{"id":"bgbl1-2021-9-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":9,"date":"2021-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_9.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz)","law_date":"2021-02-24T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":10,"num_pages":24,"content":["274                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nGesetz\nzur Reform der technischen Assistenzberufe\nin der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze\n(MTA-Reform-Gesetz)*\nVom 24. Februar 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                Abschnitt 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         Ausbildung\n§ 13 Dauer und Struktur der Ausbildung\nArtikel 1                                 § 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung\nGesetz                                   § 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen\nüber die Berufe                                § 16 Anrechnung von Fehlzeiten\nin der medizinischen Technologie                            § 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer\n(MT-Berufe-Gesetz – MTBG)                               § 18 Mindestanforderungen an Schulen\n§ 19 Praktische Ausbildung\nInhaltsübersicht                                § 20 Praxisanleitung\n§ 21 Träger der praktischen Ausbildung\nTeil 1                                 § 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule\nErlaubnis zum                                 § 23 Praxisbegleitung\nFühren der Berufsbezeichnung                              § 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan\n§ 25 Staatliche Prüfung\n§  1   Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n§  2   Rücknahme der Erlaubnis                                                                 Abschnitt 4\n§  3   Widerruf der Erlaubnis\nAusbildungsverhältnis\n§  4   Ruhen der Erlaubnis\n§ 26 Ausbildungsvertrag\nTeil 2                                 § 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages\nVorbehaltene Tätigkeiten                              § 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages\n§ 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen\n§ 5 Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen          § 30 Anwendbares Recht\nund Medizinische Technologen\n§ 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung\n§ 6 Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten\n§ 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person\n§ 33 Pflichten der auszubildenden Person\nTeil 3\n§ 34 Ausbildungsvergütung\nAusbildung                                  § 35 Überstunden\nund Ausbildungsverhältnis                              § 36 Probezeit\nAbschnitt 1                               § 37 Ende des Ausbildungsverhältnisses\n§ 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung\nAllgemeines\n§ 39 Wirksamkeit der Kündigung\n§ 7 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes                         § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis\n§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen\nAbschnitt 2\nTeil 4\nZiele der Ausbildung\nAnerkennung von\n§ 8 Allgemeines Ausbildungsziel                                                       Berufsqualifikationen\n§ 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech-\nnologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische                                   Abschnitt 1\nTechnologen für Laboratoriumsanalytik                                             Allgemeine Vorschriften\n§ 10 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech-\nnologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen         § 42 Begriffsbestimmungen\nfür Radiologie                                                 § 43 Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungs-\n§ 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech-             gesetzes\nnologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische            § 44 Prüfungsreihenfolge\nTechnologen für Funktionsdiagnostik                            § 45 Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der\n§ 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech-             Berufsqualifikation\nnologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Techno-\nlogen für Veterinärmedizin                                                              Abschnitt 2\nBesondere Vorschriften\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005         § 46 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom           Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen\n30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,\n§ 47 Wesentliche Unterschiede\nS. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die\nzuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131   § 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfah-\nvom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.                                rung oder lebenslanges Lernen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                    275\n§  49  Anpassungsmaßnahmen                                      § 75 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer\n§  50  Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang                         Berufsqualifikationen\n§  51  Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang                  § 76 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsverein-\nbarungen\n§  52  Europäischer Berufsausweis\nAbschnitt 3                                                      Teil 1\nPartielle Berufsausübung                                             Erlaubnis zum\nFühren der Berufsbezeichnung\n§ 53 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung\nTeil 5\n§1\nErbringen von Dienstleistungen                                                Erlaubnis zum\nFühren der Berufsbezeichnung\nAbschnitt 1\n(1) Wer die Berufsbezeichnung\nErbringung von\nDienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes        1. „Medizinische Technologin für Laboratoriums-\nanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Labo-\n§  54  Dienstleistungserbringung                                    ratoriumsanalytik“,\n§  55  Meldung der Dienstleistungserbringung\n2. „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder\n§  56  Berechtigung zur Dienstleistungserbringung\n„Medizinischer Technologe für Radiologie“,\n§  57  Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsquali-\nfikation                                                 3. „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“\n§ 58 Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungs-        oder „Medizinischer Technologe für Funktions-\nerbringung                                                   diagnostik“ oder\n§ 59 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden\nPerson\n4. „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder\n„Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“\nAbschnitt 2                         führen will, bedarf der Erlaubnis.\nDienstleistungserbringung                      (2) Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt,\nin anderen Mitgliedstaaten,                  wenn die antragstellende Person\nin anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten\n1. die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3\n§ 60 Bescheinigung der zuständigen Behörde                          erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung\nnach § 25 bestanden hat,\nTeil 6\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\nZuständigkeiten                               aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung\nund Aufgaben der Behörden                             des Berufs ergibt,\n§  61  Zuständige Behörde                                       3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\n§  62  Gemeinsame Einrichtungen                                     Berufs ungeeignet ist und\n§  63  Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten\n4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,\n§  64  Warnmitteilung durch die zuständige Behörde                  die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.\n§  65  Unterrichtung über Änderungen\n§  66  Löschung einer Warnmitteilung                                                          §2\n§  67  Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-\nweise                                                                    Rücknahme der Erlaubnis\n§ 68 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung       (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-\nnung ist zurückzunehmen, wenn\nTeil 7\n1. bei ihrer Erteilung die Ausbildung in dem jeweiligen\nVerordnungsermächtigung                             Beruf nicht abgeschlossen gewesen ist,\n§ 69 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prü-        2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der\nfungsverordnung                                              außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nerworbenen Berufsqualifikation in dem jeweiligen\nTeil 8                                Beruf nicht vorgelegen haben oder\nBußgeldvorschriften                          3. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der\n§ 70 Bußgeldvorschriften                                            Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\naus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufs-\nTeil 9                                ausübung ergibt.\nÜbergangs- und                               (2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-\nSchlussvorschriften                          nung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer\nErteilung die antragstellende Person in gesundheit-\n§ 71 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-\nnung                                                     licher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet\n§ 72 Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung\ngewesen ist.\n§ 73 Abschluss begonnener Ausbildungen                             (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-\n§ 74 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen      tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-\nund Bestandsschutz                                       setzlichen Vorschriften unberührt.","276               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\n§3                              suchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidun-\nWiderruf der Erlaubnis                     gen.\n(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-              (2) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet\nnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich         der Humanmedizin nur von Medizinischen Technolo-\ndie Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines         ginnen für Radiologie und Medizinischen Technologen\nVerhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die            für Radiologie ausgeübt werden:\nUnzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.                 1. technische Durchführung und Beurteilung der Quali-\n(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-               tät der Ergebnisse der radiologischen Diagnostik\nnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder             und anderer bildgebender Verfahren einschließ-\nder Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht         lich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von\ndauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.            Pharmaka für die bildgebenden Verfahren nach\närztlicher Anordnung,\n(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-             2. technische Durchführung der Strahlentherapie so-\nsetzlichen Vorschriften unberührt.                               wie Mitwirkung bei der Erstellung des Bestrahlungs-\nplanes und dessen Reproduktion an der Patientin\noder am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,\n§4\n3. technische Durchführung der nuklearmedizinischen\nRuhen der Erlaubnis\nDiagnostik und Therapie einschließlich Qualitäts-\n(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs-            sicherung sowie Verabreichung von Radiopharmaka\nbezeichnung kann angeordnet werden, wenn                         für nuklearmedizinische Standarduntersuchungen\n1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaub-            nach ärztlicher Anordnung,\nnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen      4. Durchführung physikalisch-technischer Aufgaben in\ndes Verdachts einer Straftat, aus der sich die Un-           der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der radio-\nzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde,            logischen Diagnostik, in der Strahlentherapie und in\noder                                                         der Nuklearmedizin sowie Auswertung und Beurtei-\n2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in ge-           lung der Messergebnisse.\nsundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr         Das Strahlenschutzgesetz und die auf dessen Grund-\nzur Ausübung des Berufs geeignet ist oder                lage erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.\n3. sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber            (3) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet\nder Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deut-        der Humanmedizin nur von Medizinischen Techno-\nschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des          loginnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen\nBerufs in Deutschland erforderlich sind.                 Technologen für Funktionsdiagnostik ausgeübt werden:\n(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist            1. Durchführung funktionsdiagnostischer Untersuchun-\naufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr               gen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der\nvorliegen.                                                       Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde\nund in der Neurologie einschließlich Plausibilitäts-\nTeil 2                                kontrolle und Qualitätssicherung,\nVorbehaltene Tätigkeiten                     2. Durchführung der Vorbefundung zu den jeweiligen\nfunktionsdiagnostischen Untersuchungen.\n§5                              Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkei-\nVorbehaltene                          ten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten\nTätigkeiten für Medizinische                  und einfache Funktionsprüfungen.\nTechnologinnen und Medizinische Technologen                   (4) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet\n(1) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet       der Veterinärmedizin nur von Medizinischen Techno-\nder Humanmedizin nur von Medizinischen Techno-               loginnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Tech-\nloginnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen         nologen für Veterinärmedizin ausgeübt werden:\nTechnologen für Laboratoriumsanalytik ausgeübt wer-          1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse\nden:                                                             mittels biologischer, chemischer sowie physika-\n1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse                 lischer Methoden und Verfahren einschließlich\nmittels biologischer, chemischer sowie physika-              Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitäts-\nlischer Methoden und Verfahren einschließlich                sicherung,\nPlausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitäts-      2. Durchführung von Untersuchungen in der Analytik\nsicherung,                                                   von tierischen Lebensmitteln einschließlich Plausibi-\n2. Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen,             litätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,\nzytologischen und weiteren morphologischen Prä-          3. Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen,\nparaten zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik             zytologischen und weiteren morphologischen Prä-\neinschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitäts-        paraten für die tierärztliche Diagnostik einschließlich\nsicherung.                                                   Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,\nAusgenommen von den in Satz 1 genannten Tätig-               4. Durchführung von Untersuchungen in der Sperma-\nkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und              tologie einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validie-\nqualitative Laboranalysen sowie entsprechende Unter-             rung und Qualitätssicherung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021               277\nAusgenommen von den in Satz 1 genannten Tätig-                                        Teil 3\nkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und\nqualitative Laboranalysen sowie entsprechende Unter-                               Ausbildung\nsuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidun-                         und Ausbildungsverhältnis\ngen.