{"id":"bgbl1-2021-83-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":83,"date":"2021-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/83#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_83.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie","law_date":"2021-12-10T00:00:00Z","page":5162,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["5162          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021\nGesetz\nzur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur\nÄnderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie\nVom 10. Dezember 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  15b. Leitung des Unternehmens\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) die natürliche Person oder die natürlichen\nPersonen, die im Verantwortungsbereich\nArtikel 1\neines Unternehmens durch dieses mit\nÄnderung des                                       den Aufgaben nach diesem Gesetz be-\nInfektionsschutzgesetzes                                 traut ist oder sind,\nDas    Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\nb) sofern eine Aufgabenübertragung nach\n(BGBl.  I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nBuchstabe a nicht erfolgt ist, die natür-\nsetzes  vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) ge-\nliche Person oder die natürlichen Perso-\nändert  worden ist, wird wie folgt geändert:\nnen, die für die Geschäftsführung zustän-\n1.  In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                     dig ist oder sind, oder\n§ 20 die folgenden Angaben eingefügt:\nc) sofern das Unternehmen von einer einzel-\n„ § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19\nnen natürlichen Person betrieben wird,\n§ 20b     Durchführung von Schutzimpfungen gegen                      diese selbst,“.\ndas Coronavirus SARS-CoV-2“.\n2.  § 5 wird wie folgt geändert:\n1a. § 2 Nummer 15 wird durch die folgenden Num-\nmern 15 bis 15b ersetzt:                                     a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„15. Einrichtung oder Unternehmen                               „Das Bundesministerium für Gesundheit wird\neine juristische Person, eine Personengesell-            abweichend von Satz 1 ermächtigt, eine Rechts-\nschaft oder eine natürliche Person, in deren             verordnung nach Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b\nunmittelbarem Verantwortungsbereich natür-               bis f auch nach Aufhebung der Feststellung der\nliche Personen behandelt, betreut, gepflegt              epidemischen Lage von nationaler Tragweite\noder untergebracht werden,                               durch den Deutschen Bundestag nach Absatz 1\n15a. Leitung der Einrichtung                                    Satz 2 zu erlassen, soweit Regelungen nach\nSatz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f im Rah-\na) die natürliche Person oder die natürlichen\nmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-\nPersonen, die im Verantwortungsbereich\nCoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich\neiner Einrichtung durch diese mit den Auf-\nsind.“\ngaben nach diesem Gesetz betraut ist\noder sind,                                        b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\nb) sofern eine Aufgabenübertragung nach                  gefügt:\nBuchstabe a nicht erfolgt ist, die natür-            „Eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 erlas-\nliche Person oder die natürlichen Perso-             sene Rechtsverordnung tritt spätestens mit\nnen, die für die Geschäftsführung zustän-            Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Der\ndig ist oder sind, oder                              Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-\nc) sofern die Einrichtung von einer einzelnen            gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss\nnatürlichen Person betrieben wird, diese             einmalig die Frist nach Satz 8 um sechs Monate\nselbst,                                              verlängern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021            5163\nc) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „5a“                 werden oder in Einrichtungen nach § 23 Ab-\nein Komma und die Angabe „20a, 20b“ einge-                   satz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36\nfügt und werden die Wörter „im Rahmen der                    Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der\nnach Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemi-                 jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Ab-\nschen Lage von nationaler Tragweite“ durch                   satz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem\ndie Wörter „im Rahmen der Coronavirus-                       es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen\nSARS-CoV-2-Pandemie“ ersetzt.                                Masern zu erlangen oder zu vervollständigen,\n3. § 20 wird wie folgt geändert:                                   oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der\nGültigkeit des bisherigen Nachweises nach Ab-\na) Absatz 9 Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:                satz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Wenn der\n„Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Per-                Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses\nson, die auf Grund einer nach Satz 8 zugelasse-              Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an\nnen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemein-                     der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des\nschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3                vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Lei-\nbetreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3             tung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich\nSatz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1               das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die\nNummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf,                 jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu be-\nnicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der                nachrichtigen und dem Gesundheitsamt perso-\nEchtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorge-            nenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9\nlegten Nachweises bestehen, hat die Leitung                  Satz 3 gilt entsprechend.“\nder jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Ge-\nc) Die Absätze 10 und 11 werden wie folgt gefasst:\nsundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-\ntung befindet, darüber zu benachrichtigen und                   „(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits\ndem Gesundheitsamt personenbezogene Daten                    in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-\nzu übermitteln. Die oberste Landesgesundheits-               mer 1 bis 3 betreut wurden und noch werden\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann               oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,\nbestimmen, dass                                              § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Num-\n1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung                mer 4 tätig waren und noch sind, haben der Lei-\nder jeweiligen Einrichtung, sondern dem Ge-              tung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis\nsundheitsamt oder einer anderen staatlichen              nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli\nStelle gegenüber zu erbringen ist,                       2022 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Ab-\nsatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli\n2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht                    2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der\ndurch die Leitung der jeweiligen Einrichtung,            Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorge-\nsondern durch die nach Nummer 1 be-                      legten Nachweises bestehen, hat die Leitung\nstimmte Stelle zu erfolgen hat,                          der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Ge-\n3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht ge-                sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-\ngenüber dem Gesundheitsamt, in dessen                    tung befindet, darüber zu benachrichtigen und\nBezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet,          dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten\nsondern gegenüber einer anderen staat-                   zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 und 4 findet ent-\nlichen Stelle zu erfolgen hat.                           sprechende Anwendung.