{"id":"bgbl1-2021-9-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":9,"date":"2021-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_9.pdf#page=46","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung","law_date":"2021-02-19T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":46,"num_pages":4,"content":["310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung\nVom 19. Februar 2021\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit                         a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1\nAbsatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeich-                          Nummer 17 genannten Delegierten Verord-\nnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070),                          nung erfasst sind und\nvon denen § 4 Absatz 4 Nummer 1 zuletzt durch Arti-\nb) sich nicht in einem sie umgebenden Pro-\nkel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\ndukt befinden.“\nS. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh-        3. § 4b wird wie folgt gefasst:\nmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-                                        „§ 4b\nles, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium                       Etiketten für Produkte nach Anlage 2\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur:                            (1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte,\ndie von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1\nArtikel 1                              genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind,\nÄnderung der                              die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.\nEnergieverbrauchskennzeichnungsverordnung                       (2) Bei den Produkten, die von einer der in An-\nDie Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung                lage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11\nvom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt             und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2016                 sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende be-\n(BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt           sondere Vorgaben einzuhalten,\ngeändert:\n1. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Wärmepumpe oder von Warmwasserbereitern\na) In Nummer 4 werden die Wörter „die erstmalige                 mit Wärmepumpe das Etikett in der Verpackung\nNutzung eines Produkts zu seinem beabsichtig-                 des Wärmeerzeugers zu liefern,\nten Zweck“ durch die Wörter „die erstmalige be-           2. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die\nstimmungsgemäße Verwendung eines Produkts                     in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Tem-\nauf dem Unionsmarkt“ ersetzt.                                 peraturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „eine einheit-                  werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zwei-\nliche Zusammenstellung von Angaben über ein                   tes Etikett zu liefern,\nbestimmtes Produkt“ durch die Wörter „ein ein-\n3. beim Inverkehrbringen von Warmwasserberei-\nheitliches Dokument, das Angaben über ein Pro-\ntern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbe-\ndukt in gedruckter oder in elektronischer Form\nreitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden\nenthält“ ersetzt.\nsollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites\nc) In Nummer 9 werden die Wörter „Einsparung von                 Etikett zu liefern,\nEnergie“ durch die Wörter „Änderung des Ener-\ngieverbrauchs“ ersetzt.                                   4. beim Inverkehrbringen von elektrischen Lampen\nals Einzelprodukt, die über eine Verkaufsstelle\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                     verkauft werden sollen,\na) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.\na) ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                  Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder\n„(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4                    der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett\nSatz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn                    nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke\ndiese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem                    oder Hinweise verdeckt sein darf, und\nnach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Eti-               b) außerhalb des Etiketts die Nennleistung der\nkett versehen sind:                                               Lampe anzugeben,\n1. elektrische Lampen, die\n5. beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehre-\na) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1               ren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mit-\nNummer 7 genannten Delegierten Verord-                 zuliefern,\nnung erfasst sind und\n6. beim Inverkehrbringen von Festbrennstoffkes-\nb) als Einzelprodukt auf den Markt der Euro-              seln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoff-\npäischen Union oder eines Vertragsstaates              kesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern\ndes Abkommens über den Europäischen                    und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen,\nWirtschaftsraum gebracht werden, und                   für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett\n2. Lichtquellen, die                                          zu liefern und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021               311\n7. beim Inverkehrbringen von Lichtquellen, die als        5. § 6b Satz 1 wird wie folgt gefasst:\neigenständiges Produkt in einer Verpackung in\n„Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Pro-\nVerkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in\nduktmodell die spezifischen technischen Parameter\neiner Verpackung zu liefern, auf die das Etikett\ndes Produktmodells beschrieben werden, haben\naufgedruckt ist.\nLieferanten und Händler sicherzustellen, dass in\nDer Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforder-         derselben technischen Werbeschrift auch\nlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung un-\n1. Informationen über den Energieverbrauch zur\nverzüglich zur Verfügung stehen.“\nVerfügung gestellt werden oder\n4. § 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. hingewiesen wird\n„Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produkt-\nmodell Informationen über den Energieverbrauch                   a) auf die Energieeffizienzklasse des Produktmo-\noder über den Preis angegeben werden, haben die                     dells und\nLieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei                b) auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für\nder Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen                    dieses Produktmodell auf dem Etikett nach\nwird                                                                der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1\n1. auf die Energieeffizienzklasse des Produktmo-                    genannten Delegierten Verordnungen angege-\ndells und                                                       ben werden muss.“\n2. auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für         6. § 8 wird wie folgt geändert:\ndieses Produktmodell auf dem Etikett nach der\na) Die Nummer 8 wird aufgehoben.\neinschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 ge-\nnannten Delegierten Verordnungen angegeben                b) Die Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 8\nwerden muss.“                                                bis 17.\n7. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\nAbschnitt 1:\nKennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte\n(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Delegierten Verordnungen der Europäischen Union:\n1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der\nRichtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von\nHaushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1; L 78 vom\n24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,\nS. 28) geändert worden ist;\n2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der\nRichtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von\nHaushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; L 78 vom\n24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,\nS. 28) geändert worden ist;\n3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der\nRichtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von\nHaushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; L 78\nvom 24.3.2011, S. 69; L 297 vom 16.11.2011, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\n2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;\n4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der\nRichtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von\nFernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; L 78 vom\n24.3.2011, S. 69; L 55 vom 2.3.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059\n(ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;\n5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie\n2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkon-\nditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die\nDelegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;\n6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie\n2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haus-\nhaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1; L 124 vom\n11.5.2012, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,\nS. 28) geändert worden ist;\n7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie\n2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-\nnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1), die zuletzt durch die De-\nlegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;","312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\n8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richt-\nlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung\nvon Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und\nSolareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solarein-\nrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; L 25 vom 31.1.2017, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte\nVerordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;\n9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richt-\nlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkenn-\nzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserberei-\ntern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 71 vom\n16.3.2017, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 (ABl. L 90 vom 6.4.2018,\nS. 63) geändert worden ist;\n10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie\n2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-\nnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1; L 61 vom 5.3.2015,\nS. 26), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden\nist;\n11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie\n2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohn-\nraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27; L 75 vom\n19.3.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,\nS. 28) geändert worden ist;\n12. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie\n2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-\nnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2), die durch die Delegierte Ver-\nordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;\n13. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie\n2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-\nnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten,\nTemperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43), die durch die Delegierte\nVerordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;\n14. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie\n2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-\nnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20), die durch die Delegierte Verordnung\n(EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;\n15. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung\n(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskenn-\nzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der\nKommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1; L 50 vom 24.2.2020, S. 18);\n16. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung\n(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskenn-\nzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Dele-\ngierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl.\nL 315 vom 5.12.2019, S. 29; L 50 vom 24.2.2020, S. 19);\n17. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung\n(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskenn-\nzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommis-\nsion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68);\n18. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung\n(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskenn-\nzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kom-\nmission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102; L 50 vom 24.2.2020, S. 21);\n19. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung\n(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskenn-\nzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010\nder Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134; L 50 vom 24.2.2020, S. 22);\n20. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung\n(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskenn-\nzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).\n(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten\nDelegierten Verordnungen der Europäischen Union.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021          313\nAbschnitt 2:\nBeginn der Kennzeichnungspflicht\nDie Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Delegier-\nten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Februar 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}