{"id":"bgbl1-2022-11-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":11,"date":"2022-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_11.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)","law_date":"2022-03-16T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":7,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022                 487\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten\n(ZahnmedAusbV)*\nVom 16. März 2022\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                       Abschnitt 1\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nGegenstand, Dauer und\n4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes-\nGliederung der Berufsausbildung\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n§1\nInhaltsübersicht                                                     Staatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1\nDer Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung\nGegenstand, Dauer und                         des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahn-\nGliederung der Berufsausbildung                    medizinischen Fachangestellten wird nach § 4 Absatz 1\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\ndes Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                                       §2\nmenplan\nDauer der Berufsausbildung\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                    Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nAbschnitt 2                                                       §3\nAbschlussprüfung\nGegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§  6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  7    Inhalt des Teiles 1\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten\n§  8    Prüfungsbereiche des Teiles 1\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§  9    Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen\nund Aufbereiten von Medizinprodukten“                          (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie\n§ 10    Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patien-        sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von\ntinnen und Patienten“                                       den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und\n§ 11    Inhalt des Teiles 2                                         soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe,\n§ 12    Prüfungsbereiche des Teiles 2                               die in der Person des oder der Auszubildenden liegen,\n§ 13    Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von      die Abweichung erfordern.\nzahnärztlichen Maßnahmen“\n§ 14    Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse          (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\nund Abrechnen von Leistungen“                               tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den\n§ 15    Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“              Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszu-\n§ 16    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für       bildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                           Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die\n§ 17    Mündliche Ergänzungsprüfung                                 berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere\nselbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\nAbschnitt 3                             bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.\nSchlussvorschriften                                                   §4\n§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse                                             Struktur der\n§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                    Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild\nAnlage      Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum         (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nZahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahn-\nmedizinischen Fachangestellten                          1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     und Fähigkeiten.\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          Berufsbildpositionen gebündelt.","488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                                   §8\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:                        Prüfungsbereiche des Teiles 1\n1. Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche            Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\nVorgaben erkennen und einhalten,                        Prüfungsbereichen statt:\n2. Patientinnen und Patienten individuell betreuen,        1. „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbe-\n3. über Prävention und Gesundheitsförderung infor-             reiten von Medizinprodukten“ und\nmieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken,\n2. „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und\n4. Hygienemaßnahmen durchführen,                               Patienten“.\n5. Medizinprodukte aufbereiten und freigeben,\n§9\n6. zahnärztliche diagnostische und therapeutische\nMaßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und                                Prüfungsbereich\nnachbereiten,                                                   „Durchführen von Hygienemaßnahmen\n7. bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strah-                und Aufbereiten von Medizinprodukten“\nlenschutzmaßnahmen durchführen,                            (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygiene-\n8. bei medizinischen Not- und Zwischenfällen han-          maßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“\ndeln,                                                   hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n9. Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanage-       1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren\nment umsetzen und                                           und Arbeitsprozesse zu strukturieren,\n10. zahnärztliche Leistungen abrechnen.                      2. Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszu-\nwählen,\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:       3. Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeu-\ntische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-\nund umzusetzen, dabei die erforderliche Patienten-\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nsicherheit zu gewährleisten,\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,\n4. Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,                              Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewer-\n4. digitalisierte Arbeitswelt und                                tung und Einstufung der Medizinprodukte unter Be-\nrücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,\n5. Kommunikation und Kooperation.