\n(5) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung                               Abschnitt 1\neiner Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs die-                          Allgemeines\nnen, dürfen von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten\nPersonen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tier-                                    §7\närztliche Anforderung oder auf Anforderung einer Heil-\npraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.                        Nichtanwendung des\nBerufsbildungsgesetzes\n§6                                  Auf die Ausbildung und das Ausbildungsverhältnis\nAusnahmen von                           nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz\nden vorbehaltenen Tätigkeiten                  keine Anwendung.\n(1) Die in § 5 Absatz 1 bis 4 den Medizinischen\nTechnologinnen und Medizinischen Technologen vor-                                Abschnitt 2\nbehaltenen Tätigkeiten können auch von folgenden                           Ziele der Ausbildung\nPersonen unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt\nwerden:                                                                                 §8\n1. Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen\nAllgemeines Ausbildungsziel\nHochschulausbildung über die erforderlichen Fach-\nkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Aus-          (1) Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin\nübung der genannten Tätigkeiten verfügen, sowie         und zum Medizinischen Technologen vermittelt die für\nHeilpraktikerinnen und Heilpraktiker,                   die selbständige Berufsausübung in dem jeweiligen\n2. Personen, die sich in einer die erforderlichen           Beruf erforderlichen fachlichen und methodischen\nVoraussetzungen vermittelnden beruflichen Ausbil-       Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden\ndung befinden, soweit sie Arbeiten ausführen, die       Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissens-\nihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind,       transfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus ver-\nmittelt sie personale und soziale Kompetenzen.\n3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich\nanerkannten oder staatlich überwachten abgeschlos-         (2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem an-\nsenen Ausbildung, wenn sie eine der vorbehaltenen       erkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer\nTätigkeiten nach § 5 ausüben, sofern diese Tätigkeit    und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.\nGegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war,               (3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persön-\n4. Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufs-      liche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig\nausübung nach § 53 im Umfang der Erlaubnis,             anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der\n5. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen             eigenen beruflichen Biographie zu verstehen.\nmedizinischen Ausbildung, die, ohne nach den\nNummern 1 bis 4 berechtigt zu sein, unter Aufsicht                                  §9\nund Verantwortung einer der in Nummer 1 genann-                            Berufsspezifisches\nten Personen tätig werden.                                          Ausbildungsziel für Medizinische\n(2) Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der             Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und\nBerufsbezeichnung „Medizinische Technologin für             Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik\nVeterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für\n(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-\nVeterinärmedizin“ können vorbehaltene Tätigkeiten\nlogin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen\nnach § 5 Absatz 1 ausüben, wenn sie nach dem Erwerb\nTechnologen für Laboratoriumsanalytik sind zu be-\nder Erlaubnis während eines Zeitraumes von sechs\nfähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selb-\nMonaten unter Aufsicht einer der in Absatz 1 Nummer 1\nständig wahrzunehmen:\ngenannten Personen oder unter Aufsicht einer Medizi-\nnischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder          1. biomedizinische Analyseprozesse mittels biologi-\neines Medizinischen Technologen für Laboratoriums-              scher, chemischer sowie physikalischer Methoden\nanalytik auf diesem Gebiet tätig gewesen sind.                  und Verfahren einschließlich Präanalytik und Post-\nanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,\n(3) Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der\nBerufsbezeichnung „Medizinische Technologin für             2. histologische, zytologische und weitere morpho-\nLaboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Techno-              logische Präparate zur Prüfung für die ärztliche\nloge für Laboratoriumsanalytik“ können vorbehaltene             Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,\nTätigkeiten nach § 5 Absatz 4 ausüben, wenn sie nach\n3. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und\ndem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes\n-ergebnisse sicherzustellen.\nvon sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Ab-\nsatz 1 Nummer 1 genannten Personen oder unter Auf-             (2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-\nsicht einer Medizinischen Technologin für Veterinär-        login für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen\nmedizin oder eines Medizinischen Technologen für            Technologen für Laboratoriumsanalytik sind weiterhin\nVeterinärmedizin auf diesem Gebiet tätig gewesen sind.      zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifen-","278               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nden fachlichen, methodischen, personalen und sozia-            2. personen- und situationsorientierte Kommunika-\nlen Kompetenzen anzuwenden:                                        tion mit Patientinnen und Patienten sowie deren\n1. personen- und situationsorientierte Kommunikation               Angehörigen,\nmit Patientinnen und Patienten sowie deren Ange-           3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusam-\nhörigen,                                                       menarbeit und Kommunikation,\n2. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammen-         4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-\narbeit und Kommunikation,                                      lichen Maßnahmen,\n3. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-          5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren\nlichen Maßnahmen,                                              digitalen Technologien,\n4. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digi-               6. medizinische und technische Fachexpertise für die\ntalen Technologien,                                            durchzuführenden Maßnahmen,\n5. medizinische und technische Fachexpertise für die           7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzep-\ndurchzuführenden Analyseprozesse,                              ten,\n6. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,            8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung\n7. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung                     multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung\nmultidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung               der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürf-\nder Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse             nisse der Patientinnen und Patienten berücksich-\nder Patientinnen und Patienten berücksichtigen,                tigen,\n8. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick-           9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick-\nlung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,            lung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,\n9. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicher-        10. Berücksichtigung von Aspekten der Patienten-\nheit und der Wirtschaftlichkeit.                               sicherheit und der Wirtschaftlichkeit.\n§ 10                                                          § 11\nBerufsspezifisches                                            Berufsspezifisches\nAusbildungsziel für Medizinische                              Ausbildungsziel für Medizinische\nTechnologinnen für Radiologie und                      Technologinnen für Funktionsdiagnostik und\nMedizinische Technologen für Radiologie               Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik\n(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-             (1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-\nlogin für Radiologie und zum Medizinischen Technolo-         login für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen\ngen für Radiologie sind zu befähigen, insbesondere die       Technologen für Funktionsdiagnostik sind zu befähi-\nfolgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:                 gen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig\nwahrzunehmen:\n1. radiologische Diagnostik und Behandlung mit ionisie-\nrender Strahlung und andere bildgebende Verfahren        1. funktionsdiagnostische Untersuchungen in der Kar-\neinschließlich der Verabreichung von Pharmaka                diologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in\nnach ärztlicher Anordnung zu planen, vorzubereiten           der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neuro-\nund technisch durchzuführen,                                 logie bei Patientinnen und Patienten aller Alters-\nstufen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,\n2. Strahlentherapie entsprechend dem jeweiligen indi-\nviduellen Bestrahlungsplan vorzubereiten und tech-       2. während der jeweiligen Untersuchung eine Plausibi-\nnisch durchzuführen,                                         litätskontrolle durchzuführen und, soweit erforder-\nlich, eine Vorbefundung und Anpassungen im Un-\n3. offene radioaktive Stoffe für die nuklearmedizinische\ntersuchungsablauf vorzunehmen,\nDiagnostik nach ärztlicher Anordnung vorzubereiten\nund sie Patientinnen und Patienten zu verabreichen,      3. die Qualität der jeweiligen Untersuchungsprozesse\n4. die jeweils erforderlichen Strahlenschutzmaßnah-              und -ergebnisse sicherzustellen.\nmen zu planen, vorzubereiten und technisch durch-           (2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-\nzuführen,                                                login für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen\n5. physikalisch-technische Aufgaben in der Dosimetrie        Technologen für Funktionsdiagnostik sind weiterhin\nauszuführen,                                             zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifen-\nden fachlichen, methodischen, personalen und sozia-\n6. die Qualität der Durchführung und der Ergebnisse          len Kompetenzen anzuwenden:\nder jeweiligen Untersuchungs- und Behandlungs-\nprozesse sicherzustellen.                                  1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbst-\nbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie\n(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-                deren Angehörigen in ihr Handeln,\nlogin für Radiologie und zum Medizinischen Technolo-\ngen für Radiologie sind weiterhin zu befähigen, ins-           2. personen- und situationsorientierte Kommunika-\nbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen,                 tion mit Patientinnen und Patienten sowie deren\nmethodischen, personalen und sozialen Kompetenzen                  Angehörigen,\nanzuwenden:                                                    3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusam-\n1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbst-              menarbeit und Kommunikation,\nbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie          4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-\nderen Angehörigen in ihr Handeln,                            lichen Maßnahmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021              279\n5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digi-           7. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick-\ntalen Technologien,                                        lung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,\n6. medizinische und technische Fachexpertise für die       8. Berücksichtigung von Aspekten des Tierschutzes,\ndurchzuführenden Maßnahmen,                                des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der\n7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzep-               Wirtschaftlichkeit.\nten,\nAbschnitt 3\n8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung\nmultidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung                            Ausbildung\nder Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürf-\nnisse der Patientinnen und Patienten berücksich-                                  § 13\ntigen,                                                           Dauer und Struktur der Ausbildung\n9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick-          (1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit\nlung der Qualität des eigenen beruflichen Han-         absolviert werden.\ndelns,                                                    (2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit\n10. Berücksichtigung von Aspekten der Patienten-             höchstens fünf Jahre.\nsicherheit und der Wirtschaftlichkeit.                    (3) Die Ausbildung besteht aus\n1. theoretischem Unterricht,\n§ 12\n2. praktischem Unterricht und\nBerufsspezifisches\nAusbildungsziel für Medizinische                3. einer praktischen Ausbildung.\nTechnologinnen für Veterinärmedizin und                 (4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stun-\nMedizinische Technologen für Veterinärmedizin             den. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestand-\n(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-          teile der Ausbildung:\nlogin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen             1. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin\nTechnologen für Veterinärmedizin sind zu befähigen,              für Laboratoriumsanalytik“ oder zum „Medizinischen\ninsbesondere die folgenden Aufgaben selbständig                  Technologen für Laboratoriumsanalytik“ 2 600 Stun-\nwahrzunehmen:                                                    den theoretischer und praktischer Unterricht sowie\n1. biomedizinische Analyseprozesse mittels biolo-                2 000 Stunden praktische Ausbildung;\ngischer, chemischer sowie physikalischer Methoden        2. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin\nund Verfahren einschließlich Präanalytik und Post-           für Radiologie“ oder zum „Medizinischen Techno-\nanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzu-               logen für Radiologie“ 2 600 Stunden theoretischer\nführen,                                                      und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden\n2. Untersuchungen in der Analytik von tierischen Le-             praktische Ausbildung;\nbensmitteln,                                             3. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin\n3. histologische, zytologische und weitere morpho-               für Funktionsdiagnostik“ oder zum „Medizinischen\nTechnologen für Funktionsdiagnostik“ 2 400 Stun-\nlogische Präparate zur Prüfung für die tierärztliche\nDiagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,                  den theoretischer und praktischer Unterricht sowie\n2 200 Stunden praktische Ausbildung;\n4. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und\n4. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin\n-ergebnisse sicherzustellen.\nfür Veterinärmedizin“ oder zum „Medizinischen\nDie in Satz 1 genannten Kompetenzen sind insbe-                  Technologen für Veterinärmedizin“ 2 600 Stunden\nsondere in der Lebensmitteltechnologie und in der                theoretischer und praktischer Unterricht sowie\nSpermatologie zu vermitteln.                                     2 000 Stunden praktische Ausbildung.\n(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-\nlogin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen                                        § 14\nTechnologen für Veterinärmedizin sind weiterhin zu                             Voraussetzungen für\nbefähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden                       den Zugang zur Ausbildung\nfachlichen, methodischen, personalen und sozialen\nDie Ausbildung darf nur absolvieren, wer\nKompetenzen anzuwenden:\n1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:\n1. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammen-\narbeit und Kommunikation,                                    a) den mittleren Schulabschluss oder einen ande-\nren gleichwertigen Schulabschluss oder\n2. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-\nlichen Maßnahmen,                                            b) einen Hauptschulabschluss oder eine gleich-\nwertige Schulbildung und eine erfolgreich abge-\n3. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digi-                    schlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für\ntalen Technologien,                                             den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindes-\n4. medizinische und technische Fachexpertise für die                tens zwei Jahren vorgeschrieben ist,\ndurchzuführenden Analyseprozesse,                        2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\n5. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,              aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absol-\n6. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung                   vierung der Ausbildung ergibt,\nmultidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung         3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung\nder Arbeitsabläufe ermöglichen,                              der Ausbildung ungeeignet ist und","280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\n4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,       1. die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine\ndie für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich         und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen\nsind.                                                       und\n2. eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Um-\n§ 15                                  fangs nicht möglich ist.\nAnrechnung                               (3) Besteht die auszubildende Person die staatliche\ngleichwertiger Ausbildungen                   Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag               staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor\nAblauf der Ausbildungszeit ablegen, so ist die Ausbil-\n1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder\ndungsdauer bis zur nächstmöglichen Wiederholungs-\n2. erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung        prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern.\nim Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der\nAusbildung anrechnen.                                                                  § 18\n(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu                   Mindestanforderungen an Schulen\nzwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Ab-            (1) Der theoretische und praktische Unterricht findet\nsatz 2 verkürzen.                                           an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich\n(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet wer-       anerkannten Schulen statt.\nden, dass die auszubildende Person das allgemeine              (2) Die Schulen müssen folgende Mindestanforde-\nund berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.             rungen nachweisen:\n1. die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine\n§ 16                                  pädagogisch qualifizierte Person mit einer abge-\nAnrechnung von Fehlzeiten                        schlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder\nvergleichbarem Niveau;\n(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerech-\nnet:                                                        2. hauptberufliche Lehrkräfte, die fachlich im medizi-\nnisch-technischen Bereich qualifiziert sind und über\n1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,\neine abgeschlossene pädagogische Hochschulaus-\n2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von             bildung mindestens auf Bachelor- oder vergleich-\nder auszubildenden Person nicht zu vertretenden             barem Niveau verfügen;\nGründen\n3. ein Verhältnis von mindestens einer hauptberuf-\na) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen          lichen Lehrkraft für den theoretischen und prak-\nund praktischen Unterrichts sowie                        tischen Unterricht zu 20 Ausbildungsplätzen;\nb) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen        4. das Vorhandensein der für die Ausbildung erforder-\nAusbildung und                                           lichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichen-\n3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Be-              der Lehrmittel und Lernmittel.\nschäftigungsverbote.                                       (3) Die Länder können durch Landesrecht das\nDie Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutz-        Nähere zu den Mindestanforderungen bestimmen und\nweitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen\nrechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten\nnach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von               festlegen.\n18 Wochen nicht überschreiten.\n§ 19\n(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann\ndie zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinaus-                           Praktische Ausbildung\ngehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn                       (1) Die praktische Ausbildung wird durchgeführt in\n1. eine besondere Härte vorliegt und                        geeigneten\n2. das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifi-         1. Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des\nschen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht           Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,\ngefährdet wird.                                             und\n2. ambulanten Einrichtungen.\n(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver-\nfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge-            Die Ausbildung in der veterinärmedizinischen Techno-\nsetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen             logie kann darüber hinaus in hierfür geeigneten Einrich-\nbleiben unberührt.                                          tungen stattfinden.\n(2) Die praktische Ausbildung darf nur in Kranken-\n§ 17                              häusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die\nVerlängerung                           sicherstellen, dass während der praktischen Ausbil-\nder Ausbildungsdauer                       dung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Aus-\nzubildenden durch eine praxisanleitende Person im\n(1) Die auszubildende Person kann bei der zustän-        Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvie-\ndigen Behörde die Verlängerung der Ausbildungsdauer         renden Stundenzahl erfolgt. Abweichend von Satz 1\nbeantragen.                                                 können die Länder bis zum 31. Dezember 2030 in\n(2) Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann          dem jeweiligen Beruf einen geringeren Umfang für eine\ngenehmigt werden, wenn                                      Anleitung der Auszubildenden durch eine praxis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021              281\nanleitende Person vorsehen, jedoch nicht unter              5. unterstützt die praktische Ausbildung durch eine\n10 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl.                   Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.\n(3) Die Geeignetheit von Krankenhäusern und Ein-\nrichtungen für die Durchführung der praktischen Aus-                                   § 23\nbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landes-\nPraxisbegleitung\nrechtlichen Regelungen.\n(4) Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige         (1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden wäh-\nBehörde einem Krankenhaus oder einer Einrichtung die        rend der praktischen Ausbildung fachlich und pädago-\nDurchführung der praktischen Ausbildung untersagen.         gisch durch eine praxisbegleitende Person.\n(2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten\n§ 20                             Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durch-\nPraxisanleitung                        führung der Praxisbegleitung.\nDie praxisanleitende Person führt die Auszubilden-\nden an die praktischen und berufsspezifischen Tätig-                                   § 24\nkeiten in der medizinischen Technologie heran und                                 Schulinternes\nbegleitet den Lernprozess während der praktischen                      Curriculum und Ausbildungsplan\nAusbildung.\n(1) Das schulinterne Curriculum nach § 22 Num-\n§ 21                             mer 3 wird für den theoretischen und praktischen\nUnterricht erstellt.\nTräger der praktischen Ausbildung\n(1) Eine nach § 19 geeignete Einrichtung ist der            (2) In dem Ausbildungsplan nach § 21 Absatz 2\nTräger der praktischen Ausbildung. Der Träger der           Nummer 2 ist die praktische Ausbildung zeitlich und\npraktischen Ausbildung ist für die Durchführung der         sachlich so zu gliedern, dass das allgemeine und das\npraktischen Ausbildung verantwortlich.                      jeweilige berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht\nwerden können.\n(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die\nfolgenden Aufgaben wahrzunehmen:                               (3) Die Vorgaben dieses Gesetzes und der Ausbil-\ndungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 sind bei\n1. mit der auszubildenden Person einen Ausbildungs-\nErstellung des schulinternen Curriculums und des\nvertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschließen,\nAusbildungsplans einzuhalten.\n2. einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbil-\ndung zu erstellen,                                         (4) Die Schule und der Träger der praktischen Aus-\nbildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das\n3. soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit            schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.\nweiteren für die praktische Ausbildung geeigneten\nEinrichtungen eine Vereinbarung über die Durch-            (5) Die Länder können unter Beachtung der Vorga-\nführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu        ben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen\nschließen und                                           verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung\nder schulinternen Curricula der Schulen erlassen.\n4. die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter\nForm sicherzustellen.\n§ 25\n(3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22\nNummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung                            Staatliche Prüfung\ndie Schule\n(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen\n1. zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevoll-           Prüfung ab.\nmächtigen und\n(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob\n2. mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 be-         die auszubildende Person das allgemeine und berufs-\nnannten Aufgaben beauftragen.                           spezifische Ausbildungsziel erreicht hat.\n§ 22\nAbschnitt 4\nAufgaben und\nGesamtverantwortung der Schule                               Ausbildungsverhältnis\nDie Schule\n§ 26\n1. wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung\nauf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen                          Ausbildungsvertrag\nzusammen,\n(1) Zwischen dem Träger der praktischen Aus-\n2. trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination       bildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbil-\ndes theoretischen und praktischen Unterrichts mit       dungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts\nder praktischen Ausbildung,                             zu schließen.\n3. erstellt ein schulinternes Curriculum,                      (2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur\n4. prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische         Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der\nAusbildung den Anforderungen des schulinternen          Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die\nCurriculums entspricht und                              elektronische Form ersetzt werden.","282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\n§ 27                                                       § 31\nInhalt des Ausbildungsvertrages                                       Pflichten des\n(1) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens fol-                    Trägers der praktischen Ausbildung\ngende Regelungen enthalten:                                    (1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist ins-\n1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den              besondere verpflichtet,\nVorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,\n1. die praktische Ausbildung auf der Grundlage des\n2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,                     Ausbildungsplans durchzuführen,\n3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,       2. zu gewährleisten, dass die im Ausbildungsplan vor-\n4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-           gesehenen Teile der praktischen Ausbildung durch-\nlichen Arbeitszeit und                                      geführt werden können,\n5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbil-         3. sicherzustellen, dass die auszubildende Person im\ndungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger          nach § 19 Absatz 2 vorgesehenen Umfang während\nSachbezüge.                                                 der praktischen Ausbildung von einer praxis-\n(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-           anleitenden Person angeleitet wird,\ntionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder          4. der auszubildenden Person kostenlos die Ausbil-\ndem Vertrag beigefügt werden:                                   dungsmittel, insbesondere Fachbücher, Zugang zu\n1. die Dauer der Probezeit,                                     Datenbanken, Instrumente und Apparate zur Ver-\n2. die Dauer des Urlaubs,                                       fügung zu stellen, die für die Absolvierung der\npraktischen Ausbildung und für das Ablegen der\n3. die Angabe der der Ausbildung zugrunde liegenden             staatlichen Prüfung erforderlich sind,\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 in\nder jeweils geltenden Fassung,                          5. die auszubildende Person für die Teilnahme an\nAusbildungsveranstaltungen der Schule und für die\n4. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-            Teilnahme an Prüfungen freizustellen und\nvertrag gekündigt werden kann,\n5. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlän-      6. bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf\ngerung nach § 37 Absatz 2,                                  die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten\nRücksicht zu nehmen.\n6. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die\ndem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde             (2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben\nliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsver-        übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und\neinbarungen oder Dienstvereinbarungen und               dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen\nAufgaben müssen den physischen und psychischen\n7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die       Kräften der auszubildenden Person angemessen sein.\nRechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer des\nTrägers der praktischen Ausbildung nach § 5 des            (3) Im Fall von § 21 Absatz 2 Nummer 3 hat der\nBetriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des           Träger der praktischen Ausbildung die Erfüllung der\nBundespersonalvertretungsgesetzes.                      Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bei den weiteren\nEinrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzu-\n§ 28                             stellen.\nWirksamkeit des\nAusbildungsvertrages                                                 § 32\nDer Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die                       Arbeitnehmereigenschaft\nSchule, mit der der Träger der praktischen Ausbildung                     der auszubildenden Person\neine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem\nAuszubildende sind für die gesamte Dauer der Aus-\nAusbildungsvertrag zustimmt.\nbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebs-\nverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundesper-\n§ 29\nsonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen\nVertragsschluss bei Minderjährigen                Ausbildung.\nDer Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen ge-\nmeinsam von der minderjährigen Person und deren                                       § 33\ngesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertrags-\nPflichten der auszubildenden Person\nurkunde ist der auszubildenden Person und deren\ngesetzlichen Vertretern auszuhändigen.                         (1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen,\ndas Ausbildungsziel zu erreichen.