{"id":"bgbl1-2021-82-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":82,"date":"2021-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/82#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-82-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_82.pdf#page=62","order":4,"title":"Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur  Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL","law_date":"2021-12-02T00:00:00Z","page":5126,"pdf_page":62,"num_pages":34,"content":["5126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\nVerordnung\nzur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\nund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\nund zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL1, 2\nVom 2. Dezember 2021\nEs verordnet auf Grund                                               2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für\n– des § 90 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom                        Ernährung und Landwirtschaft:\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), dessen Nummer 1\nBuchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 135                                                  Artikel 1\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I                                                  Verordnung\nS. 3138) geändert worden ist, das Bundesminis-                         über Anforderungen an eine nachhaltige\nterium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-\nHerstellung von Biomasse zur Stromerzeugung\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie und dem Bundesminis-\n(Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung –\nterium für Ernährung und Landwirtschaft,                                                    BioSt-NachV)\n– des § 111f Nummer 8 Buchstabe c des Energiewirt-                                        Inhaltsübersicht\nschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden                                              Teil 1\nist, das Bundesministerium für Wirtschaft und                                        Allgemeine Bestimmungen\nEnergie,                                                           § 1 Anwendungsbereich\n– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 10, 14 und 15               § 2 Begriffsbestimmungen\nBuchstabe e und Satz 2 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1                                                   Teil 2\nNummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-                                    Nachhaltigkeitsanforderungen\nstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom                        §  3  Anforderungen für die Vergütung\n24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert wor-                 §  4  Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse\nden ist und § 37d Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3                  §  5  Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse\nNummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli                     §  6  Treibhausgaseinsparung\n2017 (BGBl. I S. 2771) eingefügt worden ist, die Bun-\ndesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,                                                Teil 3\n– des § 37d Absatz 3 Nummer 3 des Bundes-Immis-                                                   Nachweis\nsionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1                                             Abschnitt 1\nNummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des\nGesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)                                 Allgemeine Bestimmungen\ngeändert worden ist, die Bundesregierung,                          § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die\nVergütung\n– des § 37e Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-                 § 8 Weitere Nachweise\nmer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von                     § 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde\ndenen § 37e Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 3\nNummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I                                             Abschnitt 2\nS. 1839) neu gefasst und § 37e Absatz 2 zuletzt\nNachhaltigkeitsnachweise\ndurch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundes-                 § 10  Anerkannte Nachweise\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft im                    § 11  Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-                     § 12  Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen\nwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem                  § 13  Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen\nBundesministerium der Finanzen und                                 § 14  Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise\n§ 15  Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben\n– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1\n§ 16  Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio-\nSatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August                          kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\n1\n§ 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise\nDiese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 1 lit. b\nund c bis Absatz 7 und Absatz 10 und 12 sowie der Artikel 30 und 31 § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise\nder Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des   § 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen\nRates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Ener-\ngie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82;\nAbschnitt 3\nL 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung\n(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist.                          Zertifikate für\n2\nArtikel 1 und 2 der Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-               Schnittstellen und Lieferanten\nNachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsver-\nordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung          § 20  Anerkannte Zertifikate\nBMEL sind notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- § 21  Ausstellung von Zertifikaten\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein    § 22  Inhalt der Zertifikate\nInformationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   § 23  Folgen fehlender Angaben\n(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).                                   § 24  Gültigkeit der Zertifikate","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021                5127\n§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nach-                             Teil 7\nhaltigkeitsverordnung                                                Übergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 26 Weitere anerkannte Zertifikate\n§ 55 Übergangsbestimmung\nAbschnitt 4\nZertifizierungsstellen                                                 Teil 1\nUnterabschnitt 1                                  Allgemeine Bestimmungen\nAnerkennung von Zertifizierungsstellen\n§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen                                                     §1\n§ 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen                                      Anwendungsbereich\n§ 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf\n§ 30 Inhalt der Anerkennung\n§ 31 Erlöschen der Anerkennung                                 1. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom\n§ 32 Widerruf der Anerkennung                                      21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch\nArtikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I\nUnterabschnitt 2                            S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nAufgaben der Zertifizierungsstellen\nden Fassung zur Erzeugung von Strom eingesetzten\nflüssigen Biobrennstoffe,\n§ 33 Führen von Verzeichnissen\n§ 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten              2. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur\n§ 35 Kontrolle des Anbaus                                          Erzeugung von Strom eingesetzten festen Bio-\n§ 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Rest-      masse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von\nstoffen                                                       § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-Energien-\n§ 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen                     Gesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung\n§ 38 Weitere Berichte und Mitteilungen                             von 20 Megawatt oder mehr verwendet werden,\n§ 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen                    3. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur\nErzeugung von Strom eingesetzten gasförmigen\nUnterabschnitt 3                            Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von\nÜberwachung von Zertifizierungsstellen                  § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-Energien-\n§ 40 Kontrollen und Maßnahmen                                      Gesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung\nvon 2 Megawatt oder mehr verwendet werden,\nUnterabschnitt 4                        4. den nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aus\nWeitere anerkannte Zertifizierungsstellen                flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brenn-\n§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraft-     stoffen erzeugten Strom.\nstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\n§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen                                             §2\nBegriffsbestimmungen\nUnterabschnitt 5\n(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestim-\nVorläufige Anerkennung\nmungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden.\n§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen            (2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreis-\nlaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nTeil 4                            S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom\n10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,\nZentrales Register\nin der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle\n§ 44 Register Biostrom                                         gelten Stoffe und Gegenstände, die\n§ 45 Datenabgleich\n1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert\n§ 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde\nwurden, um in den Anwendungsbereich dieser\nVerordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der\nTeil 5                                Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1\nDatenverarbeitung,                            Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nBerichtspflichten, behördliches Verfahren                  in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai\n2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt\n§ 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde                        durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September\n§ 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde                       2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der\n§ 49 Datenübermittlung                                             jeweils geltenden Fassung oder nach § 6 Absatz 1\n§ 50 Zuständigkeit                                                 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-\n§ 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde                         gesetzes erzeugt worden sind,\n§ 52 Muster und Vordrucke\n2. nur deshalb Abfälle sind, weil\n§ 53 Informationsaustausch\na) sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,\nTeil 6\nb) sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissions-\nOrdnungswidrigkeiten\nschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen\n§ 54 Ordnungswidrigkeiten                                              nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung","5128          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\nmit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions-             zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl.\nschutzgesetzes anrechenbar sind oder                  L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist\nc) sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit      keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.\nund die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-           (9) Feste Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe,\nund Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I        die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeit-\nS. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-     punkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum fest\nnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)          sind.\ngeändert worden ist, entsprechen.                        (10) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder\nSatz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entspre-        für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser\nchende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für         bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gel-\nflüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe,            ten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste\ndie aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt         international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2\nwurden, entsprechend anzuwenden.                             Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971\n(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifi-       über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für\nzierungssysteme, die von der Europäischen Kommis-            Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung\nsion auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder 6 der           (BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) aufgenommen worden\nRichtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parla-            sind.\nments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur                   (11) Flüssige Biobrennstoffe sind Brennstoffe, die\nFörderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren           aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt\nQuellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom         des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind.\n25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung          (12) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus\n(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt       der Forstwirtschaft.\nworden ist, anerkannt sind und auf der Transparenz-\nplattform der Europäischen Kommission als solche                (13) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind Brenn-\nveröffentlicht sind.                                         stoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die\nzum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuer-\n(4) Bewaldete Flächen sind:\nraum gasförmig sind.\n1. Primärwälder,\n(14) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit\n2. Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere be-      abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet,\nwaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert     in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe\nsind oder für die die zuständige Fachbehörde eine        gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhän-\ngroße biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei      gige Informationen verfügbar sind und in dem die\ndenn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung           Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in\nder Biomasse nicht den von der Behörde fest-             Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der\ngestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und          forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.\n3. sonstige naturbelassene Flächen,                             (15) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist\na) die mit einheimischen Baumarten bewachsen             Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das\nsind,                                                 ohne Eingriffe von Menschenhand\nb) auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen       1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche\nfür menschliche Aktivität gibt und                        Artenzusammensetzung sowie ökologische Merk-\nmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grün-\nc) auf denen die ökologischen Prozesse nicht we-\nland) oder\nsentlich gestört sind.\n(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des      2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich\nKreislaufwirtschaftsgesetzes.                                    und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes\nGrünland) und für das die zuständige Fachbehörde\n(6) Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasse-              eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei\nverordnung in der für die Anlage nach den Bestim-                denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des\nmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-                   Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Ver-\nEnergien-Gesetzes jeweils anzuwendenden Fassung.                 ordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom\n(7) Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige und feste            8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und\nBrennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden.                geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung\n(8) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen,            von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die\nderen Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird.          Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der\nDarunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurz-                Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments\numtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im                  und des Rates über die Qualität von Otto- und\nSinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU)             Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3\nNr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des                Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Euro-\nRates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über                päischen Parlaments und des Rates zur Förderung\nDirektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Be-              der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen\ntriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der                     (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils gel-\nGemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver-              tenden Fassung anzuwenden.\nordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord-             (16) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von\nnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom              dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der\n20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die         Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Rest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021             5129\nstoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrenn-        und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflan-\nstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitäts-          zen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischen-\nstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeu-       früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach\ngung erforderlich ist.                                      Land.\n(17) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen          (25) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind\nvon mehr als einem Hektar mit über 5 Meter hohen            Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen\nBäumen und                                                  Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen\n1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro-        worden sind; sofern die Kommission der Europäischen\nzent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen            Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4\nStandort diese Werte erreichen können, oder             Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen\n2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro-          Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur\nzent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen            Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren\nStandort diese Werte erreichen können, es sei denn,     Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom\ndass die Fläche vor und nach der Umwandlung             25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung\neinen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die          (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt\nflüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungs-          worden ist, Flächen für den Schutz seltener, bedrohter\npotenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berech-      oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die\nnung nach § 6 Absatz 2 aufweist.