{"id":"bgbl1-2021-85-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":85,"date":"2021-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/85#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-85-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_85.pdf#page=2","order":1,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz – BzKJBGebV)","law_date":"2021-12-15T00:00:00Z","page":5206,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["5206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche\nLeistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz\n(Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für\nKinder- und Jugendmedienschutz – BzKJBGebV)\nVom 15. Dezember 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des\nBundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:\n§1\nErhebung von Gebühren\nDie Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren\nfür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung),\ndie sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.\n§2\nHöhe der Gebühren\n(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebühren-\nverzeichnis in der Anlage.\n(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen\njeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 2021\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nA. Spiegel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021        5207\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                          Gebührentatbestand                                   Gebührenrahmen\n1     Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits\nin die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesent-\nlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzge-\nsetzes – JuSchG – in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3\ndes Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)\n1.1   Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 1 000 Euro bis 3 900 Euro\nJuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhalts-\ngleich ist\n1.2   Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1\nJuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab- 1 100 Euro bis 4 600 Euro\nsatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium\ninhaltsgleich ist\n1.3   Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG 1 500 Euro bis 5 000 Euro\n(Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist\n2     Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugend-\ngefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5\nJuSchG)\n2.1   Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des 500 Euro bis 1 500 Euro\nVerfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG\n2.2   Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 900 Euro bis 3 100 Euro\nJuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der\nListe gestrichen wird\n2.3   Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei- zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1\ndung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG 900 Euro bis 2 700 Euro\n(Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste ge-\nstrichen wird\n2.4   Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei- zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1\ndung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer- 1 200 Euro bis 2 900 Euro\nGremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen\nwird\n2.5   Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1\n§ 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung und Nr. 2.3\nnach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob 1 200 Euro bis 2 900 Euro\ndas Medium aus der Liste gestrichen wird\n2.6   Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2\nJuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab- 1 200 Euro bis 2 800 Euro\nsatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium\naus der Liste gestrichen wird\n2.7   Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG 1 400 Euro bis 4 800 Euro\n(Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste\ngestrichen wird"]}