\n§ 30\n(2) Die auszubildende Person ist insbesondere ver-\nAnwendbares Recht                         pflichtet,\nAuf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus\n1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-\nseinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz\ngen der Schule teilzunehmen,\nnichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag gel-\ntenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze an-          2. die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung über-\nzuwenden.                                                       tragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021               283\n3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die             (2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungs-\nfür Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen      vertrag nur gekündigt werden\nAusbildung gelten, einzuhalten,\n1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei\n4. die Rechte der Patientinnen und Patienten zu                Vorliegen eines wichtigen Grundes,\nwahren und\n2. von der auszubildenden Person mit einer Kün-\n5. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbil-             digungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.\ndungsnachweis zu führen.\n§ 39\n§ 34\nAusbildungsvergütung                                      Wirksamkeit der Kündigung\n(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der          (1) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.\nauszubildenden Person für die Dauer des Ausbildungs-          (2) Bei einer Kündigung durch den Träger der prak-\nverhältnisses eine angemessene monatliche Ausbil-          tischen Ausbildung ist zuvor das Benehmen mit der\ndungsvergütung zu zahlen.                                  Schule herzustellen.\n(2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die\n(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach\ndurch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1\nNummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-           § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund\nstimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sach-        anzugeben.\nbezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht              (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk-\nüberschreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist          sam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der\nnur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag verein-    kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wo-\nbart ist. Kann die auszubildende Person aus berechtig-     chen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren\ntem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese         vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird\nnach den Sachbezugswerten abzugelten.                      bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach\nSatz 1 gehemmt.\n§ 35\nÜberstunden                                                      § 40\nEine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder                         Beschäftigung im\nwöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf-               Anschluss an das Ausbildungsverhältnis\ntigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist ge-\nsondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.           Wird die auszubildende Person im Anschluss an\ndas Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass\nhierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so\n§ 36\ngilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als\nProbezeit                           begründet.\n(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungs-\nverhältnisses sind die Probezeit.                                                     § 41\n(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen,                    Nichtigkeit von Vereinbarungen\nsofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine an-\ndere Dauer ergibt.                                            (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der aus-\nzubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht,\n§ 37                             ist nichtig.\nEnde des Ausbildungsverhältnisses                   (2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die aus-\nzubildende Person für die Zeit nach der Beendigung\n(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der\ndes Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung der\nAusbildungszeit. Der Zeitpunkt der Beendigung ist un-\nberuflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine\nabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.\ninnerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsver-\n(2) Besteht die auszubildende Person die staatliche     hältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die\nPrüfung nicht oder kann die auszubildende Person die       auszubildende Person nach Beendigung des Aus-\nstaatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor      bildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem\nAblauf der Ausbildungszeit ablegen, so verlängert sich     Träger der praktischen Ausbildung eingeht.\ndas Ausbildungsverhältnis auf Antrag gegenüber dem\nTräger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmög-          (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über\nlichen Durchführung der Prüfung, höchstens jedoch          1. die Verpflichtung der auszubildenden Person, für\num ein Jahr.                                                   die Ausbildung eine Entschädigung, ein Schulgeld\noder vergleichbare Geldleistungen zu zahlen,\n§ 38\n2. Vertragsstrafen,\nBeendigung des\nAusbildungsvertrages durch Kündigung               3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-\ndensersatzansprüchen und\n(1) Während der Probezeit kann der Ausbildungs-\nvertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-      4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes\nhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.                in Pauschalbeträgen.","284              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nTeil 4                                                 Abschnitt 2\nBesondere Vorschriften\nAnerkennung\nvon Berufsqualifikationen\n§ 46\nAnerkennung von\nAbschnitt 1\naußerhalb des Geltungsbereichs\nAllgemeine Vorschriften                          dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen\n(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n§ 42                            Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Vo-\nraussetzung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese\nBegriffsbestimmungen                       Berufsqualifikation anerkannt wird.\n(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein          (2) Eine Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn\nMitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mit-           1. sie mit einer der in diesem Gesetz geregelten Be-\ngliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bun-           rufsqualifikationen gleichwertig ist oder\ndesrepublik Deutschland.\n2. die antragstellende Person die erforderliche An-\n(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein           passungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen              (3) Eine Berufsqualifikation ist mit einer der in die-\nWirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-      sem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleich-\ntragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.          wertig, wenn\n(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,   1. sie sich nicht wesentlich unterscheidet von der\nder weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.                 jeweiligen in diesem Gesetz geregelten Berufsquali-\nfikation\n(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes\nist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerken-      a) „Medizinische Technologin für Laboratoriums-\nnung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der                   analytik“ oder „Medizinischer Technologe für\nEuropäischen Union eine Gleichstellung mit einem                    Laboratoriumsanalytik“,\nMitgliedstaat ergibt.                                           b) „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder\n„Medizinischer Technologe für Radiologie“,\n(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der\nandere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder             c) „Medizinische Technologin für Funktionsdiag-\nder gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation           nostik“ oder „Medizinischer Technologe für\nerworben worden ist.                                                Funktionsdiagnostik“ oder\n(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der           d) „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“\nandere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder                 oder „Medizinischer Technologe für Veterinär-\nder gleichgestellte Staat, in dem eine Person nieder-               medizin“\ngelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.                    oder\n2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den\n§ 43                                Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-\npetenzen nach § 48 ausgeglichen werden.\nNichtanwendung des\nBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes\n§ 47\nDas Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet                       Wesentliche Unterschiede\nmit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfest-\nstellungsgesetzes keine Anwendung.                             (1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Per-\nson unterscheidet sich wesentlich, wenn\n§ 44                            1. das von der antragstellenden Person absolvierte\nStudium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruf-\nPrüfungsreihenfolge                          lichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufsprak-\ntische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich we-\nBeantragt eine Person, die außerhalb des Geltungs-           sentlich von denen unterscheiden, die nach diesem\nbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert             Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungs-\nhat, eine Erlaubnis nach § 1, ist die Voraussetzung             verordnung nach § 69 für den jeweiligen Beruf vor-\nnach § 1 Absatz 2 Nummer 1 vor den Voraussetzungen              geschrieben sind, oder\nnach § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.\n2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten desjenigen\nBerufs, für den die Anerkennung angestrebt wird,\n§ 45                                nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antrag-\nBescheid über die Feststellung                     stellenden Person entsprechend reglementierten\nder Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation               Berufs ist oder sind und wenn die Ausbildung zu\ndiesem Beruf nach diesem Gesetz und nach der\nAuf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge-           Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69\nsonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-            Themenbereiche oder berufspraktische Bestand-\nwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.               teile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von de-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021               285\nnen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation       2. ein Jahr lang Vollzeit oder während einer entspre-\nder antragstellenden Person abgedeckt sind.                  chenden Gesamtdauer in Teilzeit einen der in die-\n(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen                sem Gesetz geregelten Berufe in den vergangenen\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf                     zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in\nThemenbereiche oder berufspraktische Bestandteile                einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-\nbeziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompe-               gestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht regle-\ntenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-               mentiert ist, ausgeübt hat und einen oder mehrere\nübung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich                   Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitglied-\ndieses Gesetzes sind.                                            staat, einem anderen Vertragsstaat oder einem\ngleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht\nreglementiert ist, vorlegt,\n§ 48\n3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,\nAusgleich wesentlicher Unterschiede\ndurch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen                 a) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter\nStaat ist, erworben worden ist,\n(1) Wesentliche Unterschiede nach § 47 können\nganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kennt-             b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in\nnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die an-                  einem anderen Vertragsstaat oder in einem\ntragstellende Person erworben hat                                   gleichgestellten Staat anerkannt worden ist und\n1. durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsäch-             c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die\nlichen und rechtmäßigen Ausübung desjenigen                     antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den\nBerufs, für den die Anerkennung angestrebt wird,                Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates\nin Vollzeit oder Teilzeit oder                                  drei Jahre in dem Beruf, für den die Anerkennung\nangestrebt wird, tätig war,\n2. durch lebenslanges Lernen.\n4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von\nDie nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse,\nAusbildungsnachweisen vorlegt, die\nFähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt,\nwenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zustän-             a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen\ndigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.               Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\noder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt\n(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die\nworden sind,\nKenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben\nworden sind.                                                     b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-\nren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\n§ 49                                   oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-\nbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder\nAnpassungsmaßnahmen                                nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-\n(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden             nen Ausbildung bescheinigen und\nPerson nicht mit derjenigen in diesem Gesetz geregel-            c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wer-\nten Berufsqualifikationen, deren Anerkennung ange-                  den und in Bezug auf die Aufnahme oder Aus-\nstrebt wird, gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine            übung des Berufs, für den die Anerkennung an-\nAnpassungsmaßnahme nach § 50 oder § 51 durchzu-                     gestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder\nführen.                                                             auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten,\n(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-       oder\nkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Per-\nson nur mit unangemessenem zeitlichem oder sach-             5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von\nlichem Aufwand festgestellt werden kann, weil die                Ausbildungsnachweisen vorlegt, die\nerforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Grün-                a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen\nden, die die antragstellende Person nicht zu vertreten              Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\nhat, nicht vorgelegt werden können.                                 oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt\nworden sind,\n§ 50                                b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-\nEignungsprüfung                                ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\noder Anpassungslehrgang                             oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-\n(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungs-               basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder\nmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die fest-               nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-\ngestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder                nen Ausbildung bescheinigen und\neinen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu               c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder\nabsolvieren, wenn sie                                               Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates\n1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem                  für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs,\nanderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-               für den die Anerkennung angestrebt wird, ent-\nstaat oder in einem gleichgestellten Staat erforder-            sprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß\nlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis              diesen Vorschriften verleihen.