{"id":"bgbl1-2021-9-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":9,"date":"2021-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_9.pdf#page=34","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"2021-02-25T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":34,"num_pages":8,"content":["298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nGesetz\nzur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften\nVom 25. Februar 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nBundesbedarfsplangesetzes\nDas Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschafts-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes“\nersetzt.\n2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kabeltunnel“ das Wort „, Nebenbauwerken“ eingefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen\ndie Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.“\n3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Kabeltunnel“ das Wort „, Nebenbauwerken“ eingefügt.\n4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Dies ist auch anzuwenden für\n1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzei-\ngeverfahren und\n2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von\nVorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.“\n5. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:\n„5     Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Isar; Gleichstrom                                A1, B, E\n5a     Höchstspannungsleitung Klein Rogahn – Isar; Gleichstrom                               A1, B, E\nmit den Bestandteilen\n– Klein Rogahn – Landkreis Börde\n– Landkreis Börde – Isar                                                              G“.\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6     Höchstspannungsleitung Conneforde – Landkreis Cloppenburg – Merzen/Neuenkirchen; F“.\nDrehstrom, Nennspannung 380 kV\nc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n„10    Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; Drehstrom Nennspannung        A1“.\n380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Hattorf – Wahle\n– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Landkreise Peine/Braunschweig/Salzgitter –\nMehrum Nord","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021         299\nd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n„12    Höchstspannungsleitung Vieselbach – Eisenach – Mecklar; Drehstrom Nennspannung      A1“.\n380 kV\ne) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\n„17    Höchstspannungsleitung Mecklar – Dipperz – Bergrheinfeld West; Drehstrom Nenn-      A1, F“.\nspannung 380 kV\nf) Die Nummern 22 und 23 werden wie folgt gefasst:\n„22    Höchstspannungsleitung Großgartach – Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV      –\n23     Höchstspannungsleitung Herbertingen – Waldshut/Tiengen mit Abzweig Kreis Konstanz –“.\nund Abzweig Beuren; Drehstrom Nennspannung 380 kV\ng) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:\n„32    Höchstspannungsleitung Altheim – Bundesgrenze (AT) – Pleinting mit Abzweigen Markt\nTann/Gemeinde Zeilarn – Pirach und Matzenhof – Simbach; Drehstrom Nennspannung\n380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Altheim – Bundesgrenze (AT)\n– Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting                                            F\n– Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach                             F\n– Maßnahme Abzweig Matzenhof – Simbach                                              “.\nh) Nummer 41 wird wie folgt gefasst:\n„41    Höchstspannungsleitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim; Drehstrom     F“.\nNennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Raitersaich – Ludersheim\n– Maßnahme Ludersheim – Sittling – Altheim\ni) Nummer 44 wird wie folgt gefasst:\n„44    Höchstspannungsleitung Schraplau/Obhausen – Wolkramshausen – Vieselbach; Dreh-      A1“.\nstrom Nennspannung 380 kV\nj) Die folgenden Nummern 48 bis 80 werden angefügt:\n„48    Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum; Gleichstrom                             A1, B, E\nmit den Bestandteilen\n– Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)\n– B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/   G\nWischhafen)\n– L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Polsum\n49     Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Hamm; Gleichstrom        A1, B, E\n50     Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Büttel – Wilster West – Amt Geest und Marsch   –\nSüdholstein; Drehstrom Nennspannung 380 kV\n51     Höchstspannungsleitung Hamburg Nord – Hamburg Ost – Krümmel; Drehstrom Nenn-        A1\nspannung 380 kV\n52     Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Sanitz/Dettmannsdorf; Drehstrom        –\nNennspannung 380 kV\n53     Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow – Iven – Pasewalk Nord – Pasewalk; –\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n54     Höchstspannungsleitung Conneforde – Unterweser; Drehstrom Nennspannung 380 kV       –\n55     Höchstspannungsleitung Elsfleth West – Ganderkesee mit Abzweig Niedervieland; Dreh- A1\nstrom Nennspannung 380 kV\n56     Höchstspannungsleitung Conneforde – Elsfleth West – Abzweig Blockland – Samt-       –\ngemeinde Sottrum; Drehstrom Nennspannung 380 kV","300       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\n57 Höchstspannungsleitung Dollern – Grafschaft Hoya – Ovenstädt – Eickum – Bechter-     A1, G\ndissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV\n58 Höchstspannungsleitung Krümmel – Lüneburg – Stadorf – Wahle; Drehstrom Nenn-         A1, G\nspannung 380 kV\n59 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Mehrum Nord; Drehstrom Nennspannung            –\n380 kV\n60 Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow – Güstrow – Putlitz Süd – Perleberg – Osterburg A1\n– Stendal West – Wolmirstedt – Schwanebeck – Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen –\nLauchstädt; Drehstrom Nennspannung 380 kV\n61 Höchstspannungsleitung Ragow – Streumen; Drehstrom Nennspannung 380 kV               A1\n62 Höchstspannungsleitung Graustein – Bärwalde; Drehstrom Nennspannung 380 kV           –\n63 Höchstspannungsleitung Hanekenfähr – Gronau; Drehstrom Nennspannung 