{"id":"bgbl1-2021-9-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":9,"date":"2021-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze","law_date":"2021-02-22T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["266               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nGesetz\nzur Umsetzung der Verordnung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über\neuropäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten\nim Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze\nVom 22. Februar 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen\nSystem Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen\nArtikel 1                              auf nationaler und regionaler Ebene in der Euro-\npäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),\nGesetz                                die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\nüber die Statistik im                         2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geän-\nHandels- und Dienstleistungsbereich                    dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;\n(Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz –             3. „Umsätze“ solche der Variable 140301 des\nHdlDlStatG)                              Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU)\n2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur\nAbschnitt 1                               Festlegung technischer Spezifikationen und Einzel-\nheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des\nAllgemeines                                Europäischen Parlaments und des Rates über euro-\npäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung\n§1                                  von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmens-\nZweck der Statistik,                          statistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der\nAnordnung als Bundesstatistik                       jeweils geltenden Fassung;\n(1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Er-      4. „tätige Personen“ solche der Variable 120101 des\nhebungen dienen                                                  Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU)\n2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur\n1. der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im           Festlegung technischer Spezifikationen und Einzel-\nHandel und im Dienstleistungsbereich und der Er-             heiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des\nmittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie              Europäischen Parlaments und des Rates über euro-\n2. der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht            päische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung\nder Europäischen Union.                                      von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmens-\nstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der\n(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bun-              jeweils geltenden Fassung;\ndesstatistik durchgeführt.\n5. „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliede-\nrung gemäß NACE Rev. 2 des Anhangs I zur Verord-\n§2\nnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-\nBegriffsbestimmungen                           ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur\nAufstellung der statistischen Systematik der Wirt-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung\n1. „rechtliche Einheiten“ solche des Abschnitts II               der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie\nBuchstabe A Nummer 3 des Anhangs zur Verord-                 einiger Verordnungen der EG über bestimmte Be-\nnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März                 reiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,\n1993 betreffend die statistischen Einheiten für die          S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nBeobachtung und Analyse der Wirtschaft in der                2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)\nGemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), die            geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008              sung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen\n(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden            Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirt-\nist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Einrich-         schaftszweige in der jeweils geltenden Fassung;\ntungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit;\n6. „Geschäftsfelder“ fachliche Einheiten entsprechend\n2. „Marktproduzenten“ solche des Kapitels 3 Num-                 Abschnitt III Buchstabe D des Anhangs zur Verord-\nmer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU)                   nung (EWG) Nr. 696/93, in der jeweils geltenden\nNr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und                 Fassung, jedoch innerhalb rechtlicher Einheiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021               267\n§3                                   j)  Abschnitt Q – Gesundheits- und Sozialwesen\nErhebungseinheiten, Erhebungsbereiche                         mit Ausnahme der Gruppe 86.2 – Arzt- und\nZahnarztpraxen – und der Unterklasse 86.90.1 –\n(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten,                 Praxen von psychologischen Psychotherapeu-\nsofern es sich um Marktproduzenten handelt.                          tinnen und -therapeuten –,\n(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungs-             k) Abschnitt R – Kunst, Unterhaltung und Erho-\neinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:                           lung,\n1. für konjunkturstatistische Erhebungen:                        l)  Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Da-\na) Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Re-                  tenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern\nparatur von Kraftfahrzeugen                                  sowie\naa) Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen            m) Abschnitt S, Abteilung 96 – Erbringung von\nEuro Jahresumsatz oder mindestens 250 tä-               sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleis-\ntigen Personen,                                         tungen.\nbb) Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen                              Abschnitt 2\nEuro Jahresumsatz oder mindestens 100 tä-\ntigen Personen,                                    Konjunkturstatistische Erhebungen\ncc) Abteilung 47, mit mindestens 450 000 Euro\n§4\nJahresumsatz,\nPeriodizität und Berichtszeitraum\nb) Abschnitt H − Verkehr und Lagerei mit mindes-                 bei konjunkturstatistischen Erhebungen\ntens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder min-\ndestens 250 tätigen Personen,                           (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden\nmonatlich durchgeführt.