{"id":"bgbl1-2021-85-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":85,"date":"2021-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/85#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-85-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_85.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung","law_date":"2021-12-17T00:00:00Z","page":5219,"pdf_page":15,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021          5219\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse,\nder Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung,\nder Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs-\nund -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung\nVom 17. Dezember 2021\nAuf Grund                                                 jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\n– des § 7g Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung,          keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nder durch Artikel 136 der Verordnung vom 31. August       S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem-\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,               ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis-\nterium der Justiz:\n– des § 7i der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch\nArtikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni\n2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,                                       Artikel 1\n– des § 36 der Bundesnotarordnung, der durch Arti-                                Änderung der\nkel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017                          Verordnung über die Führung\n(BGBl. I S. 1396) eingefügt worden ist,                            notarieller Akten und Verzeichnisse\n– des § 78h Absatz 4 der Bundesnotarordnung, der               Die Verordnung über die Führung notarieller Akten\ndurch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 1. Juni        und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I\n2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden ist,              S. 2246), die durch Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes\n– des § 78k Absatz 5 der Bundesnotarordnung, der            vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe b             ist, wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)\n1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden An-\ngeändert worden ist,\ngaben angefügt:\n– des § 78m der Bundesnotarordnung, der zuletzt\ndurch Artikel 1 Nummer 72 des Gesetzes vom                                        „Abschnitt 11\n25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,                     Elektronisches Urkundenarchiv\n– des § 78n Absatz 7 der Bundesnotarordnung, der                     und Elektronischer Notariatsaktenspeicher\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe c des\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge-                                 Unterabschnitt 1\nändert worden ist,                                                           Allgemeine Vorschriften\n– des § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung, der\n§ 54 Funktionen des Elektronischen Urkunden-\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 des Gesetzes\narchivs und des Elektronischen Notariats-\nvom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden\naktenspeichers\nist,\n– des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt                 § 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elek-\ndurch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. Mai                    tronischen Urkundenarchiv und zum Elektro-\n2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, im Hin-                  nischen Notariatsaktenspeicher\nblick auf Artikel 7 Nummer 3 und 4 im Einvernehmen             § 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch\nmit dem Bundesministerium der Finanzen,\n§ 57 Sichere informationstechnische Netze\n– des § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung, der\ndurch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes vom\nUnterabschnitt 2\n12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) neu gefasst worden\nist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 bis 4 der Patent-                   Elektronisches Urkundenarchiv\nanwaltsordnung und in Verbindung mit § 21 Absatz 2             § 58 Einräumung und Überleitung der technischen\nSatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer                  Zugangsberechtigung\nPatentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017\n(BGBl. I S. 1121, 1137) und                                    § 59 Wegfall und Entziehung der technischen Zu-\ngangsberechtigung\n– des § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-\npäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai              § 60 Dokumentation der technischen Zugangs-\n2017 (BGBl. I S. 1121, 1137)                                         berechtigungen","5220         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021\n§ 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertrau-                   Erlöschen des Amtes des Notars oder die\nlichkeit                                                  Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen\n§ 62 Maßnahmen bei technischer Handlungs-                        Amtsgerichtsbezirk folgt.“\nunfähigkeit der Notarkammern                     11. Folgender Abschnitt 11 wird angefügt:\nUnterabschnitt 3                                               „Abschnitt 11\nElektronischer                                      Elektronisches Urkundenarchiv\nNotariatsaktenspeicher                            und Elektronischer Notariatsaktenspeicher\n§ 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangs-\nberechtigung                                                             Unterabschnitt 1\n§ 64 Zugang                                                                 Allgemeine Vorschriften\n§ 65 Dokumentation der technischen Zugangs-\nberechtigungen                                                                 § 54\n§ 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertrau-\nFunktionen des\nlichkeit“.\nElektronischen Urkundenarchivs\n2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils            und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers\nnach dem Wort „Urkundenarchiv“ die Wörter „und\nzum Elektronischen Notariatsaktenspeicher“ ein-                (1) Das Elektronische Urkundenarchiv ermög-\ngefügt.                                                     licht\n3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      1. diejenigen Eintragungen in das Urkundenver-\na) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2,“               zeichnis und das Verwahrungsverzeichnis, zu\ngestrichen.                                                  denen die zuständige Stelle verpflichtet ist, und\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:             2. die Aufnahme derjenigen elektronischen Doku-\n„Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzu-                 mente, die die zuständige Stelle in der elektro-\nführen, genügt auch eine zusammenfassende                    nischen Urkundensammlung aufzubewahren hat.\nBezeichnung.