{"id":"bgbl1-2021-84-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":84,"date":"2021-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/84#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-84-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_84.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung","law_date":"2021-12-07T00:00:00Z","page":5190,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["5190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021\nVerordnung\nzur Änderung luftrechtlicher Vorschriften\nüber die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät,\nüber das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung1\nVom 7. Dezember 2021\nEs verordnen auf Grund                                                                       Artikel 1\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8 und 9a und                                          Änderung der\ndes § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgeset-                        Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät\nzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 durch Arti-                        Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom\nkel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe                        15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), die durch Artikel 4\naa der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                      der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I\nS. 1474) und § 32 Absatz 4 Nummer 1 durch Arti-                     S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nkel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden\nist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nInfrastruktur,                                                            aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung\nmit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von                                „Diese Verordnung regelt die Anforderungen\ndenen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Arti-                              an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine\nkel 2 Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Geset-                              Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung,\nzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32                             der Herstellung und der Aufrechterhaltung\nAbsatz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buch-                              der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Ver-\nstabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom                                 ordnungen nicht anwendbar sind oder keine\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden                             Regelungen enthalten:“.\nist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale                       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung\nInfrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-                                 (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla-\nministerium der Finanzen und dem Bundesminis-                                 ments und des Rates vom 20. Februar 2008\nterium für Wirtschaft und Energie:                                            zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für\n1\ndie Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer\nDie Artikel 1, 2, 3 und 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der\nVerordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November\nEuropäischen Agentur für Flugsicherheit, zur\n2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeu-           Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des\ngen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen             Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002\nund die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Per-                und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom\nsonen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014,\nS. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700             19.3.2008, S. 1)“ durch die Wörter „Verord-\n(ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert worden ist.                         nung (EU) 2018/1139 des Europäischen Par-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021           5191\nlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur        2. § 2 wird wie folgt geändert:\nFestlegung gemeinsamer Vorschriften für die          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur\nder Europäischen Union für Flugsicherheit               aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nsowie zur Änderung der Verordnungen (EG)                     „Schleppgerät“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1\nNr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)                      Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-\nNr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der                      nung“ eingefügt.\nRichtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des               bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit einer\nEuropäischen Parlaments und des Rates,                       höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilo-\nund zur Aufhebung der Verordnungen (EG)                      gramm“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 4\nNr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des                       der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ er-\nEuropäischen Parlaments und des Rates                        setzt.\nund der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des                cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Euro-\nRates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1; L 296                 päische Agentur für Flugsicherheit“ durch\nvom 22.11.2018, S. 41)“ ersetzt.                             die Wörter „Agentur der Europäischen Union\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung                    für Flugsicherheit“ ersetzt.\n(EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n20. November 2003 über die Aufrechterhal-\ntung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen                „(2) Die zuständigen Stellen nach Absatz 1\nund luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen           Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der\nund Ausrüstungen und die Erteilung von Ge-              Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheini-\nnehmigungen für Organisationen und Perso-               gung der Lufttüchtigkeit\nnen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl.              1. Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben\nL 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch             und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen\ndie Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281               zur Führung der Aufrechterhaltung der Luft-\nvom 27.10.2010, S. 78) geändert worden                     tüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtig-\nist,“ durch die Wörter „Verordnung (EU)                    keitsorganisationen eine Genehmigung er-\nNr. 1321/2014 der Kommission vom 26. No-                   teilen und\nvember 2014 über die Aufrechterhaltung der              2. unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal\nLufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-               eine Erlaubnis erteilen.\nfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und\nAusrüstungen und die Erteilung von Geneh-               Die Organisation, der die Genehmigung nach\nmigungen für Organisationen und Personen,               Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der\ndie diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362             die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist, hat\nvom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die            die ihr übertragenen Aufgaben der Sicher-\nDurchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl.             stellung, Prüfung und Bescheinigung der Luft-\nL 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert wor-               tüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung\nden ist,“ ersetzt.                                      oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzu-\nführen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Konstruk-                satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 Num-\ntionsdaten (Stückprüfung)“ durch die Wörter             mer 1“, werden die Wörter „Europäische Agentur\n„Konstruktionsdaten oder durch eine Stück-              für Flugsicherheit“ durch die Wörter „Agentur der\nprüfung“ ersetzt.                                       Europäischen Union für Flugsicherheit“ und wird\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 216/2008“\n„3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der                 durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1139“\nLufttüchtigkeit:                                   ersetzt.\na) durch die Wahrnehmung der Hal-            3. § 6 wird wie folgt geändert:\nterverantwortung einschließlich der          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfristgerechten Veranlassung der er-                                     „§ 6\nforderlichen Maßnahmen zur Aufrecht-\nerhaltung der Lufttüchtigkeit,                                   Anerkennung der\nNachweise anderer Stellen über\nb) durch die ordnungsgemäße Durchfüh-                  die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“.\nrung und Prüfung der Instandhaltung\nund                                          b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit             „(1) Sind die Maßnahmen zur Aufrechterhal-\noder durch eine Nachprüfung.“                   tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät mit\ndeutscher Verkehrszulassung im Ausland nach\nc) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                   ausländischen Prüfvorschriften durchgeführt\n„3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Luft-               worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit\ntüchtigkeit in Form einer Bescheinigung der             sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verord-\nordnungsgemäßen Instandhaltung (Freigabe-               nung, so kann der ausländische Nachweis der\nbescheinigung), einer Bescheinigung über die            Lufttüchtigkeit oder der ordnungsgemäßen In-\nPrüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nach-            standhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allge-\nprüfscheins.“                                           mein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen","5192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021\nStelle als eine Bescheinigung über die Prüfung        7. § 13 wird wie folgt geändert:\nder Lufttüchtigkeit, als eine Freigabebescheini-          a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Luft-\ngung oder als eine Bescheinigung über die Nach-              sportgerät“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Num-\nprüfung anerkannt werden.“                                   mer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Instandhaltung“                    eingefügt.\ndurch die Wörter „Aufrechterhaltung der Luft-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein-\ntüchtigkeit“ ersetzt.                                        oder zweisitzigem Luftsportgerät mit einer\nhöchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilo-\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der                     gramm einschließlich Gurtzeug und Rettungs-\nInstandhaltung“ durch die Wörter „den Maßnah-                gerät“ durch die Wörter „Luftsportgerät nach\nmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“               § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-\nund wird das Wort „Instandhaltungsnachweise“                 nung“ ersetzt.\ndurch die Wörter „betreffenden ausländischen\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\nNachweise“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n4. § 7 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n„§ 7\nArtikel 2\nGenehmigung von Kleinbetrieben                                        Änderung der\nDie nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann                     Verordnung über Luftfahrtpersonal\nKleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzun-          Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-\ngen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1           sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984\nAbsatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten       (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 133 des Ge-\neine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 er-           setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert\nteilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die         worden ist, wird wie folgt geändert:\nordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des               1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nLuftfahrtgeräts sichergestellt ist.“                           §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst:\n5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „und den für die             „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für\nInstandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten                           Prüfer von Luftfahrtgerät\nBetrieben“ durch die Wörter „des Luftfahrtgeräts               § 105     Musterberechtigung für Prüfer von Luft-\nund den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2                          fahrtgerät\neine Genehmigung erteilt worden ist, und den Per-\n§ 106     Fachliche Voraussetzungen für die Er-\nsonen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis er-\nteilung der Erlaubnis\nteilt worden ist,“ ersetzt.\n§ 107     Ersetzbarkeit der Berufsausbildung\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\n§ 108     Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit\n§ 109     Prüfung\n„§ 12\n§ 110     Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er-\nMaßnahmen zur                                       neuerung der Erlaubnis\nAufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“.              § 111     (weggefallen)\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen,\nErteilung und Umfang der Erlaubnis für\n„(1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der                          freigabeberechtigtes Personal“.\nLufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Ab-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luft-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entspre-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nchend den Bestimmungen der Verordnung (EU)                    aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie\nNr. 1321/2014 durchgeführt. Der Halter des Luft-                   für freigabeberechtigtes Personal nach § 1\nfahrtgeräts ist für die rechtzeitige und voll-                     Nummer 8“ gestrichen.\nständige Durchführung aller erforderlichen\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\nMaßnahmen nach Anhang I, M.A.201(a) oder An-\nKomma ersetzt.\nhang Vb, ML.A.201(a) verantwortlich.“\ncc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   das Wort „und“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „genehmigtes“ ge-                 dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nstrichen und die Angabe „Verordnung (EG)                      „5. die Lizenz für freigabeberechtigtes Per-\nNr. 2042/2003“ durch die Angabe „Verord-                           sonal nach § 1 Nummer 8.“\nnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.                     