\nc) Abschnitt I − Gastgewerbe mit mindestens\n165 000 Euro Jahresumsatz,                              (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Ka-\nlendermonat.\nd) Abschnitt J − Information und Kommunikation\nmit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz           (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der\noder mindestens 250 tätigen Personen,                Januar 2021.\ne) Abschnitt L − Grundstücks- und Wohnungswe-                                        §5\nsen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahres-\numsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,                            Art und Umfang der\nkonjunkturstatistischen Erhebungen\nf)  Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,\nwissenschaftlichen und technischen Dienstleis-          (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden\ntungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 – Ver-           als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhe-\nwaltung und Führung von Unternehmen und Be-          bungseinheiten werden nach mathematisch-statis-\ntrieben – und der Abteilungen 72 – Forschung         tischen Verfahren ausgewählt.\nund Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit             (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Pro-\nmindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz            zent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhe-\noder mindestens 250 tätigen Personen sowie           bungseinheiten durchgeführt.\ng) Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt-             (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehen-\nschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens         den Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statis-\n15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindes-          tikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikge-\ntens 250 tätigen Personen;                           setzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.\n2. für strukturstatistische Erhebungen:\n§6\na) Abschnitt G – Handel; Instandhaltung und Repa-\nratur von Kraftfahrzeugen,                                            Erhebungsmerkmale für\nkonjunkturstatistische Erhebungen\nb) Abschnitt H − Verkehr und Lagerei,\n(1) Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische\nc) Abschnitt I – Gastgewerbe,                            Erhebungen sind:\nd) Abschnitt J – Information und Kommunikation,          1. Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat ins-\ne) Abschnitt K, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungs-             gesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbe-\ndienstleistungen und Pensionskassen verbun-              reich gegliedert nach Bundesländern,\ndene Tätigkeiten,                                    2. Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am\nf)  Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungs-                 Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit so-\nwesen,                                                   wie im Berichtsmonat Januar zusätzlich gegliedert\nnach Bundesländern,\ng) Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,\nwissenschaftlichen und technischen Dienstleis-       3. Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der\ntungen,                                                  wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit ge-\nmäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Erzielt\nh) Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt-              eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleis-\nschaftlichen Dienstleistungen,                           tungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, wer-\ni)  Abschnitt P – Erziehung und Unterricht,                  den die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätig-","268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nkeit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaft-       (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehen-\nlichen Schwerpunkt hat.                                 den Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statis-\nBei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von          tikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikge-\nmindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die          setzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.\nAngaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Ge-\nschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich                                     §9\nerhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von min-                          Erhebungsmerkmale für\ndestens 125 Millionen Euro aufweisen. Die Angaben                        strukturstatistische Erhebungen\nnach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäfts-              (1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen\nfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zu-      Erhebungen sind:\nsammengefasst anzugeben. Die Angabe nach Satz 1\nNummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten           1. Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit:\nGeschäftsfelder zu beziehen.                                    a) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätig-\n(2) Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Er-             keit nach dem Stand vom 31. Dezember,\nhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen,               b) Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom\nwird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes er-              31. Dezember;\nhoben:\n2. Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand:\n1. Jahresumsatz des Vorjahres,\na) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf\n2. Zahl der tätigen Personen am 30. September des                  sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach\nVorjahres und                                                  dem Stand vom 30. September,\n3. Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten                b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,\nNiederlassungen haben.