“                                            Die Bundesnotarkammer kann weitere Eintragun-\n4. In § 13 Satz 2 und § 14 Absatz 2 wird jeweils das           gen in das Urkundenverzeichnis und das Ver-\nWort „Urkundenarchivbehörde“ durch das Wort                 wahrungsverzeichnis sowie die Aufnahme weiterer\n„Bundesnotarkammer“ ersetzt.                                elektronischer Dokumente in die elektronische\nUrkundensammlung zulassen.\n5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Ver-                (2) Die Bundesnotarkammer kann über die\nfügung von Todes wegen, deren Verbringung in                Funktion des Elektronischen Notariatsakten-\ndie besondere amtliche Verwahrung der Notar                 speichers nach § 78k Absatz 1 der Bundesnotar-\nveranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkun-            ordnung hinaus weitere ergänzende Funktionen\ndungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die             anbieten, insbesondere\nVerbringung der Verfügung von Todes wegen in                1. die Überleitung der gespeicherten Inhalte bei\ndie besondere amtliche Verwahrung unter Angabe                  einer Änderung der Verwahrungszuständigkeit,\ndes Datums zu vermerken.“                                       ohne dass es der Übergabe eines physischen\n6. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 Satz 2                Datenträgers bedarf,\nwird jeweils das Wort „Urkundenarchivbe-\nhörde“ durch das Wort „Bundesnotarkammer“ er-               2. die strukturierte Speicherung derjenigen Akten\nsetzt.                                                          und Verzeichnisse, zu deren Führung eine Ver-\npflichtung besteht,\n7. § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n3. die strukturierte Speicherung von Hilfsmitteln\n„2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu\n(§ 35 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung),\nVerfügungen von Todes wegen nach § 9 Num-\nmer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16              4. die Erhaltung des Beweiswerts der gespeicher-\nAbsatz 1 handelt, und von weiteren Angaben                  ten elektronischen Dokumente, ohne dass es\nnach § 9 Nummer 8 oder“.                                    einer erneuten Signatur durch die verwahrende\n8. In § 25 Absatz 4 Satz 2 und § 28 Absatz 3 wird                  Stelle bedarf, und\njeweils das Wort „Urkundenarchivbehörde“ durch              5. die Übermittlung von gespeicherten elektro-\ndas Wort „Bundesnotarkammer“ ersetzt.                           nischen Dokumenten durch und an die für die\n9. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter                       Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zu-\n„Urkundenarchivbehörde im Verkündungsblatt der                  ständige Stelle sowie die sichere Möglichkeit\nBundesnotarkammer“ durch die Wörter „Bun-                       der Einsichtnahme durch befugte Dritte.\ndesnotarkammer in ihrem Verkündungsblatt“ er-\nsetzt.                                                         (3) Die Gestaltung des Elektronischen Urkun-\ndenarchivs und des Elektronischen Notariatsakten-\n10. § 50 Absatz 2 Nummer 5 und § 51 Absatz 2 Num-               speichers einschließlich des Zugangs zu diesen\nmer 5 werden jeweils wie folgt gefasst:                     soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne\n„5. für die in der Generalakte verwahrten Doku-             der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung\nmente mit dem Kalenderjahr, das auf das                 berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021           5221\n§ 55                                  (2) Die technische Zugangsberechtigung nach\nTechnische Zugangsberechtigung                    § 55 Absatz 2 soll von der nach § 55 Absatz 1 zu-\nzum Elektronischen Urkundenarchiv                  gangsberechtigten Person eingeräumt werden.\nund zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher                (3) Die technische Zugangsberechtigung nach\n(1) Dem Notar ist eine technische Zugangs-               § 55 Absatz 3 soll von der zuvor für die Verwahrung\nberechtigung für diejenigen elektronischen Auf-             der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen\nzeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung               Stelle übergeleitet werden.\ner zuständig ist. Gleiches gilt für den Notariats-             (4) Die technische Zugangsberechtigung nach\nverwalter.                                                  § 55 Absatz 4 ist durch die für die Verwahrung der\n(2) Der Notarvertretung ist eine technische Zu-          elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle\ngangsberechtigung für diejenigen elektronischen             einzuräumen. Diese Stelle kann den bei ihr be-\nAufzeichnungen einzuräumen, für deren Verwah-               schäftigten Personen auch die Befugnis einräumen,\nrung der vertretene Notar zuständig ist.                    weitere technische Zugangsberechtigungen zu er-\nteilen. Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem\n(3) Den Personen, die die Notarkammer bei der            Umfang eingeschränkt werden.\nErteilung von Ausfertigungen und beglaubigten\nAbschriften vertreten, ist eine technische Zugangs-            (5) Wird die technische Zugangsberechtigung\nberechtigung für diejenigen elektronischen Auf-             in den Fällen des § 55 Absatz 1 bis 3 nicht durch\nzeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung               die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Stellen\ndie Notarkammer zuständig ist.                              übergeleitet oder eingeräumt, so ist sie durch die\nNotarkammer einzuräumen. Die Einräumung erfolgt\n(4) Sonstigen Personen, die bei einer für die            in den Fällen, in denen ein Zugang zu denjenigen\nVerwahrung elektronischer Aufzeichnungen zu-                elektronischen Aufzeichnungen eingeräumt wird,\nständigen Stelle beschäftigt sind, kann eine tech-          für deren Verwahrung zuvor eine andere Stelle zu-\nnische Zugangsberechtigung für die von dieser               ständig war, aufgrund eines Beschlusses des Vor-\nStelle verwahrten Aufzeichnungen eingeräumt                 stands der Notarkammer. Kann ein Beschluss des\nwerden. Technische Zugangsberechtigungen nach               Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden,\nSatz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt                 so entscheidet der Präsident der Notarkammer.\nwerden.                                                     In diesem Fall ist die Entscheidung des Vorstands\n(5) Für Personen nach den Absätzen 3 und 4 gilt          unverzüglich nachzuholen.\n§ 5 Absatz 3 und 4 entsprechend.\n§ 59\n§ 56                                              Wegfall und Entziehung\nSicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch                          der technischen Zugangsberechtigung\nDie Bundesnotarkammer hat geeignete tech-                   (1) Die Bundesnotarkammer hat im Zusammen-\nnische und organisatorische Maßnahmen zur                   wirken mit den Notarkammern sicherzustellen,\nVerhinderung der missbräuchlichen Einräumung,               dass eine technische Zugangsberechtigung endet,\nÜberleitung, Entziehung oder Ausübung von tech-             wenn\nnischen Zugangsberechtigungen zu treffen.                   