380 kV           A1\n64 Höchstspannungsleitung Hattingen – Linde; Drehstrom Nennspannung 380 kV              –\n65 Höchstspannungsleitung Borken – Gießen Nord – Karben; Drehstrom Nennspannung         –\n380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Borken – Gießen Nord\n– Maßnahme Gießen Nord – Karben\n66 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg – Dettingen – Urberach; Drehstrom Nenn-       –\nspannung 380 kV\n67 Höchstspannungsleitung Bürstadt – BASF (Ludwigshafen am Rhein); Drehstrom Nenn-      A1, G\nspannung 380 kV\n68 Höchstspannungsleitung Höpfingen – Hüffenhardt; Drehstrom Nennspannung 380 kV        –\n69 Höchstspannungsleitung Güstrow – Schweden (Hansa PowerBridge); Gleichstrom           B\n70 Höchstspannungsleitung Fedderwarden – Vereinigtes Königreich (NeuConnect); Gleich-   B\nstrom\n71 Höchstspannungsleitung Landkreis Trier-Saarburg – Bundesgrenze (LU); Drehstrom       A2, G\nNennspannung 380 kV\n72 Höchstspannungsleitung Eichstetten – Bundesgrenze (FR); Drehstrom Nennspannung       A2, G\n380 kV\n73 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Fedderwarden – Conne-     –\nforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Fedderwarden\n– Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Conneforde\n74 Höchstspannungsleitung Punkt Blatzheim – Oberzier; Drehstrom Nennspannung 380 kV –\n75 Höchstspannungsleitung Zukunft – Verlautenheide; Drehstrom Nennspannung 380 kV       –\n76 Höchstspannungsleitung Kriftel – Farbwerke Höchst-Süd; Drehstrom Nennspannung        –\n380 kV\n77 Höchstspannungsleitung Isar – Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV                 F\n78 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II – Hanekenfähr (DolWin4); Gleichstrom         B, E\nmit den Bestandteilen\n– Grenzkorridor II – Emden\n– Emden – Wietmarschen/Geeste                                                        A2, G\n– Wietmarschen/Geeste – Hanekenfähr\n79 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II – Hanekenfähr (BorWin4); Gleichstrom mit den B, E\nBestandteilen\n– Grenzkorridor II – Emden\n– Emden – Wietmarschen/Geeste                                                        A2, G\n– Wietmarschen/Geeste – Hanekenfähr\n80 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor V – Büttel (BorWin6); Gleichstrom               B“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                  301\nArtikel 2                               c) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein\nÄnderung des                                  Komma ersetzt.\nEnergiewirtschaftsgesetzes                        d) Die folgenden Nummern 20 bis 25 werden ange-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                    fügt:\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2                „20. Entscheidungen auf der Grundlage der\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)                      Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             2016/1719 der Kommission vom 26. Sep-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den                      tember 2016 zur Festlegung einer Leitlinie\n§§ 118a und 118b wie folgt gefasst:                                    für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl.\n„§ 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von                        L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom\nBatteriespeicheranlagen, Festlegungskom-                     18.10.2017, S. 17),\npetenz                                                 21. Entscheidungen auf der Grundlage der\n§ 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von                           Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU)\nBatteriespeicheranlagen im Eigentum eines                    2017/1485 der Kommission vom 2. August\nBetreibers von Übertragungsnetzen, Fest-                     2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den\nlegungskompetenz“.                                           Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom\n2. § 12c Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durch-\nführung von Streitbeilegungsverfahren ge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „und des Offshore-\nmäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung\nNetzentwicklungsplans nach § 17b“ gestrichen.\n(EU) 2017/1485,\nb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n22. Entscheidungen auf der Grundlage des Arti-\n„Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Um-                      kels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der\nweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach                        Kommission vom 24. November 2017 zur\n§ 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                       Festlegung eines Netzkodex über den Notzu-\nein und kann auf zusätzliche oder andere als                        stand und den Netzwiederaufbau des Über-\nim Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan                        tragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11. 2017,\nnach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Ge-                       S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Aus-\nsetzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkun-                       nahme der Durchführung von Streitbeile-\ngen beschränkt werden. Der Umweltbericht nach                       gungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8\nSatz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands                      der Verordnung (EU) 2017/2196,\nund des Küstenmeeres beschränken.“\n23. Entscheidungen auf der Grundlage der\n3. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und                        Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verord-\nden Offshore-Netzentwicklungsplan“ gestrichen.                         