{"id":"bgbl1-2021-86-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":86,"date":"2021-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/86#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-86-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_86.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht","law_date":"2021-12-21T00:00:00Z","page":5250,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["5250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021\nGesetz\nzur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht*\nVom 21. Dezember 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             gen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und\n2. die Europäische Kommission sowie nach dem\nArtikel 1                                      Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrich-\nÄnderung des                                      tungen.\nUmsatzsteuergesetzes                                  (3) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 1\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-                        bezeichnete Einrichtung erfolgt in den Grenzen und\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),                     zu den Bedingungen, die in dem dem Vertrag über\ndas zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom                           die Europäische Union und dem Vertrag über die\n20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,                  Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten\nwird wie folgt geändert:                                                Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        der Europäischen Union und den Übereinkünften zu\nseiner Umsetzung oder in den Abkommen über den\na) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:\nSitz der Einrichtung festgelegt sind.\n„§ 4a Steuervergütung für Leistungsbezüge zur\n(4) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 2\nVerwendung zu humanitären, karitativen\nbezeichnete Einrichtung setzt voraus, dass die Leis-\noder erzieherischen Zwecken im Drittlands-\ntung\ngebiet“.\n1. in Wahrnehmung der der Einrichtung durch\nb) Nach der Angabe zu § 4b wird folgende Angabe\ndas Unionsrecht übertragenen Aufgaben be-\neingefügt:\nzogen wurde, um auf die COVID-19-Pandemie\n„§ 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge euro-                     zu reagieren, und\npäischer Einrichtungen“.\n2. nicht zur Ausführung einer eigenen entgeltlichen\n2. In § 4a wird die Überschrift wie folgt gefasst:                          Leistung verwendet wird.\n„§ 4a                                  Soweit die Voraussetzungen nach Antragstellung\nSteuervergütung für                            wegfallen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem\nLeistungsbezüge zur                             Bundeszentralamt für Steuern innerhalb eines Mo-\nVerwendung zu humanitären, karitativen                      nats anzuzeigen.“\noder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet“.               4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:                             a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\n„§ 4c                                      Semikolon ersetzt.\nSteuervergütung für                            b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-\nLeistungsbezüge europäischer Einrichtungen                         fügt:\n(1) Europäischen Einrichtungen wird                                  „8. von Gegenständen durch die Europäische\n1. die von dem Unternehmer für eine Leistung ge-                            Union, die Europäische Atomgemeinschaft,\nsetzlich geschuldete und von der Einrichtung                            die Europäische Zentralbank und die Euro-\ngezahlte Steuer sowie                                                   päische Investitionsbank sowie die von der\nEuropäischen Union geschaffenen Einrich-\n2. die von der Einrichtung nach § 13b Absatz 5 ge-\ntungen, auf die das dem Vertrag über die\nschuldete und von ihr entrichtete Steuer\nEuropäische Union und dem Vertrag über\nauf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von                          die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Steuer befreit werden kann.                                             beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vor-\n(2) Europäische Einrichtungen im Sinne des Ab-                           rechte und Befreiungen der Europäischen\nsatzes 1 sind                                                               Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) an-\n1. die Europäische Union, die Europäische Atomge-                           wendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu\nmeinschaft, die Europäische Zentralbank und die                         den Bedingungen, die in diesem Protokoll\nEuropäische Investitionsbank sowie die von                              und den Übereinkünften zu seiner Umset-\nder Europäischen Union geschaffenen Einrich-                            zung oder in den Abkommen über den Sitz\ntungen, auf die das dem Vertrag über die                                festgelegt sind;\nEuropäische Union und dem Vertrag über die                          9. von Gegenständen durch die Europäische\nArbeitsweise der Europäischen Union beigefügte                          Kommission sowie nach dem Unionsrecht\nProtokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiun-                      geschaffene Agenturen und Einrichtungen,\nsofern die Gegenstände in Wahrnehmung\n* Artikel 1 Nummer 3 und 4 dient der Umsetzung von Artikel 1 der                der ihnen durch das Unionsrecht übertrage-\nRichtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung            nen Aufgaben eingeführt werden, um auf die\nder Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von\nEinfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-              COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt\n19-Pandemie (ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1).                                 nicht für Gegenstände, die von der Euro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021            5251\npäischen Kommission oder der nach dem                    Überprüfung eine Anpassung des Durchschnitts-\nUnionsrecht geschaffenen Agentur oder Ein-               satzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3\nrichtung zur Ausführung von eigenen entgelt-             erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurz-\nlichen Lieferungen verwendet werden. Soweit              fristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.“\ndie Voraussetzungen für die Steuerbefreiung\n6. Dem § 27 wird folgender Absatz 35 angefügt:\nnach der Einfuhr wegfallen, ist die Euro-\npäische Kommission oder die nach dem                    „(35) § 4c in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nUnionsrecht geschaffene Agentur oder Ein-            setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist\nrichtung verpflichtet, dies dem für die Be-          auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nsteuerung dieser Einfuhr zuständigen Haupt-          zember 2020 bezogen werden. § 5 Absatz 1 Num-\nzollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.           mer 8 und 9 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nIn diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer          setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist\nnach den im Zeitpunkt des Wegfalls gelten-           auf Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020 anzu-\nden Bestimmungen festgesetzt.“                       wenden.“\n5. § 24 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird\njeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die An-                              Änderung des\ngabe „9,5 Prozent“ ersetzt.                                           Jahressteuergesetzes 2020\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        Artikel 15 Nummer 3 des Jahressteuergesetzes 2020\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen über-      vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wird wie\nprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes       folgt geändert:\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und           1. In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 7“ durch\nSatz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag             die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.\nüber das Ergebnis der Überprüfung. Der Durch-\nschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der    2. In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „8“ durch\nSumme der Vorsteuern zu der Summe der Um-                die Angabe „10“ ersetzt.\nsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in                                   Artikel 3\neinem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte\nInkrafttreten\nDurchschnittssatz wird auf eine Nachkomma-\nstelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}