\nDie Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis                (11) Personen, die bereits vier Wochen in\nnach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozial-                 Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-\ngesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen,                    mer 4 betreut werden oder in Einrichtungen\ndass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen                  nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht\nder Kindertagespflege der Nachweis nach                      sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-\nSatz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist; in diesen             tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie\nFällen hat die Benachrichtigung nach Satz 2                  folgt vorzulegen:\ndurch sie zu erfolgen. Eine Benachrichtigungs-\npflicht nach Satz 2 besteht nicht, wenn der                  1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder,\nLeitung der jeweiligen Einrichtung oder der                  2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut\nanderen nach Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 be-                     wurden und noch werden oder unterge-\nstimmten Stelle bekannt ist, dass das Gesund-                    bracht waren und noch sind, bis zum Ablauf\nheitsamt oder die andere nach Satz 3 Nummer 3                    des 31. Juli 2022.\nbestimmte Stelle über den Fall bereits informiert\nist.“                                                        Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 in\nden Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht inner-\nb) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-                halb von vier weiteren Wochen oder in den Fäl-\nfügt:                                                        len von Satz 1 Nummer 2 nicht bis zum Ablauf\n„(9a) Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz             des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn\ngegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt                Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Rich-\nmöglich ist oder vervollständigt werden kann                 tigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen,\noder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Num-                  hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unver-\nmer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs                 züglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk\nverliert, haben Personen, die in Gemeinschafts-              sich die Einrichtung befindet, darüber zu be-\neinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut               nachrichtigen und dem Gesundheitsamt per-","5164        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021\nsonenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9               h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,\nSatz 3 findet entsprechende Anwendung.“                    i)   Praxen sonstiger humanmedizinischer Heil-\nd) Absatz 12 Satz 2 bis 6 wird durch die folgenden                  berufe,\nSätze ersetzt:                                             j)   Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits-\n„Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhalt-                  dienstes, in denen medizinische Untersu-\nlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises,                  chungen, Präventionsmaßnahmen oder am-\nso kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Un-                   bulante Behandlungen durchgeführt wer-\ntersuchung dazu anordnen, ob die betroffene                     den,\nPerson auf Grund einer medizinischen Kontra-               k) Rettungsdienste,\nindikation nicht gegen Masern geimpft werden\nkann. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1               l)   sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des\nnicht innerhalb einer angemessenen Frist vor-                   Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\ngelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur               m) medizinische Behandlungszentren für Er-\nVorlage des Nachweises verpflichtete Person                     wachsene mit geistiger Behinderung oder\nzu einer Beratung laden und hat diese zu einer                  schweren Mehrfachbehinderungen nach\nVervollständigung des Impfschutzes gegen Ma-                    § 119c des Fünften Buches Sozialgesetz-\nsern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann                      buch,\neiner Person, die trotz der Anforderung nach               n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation\nSatz 1 keinen Nachweis innerhalb einer ange-                    nach § 51 des Neunten Buches Sozial-\nmessenen Frist vorlegt oder der Anordnung ei-                   gesetzbuch und Dienste der beruflichen Re-\nner ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht                   habilitation,\nFolge leistet, untersagen, dass sie die dem Be-\ntrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrich-          o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf\ntung dienenden Räume betritt oder in einer sol-                 Grund der Vorschriften des Fünften Buches\nchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die                  Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches\neiner gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann                Sozialgesetzbuch tätig werden,\nin Abweichung von Satz 4 nicht untersagt wer-           2. Personen, die in voll- oder teilstationären Ein-\nden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach                richtungen zur Betreuung und Unterbringung\n§ 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten.                 älterer, behinderter oder pflegebedürftiger\nEiner Person, die einer Unterbringungspflicht              Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen\nunterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht            tätig sind,\nuntersagt werden, die dem Betrieb einer Ge-\n3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten\nmeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4\nund weiteren Unternehmen, die den in Num-\noder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Num-\nmer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare\nmer 4 dienenden Räume zu betreten. Wider-\nDienstleistungen im ambulanten Bereich anbie-\nspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom\nten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören\nGesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anord-\ninsbesondere:\nnung oder ein von ihm nach Satz 4 erteiltes Ver-\nbot haben keine aufschiebende Wirkung.“                    a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie\n4. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b\nEinzelpersonen gemäß § 77 des Elften Bu-\neingefügt:\nches Sozialgesetzbuch,\n„§ 20a                                 b) ambulante Pflegedienste, die ambulante In-\nImmunitätsnachweis gegen COVID-19                          tensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen\noder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnfor-\n(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März\nmen erbringen,\n2022 entweder geimpfte oder genesene Personen\nim Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der                    c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach\nCOVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-                          § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nnung in der jeweils geltenden Fassung sein:                        erbringen,\n1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder               d) Unternehmen, die Leistungen der interdiszip-\nUnternehmen tätig sind:                                        linären Früherkennung und Frühförderung\nnach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten\na) Krankenhäuser,                                              Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des\nb) Einrichtungen für ambulantes Operieren,                     Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-\nbindung mit der Frühförderungsverordnung\nc) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,\noder heilpädagogische Leistungen nach\nd) Dialyseeinrichtungen,                                       § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nerbringen,\ne) Tageskliniken,\ne) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen\nf) Entbindungseinrichtungen,\nnach Nummer 2 dort behandelte, betreute,\ng) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtun-                    gepflegte oder untergebrachte Personen\ngen, die mit einer der in den Buchstaben a                 befördern oder die Leistungen nach § 83\nbis f genannten Einrichtungen vergleichbar                 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches\nsind,                                                      Sozialgesetzbuch erbringen, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021            5165\nf) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines            Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befin-\nPersönlichen Budgets nach § 29 des Neun-             det, darüber zu benachrichtigen und dem Gesund-\nten Buches Sozialgesetzbuch Personen für             heitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.\ndie Erbringung entsprechender Dienstleis-            Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Person\ntungen beschäftigen.                                 nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2\nSatz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer         Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1\nmedizinischen Kontraindikation nicht gegen das              genannten Einrichtungen oder Unternehmen be-\nCoronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.               schäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die\nüber keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ver-\n(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 ge-          fügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in\nnannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig                Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder\nsind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung          Unternehmen tätig werden. Die oberste Landes-\noder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf             gesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte\ndes 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzule-               Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sät-\ngen:                                                        zen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Insti-\n1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3             tut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu\nder COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-                 allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung,            Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehr-\n2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2                 bringen in Deutschland zugelassen oder geneh-\nNummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-                  migt sind, bekannt gemacht hat; parallel impor-\nAusnahmenverordnung in der jeweils geltenden            tierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer\nFassung oder                                            Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2\nbleiben unberücksichtigt.\n3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf\nGrund einer medizinischen Kontraindikation                 (4) Soweit ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1\nnicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge-              ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund\nimpft werden können.                                    Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den in\nWenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ab-             Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder\nlauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn             Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen\nZweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtig-          Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ei-\nkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat               nen neuen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 inner-\ndie Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des je-         halb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des\nweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesund-              bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue\nheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Ein-          Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Mo-\nrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet,           nats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echt-\ndarüber zu benachrichtigen und dem Gesundheits-             heit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten\namt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die              Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweili-\noberste Landesgesundheitsbehörde oder die von               gen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens\nihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass                   unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Be-\nzirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jewei-\n1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der           lige Unternehmen befindet, darüber zu benach-\njeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Un-          richtigen und dem Gesundheitsamt personenbe-\nternehmens, sondern dem Gesundheitsamt                  zogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt\noder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber         entsprechend.\nzu erbringen ist,\n2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch                (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\ndie Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des         haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich\njeweiligen Unternehmens, sondern durch die              die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unter-\nnach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen              nehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis\nhat,                                                    nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel\nan der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des\n3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegen-            vorgelegten Nachweises, so kann das Gesund-\nüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk               heitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anord-\nsich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige       nen, ob die betroffene Person auf Grund einer\nUnternehmen befindet, sondern gegenüber ei-             medizinischen Kontraindikation nicht gegen das\nner anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat.         Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.\n(3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 ge-          Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz\nnannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem               der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis in-\n16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Lei-           nerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der\ntung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen         Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach\nUnternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen               Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie\nNachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn              die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten\nZweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtig-          Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genann-\nkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat               ten Unternehmens dienenden Räume betritt oder\ndie Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des             in einer solchen Einrichtung oder einem solchen\njeweiligen Unternehmens unverzüglich das Ge-                Unternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfech-\nsundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige           tungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach","5166         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021\nSatz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach                (3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in\nSatz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende            Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer:\nWirkung.\n1. die Bundesapothekerkammer ein Mustercurri-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die in den           culum für die ärztliche Schulung der Apotheker,\nEinrichtungen oder von den Unternehmen behan-\ndelten, betreuten, gepflegten oder untergebrach-             2. die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurri-\nten Personen.                                                    culum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte\nund\n(7) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grund-\nrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab-         3. die Bundestierärztekammer ein Mustercurri-\nsatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.                  culum für die ärztliche Schulung der Tierärzte.\n(4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der\n§ 20b                              Durchführung von Schutzimpfungen gegen das\nDurchführung von Schutzimpfungen                   Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Ge-\ngegen das Coronavirus SARS-CoV-2                    sundheitspersonal bleibt unberührt.“\n(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind          5.  § 22 wird wie folgt geändert:\nZahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durch-\na) In Absatz 4b Nummer 2 werden die Wörter „der\nführung von Schutzimpfungen gegen das Corona-\nfür die Testung verantwortlichen Person“ durch\nvirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte\ndie Wörter „der zur Durchführung oder Überwa-\nLebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn\nchung der Testung befugten Person“ ersetzt.\n1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen\ndie erfolgreiche Teilnahme an der Schulung be-           b) In Absatz 4d Nummer 2 werden vor dem\nstätigt wurde und                                            Komma am Ende die Wörter „sowie Name und\nAnschrift der zur Durchführung oder Überwa-\n2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Aus-                chung der Testung befugten Person“ eingefügt.\nstattung zur Verfügung steht, die für die Durch-\nführung von Schutzimpfungen gegen das Coro-          6.  § 28a wird wie folgt geändert:\nnavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der            a) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“\nZahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in an-             durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.\ndere geeignete Strukturen, insbesondere ein\nmobiles Impfteam, eingebunden ist.                       b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Num-                 „Nach dem Ende einer durch den Deutschen\nmer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgen-               Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestell-\nden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu                  ten epidemischen Lage von nationaler Trag-\numfassen:                                                        weite können die Absätze 1 bis 6 auch ange-\nwendet werden, soweit und solange die kon-\n1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur\nkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung\nDurchführung der Schutzimpfung gegen das\nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in\nCoronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur\neinem Land besteht und das Parlament in dem\na) Aufklärung,                                               betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-\nb) Erhebung der Anamnese einschließlich der                  sätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass\nImpfanamnese und der Feststellung der ak-                folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen\ntuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter             sind:\nErkrankungen oder Allergien,                             1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun-\nc) weiteren Impfberatung und                                    gen,\nd) Einholung der Einwilligung der zu impfenden               2. die Untersagung der Sportausübung und die\nPerson,                                                     Schließung von Sporteinrichtungen,\n2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig-                  3. die Untersagung von Versammlungen oder\nkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und                  Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grund-\n3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuel-                      gesetzes und von religiösen oder weltan-\nlen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten                     schaulichen Zusammenkünften,\nund Fertigkeiten zur Durchführung dieser Not-                4. die Untersagung von Reisen,\nfallmaßnahmen.\n5. die Untersagung von Übernachtungsange-\nDie ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten,\nboten,\ndass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fä-\nhigkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufs-                6. die Schließung von Betrieben, Gewerben,\nangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schu-                  Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht\nlung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf                    um gastronomische Einrichtungen, Freizeit-\ndiesen aufbauen. Bereits im Rahmen von Modell-                      oder Kultureinrichtungen oder um Messen\nvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozial-                     oder Kongresse handelt,\ngesetzbuch durchgeführte ärztliche Schulungen\n7. die Schließung von Gemeinschaftseinrich-\nberechtigen zur Durchführung von Schutzimpfun-\ntungen im Sinne von § 33.\ngen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Per-\nsonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.                   Absatz 7 bleibt unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021            5167\nc) In Absatz 9 Satz 1 werden am Satzanfang die                im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4\nWörter „Absatz 1 bleibt“ durch die Wörter                  der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-\n„Die Absätze 1 bis 6 bleiben“ und die An-                  verordnung in der jeweils geltenden Fassung\ngabe „15. Dezember 2021“ durch die Angabe                  sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche\n„19. März 2022“ ersetzt.                                   durchgeführt werden. Für Besucher, die die Ein-\n7. § 28b wird wie folgt geändert:                                richtung oder das Unternehmen im Rahmen ei-\nnes Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter                 ohne Kontakt zu den in den in Satz 1 genannten\n„vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“ je-              Einrichtungen und Unternehmen behandelten,\nweils durch die Wörter „in der jeweils geltenden           betreuten, gepflegten oder untergebrachten\nFassung“ ersetzt.                                          Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           betreten, gilt Satz 1 nicht. Für Arbeitgeber, Be-\n„(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher             schäftigte und Besucher gilt Absatz 1 Satz 3, für\nin den folgenden Einrichtungen und Unterneh-               Arbeitgeber und Beschäftigte auch Absatz 1\nmen dürfen diese nur betreten oder in diesen               Satz 4 entsprechend. Die in Satz 1 genannten\nnur tätig werden, wenn sie getestete Personen              Einrichtungen und Unternehmen sind verpflich-\nim Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-                    tet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezo-\nSchutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in                     genes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen\nder jeweils geltenden Fassung sind und einen               des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine\nTestnachweis mit sich führen:                              Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für\nalle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36\n1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23\nAbsatz 1 Nummer 2 auch für alle Besucher an-\nAbsatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass\nzubieten.“\nVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen\nauch dann umfasst sind, wenn dort keine              c) Absatz 3 Satz 7 bis 9 wird durch die folgenden\nden Krankenhäusern vergleichbare medizini-              Sätze ersetzt:\nsche Versorgung erfolgt, und                            „Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen\n2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36                 sind verpflichtet, der zuständigen Behörde mo-\nAbsatz 1 Nummer 2 und 7.                                natlich Angaben zum Anteil der Personen, die\nIn oder von den in Satz 1 genannten Einrichtun-            gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft\ngen und Unternehmen behandelte, betreute,                  sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in\ngepflegte oder untergebrachte Personen sowie               der Einrichtung beschäftigt sind oder behan-\nBegleitpersonen, die die Einrichtung oder das              delt, betreut oder gepflegt werden oder unter-\nUnternehmen nur für einen unerheblichen Zeit-              gebracht sind, in anonymisierter Form zu über-\nraum betreten, gelten nicht als Besucher im                mitteln. Sonstige in Absatz 2 Satz 1 genannte\nSinne des Satzes 1; Menschen mit Behinderun-               Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflich-\ngen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im               tet, der zuständigen Behörde auf deren Anfor-\nBerufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich               derung Angaben zum Anteil der Personen, die\neiner anerkannten Werkstatt für behinderte                 gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft\nMenschen oder eines anderen Leistungsanbie-                sind, in Bezug auf die Personen, die in der Ein-\nters nach § 60 des Neunten Buches Sozialge-                richtung oder dem Unternehmen beschäftigt\nsetzbuch erhalten sowie Auszubildende, Stu-                sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.\ndierende und Schülerinnen und Schüler, die                 Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen\ndie in Satz 1 genannten Einrichtungen und Un-              dürfen den Impfstatus der Personen, die dort\nternehmen zum Zweck ihrer beruflichen Bildung              behandelt, betreut oder gepflegt werden oder\nbetreten, gelten als Beschäftigte im Sinne des             untergebracht sind, erheben; diese Daten dür-\nSatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für           fen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in\nArbeitgeber und Beschäftigte kann die zu-                  der Einrichtung oder dem Unternehmen im\ngrunde liegende Testung auch durch Antigen-                Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019\nTests zur Eigenanwendung ohne Überwachung                  (COVID-19) und zur Vorbereitung der Bericht-\nerfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder ge-              erstattung nach Satz 7 verarbeitet werden und\nnesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2                  nur solange und soweit dies erforderlich ist. Die\noder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnah-                   nach den Sätzen 3 und 9 erhobenen Daten sind\nmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils gel-                spätestens am Ende des sechsten Monats nach\ntenden Fassung sind; das gilt entsprechend für             ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen\nBesucher, die als medizinisches Personal die in            des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un-\nden in Satz 1 genannten Einrichtungen und Un-              berührt.