\nc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erzielen Er-              Arbeitgeber;\nhebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von\n3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subven-\n250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach\ntionen:\nSatz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Ab-\nsatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. Bei Erhebungseinheiten,            a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland\ndie einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen                und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungs-\nEuro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens             einheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G\ndieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1                 auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen,\ndes Handelsstatistikgesetzes oder nach § 3 Absatz 2             b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz\ndes Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes aus-                des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der\nkunftspflichtig sind, werden ausschließlich die Anga-              Europäischen Union,\nben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gegliedert\nc) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienst-\nnach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3\nleistung,\nerhoben.\nd) Umsätze nach Art der Tätigkeit,\nAbschnitt 3                                e) Handelsumsätze nach Produktarten,\nStrukturstatistische Erhebungen                           f) Aufwendungen für Waren, Material und Dienst-\nleistungen nach Arten,\n§7\ng) Wert der Bestände an Waren und Material nach\nPeriodizität und Berichtszeitraum                       Arten zu Beginn und zum Ende des Berichts-\nbei strukturstatistischen Erhebungen                      jahres,\n(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden              h) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,\njährlich durchgeführt.\ni) Steuern, Abgaben und Subventionen;\n(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Ka-\n4. Investitionen:\nlenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Ge-\nschäftsjahr.                                                    a) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immate-\nrielle Vermögensgegenstände nach Arten,\n(3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das\nJahr 2021.                                                      b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen und im-\nmateriellen Vermögensgegenstände.\n§8                                 (2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Ein-\nArt und Umfang der                        nahmen von weniger als 300 000 Euro im Berichtsjahr\nstrukturstatistischen Erhebungen                 werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die\n(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden als      Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Num-\nStichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungs-          mer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils\neinheiten werden nach mathematisch-statistischen            nur als Summe erfasst. Abweichend von Absatz 1 wer-\nVerfahren ausgewählt.                                       den bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus\n(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Pro-          den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder\nzent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhe-           Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a\nbungseinheiten durchgeführt.                                nicht nach In- und Ausland differenziert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021              269\n(3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in             einheit und des Organträgers der Erhebungseinheit,\nmehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnah-                 bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.\nmen von 300 000 Euro und mehr im Berichtsjahr wer-\nden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bun-                                   § 11\ndesländern erfasst:                                                              Auskunftspflicht\n1. Gesamtumsätze oder -einnahmen,\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.\n2. Gesamtzahl der tätigen Personen,                          Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen\n3. Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie                 oder Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.\nDie Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 10\n4. gesamte Investitionen.\nNummer 2 ist freiwillig.\n(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buch-\n(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstma-\nstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit\nliger Heranziehung bei den konjunkturstatistischen Er-\n20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:\nhebungen auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des\n1. jährlich für die Wirtschaftszweige                        Kalenderjahres.\na) des Abschnitts J, Gruppe 58.2 – Verlegen von             (3) Für Erhebungseinheiten, deren Inhaber oder In-\nSoftware,                                             haberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerin-\nb) des Abschnitts J, Abteilung 62 – Erbringung von       nen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-\nDienstleistungen der Informationstechnologie,         nung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine\nAuskunftspflicht. Zudem besteht in den beiden folgen-\nc) des Abschnitts J, Gruppe 63.1 – Datenverarbei-\nden Kalenderjahren dann keine Auskunftspflicht, wenn\ntung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten;\ndie Erhebungseinheit im letzten abgeschlossenen\nWebportale,\nGeschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als\nd) des Abschnitts M, Gruppe 73.1 – Werbung,              800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften kön-\ne) des Abschnitts N, Abteilung 78 – Vermittlung und      nen sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht be-\nÜberlassung von Arbeitskräften;                       rufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Exis-\n2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr           tenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.\n2021 für die Wirtschaftszweige                              (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im\na) des Abschnitts M, Gruppe 71.1 – Architektur-          Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die aus\nund Ingenieurbüros,                                   abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäf-\ntigung heraus eine gewerbliche oder freiberufliche Tä-\nb) des Abschnitts M, Gruppe 71.2 – Technische,           tigkeit aufnehmen in Form\nphysikalische und chemische Untersuchung,\n1. einer Neugründung,\nc) des Abschnitts M, Gruppe 73.2 – Markt- und\nMeinungsforschung;                                    2. einer Übernahme oder\n3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr           3. einer tätigen Beteiligung.