1. im Fall des § 55 Absatz 1 das Amt erlischt oder\nder Amtssitz in einen anderen Amtsgerichts-\n§ 57                                   bezirk verlegt wird,\nSichere informationstechnische Netze                2. im Fall des § 55 Absatz 2 oder 3 die Vertretung\nDas Elektronische Urkundenarchiv und der                     endet und\nElektronische Notariatsaktenspeicher sind nur über          3. im Fall des § 55 Absatz 4 die für die Verwahrung\nsolche informationstechnischen Netze zugänglich,                der elektronischen Aufzeichnungen zuständige\ndie durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag                Stelle wechselt.\neiner staatlichen Stelle oder einer juristischen               (2) Die technische Zugangsberechtigung nach\nPerson des öffentlichen Rechts betrieben werden             § 55 Absatz 2 soll im Fall einer ständigen Vertre-\nund die mit dem Elektronischen Urkundenarchiv               tung von der nach § 55 Absatz 1 zugangsberech-\noder dem Elektronischen Notariatsaktenspeicher\ntigten Person vorübergehend entzogen werden,\ngesichert verbunden sind.                                   solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Absatz 1\nSatz 1 der Bundesnotarordnung besteht.\nUnterabschnitt 2\n(3) Eine technische Zugangsberechtigung nach\nElektronisches Urkundenarchiv                    § 55 Absatz 4 kann jederzeit durch die für die Ver-\nwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zu-\n§ 58                               ständige Stelle oder eine von dieser entsprechend\nEinräumung und Überleitung                      befugte Person entzogen werden.\nder technischen Zugangsberechtigung                     (4) Wird der Notar vorläufig seines Amtes ent-\n(1) Die technische Zugangsberechtigung zum               hoben, ohne dass sich die Zuständigkeit für die\nElektronischen Urkundenarchiv nach § 55 Absatz 1            Verwahrung der amtlichen Bestände ändert, so\nsoll in dem Fall, in dem zuvor eine andere Stelle für       hat ihm die Notarkammer die technische Zugangs-\ndie Verwahrung der elektronischen Aufzeichnun-              berechtigung zu entziehen, soweit nicht aus-\ngen zuständig war, von dieser Stelle übergeleitet           nahmsweise ein Zugang geboten ist. Weitere tech-\nwerden.                                                     nische Zugangsberechtigungen und Befugnisse im","5222        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021\nSinne des § 55 Absatz 4 und des § 58 Absatz 4               4. für den Fall, dass Dokumente aus der elektro-\nSatz 2 bleiben von der Entziehung der Zugangsbe-                nischen Urkundensammlung vor Ablauf der Auf-\nrechtigung nach Satz 1 unberührt. Sie können von                bewahrungsfrist gelöscht werden sollen,\ndem Notar nicht mehr geändert oder widerrufen                   a) die Dokumente unverzüglich gesperrt und\nwerden.                                                            150 Tage nach Erteilung des Löschungs-\n(5) Die Bundesnotarkammer oder die Notarkam-                    befehls gelöscht werden und\nmer können einer Person die technische Zugangs-\nb) die Tatsache der Löschung und deren Datum\nberechtigung vorübergehend entziehen, wenn die\nnachvollziehbar bleiben,\nGefahr einer missbräuchlichen Verwendung be-\nsteht. Die vorübergehende Entziehung ist unver-             5. die im Elektronischen Urkundenarchiv gespei-\nzüglich zu beenden, wenn diese Gefahr nicht mehr                cherten Daten in angemessenen Intervallen in\nbesteht.                                                        Datensicherungen aufgenommen werden, welche\nohne Anbindung an informationstechnische\n§ 60                                   Netze aufbewahrt werden, und\nDokumentation der                          6. die Zuverlässigkeit der mit dem technischen\ntechnischen Zugangsberechtigungen                       Betrieb des Elektronischen Urkundenarchivs\nbefassten Personen gewährleistet ist, insbeson-\n(1) Die Bundesnotarkammer hat im Hinblick\ndere wenn für diese die Möglichkeit zur Kennt-\nauf die Einräumung, die Überleitung und die Ent-\nnisnahme der im Urkundenverzeichnis oder im\nziehung der technischen Zugangsberechtigungen\nVerwahrungsverzeichnis gespeicherten Daten be-\nzum Elektronischen Urkundenarchiv den jeweiligen\nsteht.\nZeitpunkt und die jeweils beteiligten Personen\nund Notarkammern zu dokumentieren. Die Bun-                    (2) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions-\ndesnotarkammer kann weitere Dokumentations-                 und Sicherheitskonzept zu erstellen und umzuset-\ntatbestände vorsehen. Die Dokumentation nach                zen. In diesem sind die nach § 54 Absatz 1 Satz 2\nSatz 1 ist für 100 Jahre aufzubewahren und sodann           zugelassenen weiteren Aufzeichnungen zu bestim-\nunverzüglich zu löschen.                                    men. Zudem sind in ihm die einzelnen technischen\nund organisatorischen Maßnahmen festzulegen,\n(2) Die Bundesnotarkammer kann den für die Ver-\ndie nach dem Stand der Technik Folgendes ge-\nwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständi-\nwährleisten:\ngen Stellen und den Notarkammern Informationen\nüber die erteilten technischen Zugangsberechtigun-          1. den Datenschutz,\ngen übermitteln. Soweit die Dokumentation nach              2. die Datensicherheit,\nAbsatz 1 für eine rechtliche Überprüfung dahin-\ngehend erforderlich ist, welche Person welche               3. die Wahrung der Integrität, Authentizität, Ver-\nEintragungen vorgenommen hat, hat die Bundes-                   kehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und\nnotarkammer der für die Überprüfung zuständigen                 Vertraulichkeit sowie\nStelle die notwendigen Informationen zur Ver-               4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verord-\nfügung zu stellen.                                              nung.\nDas Funktions- und Sicherheitskonzept und des-\n§ 61                               sen Umsetzung sind durch die Bundesnotar-\nDatenschutz,                           kammer regelmäßig zu überprüfen.