{"id":"bgbl1-2021-86-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":86,"date":"2021-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/86#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-86-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_86.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes","law_date":"2021-12-20T00:00:00Z","page":5248,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["5248        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021\nGesetz\nzur Änderung des\nGanztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes\nVom 20. Dezember 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nGanztagsfinanzierungsgesetzes\n§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.“\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „31. Dezember 2021“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.\nb) Das Wort „Bonusmitteln“ wird durch das Wort „Basismitteln“ ersetzt.\n3. Absatz 4 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nÄnderung des\nGanztagsfinanzhilfegesetzes\nDas Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Das Wort „Bonusmittel“ wird durch das Wort „Basismittel“ ersetzt.\nb) Die Angabe „31. Dezember 2021“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nVerteilung\n(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner\nSchlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder ver-\nteilt:\nKönigsteiner Schlüssel\nLand                                                                 Tranchen in €\nfür das Jahr 2019\nBaden-Württemberg                                                   13,04061                      358 616 775\nBayern                                                              15,56072                      427 919 800\nBerlin                                                                5,18995                     142 723 625\nBrandenburg                                                           3,02987                       83 321 425\nBremen                                                                0,95379                       26 229 225\nHamburg                                                               2,60343                       71 594 325\nHessen                                                                7,43709                     204 519 975\nMecklenburg-Vorpommern                                                1,98045                       54 462 375\nNiedersachsen                                                         9,39533                     258 371 575\nNordrhein-Westfalen                                                 21,07592                      579 587 800\nRheinland-Pfalz                                                       4,81848                     132 508 200\nSaarland                                                              1,19827                       32 952 425\nSachsen                                                               4,98208                     137 007 200","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021         5249\nKönigsteiner Schlüssel\nLand                                                             Tranchen in €\nfür das Jahr 2019\nSachsen-Anhalt                                                        2,69612                    74 143 300\nSchleswig-Holstein                                                    3,40578                    93 658 950\nThüringen                                                             2,63211                    72 383 025\n(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober\n2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.\n(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt\nworden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den\nLändern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab\neinem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht\nbewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im\nRahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.“\n3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 1“ das Komma und die Angabe „§ 5 Absatz 2“\ngestrichen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nA. Spiegel\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nB. Stark-Watzinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}