\n1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden\n(18) Kulturflächen sind                                      oder\n1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen\n2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Orga-\nmit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr,\nnisationen oder der Internationalen Union für die\ndie für eine weitere Ernte erneut gesät oder ge-\nErhaltung der Natur aufgeführt sind,\npflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen\nmit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und    für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c\nbei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel         Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt,\nManiok, Yams und Zuckerrohr, oder                       gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken\n2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen,         dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern\nbevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut        Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Natur-\nwerden.                                                 schutzzwecken nicht zuwiderlaufen.\nFlächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünland-           (26) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung\nflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Ver-       und Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst-\nordnung.                                                    oder Fischwirtschaft.\n(19) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind\nPflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt, un-            (27) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe\ngeachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte         oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bun-\nPflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzel-          desministerium der Finanzen, dem Bundesministerium\nfrüchte.                                                    für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminis-\nterium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-\n(20) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus       heit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\nder Landwirtschaft.                                         Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt-\n(21) Letzte Schnittstellen sind                          schaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zustän-\n1. im Falle der Verwendung von Biomasse-Brennstof-          digen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht\nfen die Schnittstellen, die den Strom erzeugen, oder    werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung\ndurch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt\n2. im Falle der Verwendung von flüssigen Biobrenn-          wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Pro-\nstoffen die Schnittstellen, die flüssige Biobrenn-      duktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht\nstoffe auf die zur Stromerzeugung erforderliche         absichtlich geändert, um sie zu produzieren.\nQualitätsstufe aufbereiten.\n(22) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Trans-          (28) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur,\nport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraft-       Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgrup-\nstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Bio-          pen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nbrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu     der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung\nsein.                                                       und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem\n(23) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das   Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\naus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie        tur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nBiomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen            Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Be-\nsowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten         hörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden\nWirtschaft.                                                 und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur,\n(24) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kultur-     Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; dabei um-\npflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder        fassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft,\nÖlpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaft-       Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen\nlichen Flächen produziert werden, ausgenommen               Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Ver-\nReststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material     arbeitung.","5130          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\n(29) Schnittstellen sind                                  2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord-\nnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten\n1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für\nkontrollieren.\ndie Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und\nBiomasse-Brennstoffen erforderliche Biomasse zum\nZweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen                                       Teil 2\na) von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen               Nachhaltigkeitsanforderungen\nund ernten, oder\n§3\nb) im Fall von Abfällen und Reststoffen von den\nBetrieben oder Privathaushalten, bei denen die                    Anforderungen für die Vergütung\nAbfälle und Reststoffe anfallen,                         (1) Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und\nBiomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zah-\n2. Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen\nlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse\nsowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und ver-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An-\narbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe\nlage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn\nals flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Bio-\nbrennstoffe zur Stromerzeugung erreicht wird, oder       1. die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und\nder Biomasse-Brennstoffe eingesetzte\n3. letzte Schnittstellen.\na) Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforde-\n(30) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinspa-              rungen nach § 4 erfüllt oder\nrung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen\nProduktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Bio-          b) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforde-\nbrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet an-                rungen nach § 5 erfüllt,\nhand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI            2. die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorga-\nTeil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.                            ben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1\nerfüllen,\n(31) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines\nWaldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder            3. der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom\neiner Kombination von beidem nach der Entnahme                   die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Ab-\nvon Teilen oder des gesamten früheren Bestands                   satz 2 erfüllt und\ndurch beispielsweise Fällung oder auf Grund natür-           4. der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrenn-\nlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.                stoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeu-\n(32) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material,        gung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend\ndas überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose                  den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverord-\nbesteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als ligno-           nung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt\nzellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen             durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021\nReststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen                (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils\nwie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige               geltenden Fassung registriert hat oder eine ent-\nEnergiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie                   sprechende Registrierung beantragt hat.\nWeidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr,           Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen\nZwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Unter-           für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-\nsaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nah-         Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe\nrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von          sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne\nPflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie             Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der An-\nMaterial aus Bioabfall; als Untersaaten und Deck-            forderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange\npflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden               der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen\nmit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärke-         ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann,\ngehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie          weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter\ndazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse             Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zu-\nhöherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu           gelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen\nverbessern.                                                  nach dieser Verordnung daran gehindert war, entspre-\n(33) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen         chende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf\ndarüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten ein-           des 30. Juni 2022. Über das Vorliegen der Voraus-\nschließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der La-     setzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer\ngerung oder dem Transport und Vertrieb der Bio-              Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der\nmasse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe          zuständigen Behörde vorzulegen. Dazu erstellt die\noder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder           zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und\nmittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach          veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. Die zustän-\ndieser Verordnung erfüllen.                                  dige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigen-\nerklärungen und prüft diese auf Plausibilität.\n(34) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natür-\n(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde\nliche oder juristische Personen, die in einem anerkann-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-\nten Zertifizierungssystem\nwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem\n1. Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten aus-       Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\nstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser        konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige\nVerordnung erfüllen, und                                 Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021              5131\n(3) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen            um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des\nnichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in        Kohlenstoffbestands zu vermeiden. Informationen\nder Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten,        darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und ge-\ndie nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind        steuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 14 bis 19 zu\n(Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und      melden.\nBiomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung             (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den\neingesetzte Biomasse. Satz 1 ist auch anzuwenden auf         Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2\nin der Europäischen Union hergestellten oder aus Dritt-      bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern\nstaaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brenn-          keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die\nstoffen erzeugt wurde.                                       Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nach-\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige       gewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein\nBiobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwen-             anderer Tag im Januar 2008 zu wählen.\nden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt          (7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau\nworden sind, es sei denn, diese stammen aus der              und Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken die-\nLand-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aqua-            nenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nach-\nkulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten       weislich nicht zuwiderlaufen.\nAbfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu\nflüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen\n§5\nzu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.\nAnforderungen an\n(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden\nforstwirtschaftliche Biomasse\nauf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.\n(1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Bio-\n§4                               masse geerntet wurde, die zur Herstellung von flüssi-\ngen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen ver-\nAnforderungen an\nwendet wird, müssen nationale oder subnationale\nlandwirtschaftliche Biomasse\nRechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten.\n(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her-         Für die Biomasse ist mittels Überwachungs- und\nstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-         Durchsetzungssystemen sicherzustellen, dass\nBrennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen\n1. die Erntetätigkeiten legal sind,\nmit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt\nstammen.                                                     2. auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung\nstattfindet,\n(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die bio-\nlogische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz-     3. Gebiete, die durch internationale oder nationale\nzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, un-               Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fach-\nabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch                behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind\nhaben:                                                           oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torf-\nmoorflächen, geschützt sind,\n1. bewaldete Flächen,\n4. bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität\n2. Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder\nund der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Be-\n3. Naturschutzzwecken dienende Flächen.                          einträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu ver-\n(3) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her-             meiden, und\nstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-         5. durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen\nBrennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen              des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine\nmit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen                Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert\nKohlenstoffbestand stammen. Als Flächen mit einem                werden.\nhohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoff-\nbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt          (2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor-\noder später folgenden Status hatten und diesen Status        derungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist\nzum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse               durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst-\nnicht mehr haben:                                            wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen,\ndass die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt\n1. Feuchtgebiete oder                                        sind.\n2. kontinuierlich bewaldete Gebiete.                            (3) Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brenn-\n(4) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her-         stoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse müssen die\nstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-         folgenden Anforderungen für Landnutzung, Land-\nBrennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen          nutzungsänderung und Forstwirtschaft erfüllen:\nstammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torf-         1. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation\nmoor waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau              der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt-\nund Ernte der Biomasse keine Entwässerung von                    schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über-\nFlächen erfordert haben.                                         einkommens von Paris und hat einen beabsichtigten\n(5) Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der            nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der\nLandwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Bio-           Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermit-\nbrennstoffen oder von Biomasse-Brennstoffen ver-                 telt, der Emissionen und den Abbau von Treibhaus-\nwendet wird, muss die Einhaltung von Überwachungs-               gasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und\nund Bewirtschaftungsplänen nachgewiesen werden,                  Landnutzung abdeckt und der gewährleistet, dass","5132           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\njede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbin-          physischen Produktion von Strom aus Biomasse-\ndung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflich-        Brennstoffen.\ntungen des Landes zur Reduzierung oder Begren-               (3) Die Berechnung der durch die Verwendung von\nzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des              flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen\nbeabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet            erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die\nwird, oder                                                Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-\n2. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation           Brennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten\nder regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt-      Treibhausgasemissionen erfolgt nach einer der folgen-\nschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über-        den Methoden:\neinkommens von Paris und hat nationale oder               1. ist für flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A\nsubnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit               oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in An-\nArtikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im                hang VI Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein\nErntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände                Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für\nund -senken zu erhalten und zu verbessern, und er-            den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese\nbringt Nachweise dafür, dass die für den Sektor               flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C\nLandnutzung, Landnutzungsänderung und Forst-                  Nummer 7 und für diese Biomasse-Brennstoffe ge-\nwirtschaft gemeldeten Emissionen nicht höher aus-             mäß Anhang VI Teil B Nummer 7 der Richtlinie (EU)\nfallen als der Emissionsabbau.                                2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissions-\n(4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor-             wert auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderun-\nderungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist              gen infolge von Landnutzungsänderungen für diese\ndurch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst-                flüssigen Biobrennstoffe oder diese Biomasse-\nwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen,               Brennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwen-\ndass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken              dung dieses Standardwerts,\nin den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig ver-         2. durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der\nbessert werden.                                                   