\nzur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu er-               (2) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen\nhalten, der einem der in diesem Gesetz geregelten        dem Absolvieren einer Eignungsprüfung und eines An-\nBerufe entspricht,                                       passungslehrgangs.","286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\n(3) Legt die antragstellende Person einen Ausbil-        1. die antragstellende Person ohne Einschränkung\ndungsnachweis vor, der dem Niveau entspricht, das               qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in\ngenannt ist in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie            einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des                  gestellten Staat eine berufliche Tätigkeit im Bereich\nRates vom 7. September 2005 über die Anerkennung                eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe aus-\nvon Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,            zuüben, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufs-\nS. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom                    ausübung angestrebt wird,\n4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom\n24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten      2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen\nBeschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020,              Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder\nS. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-        in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig aus-\nsung, hat sie abweichend von Absatz 2 die Eignungs-             geübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten,\nprüfung zu absolvieren.                                         die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten\nBeruf, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufs-\n§ 51                                 ausübung angestrebt wird, fallen, so wesentlich\nsind, dass die Anwendung von Anpassungsmaß-\nKenntnisprüfung                             nahmen nach § 50 der Anforderung an die antrag-\noder Anpassungslehrgang                          stellende Person gleichkäme, die vollständige Aus-\n(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufs-             bildung nach diesem Gesetz zu durchlaufen,\nqualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein\ngleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und         3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach\nnicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem          Nummer 1 eine oder mehrere der jeweils vorbehal-\nanderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten            tenen Tätigkeiten nach § 5 umfasst und\nStaat anerkannt worden ist, hat sie bei Feststellung\neines wesentlichen Unterschiedes folgende Maß-              4. die antragstellende Person\nnahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:\na) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\n1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der               aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Aus-\nstaatlichen Prüfung erstreckt, oder                            übung des Berufs ergibt,\n2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang,\nder mit einer Prüfung über den Inhalt des An-               b) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung\npassungslehrgangs abschließt.                                  des Berufs ungeeignet ist und\n(2) Die antragstellende Person kann zwischen der             c) über die Kenntnisse der deutschen Sprache ver-\nKenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.                 fügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich\nsind.\n§ 52\n(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf nicht erteilt\nEuropäischer Berufsausweis\nwerden, wenn der Patientenschutz oder der Schutz\nFür den Fall einer Einführung eines Europäischen         der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegen-\nBerufsausweises für den Beruf                               steht.\n1. „Medizinische Technologin für Laboratoriums-\nanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Labo-         (3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist\nratoriumsanalytik“,                                     auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die an-\ntragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1\n2. „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder           Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.\n„Medizinischer Technologe für Radiologie“,\n3. „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“          (4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufs-\noder „Medizinischer Technologe für Funktions-           bezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation\ndiagnostik“ oder                                        nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt\nmit dem Hinweis auf\n4. „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“\noder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedi-       1. den Namen dieses Staates und\nzin“\ngelten für den jeweiligen Beruf die Regelungen über die     2. die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen\nAnerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils              Berufsausübung beschränkt ist.\nentsprechend.\n(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Be-\nrufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die\nAbschnitt 3                            gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit\nPartielle Berufsausübung                        einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie dürfen\n§ 53                             insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätig-\nkeiten nach § 5 ausüben, wenn diese in den Umfang\nErlaubnis\nder Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.\nzur partiellen Berufsausübung\n(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist        (6) Die §§ 2 bis 4 gelten für die Erlaubnis zur partiel-\nauf Antrag zu erteilen, wenn                                len Berufsausübung entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                287\nTeil 5                              (3) Beabsichtigt die meldende Person nach Ablauf\neines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorüber-\nErbringen von Dienstleistungen\ngehend und gelegentlich Dienstleistungen im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die\nAbschnitt 1\nMeldung zu erneuern.\nErbringung\nvon Dienstleistungen                                                      § 56\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes\nBerechtigung zur\n§ 54                                            Dienstleistungserbringung\nDienstleistungserbringung                       Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer\n(1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöri-       1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechti-\nger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Ver-           gende Berufsqualifikation verfügt,\ntragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf       2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen\nals dienstleistungserbringende Person im Rahmen                 Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat\nvorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen             rechtmäßig niedergelassen ist und\nim Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Ar-\na) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem\nbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom\ndie Dienstleistungserbringung angestrebt wird,\n26.10.2012, S. 47) einen der in diesem Gesetz geregel-\nentspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in\nten Berufe ausüben, wenn sie oder er zur Dienst-\ndiesem anderen Vertragsstaat oder in diesem\nleistung in dem jeweiligen Beruf berechtigt ist.\ngleichgestellten Staat reglementiert ist oder\n(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charak-\nb) die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu\nter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zustän-\ndem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleis-\ndige Behörde im Einzelfall. In die Beurteilung bezieht\ntungserbringung angestrebt wird, entspricht, in\nsie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und\ndiesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen\nKontinuität der Dienstleistungserbringung mit ein.\nVertragsstaat oder in diesem gleichgestellten\nStaat nicht reglementiert ist und die meldende\n§ 55\nPerson den Beruf während der vorhergehenden\nMeldung der                                 zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem\nDienstleistungserbringung                           oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaa-\n(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende            ten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig\nPerson im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig zu                 ausgeübt hat,\nwerden, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zu-       3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\nständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.                  aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung\n(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende                des Berufs ergibt,\nDokumente vorzulegen:                                       4. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Be-\n1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,                        rufs geeignet ist und\n2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,                    5. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,\n3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der               die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind.\nVorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in\neinem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen                                       § 57\nVertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat                   Zur Dienstleistungserbringung\na) für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf,               berechtigende Berufsqualifikation\nder einem in diesem Gesetz geregelten Beruf             (1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen fol-\nentspricht, oder                                     gende Berufsqualifikationen:\nb) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in       1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Ge-\ndiesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und            setz oder\nder nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein\nNachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit      2. eine Berufsqualifikation, die\nin dem Beruf während der vorhergehenden zehn             a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen\nJahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in             Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten\nmehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder              Staat erworben worden ist,\ngleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt\nb) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist,\nworden ist,\nerforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu\n4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die               einem Beruf, der einem der in diesem Gesetz\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur              geregelten Berufe entspricht, und\nAusübung des Berufs erforderlich sind,\nc) entweder\n5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass\naa) nach § 46 Absatz 3, § 47 und § 48 mit einer\na) die Ausübung dieses Berufs der meldenden Per-                    der in diesem Gesetz geregelten Berufs-\nson nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt                   qualifikationen, in dem die Dienstleistungs-\nist und                                                          erbringung angestrebt wird, gleichwertig ist\nb) keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.                 oder","288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nbb) wesentliche Unterschiede nur in einem Um-        3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs\nfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung         untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersa-\nder öffentlichen Gesundheit führt.                   gung,\n(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Un-       4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt,\nterschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefähr-            oder\ndung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die\nmeldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung         5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht\nberechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprü-            nicht mehr geeignet ist zur Ausübung dieses Berufs.\nfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unter-\nschiede erstreckt.                                             (4) Mit der Meldung nach Absatz 3 hat die dienst-\nleistungserbringende Person der zuständigen Behörde\n(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eig-         die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen und\nnungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer       Erklärungen vorzulegen.\nBerufsqualifikation nur mit einem unangemessenen\nzeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden\nkann, da die meldende Person die erforderlichen Un-                               Abschnitt 2\nterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu\nverantworten hat, nicht vorlegen kann.                                 Dienstleistungserbringung\nin anderen Mitgliedstaaten,\n(4) Ist die Eignungsprüfung bestanden worden, so                   in anderen Vertragsstaaten\nberechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Per-             oder in gleichgestellten Staaten\nson zur Dienstleistungserbringung.\n§ 60\n§ 58\nEntscheidung über                                              Bescheinigung\ndie Berechtigung zur Dienstleistungserbringung                            der zuständigen Behörde\n(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die mel-           (1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staats-\ndende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätig-      angehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines ande-\nkeit in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe        ren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates\nals dienstleistungserbringende Person vorübergehend         einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe in\nund gelegentlich auszuüben.                                 Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Ab-\n(2) Soweit es für die Überprüfung der Vorausset-         satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 aus, so wird ihnen auf\nzung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c er-            Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Be-\nforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zu-     hörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in\nständigen Behörde des Staates, in dem die meldende          einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-\nPerson niedergelassen ist, Informationen über den           tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren\nAusbildungsgang der meldenden Person anfordern.             Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne\ndes Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der\n§ 59                             Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich\nauszuüben.\nRechte und Pflichten der\ndienstleistungserbringenden Person                    (2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:\n(1) Ist eine Person berechtigt, einen der in diesem      1. die Bestätigung, dass die antragstellende Person\nGesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbrin-             rechtmäßig niedergelassen ist\ngende Person vorübergehend und gelegentlich aus-\nzuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung            a) als „Medizinische Technologin für Laboratoriums-\nin Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie               analytik“ oder „Medizinischer Technologe für\nPersonen mit einer entsprechenden Erlaubnis zum                    Laboratoriumsanalytik“,\nFühren der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Num-\nmer 1, 2, 3 oder 4.                                             