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Arti-                   „Technisches Personal der Instandhaltungs-\nkel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG)                    betriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeits-\nNr. 216/2008“ gestrichen.                                organisationen sowie unabhängiges freigabe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021            5193\nberechtigtes Personal bedarf für das Rollen                    der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III\neines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft                (Teil-66), 66.A.20 b) erfüllt sind.“\nfortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luft-\nfahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luft-          6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfahrzeughalter oder von der Organisation, die              a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt\nund unter deren Verantwortung das Luftfahr-                    „Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3\nzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch               werden gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der\nmit dem Rollen beauftragt wird.“                               Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaub-\nnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die der                  gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung\nfür den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erfor-               (EG) Nr. 1321/2014 von der nach § 5 zustän-\nderlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in                digen Stelle beschränkt, ausgesetzt oder wider-\nVerbindung mit Absatz 3 Nummer 3“ durch die                    rufen.“\nWörter „die den für den Erwerb der Erlaubnis für\nPrüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen          b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nummer 8“\nfachlichen Voraussetzungen gemäß § 106“ er-                    durch die Wörter „§ 104 Absatz 2 Nummer 1“\nsetzt.                                                         ersetzt.\n3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         c) Folgender Satz wird angefügt:\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-                   „Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis\nter „eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrt-                 nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach\ngerät“ durch die Wörter „einer Erlaubnis nach                  § 5 zuständigen Stelle.“\n§ 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5“ ersetzt.\n7. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 104“ durch die                 „(4) Die nach § 5 zuständige Stelle legt die\nAngabe „§ 106 oder § 111a“ ersetzt.                        Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnis-\n4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 109“               pflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und\ndurch die Angabe „§ 110“ ersetzt.                             veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzu-\nwenden.“\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\n8. § 23 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„(1) Die Ausbildung von fliegendem Personal\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-                 nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 darf nur durch\nfügt:                                                      die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt\nwerden:\n„(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1\nNummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis un-             1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-\nter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Ab-                  nal nach § 1 Nummer 1 durch\nsatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luft-\nfahrtgerät in Verbindung mit der Verordnung                    a) Ausbildungsbetriebe, die dafür ein Zeugnis\n(EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.401                    nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verord-\nbis M.A.403 oder Anhang Vb (Teil-ML), ML.A.401                    nung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen (zugelas-\nbis ML.A.403 nur dann ausüben, wenn                               sene Ausbildungsorganisationen), oder\n1. ihm die für die Ausübung der Prüfertätigkeit                b) Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII\nan dem betreffenden Luftfahrtgerät erforder-                  der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte\nliche Musterberechtigung nach § 105 erteilt                   Ausbildungsorganisationen) nach Abgabe\nwurde,                                                        einer Erklärung der Ausbildungsorganisation\ngemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber\n2. er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum                        der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in\nentweder sechs Monate Erfahrung in der In-                    der erklärten Ausbildungsorganisation eine\nstandhaltung gemäß den erteilten Rechten                      Ausbildung von Prüfern von Personal nach\nnach § 104 erworben hat oder er die Voraus-                   § 1 Nummer 1 erfolgen, so bedarf das\nsetzungen für die Erteilung der entsprechen-                  Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII\nden Rechte nach § 106 erfüllt,                                DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmi-\ngung durch die nach § 26a zuständige Be-\n3. er die Sprache, in der die für die Ausstellung                 hörde,\nvon Freigabebescheinigungen erforderlichen\ntechnischen Dokumentationen und Doku-                  2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per-\nmentationen der Instandhaltungsverfahren                   sonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch Aus-\nabgefasst sind, in ausreichendem Maß, also                 bildungsbetriebe, die dafür eine Zulassung\nin Wort und Schrift aktiv und passiv, be-                  besitzen (genehmigte Ausbildungseinrichtun-\nherrscht.                                                  gen),\n(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1                3. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-\nNummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis                     nal nach § 1 Nummer 9 durch zugelassene Aus-\nnur dann ausüben, wenn die Anforderungen                       bildungsorganisationen.","5194         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021\n(2) Die Ausbildung von technischem Personal              1. in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instand-\nnach § 1 Nummer 7 und 8 darf nur durch die                      haltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren\nfolgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt wer-                 (APU), Luftschrauben und Flugsicherungs-\nden:                                                            ausrüstung,\n1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per-             2. in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung\nsonal nach § 1 Nummer 7 durch Ausbildungs-                  von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Trag-\nbetriebe, die dafür eine Genehmigung besitzen               schraubern oder von Ultraleichthubschraubern.\n(Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach                (3) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät\n§ 106),                                                 der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und\n2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-           Muster erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luft-\nnal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungs-                fahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge,\nbetriebe, die eine Genehmigung als Ausbil-              Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthub-\ndungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung              schrauber wird erteilt für die Fachrichtungen\n(EU) Nr. 1321/2014 besitzen.