gemäß der in Anhang V Teil C für flüssige Biobrenn-\nstoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B der Richt-\n§6                                    linie (EU) 2018/2001 für Biomasse-Brennstoffe fest-\nTreibhausgaseinsparung                            gelegten Methode berechnet wird,\n(1) Bei der Verwendung von flüssigen Biobrenn-             3. durch Verwendung\nstoffen muss die Treibhausgaseinsparung                           a) eines Werts, der berechnet wird als Summe\n1. mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte                  der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1\nSchnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro-               der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Fakto-\nduziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in                   ren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E\nBetrieb genommen worden ist,                                      der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen\ndisaggregierten Standardwerte für einige Fakto-\n2. mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte                  ren verwendet werden können, und\nSchnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro-\nduziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015                 b) der nach der Methode in Anhang V Teil C der\nund bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb               Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch-\ngenommen worden ist, oder                                         lichen Werte für alle anderen Faktoren,\n3. mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte          4. durch Verwendung\nSchnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro-           a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der\nduziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar               in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der\n2021 aufgenommen hat.                                             Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren,\nwobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU)\nDer Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnitt-\n2018/2001 angegebenen disaggregierten Stan-\nstelle im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erst-\ndardwerte für einige Faktoren verwendet werden\nmaligen physischen Produktion von flüssigen Bio-\nkönnen, und\nbrennstoffen.\nb) der nach der Methode in Anhang VI Teil B der\n(2) Bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen\nRichtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch-\nmuss die Treibhausgaseinsparung des aus den Bio-\nlichen Werte für alle anderen Faktoren oder\nmasse-Brennstoffen produzierten Stroms\n5. durch Verwendung von Daten, die gemäß einem\n1. mindestens 70 Prozent betragen, sofern der von der\nDurchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4\nletzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage\nder Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden,\nerzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar\nanstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrenn-\n2021 und bis einschließlich 31. Dezember 2025 in\nstoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Bio-\nBetrieb genommen worden ist,\nmasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten\n2. mindestens 80 Prozent betragen, sofern der von der             disaggregierten Standardwerte für den Anbau der\nletzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage          Richtlinie (EU) 2018/2001.\nerzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar\n(4) Die durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstof-\n2026 in Betrieb genommen worden ist.\nfen zur Erzeugung von Strom verursachten und nach\nDer Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage im              der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001\nSinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erstmaligen            vorgegebenen Methode ermittelten Treibhausgasemis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021               5133\nsion werden in der Datenbank der zuständigen Be-            2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,\nhörde ausgewiesen.\n3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und\nTeil 3                              4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Bio-\nNachweis                                   massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli\n2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) ge-\nAbschnitt 1\nändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ab-\nAllgemeine Bestimmungen                           lauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.\n§7                                                           § 11\nNachweis über die\nErfüllung der Anforderungen für die Vergütung                                 Ausstellung von\nNachhaltigkeitsnachweisen\n(1) Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netz-\nbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die           (1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen\nVergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nach-         sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnitt-\nweisführung erfolgt:                                        stellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie\n1. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1       hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen\nbis 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 durch die        erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis aus-\nÜbermittlung eines elektronischen Nachweises nach       stellen, wenn\n§ 10 und                                                1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung\n2. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4           anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Aus-\ndurch die Vorlage einer Bestätigung der zustän-             stellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,\ndigen Behörde über die Registrierung oder die Be-\nantragung der Registrierung der Anlage nach Maß-        2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen\ngabe der Marktstammdatenregisterverordnung.                 a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die\n(2) Beim Einsatz von flüssigem Biobrennstoff als                nach dieser Verordnung anerkannt sind und die\nAnfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung müssen Anlagen-                  zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vor-\nbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Strom-                   genommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder\nanteil aus flüssiger Biomasse durch Vorlage einer                  sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig\nKopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Belegen über                waren,\nArt, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetz-\nten Stoffe nachweisen.                                          b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den\n§§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse er-\nfüllt worden sind, und\n§8\nWeitere Nachweise                             c) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch\nsie und alle von ihnen mit der Herstellung und\nWeitere Nachweise darüber, dass die Anforderun-\nLieferung der Biomasse unmittelbar oder mittel-\ngen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Zah-\nbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine\nlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse\nSchnittstelle sind, bei der Herstellung und Liefe-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An-\nrung der Biomasse verursacht worden sind,\nlage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt\nsoweit diese Treibhausgasemissionen für die Be-\nwerden.\nrechnung der durch die Verwendung von flüssi-\ngen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen\n§9\nerzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 be-\nÜbermittlung der                                rücksichtigt werden müssen; die Treibhaus-\nNachweise an die zuständige Behörde                        gasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind\nAnlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise                    gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU)\nnach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2,                    2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in\ndie sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung                  Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule\nvorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Be-                  Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Bio-\nhörde elektronisch übermitteln.                                    brennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquiva-\nlent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die\nAbschnitt 2                                  Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brenn-\nstoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der\nNachhaltigkeitsnachweise                             Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode\njeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro\n§ 10                                     Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Bio-\nAnerkannte Nachweise                               masse-Brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-\nÄquivalent pro Kilogramm Biomasse auszu-\nAnerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor-              weisen und für den durch die Verwendung von\nderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:                                 Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in\n1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie                Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule\nnach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind,                   Endenergieprodukt anzugeben,","5134          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\n3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu          5. vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung\nder Schnittstelle mindestens mit einem Massen-               die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der\nbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun-           Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die\ngen nach § 12 erfüllt, und                                   Treibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang\nmit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet\n4. die flüssigen Biobrennstoffe und der aus Biomasse-\nwerden:\nBrennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforde-\nrungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 er-            a) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur\nfüllen.                                                         einen Output hervorbringen, der zur Produktion\nvon Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen,\n(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2\nBiomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasför-\nNummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkann-\nmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr\nten Zertifizierungsstellen kontrolliert.\nnicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerte-\n(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein                  ten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll,\nNachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-                   werden der Umfang der Lieferung und die ent-\nTeilnachweis ausgestellt worden ist, oder wird aus                  sprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug\nBiomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein                  auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinspa-\nNachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnach-              rungen durch Anwendung eines Umrechnungs-\nweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für              faktors angepasst, der das Verhältnis zwischen\ndie ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf            der Masse des Outputs, die dieser Produktion\ndieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen                 dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn\nBiobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht                    des Verfahrens ausdrückt,\nmehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden\nund ist insoweit an die zuständige Behörde zurück-               b) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung\nzugeben.                                                            mehrere Outputs hervorbringen, die zur Pro-\nduktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrenn-\nstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und\n§ 12                                     gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den\nAusstellung auf Grund                              Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wie-\nvon Massenbilanzsystemen                              derverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen\ndienen sollen, ist für jeden Output ein gesonder-\n(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für                   ter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine\ndie Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanz-                  gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen,\nsysteme verwendet werden, die mindestens die An-                    und\nforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Anlagenbetreiber\nsind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Ein-        6. vorsieht, die letzte Schnittstelle zu verpflichten, die\nhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3            erhaltene Fördersumme unter Benennung der För-\nSatz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Ab-             dergrundlage im Massenbilanzierungssystem aus-\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1              zuweisen.\nSatz 1 und Absatz 2 Satz 1 dienen, über die gesamte\n(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende\nHerstellungs- und Lieferkette in Massenbilanzsyste-\nAnforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundes-\nmen wahrheitsgemäß zu machen.\nanzeiger bekannt machen.\n(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet,\n(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungs-\nein Massenbilanzsystem zu verwenden, das\nsystemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen,\n1. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brenn-        flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen\nstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigen-      mit anderer Biomasse ganz oder teilweise aus-\nschaften und unterschiedlichen Eigenschaften in          schließen, bleiben unberührt.\nBezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen,\n2. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unter-                                     § 13\nschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbei-                           Lieferung auf Grund\ntung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferun-                        von Massenbilanzsystemen\ngen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,\n(1) Um die Herkunft der flüssigen Biobrennstoffe\n3. vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben           und Biomasse-Brennstoffe von der Schnittstelle, die\nüber die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über         den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nach-\ndie Eigenschaften in Bezug auf die Treibhaus-            zuweisen,\ngaseinsparung und über den jeweiligen Umfang\nder in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet         1. müssen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-\nsind,                                                        Brennstoffe von dieser Schnittstelle bis zu dem\nAnlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten\n4. vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen,\ngeliefert werden, die die Lieferung der flüssigen\ndie dem Gemisch entnommen werden, dieselben\nBiobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in einem\nNachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen\nMassenbilanzsystem dokumentieren, das die An-\nhat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem\nforderungen nach § 12 Absatz 2 erfüllt, und\nGemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz\ninnerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht          2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung\nwird,                                                        nach Nummer 1 sichergestellt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021            5135\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er-           8. die folgenden Bestätigungen:\nfüllt, wenn                                                        a) die Bestätigung, dass die flüssigen Biobrenn-\n1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde-             stoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich\nrungen eines nach dieser Verordnung anerkannten                   der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die An-\nZertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses                 forderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,\nauch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Bio-             b) die Bestätigung des Energiegehalts der flüssi-\nbrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe enthält, und                 gen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe\n2. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:                       in Megajoule,\nc) die Bestätigung der Treibhausgasemissionen\na) alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank\ngemäß § 6 der flüssigen Biobrennstoffe und\nder zuständigen Behörde zum Nachweis der Er-\nBiomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-\nfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgen-\nÄquivalent pro Megajoule,\ndes dokumentieren:\nd) die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile\naa) den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen                Brennstoffe, der für die Berechnung der Treib-\nBiobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe                   hausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Num-\neinschließlich der Angaben des Nachhaltig-                mer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der\nkeitsnachweises sowie                                     Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,\nbb) den Ort und das Datum des Erhalts und der               e) die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in\nWeitergabe der Biomasse, oder                             denen die flüssigen Biobrennstoffe und Bio-\nb) die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferun-               masse-Brennstoffe eingesetzt werden können;\ngen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem                   diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfas-\nnach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-                sen, in das die flüssigen Biobrennstoffe und\nverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I                       Biomasse-Brennstoffe geliefert und in dem sie\nS. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung,               eingesetzt werden können, ohne dass die Treib-\nkontrolliert wird.                                             hausgasemissionen der Herstellung und Liefe-\nrung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen\nBei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2                    Werte der Treibhausgaseinsparung unterschrei-\nBuchstabe a sind die berechtigten Interessen der                      ten würden, und\nSchnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Ge-\nschäftsgeheimnisse, zu wahren.                                     f) die Bestätigung der Summe aus den Treibhaus-\ngasemissionen nach Buchstabe c und der Mit-\n(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1                  telwerte der vorläufigen geschätzten Emissio-\nist von dem Lieferanten, der die flüssigen Biobrenn-                  nen infolge von indirekten Landnutzungsände-\nstoffe und Biomasse-Brennstoffe an die Anlagen-                       rungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie\nbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu                  (EU) 2018/2001 für flüssige Biobrennstoffe und\nbestätigen.                                                           Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-\nÄquivalent pro Megajoule,\n§ 14                                9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an\nInhalt und Form der                            den die flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-\nNachhaltigkeitsnachweise                           Brennstoffe weitergegeben werden, und\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden          10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 13\nAngaben enthalten:                                                 Absatz 3.\n(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise\n1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden\nerfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.