\n5. die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzuberei-\n§5                                   ten, durchzuführen und nachzubereiten,\nAusbildungsplan                         6. durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizin-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der               produkte freizugeben und zu dokumentieren und\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-             7. Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-              sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei\nzubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                   der Arbeit einzuhalten.\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der\nAbschnitt 2                            Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nAbschlussprüfung                               (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§6                                                          § 10\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                                  Prüfungsbereich\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1                       „Empfangen und Aufnehmen\nund 2.                                                                   von Patientinnen und Patienten“\n(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt-        (1) Im Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen\nfinden.                                                      von Patientinnen und Patienten“ hat der Prüfling nach-\n(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.     zuweisen, dass er in der Lage ist,\n(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige          1. Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfas-\nStelle fest.                                                     sen und lösungsorientiert zu bearbeiten,\n2. Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der\n§7                                   Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei recht-\nInhalt des Teiles 1                          liche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf                und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-        3. Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-           und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adres-\nkeiten sowie                                                 satengerecht zu erläutern,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       4. Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und da-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan                bei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten      5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nentspricht.                                                  hensweisen zu begründen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022              489\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der            9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patienten-\nPrüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.              sicherheit und zum Datenschutz zu berücksichti-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                       gen und\n10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\n§ 11                                  hensweise zu begründen.\nInhalt des Teiles 2                         (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzu-\nführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu doku-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nmentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-        auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsauf-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                   gabe geführt.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-         (3) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan           der Arbeitsaufgabe 30 Minuten. Das auftragsbezogene\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten     Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Dem\nentspricht.                                             Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-        15 Minuten einzuräumen.\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-                                 § 14\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der                         Prüfungsbereich\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.                         „Organisieren der Verwaltungs-\nprozesse und Abrechnen von Leistungen“\n§ 12                               (1) Im Prüfungsbereich „Organisieren der Verwal-\nPrüfungsbereiche des Teiles 2                  tungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ hat\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden      der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfungsbereichen statt:                                    1. betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung\n1. „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärzt-             qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und\nlichen Maßnahmen“,                                          zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und\nbetriebliche Vorgaben einzuhalten,\n2. „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Ab-\nrechnen von Leistungen“ sowie                           2. Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen\nder Dokumentation und Leistungsabrechnung zu er-\n3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.                              fassen und zu verwalten,\n3. erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärzt-\n§ 13\nlichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungs-\nPrüfungsbereich                            dokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,\n„Assistieren bei und\n4. Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf\nDokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“\nGrundlage von Therapieplänen und Gebührenord-\n(1) Im Prüfungsbereich „Assistieren bei und Doku-            nungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen\nmentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ hat der                 durch die Versicherungsträger zu erstellen, die\nPrüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,                 Zusammensetzung zu beschreiben und nach Ab-\n1. Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter           schluss abzurechnen,\nBerücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs         5. die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzu-\nund der Symptomatik zahnmedizinischer Erkran-             zeigen,\nkungen zu planen,\n6. patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und\n2. Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion         behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,\nund ihres Aufbaus auszuwählen,\n7. Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des be-\n3. Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,              trieblichen Mahnwesens zu überwachen und\n4. mit Patientinnen und Patienten situations- und ad-      8. die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Ab-\nressatengerecht zu kommunizieren,                         rechnungen vor der Weiterleitung an die zuständi-\n5. bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedi-            gen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.\nzinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei             (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der\nInstrumente und Geräte maßnahmenbezogen hand-         Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nzuhaben,                                                 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n6. bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter\nBeachtung rechtlicher Regelungen und unter An-                                   § 15\nwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durch-                          Prüfungsbereich\nzuführen sowie zu dokumentieren,                                   „Wirtschafts- und Sozialkunde“\n7. Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu           (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkun-\nbewerten und entsprechend rechtlicher Regelun-        de“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage\ngen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,    ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n8. Anwendung von Arzneimitteln und Materialien auf-        Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nzuzeigen und zu begründen,                            stellen und zu beurteilen.","490             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der             (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nPrüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                     gestellt worden ist:\n§ 16                                 a) „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Ab-\nrechnen von Leistungen“ oder\nGewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                     b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-             mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\nche sind wie folgt zu gewichten:                            3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\n1. „Durchführen von Hygienemaß-                                 stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\nnahmen und Aufbereiten von                                 kann.\nMedizinprodukten“                   mit 25 Prozent,\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n2. „Empfangen und Aufnehmen von                             einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\nPatientinnen und Patienten“         mit 10 Prozent,\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\n3. „Assistieren bei und Dokumentieren                       ten dauern.\nvon zahnärztlichen Maßnahmen“       mit 30 Prozent,\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\n4. „Organisieren der Verwaltungs-                           fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nprozesse und Abrechnen von                             Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nLeistungen“                         mit 25 Prozent     hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nsowie\n5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“        mit 10 Prozent.                          Abschnitt 3\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                        Schlussvorschriften\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie                                      § 18\nfolgt bewertet worden sind:\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-\ndestens „ausreichend“,                                     Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-           2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser\nchend“,                                                 Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten\nAusbildungszeit fortgesetzt werden, wenn\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2\nmit mindestens „ausreichend“ und                        1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-        2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischen-\ngend“.                                                      prüfung absolviert hat.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42\nAbsatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu                                         § 19\nfassen.                                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 17                                Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nMündliche Ergänzungsprüfung                    dung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine      Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                     (BGBl. I S. 1492) außer Kraft.\nBonn, den 16. März 2022\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022               491\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten\nund zur Zahnmedizinischen Fachangestellten\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen im\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Verschwiegenheitspflichten     a) rechtliche Regelungen, auch zur ärztlichen Schweige-\nund berufsrechtliche Vor-         pflicht, einhalten und durch geeignete Maßnahmen\ngaben erkennen und einhalten      sicherstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) rechtliche Grenzen für selbständiges Handeln ein-\nhalten\n5\nc) Dokumente und Behandlungsunterlagen unter Be-\nrücksichtigung von Datenschutzvorgaben sicher auf-\nbewahren und die Aufbewahrungsfristen einhalten\nd) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren\n2   Patientinnen und Patienten     a) Patientinnen und Patienten empfangen\nindividuell betreuen           b) Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nc) auf die Situation und Verhaltensweisen der Patien-\ntinnen und Patienten vor, während und nach der\nzahnärztlichen Behandlung bedürfnisgerecht einge-\nhen und dabei deren Erwartungen und Wünsche so-\nwie soziale, psychische und somatische Bedingun-\ngen berücksichtigen, insbesondere bei ängstlichen\nMenschen, bei Menschen mit Behinderung oder mit\nbesonderem medizinischem Unterstützungsbedarf,\nbei Risikopatienten sowie bei Kindern\nd) Anliegen und Beschwerden von Patientinnen und\n15\nPatienten situationsadäquat aufnehmen und lösungs-\norientiert handeln\ne) Patientinnen und Patienten unter Anwendung analo-\nger oder digitaler Kommunikationswege informieren\nf) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen\ndie zahnärztlichen Behandlungen und Praxisabläufe\nverständlich erläutern und zur Kooperation motivieren\ng) eigenes Verhalten als Beitrag zur Zufriedenheit von\nPatientinnen und Patienten reflektieren und daraus\nSchlussfolgerungen für die Patientenbeziehung zie-\nhen\n3   Über Prävention und            a) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen\nGesundheitsförderung              Ursache, Entstehung und Verhütung von Erkrankun-\ninformieren sowie bei             gen des Zahnes und des