{"id":"bgbl1-2022-10-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":10,"date":"2022-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"2022-03-18T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["466           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022\nGesetz\nzur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften\nVom 18. März 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter\nsen:                                                                  „nach § 22a Absatz 1“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne\nArtikel 1                                      des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutz-\nÄnderung des                                      maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der\nInfektionsschutzgesetzes                                jeweils geltenden Fassung oder“ durch die\nWörter „nach § 22a Absatz 2,“ ersetzt.\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des               cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nGesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)                      eingefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         „3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22                        sich im ersten Schwangerschaftsdrittel\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                                   befinden, oder“.\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n„§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\n§ 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei\nCOVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verord-                   „(7) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-\nnungsermächtigung“.                                    ten voll- und teilstationären Einrichtungen, die\nzugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von\n2. § 20a wird wie folgt geändert:                                § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „entweder             sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut\ngeimpfte oder genesene Personen im Sinne                   monatlich Angaben zum Anteil der Personen,\ndes § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-                  die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft\n19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in                  sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der\nder jeweils geltenden Fassung sein“ durch die              Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, be-\nWörter „über einen Impf- oder Genesenennach-               treut oder gepflegt werden oder untergebracht\nweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 verfü-              sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.\ngen“ ersetzt.                                              Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1\nerforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 ge-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnannten Einrichtungen zu diesem Zweck perso-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne                nenbezogene Daten einschließlich Daten zum\ndes § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutz-                  Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-\nmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der                   heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022                  467\nnach Satz 2 dürfen auch zur Beurteilung der Ge-          1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführ-\nfährdungslage in der Einrichtung im Hinblick auf             ten spezifischen positiven Antikörpertest in deut-\ndie Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ver-               scher, englischer, französischer, italienischer\narbeitet werden, solange und soweit dies erfor-              oder spanischer Sprache in verkörperter oder\nderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdaten-                  digitaler Form nachweisen kann und dieser Anti-\nschutzgesetzes gilt entsprechend. Bestehen                   körpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die be-\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung             troffene Person noch keine Einzelimpfung gegen\nbereits landesrechtliche Meldeverfahren, die auf             das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,\nbisherigem Bundesrecht beruhen und die zu den            2. die betroffene Person mit dem Coronavirus\ndurch das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu                SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese In-\nerhebenden Daten anschlussfähig sind, bleiben                fektion mit einem Testnachweis über einen direk-\ndie landesrechtlichen Meldeverfahren von der                 ten Erregernachweis nachweisen kann und die\nÄnderung unberührt, wenn die Länder nach Krei-               dem Testnachweis zugrundeliegende Testung\nsen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselte\nDaten direkt an das Robert Koch-Institut über-               a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein-\nmitteln; insoweit entfällt die Meldepflicht nach                 säurenachweis (PCR oder weitere Methoden\nSatz 1. Das Robert Koch-Institut führt die ihm                   der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht\nübermittelten Daten zusammen und übermittelt                     sowie\nsie monatlich in anonymisierter Form dem Bun-                b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene\ndesministerium für Gesundheit sowie den Län-                     Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen\ndern bezogen auf Länder- und Kreisebene. Die                     das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat,\nnach den Sätzen 2 und 3 erhobenen Daten sind                     oder\nspätestens am Ende des sechsten Monats nach              3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zwei-\nihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen                  ten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2\ndes allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un-                infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Test-\nberührt.“                                                    nachweis über einen direkten Erregernachweis\nd) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                         nachweisen kann und die dem Testnachweis zu-\ngrundeliegende Testung\n3. § 22 wird wie folgt geändert:\na) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           säurenachweis (PCR oder weitere Methoden\n„§ 22                                      der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht\nsowie\nImpf-, Genesenen- und Testdokumentation“.\nb) seit dem Tag der Durchführung der dem\nb) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.\nTestnachweis zugrundeliegenden Testung\n4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:                            28 Tage vergangen sind.\n„§ 22a                               Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Num-\nmer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impf-\nImpf-, Genesenen-\nschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer\nund Testnachweis bei COVID-19;\nEinzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzel-\nCOVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung\nimpfung tritt die erste Einzelimpfung.