{"id":"bgbl1-2021-86-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":86,"date":"2021-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/86#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-86-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_86.pdf#page=13","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung","law_date":"2021-12-22T00:00:00Z","page":5257,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021            5257\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Sonderurlaubsverordnung\nVom 22. Dezember 2021\nAuf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-             1. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-             für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder\nnet die Bundesregierung:                                          zusammen höchstens um 86 Arbeitstage, und\n2. bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für\nArtikel 1\njedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder\nÄnderung der                               zusammen höchstens um 43 Arbeitstage.\nSonderurlaubsverordnung\n(2b) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 besteht\n§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016          der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1\n(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 der Ver-       Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2\nordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geän-           und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Be-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                     amte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen\nist, betreut, weil\na) In Nummer 6 werden vor dem Wort „einen“ die\nWörter „eine nahe Angehörige oder“ eingefügt.           1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen\noder übertragbaren Krankheiten die Schule des\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-\nKindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kin-\ngefügt:\ndes oder die Einrichtung für Menschen mit Be-\nAnlass            Urlaubsdauer           hinderungen auf Grund des Infektionsschutzge-\nsetzes vorübergehend geschlossen worden ist,\n„6a. abweichend von Num-         für jede\nmer 6 und befristet bis    pflegebedürftige      2. das Betreten der Schule des Kindes, der Einrich-\nzum 31. März 2022 für      Person bis zu             tung zur Betreuung des Kindes oder der Einrich-\nFälle, in denen die Beam-  20 Arbeitstage“.          tung für Menschen mit Behinderungen – auch auf\ntin oder der Beamte in                               Grund einer Absonderung – untersagt worden ist,\neiner wegen der COVID-\n19-Pandemie akut aufge-                          3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen\ntretenen Pflegesituation                             Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes\neine       bedarfsgerechte                           angeordnet oder verlängert worden sind,\nhäusliche Pflege für die\nBetreuung einer oder                             4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes auf-\neines nahen Angehörigen                              gehoben worden ist,\nim Sinne des § 7 Absatz 3\ndes Pflegezeitgesetzes                           5. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreu-\nsicherstellen oder orga-                             ung eingeschränkt worden ist oder\nnisieren muss und in\ndenen die Pflege nicht                           6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfeh-\nanderweitig gewährleis-                              lung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung\ntet werden kann; dass                                des Kindes oder die Einrichtung für Menschen\ndie Pflegesituation we-                              mit Behinderungen nicht besucht.\ngen der COVID-19-Pan-\ndemie aufgetreten ist,                           In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 kann die\nwird bis zum 31. März                            Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der\n2022 vermutet                                    Schule oder der Einrichtung verlangen.\n(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderur-\n2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\nlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung\nbis 2c eingefügt:\nmit den Absätzen 2 und 2b, in Anspruch nimmt, ruht\n„(2a) Für das Jahr 2022 erhöht sich die Dauer           für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben\ndes Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch             Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in An-\nin Verbindung mit Absatz 2,                                spruch zu nehmen.“","5258       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021\nArtikel 2                                                    Artikel 4\nWeitere Änderung der                                        Weitere Änderung der\nSonderurlaubsverordnung                                     Sonderurlaubsverordnung\n§ 21 Absatz 2a der Sonderurlaubsverordnung, die\n§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverord-          zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert\nnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ge-   worden ist, wird aufgehoben.\nändert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 5\nArtikel 3                                                  Inkrafttreten\nWeitere Änderung der                         (1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt am 1. Januar 2022\nSonderurlaubsverordnung                     in Kraft.\n(2) Artikel 2 tritt am 20. März 2022 in Kraft.\n§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-\nnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge-      (3) Artikel 3 tritt am 1. April 2022 in Kraft.\nändert worden ist, wird aufgehoben.                          (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nBerlin, den 22. Dezember 2021\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"]}