\n2022 für die Wirtschaftszweige\n§ 12\na) des Abschnitts M, Gruppe 69.1 – Rechtsbera-\ntung,                                                                  Nutzung von Angaben\nder Krankenhausstatistik-Verordnung\nb) des Abschnitts M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprü-\nfung und Steuerberatung; Buchführung,                    Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für\nErhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 – Kranken-\nc) des Abschnitts M, Gruppe 70.2 – Public-\nhäuser – bereits auf Grund der Erhebung nach der\nRelations- und Unternehmensberatung.\nKrankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt\n(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buch-              die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung\nstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirt-          dieser Angaben. Stattdessen sind die bereits im Rah-\nschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. Die An-        men der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten\ngaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden              Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Er-\nnur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst.         hebungen zu nutzen. Für alle anderen Erhebungsmerk-\nmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rah-\nAbschnitt 4                            men der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen,\nÜbergreifende Vorschriften                          besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten\nfort.\n§ 10\n§ 13\nHilfsmerkmale\nHilfsmerkmale sind:                                                         Nutzung der Daten\nfür Zwecke der Preisstatistik\n1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,\n(1) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1\n2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für               Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und\nRückfragen zur Verfügung stehen,                         Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet wer-\n3. für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit           den für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die\nAusnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschafts-         Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach\nzweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Ab-       § 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatis-\nschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungs-       tik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-","270               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                   Artikel 2\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. De-\nÄnderung des\nzember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist.\nGesetzes über Kostenstrukturstatistik\n(2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d                Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im\nund e dürfen verwendet werden für                            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n1. die Auswahl von Erhebungseinheiten und                    Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I\n2. die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die          S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbleitung von Wägungsschemata für                        1. § 1 wird wie folgt gefasst:\na) die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach                                    „§ 1\n§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatis-\n(1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahn-\ntik und\narztpraxen“ sowie „Praxen von psychologischen\nb) die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und          Psychotherapeutinnen und -therapeuten“ werden\nDienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise           jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundessta-\nund Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Num-            tistik durchgeführt. Die jährliche Durchführung der\nmer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik.        Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. Die\nFür die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte              Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirt-\nStatistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale            schaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG)\nnach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und                   Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und\nNummer 3 Buchstabe c verwendet werden.                       des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung\nder statistischen Systematik der Wirtschaftszweige\n§ 14                                 NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-\nÜbermittlungsregelung                          nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-\nDas Statistische Bundesamt und die statistischen              tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt\nÄmter der Länder dürfen den obersten Bundes- und                 durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198\nLandesbehörden für die Verwendung gegenüber den                  vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der\ngesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der                 jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit\nPlanung Tabellen mit statistischen Ergebnissen über-             der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten\nmitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen           Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils\nFall ausweisen. Für die Regelung von Einzelfällen dür-           geltenden Fassung:\nfen keine Tabellen übermittelt werden.                           1. 86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,\n2. 86.22.0 Facharztpraxen,\n§ 15\n3. 86.23.0 Zahnarztpraxen,\nDurchführung\n4. 86.90.1 Praxen von psychologischen Psychothe-\nDie Angaben zu den konjunktur- und strukturstatis-                rapeutinnen und -therapeuten.\ntischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden\nvom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe-                      (2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und\nreitet.                                                          Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen\nTätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Ab-\nAbschnitt 5\nsatz 1 Satz 3 tätig sind.\n(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2\nSchlussbestimmungen\ngehört die selbstständige Berufstätigkeit von Ange-\nhörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des\n§ 16\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.