Zahnhalteapparates ver-\nProphylaxemaßnahmen               ständlich erläutern\nmitwirken\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)        b) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen\nindividual- und gruppenprophylaktische Maßnah-\nmen, insbesondere deren Ziele, verständlich erläu-\ntern\nc) Zahnbeläge durch Anfärben sichtbar machen, doku-\nmentieren und durch Mundhygienemaßnahmen ent-\nfernen\n8","492            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                               in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                            1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                      4\nd) bei der Diagnostik von Erkrankungen des Zahnes\nund des Zahnhalteapparates sowie bei lokalen\nFluoridierungsmaßnahmen mitwirken\ne) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen\nüber Zahnputztechniken sowie über geeignete Hilfs-\nmittel informieren und deren Anwendung demons-\ntrieren\nf) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen\nbei der Verbesserung der Mundhygiene unterstüt-\nzen, anleiten und motivieren\n4   Hygienemaßnahmen durch-       a) rechtliche Regelungen und Empfehlungen, insbe-\nführen                           sondere zum Arbeits- und Infektionsschutz sowie\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          zum Umgang mit Gefahrstoffen, einhalten, betrieb-\nliche Standards anwenden\nb) Infektionswege und Gefahren erkennen sowie Maß-\nnahmen zur Vermeidung von Infektionen und zum\nSchutz vor Kontaminationen ergreifen\nc) persönliche Schutzausrüstung anwenden\nd) Arbeitsplatz vorbereiten\ne) hygienische Bedingungen bei der Durchführung                 20\nzahnärztlicher Maßnahmen situationsgerecht sicher-\nstellen\nf) Arbeitsplatz nachbereiten\ng) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sam-\nmeln und fachgerecht entsorgen\nh) Musterhygieneplan nach fachlichen Vorgaben auf\nGrundlage betriebsspezifischer Gegebenheiten indi-\nvidualisieren\n5   Medizinprodukte aufbereiten   a) rechtliche Regelungen zur Aufbereitung von Medi-\nund freigeben                    zinprodukten einhalten sowie betriebliche Standards\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          anwenden und dabei räumliche und organisatori-\nsche Aspekte der Aufbereitung beachten\nb) aufzubereitende Instrumente in der zahnmedizini-\nschen Versorgung ermitteln\nc) Medizinprodukte einer Risikobewertung unterziehen\nund einstufen, Aufbereitungsverfahren auswählen\nd) Medizinprodukte sachgerecht zur Aufbereitung\nvorbereiten, insbesondere vorbehandeln, sammeln,\nvorreinigen sowie zerlegen\ne) Medizinprodukte        reinigen,   desinfizieren, spülen\nsowie trocknen\n20\nf) Medizinprodukte auf Sauberkeit, Unversehrtheit und\nFunktionstüchtigkeit prüfen, Medizinprodukte pfle-\ngen, instand setzen, verpacken und sterilisieren\ng) Durchführung des ausgewählten Aufbereitungspro-\nzesses beurteilen und optimieren, Verpackung auf\nUnversehrtheit prüfen, Sterilgut kennzeichnen, auf-\nbereitete Medizinprodukte freigeben, dokumentieren\nund lagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022               493\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                   4\nh) Arbeits- und Verfahrensanweisungen zur Aufberei-\ntung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung\nrechtlicher Regelungen und Empfehlungen sowie\nnach betrieblichen Vorgaben des Qualitätsmanage-\nments erstellen\n6   Zahnärztliche diagnostische   a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie\nund therapeutische Maß-           sowie des Abrechnungswesens anwenden\nnahmen vorbereiten, dabei\nb) Arbeitsplatz, insbesondere für die Untersuchungen\nassistieren und nachbereiten\nund Behandlungen, vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nc) bei Befundaufnahme und diagnostischen Maßnah-\nmen mitwirken\nd) bei präventiven, konservierenden und chirurgischen\nBehandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere\nArzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten\nund verarbeiten, Instrumente und Geräte behand-          10\nlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe\ndokumentieren\ne) bei therapeutischen Maßnahmen von Neoplasien,\nMundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankun-\ngen und Verletzungen des Gesichtsschädels assis-\ntieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien\nvorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte\nbehandlungsspezifisch handhaben und Behand-\nlungsabläufe dokumentieren\nf) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen\nassistieren, insbesondere Arzneimittel und Materia-\nlien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und\nGeräte behandlungsspezifisch handhaben und Be-\nhandlungsabläufe dokumentieren\ng) bei präventiven Maßnahmen und therapeutischen\nMaßnahmen in Bezug auf Zahnstellungs- und Kie-\nferanomalien assistieren, insbesondere Arzneimittel\nund Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru-\nmente und Geräte behandlungsspezifisch hand-\nhaben und Behandlungsabläufe dokumentieren\nh) bei implantologischen Behandlungsmaßnahmen as-\nsistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien\nvorbereiten, Instrumente und Geräte behandlungs-\nspezifisch handhaben sowie Behandlungsabläufe\ndokumentieren\ni)  bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assis-                        15\ntieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und\nMaterialien vorbereiten und verarbeiten, Instru-\nmente und Geräte behandlungsspezifisch hand-\nhaben, Behandlungsabläufe dokumentieren sowie\ndie Zusammenarbeit mit zahntechnischen Laboren\nkoordinieren\nj)  bei Abformungen assistieren und Planungs- und\nSituationsmodelle sowie Hilfsmittel zur Abformung\nund Bisslagebestimmung herstellen\nk) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arz-\nneimitteln, Werkstoffen und Materialien unter Be-\nrücksichtigung der Patientensicherheit beachten","494           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                          in Wochen im\nBerufsbildpositionen             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                          3                                    4\nl) Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und\nArzneimittel auf Anweisung abgeben\nm) Arbeitsplatz nachbereiten und Medizinprodukte der\nAufbereitung zuführen\n7   Bildgebende Verfahren unter  a) rechtliche Regelungen sowie Normen, Empfehlun-\nBeachtung von Strahlen-         gen und betriebliche Vorgaben zum Strahlenschutz\nschutzmaßnahmen durch-          einhalten, insbesondere zur Einweisung und Unter-\nführen                          weisung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung\nvon Röntgenstrahlen, insbesondere Dosisbegriffe\nund Dosimetrie, Strahlenrisiko und natürliche Strah-\nlenexposition, erläutern sowie die biologischen Wir-\nkungen von ionisierenden Strahlen beachten\nc) Film- und Bildverarbeitung, insbesondere intra- und\nextraorale Aufnahmen, Panoramaschichtaufnahmen\nsowie Spezialprojektionen nach Anweisung