nung (EU) 2019/943,\n4. § 43f wird wie folgt geändert:                                   24. die Überprüfung der Einhaltung der Vor-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                          gaben, die sich aus einer Verordnung auf-\n„elektromagnetische Felder“ die Wörter „und die                     grund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der\nVorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz                       technischen Sicherheit und Interoperabilität\ngegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)                        von Ladepunkten ergeben, und\nin der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.                  25. Entscheidungen nach den §§ 118a und\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „elektro-                       118b.“\nmagnetische Felder“ die Wörter „und die Vor-          8. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-\ngaben der Technischen Anleitung zum Schutz                ter „sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4“ durch\ngegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)              die Wörter „, der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 sowie\nin der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.              von § 118b“ ersetzt.\n5. In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hochspan-\n9. Die §§ 118a und 118b werden wie folgt gefasst:\nnungsfreileitungen“ durch das Wort „Hochspan-\nnungsleitungen“ ersetzt.                                                              „§ 118a\n6. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43                   Übergangsregelung zur Ausschreibung von\nSatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5“ durch die Wörter                 Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz\n„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2“              (1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann\nersetzt.                                                     die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespei-\n7. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                cheranlage in einem offenen, transparenten und dis-\na) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                         kriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn\ndie Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit\n„14. Entscheidungen auf der Grundlage der                 der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtun-\nArtikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU)            gen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise\n2015/1222 der Kommission vom 24. Juli               nachkommen kann. Der Übertragungsnetzbetreiber\n2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die         darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchge-\nKapazitätsvergabe und das Engpassma-                führten Ausschreibungsverfahren nicht an einen\nnagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015,                 Dritten erteilen, wenn dieser die mit der\nS. 24),“.                                           Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche\nb) In Nummer 18 wird das Wort „und“ am Ende                  Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen\ndurch ein Komma ersetzt.                                  für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverläs-","302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nsigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu         Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatori-\nangemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbrin-           schen Abschreibungszeitraum der Batteriespeicher-\ngen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie               anlage zu befristen. Sie wird mit Anschluss der Bat-\ndie Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer          teriespeicheranlage an das Elektrizitätsversor-\nvergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertra-             gungsnetz wirksam, wenn die Investitionsentschei-\ngungsnetzbetreibers nicht übersteigen. Die Leistung          dung des Übertragungsnetzbetreibers für die Batte-\noder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder            riespeicheranlage bis zum 31. Dezember 2024 ge-\nganz noch teilweise auf den Strommärkten veräu-              troffen wurde und der Anschluss spätestens zwei\nßert werden.                                                 Jahre danach erfolgt ist.\n(2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im              (3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im\nWege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem                 Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorga-\nÜbertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren               ben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Ge-\nAusgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach              nehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen.“\nAbsatz 1 zu machen.\nArtikel 3\n§ 118b\nÄnderung des\nÜbergangsregelung                                    Energieleitungsausbaugesetzes\nzur Genehmigung von Batterie-\nspeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers             § 3 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. Au-\nvon Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz           gust 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Arti-\nkel 250 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\n(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf       S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nabweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise\nEigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder\nArtikel 4\nBatteriespeicheranlagen errichten oder betreiben,\nwenn er dies bei der Regulierungsbehörde bean-                            Änderung des Netzausbau-\ntragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat.             beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz\n(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Geneh-          Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-\nmigung, wenn                                             gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-\n1. der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen            letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019\nhat, dass die Batteriespeicheranlage                 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\na) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen\nnach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise      1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nnachkommen kann,                                       § 30 folgende Angabe eingefügt:\nb) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung                   „§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barriere-\nnach Buchstabe a nicht verwendet wird, um                        freiheit“.\nLeistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf        2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nden Strommärkten zu kaufen oder zu ver-\n„(5) Das Gesetz ist nicht auf Leitungsabschnitte\nkaufen,\nanzuwenden, die in den Anwendungsbereich des\n2. der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes,                 § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\ntransparentes und diskriminierungsfreies Aus-             oder der §§ 133 und 136 des Bundesberggesetzes\nschreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt             fallen.“\nund abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die\nRegulierungsbehörde im Hinblick auf das techni-        3. § 5a wird wie folgt geändert:\nsche Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage            a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngeprüft hat, und\n„§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend\na) der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag                 anzuwenden.“\nnach § 118a Absatz 1 zur Errichtung und\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nzum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht\nan einen Dritten erteilt hat oder                             „(6) Der Verzicht auf die Durchführung der\nb) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen                 Bundesfachplanung ist in den Fällen der Ab-\nDritten herausgestellt hat, dass dieser die mit            sätze 1 und 2 spätestens 18 Monate nach Auf-\nder Batteriespeicheranlage angebotene Leis-                nahme des Vorhabens in den Bundesbedarfs-\ntung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen                plan durch den Vorhabenträger zu beantragen,\nkann,                                                      wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hier-\nvon abweichende Kennzeichnung enthält. Die\n3. die Batteriespeicheranlage ausschließlich der                  Bundesnetzagentur kann auf begründeten An-\nreaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des                 trag des Vorhabenträgers die Frist verlängern.“\nsicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch\nnetzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1              4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „höchstens zwei-\nNummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungs-             mal um bis zu sechs Monate“ gestrichen.\nmaßnahme unmittelbar nach Eintritt der Störung         5. § 7 wird wie folgt geändert:\nbeginnt und endet, sobald das Problem durch\nMaßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3               a) Absatz 6 wird aufgehoben.\nbehoben werden kann.                                      b) Absatz 7 wird Absatz 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                303\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                             9. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach\na) In Satz 1 werden die Wörter „die für die raum-           dem Wort „Trassenkorridor“ die Wörter „oder die\nordnerische Beurteilung und die Strategische             hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte\nUmweltprüfung der Trassenkorridore“ durch                Trasse“ eingefügt.\ndie Wörter „alle laut Untersuchungsrahmen           10. § 13 wird wie folgt geändert:\nnach § 7 Absatz 4“ ersetzt.                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-               aa) Nach den Wörtern „Beteiligten nach § 9 Ab-\nfügt:                                                            satz 1“ werden die Wörter „und 2 sowie dem\n„Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist                       Vorhabenträger“ eingefügt.\nrechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsan-            bb) Folgender Satz wird angefügt:\ntrag durch den Vorhabenträger bei der Bundes-                    „Die elektronische Übermittlung kann da-\nnetzagentur zu stellen. Die Bundesnetzagentur                    durch bewirkt werden, dass die Entschei-\nentscheidet über den Verlängerungsantrag nach                    dung über die Internetseite der Bundes-\npflichtgemäßem Ermessen.“                                        netzagentur zugänglich gemacht wird und\nc) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern                      die Beteiligten sowie der Vorhabenträger\n„Bundesnetzagentur die“ die Wörter „nach § 44                    hierüber schriftlich oder elektronisch be-\nAbsatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgeset-                     nachrichtigt werden.“\nzes“ eingefügt.                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden aufgeho-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Ausle-\nben.                                                             gungsorten gemäß § 9 Absatz 3“ durch die\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                        Wörter „geeigneten Auslegungsorten in dem\nGebiet, auf das sich der festgelegte Tras-\na) Absatz 5 wird aufgehoben.                                        senkorridor voraussichtlich auswirken wird,“\nb) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 4 bis 6                     ersetzt.\nwerden aufgehoben.                                          bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nc) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „Absät-                    „Findet keine Beteiligung der Öffentlichkeit\nzen 1 bis 6“ werden durch die Wörter „Absät-                     gemäß § 9 Absatz 3 statt, ist die Entschei-\nzen 1 bis 5“ ersetzt.                                            