehrer\nrechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und\nregelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine\nRampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschau-\nend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren\nbeim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine\nRampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen\nnach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen\n• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Ver-\nsetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen",
        "550           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und\nVersetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent-\nladen\n• Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach\nrechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-\nwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum\nBe- oder Entladen\n• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und\nVersetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent-\nladen\n1.3.2.5                Kompetenz CE-5 – Umkehren durch Rückwärtsfahren nach Fahrlehrer\nlinks (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichsel-\nanhänger)\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,\nroutiniert und regelkonform durch Rückwärtsfahren nach links\numkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-\nvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren\ndurch Rückwärtsfahren nach links anwenden und ihr Fahrver-\nhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Umkehren durch Rückwärts-\nfahren nach links\n• Fahrzeugpositionierung beim Umkehren durch Rückwärts-\nfahren nach links\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren durch Rück-\nwärtsfahren nach links\n• Kommunikation beim Umkehren durch Rückwärtsfahren\nnach links\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-\nkehren durch Rückwärtsfahren nach links\n• Kommentierendes Fahren beim Umkehren durch Rückwärts-\nfahren nach links\n1.3.2.6                Kompetenz CE-6 – Rückwärtsfahren geradeaus an eine Fahrlehrer\nRampe zum Be- oder Entladen (Gliederzüge, keine Kombina-\ntion mit Starrdeichselanhänger)\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,\nroutiniert und regelkonform rückwärtsfahren geradeaus an eine\nRampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei voraus-\nschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende\nFahren beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe\nzum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren geradeaus an\neine Rampe zum Be- oder Entladen\n• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren geradeaus an\neine Rampe zum Be- oder Entladen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren gerade-\naus an eine Rampe zum Be- oder Entladen\n• Kommunikation beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine\nRampe zum Be- oder Entladen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022             551\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-\nwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-\nladen\n• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus\nan eine Rampe zum Be- oder Entladen\n1.3.2.7                Kompetenz CE-7 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer\nlinks (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starr-\ndeichselanhänger)\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,\nroutiniert und regelkonform rückwärtsfahren um eine Ecke nach\nlinks und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.\nSie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren\num eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke\nnach links\n• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke\nnach links\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine\nEcke nach links\n• Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach\nlinks\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-\nwärtsfahren um eine Ecke nach links\n• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine\nEcke nach links\n1.3.2.8                Kompetenz CE-8 – Rückwärtsfahren und Versetzen nach Fahrlehrer\nrechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Sattel-\nkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)\nFahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,\nroutiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach\nrechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln\ndabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das\nkommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen\nnach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden\nund ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen\nnach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen\n• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Ver-\nsetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und\nVersetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent-\nladen\n• Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach\nrechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-\nwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum\nBe- oder Entladen\n• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und Ver-\nsetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen",
        "552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nV. Fahrlehrerlaubnisklasse DE – klassenspezifische Ausbildung\nUnter-\nrichts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG\n1                160                          Klassenspezifische\nAusbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE\n1.1               82                    Fachliches Professionswissen\n1.1.1             28                Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“\n1.1.1.1           24    Kompetenz DE-1 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben             Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können die verschiedenen Fahraufga-\nben und Grundfahraufgaben für KOM gemäß den Fahraufgaben-\nkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Be-\nwertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben\nund Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz\nvon Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und\nGrundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche\nbeurteilen.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die\nFahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE (v. a. Ein- und Ausfäde-\nlungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren,\nÜberholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr;\nSchienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Gerade-\nausfahren)\n• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1/D (v. a.\nFahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-\nmündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Park-\nlücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg\neinparken; Halten zum Ein- oder Aussteigen)\n• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1E/DE\n(v. a. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links)\n• Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durch-\nführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. An-\nforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahrauf-\ngabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE\nsowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufga-\nbenrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen-\nbenutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,\nÜberholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge,\nAbbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere Ver-\nkehrslagen, Halten und Parken, Warnzeichen an Haltestellen,\nBeleuchtung, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Wechsellicht-\nzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, Allgemeine und\nBesondere Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen)\n1.1.1.2            4    Kompetenz DE-2– Fahrkompetenzdefizite und Unfälle               Bildungswissen-\nFahrlehrer der Klasse DE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer\ntypischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder-\nheiten von KOM-Fahrern. Sie können typische KOM-Unfälle\nanalysieren.