\nDatensicherheit und Vertraulichkeit\n(3) Die Bundesnotarkammer hat in dem Funk-\n(1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der                tions- und Sicherheitskonzept geeignete tech-\nSicherheit und Vertraulichkeit der im Elektro-              nische und organisatorische Maßnahmen festzu-\nnischen Urkundenarchiv gespeicherten und zu                 legen, um die Übermittlung und Speicherung der\nspeichernden Daten, der damit verbundenen                   im Elektronischen Urkundenarchiv zu speichern-\nDatenübermittlungen sowie der elektronischen                den Daten zu ermöglichen. Bei der Festlegung der\nKommunikation hat die Bundesnotarkammer ins-                Struktur, der technischen Architektur, der Daten-\nbesondere sicherzustellen, dass                             formate, der maximalen Dateigrößen, der Schnitt-\n1. die Anmeldung zum Elektronischen Urkunden-               stellen und der Speichermedien für das Elektroni-\narchiv mit mindestens zwei voneinander unab-            sche Urkundenarchiv hat die Bundesnotarkammer\nhängigen Sicherungsmitteln erfolgt, wobei für           insbesondere zu berücksichtigen, welche Aus-\nden Zugang zur elektronischen Urkundensamm-             wirkungen die genannten Faktoren auf die\nlung ein auf einer kryptographischen Hardware-          Datenübermittlung und die Funktionsfähigkeit des\nkomponente gespeicherter Schlüssel zu ver-              Elektronischen Urkundenarchivs sowie auf die\nwenden ist,                                             Transparenz, die dauerhafte Verfügbarkeit, die In-\ntegrität, die Authentizität und die Verkehrsfähigkeit\n2. die im Elektronischen Urkundenarchiv gespei-             der gespeicherten Daten haben. Hat die Bundes-\ncherten Daten für die Dauer der in dieser               notarkammer in dem Funktions- und Sicherheits-\nVerordnung bestimmten Aufbewahrungsfristen              konzept bestimmte Dateiformate oder maximale\nverfügbar sind,                                         Dateigrößen oder damit verbundene Verfahren für\n3. für den Fall, dass Eintragungen im Urkunden-             das Elektronische Urkundenarchiv festgelegt, so\nverzeichnis oder im Verwahrungsverzeichnis ge-          sind diese Vorgaben im Verkündungsblatt der\nändert werden, Inhalt und Datum der Änderung            Bundesnotarkammer bekanntzumachen. Die von\nnachvollziehbar bleiben,                                der Bundesnotarkammer bekanntgemachten Vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021           5223\ngaben sind bei der Nutzung des Elektronischen               technische und organisatorische Maßnahmen zu\nUrkundenarchivs zu beachten.                                treffen.\n(4) Daten zu Änderungen und Löschungen nach                 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die für die\nAbsatz 1 Nummer 3 und 4 sind von der Bundes-                Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen\nnotarkammer so lange zu speichern, wie die ent-             zuständige Stelle Beteiligten oder von diesen er-\nsprechende Eintragung aufzubewahren ist und                 mächtigten Personen sowie der Notarkasse oder\nsodann unverzüglich zu löschen. Daten, die nicht            der Ländernotarkasse einen zeitlich beschränkten\nzu den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten des             Zugang zu einzelnen im Elektronischen Notariats-\nElektronischen Urkundenarchivs gehören, können              aktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen ein-\nvon der Speicherung ausgenommen werden.                     räumen. Abweichend von § 57 muss der Zugang\n(5) Die Bundesnotarkammer ist für die tech-              in diesem Fall nicht über sichere informations-\nnischen und organisatorischen Maßnahmen der                 technische Netze erfolgen.\nDatensicherheit verantwortlich. Im Übrigen ist die\nfür die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen                                     § 65\nzuständige Stelle datenschutzrechtlich verantwort-                           Dokumentation der\nlich. Personen nach Absatz 1 Nummer 6 sind be-                      technischen Zugangsberechtigungen\nfugt, auf die im Elektronischen Urkundenarchiv\ngespeicherten Daten zuzugreifen, wenn dies zur                 Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass\nDurchführung von Wartungsarbeiten oder zur Be-              die Einräumung, die Überleitung und die Ent-\nseitigung von Störungen des technischen Systems             ziehung der technischen Zugangsberechtigungen\nerforderlich ist.                                           zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher doku-\nmentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Ab-\n§ 62                              satz 2 entsprechend.\nMaßnahmen bei technischer\nHandlungsunfähigkeit der Notarkammern                                          § 66\nSind bei einer Notarkammer die technischen                                    Datenschutz,\nVoraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Auf-                       Datensicherheit und Vertraulichkeit\ngaben im Zusammenhang mit dem Elektronischen                   (1) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions-\nUrkundenarchiv nicht mehr gegeben, so trifft die            und Sicherheitskonzept für den Elektronischen\nBundesnotarkammer die zur Wiederherstellung                 Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzuset-\nder technischen Handlungsfähigkeit der Notarkam-            zen. In diesem sind die im Rahmen des § 54 Ab-\nmer notwendigen Maßnahmen. Diese Maßnahmen                  satz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen.\nsollen in dem Funktions- und Sicherheitskonzept             Zudem sind in ihm die einzelnen technischen\nnach § 61 Absatz 2 beschrieben werden.                      und organisatorischen Maßnahmen festzulegen,\ndie nach dem Stand der Technik Folgendes ge-\nUnterabschnitt 3                        währleisten:\nElektronischer                         1. den Datenschutz,\nNotariatsaktenspeicher\n2. die Datensicherheit,\n§ 63                              3. die Wahrung der Integrität, Authentizität, Ver-\nNutzungsverhältnis                            kehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und\nund technische Zugangsberechtigung                       Vertraulichkeit sowie\n(1) Für den Elektronischen Notariatsaktenspei-           4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verord-\ncher kann die Bundesnotarkammer ein Nutzungs-                   nung.\nverhältnis nur mit Notaren, Notariatsverwaltern\n(2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2\noder Notarkammern begründen. Das Nutzungsver-\nSatz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Ab-\nhältnis ist auf die amtlichen Tätigkeiten der Nutzen-\nsatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64\nden beschränkt.\nAbsatz 2 entsprechend.“\n(2) Die Bundesnotarkammer hat den Nutzenden\neine technische Zugangsberechtigung zum Elek-                                    Artikel 2\ntronischen Notariatsaktenspeicher einzuräumen.\n(3) § 58 Absatz 2 und 4 sowie § 59 gelten ent-\nWeitere Änderung der\nsprechend. Im Fall des § 54 Absatz 2 Nummer 1                        Verordnung über die Führung\ngilt zudem § 58 Absatz 1 und 3 entsprechend.                     notarieller Akten und Verzeichnisse\nDie Verordnung über die Führung notarieller Akten\n§ 64                          und Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 1 dieser\nZugang                          Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n(1) Der Zugang zu den im Elektronischen Nota-\nriatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen         1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 3\nsteht ausschließlich der für die Verwahrung der            das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\nelektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle           werden die Wörter „und elektronische Urkunden“\nzu. Die Bundesnotarkammer hat hierzu geeignete             angefügt.","5224         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                             (§ 16b des Beurkundungsgesetzes)“ ein-\na) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein                      gefügt.