{"id":"bgbl1-2021-84-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":84,"date":"2021-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/84#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_84.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV)","law_date":"2021-12-02T00:00:00Z","page":5182,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["5182          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021\nVerordnung\nüber die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz\n(Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV)\nVom 2. Dezember 2021\nAuf Grund des § 26a Absatz 2 des Wohnungseigen-                                      §4\ntumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nNichtöffentlichkeit der Prüfung\nvom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) verordnet das\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-               (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.\nschutz:                                                         (2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen\nanwesend sein:\n§1\n1. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der\nGegenstand der Prüfung                           Industrie- und Handelskammer,\nGegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwal-        2. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,\nter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentums-               3. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der\ngesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete.          Prüfungen zu kontrollieren, oder\nHinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen\nrechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische              4. Personen, die von einer Industrie- und Handels-\nGrundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen                  kammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungs-\n(Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich der-          ausschuss berufen zu werden.\njenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immo-           Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende\nbilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse        Prüfung eingreifen.\nerforderlich.\n§5\n§2\nBewertung der Prüfung\nZuständige Stelle und Prüfungsausschuss\n(1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss\n(1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Han-       über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Ab-\ndelskammer abgelegt werden, die sie anbietet.                satz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden.\n(2) Die Industrie- und Handelskammer richtet min-           (2) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-\ndestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung         ausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu\nabnimmt. Mehrere Industrie- und Handelskammern               bewerten. Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewer-\nkönnen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein-              ten, wenn sowohl der schriftliche als auch der münd-\nrichten.                                                     liche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet\nworden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit\n(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müs-          „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen\nsen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für            Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt,\ndie sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung        jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte\nim Prüfungsverfahren geeignet sein.                          erzielt. Der mündliche Teil der Prüfung ist mit\n„bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling mindes-\n§3                             tens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.\nDurchführung der Prüfung\n§6\n(1) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen\nund einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme                               Wiederholung der\nam mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen                    Prüfung und Prüfungsbescheinigung,\ndes schriftlichen Teils voraus.                                   weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens\n(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1    (1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.\naufgeführten Themenbereiche. Sie sind anhand praxis-            (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt bei be-\nbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen                 standener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2\nVerhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil       aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der\ndauert mindestens 90 Minuten. Er kann mit Hilfe unter-       Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die\nschiedlicher Medien durchgeführt werden.                     Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzu-\nweisen ist.\n(3) Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu\nfünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müs-          (3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln\nsen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prü-            die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.\nfungszeit entfallen. Der mündliche Teil der Prüfung soll     § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt ent-\nsich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen.         sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021             5183\n§7                                                            §8\nBefreiung von der Prüfungspflicht                                Juristische Personen und\nEinem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer     Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter\n1. die Befähigung zum Richteramt,                               Juristische Personen und Personengesellschaften\ndürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn\n2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immo-            die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufga-\nbilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur           ben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind,\nKauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks-            die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden\nund Wohnungswirtschaft,                                   haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter\n3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilien-         gleichgestellt sind.\nfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder\n4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaft-                                     §9\nlichem Schwerpunkt                                                               Inkrafttreten\nbesitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nals zertifizierte Verwalter bezeichnen.                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Dezember 2021\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht","5184         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021\nAnlage 1\n(zu § 1 Satz 1)\nPrüfungsgegenstände\n1.      Grundlagen der Immobilienwirtschaft\n1.1     Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen\n1.2     Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich\n1.3     Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich\n2.      Rechtliche Grundlagen\n2.1     Wohnungseigentumsgesetz\n2.1.1   Begründung von Wohnungs- und Teileigentum\n2.1.2   Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung\n2.1.3   Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\n2.1.4   Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\n2.1.5   Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer\n2.1.6   Wohnungseigentümerversammlung\n2.1.7   Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag\n2.1.8   Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters\n2.1.9   Rechte des Verwaltungsbeirats\n2.2     Bürgerliches Gesetzbuch\n2.2.1   Allgemeines Vertragsrecht\n2.2.2   Mietrecht\n2.2.3   Werkvertragsrecht\n2.2.4   Grundstücksrecht\n2.3     Grundbuchrecht\n2.4     Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht\n2.5     Berufsrecht der Verwalter\n2.5.1   Gewerbeordnung\n2.5.2   Makler- und Bauträgerverordnung\n2.5.3   Rechtsdienstleistungsgesetz\n2.6     Sonstige Rechtsgrundlagen\n2.6.1   Heizkostenverordnung\n2.6.2   Trinkwasserverordnung\n2.6.3   Energierecht\n3.      Kaufmännische Grundlagen\n3.1     Allgemeine kaufmännische Grundlagen\n3.1.1   Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung\n3.1.2   Externes und internes Rechnungswesen\n3.2     Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters\n3.2.1   Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage\n3.2.2   Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans\n3.2.3   Hausgeld, Mahnwesen\n4.      Technische Grundlagen\n4.1     Baustoffe und Baustofftechnologie\n4.2     Haustechnik\n4.3     Erkennen von Mängeln\n4.4     Verkehrssicherungspflichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5185\n4.5 Erhaltungsplanung\n4.6 Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung\n4.7 Altersgerechte und barrierefreie Umbauten\n4.8 Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln\n4.9 Dokumentation","5186       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 2 Satz 1)\nZertifikat\nüber die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung\nnach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes\n(Name, Vorname)\ngeboren am                       in\nwohnhaft in\nhat am\nvor der Industrie- und Handelskammer …\ndie Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt.\n(Stempel/Siegel)\n(Ort und Datum)                             (Unterschrift)"]}