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Typische Unfallszenarien von KOM-Fahrern\n• Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von KOM-\nFahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von\nSpiegeln und anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht;\nVerhalten anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber KOM; Be-\nlastung durch unangemessenes Verhalten von Fahrgästen;\nFahrtdauer bzw. Fahrplanpünktlichkeit bei wechselnden Ver-\nkehrsverhältnissen; Streckenwahl mit der Unterstützung\ndurch Navigationssysteme; physische Leistungsfähigkeit;\nAusrüstung; zusätzliche Serviceleistungen im Fahrdienst)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022              553\nUnter-\nrichts-                                                                    Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                  gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-\nderheiten von KOM-Fahrern während der Fahrt (v. a. Schwie-\nrigkeiten bei der Durchführung seltener Fahrmanöver; Fahren\nauf unbekannten Strecken mit ungewohnter Strecken-\nführung, Kurvenradien und Platzbedarf; Reagieren auf un-\nerwartetes Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmer,\nauch im Ausland; Fehlvorstellungen zum Lenkverhalten\ndurch die Sitzposition des Fahrers; Fehlvorstellungen zu\nFahrzeugüberhängen durch die Position der Achsen; Fehl-\nvorstellungen zum Platzbedarf beim Ausschwenken des\nKraftfahrzeugs im Heckbereich, auch bei Gelenkbussen;\nFehlvorstellungen zum Fahren mit ständig wechselnden\nFahrzeugen)\n1.1.2           26                        Kompetenzbereich „Recht“\n1.1.2.1         12     Kompetenz DE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und an- Fahrlehrer, Jurist\ngrenzende Rechtsgebiete\nFahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen, für\ndas Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des\nStraßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um\nbeispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht ge-\nmäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung;\nZulassungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis\nund Bauartgenehmigung)\n• Haftungs- und Versicherungsrecht bei der (gewerblichen)\nPersonenbeförderung gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a.\nInsassenversicherungen; Gefährdungs- und Verschuldens-\nhaftung)\n• Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen\ngemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG\n(v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von\nFahrlehrern der Klasse DE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzun-\ngen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE;\nPflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein)\n1.1.2.2         14     Kompetenz DE-2 – Beförderungs- und Berufskraftfahrer- Fahrlehrer, Jurist\nrecht\nFahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen für die\ngewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufs-\nkraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und\ndiese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu be-\narbeiten.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Über die gemeinsame Ausbildung CE+DE hinausgehende\nklassenspezifische Sozialvorschriften für KOM gemäß ArbZG,\nFPersG, FPersV, BOKraft, AETR, VO (EG) Nr. 561/2006,\nVO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2002/15/EG, Richtlinie\n92/6/EWG, Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozial-\nvorschriften (v. a. Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; 12 Tage-\nRegelung, Zweifahrerbesatzung und Nachtverkehre)\n• Vorschriften zum nationalen KOM-Verkehr (v. a. allgemeine\nBeförderungsbedingungen; allgemeine Reisebedingungen;\nAnforderungskatalog Schulbus; DFBus; BefBedV; BOKraft;\nPBefG, FrStllgV)\n• Vorschriften zum internationalen KOM-Verkehr (v. a. ASOR;\nEWG-VO Nr. 684/92; internationale Papiere, Schengener Ab-\nkommen; Transit Linienverkehre; Interbus-Übereinkommen)",
        "554           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                     Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                   gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.1.3           28                        Kompetenzbereich „Technik“\n1.1.3.1         28     Kompetenz DE-1 – Technische Grundlagen                           Ingenieur\nFahrlehrer der Klasse DE kennen die Aufgaben, den grund-\nlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der\nwesentlichen technischen Bestandteile von KOM. Sie kennen\ndie entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt ins-\nbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können\nerläutern, wie Personen und Ladung in KOM gesichert werden\nund dieses Wissen anwenden.\nUnverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:\n• Einteilung der Kraftomnibusse nach Aufbau, Größe, Art, Ver-\nwendung\n• Elektrische Anlage (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise\nund Stromverbrauch)\n• Gelenkbusse (v. a. Bremsanlage; Drehgelenk-Knickschutz)\n• Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von\nAnhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Ver-\nbindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstel-\nlen von Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE; Verbin-\nden und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen\nD/DE inklusive praktischer Übungen)\n• Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechts-\nvorschriften; sichere Beförderung von Personen und Ge-\npäck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und\nGepäck)\n• Technische Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen\n• Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur\nTechnik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG;\nStVZO)\n1.2             56                        Pädagogisch-psychologisches\nund verkehrspädagogisches Professionswissen\n1.2.1           44                             Kompetenzbereich\n„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“\n1.2.1.1          4     Kompetenz DE-1 – System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen-\nund lebenslanges Lernen:                                         schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können ihren Theorieunterricht, ihre\nFahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-\nlernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren\nrechtlichen Rahmenbedingungen der KOM-Fahrausbildung aus-\nrichten.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges\nTheorielernen von Fahrschülern der Klassen D1/D1E/D/DE\n(v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompe-\ntenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare\nGrundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungs-\nnachweis)\n• Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen\nD1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben-\narten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewer-\ntung)\n• Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen\nD1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs-\nstrecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                 555\nUnter-\nrichts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                     gemäß § 9 DV-FahrlG\n1.2.1.2         16     Kompetenz DE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts:                Bildungswissen-\nFahrlehrer der Klasse DE können Theorieunterricht der Klasse D schaftler, Fahrlehrer\nplanen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten\nTheorieunterrichts durchführen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts\nder Klasse D (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Vor-\nbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Methoden\nund Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien;\nÜbungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)\n• Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter-\nrichts