\nKomma ersetzt und werden die Wörter „und                        bbb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „elek-\nelektronische Urkunden“ angefügt.                                     tronische Signatur“ das Wort „quali-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                            fizierte“ eingefügt.\n„Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Ur-          bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 8“ ein\nkunden entsprechend.“                                           Komma und die Angabe „16b“ eingefügt.\nc) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-              b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\ngefügt:                                                     „Niederschrift“ die Wörter „oder elektronische\nNiederschrift“ eingefügt.\n„Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkun-\n5. § 14 wird wie folgt geändert:\ndungsgesetzes erstellte elektronische Dokument\nentsprechend. Auf dem nach § 16b des Beurkun-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndungsgesetzes erstellten elektronischen Doku-               aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das\nment müssen die Urkundenverzeichnisnummer                       Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nund die Jahreszahl nicht angegeben werden.“                     werden jeweils nach dem Wort „Hand-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                       zeichen“ die Wörter „oder qualifizierten\nelektronischen Signaturen“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\neingefügt:                                                 „Ist die Beurkundung mittels Videokommu-\nnikation oder im Wege der gemischten Be-\n„2. elektronische Niederschriften (§ 16b des\nurkundung (§ 16e des Beurkundungsgeset-\nBeurkundungsgesetzes),“.\nzes) erfolgt, so ist dies anzugeben.“\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und                Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nin Buchstabe a wird vor den Wörtern „elek-       6. § 31 wird wie folgt geändert:\ntronischen Signatur“ das Wort „qualifizierten“\neingefügt.                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die               aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nNummern 5 und 6.                                           eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                „3. bei elektronischen Niederschriften im\nSinne des § 16b des Beurkundungs-\n„(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzu-                     gesetzes, ein beglaubigter Ausdruck des\ntragen sind insbesondere                                            elektronischen Dokuments,“.\n1. Niederschriften über Wechsel- und Scheck-                bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nproteste,\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\n2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkun-                      wird wie folgt gefasst:\ndungsgesetzes, die im Zusammenhang mit\n„5. bei einfachen elektronischen Zeugnissen\neiner anderen Beurkundung erstellt werden\nim Sinne des § 39a des Beurkundungs-\nund\ngesetzes, die in das Urkundenverzeichnis\na) die auf die betreffende Urschrift oder eine                   einzutragen sind,\nAusfertigung der Urkunde oder ein damit zu\na) ein beglaubigter Ausdruck des elek-\nverbindendes Blatt gesetzt werden oder\ntronischen Dokuments, wenn dieses\nb) deren elektronische Fassung zusammen                              in notarieller Verwahrung verbleibt,\nmit einer elektronischen Urschrift verwahrt\nb) ein Ausdruck des elektronischen Doku-\nwird, und\nments, wenn dieses ausgehändigt\n3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a                            wird und der Notar die Urkunde ent-\ndes Beurkundungsgesetzes, die im Zusam-                              worfen hat,\nmenhang mit einer anderen Beurkundung er-\nc) in den übrigen Fällen nach Ermessen\nstellt werden und\ndes Notars ein Ausdruck des elektro-\na) deren Ausdruck mit einer Urschrift oder                           nischen Dokuments,“.\neiner Ausfertigung der Urkunde verbunden\ndd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die\nwird oder\nNummern 6 bis 8.\nb) die zusammen mit einer elektronischen              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nUrschrift verwahrt werden.“\naa) Nach der Angabe „§ 12“ wird die Angabe\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                      „Absatz 1“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           bb) Folgender Satz wird angefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             „Nachweise für die Vertretungsberechtigung,\naaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern                   die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes\n„des Beurkundungsgesetzes“ die Wör-                  der elektronischen Niederschrift beigefügt\nter „und elektronischen Niederschriften              werden sollen, werden dem in der Urkunden-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021          5225\nsammlung verwahrten beglaubigten Aus-                  2. in einem gesonderten elektronischen Doku-\ndruck der elektronischen Niederschrift in                 ment niederzulegen, welches zusammen mit\nUrschrift oder in beglaubigter Abschrift bei-             der in der elektronischen Urkundensammlung\ngefügt und mit ihm in der Urkundensamm-                   verwahrten Urkunde zu verwahren ist, wenn\nlung verwahrt.“                                           die betreffende Urkunde in elektronischer\nForm errichtet wurde.\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nVon einem elektronischen Vermerk, der zu-\n„Anstelle eines beglaubigten Ausdrucks der elek-\nsammen mit einer elektronischen Urkunde in\ntronischen Urschrift ist eine Ausfertigung oder\nder elektronischen Urkundensammlung verwahrt\neine beglaubigte Abschrift in der Urkunden-\nwird, ist ein Ausdruck mit dem in der Urkunden-\nsammlung zu verwahren, wenn nach dem Be-\nsammlung verwahrten Ausdruck der elektro-\nurkundungsgesetz die elektronische Fassung\nnischen Urkunde zu verbinden.“\neiner Ausfertigung oder einer beglaubigten Ab-\nschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift\ntritt und die Verwahrung eines beglaubigten Aus-                                Artikel 3\ndrucks der elektronischen Urschrift nicht möglich                            Änderung der\nist.“                                                              Notarfachprüfungsverordnung\n7. § 34 wird wie folgt geändert:                                Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:             (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\nsetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert\n„In der Form, in der sie erstellt wurden, sind zu      worden ist, wird wie folgt geändert:\nverwahren:\n1. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. elektronische Niederschriften im Sinne des\n§ 16b des Beurkundungsgesetzes und                    „Dem Vortrag schließt sich ein kurzes Vertiefungs-\ngespräch an.“\n2. einfache elektronische Zeugnisse im Sinne\ndes § 39a des Beurkundungsgesetzes, wenn           2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die An-\ndas zu ihrer Errichtung erstellte elektronische       gabe „30“ und die Angabe „80“ durch die Angabe\nDokument in notarieller Verwahrung verbleibt.