“\nternehmen behandelten, betreuten, gepflegten            d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\noder untergebrachten Personen zu Behand-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlungszwecken aufsuchen und geimpfte Per-\nsonen oder genesene Personen im Sinne des                       aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung\n§ 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-                             werden nach dem Wort „Serviceper-\nSchutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in                               sonal“ die Wörter „und Fahr- und\nder jeweils geltenden Fassung sind. Eine Tes-                        Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbe-\ntung muss für Arbeitgeber und Beschäftigte,                          dingt physische Kontakte zu anderen\ndie geimpfte Personen oder genesene Personen                         Personen bestehen,“ eingefügt.","5168       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mit                        7f.  einer vollziehbaren Anordnung nach\nAusnahmen von Schülerinnen und                                § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch\nSchülern und der“ durch die Wörter                            in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder\n„ausgenommen es handelt sich um                               Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Ab-\nSchüler außerhalb der Schulferienzeit                         satz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,\nund um eine“ und die Wörter „vom\n7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder\n8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“\nSatz 5 eine Person beschäftigt oder in\ndurch die Wörter „in der jeweils gelten-\neiner Einrichtung oder einem Unter-\nden Fassung“ ersetzt.\nnehmen tätig wird,\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „vom 8. Mai\n2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“ durch die                        7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen\nWörter „in der jeweils geltenden Fassung“                           Nachweis nicht, nicht richtig, nicht\nersetzt.                                                            vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nlegt,“.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Nummer 24 werden die Wörter „§ 28b\n„Soweit in Bestimmungen einer Rechtsver-\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1,“ gestrichen.\nordnung nach § 36 Absatz 8 in Verbindung\nmit Absatz 10 für in die Bundesrepublik               b) In Absatz 2 wird die Angabe „7d“ durch die An-\nDeutschland einreisende Personen abwei-                   gabe „7h“ ersetzt.\nchende Nachweispflichten für die Nutzung\nder in Satz 1 genannten Verkehrsmittel be-                                  Artikel 2\nstimmt werden, gehen diese Bestimmungen\nden Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 1                                 Weitere Änderung\nvor.“                                                           des Infektionsschutzgesetzes\n8. § 56 wird wie folgt geändert:                              Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-\nkel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\na) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort              folgt geändert:\n„Tragweite“ die Wörter „und für den in Absatz 1a\nSatz 5 genannten Zeitraum“ eingefügt.                1. Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben.\nb) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:          2. § 73 wird wie folgt geändert:\n„Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fäl-      a) Absatz 1a Nummer 7e bis 7h wird aufgehoben.\nlen des Absatzes 9 bei der Gewährung von\nKurzarbeitergeld auf drei Jahre.“                       b) In Absatz 2 wird die Angabe „7h“ durch die An-\ngabe „7d“ ersetzt.\n9. § 73 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                                              Artikel 3\naa) Die Nummern 7a bis 7d werden durch die                                   Änderung des\nfolgenden Nummern 7a bis 7h ersetzt:                        Krankenhausfinanzierungsgesetzes\n„7a. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 2, Ab-\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-\nsatz 9a Satz 2, Absatz 10 Satz 2 oder\nsung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\nAbsatz 11 Satz 2 eine Benachrichti-\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 20e des Gesetzes\ngung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nvom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert\ndig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n7b. einer vollziehbaren Anordnung nach\n1. § 21 wird wie folgt geändert:\n§ 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3, auch\nin Verbindung mit Absatz 9a Satz 3,           a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nAbsatz 10 Satz 3 oder Absatz 11                   fügt:\nSatz 3, oder nach § 20 Absatz 12\n„(1b) Zugelassene       Krankenhäuser,    deren\nSatz 4, auch in Verbindung mit Ab-\nLeistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz\nsatz 13, zuwiderhandelt,\nvergütet werden und die zur Erhöhung der Ver-\n7c. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder                  fügbarkeit von betreibbaren Behandlungskapazi-\nSatz 7 eine Person betreut oder be-               täten für die Versorgung von Patientinnen und\nschäftigt oder in einer dort genannten            Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2\nEinrichtung tätig wird,                           infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen\n7d. entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch                oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhal-\nin Verbindung mit Absatz 13, einen                ten für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem\nNachweis nicht, nicht richtig, nicht              15. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021\nvollständig oder nicht rechtzeitig vor-           dadurch entstehen, dass Betten auf Grund\nlegt,                                             der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt wer-\nden können, wie es geplant war, Ausgleichs-\n7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Ab-\nzahlungen aus der Liquiditätsreserve des Ge-\nsatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine\nsundheitsfonds, wenn diese Krankenhäuser\nBenachrichtigung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig          1. einen Zuschlag für die Teilnahme an der Not-\nvornimmt,                                             fallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021             5169\ndes Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr              beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem\n2019, das Jahr 2020 oder das Jahr 2021 ver-              13. Dezember 2021 Abschlagszahlungen bean-\neinbart haben oder                                       tragen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“\n2. noch keine Zu- oder Abschläge für die Teil-          d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\nnahme oder Nichtteilnahme an der Notfall-                fügt:\nversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5\n„(7a) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2\ndes Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart\nvereinbaren bis zum 19. Dezember 2021 das\nhaben und eine Versorgungsstruktur aufwei-\nNähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl\nsen, die mindestens den Anforderungen des\nder täglich voll- oder teilstationär behandelten\nBeschlusses des Gemeinsamen Bundesaus-\nPatientinnen und Patienten im Vergleich zum Re-\nschusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 des\nferenzwert für die Ermittlung und Meldung nach\nFünften Buches Sozialgesetzbuch über ein\nAbsatz 2b. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1\ngestuftes System von Notfallstrukturen in\nnicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die\nKrankenhäusern für eine Teilnahme an der\nSchiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt\nBasisnotfallversorgung entspricht und dies\nder Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspar-\ngegenüber der für die Krankenhausplanung\ntei innerhalb von weiteren zwei Wochen fest.“\nzuständigen Landesbehörde nachweisen.“\ne) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-              fügt:\nfügt:\n„(8b) Das Bundesamt für Soziale Sicherung\n„(2b) Krankenhäuser, die nach Absatz 1b Aus-             teilt dem Bundesministerium für Gesundheit un-\ngleichszahlungen erhalten, ermitteln die Höhe               verzüglich die Höhe des an die Länder jeweils\nder Ausgleichszahlungen nach Absatz 1b, indem               nach Absatz 4b gezahlten Betrags mit. Der Bund\nsie täglich, erstmals für den 15. November 2021,            erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des\nvom Referenzwert nach Absatz 2 Satz 1 die Zahl              Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche\nder am jeweiligen Tag stationär behandelten                 nach der Mitteilung gemäß Satz 1.