der Klasse D unter Beachtung der Qualitätskriterien\nguten Theorieunterrichts\n1.2.1.3         24     Kompetenz DE-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Aus- Bildungswissen-\nbildung:                                                           schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können Fahrpraktische Ausbildung der\nKlassen D/DE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien\nguter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im KOM-Bereich\n• Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;\nFestlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-\nbereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;\nklassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl\nund zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unter-\nrichtsplanungen der Klassen D/DE)\n• Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-\ntrieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;\nÜben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrs-\nsituationen)\n• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf-\ngaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne\nvon Deliberate Practice\n• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An-\nleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich-\ntung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen\ndes Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur\nselbstständigen Aufgabenbewältigung)\n• Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von KOM\nsowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten\nund Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Eingriffs-\nmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)\n• Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen\nD/DE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahr-\npraktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen\nbei Fahrfehlern\n1.2.2            4                      Kompetenzbereich „Erziehen“\n1.2.2.1          4     Kompetenz DE-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheits- Bildungswissen-\neinstellungen:                                                     schaftler\nFahrlehrer der Klasse DE können die für Führer von KOM\ntypischen Fahrmotive und die besondere Verantwortung im\nStraßenverkehr erläutern sowie bei der Planung und Durch-\nführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen\nder Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berück-\nsichtigen.",
        "556           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                      Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                    gemäß § 9 DV-FahrlG\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Fahrmotive von Führern von KOM (v. a. Reiselust; Freude am\nUmgang mit anderen Personen; Unabhängigkeitswunsch;\nSuche nach Herausforderungen; Freude am Fahren; wirt-\nschaftlicher Zweck)\n• Einstellungen (v. a. Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren;\nbesondere Verantwortung im Umgang mit einer großen An-\nzahl an Fahrgästen, insbesondere gegenüber Kindern, älte-\nren Personen und Hilfsbedürftigen)\n1.2.3            8                      Kompetenzbereich „Beurteilen“\n1.2.3.1          8     Kompetenz DE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-\nverlaufsbeurteilung:                                              schaftler, Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können Lernprozesse und Lern-\nergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis\nim KOM-Bereich erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse\nder Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des-\nweiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-\ntungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs\n(v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Be-\nurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur Durch-\nführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu Lern-\nstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leistungs-\nrückmeldungen)\n• Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP\n1.3             22                      Fahrerisches Professionswissen\n1.3.1           16                     Kompetenzbereich „Fahraufgaben“\n1.3.1.1                Kompetenz DE-1 – Geradeausfahren                                  Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus-\nfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.\nSie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren\nanwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren\n• Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren\n• Kommunikation beim Geradeausfahren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade-\nausfahren\n• Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren\n1.3.1.2                Kompetenz DE-2 – Kurve                                            Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können Kurven unter verschiedenen\nVerkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina-\ntionen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform be-\nfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.\nSie können das kommentierende Fahren beim Befahren von\nKurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022             557\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Kommunikation beim Befahren von Kurven\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kurven\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven\n1.3.1.3                Kompetenz DE-3 – Kreisverkehr                                  Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre\nbefahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-\nvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von\nKreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver-\nkehren\n• Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kreisverkehren\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren\n1.3.1.4                Kompetenz DE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren               Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen\nund Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln\ndabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das\nkommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und\nEinmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr-\nverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und\nEinmündungen sowie beim Einfahren\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und\nEinmündungen sowie beim Einfahren\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen\nund Einmündungen sowie beim Einfahren\n• Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-\nmündungen sowie beim Einfahren\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim\nEinfahren\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen\nund Einmündungen sowie beim Einfahren\n1.3.1.5                Kompetenz DE-5 – Schienenverkehr                               Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen-\nverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und\nrücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim\nUmgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr",