\nSchnittstelle,\n(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netz-\n2. das Datum der Ausstellung,                               betreiber vorgelegt werden. Sie sind in deutscher\n3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes-          Sprache vorzulegen.\ntens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden            (4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird\nSchnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein-    von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.\nmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,\n4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der                                    § 15\nNachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,                               Folgen fehlender\n5. die Menge und die Art der flüssigen Biobrennstoffe                 oder nicht ausreichender Angaben\nund Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nach-            (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den\nhaltigkeitsnachweis bezieht,                             Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Ver-\ngleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die\n6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüs-\nflüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe\nsigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe\neingesetzt werden, muss der Anlagenbetreiber gegen-\neingesetzt wurde,\nüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüs-\n7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der flüs-         sigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die\nsige Biobrennstoff oder der Biomasse-Brennstoff          Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung\nhergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen        nach § 6 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung er-\nist,                                                     füllen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur","5136          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\nUmrechnung der Treibhausgaseinsparung für unter-             des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teil-\nschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger be-               nachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen.\nkannt machen.                                                Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüg-\n(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem           lich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltig-\nStaat oder in einer Region betrieben, der oder die nicht     keitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt wer-\nauf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde,             den soll, ausgestellt. § 12 Absatz 1 ist entsprechend\nso muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netz-             anzuwenden.\nbetreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrenn-              (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssigen Bio-\nstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanfor-            brennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die be-\nderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6              reits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt wor-\nAbsatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Staat oder         den ist, entsprechend anzuwenden.\nin dieser Region erfüllen.\n(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten\n§ 16                              Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen\nAnerkannte                            dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit\nNachhaltigkeitsnachweise auf Grund                  sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.\nder Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner-                                   § 19\nkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraft-                           Unwirksamkeit von\nstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021                       Nachhaltigkeitsnachweisen\n(BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung\nanerkannt sind.                                                 (1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeits-\n1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 14 Absatz 1\nnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage\nnicht enthalten oder\nnach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltig-\nkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle er-        2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent-\nfolgt ist.                                                       halten.\n(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließ-\nlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt\n§ 17\nder Anspruch auf die Zahlung nach den Bestimmungen\nWeitere anerkannte                        für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-\nNachhaltigkeitsnachweise                      Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an-          Fassung für den Strom aus der Menge der flüssigen\nerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der           Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich\nEuropäischen Union oder eines anderen Mitglied-              der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. Der\nstaates der Europäischen Union oder eines anderen            Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsen-\nVertragsstaates des Abkommens über den Euro-                 den Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Er-\npäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber an-            neuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember\nerkannt werden, dass die Anforderungen nach Arti-            2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus end-\nkel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU)           gültig, wenn den Anlagenbetreibern die Gründe für\n2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen          die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises\nMitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor-        zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse,\nden sind                                                     auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis\nbezieht, bekannt waren oder sie bei Anwendung der im\n1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der\nVerkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätten\nEuropäischen Union für die Nachweisführung zu-\nerkennen können.\nständig ist,\n2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän-\ndigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt                                Abschnitt 3\nworden ist, oder                                                              Zertifikate für\n3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen                     Schnittstellen und Lieferanten\nAkkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien\nfür Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach-                              § 20\nweisführung akkreditiert ist.                                             Anerkannte Zertifikate\n(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.\nIm Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate\n§ 18                              sind:\nNachhaltigkeits-Teilnachweise                   1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 aus-\n(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von          gestellt worden sind,\nflüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen,         2. Zertifikate nach § 25 und\nfür die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt\nworden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers       3. Zertifikate nach § 26.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021                5137\n§ 21                                     pro Megajoule Rohstoffe für flüssige Biobrenn-\nAusstellung von Zertifikaten                          stoffe und Biomasse-Brennstoffe auszuweisen,\nund\n(1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag\nein Zertifikat ausgestellt werden, wenn                       5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num-\nmern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert\n1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von           wurde.\nBiomasse im Anwendungsbereich dieser Verord-\nnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizie-          (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates\nrungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verord-         kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein\nnung anerkannt ist,                                       neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn\n2. sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 11      1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1\nAbsatz 2 verpflichtet haben,                                  bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vor-\nherigen Zertifikates erfüllt haben,\na) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei-\nsen die Anforderungen nach den §§ 11 und 14 zu         2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach-\nerfüllen,                                                  vollziehbar ist und\n3. die Kontrollen nach § 34 keine anderslautenden Er-\nb) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie\nkenntnisse erbracht haben.\nauf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben,\nder Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das      Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforde-\nZertifikat ausgestellt hat, und                        rungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der\nDauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht\nc) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für\nerfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten\nihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn\nund Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend\nJahre ab dem Datum der Ausstellung des jewei-\nvon Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausge-\nligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren\nstellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant\nund nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unver-\ndie Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahr-\nzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto-\nlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderun-\nmatisiert zu löschen,\ngen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates\n3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der        sichergestellt ist.\nHerstellung oder Lieferung der Biomasse unmittel-\n(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht\nbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht\nder Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe\nselbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben,\nherzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach\nbei der Herstellung von Biomasse im Anwendungs-\ndieser Verordnung gelten.\nbereich dieser Verordnung mindestens die Anforde-\nrungen eines nach dieser Verordnung anerkannten              (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät-\nZertifizierungssystems zu erfüllen, und diese An-         zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt,\nforderungen auch tatsächlich erfüllen,                    die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von\ndem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1\n4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu doku-\nbenannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem\nmentieren:\nZertifizierungssystem ausgestellt werden.\na) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4\nbis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen                                  § 22\nmit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse\nInhalt der Zertifikate\nunmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe,\ndie nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem          Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:\nZertifizierungssystem,                                 1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes-\nb) die Menge und die Art der zur Herstellung ein-             tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs-\ngesetzten Biomasse,                                        systems, der Registriernummer der Zertifizierungs-\nstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein-\nc) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 29\nmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,\nNummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus\nder Biomasse, als Polygonzug in geografischen          2. das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn\nKoordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern            und -ende,\nfür jeden Einzelpunkt, und                             3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das\nd) die Treibhausgasemissionen, die durch die                  Zertifikat ausgestellt worden ist,\nSchnittstellen und alle von ihnen mit der Herstel-     4. im Falle der Verwendung von\nlung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar               a) Biomasse-Brennstoffen\noder mittelbar befassten Betriebe, die nicht\nselbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verord-             aa) die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,\nnung sind, bei der Herstellung und Lieferung der              bb) das Datum der ersten Inbetriebnahme der\nBiomasse verursacht worden sind, soweit diese                      Anlage und\nTreibhausgasemissionen für die Berechnung der                 cc) die jährliche Herstellungskapazität,\ndurch die Verwendung von flüssigen Biobrenn-\nstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten                b) flüssigen Biobrennstoffen\nTreibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt                aa) die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrenn-\nwerden müssen; die Treibhausgasemissionen                          stoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur\nsind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent                      Stromerzeugung aufbereitet,","5138          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\nbb) das Datum der ersten Inbetriebnahme der                                     Abschnitt 4\nAnlage und\nZertifizierungsstellen\ncc) die jährliche Herstellungskapazität,\nUnterabschnitt 1\n5. die zertifizierten Geltungsbereiche und\nAnerkennung von\n6. die Art der Treibhausgasberechnung.                                      Zertifizierungsstellen\n§ 23                                                             § 27\nAnerkannte Zertifizierungsstellen\nFolgen fehlender Angaben\nIm Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifi-\nZertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder            zierungsstellen:\nmehrere Angaben nach § 22 nicht enthalten.\n1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach\n§ 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,\n§ 24\n2. Zertifizierungsstellen nach § 41 und\nGültigkeit der Zertifikate                  3. Zertifizierungsstellen nach § 42.\nZertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Mona-\nten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 22                                               § 28\nNummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 aus-                                 Anerkennung von\ngestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von                            Zertifizierungsstellen\nzwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns\n(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag aner-\nwirksam. Die von den Zertifizierungssystemen getrof-\nkannt, wenn sie\nfenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zerti-\nfikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.     1. folgende Angaben machen:\na) die Namen und Anschriften der verantwortlichen\n§ 25                                    Personen sowie\nAnerkannte Zertifikate auf Grund                      b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser\nder Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung                    Verordnung wahrnehmen,\n2. nachweisen, dass sie\n(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange\nund soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltig-           a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruk-\nkeitsverordnung anerkannt sind.                                     tur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätig-\nkeiten erforderlich ist,\n(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.                         b) über eine ausreichende Zahl qualifizierter und\nerfahrener Beschäftigter verfügen und\n§ 26\nc) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über-\nWeitere anerkannte Zertifikate                         tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi-\nzierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und\n(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange               Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen-\nund soweit sie nach dem Recht der Europäischen                      konflikt sind,\nUnion oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\n3. die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Aus-\npäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\ngabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nden Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe\nraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass\nDezember 2018, genügen,3\neine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen\nnach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie         4. sich schriftlich verpflichten,\n(EU) 2018/2001 erfüllen, und wenn sie in dem anderen             a) die Anforderungen eines anerkannten Zertifizie-\nMitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor-               rungssystems zu erfüllen,\nden sind\nb) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 40 zu\n1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der                 dulden und\nEuropäischen Union für die Nachweisführung zu-               c) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verord-\nständig ist,                                                    nung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte\n2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän-                nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Ver-\ndigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt                 ordnung liegen, der zuständigen Behörde eine\nworden ist, oder                                                dem § 40 entsprechende Kontroll- und Betre-\ntungsmöglichkeit zu gewähren, und\n3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen        5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied-\nAkkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der             staat der Europäischen Union oder in einem ande-\nEuropäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien\nfür Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach-   3\nSämtliche hier in Bezug genommenen DIN-, ISO/IEC- und DIN EN\nweisführung akkreditiert ist.                              ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen\nund beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiv-\n(2) § 17 ist entsprechend anzuwenden.                       mäßig gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021               5139\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-           andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die\npäischen Wirtschaftsraum haben.                          Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit\n(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-        1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ers-\nnannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage            ten Anerkennung aufgenommen hat oder\nvon Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der         2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht\njeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre          mehr ausgeübt hat.\nBeschäftigten entsprechend den Vorgaben der zustän-\n(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund\ndigen Behörde zu führen. Bei Zertifizierungsstellen,\nfür das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zu-\ndie von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben\nwerden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Num-          ständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu\nmer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die      machen.\nvorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen an-\nfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens                                          § 32\nbei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vor-                       Widerruf der Anerkennung\nnehmen, soweit dies zur Entscheidung über den An-               Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wider-\ntrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor        rufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs-\nOrt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen          gemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver-\nUnion oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt,           ordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll\nwenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.               