“                           1. Flugwerk mit Triebwerk,\n9. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst:                  2. elektronische Ausrüstung und\n„§ 24                              3. Rettungsgeräte.\nVoraussetzungen für den                         (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der\nErwerb der Ausbildungserlaubnis                   Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung\nDie Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub-           zur Prüfung von Luftfahrtgerät.\nnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-             (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der\nnal richten sich für                                        Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie\n1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach               in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,                      Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a\n2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach die-            der Anlage 1 zu dieser Verordnung.\nser Verordnung,                                            (6) Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrt-\n3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach              gerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach\n§ 106 nach dieser Verordnung,                           Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen\nKlasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung\n4. Ausbildungsbetriebe       für  freigabeberechtig-        von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen\ntes Personal nach        der   Verordnung (EU)          Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern,\nNr. 1321/2014.                                          Segelflugzeugen und Ballonen werden von der\nzuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für frei-\n§ 25                              gabeberechtigtes Personal umgewandelt. Muster-\nForm der Ausbildungserlaubnis                   eintragungen für nationale Muster erfolgen nach\n§ 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungs-\nDie Ausbildungserlaubnis wird\numfanges in einem nationalen Lizenzanhang.\n1. für zugelassene Ausbildungsorganisationen in\nForm eines Zeugnisses nach der Verordnung                                       § 105\n(EU) Nr. 1178/2011 erteilt,\nMusterberechtigung für\n2. für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in                             Prüfer von Luftfahrtgerät\nForm einer Zulassung erteilt,\n(1) Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 be-\n3. für Betriebe für die Ausbildung von technischem          dürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luft-\nPersonal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Ge-           fahrtgerät einer Musterberechtigung. Für Prüfer\nnehmigung erteilt.“                                     von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Muster-\n10. In § 26 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 104              berechtigung nicht vorgesehen.\nAbsatz 3 Nummer 4“ durch die Wörter „nach § 106                (2) Die Musterberechtigung wird durch Eintra-\nAbsatz 2“ ersetzt.                                          gung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät\n11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „nach § 104 Ab-            erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen\nsatz 6“ durch die Wörter „nach § 106 Absatz 3“              versehen werden.\nersetzt.                                                       (3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt\n12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst:                die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1\nNummer 1 Buchstabe d.\n„§ 104\n(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der\nErteilung und Umfang                        Musterberechtigung von einer theoretischen und\nder Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät           praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung\n(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer             durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen\nPrüferlaubnis.                                              abhängig machen.\n(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des               (5) Liegen technische Unterlagen für den Be-\nAusweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der                 trieb und die Instandhaltung des Musters nicht in\nKlasse 4 oder 5 erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer           deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei\nvon Luftfahrtgerät berechtigt:                              der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021             5195\nnachzuweisen, dass er diese technischen Unter-                   b) Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und\nlagen lesen und verstehen kann.                                     den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das\ndie Erlaubnis erteilt werden soll, und\n(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei\nNeuentwicklungen oder historischen Mustern,                  4. eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüf-\nkönnen Musterberechtigungen ohne die Voraus-                     und Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer\nsetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden,                    bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät an-\nwenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs                   zuwenden oder zu beurteilen hat.\nund die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht                (3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung\ngefährdet werden.                                            der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3\noder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4\n(7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis\ndurchführen, bedürfen der Genehmigung durch\nder Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine\ndie nach § 5 zuständige Stelle.\ngrößere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in\nAufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.\n§ 107\nErsetzbarkeit der Berufsausbildung\n§ 106\nDie Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Num-\nFachliche Voraussetzungen                      mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt wer-\nfür die Erteilung der Erlaubnis                 den\n(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Er-            1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät\nwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der             der Klasse 4 durch\nKlasse 4 sind:                                                   a) den Abschluss einer staatlichen oder staat-\n1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem                    lich anerkannten Technikerschule,\nanerkannten Ausbildungsberuf in einem für die                b) den Abschluss einer Fachhochschule oder\nPrüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,                          wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger\nFachrichtung oder\n2. Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrt-\ngerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei               c) mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante\nJahren bei der Instandhaltung oder Prüfung                      Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung\nder Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis               von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach\nerteilt werden soll; dabei müssen mindestens                    § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfah-\nsechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten                    rung,\nzwölf Monate vor Stellung des Antrags auf                2. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät\nErteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein,                der Klasse 5 durch\n3. ein Nachweis über das geforderte Grundwissen;                 a) den Abschluss einer staatlichen oder staat-\nUmfang und Inhalt des geforderten Grund-                        lich anerkannten Technikerschule oder\nwissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt fest-                 b) den Abschluss einer Fachhochschule oder\ngelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer ver-               wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger\nöffentlicht, und                                                Fachrichtung.\n4. eine praktische Ausbildung in einem repräsen-                                      § 108\ntativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfah-\nren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von                              Anrechenbarkeit\nLuftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen                             praktischer Erfahrung,\nhat.                                                             Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit\n(1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung\n(2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Er-\nin der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106\nwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der\nAbsatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich aus-\nKlasse 5 sind:\ngeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2\n1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, in ei-              eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche\nnem anerkannten Ausbildungsberuf in einem                Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.\nfür die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,              (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5\nkann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit\n2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit\nnach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen\nvon zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung\nwerden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nicht-\nvon Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthub-\nberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhal-\nschraubern, davon sechs Monate innerhalb der\ntungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für\nletzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf\nLuftsportgerät ausgeübt wurde.\nErteilung der Erlaubnis in einem Instandhal-\ntungsbetrieb,\n§ 109\n3. eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt                                  Prüfung\nauf\nDer Bewerber hat in einer Prüfung nachzu-\na) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die              weisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen\ndas Prüfwesen betreffen,                             und seinem praktischen Können die Anforderun-","5196          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021\ngen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu            dung von freigabeberechtigtem Personal mit\nstellen sind.                                                     Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Ab-\nsatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n§ 110                                    aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24\nNummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.“\nGültigkeitsdauer,\nVerlängerung und Erneuerung der Erlaubnis                d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer          e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvon fünf Jahren erteilt.\n(2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf                   „Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III\nJahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine                   der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei\nmindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit                  nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen\noder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit                 Startmasse bis 5 700 Kilogramm, ausgenom-\nim Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Ab-                 men mehrmotorige Hubschrauber, anzuwen-\nsatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf                 den.“\nder Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch\n15. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Auf-\nzeichnungen zu führen.                                        a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Satz 1“\n(3) Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte                   durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\ninnerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gül-\ntigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann               b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1\nbeschränkt werden. Die Verlängerung einer Erlaub-                 Satz 1“ durch die Wörter „§ 105 Absatz 1 Satz 1“\nnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate                 ersetzt.\nvor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausge-\n16. In Muster 9a (Ausweis für Prüfer von Luftsport-\nübt wurden, kann von einer Überprüfung des Be-\ngerät) der Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1\nwerbers durch einen von der zuständigen Stelle\nbis 11) wird die Angabe „§ 106“ durch die Angabe\nanerkannten Sachverständigen abhängig gemacht\n„§ 104“ ersetzt.\nwerden.\n(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nArtikel 3\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-\nnerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des                               Änderung der\nAntrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der In-                Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nstandhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an de-\nnen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate           Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\ntätig war. Die Erneuerung kann von einer Über-           vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt\nprüfung des Bewerbers durch einen von der Er-            durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I\nlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen               S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nabhängig gemacht werden.\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der\nGültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkraft-              „(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berech-\ntreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Er-        tigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung\nlaubnisbehörde den Nachweis von Sprachkennt-                oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, ge-\nnissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen.                      ändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so\n(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des natio-         wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel\nnalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtig-           bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für\ntes Personal richten sich nach der Verordnung (EU)          die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im\nNr. 1321/2014.“                                             Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt\nist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die\n13. § 111 wird aufgehoben.                                      Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aus-\n14. § 111a wird wie folgt geändert:                             setzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte\nwerden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  Erteilung erhoben werden müsste.“\n„§ 111a\n2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt\nFachliche Voraussetzungen,                   geändert:\nPrüfungen, Erteilung und Umfang der\nErlaubnis für freigabeberechtigtes Personal“.         a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Ab-\nschnitt I wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 110“\ndurch die Angabe „§ 105“ ersetzt.                           „I. Anerkennungen, Genehmigungen und Er-\nmächtigungen im Rahmen der Entwicklung,\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nHerstellung und Aufrechterhaltung der Luft-\n„Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine                 tüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von\nErweiterung der Genehmigung um die Ausbil-                      Luftfahrtgerät“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021          5197\nb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und\nAufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät“.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n„1.    Entwicklung\na)   Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2\nLuftGerPV)                                                             600 bis 14 000 EUR\nb)   Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a                  2/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung“.\ncc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naaa) Buchstabe b wird aufgehoben.\nbbb) Die Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.\ndd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n„3.    Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit\na)   Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Ab-\nsatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in\nder jeweils geltenden Fassung)                                         500 bis 14 000 EUR\nb)   Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a                  2/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nc)   Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der\nAufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2\nLuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I\nAbschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Ab-\nschnitt A)                                                             500 bis 14 000 EUR\nd)   Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c                  2/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\ne)   Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorga-\nnisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU)\nNr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO))                                    500 bis 14 000 EUR\nf)   Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e                  2/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\ng)   Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die\nAufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV)                      80 bis 450 EUR\nh)   Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungs-\nmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)                                        90 bis 300 EUR\ni)   Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsport-\ngerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Ge-\nnehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV)                                          300 EUR\nj)   Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungs-\nprogramms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU)\nNr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302)                                 100 bis 2 000 EUR“.\nee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n„4.    Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung,\nHerstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von\nLuftfahrtgerät\na)   Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im\nAmateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV)                                               220 EUR\nb)   Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instand-\nhaltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)                                60 bis 600 EUR","5198       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021\nGebührentatbestand                                      Gebühr\nc)   Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungs-\nurkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3                                90 EUR\nd)   Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit\nausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Num-\nmer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und\nBescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde ein-\nschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen\nDienststätten                                                             65 bis 110 EUR\ne)   Anerkennung des verantwortlichen Personals im\nEntwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhal-\ntungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeits-\norganisation oder in der Organisation zur Aufrecht-\nerhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV,\nVerordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A\nAbsatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Ab-\nsatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung\n(EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz\nM.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz\n145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Num-\nmer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606(a)\nund Absatz M.A.606(b) sowie Abschnitt B Absatz\nM.B.602(a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Ab-\nsatz CAO.A.035(a) und Absatz CAO.A.035(b) sowie\nAbschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A\nAbsatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie\nAbschnitt B Absatz CAMO.B.330)                                         100 bis 1 800 EUR\nf)   Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der\nLufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung\n(EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901,\nAnhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)                                   100 bis 1 000 EUR\ng)   Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Ver-\nordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-\nsatz ML.A.901)                                                         500 bis 2 000 EUR\nh)   Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der\nErlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eige-\nnen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014\nAnhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(c))                                  100 bis 700 EUR\ni)   Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der\nGültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüf-\npersonal, das im eigenen Namen handelt (Verord-\nnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-\nsatz ML.A.904(d))                                                      100 bis 400 EUR“.\nc) Abschnitt III wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:\nGebührentatbestand                                      Gebühr\n„23.   Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder\nErneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät\n(§§ 104 bis 110 LuftPersV)\na)   für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV)                                         240 EUR\nb)   für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV)                                         270 EUR\nc)   bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 (§ 104 Ab-\nsatz 2 und 3 LuftPersV)                                  5/10 bis 10/10 der jeweils für die\nGesamtprüfung vorgesehenen\nGebühr\nd)   für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105\nLuftPersV)                                                               130 bis 600 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021          5199\nGebührentatbestand                                      Gebühr\ne)   Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-\ntionen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Berufs-\nausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig-\nkeiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV)                  1/10 bis 5/10 der jeweils für die\nGesamtprüfung nach Buchstabe a\noder b vorgesehenen Gebühr\nf)   Abnahme einer theoretischen Prüfung (§ 109 LuftPersV)                     50 bis 300 EUR\ng)   Abnahme einer praktischen Prüfung (§ 109 LuftPersV)                       50 bis 300 EUR\nh)   Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für\nPrüfer von Luftfahrtgerät (§ 110 LuftPersV)               1/10 bis 5/10 der jeweils für die\nGesamtprüfung nach Buchstabe a\noder b vorgesehenen Gebühr“.\nbb) In Nummer 28 werden im Gebührentatbestand die Wörter „sowie § 128a Absatz 3 und 4“ gestrichen.\ncc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:\nGebührentatbestand                                      Gebühr\n„32.  Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder\nErneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen\nfür freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Arti-\nkel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)\na)   Kategorie A                                                                      150 EUR\nb)   Kategorie B1                                                                     240 EUR\nc)   Kategorie B2                                                                     240 EUR\nd)   Kategorie B3                                                                     240 EUR\ne)   Kategorie C                                                                      270 EUR\nf)   Kategorie L                                                              150 bis 240 EUR\ng)   alle anderen Kategorien                                                          150 EUR\nh)   Änderung des Berechtigungsumfanges innerhalb einer\nKategorie (nach den Buchstaben a bis g)                  5/10 bis 10/10 der jeweils für die\nGesamtprüfung nach den Buch-\nstaben a bis g vorgesehenen\nGebühr\ni)   Luftfahrzeugmusterberechtigung – Einzelmuster                            130 bis 600 EUR\nj)   Luftfahrzeugmusterberechtigung – Gruppenberechtigung                   500 bis 2 000 EUR\nk)   Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-\ntionen, Prüfung eines Umwandlungsberichtes (Unter-\nabschnitte D und E von Anhang III (Teil-66) der Verord-\nnung (EU) Nr. 1321/2014)                                  1/10 bis 5/10 der jeweils für die\nGesamtprüfung nach den Buch-\nstaben a bis g vorgesehenen\nGebühr\nl)   Abnahme einer theoretischen Prüfung (Unterab-\nschnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)\nNr. 1321/2014)                                                            50 bis 300 EUR\nm) Abnahme einer praktischen Prüfung (Unterab-\nschnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)\nNr. 1321/2014)                                                            50 bis 300 EUR\nn)   Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für freigabe-\nberechtigtes Personal (Anhang III (Teil-66), 66.A.40\nund 66.B.120 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)           1/10 bis 5/10 der jeweils für die\nGesamtprüfung nach den Buch-\nstaben a bis g vorgesehenen\nGebühr“.","5200       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021\nd) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ das\nSemikolon und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ gestrichen.\nbb) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ das Semikolon und die Angabe\n„Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; §§ 108, 110 LuftPersV“ gestrichen.\ncc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nGebührentatbestand                                        Gebühr\n„11.   Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät\noder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Ver-\nbindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder\nErneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a\nLuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)                         40 bis 110 EUR“.\ne) Abschnitt VII wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:\nGebührentatbestand                                        Gebühr\n„28.   Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwa-\nchung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für\nPrüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für\nfreigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV\nder Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)\na)   Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von\nAusbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer\nvon Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei-\ngabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV\nder Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)                                       200 bis 2 200 EUR\nb)   Anerkennung von Leitungspersonal von Ausbildungs-\nbetrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 27 und 28\nLuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Arti-\nkel 6 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)                               200 EUR\nc)   Anerkennung einer Einzelmaßnahme zur Ausbildung\nvon Prüfern von Luftfahrtgerät (§ 23 LuftPersV) und\nvon freigabeberechtigtem Personal (Artikel 5 und An-\nhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)                              200 bis 1 400 EUR\nd)   Anerkennung oder Änderung von\naa) Verfahren oder\nbb) Einzelmaßnahmen\nzur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training)\nfür freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III\nsowie Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)                      100 bis 1 000 EUR\ne)   Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen\naa) für die Verlängerung der Genehmigung von\nAusbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren\nzur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a\noder d und\nbb) bei der Durchführung direkt genehmigter Lehr-\ngänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen\nzur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d       5/10 der jeweils für die Gesamt-\nprüfung nach den Buchstaben a, c\noder d vorgesehenen Gebühr“.\nbb) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:\nGebührentatbestand                                        Gebühr\n„31a. Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer\nLizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zu-\nständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und\nLizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständi-\ngen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung\n(EU) Nr. 1321/2014)                                                             50 bis 180 EUR“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021       5201\ncc) Folgende Nummer 36 wird angefügt:\nGebührentatbestand                                    Gebühr\n„36.   Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer\nNachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung\n(EU) Nr. 1321/2014)                                                    100 bis 10 000 EUR“.\nArtikel 4\nÄnderung der\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDem § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Arti-\nkel 132 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden\nist, wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schlepp-\ngerät.“\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Dezember 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}