        "558           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-\nverkehr\n• Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-\ngang mit Schienenverkehr\n• Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-\nverkehr\n1.3.1.6                Kompetenz DE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg                 Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der\nKlassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen\nund Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus-\nschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende\nFahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber-\nwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und\nFußgängerüberwegen\n• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und\nFußgängerüberwegen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen\nund Fußgängerüberwegen\n• Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fuß-\ngängerüberwegen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-\nfahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen\n• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen\nund Fußgängerüberwegen\n1.3.1.7                Kompetenz DE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr- Fahrlehrer\nstreifenwechsel\nFahrlehrer der Klasse DE können sich unter verschiedenen Ver-\nkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen\nder Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln\nund ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei\nvorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-\ntierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifen-\nwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-\nstreifenwechsel\n• Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-\nstreifenwechsel\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und\nFahrstreifenwechsel\n• Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-\nwechsel\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-\nfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel\n• Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und\nFahrstreifenwechsel\n1.3.1.8                Kompetenz DE-8 – Vorbeifahren, Überholen                       Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen\nder Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform vorbei-\nfahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und\nrücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022             559\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\nVorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen\n• Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-\nholen\n• Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-\nbeifahren und Überholen\n• Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen\n1.3.2            6                 Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“\n1.3.2.1                Kompetenz DE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Fahrlehrer\nAusnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und\nregelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung\noder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei\nvorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-\ntierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus-\nnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden\nund ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts\nunter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts\nunter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück-\nwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder\nEinfahrt\n• Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter\nAusnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-\nren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-\nmündung, Kreuzung oder Einfahrt\n• Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück-\nwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder\nEinfahrt\n1.3.2.2                Kompetenz DE-2 – Rückwärts in eine Parklücke (Längs- Fahrlehrer\naufstellung)\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und\nregelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln\ndabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kom-\nmentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke\nanwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park-\nlücke\n• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park-\nlücke\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine\nParklücke\n• Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke",
        "560           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nUnter-\nrichts-                                                                   Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                 gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-\nwärtsfahren in eine Parklücke\n• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine\nParklücke\n1.3.2.3                Kompetenz DE-3 – Rückwärts quer oder schräg einparken Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und\nregelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln\ndabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das\nkommentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken\nanwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg ein-\nparken\n• Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg ein-\nparken\n• Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg\neinparken\n• Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rück-\nwärts quer/schräg einparken\n• Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg ein-\nparken\n1.3.2.4                Kompetenz DE-4 – Halten zum Ein- oder Aussteigen               Fahrlehrer\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und\nregelkonform zum Ein- oder Aussteigen halten und handeln\ndabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das\nkommentierende Fahren beim Halten zum Ein- oder Aussteigen\nanwenden und ihr Fahrverhalten begründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Halten zum Ein- oder Aus-\nsteigen\n• Fahrzeugpositionierung beim Halten zum Ein- oder Aus-\nsteigen\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Halten zum Ein- oder\nAussteigen\n• Kommunikation beim Halten zum Ein- oder Aussteigen\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Hal-\nten zum Ein- oder Aussteigen\n• Kommentierendes Fahren beim Halten zum Ein- oder Aus-\nsteigen\n1.3.2.5                Kompetenz DE-5 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer\nlinks\nFahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-\nbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse DE sicher,\nroutiniert und regelkonform rückwärts um eine Ecke nach links\nfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.\nSie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren\num eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten\nbegründen.\nUnverzichtbare curriculare Inhalte:\n• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke\nnach links\n• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke\nnach links",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                  561\nUnter-\nrichts-                                                                       Zulässige Lehrkräfte\nAbschnitt\neinheiten                                                                      gemäß § 9 DV-FahrlG\n• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine\nEcke nach links\n• Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach\nlinks\n• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-\nwärtsfahren um eine Ecke nach links\n• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine\nEcke nach links                                                                      “.\n7. In Anlage 3 Nummer 1.3 wird in der Spalte „Inhalte“ nach dem Wort „Fahrschülern“ die Angabe „(§ 6 FahrlG)“\ndurch die Angabe „(§ 12 FahrlG)“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der\nFahrlehrer-Prüfungsverordnung\nIn § 8 Absatz 2 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar\n2018 (BGBl. I S. 2, 42), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2019\n(BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 2a\nder Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937; 2020 I S. 525), wer-\nden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 Satz 2“\nersetzt.\nArtikel 6\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nIn der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom\n25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom\n10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Zeile zur Ge-\nbühren-Nummer 203 gestrichen.\nArtikel 7\nInkrafttreten\nArtikel 1 Nummer 12a tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2022 in Kraft. Artikel 4\ntritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni\n2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. März 2022\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"
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