insbesondere widerrufen werden, wenn\n(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit            1. eine Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 nicht oder\nAuflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsge-              nicht mehr erfüllt ist oder\nmäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie-\n2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 33\nrungsstelle erforderlich ist.\nbis 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung                nicht rechtzeitig erfüllt.\nals Zertifizierungsstelle nach der Biokraftstoff-Nach-\nDie Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn\nhaltigkeitsverordnung kombiniert werden.\neine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor-\n(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf            schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die\n1. einzelne Arten von Biomasse,                              Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten\nbleiben im Übrigen unberührt.\n2. einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die\nnach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur                          Unterabschnitt 2\nÜberwachungstätigkeit der zuständigen Behörde\nnach § 40 erteilt wurde, oder                                                 Aufgaben der\nZertifizierungsstellen\n3. einzelne Geltungsbereiche.\n§ 33\n§ 29\nFühren von Verzeichnissen\nVerfahren zur\nAnerkennung von Zertifizierungsstellen                  Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis\naller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifi-\n(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizie-         kate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, füh-\nrungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach         ren. Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift\nden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes           und die Registriernummer der Schnittstellen und Liefe-\ndurchgeführt werden.                                         ranten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das\n(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer      Verzeichnis laufend aktualisieren.\nFrist von sechs Monaten nach Antragstellung entschie-\nden, gilt die Anerkennung als erteilt.                                                    § 34\n(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Be-                                  Kontrolle der\nhörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.                                Schnittstellen und Lieferanten\n(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens\n§ 30                              sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates\nInhalt der Anerkennung                       und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die\nSchnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen\nDie Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die\nfür die Ausstellung eines Zertifikates nach § 21 weiterhin\nfolgenden Angaben enthalten:\nerfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründe-\n1. eine einmalige Registriernummer,                          tem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte\n2. das Datum der Anerkennung und                             nach § 37, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürze-\nren Abständen kontrolliert werden muss. Dies ist auch\n3. Beschränkungen nach § 28 Absatz 5.\nin den Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.\n§ 31                                 (2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind\nbefugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit\nErlöschen der Anerkennung                      Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume\n(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er-       sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferan-\nlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander-          ten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Ab-\nweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf             satz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf","5140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\nalle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an                                       § 38\ndenen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusam-                      Weitere Berichte und Mitteilungen\nmenhang mit der Herstellung oder Lieferung von\nBiomasse, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-              (1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen\nBrennstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach       Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, je-\ndieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten aus-         doch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 22\nüben.                                                        Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente über-\nmitteln:\n(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungs-       1. Berichte nach § 37 Satz 2 und\nbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kon-\ntrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.                 2. Zertifikate nach § 21 Absatz 1 und 2.\n(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen\n§ 35                             Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des\n28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Ver-\nKontrolle des Anbaus                       langen folgende Berichte und Informationen elektro-\nnisch übermitteln:\nDie Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2\nAbsatz 29 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat aus-           1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis\nstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem             nach § 33 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe\nanerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Krite-            und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs-\nrien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe           selt nach Zertifizierungssystemen,\ndie Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und      2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender-\nHäufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich                jahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten\ninsbesondere auf der Grundlage einer Bewertung                   vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi-\ndes Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser An-            zierungssystemen, und\nforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auf-\n3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von\ntreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1\nihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; die-\nist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jähr-\nser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für\nlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe\ndie Beurteilung wesentlich sein könnten, ob es Pro-\naller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe ent-\nbleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.\nspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend an-\nzuwenden.\n§ 39\n§ 36                                                   Aufbewahrung,\nUmgang mit Informationen\nKontrolle der                            (1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb-\nEntstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen            nisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstel-\nDie Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2   lung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund\nAbsatz 29 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat aus-           dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem\nstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem         Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates auf-\njeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem        bewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist\nvorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen        unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto-\nbenannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4           matisiert löschen.\nbis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach          (2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die-\nSatz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage            ser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informa-\neiner Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Er-         tionspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2\nfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und          des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der\nVerstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle        Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I\nnach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten          S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nBetriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadrat-         25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist,\nwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle be-          in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich\nnannten Betriebe entspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist         des Umweltinformationsgesetzes.\nentsprechend anzuwenden.\nUnterabschnitt 3\n§ 37                                               Überwachung von\nZertifizierungsstellen\nMitteilungen und\nBerichte über Kontrollen\n§ 40\nZertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be-                        Kontrollen und Maßnahmen\nhörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankün-\ndigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Be-            (1) Die zuständige Behörde überwacht die nach\nhörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle            dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.\nmüssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht er-          § 28 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\nstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle            (2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der\nenthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elek-       zuständigen Behörde sind befugt, während der Ge-\ntronisch zu übermitteln.                                     schäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021             5141\nBetriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der              (2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Mo-\nZertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die      nate befristet.\nÜberwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 34 Ab-            (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung\nsatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend an-              besteht nicht.\nzuwenden.\n(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufi-\n(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi-        gen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.\nzierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig\nsind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf-\nTeil 4\ntige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie an-\nordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle                        Zentrales Register\nwegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zu-\nverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die                                    § 44\nAnforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.\nRegister Biostrom\n(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils\nDie zuständige Behörde führt ein zentrales Register\nzuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die\nüber alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen,\nfestgestellten Mängel und die getroffenen Anord-\nZertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte\nnungen.\nim Zusammenhang mit der Nachweisführung nach\ndieser Verordnung (Register Biostrom). Die zuständige\nUnterabschnitt 4\nBehörde ist befugt, zur Führung des Registers Bio-\nWeitere anerkannte                           strom folgende personenbezogenen Daten zu erheben,\nZertifizierungsstellen                         zu speichern und zu verwenden:\n1. Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2,\n§ 41\n2. Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüg-\nAnerkannte                                lich der Zertifizierungsstellen,\nZertifizierungsstellen auf Grund\nder Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung               3. Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zerti-\nfikate der Schnittstellen,\n(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,\nsolange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-           4. Daten nach § 14 bezüglich der Nachhaltigkeits-\nNachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.                         nachweise nach § 11,\n(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts          5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,\nsind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der             6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17,\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts ande-\n7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18,\nres ergibt.\n8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung\n§ 42                                 nach dieser Verordnung,\nWeitere anerkannte                        9. Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Ab-\nZertifizierungsstellen                         satz 2,\n(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,     10. Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagen-\nsolange und soweit sie von der Europäischen Kommis-               betreiber und\nsion oder von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-          11. Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhal-\npäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt               tigkeitsnachweisen.\nsind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch\nin einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach                                      § 45\ndieser Verordnung anerkannt ist.\nDatenabgleich\n(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts\nsind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit               (1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der\nden Bestimmungen der Europäischen Kommission                 Daten im Register Biostrom erforderlich ist, gleicht die\nvereinbar ist.                                               zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme\nab\nUnterabschnitt 5                           1. in die Daten des Marktstammdatenregisters nach\nVorläufige Anerkennung                               § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli\n2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch\n§ 43                                Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021\n(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,\nVorläufige Anerkennung\nvon Zertifizierungsstellen                   2. in die Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen\nStelle nach § 37d Absatz 1 des Bundesimmissions-\n(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstel-          schutzgesetzes vorliegen, und\nlen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende\nPrüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch          3. in die Daten des Registers Biokraftstoffe nach § 42\nnicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hin-           der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.\nreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei          (2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers\nder vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen       Biostrom mit den Daten im Marktstammdatenregister\nbleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.            nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, darf die zu-","5142          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\nständige Behörde Daten nach § 45 an das jeweilige            nen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden\nRegister übermitteln.                                        Adressaten:\n(3) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 17 kann          1. eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:\ndie zuständige Behörde, soweit es zur Sicherstellung             a) das Bundesministerium der Finanzen,\nder Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erfor-\nderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die        b) das Bundesministerium        für Wirtschaft  und\ndiese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme                Energie,\nin diese Nachweise abgleichen. § 53 Satz 2 bleibt                c) das Bundesministerium für Ernährung und Land-\ndavon unberührt.                                                    wirtschaft,\nd) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n§ 46                                     und nukleare Sicherheit oder\nMaßnahmen der                               e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundes-\nzuständigen Behörde                               ministerien, insbesondere an die Bundesnetz-\nDie zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber,                   agentur, das Umweltbundesamt und die für Bio-\nan dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung ange-                  kraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1\nschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf              des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,\ndie in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrenn-        2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht:                         päischen Union sowie von Drittstaaten und ihre\n1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9,               sonstigen Stellen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1\nbis 3,\n2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die\nim Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden            3. Organe der Europäischen Union,\nsind, und                                                4. anerkannte Zertifizierungssysteme oder\n3. sonstige Zweifel an                                       5. anerkannte Zertifizierungsstellen.\na) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachwei-\nses, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung                                 § 50\noder                                                                        Zuständigkeit\nb) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tat-            (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung\nsachen.                                               ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.\n(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes-\nTeil 5                             anstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem\nDatenverarbeitung,                            Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.\nBerichtspflichten,                           Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nbehördliches Verfahren\nNaturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.\n§ 47\n§ 51\nAuskunftsrecht der\nVerfahren vor\nzuständigen Behörde\nder zuständigen Behörde\nDie zuständige Behörde kann von Anlagenbetrei-\nDie Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei\nbern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten\nder zuständigen Behörde gestellt werden, und alle\nund von Zertifizierungssystemen weitere Informationen\nNachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen\nverlangen, soweit dies erforderlich ist, um\nUnterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt\n1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,          werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder\n2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser           mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache ver-\nVerordnung erfüllt werden, oder                          sehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwen-\n3. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch-\nden.\nland gegenüber den Organen der Europäischen\nUnion zu erfüllen.\n§ 52\n§ 48                                                Muster und Vordrucke\nBerichtspflicht der                          (1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und\nzuständigen Behörde                        Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektro-\nnischen Datenübermittlung zu verwenden:\nDie zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung\nregelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum         1. für die Zertifikate nach § 21,\n31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Er-            2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 37\nfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.             und 38 und\n3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14 und die\n§ 49                                  Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18.