{"id":"bgbl1-2021-86-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":86,"date":"2021-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/86#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-86-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_86.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)","law_date":"2021-12-21T00:00:00Z","page":5252,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["5252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021\nGesetz\nzur Änderung der Strafprozessordnung –\nErweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des\nVerurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung\n(Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)\nVom 21. Dezember 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Ver-\nbrechen erwachsen sind,\nArtikel 1                           2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis,\nÄnderung der                             soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis\nStrafprozessordnung                          entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf\n§ 362 der Strafprozessordnung in der Fassung der             die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,              Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.“\n1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist,                               Artikel 3\nwird wie folgt geändert:                                                          Änderung des\n1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se-                           Einführungsgesetzes\nmikolon ersetzt.                                                     zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:                             Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\n„5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bei-\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;\ngebracht werden, die allein oder in Verbindung\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nmit früher erhobenen Beweisen dringende\nzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert\nGründe dafür bilden, dass der freigesprochene\nworden ist, wird folgender § 63 angefügt:\nAngeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafge-\nsetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des\n„§ 63\nVölkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens ge-\ngen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1                  Überleitungsvorschrift zum Gesetz\nund 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegs-             zur Änderung der Strafprozessordnung –\nverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1              Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten\nNummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verur-            zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO\nteilt wird.“                                            und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung\n(Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)\nArtikel 2                              § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem\nÄnderung des                          30. Dezember 2021 geltenden Fassung ist auf die an\nBürgerlichen Gesetzbuchs                     diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten An-\n§ 194 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der        sprüche anzuwenden.“\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\n(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch                              Artikel 4\nArtikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I                                Inkrafttreten\nS. 3515) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n„(2) Der Verjährung unterliegen nicht                     Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5253\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}