{"id":"bgbl1-2021-83-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":83,"date":"2021-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/83#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-83-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_83.pdf#page=16","order":3,"title":"Organisationserlass des Bundeskanzlers","law_date":"2021-12-08T00:00:00Z","page":5176,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["5176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021\nOrganisationserlass des Bundeskanzlers\nVom 8. Dezember 2021\nGemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-\ntiger Wirkung an:\nI.\nEs wird ein Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwe-\nsen gebildet.\nII.\nEs erhalten\n1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bezeichnung Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz;\n2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Bezeichnung\nBundesministerium des Innern und für Heimat;\n3. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Bezeich-\nnung Bundesministerium der Justiz;\n4. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bezeich-\nnung Bundesministerium für Digitales und Verkehr;\n5. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die\nBezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-\nheit und Verbraucherschutz.\nIII.\nDem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird übertragen\n1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Ver-\nkehr die Zuständigkeit für Games;\n2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\nschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Zuständigkeit für\nKlimaschutz einschließlich deren europäische und internationale Bezüge\nmit Ausnahme der internationalen Klimapolitik.\nIV.\nDem Bundesministerium des Innern und für Heimat werden aus dem\nGeschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für die Strate-\ngische Steuerung der IT des Bundes sowie für den IT-Rat des Bundes über-\ntragen.\nV.\nDem Auswärtigen Amt wird aus dem Geschäftsbereich des Bundesminis-\nteriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\ndie Zuständigkeit für die internationale Klimapolitik übertragen.\nVI.\nDem Bundesministerium der Justiz werden aus dem Geschäftsbereich des\nBundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für die Geschäftsstelle für Bürokra-\ntieabbau, für bessere Rechtsetzung und für den Nationalen Normenkontrollrat\nübertragen.\nVII.\nDem Bundesministerium für Digitales und Verkehr werden übertragen\n1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nKlimaschutz die Zuständigkeit für Telekommunikation einschließlich der\ndiesbezüglichen Fach- und Rechtsaufsicht über die Bundesnetzagentur\nohne die Zuständigkeiten für den Bereich der Post sowie die Zuständig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 5177\nkeiten für die nationale, europäische und internationale Digitalpolitik ohne\ndie Zuständigkeiten für Start-Ups, die Zuständigkeit für Digitalgipfel liegt\nzukünftig in gemeinsamer Zuständigkeit;\n2. aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für\noperative Vorhaben der Digitalpolitik.\nVIII.\nDem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und\nVerbraucherschutz werden übertragen\n1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nKlimaschutz alle verbliebenen Zuständigkeiten für Kernenergie und nukleare\nSicherheits- und Entsorgungsforschung ohne die Zuständigkeit für die\nFinanzierung von Rückbau und Entsorgung;\n2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz die Zustän-\ndigkeiten für den Verbraucherschutz, die Verbraucherpolitik, insbesondere\nauch im Kontext der Digitalisierung, sowie die Verbraucherrechtsdurch-\nsetzung; insbesondere auch die Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz\nin den Bereichen Finanzdienstleistungen, Energie, Nachhaltigkeit sowie im\nSozial- und Gesundheitswesen ohne die rechtsförmliche Prüfung in diesen\nBereichen;\n3. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und\nLandwirtschaft die Zuständigkeiten für das Verbraucherinformationsgesetz,\nfür die allgemeine Produktsicherheit und für die spezielle Produktsicherheit\nohne die Zuständigkeiten für Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse so-\nwie andere Anbauprodukte.\nIX.\nDem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wer-\nden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für\nHeimat die Zuständigkeiten für Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten,\nfür Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsprogramme und Wohnen sowie für\nRaumordnung, Regionalpolitik und Landesplanung übertragen.\nX.\nDem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes wird aus dem Geschäfts-\nbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Zuständig-\nkeit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer\neinschließlich des Arbeitsstabs neue Bundesländer übertragen. Die Aufgabe\nübernimmt ein Staatsminister beim Bundeskanzler.\nXI.\nAlle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und inter-\nnationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Quer-\nschnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten\nein, soweit nicht anders angeordnet.\nDie Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitglie-\ndern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes\nmitgeteilt.\nBerlin, den 8. Dezember 2021\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz"]}