\nÜbergangsregelung                               (4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den\n(1) Die Pflicht zur Auskunftserteilung bei den Erhe-          statistischen Ämtern der Länder die Einzeldaten-\nbungsmerkmalen in der Gliederung nach Geschäftsfel-              sätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf re-\ndern gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsteht erst im            gionaler Ebene.“\nJahr 2022.                                                   2. § 2 wird aufgehoben.\n(2) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2             3. § 3 wird wie folgt geändert:\nund 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019                   „1. den Wert\nund 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt.\na) der steuerlichen und wirtschaftlichen\n(3) Die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatis-                           Einnahmen,\ntikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli                        b) der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen\n2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden für                          und immaterielle Vermögensgegen-\ndie Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem                               stände;“.\nGesetz durchgeführt.                                                 bb) Nummer 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021                 271\ncc) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern            des Bundesstatistikgesetzes (BGBl. I S. 2394), das zu-\n2 und 3.                                         letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist.“\n„(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tat-\nbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung                                      Artikel 4\nder Art und Zusammenarbeit der Unternehmen                                   Änderung des\nund der Einrichtungen zur Ausübung einer freibe-\nInformationsgesellschaftsstatistikgesetzes\nruflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutref-\nfenden Beurteilung der statistischen Zuordnung           Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom\nerforderlich sind. In den Wirtschaftszweigen          22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685), das durch Arti-\n„Arztpraxen für Allgemeinmedizin“ und „Fach-          kel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I\narztpraxen“ wird zusätzlich die Durchführung          S. 2826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvon Operationen erfasst. Im Wirtschaftszweig\n„Zahnarztpraxen“ wird zusätzlich der Betrieb          1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\neines eigenen Praxislabors erfasst.“                                               „§ 4a\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDurchführung\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bun-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Arbeitsstätten“\ndesamt erhoben und aufbereitet.\ndurch die Wörter „der Einrichtungen zur Aus-\nübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ ersetzt.              (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „5 vom Hundert“             statistischen Ämtern der Länder die Einzeldaten-\ndurch die Angabe „7 Prozent“ und die Wörter               sätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf re-\n„der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Ar-            gionaler Ebene.“\nbeitsstätten“ durch die Wörter „und der Einrich-      2. In § 6 werden die Wörter „und den statistischen Äm-\ntungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätig-          tern der Länder“ gestrichen.\nkeit“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 5\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterneh-\nmen“ die Wörter „und Einrichtungen zur Aus-                             Änderung des\nübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ einge-                     Statistikregistergesetzes\nfügt.                                               Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\n„In den beiden folgenden Kalenderjahren be-      setzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert\nsteht keine Auskunftspflicht, wenn die in        worden ist, wird wie folgt geändert:\nSatz 1 genannten Unternehmen und Einrich-        1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden\ntungen im letzten abgeschlossenen Ge-                Sätze eingefügt:\nschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger\nals 800 000 Euro erwirtschaftet haben.“              „Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten\nAngaben hinaus die Kennzeichnung der bestim-\nArtikel 3                               menden rechtlichen Einheit im Unternehmen ge-\nspeichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf\nÄnderung des                               auch die Kennzeichnung der deutschen Entschei-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                        dungseinheit in der Unternehmensgruppe gespei-\nNach § 293 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge-              chert werden.“\nsetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I\nS. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12d des Ge-            a) Satz 1 wird Absatz 1.\nsetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert\nworden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:                  b) Satz 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:\n„(4a) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärzt-                    „(2) Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht\nliche Bundesvereinigung übermitteln dem Statistischen                vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeu-\nBundesamt für die Erhebung nach dem Gesetz über                      tig zugeordnet werden können, dürfen die zur\nKostenstrukturstatistik in der jeweils geltenden Fas-                Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Anga-\nsung bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von                   ben von den statistischen Ämtern des Bundes\nPsychotherapeuten auf Anforderung jährlich die in Ab-                und der Länder erhoben werden.“\nsatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 12\nc) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 3 und dieser\ngenannten Daten. Die in Satz 1 genannten Daten sind\nwird wie folgt gefasst:\ninnerhalb von 30 Arbeitstagen zu übermitteln. Die\nÜbermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt                    „(3) Die Erhebungen erfolgen mit Auskunfts-\nerfolgt nach den vom Statistischen Bundesamt ange-                   pflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ge-\nbotenen sicheren elektronischen Verfahren. Die über-                 nannten Einheiten. Auskunftspflichtig sind die In-\nmittelten Daten dürfen auch verwendet werden zur                     haberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und\nPflege und Führung des Statistikregisters nach § 13                  Leiter der Einheiten.