\n(1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsicht-\n(2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis\nlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschut-\nhinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige In-\nzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deut-\nfektion erworbenen Immunschutzes gegen das Co-\nscher, englischer, französischer, italienischer oder\nronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,\nspanischer Sprache in verkörperter oder digitaler\nfranzösischer, italienischer oder spanischer Spra-\nForm. Ein vollständiger Impfschutz gegen das\nche in verkörperter oder digitaler Form, wenn\nCoronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn\n1. die vorherige Infektion durch einen Nuklein-\n1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit                     säurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere\neinem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt                 Methoden der Nukleinsäureamplifikationstech-\nsind, die                                                    nik) nachgewiesen wurde und\na) von der Europäischen Union zugelassen sind            2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infek-\noder                                                      tion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage\nb) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer              zurückliegt.\nFormulierung her identisch mit einem in der              (3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsicht-\nEuropäischen Union zugelassenen Impfstoff             lich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Co-\nsind,                                                 ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,\n2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und           französischer, italienischer oder spanischer Spra-\nche in verkörperter oder digitaler Form, wenn die\n3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate           zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnos-\nnach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.              tika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis\nAbweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollstän-           des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder\ndiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch             auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund\nbei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober           einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinprodukte-\n2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn                  gesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig","468             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022\nsind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24             Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht\nStunden zurückliegt und                                       nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdoku-\n1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden            mentation über eine Schutzimpfung gegen das\nhat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unter-             Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er\nworfen ist,                                               sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter\nMaßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines\n2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne             unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesonde-\ndes Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist,           re, um die Identität der geimpften Person und die\ndas die dafür erforderliche Ausbildung oder               Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen,\nKenntnis und Erfahrung besitzt, oder                      bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-\n3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1             Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung\nder Coronavirus-Testverordnung vorgenommen                der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-\noder vor Ort überwacht worden ist.                        CoV-2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-\nrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft               19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert\nund Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abwei-                 Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Be-\nchende Anforderungen an einen Impf-, einen Gene-              scheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforder-\nsenen- und einen Testnachweis zu regeln. In der               lichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.\nRechtsverordnung darf die Bundesregierung                         (6) Die Durchführung oder Überwachung einer\n1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend                 Testung in Bezug auf einen positiven Erregernach-\nvon Absatz 1 regeln:                                      weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch\nder betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat\na) die Intervallzeiten,                                   (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:\naa) die nach jeder Einzelimpfung für einen            1. durch die zur Durchführung oder Überwachung\nvollständigen Impfschutz abgewartet wer-               der Testung berechtigte Person oder\nden müssen und\n2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.\nbb) die höchstens zwischen den Einzelimp-\nDie Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht\nfungen liegen dürfen,\nnur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdoku-\nb) die Zahl und mögliche Kombination der Ein-             mentation in Bezug auf einen positiven Erreger-\nzelimpfungen für einen vollständigen Impf-            nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt\nschutz und                                            wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung\nc) Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impf-           geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der\nnachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt            Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genese-\nwird,                                                 nenzertifikats, insbesondere, um die Identität der\ngetesteten Person und die Authentizität der Test-\n2. hinsichtlich des Genesenennachweises abwei-\ndokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur\nchend von Absatz 2 regeln:\nErstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats\na) Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorhe-            übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in\nrige Infektion nachgewiesen werden kann,              Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Co-\nb) die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis            ronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person fol-\nder vorherigen Infektion vergangen sein muss,         gende Daten an das Robert Koch-Institut, das das\nCOVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert:\nc) die Zeit, die die Testung zum Nachweis der\nvorherigen Infektion höchstens zurückliegen           1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts-\ndarf,                                                      datum,\n3. hinsichtlich des Testnachweises abweichend von             2. das Datum der Testung und\nAbsatz 3 Nachweismöglichkeiten regeln, mit de-            3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der\nnen die mögliche Infektion nachgewiesen werden                 Testung, und zum Aussteller.