und                         10\nunter Aufsicht durchführen und dabei die Funktions-\nweise von zahnmedizinischen Röntgengeräten be-\nachten\nd) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patientinnen\nund Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei-\nter umsetzen und dokumentieren\ne) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssi-\ncherung mitwirken, Konstanzprüfungen durchführen\nund dokumentieren\nf) Unterlagen zur Qualitätssicherung für die Prüfung\ndurch die zahnärztlichen Stellen vorbereiten\n8   Bei medizinischen Not- und   a) Maßnahmen zur Vermeidung von medizinischen\nZwischenfällen handeln          Not- und Zwischenfällen unter Berücksichtigung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)         der Patientenanamnese im Rahmen der Behand-\nlungsvorbereitung ergreifen\nb) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere\nbei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusst-\nlosigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen                  5\nund Maßnahmen unter Beachtung des Selbstschut-\nzes einleiten\nc) Dokumentation auf Anweisung durchführen\nd) Rettungsdienst alarmieren\ne) betriebliche Verhaltensregeln einhalten\n9   Arbeitsprozesse organisieren a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant-\nund Qualitätsmanagement         wortlich sowie im Team planen, organisieren und\numsetzen                        durchführen, Ergebnisse abstimmen und auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Checklisten zur Einhaltung qualitätssichernder Maß-\nnahmen auf Grundlage von Arbeits- und Verfahrens-\nanweisungen nach betrieblichen Vorgaben erstellen\nc) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson-\ndere betriebliche Dokumentenmanagementsysteme\nnutzen und Dokumentationspflichten umsetzen\nd) behandlungskomplexorientierte und patientenspe-\nzifische Terminplanung durchführen\ne) Posteingang und -ausgang bearbeiten, Fristen und\nTermine erfassen, koordinieren und überwachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022              495\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                   4\nf) Korrespondenzen selbständig verfassen\ng) Daten von Patientinnen und Patienten erfassen und\nverarbeiten\n14\nh) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel nach be-\ntrieblichen Vorgaben beschaffen, prüfen und ver-\nwalten\ni) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen\nin und aus Datenquellen recherchieren, aufbereiten\nund nutzen; deutsche und fremdsprachige Fach-\nbegriffe anwenden\nj) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen\nk) Störungen von Arbeitsabläufen, auch von digitalen\nArbeitsabläufen, erkennen und Maßnahmen zu ihrer\nBehebung einleiten\nl) technische Entwicklungen verfolgen und Schluss-\nfolgerungen für die digitalen Arbeitsabläufe ziehen\nm) Arbeitsabläufe, auch digitale, bewerten und reflek-\ntieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vor-\nschlagen und an deren Optimierung mitwirken\n10 Zahnärztliche Leistungen        a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie\nabrechnen                        sowie des Abrechnungswesens anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) rechtliche Regelungen einhalten und dabei die un-\nterschiedlichen Versicherungsarten und Vergü-            8\ntungssysteme beachten\nc) erbrachte Leistungen erfassen und Kostenträgern\nzuordnen\nd) erbrachte Leistungen prüfen und abrechnen sowie\nAbrechnungen weiterleiten\ne) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage von Therapie-\nplänen erstellen; Mehrkosten- und Behandlungsver-\neinbarungen aufsetzen; Patientinnen und Patienten\nüber die Kostenzusammensetzung informieren\nf) Ausgangsrechnungen, auch Privatliquidationen, er-\nstellen                                                              15\ng) Eingangsrechnungen, insbesondere zahntechni-\nsche Material- und Laborrechnungen, prüfen\nh) Zahlungsvorgänge, insbesondere Zahlungsein-\ngänge und -ausgänge, erfassen und abwickeln\ni) betriebliches Mahnverfahren organisieren, gericht-\nliches Mahnverfahren einleiten\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                            3                                   4\n1   Organisation des Ausbil-      a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\ndungsbetriebes, Berufs-          schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nbildung sowie Arbeits- und\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nTarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben","496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nLfd.\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                    2                                           3                                   4\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-\ndungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung\nbeitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit     a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-\nbei der Arbeit                   beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          nen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-\nurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur\nVermeidung von Gefährdungen sowie von psy-\nchischen und physischen Belastungen für sich und\nandere, auch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nerste Maßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nwährend\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nder gesamten\nBrandbekämpfung ergreifen                            Ausbildung\n3   Umweltschutz und Nachhal-     a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter\ntigkeit                          Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei-\nterentwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen\nArbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022              497\nLfd.\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                   2                                             3                                   4\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)           Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhal-\nten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-\nzient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-\nnisse dokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n5   Kommunikation und              a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien-\nKooperation                       tiert kommunizieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-\nrungen erkennen und zu deren Lösung beitragen\nc) sich in das Team integrieren, mit Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern kooperieren und ergebnisorientiert\nhandeln                                                              11\nd) betriebliche Kommunikationsregeln beachten, Kom-\nmunikationskanäle auswählen und verwenden\ne) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-\nlage erfolgreichen Handelns sowie soziokulturelle\nUnterschiede berücksichtigen\nf) eigenes Verhalten reflektieren"]}