“\nPatientinnen und Patienten abziehen. Ist das\nErgebnis größer als Null, sind 90 Prozent dieses        f) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b einge-\nErgebnisses mit der für das jeweilige Kranken-              fügt:\nhaus geltenden tagesbezogenen Pauschale nach                   „(9b) Die Länder übermitteln dem Bundes-\n§ 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-Aus-                     ministerium für Gesundheit und dem Spitzenver-\ngleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom                   band Bund der Krankenkassen bis zum 31. Ja-\n3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder der sich aus            nuar 2022 eine aktualisierte krankenhausbe-\nder Anlage zu dieser Verordnung ergebenden                  zogene nach Monaten differenzierte Aufstellung\ntagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren.                 der nach Absatz 4a Satz 3 und Absatz 4b Satz 2\nDie Krankenhäuser melden den sich für sie je-               für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel. Der\nweils aus der Berechnung nach Satz 2 ergeben-               Spitzenverband Bund der Krankenkassen über-\nden Betrag differenziert nach Kalendertagen wö-             mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2\nchentlich an die für die Krankenhausplanung zu-             die Höhe der Ausgleichszahlungen nach den Ab-\nständige Landesbehörde, die alle von den Kran-              sätzen 1a und 1b, die einem Krankenhaus für das\nkenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüft                 Jahr 2021 ausgezahlt wurden, wenn eine der\nund summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist                Vertragsparteien verlangt, dass eine Vereinba-\nletztmalig für den 31. Dezember 2021 durchzu-               rung zu einem Erlösausgleich nach diesem Ge-\nführen. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszah-              setz oder einer Verordnung nach § 23 Absatz 2\nlungen nach Absatz 1b erhalten, gilt gegenüber              Nummer 4 getroffen wird.“\nden übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 7            2. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergren-\n„Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 verein-\nzen-Verordnung für das Jahr 2021 für den jewei-\nbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge\nligen Zeitraum des Erhalts von Ausgleichszahlun-\nfür\ngen als nachgewiesen. Absatz 2 Satz 5 gilt ent-\nsprechend.“                                             1. die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten\nEinrichtungen erbrachten Behandlungsleistun-\nc) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-              gen,\nfügt:\n2. Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen\n„(4b) Die Länder übermitteln die für ihre Kran-          und\nkenhäuser aufsummierten Beträge nach Ab-\nsatz 2b Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun-         3. das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der\ndesamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt                 Vergütungen.“\nfür Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der\n3. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nnach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Be-\nträge an das jeweilige Land zur Weiterleitung an           „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann\ndie Krankenhäuser aus der Liquiditätsreserve            im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\ndes Gesundheitsfonds. Zur Sicherstellung der            Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nLiquidität der Krankenhäuser können die Länder          mung des Bundesrates","5170        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021\n1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberechti-                               Artikel 5\ngung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1b\nÄnderung des\nentsprechend der Entwicklung der Belastung\nBetriebsverfassungsgesetzes\nder Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit\ndem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und              § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-\ndem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend          sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001\nregeln,                                              (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nsetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert\n2. den in § 21 Absatz 2b Satz 2 genannten Prozent-      worden ist, wird wie folgt gefasst:\nsatz abweichend regeln und\n3. einen von § 21 Absatz 1b abweichenden Zeit-                                   „§ 129\nraum für die Berücksichtigung von Einnahmeaus-                        Sonderregelungen aus\nfällen der Krankenhäuser, einen von § 21 Ab-                     Anlass der COVID-19-Pandemie\nsatz 2b Satz 4 abweichenden Zeitraum für die\nDurchführung der Ermittlungen nach § 21 Ab-             (1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 kön-\nsatz 2b Satz 1 und weitere von § 21 Absatz 9b        nen bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels\nSatz 1 abweichende Zeitpunkte für die Übermitt-      audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden,\nlung der krankenhausbezogenen Aufstellungen          wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte\nnach § 21 Absatz 9b Satz 1 über die nach Ab-         Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung\nsatz 4b Satz 2 ausgezahlten Finanzmittel regeln.“    nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.\n(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle\n4. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie\nsowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf\nzwischen dem 1. November 2020 und einschließlich\ndes 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Tele-\ndem 30. Juni 2021“ jeweils durch ein Komma und\nfonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass\ndie Wörter „zwischen dem 1. November 2020 und\nDritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen\neinschließlich dem 30. Juni 2021 sowie zwischen\nkönnen. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilneh-\ndem 1. November 2021 und einschließlich dem\nmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilneh-\n19. März 2022“ ersetzt.\nmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vor-\nsitzenden der Einigungsstelle in Textform.\nArtikel 4\n(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-\nÄnderung der                          gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig\nVerordnung zur                         die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1\nRegelung weiterer Maßnahmen zur                  um bis zu drei Monate verlängern.“\nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser\n§ 5 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnah-                                Artikel 6\nmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser                            Änderung des\nvom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt                  Sprecherausschussgesetzes\ndurch Artikel 20f des Gesetzes vom 22. November\nDem Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember\n2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie\n1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 3\nfolgt geändert:\ndes Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) ge-\n1. In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern            ändert worden ist, wird folgender § 39 angefügt:\n„§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1b“\neingefügt.                                                                        „§ 39\n2. In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach                               Sonderregelung aus\nden Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter                      Anlass der COVID-19-Pandemie\n„oder Absatz 1b“ eingefügt.                                (1) Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ab-\n3. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21        lauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Ein-\nAbsatz 1a Satz 1“ die Wörter „und Absatz 1b“ ein-       richtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt\ngefügt, werden die Wörter „sowie die für das Jahr       ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis\n2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a         von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine\nAbsatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge-         Aufzeichnung ist unzulässig.\nsetzes“ gestrichen und werden nach der Angabe              (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-\n„85 Prozent“ die Wörter „und die für das Jahr 2021      gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig\ngezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Ab-          die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate\nsatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-        verlängern.“\nzes in Höhe von 50 Prozent“ eingefügt.\n4. In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden                                  Artikel 7\nnach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wör-                            Änderung des\nter „oder Absatz 1b“ eingefügt.                                   