“        „70“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                                Artikel 4\n„(4) Nachweise für die Vertretungsberech-\nÄnderung der\ntigung, die nach § 16d des Beurkundungsgeset-\nzes der elektronischen Niederschrift beigefügt\nNotarverzeichnis- und -postfachverordnung\nwerden sollen, werden zusammen mit der elek-              Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom\ntronischen Urschrift in der elektronischen Urkun-      4. März 2019 (BGBl. I S. 187), die durch Artikel 7 des\ndensammlung verwahrt.“                                 Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgen-\nder Satz wird angefügt:                                1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Tritt nach dem Beurkundungsgesetz die elektro-           a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nnische Fassung einer Ausfertigung oder einer                    „(3) In das Notarverzeichnis können zum\nbeglaubigten Abschrift an die Stelle der elektro-            Zweck der Vorbereitung einer möglichen Be-\nnischen Urschrift, so ist diese anstelle der elek-           stellung als Notarvertretung zudem eingetragen\ntronischen Urschrift zu verwahren.“                          werden:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach                1. Notarassessoren,\ndem Wort „Niederschrift“ werden die Wörter\n2. ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Ab-\n„oder einer elektronischen Niederschrift“ einge-\nsatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,\nfügt.\n3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bun-\n8. § 35 wird wie folgt geändert:\ndesnotarordnung geeignete Personen, wenn\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abschrift“                    dies von einem Notar und der betroffenen Per-\ndie Wörter „oder einer elektronischen Urschrift“                son bei der Notarkammer beantragt wird.“\neingefügt.                                                b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\nb) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze               Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“\nersetzt:                                                     ersetzt.\n„Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die            2. § 3 wird wie folgt geändert:\nPflicht, auf der Urschrift oder Abschrift, die in         a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort\nder Urkundensammlung verwahrt wird, etwas zu                 „Anschriften“ die Wörter „und geographischen\nvermerken, so ist der Vermerk                                Koordinaten“ eingefügt.\n1. auf einem gesonderten Blatt niederzulegen,             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwelches mit der in der Urkundensammlung\nverwahrten Urschrift oder Abschrift zu ver-              aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\nbinden ist, wenn die betreffende Urkunde in                   vorangestellt:\nPapierform errichtet wurde, oder                              „1. die Öffnungszeiten,“.","5226          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die            b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die\nNummern 2 bis 5.                                       Nummern 3 bis 6.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                              2. In § 4 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ durch\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                               die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2\n„(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer mög-            und 3“ durch die Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt.\nlichen Bestellung als Notarvertretung können die\nNotarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3        4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 4\neintragen:                                               und 5“ durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.\n1. den Familiennamen und den oder die Vor-            5. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nnamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,\n„(5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, soweit\n2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,                  dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar,\n3. die Anschrift,                                        der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e\n4. eine E-Mail-Adresse und                               und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Video-\nkommunikation vornimmt, erforderlich ist.“\n5. eine Telefonnummer.\nDie Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn\nArtikel 6\ndie eingetragene Person dies verlangt oder nicht\nmehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung                    Änderung der Rechtsanwalts-\nder Person als Notarvertretung, Notariatsverwal-             verzeichnis- und -postfachverordnung\nter oder Notar erfolgen wird.“\n4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-\nordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),\na) Das Wort „dieser“ wird durch das Wort „diese“\ndie zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli\nersetzt.\n2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie\nb) Folgender Satz wird angefügt:                          folgt geändert:\n„Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-\n1. In § 2 Absatz 8 wird das Wort „dieser“ durch das\nmer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht\nWort „diese“ ersetzt.\neinsehbar“.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                             2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „vom 12. Septem-\nber 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nFassung“ gestrichen.\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.\n6. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „vom 12. Sep-                                   Artikel 7\ntember 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils gelten-\nden Fassung“ gestrichen.                                               Änderung der Patentanwalts-\n7. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 3 und 4                   ausbildungs- und -prüfungsverordnung\nangefügt:\nDie Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver-\n„(3) Die Bundesnotarkammer kann auf Antrag             ordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437),\ndes Notariatsverwalters das besondere elektro-            die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli\nnische Notarpostfach der von der vorläufigen Amts-        2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie\nenthebung betroffenen Amtsperson sperren.                 folgt geändert:\n(4) Die Bundesnotarkammer kann der Notar-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum\nvertretung eine Übersicht über die noch nicht ab-\nFünften Teil durch die folgenden Angaben ersetzt:\ngerufenen Nachrichten im besonderen elektro-\nnischen Notarpostfach der von der vorläufigen                                        „Teil 5\nAmtsenthebung betroffenen Amtsperson zur Ver-\nfügung stellen. Die Übersicht hat sich auf den Ab-                          Übergangsbestimmungen\nsender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen\n§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1\nNachricht zu beschränken.