dung abweichend von Satz 1 am Sitz der\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                Bundesnetzagentur und an mindestens\neinem weiteren geeigneten Auslegungsort\n„(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen                     in der Nähe des festgelegten Trassenkorri-\ngeändert und wird dadurch eine erneute Betei-                    dors sechs Wochen zur Einsicht auszulegen\nligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in                  und auf der Internetseite der Bundesnetz-\nVerbindung mit § 22 des Gesetzes über die Um-                    agentur zu veröffentlichen.“\nweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die\nAbsätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5              cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „nach\nanzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist                          Satz 1“ gestrichen und werden die Wörter\nabweichend von den Absätzen 1 und 2 auf                          „die Ausbaumaßnahme“ durch die Wörter\ndiejenigen Träger öffentlicher Belange zu be-                    „das Vorhaben“ ersetzt.\nschränken, die durch die Änderung in ihrem Auf-          c) Absatz 3 wird aufgehoben.\ngabenbereich berührt sind. Die Auslegung der        11. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ngeänderten Unterlagen erfolgt abweichend von\n„In der Bekanntmachung in den örtlichen Tageszei-\nAbsatz 3 Satz 2 neben dem Sitz der Bundes-\ntungen ist der verfügende Teil zu veröffentlichen\nnetzagentur an mindestens einem weiteren ge-\nund ist auf die vollständige Veröffentlichung der\neigneten Auslegungsort in für die von der Ände-\nVeränderungssperre einschließlich der Rechts-\nrung der Unterlagen Betroffenen zumutbarer\nbehelfsbelehrung auf der Internetseite der Bundes-\nNähe. Die Bekanntmachung erfolgt abweichend\nnetzagentur hinzuweisen.“\nvon Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tageszeitun-\ngen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das     12. § 18 wird wie folgt geändert:\nsich die Änderung bezieht, sowie auf der Inter-          a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verdichter-\nnetseite der Bundesnetzagentur. Die Äuße-                   stationen,“ gestrichen.\nrungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nund von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über\nfügt:\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung zwei Wochen\nbetragen.“                                                     „(3a) Bei Einbeziehung von Leerrohren nach\nAbsatz 3 und von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 ist\n8. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     der durch die Bundesfachplanung bestimmte\n„(4) Werden bereits ausgelegte Unterlagen nach              Trassenkorridor des Vorhabens im Sinne von\nder Durchführung eines Erörterungstermins geän-                § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplan-\ndert und wird dadurch eine erneute Beteiligung                 gesetzes zu beachten. Insoweit ist eine Prüfung\nder Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung            in Frage kommender Alternativen für den beab-\nmit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglich-              sichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Tras-\nkeitsprüfung notwendig, soll von einem erneuten                senkorridor beschränkt. Eine Prüfung außerhalb\nErörterungstermin abgesehen werden.“                           dieses Trassenkorridors ist nur aus zwingenden","304              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nGründen durchzuführen. Sie ist insbesondere                   geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von\ndann erforderlich, wenn die Leerrohre oder die                Absatz 3 Satz 1 in den Gemeinden, auf die sich\nErdkabel einzeln oder im Zusammenwirken mit                   die Änderung voraussichtlich auswirken wird.\ndem Vorhaben                                                  Die Bekanntmachung erfolgt abweichend von\n1. nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-                  Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitungen,\ngesetzes unzulässig wären oder                            die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich\ndie Änderung bezieht, sowie auf der Internet-\n2. gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in                seite der Planfeststellungsbehörde. Die Äuße-\nVerbindung mit Absatz 5 des Bundesnatur-                  rungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1\nschutzgesetzes verstoßen würden.“                         zwei Wochen betragen.“\n13. § 19 Satz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:            17. § 24 wird wie folgt geändert:\n„4. sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag                a) Absatz 4 wird aufgehoben.\nauf Bundesfachplanung und vor dem Antrag\nauf Planfeststellung ein Netzentwicklungsplan            b) Absatz 5 wird Absatz 4.\nnach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes           18. § 25 wird wie folgt geändert:\nvon der Bundesnetzagentur bestätigt wird,\ndie Darlegung, ob und in welchem Umfang zu-              a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nsätzliche energiewirtschaftlich notwendige                   „elektromagnetische Felder“ die Wörter „und\nMaßnahmen zumindest auf Teilabschnitten                      die Vorgaben der Technischen Anleitung zum\ninnerhalb des Trassenkorridors des Vorhabens                 Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl\nmittels Leerrohren im Sinne des § 18 Absatz 3                S. 503) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-\noder Erdkabeln im Sinne des § 26 Satz 2 Num-                 fügt.\nmer 2 mitrealisiert werden können, und“.                 b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „elektro-\n14. § 20 wird wie folgt geändert:                                    magnetische Felder“ die Wörter „und die Vor-\ngaben der Technischen Anleitung zum Schutz\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)\nb) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 24                   in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.\nAbsatz 5“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“      19. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend\n15. § 21 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeit-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Plan“ die               lichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme\nWörter „in einer von der Planfeststellungs-               eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mit-\nbehörde festzusetzenden angemessenen Frist“               verlegt werden:\neingefügt und werden die folgenden Sätze an-\n1. für Erdkabelvorhaben nach § 2 Absatz 1 oder\ngefügt:\n2. für sonstige Erdkabel.“\n„Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist\nrechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungs-       20. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nantrag durch den Vorhabenträger bei der                   a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6“\nPlanfeststellungsbehörde zu stellen. Die Plan-                durch die Wörter „§ 25 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.\nfeststellungsbehörde entscheidet über den\nVerlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Er-               b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5“\nmessen.“                                                      durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                     21. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:\n16. § 22 wird wie folgt geändert:                                                         „§ 30a\na) Absatz 5 wird aufgehoben.                                   Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit\nb) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 3 bis 5                 (1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung\nwerden aufgehoben.                                        und Datenschutz sowie über Rechte am geistigen\nc) Absatz 7 wird Absatz 6.                                   Eigentum bleiben unberührt.\nd) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe „§ 24                  (2) Soweit Anträge oder Unterlagen, zu deren\nAbsatz 5“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“           Vorlage ein Vorhabenträger verpflichtet ist, Infor-\nersetzt.                                                  mationen enthalten, auf die die in Absatz 1 genann-\nten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, muss der\ne) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                         Vorhabenträger der zuständigen Behörde zusätzlich\n„(8) Werden bereits ausgelegte Unterlagen              eine Fassung der jeweiligen Anträge oder Unterla-\ngeändert und wird dadurch eine erneute Be-                gen vorlegen, mit der die Vorgaben der in Absatz 1\nteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Geset-         genannten Rechtsvorschriften gewahrt werden.\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung not-           Legt der Vorhabenträger eine solche Fassung vor,\nwendig, sind die Absätze 1 bis 7 nach Maßgabe             ist den Unterlagen eine Erläuterung beizufügen, die\nder Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Die Behörden-               unter Wahrung der Vorgaben der in Absatz 1 ge-\nbeteiligung ist abweichend von Absatz 2 auf               nannten Rechtsvorschriften so ausführlich sein\ndiejenigen Träger öffentlicher Belange zu be-             muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in\nschränken, die durch die Änderung in ihrem Auf-           welchem Umfang sie von den Auswirkungen des\ngabenbereich berührt sind. Die Auslegung der              Vorhabens betroffen sein können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                     305\n(3) Ein Vorhabenträger, der einen Antrag nach                  Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\ndiesem Gesetz stellt oder zur Vorlage von Unterla-                2016/679 durch die zuständige Behörde sowie eine\ngen verpflichtet ist, hat der zuständigen Behörde                 Übermittlung solcher Daten durch die zuständige\nden Antrag und die vorzulegenden Unterlagen                       Behörde an die jeweils betroffenen Vorhabenträger\nauch in möglichst barrierefreier Form einzureichen.               und Träger öffentlicher Belange zulässig, wenn die\nSoweit eine barrierefreie Form nicht möglich ist                  Verarbeitung für die Durchführung von Verfahren\noder der Vorhabenträger durch sie unverhältnismä-                 nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 22 Absatz 2\nßig belastet würde, entfällt die Pflicht nach Satz 1.             des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend\n(4) Die Einwendungen und Stellungnahmen aus                    anzuwenden.“\nder Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach             22. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 9 und dem Anhörungsverfahren nach § 22 sind\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5“\ndem Vorhabenträger und den von ihm Beauftrag-\ndurch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.\nten zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen auch an die\nTräger öffentlicher Belange weitergegeben werden,                 b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6“\nsofern deren Aufgabenbereich berührt ist. Auf Ver-                    durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nlangen eines Einwenders sind dessen Name und                  23. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort „Planfest-\nAnschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur                   stellungsbeschlüsse“ die Wörter „sowie weitere\nordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens                       bestehende Entscheidungen“ eingefügt.\nnicht erforderlich sind. Hierauf ist in der jeweils nach\ndiesem Gesetz vorgesehenen Benachrichtigung\nArtikel 5\noder Bekanntmachung hinzuweisen.\n(5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-                                  Inkrafttreten\nordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nderer Kategorien personenbezogener Daten im                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Februar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}