\nkann.\nAbsatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.\nIn der Rechtsverordnung sind angemessene Über-                    (7) Die Durchführung oder Überwachung einer\ngangsfristen für die Anwendung der von den Absät-             Testung in Bezug auf einen negativen Erregernach-\nzen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen               weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch\nImpf-, einen Genesenen- oder einen Testnachweis               der getesteten Person durch die zur Durchführung\nvorzusehen.                                                   oder Überwachung der Testung berechtigte Person\n(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf            in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzer-\nWunsch der geimpften Person die Durchführung                  tifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-\neiner Schutzimpfung gegen das Coronavirus                     19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung\nSARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-              verpflichtete Person folgende Daten an das Robert\n19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu be-             Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat\nscheinigen:                                                   technisch generiert:\n1. die zur Durchführung der Schutzimpfung berech-             1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts-\ntigte Person oder                                              datum,\n2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.                2. das Datum der Testung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022               469\n3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der                  c) Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Num-\nTestung, und zum Aussteller.                                       mer 3 und 4,\nAbsatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.                              2. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorlie-\ngen einer Infektion mit dem Coronavirus\n(8) Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1,\nSARS-CoV-2 in\nAbsatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht richtig\nbescheinigten COVID-19-Impfzertifikaten, COVID-                     a) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23\n19-Genesenenzertifikaten oder COVID-19-Testzerti-                      Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 sowie\nfikaten übermitteln die Bundespolizei und die zur                      nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7,\nGefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder                      b) Schulen, Kindertageseinrichtungen und\ndem Robert Koch-Institut auf das Zertifikat bezo-\nc) Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft-\ngene Daten sowie unmittelbar im Zertifikat enthal-\neinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtun-\ntene Daten. Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder\ngen sowie anderen Abteilungen oder\nder eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1\nEinrichtungen, wenn und soweit dort dau-\nBuchstabe a, b und k, Nummer 2 Buchstabe a, b\nerhaft freiheitsentziehende Unterbringun-\nund l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des An-\ngen erfolgen, insbesondere psychiatrische\nhangs zur Verordnung (EU) 2021/953 des Euro-\nKrankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und\npäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni\nfür Senioren.\n2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Über-\nprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate              Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kran-\nzur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und                    ken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsver-\n-Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-In-                dächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1\nfektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der             Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen\nZielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit wäh-            und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1\nrend der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom                      Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Die Absätze 3,\n15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung              5 und 6 gelten für Schutzmaßnahmen nach Satz 1\n(EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) ge-               entsprechend. Die besonderen Belange von Kin-\nändert worden ist, werden nicht übermittelt. Das                dern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.\nRobert Koch-Institut führt die Sperrung durch Auf-                 (8) Unabhängig von einer durch den Deut-\nnahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikats-           schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-\nsperrliste aus. Das Robert Koch-Institut ist befugt,            gestellten epidemischen Lage von nationaler\ndie für die Durchführung der Sperrung eines Zertifi-            Tragweite können in einer konkret zu benennen-\nkats erforderlichen personenbezogenen Daten zu                  den Gebietskörperschaft, in der durch eine epi-\nverarbeiten.“                                                   demische Ausbreitung der Coronavirus-Krank-\n5. § 28a wird wie folgt geändert:                                  heit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer\nsich dynamisch ausbreitenden Infektionslage be-\na) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:                steht, über den Absatz 7 hinaus auch folgende\n„(7) Unabhängig von einer durch den Deut-                Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im\nschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-              Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern\ngestellten epidemischen Lage von nationaler                 das Parlament des betroffenen Landes das Vor-\nTragweite können folgende Maßnahmen notwen-                 liegen der konkreten Gefahr und die Anwendung\ndige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Ab-                  konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörper-\nsatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhin-            schaft feststellt:\nderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-               1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-\nheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind:                         schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder\n1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-                     einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-\nschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder                    Nasen-Schutz),\neiner medizinischen Gesichtsmaske (Mund-                 2. die Anordnung eines Abstandsgebots mit\nNasen-Schutz) in                                             einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestab-\na) Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Un-                 