{"id":"bgbl1-2021-9-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":9,"date":"2021-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_9.pdf#page=42","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-02-25T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":42,"num_pages":4,"content":["306                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nGesetz\nzur Änderung des Umweltschadensgesetzes,\ndes Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften*\nVom 25. Februar 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       dann jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen\nsen:                                                                     Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im\nSinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeits-\nArtikel 1                                  bereich folgende Angaben mit:\nÄnderung des                                  1. die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2\nUmweltschadensgesetzes                                     Nummer 1 Buchstabe a bis c;\nDas Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007\n(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-                 2. den Ort des Umweltschadens oder die örtlich\nzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert                            zuständige Behörde;\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     3. das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung\n1. In § 10 wird das Wort „Betroffener“ durch die Wörter                      des Umweltschadens;\n„von einem Umweltschaden Betroffener oder wahr-\nscheinlich Betroffener“ ersetzt.                                     4. soweit einschlägig die Beschreibung der Tätig-\nkeit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die\n2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                                 der Umweltschaden verursacht wurde.\n„§ 12a\n(2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige\nVorbereitung der                              relevante Informationen über die bei der Durchfüh-\nBerichterstattung an die Europäische Kommission                     rung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen\n(1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen                    mitzuteilen.“\ndem für Umweltschutz zuständigen Bundesministe-\nrium erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und so-                   3. In § 13 Absatz 2 wird das Wort „Jahre“ durch das\nWort „Jahren“ ersetzt.\n* Die Artikel 1 und 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der\nArtikel 12, 18 i. V. m. Anhang VI sowie von Anhang I der Richtlinie 4. In Anlage 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 2 Nr. 9\n2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom               der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn“\n21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung         durch die Wörter „§ 2 Nummer 7 der Gefahrgutver-\nvon Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019,         ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“\nS. 115) geändert worden ist.                                           ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021               307\nArtikel 2                                                      „§ 13\nÄnderung des                                                 Überwachung\nUmweltinformationsgesetzes                           (1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Ver-\nDas Umweltinformationsgesetz in der Fassung der              waltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2\nBekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I                    des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder\nS. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Ge-         eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juris-\nsetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert             tische Person des öffentlichen Rechts ausüben,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            überwachen die geodatenhaltenden Stellen im\nSinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbin-\n1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                      dung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinfor-\n„§ 7a                             mationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen)\nbei deren Aufgabenwahrnehmung.\nBundesbeauftragte                            (2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen ha-\nfür die Informationsfreiheit                  ben den zuständigen Stellen der öffentlichen Ver-\n§ 12 des Informationsfreiheitsgesetzes findet auf        waltung auf Verlangen alle Informationen herauszu-\nAnträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach              geben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben\n§ 3 entsprechende Anwendung.“                               nach Absatz 1 benötigen.\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                   (3) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Ver-\nwaltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufga-\na) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-          ben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen\nfügt:                                                    treffen. Sie können insbesondere gegenüber priva-\n„Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach            ten geodatenhaltenden Stellen anordnen:\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbin-           1. die Bereitstellung von Geodaten, Geodaten-\ndung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal             diensten und Netzdiensten sowie Metadaten ge-\ndes Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Ge-                 mäß den §§ 5 bis 7,\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung            2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8\ngenutzt werden.“                                             oder\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                        3. die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung ge-\nmäß § 11.“\n„(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des           4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:\nBundesrates zu regeln:                                                            „§ 14\n1. die Art und Weise der Verbreitung von Um-                              Bußgeldvorschriften\nweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Num-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nmer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2             fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13\nüber das zentrale Internetportal des Bundes           Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.\nnach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung oder über\nbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“\nandere elektronische Kommunikationswege\nsowie                                             5. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt ge-\nändert:\n2. die Einzelheiten der Aktualisierung von veröf-\nfentlichten Umweltinformationen gemäß Ab-             a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestrichen.\nsatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträg-           b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\nlichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach            Wort „und“ ersetzt.\nAbsatz 1.“                                            c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3\nArtikel 3                                     abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere\nÄnderung des                                     Stellen der öffentlichen Verwaltung zu über-\nGeodatenzugangsgesetzes                                  tragen.“\nDas Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009           6. Der bisherige § 15 wird § 16.