b) als „Medizinische Technologin für Radiologie“\noder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,\n(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je\nnach ausgeübter Tätigkeit die jeweilige Berufsbezeich-          c) als „Medizinische Technologin für Funktions-\nnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 führen,               diagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für\nauch wenn sie nicht die entsprechende Erlaubnis zum                Funktionsdiagnostik“ oder\nFühren der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Num-\nmer 1, 2, 3 oder 4 besitzt.                                     d) als „Medizinische Technologin für Veterinär-\nmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für\n(3) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-              Veterinärmedizin“,\npflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu\nmelden:                                                     2. dass der antragstellenden Person die Ausübung\n1. jede Änderung der Staatsangehörigkeit,                       dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend,\nuntersagt ist und\n2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung für den\nBeruf, in dem die Dienstleistung erbracht wird, in      3. dass die antragstellende Person über die berufliche\neinem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-          Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung\ntragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,            erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                289\nTeil 6                           2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere\nÜberprüfungen durchzuführen sind, und\nZuständigkeiten\nund Aufgaben der Behörden                      3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu\nunterrichten über die Konsequenzen, die aus den\n§ 61                                übermittelten Auskünften zu ziehen sind.\nZuständige Behörde                           (3) Für die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2\nist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwen-\n(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung\nden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden.\n(EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und\n(2) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 trifft die zu-    des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Ver-\nständige Behörde des Landes, in dem die antrag-             waltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-\nstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.       Informationssystems und zur Aufhebung der Entschei-\n(3) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 in Verbin-        dung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom\ndung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Lan-      14.11.2012, S. 1).\ndes, in dem einer der in diesem Gesetz geregelten              (4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für\nBerufe ausgeübt werden soll.                                Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für\n(4) Die Aufgaben nach Teil 4 Abschnitt 3 nimmt die       1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach\nzuständige Behörde des Landes wahr, in dem die be-              Teil 4,\nrufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.\n2. die Entscheidung nach Teil 4 Abschnitt 3,\n(5) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die\nzuständige Behörde des Landes wahr, in dem die              3. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienst-\nDienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-          leistungserbringung nach § 57 oder\nden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt         4. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang\ndie zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die              mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.\nantragstellende Person einen der in diesem Gesetz\ngeregelten Berufe ausübt.                                   Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die\nanderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten,\ndie gleichgestellten Staaten und die Europäische Kom-\n§ 62\nmission unverzüglich über die Benennung dieser Be-\nGemeinsame Einrichtungen                      hörden.\nDie Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben            (5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz\nnach Teil 4 von einem anderen Land oder einer ge-           zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem\nmeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.                  Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-\nlungen über die getroffenen Entscheidungen, die für den\n§ 63                            nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG\nUnterrichtungs- und                       erforderlichen Bericht benötigt werden. Das Bundes-\nÜberprüfungspflichten                      ministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten\nstatistischen Aufstellungen an die Europäische Kom-\n(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine\nmission weiter.\nPerson einen in diesem Gesetz geregelten Beruf\nausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zu-\nständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn                                          § 64\n1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge-                                Warnmitteilung\nmacht hat, welches sich auf die Ausübung eines                       durch die zuständige Behörde\nder in diesem Gesetz geregelten Berufe auswirken           (1) Die zuständige Behörde eines Landes übermit-\nkann,                                                   telt den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\n2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenom-            staaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleich-\nmen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen           gestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der\nder Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet             folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:\nworden ist,                                             1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung\n3. dieser Person die Ausübung eines der in diesem               des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollzieh-\nGesetz geregelten Berufe untersagt worden ist oder          bar oder unanfechtbar ist,\n4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die       2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung\neine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank-             getroffene Verbot der Ausübung eines der in diesem\ntionen oder Maßnahmen rechtfertigen.                        Gesetz geregelten Berufe oder\n(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes           3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-\nAuskünfte von der zuständigen Behörde eines Auf-                läufige Berufsverbot.\nnahmestaates, die sich auf die Ausübung eines der in\n(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:\ndiesem Gesetz geregelten Berufe durch eine Person im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten,          1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-\nso hat sie                                                      derlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname,\n1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu           Geburtsdatum und Geburtsort,\nüberprüfen,                                             2. den Beruf der betroffenen Person,","290              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die              (2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt un-\noder das die Entscheidung getroffen hat,                verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan-\n4. den Umfang der Entscheidung und                          fechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung\nüber die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informations-\n5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.              system zu verwenden.\n(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-        (3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-\ntens jedoch drei Tage                                       schung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung\n1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-       über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene\ndung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder                 Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl-\nschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine\n2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-\nRechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-\nsatz 1 Nummer 3.\nbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-\n(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-          gelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über\nInformationssystem zu verwenden.                            die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die\n(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet     Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.\ndie Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\nbetroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung                                 § 68\nund deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine                          Verwaltungszusammenarbeit\nRechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-                      bei Dienstleistungserbringung\nbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die\n(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im\nBehörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einen der in diesem\nmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.\nGesetz geregelten Berufe aus oder führt sie eine der\nBerufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, ohne dass\n§ 65                             die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet\nUnterrichtung über Änderungen                   die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige\nBehörde des Staates, in dem die dienstleistungserbrin-\n(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung\ngende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.\ngetätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der\nanderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten           (2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel\nund der gleichgestellten Staaten über                       an den von der dienstleistungserbringenden Person\nvorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt, von\n1. die Aufhebung einer in § 64 Absatz 1 genannten\nder zuständigen Behörde des Staates, in dem die\nEntscheidung und das Datum der Aufhebung,\ndienstleistungserbringende Person niedergelassen ist,\n2. die Änderung des Zeitraumes, für den eine in             folgende Informationen anzufordern:\n§ 64 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.\n1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der\n(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Infor-         dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat\nmationssystem zu verwenden.                                     rechtmäßig ist, und\n2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleis-\n§ 66                                 tungserbringende Person berufsbezogene diszipli-\nLöschung einer Warnmitteilung                      narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.\nDie zuständige Behörde, die die Warnmitteilung ge-          (3) Soweit es für die Überprüfung der Vorausset-\ntätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-       zung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c er-\nInformationssystem unverzüglich, spätestens jedoch          forderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der\ndrei Tage nach Aufhebung der in § 64 Absatz 1 ge-           zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienst-\nnannten Entscheidung.                                       leistungserbringende Person niedergelassen ist, Infor-\nmationen über den Ausbildungsgang der dienstleis-\n§ 67                             tungserbringenden Person anfordern.\nUnterrichtung über                          (4) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise              anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaa-\ntes oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die\n(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person\nzuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie\nbei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach\n2005/36/EG der anfordernden Behörde\n§ 1 Absatz 1 gefälschte Berufsqualifikationsnachweise\nvorgelegt hat, unterrichtet die zuständige Behörde die      1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der\nzuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, der            dienstleistungserbringenden Person in einem der in\nanderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten                diesem Gesetz geregelten Berufe in der Bundes-\nStaaten über                                                    republik Deutschland rechtmäßig ist,\n1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren     2. Informationen über die gute Führung der dienstleis-\ntungserbringenden Person,\na) Namen und Vornamen,\n3. Informationen darüber, ob berufsbezogene diszipli-\nb) Geburtsdatum,                                            narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen,\nc) Geburtsort und                                           und\n2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs-        4. Informationen über die Ausbildungsgänge der in\nqualifikationsnachweise vorgelegt hat.                      diesem Gesetz geregelten Berufe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021               291\nTeil 7                               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu dreitausend Euro geahndet werden.\nVerordnungsermächtigung\n§ 69                                                       Teil 9\nErmächtigung zum                                               Übergangs-\nErlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung                             und Schlussvorschriften\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nmächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverord-                                     § 71\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                                   Fortgelten der\nFolgendes zu regeln:                                             Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungen                 Eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbe-\nnach Teil 3 einschließlich der praktischen Ausbil-       zeichnung nach dem Gesetz über technische Assisten-\ndung,                                                    ten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022\n2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 25,         geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unbe-\ninsbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben           rührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 für den\nfür die inhaltliche Ausgestaltung und für die Durch-     jeweiligen Beruf. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die\nführung der Prüfung,                                     vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften\n3. die Urkunden für die Erlaubnis zum Führen der             der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.\nBerufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1,\n§ 72\n4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnach-\nweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 in Ver-                           Fortgelten der\nbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,                Bestätigung zur partiellen Berufsausübung\na) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,             Eine Bestätigung zur partiellen Berufsausübung, die\nb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-       nach § 2 Absatz 3b des Gesetzes über technische\ngen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbeson-        Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember\ndere die von der antragstellenden Person vorzu-       2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirk-\nlegenden Nachweise und die Ermittlung durch           sam. Sie gilt als Erlaubnis nach § 53 und erlaubt das\ndie zuständige Behörde entsprechend Artikel 50        Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach § 5 im bis-\nAbsatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der      herigen Umfang.