“\n§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33\nArtikel 5\n§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3“.\nWeitere Änderung der\nNotarverzeichnis- und -postfachverordnung                2. § 33 wird wie folgt geändert:\nDie Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, die           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort\n„fünf“ ersetzt.\n1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nfügt:                                                            „Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll\n„2. der Amtsbereich,“.                                           nicht mehr berufen werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021           5227\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ver-                Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes\nlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung             über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in\nseines 70. Lebensjahres“ durch die Wörter „um            Deutschland;\nbis zu zwei Jahre verlängern“ ersetzt.               2. von der Patentanwaltskammer aufgenommene\n3. In § 59 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für              Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich\ndie Besoldungsgruppe A 13“ durch die Wörter „des             der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten\nhöheren Dienstes“ ersetzt.                                   nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.\n4. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „für das Ein-             (2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der\ngangsamt A 13“ durch die Wörter „des höheren             Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungs-\nDienstes“ ersetzt.                                       gesellschaften einzutragen, die\n5. Teil 5 wird wie folgt gefasst:                            1. nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen\n„Teil 5                               sind oder\nÜbergangsbestimmungen                      2. als niedergelassene ausländische Berufsausübungs-\ngesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung\n§ 76                                zugelassen sind.\nÜbergangsbestimmungen zu Teil 1\n§2\n(1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Num-\nmer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem                          Inhalt des Verzeichnisses\n1. Oktober 2017 begonnen haben.                             (1) Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit\n(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und           von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt,\n§ 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Be-          akademische Grade und Ehrengrade sowie die Be-\nsuch der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor          zeichnung „Professor“ eingetragen. Die Patentanwalts-\ndem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nach-          kammer kann die Eintragung davon abhängig machen,\ngewiesen werden.                                         dass die Berechtigung zum Führen des akademischen\nGrades, des Ehrengrades oder der Bezeichnung\n(3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und            „Professor“ nachgewiesen wird.\nDesignrecht können erst dann zum Gegenstand\nder Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie             (2) Führt die eingetragene Person einen Berufs-\nzuvor Gegenstand des Studiengangs waren.                 namen und teilt sie diesen mit, wird auch dieser ein-\ngetragen.\n§ 77                               (3) Verfügt die eingetragene Person über mehrere\nÜbergangsvorschrift zu § 33                 Vornamen, so sind diese nur insoweit einzutragen, als\nsie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise\nFür Mitglieder der Prüfungskommission, die vor        verwendet werden.\ndem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3\nSatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fas-          (4) Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Be-\nsung.                                                    rufsausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung ein-\nzutragen, unter der die eingetragene Person oder\n§ 78                            Berufsausübungsgesellschaft am jeweiligen Standort\nberuflich auftritt. Führt eine Berufsausübungsgesell-\nÜbergangsbestimmungen zu Teil 3                schaft eine Kurzbezeichnung, so ist diese als Name\nDie Vorschriften über die Sicherung des Unter-        einzutragen. Bei Syndikuspatentanwälten ist als Name\nhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen,     der Arbeitgeber einzutragen. Wird eine weitere Kanzlei\ndie ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für           eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen\ndavor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften          anderer für die Person eingetragener Kanzleien unter-\ndes Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum       scheiden.\n30. September 2017 geltenden Fassung.“\n(5) An Telekommunikationsdaten werden, soweit\nvon der eingetragenen Person oder Berufsausübungs-\nArtikel 8                           gesellschaft mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine\nVerordnung                            Telefaxnummer sowie eine E-Mail-Adresse je Kanzlei\nüber das Patentanwaltsverzeichnis                 und Zweigstelle eingetragen. Zudem wird, soweit von\n(Patentanwaltsverzeichnisverordnung – PatAnwVV)              der eingetragenen Person oder Berufsausübungs-\ngesellschaft mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei\n§1                               und Zweigstelle eingetragen. Die eingetragene Person\nhat der Patentanwaltskammer zumindest eine Telefon-\nGegenstand des Verzeichnisses                   nummer und eine E-Mail-Adresse je Kanzlei mitzu-\n(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektro-            teilen.\nnisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte              (6) Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der\neinschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Ver-        erstmaligen Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als\nzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzu-            Berufsausübungsgesellschaft in der Bundesrepublik\ntragen:                                                      Deutschland einzutragen, sofern die eingetragene\n1. von der Patentanwaltskammer aufgenommene                  Person oder Berufsausübungsgesellschaft seitdem\nniedergelassene europäische Patentanwälte ein-           ununterbrochen Mitglied der Patentanwaltskammer\nschließlich der niedergelassenen europäischen            gewesen ist. Andernfalls ist der Zeitpunkt der letzten","5228         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021\nAufnahme in die Patentanwaltskammer einzutragen.            der Patentanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung\nAuf Antrag der eingetragenen Person ist im Fall des         widerrufen wird.\nSatzes 2 auch ein nachgewiesener Zeitpunkt der                 (2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Ein-\nersten Zulassung zur Patentanwaltschaft in der Bun-         sichtnahme in das Register ersichtlich sein.\ndesrepublik Deutschland einzutragen. Bei nach § 1\nAbsatz 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen               (3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei\nPersonen tritt an die Stelle der Zulassung die Auf-         Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die\nnahme in die Patentanwaltskammer.                           eingetragene Person oder Berufsausübungsgesell-\nschaft einer längeren Speicherung ausdrücklich zu-\n(7) Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und           stimmt. Auf Antrag der eingetragenen Person oder\nVertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts         Berufsausübungsgesellschaft sind gesperrte Eintra-\ndes Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen.        gungen unverzüglich zu löschen. § 29 Absatz 5 Satz 4\nBei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist         der Patentanwaltsordnung bleibt unberührt.\nzu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit\nim öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines              (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüg-\nöffentlichen Amtes besteht. Wurde nach § 21 Absatz 4        lich rückgängig zu machen.\nSatz 1 der Patentanwaltsordnung die sofortige Voll-            (5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei oder Berufs-\nziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulas-         ausübungsgesellschaft ein Abwickler bestellt, so ist im\nsung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter           Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene\nAngabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen;              Person oder Berufsausübungsgesellschaft nicht mehr\nAbsatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.                          Mitglied der Patentanwaltskammer ist und dass ein\n(8) Die Eintragung einer Vertretung muss den Zeit-       Abwickler bestellt wurde.\nraum erkennen lassen, für den diese bestellt ist.\n§6\n(9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind\nauch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und                       Einsichtnahme in das Verzeichnis\nbestehende Auflagen einzutragen.                               (1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patent-\nanwaltskammer muss über das Internet jederzeit kos-\n§3                               tenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.\nEintragungen in das Verzeichnis                     (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Ver-\nDie Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis ein-      zeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht\nzutragenden Personen und Berufsausübungsgesell-             einsehbar.\nschaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in\ndie Patentanwaltskammer. Im Übrigen nimmt die                                          §7\nPatentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor,                                Suchfunktion\nnachdem sie von den einzutragenden Umständen\n(1) Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme\nKenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise\nin ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewähr-\nvorgelegt wurden.\nleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die\nkumulative Suche anhand folgender Angaben zu er-\n§4\nmöglichen:\nBerichtigungen des\n1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname\nVerzeichnisses; Auskunftsersuchen\neingetragen, muss auch dieser bei der Suche ge-\nStellt die Patentanwaltskammer fest, dass Ein-               funden werden können;\ntragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvoll-\n2. Vorname;\nständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen.\nInsbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-,            3. Anschrift der Kanzlei oder Zweigstelle;\nBerufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüg-          4. Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsaus-\nlich aus dem Verzeichnis zu löschen. Bestehen Zweifel           übungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;\nan der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeich-\nnisses, hat die Patentanwaltskammer Auskünfte einzu-        5. Berufsbezeichnung.\nholen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen            (2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Ein-\ndurch die eingetragene Person oder Berufsausübungs-         gabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicher-\ngesellschaft zu verlangen.                                  heitscodes abhängig gemacht werden.\n§5                                                          §8\nSperrung und                                                Sicherheit und\nLöschung von Eintragungen                               Einsehbarkeit der Verzeichnisdaten\n(1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene           (1) Die Patentanwaltskammer hat zu gewährleisten,\nPerson oder zugelassene Berufsausübungsgesellschaft         dass Eintragungen, Berichtigungen, Sperrungen, Ent-\naus der Patentanwaltskammer aus, so sperrt die              sperrungen und Löschungen von Daten im Verzeichnis\nPatentanwaltskammer unverzüglich sämtliche der zu           allein durch sie selbst vorgenommen werden können.\ndieser Person oder Berufsausübungsgesellschaft ein-         Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt\ngetragenen Angaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1            werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der\ngilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines          Patentanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vor-\nSyndikuspatentanwalts nach § 41d Absatz 5 Satz 2            genommen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021         5229\n(2) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete         wiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere\norganisatorische und dem aktuellen Stand entspre-          Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.\nchende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass\ndie in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jeder-                                 Artikel 9\nzeit einsehbar sind.\nInkrafttreten\n(3) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete\norganisatorische und dem Stand der Technik ent-               (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nsprechende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu            satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.\ntreffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des         (2) Die Artikel 2, 5 und 7 Nummer 1, 2 und 5 sowie\nVerzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwer-      Artikel 8 treten am 1. August 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2021\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"]}