“","272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021\nArtikel 6                                                     Artikel 7\nÄnderung des                                                  Änderung des\nBundesstatistikgesetzes                                      Gesetzes über die Statistik\nim Produzierenden Gewerbe\nDas Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Be-            Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden\nkanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394),        Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli       21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Ar-\n2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie        tikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I\nfolgt geändert:                                             S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5a wird wie folgt geändert:                            1. In § 3 Buchstabe A Ziffer III Nummer 1 sowie in § 5\nZiffer I Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 werden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         jeweils die Wörter „jeweils auch nach dem Ge-\naa) Nach dem Wort „Verwaltung“ werden die                 schlecht,“ gestrichen.\nWörter „oder bei Stellen, die Aufgaben der       2. § 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt\nöffentlichen Verwaltung wahrnehmen,“ ein-            geändert:\ngefügt.                                              a) Buchstabe a wird aufgehoben.\nbb) Nach dem Wort „Erstellung“ werden die Wör-            b) Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a\nter „einschließlich Qualitätssicherung“ einge-           bis f.\nfügt.                                            3. § 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          geändert:\na) Buchstabe a wird aufgehoben.\n„(2) Für die Prüfung der Eignung wird beim\nb) Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a\nStatistischen Bundesamt eine elektronische\nbis f.\nVerwaltungsdaten-Informationsplattform errich-\ntet. Zum Aufbau dieser Informationsplattform\nübermitteln die in Absatz 1 genannten Stellen                                    Artikel 8\noder deren Aufsichtsbehörden dem Statistischen                                Änderung des\nBundesamt auf Anforderung Metadaten über ihre            Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVerwaltungsdaten, insbesondere zu Herkunft,\nIn § 47c Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbe-\nStruktur und Inhalt. Zur Pflege der Verwaltungs-\nwerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-\ndaten-Informationsplattform informieren die Stel-\nchung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das\nlen, bei welchen Daten nach Satz 2 angefordert\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar\nwurden, das Statistische Bundesamt über jede\n2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden nach\nÄnderung der ihre Verwaltungsdaten betreffen-\ndem Wort „Energiestatistikgesetz“ die Wörter „und\nden Metadaten. Die auf der Verwaltungsdaten-\nnach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik“ einge-\nInformationsplattform enthaltenen Informationen\nfügt.\nwerden öffentlich bereitgestellt.“\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                           Artikel 9\n„(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu                               Änderung des\nvereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatis-                   Gesetzes über die Preisstatistik\ntiken Folgendes verwendet werden:                           Nach § 7b des Gesetzes über die Preisstatistik in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n1. Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der\nmer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\njeweiligen Bundesstatistik sowie\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember\n2. bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unter-     2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist, wird fol-\nnehmen, Betrieben und Arbeitsstätten                  gender § 7c eingefügt:\na) Angaben aus anderen Wirtschafts- und Um-                                       „§ 7c\nweltstatistiken sowie\nDie nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie\nb) Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.          die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen\ndürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes\nZu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Anga-         statistisch ausgewertet werden.“\nben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend\nmit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammen-                                     Artikel 10\ngeführt werden. Das Ersetzen von Angaben\ndurch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndarf nur mit Zustimmung des für die der Bundes-          (1) Die Artikel 1 bis 3 sowie die Artikel 5, 6 Nummer 2\nstatistik zugrundeliegenden Rechtsvorschrift zu-      und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in\nständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit         Kraft. Gleichzeitig treten das Handelsstatistikgesetz\nDaten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet wer-          vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt\nden, darf von der Erhebung im Übrigen abgese-         durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015\nhen werden.“                                          (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Dienstleis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021               273\ntungskonjunkturstatistikgesetz vom 24. April 2013            (BGBl. I S. 1333) tritt am Tag nach der Verkündung\n(BGBl. I S. 930), das durch Artikel 274 der Verordnung       außer Kraft.\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist, und das Dienstleistungsstatistikgesetz vom             (3) Die Artikel 4 und 7 treten am 1. Januar 2022 in\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch       Kraft.\nArtikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I\nS. 1400) geändert worden ist, außer Kraft.                      (4) Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8 treten am ers-\n(2) Die Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge         ten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in\nder Kostenstrukturerhebungen vom 20. August 1986             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Februar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}