\nRichtlinie 2005/36/EG,\n§ 73\nc) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufs-\nqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52                                 Abschluss\nAbsatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufs-                       begonnener Ausbildungen\nbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen                (1) Eine Ausbildung in einem Beruf der technischen\nund deren etwaige Abkürzung zu verwenden,             Assistenten in der Medizin, die vor dem 31. Dezember\nd) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt        2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember\nder Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 50                2026 auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes\nund 51 dieses Gesetzes,                               über technische Assistenten in der Medizin in der bis\ne) das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-         zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abge-\npäischen Berufsausweises nach § 52,                   schlossen werden.\n5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraus-                  (2) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen\nsetzungen der Dienstleistungserbringung.                 hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1\ndes Gesetzes über technische Assistenten in der\n(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-\nMedizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden\ngelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach\nFassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum\nAbsatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausge-\nFühren der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des\nschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder\nGesetzes über technische Assistenten in der Medizin in\nAbweichungen von den durch Rechtsverordnung im\nder bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.\nFall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen\nDiese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.\nFristenregelungen vorsehen.\n(3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Ab-\nTeil 8                            satz 1 gilt § 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nin der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.\nBußgeldvorschriften\n§ 74\n§ 70\nWeitergeltung\nBußgeldvorschriften\nder staatlichen Anerkennung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                     von Schulen und Bestandsschutz\n1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort ge-               (1) Schulen, die nach den Vorgaben des Gesetzes\nnannte Berufsbezeichnung führt oder                      über technische Assistenten in der Medizin in der bis\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1           zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung staatlich\nzuwiderhandelt.                                          anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich aner-","292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nkannt, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen               (3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlun-\noder nach Absatz 2 widerrufen wird.                         gen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets\n(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen,        nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-\nwenn die Mindestanforderungen in § 18 Absatz 2 bis          rungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus die-\nzum 31. Dezember 2033 nicht nachgewiesen werden.            jenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen,\ndie das Krankenhaus für die Geltendmachung der Aus-\n(3) Die Mindestanforderungen an Schulen in § 18          bildungskosten der Schule im Rahmen der Verhand-\nAbsatz 2 gelten für Personen als erfüllt,                   lungen benötigt.\n1. die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig eine Schule             (4) Im Rahmen der Verhandlungen des kranken-\nfür technische Assistenten in der Medizin leiten,       hausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Ab-\n2. die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig an einer             satz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nSchule für technische Assistenten in der Medizin        hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Aus-\nunterrichten oder                                       künfte zu erteilen, soweit\n3. die am 31. Dezember 2022 über die Voraussetzun-          1. das Krankenhaus diese Auskünfte für die Geltend-\ngen und erforderlichen Qualifikationen für die Lei-         machung der Ausbildungskosten der Schule im\ntung oder die Tätigkeit als Lehrkraft verfügen.             Rahmen der Verhandlungen benötigt und\n2. der dafür von der Schule zu betreibende Aufwand\n§ 75                                und der Nutzen für die Verhandlungen durch das\nÜbergangsvorschrift für die                      Krankenhaus nicht außer Verhältnis stehen.\nAnerkennung ausländischer Berufsqualifikationen\nDie Entscheidung über einen Antrag auf Anerken-                                  Artikel 2\nnung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen                                 Änderung des\nBerufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2026                        Ergotherapeutengesetzes\nauf Grundlage der Vorschriften des Gesetzes über tech-\nnische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. De-       § 5a des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai\nzember 2022 geltenden Fassung getroffen werden.             1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert\n§ 76                            worden ist, wird wie folgt geändert:\nFinanzierung von                       1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nAusbildungskosten;                           „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch\nKooperationsvereinbarungen                        die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-\ngliedstaaten“ ersetzt.\n(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise ver-\nbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Num-            2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem\nmer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten              Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in\nauch Schulen, die                                               mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.\n1. Ausbildungen in den in diesem Gesetz geregelten\nArtikel 3\nBerufen der Humanmedizin durchführen und\n2. mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen\nÄnderung des\nüber die Durchführung der praktischen Ausbildung            Gesetzes über den Beruf des Logopäden\nnach diesem Gesetz abgeschlossen haben.                    § 5a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden\nKooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2             vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch\nbedürfen der Schriftform.                                   Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I\nS. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu ent-          1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nhalten:                                                         „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch\ndie Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-\n1. Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehenden               gliedstaaten“ ersetzt.\nAusbildungsplätze der Schule,\n2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem\n2. Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbil-              Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in\ndungsplätzen, die das Krankenhaus bei der Schule            mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.\npro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,\n3. Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, ins-                                Artikel 4\nbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr-\noder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und\nÄnderung des\nBetriebskosten des Schulgebäudes, soweit diese                          Orthoptistengesetzes\nfür die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem           § 8a des Orthoptistengesetzes vom 28. November\nvereinbarten Umfang an Ausbildungsplätzen voraus-       1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 26\nsichtlich anfallen, und                                 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)\n4. Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten,        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie für die Schule im krankenhausindividuellen Aus-     1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des               „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind,            die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-\ndurch das Krankenhaus an die Schule.                        gliedstaaten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                293\n2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem            2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem\nWort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in             Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in\nmehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.                       mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.\nArtikel 5                                                  Artikel 9\nÄnderung des\nÄnderung des\nMTA-Gesetzes\nGesetzes über den Beruf\n§ 10a des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993               des pharmazeutisch-technischen Assistenten\n(BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Ge-\nsetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert        § 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                      tisch-technischen Assistenten in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nS. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes\n„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch\nvom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-\ndie Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-\nden ist, wird wie folgt geändert:\ngliedstaaten“ ersetzt.\n2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem            1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nWort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in             „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch\nmehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.                       die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-\ngliedstaaten“ ersetzt.\nArtikel 6                          2. In Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 werden nach dem\nÄnderung des                              Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in\nDiätassistentengesetzes                          mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.\n§ 8a des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994\n(BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 des Ge-                           Artikel 10\nsetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert\nÄnderung des\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nHebammengesetzes\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch           Das Hebammengesetz vom 22. November 2019\ndie Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-    (BGBl. I S. 1759) wird wie folgt geändert:\ngliedstaaten“ ersetzt.                                 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem                § 77 folgende Angabe eingefügt:\nWort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in\nmehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.                       „§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung\nausländischer Berufsqualifikationen“.\nArtikel 7                          2. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:\nÄnderung des                                                     „§ 77a\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes\nÜbergangsvorschrift für die\n§ 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes             Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen\nvom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch\nArtikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I             (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf An-\nS. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        erkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erwor-\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter              benen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezem-\n„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch            ber 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des\ndie Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-        Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember\ngliedstaaten“ ersetzt.                                     2019 geltenden Fassung getroffen werden.\n2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem                   (2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über\nWort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in             einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifika-\nmehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.                       tion, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Ab-\nschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für\nArtikel 8                              die automatische Anerkennung erfüllt.“\nÄnderung des\nPodologengesetzes                                                Artikel 11\n§ 7a des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001                             Änderung des\n(BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge-                Anästhesietechnische- und\nsetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert       Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Anästhesietechnische- und Operationstech-\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019\n„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch        (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-\ngliedstaaten“ ersetzt.                                   1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:","294               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\na) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-                      verfügt, die zur Ausübung des Berufs erfor-\nfasst:                                                           derlich sind, und\n„Abschnitt 8                              5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass\nÜbergangs- und Schlussvorschriften“.                       a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                                       nicht vorübergehend, untersagt ist und\n„§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten;                        b) keine Vorstrafen der meldenden Person\nKooperationsvereinbarungen“.                               vorliegen.“\n2. § 37 wird wie folgt gefasst:                                  b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„§ 37                            7. § 54 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nAusnahmeregelung für                         „2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-\nMitglieder geistlicher Gemeinschaften                      ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestell-\nten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und\nDie §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf\nAuszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwes-                    a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in\ntern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften                       dem die Dienstleistungserbringung ange-\nsind.“                                                                strebt wird, entspricht, in diesem anderen\nMitgliedstaat, in diesem anderen Vertrags-\n3. § 44 wird wie folgt geändert:                                         staat oder in dem gleichgestellten Staat\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                        reglementiert ist oder\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbil-\n„(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichun-                  dung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem\ngen nach Absatz 1 müssen sich auf Themen-                         die Dienstleistungserbringung angestrebt\nbereiche oder berufspraktische Bestandteile                       wird, entspricht, in diesem anderen Mit-\nbeziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und                       gliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat\nKompetenzen eine wesentliche Voraussetzung                        oder in dem gleichgestellten Staat nicht\nfür die Ausübung des jeweiligen Berufs im Gel-                    reglementiert ist und die meldende Person\ntungsbereich dieses Gesetzes sind.