stand) im öffentlichen Raum, insbesondere in\nternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Num-                 öffentlich zugänglichen Innenräumen,\nmer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1           3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge-\nNummer 2 und 7, soweit die Verpflichtung                 nesenen- oder Testnachweises nach § 22a\nzur Abwendung einer Gefahr für Personen,                 Absatz 1 bis 3 einschließlich der Vorlage eines\ndie auf Grund ihres Alters oder ihres Ge-                amtlichen Lichtbildausweises sowie an die\nsundheitszustandes ein erhöhtes Risiko                   Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Be-\nfür einen schweren oder tödlichen Krank-                 schränkungen des Zugangs in Einrichtungen\nheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-                  und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1\n2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist,                 und § 36 Absatz 1 sowie in Betrieben, in Ein-\nb) Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-                richtungen oder Angeboten mit Publikumsver-\nnahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kon-                 kehr,\ntroll- und Servicepersonal und das Fahr-             4. die Verpflichtung zur Erstellung und An-\nund Steuerpersonal, soweit für dieses                    wendung von Hygienekonzepten, die die\ntätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu an-              Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die\nderen Personen besteht, und                              Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungs-","470              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022\nkonzepte vorsehen können, für Einrichtungen                     Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)\nim Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36                      oder eine medizinische Gesichtsmaske\nAbsatz 1 und für die in Absatz 1 Nummer 4                       (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die Bundesre-\nbis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Ge-                     gierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nwerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstal-                      ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ntungen, Reisen und Ausübungen.                                  eine Aussetzung der Verpflichtungen nach\nEine konkrete Gefahr einer sich dynamisch aus-                     Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land\nbreitenden Infektionslage nach Satz 1 besteht,                     von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7\nwenn                                                               Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Ge-\nbrauch gemacht hat, gelten die Verpflichtun-\n1. in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Aus-                  gen nach Satz 1 auch in diesem Land für\nbreitung einer Virusvariante des Coronavirus                    Verkehrsmittel des öffentlichen Personen-\nSARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifi-                 nahverkehrs, längstens bis zum Ablauf des\nkant höhere Pathogenität aufweist, oder                         2. April 2022.“\n2. auf Grund einer besonders hohen Anzahl von                 bb) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Nach-\nNeuinfektionen oder eines besonders starken                     weiskontrollen“ durch das Wort „Kontrollen“\nAnstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung                     ersetzt.\nder Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen\ncc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden aufgeho-\nGebietskörperschaft droht.\nben.\nDie Absätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.\nFeststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, so-\nfern das Parlament in dem betroffenen Land                 d) Absatz 7 wird Absatz 2 und wird wie folgt geän-\nnicht spätestens drei Monate nach der Feststel-               dert:\nlung nach Satz 1 die Feststellung erneut trifft;              aa) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“\ndies gilt entsprechend, sofern das Parlament in                    durch die Angabe „23. September 2022“ er-\ndem betroffenen Land nicht spätestens drei Mo-                     setzt.\nnate nach der erneuten Feststellung erneut die                bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nFeststellung trifft.“\n7. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19. März\nb) Absatz 9 wird aufgehoben.                                  2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.\nc) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                      8. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n„(10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder           a) Die Nummern 11b bis 11d werden aufgehoben.\nAbsatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1\nb) Nummer 11e wird Nummer 11b und die Wörter\nund § 32 erlassene Rechtsverordnung muss spä-\n„§ 28b Absatz 5 Satz 1“ werden durch die Wörter\ntestens mit Ablauf des 23. September 2022 au-\n„§ 28b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nßer Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Ab-\nSatz 3,“ ersetzt.\nsatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1\nSatz 1 und 2 getroffene Anordnungen müssen             9. In § 75a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22“\nspätestens mit Ablauf des 23. September 2022               durch die Angabe „§ 22a“ ersetzt.\naufgehoben werden. Eine vor dem 19. März 2022\nauf Grundlage von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8                                 Artikel 1a\nSatz 1 in der jeweils am 18. März 2022 geltenden                              Änderung des\nFassung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und                      Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n§ 32 erlassene Rechtsverordnung darf bis zum              Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-\nAblauf des 2. April 2022 aufrechterhalten wer-         sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\nden, soweit die in der jeweiligen Rechtsverord-        (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Ge-\nnung genannten Maßnahmen auch nach Absatz 7            setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert\nSatz 1 oder Absatz 8 Satz 1 notwendige Schutz-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1\nund 2 sein könnten.“                                   1. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung\n6. § 28b wird wie folgt geändert:\nkann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Ar-\na) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.                     beitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden,\nb) Absatz 5 wird Absatz 1 und wird wie folgt geän-            für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach\ndert:                                                      dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird;\neine solche Vereinbarung kann das Recht des Leih-\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\narbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ab-\nsetzt:\nlauf des 30. Juni 2022 ausschließen.