\n(BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) geändert worden                                    Artikel 4\nist, wird wie folgt geändert:                                                     Änderung des\nUmweltauditgesetzes\n1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8\nAbsatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe         Dem § 23 des Umweltauditgesetzes in der Fassung\n„§ 14“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.                 der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I\nS. 3490), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung\n2. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:            vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\n„Abschnitt 5a                      ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) An den Sitzungen des Umweltgutachteraus-\nÜberwachungs- und Bußgeldvorschriften“.\nschusses, einschließlich der Beratung und Beschluss-\n3. § 13 wird wie folgt gefasst:                             fassung, können einzelne oder alle Mitglieder auch im","308               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nWege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Ein-                         schutzgesetzes, für die Entsorgung von\nzelheiten, insbesondere zur Durchführung elektro-                          Abfällen\nnischer Abstimmungen und zur Dokumentation, kön-                    2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch\nnen in der Geschäftsordnung festgelegt werden.“                            Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des\nArtikel 5                                         Strahlenschutzgesetzes\nÄnderung des                                  2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Ab-\nBundesnaturschutzgesetzes                                   satz 1 des Strahlenschutzgesetzes“.\nIn § 19 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesnatur-\nschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),                                   Artikel 7\ndas zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom                                    Änderung des\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,                      Bundes-Bodenschutzgesetzes\nwird vor dem Wort „Bewirtschaftung“ das Wort „nor-\nIn § 13 Absatz 6 Satz 2 des Bundes-Bodenschutz-\nmalen“ eingefügt und werden die Wörter „zufolge als\ngesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zu-\nnormal anzusehen ist“ gestrichen.\nletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom\nArtikel 6                           27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden\nÄnderung des Gesetzes                       ist, wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „An-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung               lage 1“ ersetzt.\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                                  Artikel 8\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\n2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des                               Änderung des\nGesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) ge-                      Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     In § 2 Absatz 4 Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Über-         gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nschrift des Teils 1 wie folgt gefasst:                   23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)\n„Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprü-       geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Nummer 1“\nfungen“.\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 10“ ersetzt.\n2. In § 37 Satz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die An-\ngabe „§ 8“ ersetzt.                                                               Artikel 9\n3. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19 und 22“                                  Änderung des\ndurch die Wörter „§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22“                            Strahlenschutzgesetzes\nersetzt.\n§ 181 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni\n4. In § 74 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 28“            2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-\ndurch die Angabe „§ 27“ ersetzt.                         satz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I\n5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                     S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 11.1 werden die Wörter „§ 3e Ab-            1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 9“ er-               a) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorhabens und\nsetzt.                                                       die Auslegung von Antragsunterlagen,“ durch die\nb) In Nummer 19.3 werden die Wörter „§ 21 Ab-                   Wörter „des Vorhabens, die Auslegung und das\nsatz 4 Satz 7“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 6               Zugänglichmachen von Antragsunterlagen, auch\nSatz 7“ ersetzt.                                             über das einschlägige zentrale Internetportal\n6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:                            nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung,“ und die Wörter „Zustellung und\na) Im Einleitungssatz werden vor der Angabe „§ 2                öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung“\nAbsatz 7“ die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2,“                durch die Wörter „Zustellung, die öffentliche\neingefügt.                                                   Bekanntmachung und das Zugänglichmachen\nb) In Nummer 1.5 wird die Angabe „§ 8“ durch die                der Entscheidung, auch über das einschlägige\nAngabe „§ 13“ ersetzt.                                       zentrale Internetportal nach dem Gesetz über\nc) In Nummer 1.6 werden die Wörter „Absatz 2                    die Umweltverträglichkeitsprüfung,“ ersetzt.\nund 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.         b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 4\nd) Nach Nummer 2.7 werden die folgenden Num-                    und § 14“ durch die Angabe „§ 31“ und wird das\nmern 2.8 bis 2.11 eingefügt:                                 Wort „bleiben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt.\n„2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder           2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nder Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9                „(1a) Besteht nach dem Gesetz über die Umwelt-\noder § 100, jeweils auch in Verbindung mit         verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-\n§ 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-            führung einer Vorprüfung für Vorhaben, die einer\nzes, für die Entsorgung von Abfällen bei           Genehmigung nach diesem Gesetz oder einer auf\nmöglichen Notfällen                                Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\n2.9    Pläne des Bundes oder der Länder nach              nung bedürfen, wird die Vorprüfung nach den\n§ 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Ver-        Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltver-\nbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlen-           träglichkeitsprüfung durchgeführt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                  309\nArtikel 10                             2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nkannt machen.\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                                      Artikel 11\nund nukleare Sicherheit kann den Wortlaut des Um-                                  Inkrafttreten\nweltschadensgesetzes in der vom 1. September 2021\nan geltenden Fassung, den Wortlaut des Geodaten-                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nzugangsgesetzes in der vom 4. März 2021 an gelten-           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nden Fassung und den Wortlaut des Gesetzes über die              (2) Die Artikel 1 und 5 treten am 1. September 2021\nUmweltverträglichkeitsprüfung in der vom 4. März             in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Februar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}