“                               den Beruf während der vorhergehenden\nzehn Jahre mindestens ein Jahr lang in\n4. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 3 und 4                         einem oder in mehreren Mitgliedstaaten,\nangefügt:                                                             Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staa-\n„(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer                     ten ausgeübt hat,“.\nPrüfung ab.                                                8. § 56 Absatz 4 wird aufgehoben.\n(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden             9. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt ge-\nworden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.“           fasst:\n5. § 51 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.                                                „Abschnitt 8\n6. § 53 wird wie folgt geändert:                                         Übergangs- und Schlussvorschriften“.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      10. Folgender § 72 wird angefügt:\n„(2) Bei der erstmaligen Meldung sind fol-                                      „§ 72\ngende Dokumente vorzulegen:\nFinanzierung von\n1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,                                    Ausbildungskosten;\n2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,                               Kooperationsvereinbarungen\n3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt                (1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise\nder Vorlage bestehende rechtmäßige Nieder-             verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2\nlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in             Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgeset-\neinem anderen Vertragsstaat oder in einem              zes gelten auch Schulen, die\ngleichgestellten Staat                                 1. Ausbildungen nach diesem Gesetz durchführen\na) für die Tätigkeit in einem reglementierten              und\nBeruf, der einem in diesem Gesetz ge-              2. mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarun-\nregelten Beruf entspricht, oder                        gen über die Durchführung der praktischen\nb) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem             Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen\nin diesem Gesetz geregelten Beruf ent-                 haben.\nspricht und der nicht reglementiert ist, so-       Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Num-\nwie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger          mer 2 bedürfen der Schriftform.\nForm, dass die Tätigkeit in dem Beruf\nwährend der vorhergehenden zehn Jahre                 (2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1\nmindestens ein Jahr lang in einem oder in          Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu\nmehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaa-            enthalten:\nten oder gleichgestellten Staaten recht-           1. Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehen-\nmäßig ausgeübt worden ist,                             den Ausbildungsplätze der Schule,\n4. eine Erklärung, dass die meldende Person               2. Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Aus-\nüber die Kenntnisse der deutschen Sprache                  bildungsplätzen, die das Krankenhaus bei der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                 295\nSchule pro Ausbildungsgang in Anspruch neh-         2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die\nmen wird,                                               Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“\n3. Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule,              durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehre-\ninsbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln,           ren Mitgliedstaaten“ ersetzt.\nLehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbeglei-    3. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem\ntung und Betriebskosten des Schulgebäudes,              Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in\nsoweit diese für die Ausbildung nach diesem             mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.\nGesetz und in dem vereinbarten Umfang an\nAusbildungsplätzen voraussichtlich anfallen, und                              Artikel 13\n4. Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungs-                                  Änderung des\nkosten, die für die Schule im krankenhausindivi-                       PTA-Berufsgesetzes\nduellen Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3          Das PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I\nSatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes         S. 66) wird wie folgt geändert:\nenthalten sind, durch das Krankenhaus an die\nSchule.                                             1. § 34 wird wie folgt geändert:\n(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlun-           a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ngen des krankenhausindividuellen Ausbildungs-                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Kranken-                     „(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichun-\nhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem                     gen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbe-\nKrankenhaus diejenigen Nachweise und Begrün-                     reiche oder berufspraktische Bestandteile be-\ndungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die                   ziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und\nGeltendmachung der Ausbildungskosten der                         Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung\nSchule im Rahmen der Verhandlungen benötigt.                     für die Ausübung des Berufs der pharmazeu-\n(4) Im Rahmen der Verhandlungen des kranken-                 tisch-technischen Assistentin und des pharma-\nhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a                  zeutisch-technischen Assistenten im Geltungs-\nAbsatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs-                    bereich dieses Gesetzes sind.“\ngesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätz-          2. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nliche Auskünfte zu erteilen, soweit                          angefügt:\n1. das Krankenhaus diese Auskünfte für die Gel-                 „(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer\ntendmachung der Ausbildungskosten der Schule            Prüfung ab.\nim Rahmen der Verhandlungen benötigt und                   (4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden wor-\n2. der dafür von der Schule zu betreibende Auf-              den, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.“\nwand und der Nutzen für die Verhandlungen           3. § 41 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.\ndurch das Krankenhaus nicht außer Verhältnis\n4. § 43 wird wie folgt geändert:\nstehen.“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 12                                     „(2) Bei der erstmaligen Meldung sind fol-\ngende Dokumente vorzulegen:\nÄnderung des\n1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nNotfallsanitätergesetzes\n2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,\nDas Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes                  3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt\nvom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert                        der Vorlage bestehende rechtmäßige Nieder-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    lassung in einem anderen Mitgliedstaat, in\neinem anderen Vertragsstaat oder in einem\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                              gleichgestellten Staat\n„§ 2a                                     a) für die Tätigkeit in einem reglementierten\nEigenverantwortliche                                   Beruf, der dem in diesem Gesetz geregel-\nDurchführung heilkundlicher Maßnahmen                            ten Beruf entspricht, oder\ndurch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter                  b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der dem in\ndiesem Gesetz geregelten Beruf entspricht\nBis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarz-\nund der nicht reglementiert ist, sowie zu-\ntes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen,\nsätzlich ein Nachweis in beliebiger Form,\nauch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsani-\ndass die Tätigkeit in dem Beruf während\ntäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maß-\nder vorhergehenden zehn Jahre mindes-\nnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen\ntens ein Jahr lang in einem oder in mehre-\ninvasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen,\nren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder\nwenn\ngleichgestellten Staaten rechtmäßig aus-\n1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt                       geübt worden ist,\nhaben und beherrschen und                                     4. eine Erklärung, dass die meldende Person\n2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Le-                   über die Kenntnisse der deutschen Sprache\nbensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von                     verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforder-\nder Patientin oder dem Patienten abzuwenden.“                    lich sind, und","296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\n5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass      2. Buchstabe l wird wie folgt gefasst:\na) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch           „l) medizinischer Technologe für Funktionsdiag-\nnicht vorübergehend, untersagt ist und                  nostik, medizinische Technologin für Funktions-\ndiagnostik,“.\nb) keine Vorstrafen der meldenden Person\nvorliegen.“\nArtikel 14a\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nÄnderung des\n5. § 44 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n„2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-\nStaat rechtmäßig niedergelassen ist und\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 2009\na) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in        (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt\ndem die Dienstleistungserbringung ange-           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2021\nstrebt wird, entspricht, in diesem anderen        (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt\nMitgliedstaat, in diesem anderen Vertrags-        geändert:\nstaat oder in dem gleichgestellten Staat          1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nreglementiert ist oder                                fügt:\nb) die Ausübung des Berufs oder die Ausbil-              „§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnah-\ndung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem                       men aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-\ndie Dienstleistungserbringung angestrebt                       Impfzentren“.\nwird, entspricht, in diesem anderen Mitglied-\nstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder       2. Folgender § 130 wird angefügt:\nin dem gleichgestellten Staat nicht reglemen-                                 „§ 130\ntiert ist und die meldende Person den Beruf                                  Sonstige\nwährend der vorhergehenden zehn Jahre                           nicht beitragspflichtige Einnahmen\nmindestens ein Jahr lang in einem oder in               aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren\nmehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten\noder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,“.            Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in\neinem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impf-\n6. § 46 Absatz 4 wird aufgehoben.                               verordnung oder einem dort angegliederten mobilen\nImpfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020\nArtikel 13a                              bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig.\nÄnderung des                               Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach\nSatz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine\nPflegeberufegesetzes\nMeldepflichten nach diesem Buch.“\nDas Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom                              Artikel 14b\n19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                     Weitere Änderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n1. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die\nWörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“            Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt\ndurch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehre-       durch Artikel 14a dieses Gesetzes geändert worden ist,\nren Mitgliedstaaten“ ersetzt.                            wird wie folgt geändert:\n2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b             1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nwerden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter                 fügt:\n„in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten“ ein-             „§ 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnah-\ngefügt.                                                               men aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-\nTestzentren“.\nArtikel 14                          2. Folgender § 131 wird angefügt:\nÄnderung des                                                       „§ 131\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                                                Sonstige\n§ 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsge-                          nicht beitragspflichtige Einnahmen\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren\n10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Arti-           Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in\nkel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I              einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Test-\nS. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          verordnung oder einem dort angegliederten mobilen\n1. Die Buchstaben h und i werden wie folgt gefasst:             Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum\n31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Für Tä-\n„h) medizinischer Technologe für Laboratoriums-              tigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1\nanalytik, medizinische Technologin für Labora-           nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Melde-\ntoriumsanalytik,                                         pflichten nach diesem Buch. Satz 1 gilt nicht für\ni)  medizinischer Technologe für Radiologie, medi-           Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 ver-\nzinische Technologin für Radiologie,“.                   einbarten Tätigkeit.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                    297\nArtikel 14c                               angegliederten mobilen Impfteam“ durch die Wörter\n„Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverord-\nÄnderung des\nnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                        Teams“ ersetzt.\nDem § 218g des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –\nGesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-                                  Artikel 15\nzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt\ndurch Artikel 9a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nAbsatz 3 angefügt:                                             bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.\n„(3) Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt         (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in\nin einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impf-            Kraft.\nverordnung oder einem dort angegliederten mobilen\nImpfteam ausüben, sind kraft Gesetzes versichert. Die             (2a) Die Artikel 14a und 14c treten mit Wirkung vom\nVersicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach            15. Dezember 2020 in Kraft.\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.“                                 (3) Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1\nder § 69 sowie die Artikel 2 bis 9, 12, 13a, 14b und 14d\nArtikel 14d                               in Kraft.\nWeitere Änderung des                               (4) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                           (5) Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I\nIn § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches                S. 1402), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes\nSozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 14c dieses         geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer\nGesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „dort          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Februar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}