{"id":"bgbl1-2021-84-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":84,"date":"2021-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/84#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-84-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_84.pdf#page=8","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See","law_date":"2021-12-07T00:00:00Z","page":5188,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["5188         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zu den\nInternationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 7. Dezember 2021\nAuf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4                    des Seeanlagengesetzes bekannt gemacht\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-                         sowie von der Generaldirektion Wasserstra-\nkanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489)                       ßen und Schifffahrt im Elektronischen Was-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-                  serstraßen-Informationsservice* nachrichtlich\ntale Infrastruktur:                                                    veröffentlicht.“\n4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2\nArtikel 1                               Nr. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“\nDie Verordnung zu den Internationalen Regeln von             ersetzt.\n1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\n5. Der Anlage zu § 1 (Internationale Regeln von 1972\nvom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See) wird\nArtikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I\nnach Teil E folgender Teil F angefügt:\nS. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                            „Teil F\na) In der Überschrift wird das Wort „Inkraftsetzung“                              Überprüfung der\ndurch das Wort „Anwendung“ ersetzt.                                 Einhaltung des Übereinkommens\nb) Die Wörter „25. Vollversammlung der Internatio-\nRegel 39\nnalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in Lon-\ndon vom 25. November 2007“ werden durch die                               Begriffsbestimmungen\nWörter „28. Vollversammlung der Internationalen\na) „Audit“ bezeichnet ein systematisches, unabhän-\nSeeschifffahrts-Organisation (IMO) in London\ngiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu\nvom 4. Dezember 2013“ ersetzt.\ndient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv\n2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 11 der                auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Au-\nSeeanlagenverordnung“ durch die Wörter „nach                    ditkriterien erfüllt sind.\n§ 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des\nb) „Auditsystem“ bezeichnet das von der Organisa-\nSeeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanla-\ntion unter Berücksichtigung der von ihr ausgear-\ngenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57),\nbeiteten Richtlinien** eingerichtete Auditsystem\ndie zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom\nder IMO-Mitgliedstaaten.\n2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,“\nersetzt.                                                     c) „Anwendungscode“ bezeichnet den von der Or-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                    ganisation mit Entschließung A.1070(28) ange-\nnommenen Code für die Anwendung der IMO-In-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wind-               strumente (III-Code).\nenergie-auf-See-Gesetzes“ ein Komma und die\nWörter „, nach § 10 des Seeanlagengesetzes“              d) „Auditnorm“ bezeichnet den Anwendungscode.\neingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                   Regel 40\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Si-                                    Anwendung\ncherheitszonen nach“ die Wörter „§ 53 des               Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrneh-\nWindenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des See-          mung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkei-\nanlagengesetzes oder nach“ eingefügt.                ten nach diesem Übereinkommen den Anwen-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       dungscode an.\n„Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügun-      * Amtlicher Hinweis: https://www.elwis.de\ngen werden nach Maßgabe des § 54 des             ** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit\nWindenergie-auf-See-Gesetzes und des § 11           Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021                      5189\nRegel 41                                  Grundlage der von der Organisation ausgearbei-\nteten Richtlinien**.\nÜberprüfung der Einhaltung                    d) Das Audit jeder Vertragspartei\na) Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Au-             (i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeit-\ndits, welche die Organisation nach Maßgabe der                   plans, der von dem Generalsekretär der Orga-\nAuditnorm durchführt, um die Einhaltung und                      nisation erstellt wird, unter Berücksichtigung\nDurchführung dieses Übereinkommens zu über-                      der von der Organisation ausgearbeiteten\nprüfen.                                                          Richtlinien** und\n(ii) wird in regelmäßigen Abständen unter Berück-\nb) Der Generalsekretär der Organisation ist für die                 sichtigung der von der Organisation ausgear-\nverwaltungsmäßige Durchführung des Auditsys-                     beiteten Richtlinien** durchgeführt.\ntems auf der Grundlage der von der Organisation\nausgearbeiteten Richtlinien** verantwortlich.           ** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit\nScheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).“\nc) Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Er-\nleichterung der Durchführung des Audits und die                                 Artikel 2\nUmsetzung eines Maßnahmenprogramms zum                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nUmgang mit den Auditergebnissen auf der              in Kraft.\nBerlin, den 7. Dezember 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}