“\n„Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des      2. § 11a wird wie folgt geändert:\nöffentlichen Personenfernverkehrs dürfen\nvon Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kon-              a) In Satz 1 werden die Wörter „für den Fall außer-\ntroll- und Servicepersonal und Fahr- und                 gewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“\nSteuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt                 durch die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Juli\nphysische Kontakte zu anderen Personen                   2022“ ersetzt.\nbestehen, nur benutzt werden, wenn diese              b) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2021“\nPersonen während der Beförderung eine                    durch die Angabe „30. September 2022“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022                471\nArtikel 1b                                         gens einer Infektion mit dem Coronavirus\nÄnderung des                                          SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                                  französischer, italienischer oder spani-\nscher Sprache in verkörperter oder digita-\n§ 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz-                          ler Form, wenn die zugrundeliegende Tes-\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes                           tung\nvom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt\ndurch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember                             aa) von einer nach dem Recht des jewei-\n2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie                             ligen Staates befugten Stelle vorge-\nfolgt gefasst:                                                                   nommen oder überwacht worden ist\nund\n„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den\nFall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits-                        bb) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist,\nmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                              die für den direkten Erregernachweis\nmung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder                              des Coronavirus SARS-CoV-2 be-\nteilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu                          stimmt sind, und\ntragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeit-                            aaa) zum Zeitpunkt oder zum geplan-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld                                    ten Zeitpunkt der Einreise in die\nbeziehen, einzuführen. Die Verordnung ist zeitlich zu                                 Bundesrepublik maximal 48 Stun-\nbefristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf                              den zurückliegt oder,\ndes 30. September 2022 außer Kraft.“                                             bbb) sofern eine Einreise mittels\nBeförderer stattfindet und die\nArtikel 2                                                    Testung mittels Nukleinsäure-\nÄnderung des                                                    nachweis (PCR, PoC-NAAT oder\nElften Buches Sozialgesetzbuch                                           weitere Methoden der Nuklein-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-                                  säureamplifikationstechnik) er-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                                    folgt ist, zum Zeitpunkt oder\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-                                 zum geplanten Zeitpunkt des Be-\nkel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I                                    ginns der Beförderung maximal\nS. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                48 Stunden zurückliegt.“\n1. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Genese-\nnennachweises“ die Wörter „im Sinne von § 22a\na) In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende durch\nAbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes“ einge-\nein Komma ersetzt.\nfügt.\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-\nc) Nummer 8 wird aufgehoben.\nfügt:\nd) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Impfnach-\n„6. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Über-\nweises“ die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1\nmittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des\ndes Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.\nInfektionsschutzgesetzes teilzunehmen, so-\nfern es sich bei ihnen um stationäre Pflege-          e) Nummer 10 wird aufgehoben.\neinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2              f) Folgender Satz wird angefügt:\nhandelt;“.\n„Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953\n2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden vor dem Punkt am                des Europäischen Parlaments und des Rates\nEnde die Wörter „und, sofern stationäre Pflegeein-              vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die\nrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft wer-              Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung in-\nden, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von                  teroperabler Zertifikate zur Bescheinigung von\nDaten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzge-               COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der\nsetzes erfüllt wurde“ eingefügt.                                Genesung von einer COVID-19-Infektion (digita-\nles COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung\nArtikel 3                                  der Erleichterung der Freizügigkeit während der\nÄnderung der                                 COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021,\nCoronavirus-Einreiseverordnung                          S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung\n(EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4)\nDie Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. Sep-\ngeändert worden ist, gelten als Impf-, Genese-\ntember 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt\nnen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verord-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2022\nnung.“\n(BAnz AT 02.03.2022 V1) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                          2. In § 14 wird die Angabe „19. März“ durch die An-\ngabe „28. April“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                                 Artikel 4\n„6. Testnachweis                                                 Einschränkung von Grundrechten\na) ein Testnachweis im Sinne von § 22a Ab-           Durch Artikel 1 Nummer 5 wird das Grundrecht der\nsatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder      körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1\nb) sofern die Testung im Ausland erfolgt ist,     des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Ar-\nein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorlie-    tikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt.","472          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022\nArtikel 5                              (2) Artikel 1 Nummer 6 bis 8 tritt am 20. März 2022\nInkrafttreten                          in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2        (3) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. April 2022 in\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. März 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach"]}