Europäische Betriebsräte-Gesetzes\n5. In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den          Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes\nWörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „und         in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember\nAbsatz 1b“ eingefügt.                                   2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 10 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021             5171\nGesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert         2. Folgender § 50 wird angefügt:\nworden ist, wird folgender § 41b eingefügt:                                               „§ 50\n„§ 41b                                                  Sonderregelung aus\nAnlass der COVID-19-Pandemie\nSonderregelung aus\n(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im\nAnlass der COVID-19-Pandemie\nRahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teil-\n(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können die               nahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder\nTeilnahme an Sitzungen des besonderen Verhand-                   einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2\nlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder              sowie die Beschlussfassung auch mittels Video-\neiner Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie             und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt\ndie Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefon-            ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt-\nkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte         nis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzuläs-\nvom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.             sig.\nEine Aufzeichnung ist unzulässig.\n(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bun-\n(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-              desgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss\ngesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig              einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu\ndie Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate             drei Monate verlängern.“\nverlängern.“\nArtikel 10\nArtikel 8                                                 Änderung des\nÄnderung des                                              Heimarbeitsgesetzes\nSE-Beteiligungsgesetzes                        Dem § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im\nDas SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,\n(BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch Artikel 12 des    veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nGesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert         Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         S. 1055) geändert worden ist, werden die folgenden\nSätze angefügt:\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nfügt:                                                    „Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können auf Vor-\nschlag des Vorsitzenden die Teilnahme an Sitzungen\n„ § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-           des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfas-\nPandemie“.                                       sung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz\n2. Folgender § 48 wird angefügt:                             erfolgen, wenn\n„§ 48                            1. kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich wider-\nspricht und\nSonderregelung aus\nAnlass der COVID-19-Pandemie                  2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung\nkeine Kenntnis nehmen können.\n(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im\nRahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teil-          Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesge-\nnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder            setzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig\neiner Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2          die Frist nach Satz 4 um bis zu drei Monate verlän-\nsowie die Beschlussfassung auch mittels Video-           gern.“\nund Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt\nist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt-                              Artikel 11\nnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzu-                                  Änderung der\nlässig.                                                            Werkstätten-Mitwirkungsverordnung\n(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bun-            In § 40b der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung\ndesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss            vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch\neinmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu        Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I\ndrei Monate verlängern.“                                 S. 1762) geändert worden ist, werden die Wörter „zur\nAufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage\nArtikel 9                           von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus-\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)\nÄnderung des\nnach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes\nSCE-Beteiligungsgesetzes\ndurch den Deutschen Bundestag“ durch die Wörter\nDas SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006            „zum Ablauf des 19. März 2022“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 14\ndes Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) ge-                                   Artikel 12\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-                       Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nfügt:\nDem § 12a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\n„ § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-           vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch\nPandemie“.                                       Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I","5172         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021\nS. 1657) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5       20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nangefügt:                                                   durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2021\n„(5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission           (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt\nsowie die Beschlussfassung können in begründeten            geändert:\nAusnahmefällen mittels einer Video- oder Telefonkon-        1. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „31. De-\nferenz erfolgen, wenn                                           zember 2021“ durch die Wörter „Ablauf des 25. No-\n1. kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren un-            vember 2022“ ersetzt.\nverzüglich widerspricht,\n2. In § 275 Absatz 4b Satz 1 wird das Komma und\n2. der oder die Beauftragte des Bundesministeriums              werden die Wörter „sofern der Deutsche Bundestag\nfür Arbeit und Soziales diesem Verfahren nicht un-          nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzge-\nverzüglich widerspricht und                                 setzes eine epidemische Lage von nationaler Trag-\n3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung       weite festgestellt hat,“ und wird das Komma und\nkeine Kenntnis nehmen können.“                              werden die Wörter „höchstens für die Zeit der Fest-\nstellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektions-\nArtikel 12a                             schutzgesetzes,“ gestrichen.\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                                          Artikel 14a\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                               Änderung des\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                      Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)               In § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:               Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –\n1. In § 109 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „31. De-        (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I\nzember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“           S. 1254), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes\nersetzt.                                                vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert\nworden ist, werden nach dem Wort „Arzt“ ein Komma\n2. § 421c wird wie folgt geändert:                          und die Wörter „Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin\na) In Absatz 1 werden die Wörter „In der Zeit vom       oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker“ ein-\n1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember       gefügt.\n2021“ durch die Wörter „Bis zum Ablauf des\n31. März 2022“ ersetzt.                                                      Artikel 15\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                      Elften Buches Sozialgesetzbuch\nWörter „bis zum 31. Dezember 2021“ durch\ndie Wörter „vom 1. Januar 2022 bis zum              § 114 Absatz 2a des Elften Buches Sozialgesetz-\n31. März 2022“ ersetzt.                          buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-\nbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die         setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das\nWörter „wenn der Anspruch auf Kurzarbeiter-      zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November\ngeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist        2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie\nund“ gestrichen.                                 folgt geändert:\n1. Die Sätze 1 und 6 werden aufgehoben.\nArtikel 13\nÄnderung des                          2. Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                      Angabe „Satz 1“ ersetzt.\nIn § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-                                   Artikel 16\nsicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I                                  Änderung des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\nS. 363), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes\nvom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert               Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nworden ist, wird nach dem Wort „Arzt“ ein Komma             (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,\nund werden die Wörter „Zahnärztin oder Zahnarzt,            BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des\nTierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apothe-      Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)\nker“ eingefügt und wird die Angabe „30. April 2022“         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „31. Mai 2022“ ersetzt.\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 142 wie\nArtikel 14                              folgt gefasst:\nÄnderung des                              „ § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaft-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                              liche Mittagsverpflegung für Menschen mit\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                       Behinderungen aus Anlass der COVID-19-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                       Pandemie; Verordnungsermächtigung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021             5173\n2. § 142 wird wie folgt gefasst:                             setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert\n„§ 142                            worden ist, wird aufgehoben.\nÜbergangsregelung für die                                             Artikel 19\ngemeinschaftliche Mittagsverpflegung für\nMenschen mit Behinderungen aus Anlass der                                   Änderung des\nCOVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung                              COVID-19-Gesetzes zur\nFunktionsfähigkeit der Kammern\n(1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach\n§ 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser bis zum Ab-           In § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähig-\nlauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch        keit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643,\ndann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Ab-            1644) wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die\nsatz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der Ge-          Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.\nmeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der\nEssenseinnahme in der Verantwortung des Leis-                                      Artikel 20\ntungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung                              Änderung des\nder Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für                         Gesetzes zur Abmilderung\nOktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die                  der Folgen der COVID-19-Pandemie\nsich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehr-                       im Pauschalreisevertragsrecht\naufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen.                und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in            der Kammern im Bereich der Bundesrechts-\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechts-            anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates               Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungs-\nlängstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän-                 gesetzes während der COVID-19-Pandemie\ngern.“                                                      In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung\nder Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreise-\nArtikel 17                           vertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktions-\nÄnderung des                            fähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechts-\nBundesversorgungsgesetzes                      anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirt-\nschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgeset-\n§ 88b des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-           zes während der COVID-19-Pandemie vom 10. Juli\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                  2020 (BGBl. I S. 1643) wird die Angabe „31. Dezember\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-     2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.\nzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                                    Artikel 21\n„§ 88b                                                     Änderung des\nGesetzes zur Änderung\n(1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach                            des Infektionsschutzgesetzes\n§ 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8                     und weiterer Gesetze anlässlich\nund § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-                   der Aufhebung der Feststellung der\nbuch anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des                    epidemischen Lage von nationaler Tragweite\n31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann aner-\nkannt, wenn abweichend von § 27a dieses Gesetzes in             Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzge-\nVerbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2              setzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung\nSatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch            der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler\ndie Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der             Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)\nMittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der             wird wie folgt geändert:\nVerantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen.        1. Artikel 5 Nummer 3a wird aufgehoben.\nFür die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind             2. Artikel 20b wird aufgehoben.\ndie Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Ar-\nbeitstage und die sich nach § 27a dieses Gesetzes in         3. Artikel 22 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2                  a) In Absatz 1 wird die Angabe „und 3“ durch die\nSatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erge-                   Angabe „bis 4“ ersetzt.\nbenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu                b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nlegen.                                                              und 3 ersetzt:\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Ab-                 „(2) Artikel 5 Nummer 1a tritt mit Wirkung vom\nsatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord-                24. November 2021 in Kraft.\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis\nzum 31. Dezember 2022 zu verlängern.“                                  (3) Die Artikel 4, 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 sowie\nArtikel 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.“\nArtikel 18                               c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nÄnderung des\nAsylbewerberleistungsgesetzes                                              Artikel 22\n§ 3 Absatz 4a des Asylbewerberleistungsgesetzes in                    Einschränkung von Grundrechten\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997               Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht der\n(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-       körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1","5174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021\ndes Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6                                        Artikel 23\nwerden die Grundrechte der körperlichen Unversehrt-                                  Inkrafttreten\nheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nFreiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nGrundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8          bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndes Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-           (2) Die Artikel 16 bis 18 treten mit Wirkung vom\nsatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit          25. November 2021 in Kraft.\nder Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)             (3) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\neingeschränkt.\n(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach"]}