\nDatenübermittlung                            (2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizie-\nSoweit es zur Durchführung dieser Verordnung er-          rungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1\nforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informatio-      und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021                  5143\nZertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde                                      Teil 2\ndie Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zustän-                      Nachhaltigkeitsanforderungen\ndige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke\nnach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Inter-        §  3 Anerkennung von Biokraftstoffen\nnetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und         §  4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse\nNachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher       §  5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse\nSprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung           §  6 Treibhausgaseinsparung\nim Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite ver-\nöffentlichen.                                                                             Teil 3\nNachweis\n§ 53\nAbschnitt 1\nInformationsaustausch\nAllgemeine Bestimmungen\nDer Informationsaustausch mit den Behörden ande-\nrer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Dritt-       § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen\nstaaten sowie mit den Organen der Europäischen\nUnion obliegt dem Bundesministerium für Umwelt,                                      Abschnitt 2\nNaturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den In-\nformationsaustausch mit den zuständigen Ministerien                      Nachhaltigkeitsnachweise\nund Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-              §  8 Anerkannte Nachweise\npäischen Union, Drittstaaten oder den Organen der           §  9 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen\nEuropäischen Union im Einvernehmen mit dem Bun-             § 10 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf         § 11 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen\ndie zuständige Behörde übertragen.                          § 12 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise\n§ 13 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben\nTeil 6                             § 14 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio-\nmassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 15 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise\n§ 16 Nachhaltigkeits-Teilnachweise\n§ 54\n§ 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num-                                    Abschnitt 3\nmer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen                              Zertifikate für\nSchnittstellen und Lieferanten\n§ 12 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.\n§ 18 Anerkannte Zertifikate\nTeil 7                             § 19 Ausstellung von Zertifikaten\n§ 20 Inhalt der Zertifikate\nÜbergangs- und\n§ 21 Folgen fehlender Angaben\nSchlussbestimmungen                             § 22 Gültigkeit der Zertifikate\n§ 23 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-\n§ 55                                  Nachhaltigkeitsverordnung\nÜbergangsbestimmung                        § 24 Weitere anerkannte Zertifikate\nDiese Verordnung ist nicht anzuwenden auf\n1. die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis                                  Abschnitt 4\neinschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeu-                        Zertifizierungsstellen\ngung eingesetzt werden, und\nUnterabschnitt 1\n2. aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der                      Anerkennung von Zertifizierungsstellen\nbis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist\nwird.                                                   § 25 Anerkannte Zertifizierungsstellen\n§ 26 Anerkennung von Zertifizierungsstellen\nArtikel 2                           § 27 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen\n§ 28 Inhalt der Anerkennung\nVerordnung                           § 29 Erlöschen der Anerkennung\nüber Anforderungen an eine                      § 30 Widerruf der Anerkennung\nnachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen\n(Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung –\nUnterabschnitt 2\nBiokraft-NachV)\nAufgaben der Zertifizierungsstellen\nInhaltsübersicht                        § 31 Führen von Verzeichnissen\nTeil 1                           § 32 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten\n§ 33 Kontrolle des Anbaus\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 34 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Rest-\n§ 1 Anwendungsbereich                                            stoffen\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                    § 35 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen","5144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\n§ 36 Weitere Berichte und Mitteilungen                         S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom\n§ 37 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen                    10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle\ngelten Stoffe und Gegenstände, die\nUnterabschnitt 3\nÜberwachung von Zertifizierungsstellen              1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert\nwurden, um in den Anwendungsbereich dieser\n§ 38 Kontrollen und Maßnahmen                                      Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der\nPflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1\nUnterabschnitt 4                           Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nWeitere anerkannte Zertifizierungsstellen               oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden\n§ 39 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomasse-     sind,\nstrom-Nachhaltigkeitsverordnung\n§ 40 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen                 2. nur deshalb Abfälle sind, weil\na) sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immis-\nUnterabschnitt 5                               sionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,\nVorläufige Anerkennung                         b) sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen\n§ 41 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen\nnach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\nmit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions-\nTeil 4                                   schutzgesetzes anrechenbar sind oder\nZentrales Register                           c) sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit\n§ 42 Register Biokraftstoffe                                           und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-\n§ 43 Datenabgleich                                                     und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)\nTeil 5                                   geändert worden ist, entsprechen.\nDatenverarbeitung,\nBerichtspflichten, behördliches Verfahren             Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entspre-\nchende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für\n§ 44  Auskunftsrecht der zuständigen Behörde                   Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Ab-\n§ 45  Berichtspflicht der zuständigen Behörde                  fällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.\n§ 46  Datenübermittlung\n(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifi-\n§ 47  Zuständigkeit\nzierungssysteme, die von der Europäischen Kommis-\n§ 48  Verfahren vor der zuständigen Behörde\nsion auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder Absatz 6\n§ 49  Muster und Vordrucke\nder Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parla-\n§ 50  Informationsaustausch\nments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur\nFörderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren\nTeil 6                           Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom\nOrdnungswidrigkeiten                       25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung\n(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt\n§ 51 Ordnungswidrigkeiten\nworden ist, anerkannt sind und auf der Transparenz-\nplattform der Europäischen Kommission als solche\nTeil 1                             veröffentlicht sind.\nAllgemeine Bestimmungen                                  (4) Bewaldete Flächen sind:\n1. Primärwälder,\n§1\n2. Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere be-\nAnwendungsbereich                              waldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert\nDiese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflich-           sind, oder für die die zuständige Fachbehörde eine\ntung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung                große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei\nmit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz-                    denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     der Biomasse nicht den von der Behörde fest-\n17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zu-             gestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September           3. sonstige naturbelassene Flächen,\n2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung anzuwenden.                              a) die mit einheimischen Baumarten bewachsen\nsind,\n§2                                  b) auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen\nBegriffsbestimmungen                                 für menschliche Aktivität gibt und\n(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestim-               c) auf denen die ökologischen Prozesse nicht we-\nmungen der folgenden Absätze 2 bis 37 anzuwenden.                      sentlich gestört sind.\n(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreis-          (5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des\nlaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I          Kreislaufwirtschaftsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021                5145\n(6) Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe im Sinne des          (17) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist\n§ 37b Absatz 1 und Absatz 8 Satz 2 des Bundes-               Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das\nImmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der           ohne Eingriffe von Menschenhand\nVerordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen              1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche Arten-\nzur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.                      zusammensetzung sowie ökologische Merkmale\n(7) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle       und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder\nim Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-               2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich\nImmissionsschutzgesetzes.                                        und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes\n(8) Biomasse                                                  Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde\neine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei\n1. ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung                  denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des\noder                                                         Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Ver-\n2. sind tierische Fette und Öle gemäß § 37b Absatz 8             ordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom\nSatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.                  8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und\ngeografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung\n(9) Biomasse-Brennstoffe sind Biomasse-Brennstoffe            von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die\nim Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-                Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der\nnung.                                                            Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments\n(10) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen,           und des Rates über die Qualität von Otto- und\nderen Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird.          Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3\nDarunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurz-                Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Euro-\numtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im                  päischen Parlaments und des Rates zur Förderung\nSinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU)             der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen\nNr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des                (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils gel-\nRates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über                tenden Fassung anzuwenden.\nDirektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Be-             (18) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von\ntriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der                 dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der\nGemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der               Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Rest-\nVerordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver-          stoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrenn-\nordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom           stoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitäts-\n20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die         stufe, die für den Einsatz als Biokraftstoff erforderlich\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl.            ist.\nL 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist\n(19) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen\nkeine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.\nvon mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen\n(11) Feste Biomasse-Brennstoffe sind feste Bio-           Bäumen und\nmasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-                1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro-\nNachhaltigkeitsverordnung.                                       zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen\n(12) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder             Standort diese Werte erreichen können, oder\nfür einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser          2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro-\nbedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gel-            zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen\nten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste            Standort diese Werte erreichen können, es sei denn,\ninternational bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2           dass die Fläche vor und nach der Umwandlung\nAbsatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971                  einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der\nüber Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für              Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspoten-\nWasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung              zial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung\n(BGBl. 1976 II S. 1266, 1665) aufgenommen worden                 nach § 6 Absatz 2 aufweist.\nsind.\n(20) Kulturflächen sind\n(13) Flüssige Biobrennstoffe sind flüssige Biobrenn-\n1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen\nstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeits-\nmit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr,\nverordnung.\ndie für eine weitere Ernte erneut gesät oder ge-\n(14) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus           pflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen\nder Forstwirtschaft.                                             mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und\nbei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel\n(15) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind gas-\nManiok, Yams und Zuckerrohr, oder\nförmige Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomasse-\nstrom-Nachhaltigkeitsverordnung.                             2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen,\nbevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut\n(16) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit          werden.\nabgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet,\nin dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe          Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünland-\ngewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhän-            flächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Ver-\ngige Informationen verfügbar sind und in dem die             ordnung.\nBedingungen homogen genug sind, um das Risiko in                (21) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind\nBezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der          Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt un-\nforstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.                  geachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte","5146         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\nPflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzel-          für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c\nfrüchte.                                                    Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt,\n(22) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus       gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken\nder Landwirtschaft.                                         dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern\nder Anbau und die Ernte der Biomasse den genannten\n(23) Letzte Schnittstellen sind die Schnittstellen, die  Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.\nBiomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den\nEinsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der         (29) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung\neingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.            und Reststoffe aus der Landwirtschaft, der Aquakultur,\nder Forst- oder der Fischwirtschaft.\n(24) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Trans-\nport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraft-          (30) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe\nstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Bio-          oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bun-\nbrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu     desministerium der Finanzen, dem Bundesministerium\nsein.                                                       für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminis-\nterium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-\n(25) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das   heit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\naus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie        Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt-\nBiomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen            schaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zustän-\nsowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten         digen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht\nWirtschaft.                                                 werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung\n(26) Nachweispflichtige sind                             durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt\n1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 4 des Bundes-            wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Pro-\nImmissionsschutzgesetzes oder                           duktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht\nabsichtlich geändert, um sie zu produzieren.\n2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes.                           (31) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur,\nForst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgrup-\n(27) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kultur-\npen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\npflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder\nder Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung\nÖlpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaft-\nund Landwirtschaft, dem Bundesministerium für\nlichen Flächen produziert werden, ausgenommen\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem\nReststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\nund Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflan-\ntur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischen-\nEnergie von der nach § 47 Absatz 1 zuständigen Be-\nfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach\nhörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden\nLand.\nund unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur,\n(28) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind            Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind, dabei um-\nFlächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen          fassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft,\nFachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen               Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen\nworden sind; sofern die Kommission der Europäischen         Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Ver-\nGemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4           arbeitung.\nSatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen\n(32) Schnittstellen sind\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur\nFörderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren          1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für\nQuellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom            die Herstellung von Biokraftstoffen erforderliche\n25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung          Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals\n(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt          aufnehmen\nworden ist, oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4             a) von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen\nUnterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/30/EG des                 und ernten, oder\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. April             b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von den\n2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick              Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die\nauf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasöl-              Abfälle und Reststoffe anfallen,\nkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Über-\nwachung und Verringerung der Treibhausgasemissio-           2. Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen\nnen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG                sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und ver-\ndes Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von           arbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe\nBinnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Auf-              für den Einsatz als Biokraftstoff erreicht wird, oder\nhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom             3. letzte Schnittstellen.\n5.6.2009, S. 88; L 265 vom 5.9.2014, S. 36) in der             (33) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinspa-\njeweils geltenden Fassung Flächen für den Schutz            rung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen\nseltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder        Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Bio-\nArten, die                                                  brennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet an-\n1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden       hand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI\noder                                                    Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.\n2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Orga-             (34) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines\nnisationen oder der Internationalen Union für die       Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder\nErhaltung der Natur aufgeführt sind,                    einer Kombination von beidem nach der Entnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021             5147\nvon Teilen oder des gesamten früheren Bestands               konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige\ndurch beispielsweise Fällung oder auf Grund natür-           Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.\nlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.               (3) Absatz 1 ist anzuwenden auf in der Europäischen\n(35) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material,    Union hergestellte Biokraftstoffe und für zu deren\ndas überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose              Herstellung eingesetzte Biomasse sowie für Biomasse\nbesteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als ligno-       und Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitglied-\nzellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen         staaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten),\nReststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen            importiert werden, soweit sich aus den folgenden Be-\nwie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige           stimmungen nichts anderes ergibt.\nEnergiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie                  (4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Biokraftstoffe\nWeidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr,           anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen\nZwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Unter-           hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen\nsaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nah-         aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus\nrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von          Aquakulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 ge-\nPflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie             nannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiter-\nMaterial aus Bioabfall; als Untersaaten und Deck-            verarbeitung zu Biokraftstoff zu einem anderen Pro-\npflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden               dukt verarbeitet worden sind.\nmit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärke-\ngehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie                                      §4\ndazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse\nAnforderungen an\nhöherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu\nlandwirtschaftliche Biomasse\nverbessern.\n(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her-\n(36) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen\nstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht\ndarüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten ein-\nvon Flächen mit einem hohen Wert für die biologische\nschließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der La-\nVielfalt stammen.\ngerung oder dem Transport und dem Vertrieb der Bio-\nmasse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe             (2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die bio-\noder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder           logische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz-\nmittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach          zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, un-\ndieser Verordnung erfüllen.                                  abhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch\nhaben:\n(37) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natür-\nliche oder juristische Personen, die in einem anerkann-      1. bewaldete Flächen,\nten Zertifizierungssystem                                    2. Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder\n1. Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten aus-       3. Naturschutzzwecken dienende Flächen.\nstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser           (3) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her-\nVerordnung erfüllen, und                                 stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht\n2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord-       von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unter-\nnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten      irdischen Kohlenstoffbestand stammen. Als Flächen\nkontrollieren.                                           mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen\nKohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum\nTeil 2                              Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten\nund diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte\nNachhaltigkeitsanforderungen                           der Biomasse nicht mehr haben:\n1. Feuchtgebiete oder\n§3\n2. kontinuierlich bewaldete Gebiete.\nAnerkennung von Biokraftstoffen\n(4) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her-\n(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von           stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht\nVerpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in          von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder\nVerbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis-              später Torfmoor waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nsionsschutzgesetzes angerechnet, wenn zum Zeit-              wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Ent-\npunkt des Inverkehrbringens                                  wässerung von Flächen erfordert haben.\n1. die zur Herstellung der Biokraftstoffe eingesetzte           (5) Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der\na) Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforde-          Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen\nrungen nach § 4 erfüllt oder                          verwendet wird, muss die Einhaltung der Überwa-\nchungs- und Bewirtschaftungspläne nachgewiesen\nb) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforde-\nwerden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität\nrungen nach § 5 erfüllt und\nund des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. Informa-\n2. der eingesetzte Biokraftstoff die Vorgaben zur            tionen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht\nTreibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt.                 und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12\n(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde         bis 17 zu melden.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-               (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den\nwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem            Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft           bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern","5148           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\nkeine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die                einkommens von Paris und hat nationale oder\nErfüllung der Anforderungen für diesen Tag nach-                  subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit\ngewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein               Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im\nanderer Tag im Januar 2008 zu wählen.                             Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände\n(7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau            und -senken zu erhalten und zu verbessern, und er-\nund die Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken                 bringt Nachweise, dass die für den Sektor Land-\ndienenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nach-                 nutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirt-\nweislich nicht zuwiderlaufen.                                     schaft gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen\nals der Emissionsabbau.\n§5                                   (4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor-\nAnforderungen an                          derungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist\nforstwirtschaftliche Biomasse                   durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst-\nwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen,\n(1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche          dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken\nBiomasse geerntet wurde, die zur Herstellung von Bio-         in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig ver-\nkraftstoffen verwendet wird, müssen nationale oder            bessert werden.\nsubnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der\nErnte gelten. Für die Biomasse ist mittels Über-                                          §6\nwachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustel-\nlen, dass                                                                     Treibhausgaseinsparung\n1. die Erntetätigkeiten legal sind,                              (1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen\neine Treibhausgaseinsparung von\n2. auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung\nstattfindet,                                              1. mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte\nSchnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat,\n3. Gebiete, die durch internationale oder nationale               vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb ge-\nRechtsvorschriften oder von der zuständigen Fach-             nommen worden ist,\nbehörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind\noder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torf-         2. mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte\nmoorflächen geschützt sind,                                   Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat,\nam oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis ein-\n4. bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität              schließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb ge-\nund der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Be-           nommen worden ist, oder\neinträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu ver-\nmeiden, und                                               3. mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte\nSchnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat,\n5. durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen           den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 auf-\ndes Waldes nicht gefährdet wird und damit seine               genommen hat.\nProduktionskapazitäten erhalten oder verbessert\nwerden.                                                   Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnitt-\nstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen\n(2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor-         Produktion von Biokraftstoffen.\nderungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist\ndurch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fort-                (2) Die Berechnung der durch die Verwendung von\nwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen,           Biokraftstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung erfolgt\ndass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind.           nach einer der folgenden Methoden:\n(3) Biokraftstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Bio-     1. ist für Biokraftstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B\nmasse hergestellt werden, müssen die folgenden An-                der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für\nforderungen für die Landnutzung, die Landnutzungs-                die Treibhausgaseinsparung für den Produktions-\nänderung und die Forstwirtschaft erfüllen:                        weg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe\ngemäß Anhang V Teil C Nummer 7 der Richtlinie\n1. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation               (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emis-\nder regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt-          sionswert aufgrund von Kohlenstoffbestandsände-\nschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über-            rungen infolge von Landnutzungsänderungen für\neinkommens von Paris und hat einen beabsichtigten             diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null, durch\nnationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der                Verwendung dieses Standardwerts,\nVereinten Nationen über Klimaänderungen übermit-\ntelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhaus-         2. durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der\ngasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und           gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU)\nLandnutzung abdeckt sowie gewährleistet, dass                 2018/2001 für Biokraftstoffe festgelegten Methode\njede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbin-              berechnet wird,\ndung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflich-        3. durch Verwendung\ntungen des Landes zur Reduzierung oder Begren-                a) eines Werts, der berechnet wird als Summe\nzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des                     der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1\nbeabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet                   der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Fakto-\nwird, oder                                                       ren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E\n2. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation                  der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen\nder regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt-             disaggregierten Standardwerte für einige Fakto-\nschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über-               ren verwendet werden können, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021              5149\nb) der nach der Methode in Anhang V Teil C der                                         §9\nRichtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch-                              Ausstellung von\nlichen Werte für alle anderen Faktoren,                               Nachhaltigkeitsnachweisen\n4. durch Verwendung                                             (1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen\nsind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnitt-\na) eines Werts, der berechnet wird als Summe der\nstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt ha-\nin den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der\nben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn\nRichtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren,\nwobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU)      1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung\n2018/2001 angegebenen disaggregierten Stan-                anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Aus-\ndardwerte für einige Faktoren verwendet werden             stellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,\nkönnen, und                                            2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen\nb) der nach der Methode in Anhang VI Teil B der               a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die\nRichtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch-                nach dieser Verordnung anerkannt sind und die\nlichen Werte für alle anderen Faktoren oder                   zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vor-\ngenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder\n5. durch Verwendung von Daten, die gemäß einem\nsonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig\nDurchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4\nwaren,\nder Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden,\nanstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrenn-        b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den\nstoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Bio-               §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse er-\nmasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten               füllt worden sind, und\ndisaggregierten Standardwerte für den Anbau der               c) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch\nRichtlinie (EU) 2018/2001.                                       sie und alle von ihnen mit der Herstellung und\nLieferung der Biomasse unmittelbar oder mittel-\nTeil 3                                    bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine\nSchnittstelle sind, bei der Herstellung und Liefe-\nNachweis                                      rung der Biomasse verursacht worden sind,\nsoweit diese Treibhausgasemissionen für die\nAbschnitt 1                                  Berechnung der durch die Verwendung von\nBiokraftstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung\nAllgemeine Bestimmungen                               nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die\nTreibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm\n§7                                     Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Bio-\nmasse oder Biokraftstoff oder in Gramm Kohlen-\nNachweis über                                  dioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse aus-\ndie Erfüllung der Anforderungen                          zuweisen,\nDer Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Ab-         3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu\nsatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8        der Schnittstelle mindestens mit einem Massen-\naufgeführten Dokumente. Der oder die Nachweispflich-             bilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun-\ntige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle             gen nach § 10 erfüllt, und\nvorzulegen.                                                  4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die\nTreibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt.\nAbschnitt 2                              (2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Num-\nNachhaltigkeitsnachweise                      mer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten\nZertifizierungsstellen kontrolliert.\n§8                                 (3) Wird ein Biokraftstoff, für den ein Nachhaltig-\nkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis\nAnerkannte Nachweise                        ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die\nein solcher Nachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnach-\nAnerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor-\nweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis be-\nderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:\nzüglich des verwendeten Biokraftstoffs nicht mehr für\n1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie          die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 heranzogen\nnach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind,               werden und ist insoweit an die zuständige Behörde\nzurückzugeben.