{"id":"bgbl1-2021-85-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":85,"date":"2021-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/85#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-85-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_85.pdf#page=27","order":6,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung","law_date":"2021-12-17T00:00:00Z","page":5231,"pdf_page":27,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021      5231\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung\nVom 17. Dezember 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit\nund Verbraucherschutz:\nArtikel 1\nDie Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I\nS. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2497) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)“ durch\ndie Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019)“ ersetzt.\nb) In Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach\n§ 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und\nElektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1\nund 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter\nBerücksichtigung\n1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,\n2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,\n3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und\n4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz\nunverhältnismäßig wäre.“","5232          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nc) Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder Absatz 2“ gestrichen.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Anlage 1“ gestrichen und nach der Angabe „1.6“ die Wörter „der Anlage“\neingefügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 gel-\ntenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach\nden Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.“\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\n4. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt:\n„Anlage\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                       Gebührentatbestand                                     Gebühr in Euro\nAbschnitt 1\nElektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)\nRegistrierung\n(§ 37 Absatz 1 ElektroG)\n1.1    Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                                       24,80\nje Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke\nund Geräteart\n1.2    (weggefallen)\n1.3    Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG               112,60\nje Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät          bis 3 267,70\n1.4    Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3                92,20\nElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und\nein Kalenderjahr\n1.5    Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                    14,50\nAbsatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im\nRahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes\nKalenderjahr oder für eine andere Geräteart\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des\nGarantiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte\nGarantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n1.6    Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                      8,90\nAbsatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3\nElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht-\nlich des Garantiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte\nGarantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n1.7    Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver-                      100,40\nbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme-\nkonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1.1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021          5233\nNr.                                      Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\nBenennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,\nÄnderung und Ende der Beauftragung\n(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)\n1.8  Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2                       12,60\nElektroG\nje Benennung\n1.9  Bestätigung der Änderung der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                     36,10\nje Änderungsmitteilung\n1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                   8,90\nje Beendigungsmitteilung\n1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun-           1 198,10\ngen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung\nje Zulassung oder Änderung der Zulassung\nWeitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung\n(§ 37 Absatz 5 ElektroG)\n1.12 (weggefallen)\n1.13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines                    101,30\nWiderrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG\nje Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-\nvollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine\nGeräteart und ein Kalenderjahr\n1.14 (weggefallen)\n1.15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-              62,10\nsatz 5 Satz 4 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung\nGarantiesysteme\n(§ 37 Absatz 6 ElektroG)\n1.16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit              1 538,70\neines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-\nsatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\nje System und Kalenderjahr\n1.17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines                 228,30\nals für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1\nund 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\ngeeignet festgestellten Systems\nje System und Änderungsmitteilung\nEntgegennahme und Prüfung\nvon Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und\nder Betreiber von Erstbehandlungsanlagen\n(§ 38 Absatz 2 ElektroG)\n1.18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-                132,90\nsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-\nbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG\nje Sammelgruppe und Anzeige\n1.19 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des Betreibers einer Erstbehandlungsan-                  313,30\nlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25\nAbsatz 2 ElektroG\nje Zertifikat und Anzeige\nAnordnungen\n(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)\n1.20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                                           7,50\n1.21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                         7,50","5234      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021\nNr.                                     Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\nBerücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung\n(§ 38 Absatz 4 ElektroG)\n1.22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-                44,50\nnung mitgeteilter Mengen                                                                 bis 195,80\nje Mengenmitteilung\nAbschnitt 2\nBatteriegesetz (BattG)\nRegistrierung\n(§ 20 Absatz 1 BattG)\n2.1  Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG                                      15,60\nje Hersteller, Marke und Batterieart oder\nje Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart\n2.2  Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG                 156,20\nje Hersteller und Batterie oder                                                        bis 4 531,30\nje Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie\n2.3  Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab-                   5,70\nsatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG\nje Hersteller oder\nje Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller\nRücknahmesysteme\n(§ 20 Absatz 2 BattG)\n2.4  Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG                         2 305,50\nje Rücknahmesystem                                                                    bis 27 666,20\n2.5  Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1                      47,40\nBattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung\nfür einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte\nje hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder\nje hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller\n2.6  Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück-                   111,30\nnahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2      bis 2 115,10\nSatz 4 BattG\nje Änderung oder Auflage\n2.7  Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG                   700,50\nje Rücknahmesystem und Überprüfung\nAnordnungen\n(§ 28 Absatz 1 BattG)\n2.8  Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7                 134,20\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG\nje Rücknahmestelle und Rücknahmesystem\n2.9  Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG                                                   0,60\nbis 12,60\nAbschnitt 3\nÜbergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG\n3.1  Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-                    175,70\nnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG\noder\nÄnderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-\nbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1\nSatz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von\nFirma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-\nten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit\nPrüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen\nje Hersteller oder Bevollmächtigter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021       5235\nNr.                                   Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\n3.2  Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-               5,30\nbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1\nSatz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von\nFirma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-\nten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)\nohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen\nje Änderungssitzung\n3.3  Erhöhung der Gebühr                                                                           27,30\nnach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der            bis 246,20“.\nNachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen\nDatenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-\ndung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,\noder\nnach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise\naußerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-\nschen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7\nAbsatz 6 BattG\noder\nnach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-\nweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-\ntronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder\nim Sinne des § 4 Absatz 3 BattG\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 2021\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\nSteffi Lemke"]}