\n2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,\n3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und                                                § 10\n4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Bio-                            Ausstellung auf Grund\nkraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. Sep-                        von Massenbilanzsystemen\ntember 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Ar-         (1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für\ntikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I       die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanz-\nS. 1328) geändert worden ist, anerkannt sind und          systeme verwendet werden, die mindestens die An-\nbis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt           forderungen nach Absatz 2 erfüllen. Anlagenbetreiber\nworden sind.                                              sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Ein-","5150          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\nhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3           (4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungs-\nSatz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Ab-         systemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen,\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1          flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen\nSatz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und            mit anderer Biomasse ganz oder teilweise aus-\nLieferkette in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß           schließen, bleiben unberührt.\nzu machen.\n§ 11\n(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet,\nein Massenbilanzsystem zu verwenden, das                                         Lieferung auf Grund\nvon Massenbilanzsystemen\n1. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brenn-\nstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigen-         (1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der\nschaften und unterschiedlichen Eigenschaften in          Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis aus-\nBezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen,         gestellt hat, nachzuweisen,\n2. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unter-         1. müssen die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle\nbis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch\nschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbei-\nLieferanten geliefert werden, die die Lieferung der\ntung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferun-\nBiokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem doku-\ngen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,\nmentieren, das die Anforderungen nach § 10 Ab-\n3. vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben               satz 2 erfüllt, und\nüber die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über\n2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung\ndie Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgas-\nnach Nummer 1 sichergestellt sein.\neinsparung und über den jeweiligen Umfang der in\nNummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind,             (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er-\nfüllt, wenn\n4. vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen,\ndie dem Gemisch entnommen werden, dieselben              1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde-\nNachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen             rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten\nhat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem            Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses\nGemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz               auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraft-\ninnerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht              stoffen enthält, und\nwird,                                                    2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der\nzuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung\n5. vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung\nder Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes doku-\ndie Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der\nmentieren:\nLieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die\nTreibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang             a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe\nmit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet                einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeits-\nwerden:                                                         nachweises sowie\na) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur         b) den Ort und das Datum des Erhalts und der\neinen Output hervorbringen, der zur Produktion               Weitergabe der Biomasse.\nvon Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen,       Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2\nBiomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasför-          sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und\nmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr       Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse,\nnicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerte-         zu wahren.\nten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll,        (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten eben-\nwerden der Umfang der Lieferung und die ent-          falls für solche Lieferanten als erfüllt, die\nsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug\nauf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinspa-        1. in der elektronischen Datenbank der zuständigen\nrungen durch Anwendung eines Umrechnungs-                 Behörde Folgendes dokumentieren:\nfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen            a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe\nder Masse des Outputs, die dieser Produktion                 einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeits-\ndienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn                 nachweises sowie\ndes Verfahrens ausdrückt,                                 b) den Ort und das Datum, an dem sie diese Bio-\nb) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung                masse erhalten oder weitergegeben haben, und\nmehrere Outputs hervorbringen, die zur Produk-        2. ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem\ntion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrenn-             erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die\nstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und             Hauptzollämter aus Gründen der Überwachung der\ngasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den             Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in\nVerkehr nicht biogenen Ursprungs oder wie-                Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis-\nderverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen           sionsschutzgesetzes unterliegt.\ndienen sollen, ist für jeden Output ein gesonder-\n(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige\nter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine\nBehörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Ab-\ngesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.\nsatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten be-\n(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende             züglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a\nAnforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundes-              Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4\nanzeiger bekannt machen.                                     des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021               5151\n(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1         11. eine der folgenden Angaben:\nist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den\na) die Angabe „konventioneller Biokraftstoff“, so-\nNachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeits-\nweit es sich um einen Biokraftstoff aus Nahrungs-\nnachweis zu bestätigen.\nund Futtermittelpflanzen im Sinne des § 2 Ab-\nsatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer\n§ 12                                      Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei\nInhalt und Form                                 Kraftstoffen handelt,\nder Nachhaltigkeitsnachweise\nb) die Angabe „fortschrittlicher Biokraftstoff“, so-\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden                  weit es sich um einen fortschrittlichen Biokraft-\nAngaben enthalten:                                                    stoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 1 der\n1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden                    Verordnung zur Festlegung weiterer Bestim-\nSchnittstelle,                                                   mungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraft-\nstoffen hergestellt wurde, handelt,\n2. das Datum der Ausstellung,\n3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes-              c) die Angabe „abfallbasierter Biokraftstoff“, so-\ntens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden                 weit es sich um einen Biokraftstoff, der aus\nSchnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein-            Rohstoffen gemäß Anlage 4 der Verordnung\nmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,                       zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur\nTreibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen her-\n4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der                 gestellt wurde, handelt, oder\nNachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,\nd) die Angabe „Biokraftstoff mit hohem iLUC-\n5. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die                Risiko“, soweit es sich um einen Biokraftstoff\nsich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,                        mit hohem Risiko indirekter Landnutzungs-\n6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der Bio-               änderung nach Artikel 3 der Delegierten Ver-\nkraftstoffe eingesetzt wurde,                                    ordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom\n7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der Bio-                  13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU)\nkraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder                2018/2001 des Europäischen Parlaments und\nangefallen ist,                                                  des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der\nRohstoffe mit hohem Risiko indirekter Land-\n8. die folgenden Bestätigungen:                                     nutzungsänderungen, in deren Fall eine wesent-\na) die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die             liche Ausdehnung der Produktionsflächen auf\nsich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die                 Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu\nAnforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,                   beobachten ist, und die Zertifizierung von\nb) die Bestätigung des Energiegehalts der Bio-                   Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und\nkraftstoffe in Megajoule,                                     Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko\nindirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133\nc) die Bestätigung der Treibhausgasemissionen                    vom 21.5.2019, S. 1) handelt.\ngemäß § 6 der Biokraftstoffe in Gramm Kohlen-\ndioxid-Äquivalent pro Megajoule,                        (2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise\nerfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.\nd) die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile\nBrennstoffe, der für die Berechnung der Treib-          (3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraft-\nhausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Num-          stoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt vorgelegt\nmer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der           werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.\nRichtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,         (4) Die Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 1\ne) die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in        wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kon-\ndenen die Biokraftstoffe eingesetzt werden           trolliert.\nkönnen; diese Angabe kann das gesamte Ge-\nbiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert                               § 13\nund in dem sie eingesetzt werden können, ohne\ndass die Treibhausgasemissionen der Herstel-                               Folgen fehlender\nlung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vor-                    oder nicht ausreichender Angaben\ngeschriebenen Werte der Treibhausgaseinspa-             (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den An-\nrung unterschreiten würden, und                      gaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Ver-\nf) die Bestätigung der Summe aus den Treibhaus-         gleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die\ngasemissionen nach Buchstabe c und der Mit-          Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder\ntelwerte der vorläufigen geschätzten Emissio-        der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Verpflichtun-\nnen infolge von indirekten Landnutzungsände-         gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\nrungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie       mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz-\n(EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe in Gramm           gesetzes gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nach-\nKohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,               weisen, dass die Biokraftstoffe die Mindestanforderun-\ngen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1\n9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an         auch bei dieser Verwendung erfüllen. Die zuständige\nden die Biokraftstoffe weitergegeben werden,            Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der\n10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 11        Treibhausgaseinsparung für unterschiedliche Verwen-\nAbsatz 5 und                                            dungen im Bundesanzeiger bekannt machen.","5152          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\n(2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Staat oder in     tronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise\nder Region, der oder die auf dem Nachhaltigkeitsnach-        werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage\nweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss           des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise\ndie oder der Nachweispflichtige gegenüber der Bio-           aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 10 Absatz 1 ist\nkraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraft-        entsprechend anzuwenden.\nstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgas-             (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen,\neinsparung nach § 6 Absatz 1 auch in diesem Staat            für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus-\noder in dieser Region erfüllt.                               gestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.\n§ 14                                 (3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten\nNachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen\nAnerkannte                            dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit\nNachhaltigkeitsnachweise auf Grund                  sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.\nder Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an-                                     § 17\nerkannt, solange und soweit sie auf Grund der\nUnwirksamkeit von\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. De-\nNachhaltigkeitsnachweisen\nzember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden\nFassung anerkannt sind.                                         (1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltig-            1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1\nkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vor-             nicht enthalten oder\nlage nach den Bestimmungen der Biomassestrom-                2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent-\nNachhaltigkeitsverordnung bei dem Netzbetreiber er-              halten.\nfolgt ist.\n(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließ-\n(3) Die §§ 13 und 17 sind entsprechend anzu-              lich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt\nwenden.                                                      der Anspruch nach § 3 auf Anerkennung des Biokraft-\nstoffs oder der Teilmenge, auf die sich der unwirksame\n§ 15                              Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, wenn\nWeitere                             1. dem Nachweispflichtigen die Gründe für die Unwirk-\nanerkannte Nachhaltigkeitsnachweise                      samkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeit-\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an-              punkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die\nerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der               sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis be-\nEuropäischen Union oder eines anderen Mitglied-                  zieht, bekannt waren oder er bei Anwendung der\nstaates der Europäischen Union oder eines anderen                im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit\nVertragsstaates des Abkommens über den Euro-                     hätte erkennen können oder\npäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber aner-          2. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum\nkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29             Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnach-\nAbsatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001              weises ungültig war.\noder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie\n2009/30/EG erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen                                Abschnitt 3\nMitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor-\nden sind                                                                           Zertifikate für\n1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der                       Schnittstellen und Lieferanten\nEuropäischen Union für die Nachweisführung zu-\nständig ist,                                                                        § 18\n2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän-                          Anerkannte Zertifikate\ndigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt             Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate\nworden ist, oder                                         sind:\n3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen        1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 19 aus-\nAkkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der             gestellt worden sind,\nEuropäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien\n2. Zertifikate nach § 23 und\nfür Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach-\nweisführung akkreditiert ist.                            3. Zertifikate nach § 24.\n(2) § 13 und § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2\nsind entsprechend anzuwenden.                                                           § 19\nAusstellung von Zertifikaten\n§ 16                                 (1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag\nNachhaltigkeits-Teilnachweise                   ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn\n(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von      1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von\nBiokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnach-        Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich\nweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin            dieser Verordnung mindestens die Anforderungen\noder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises                  eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach\nNachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elek-          dieser Verordnung anerkannt ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021               5153\n2. sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 9         (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates\nAbsatz 2 verpflichtet haben,                              kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein\nneues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn\na) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei-\nsen die Anforderungen nach den §§ 9 und 12 zu         1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1\nerfüllen,                                                 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vor-\nherigen Zertifikates erfüllt haben,\nb) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie\nauf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben,        2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach-\nunverzüglich der Zertifizierungsstelle zu über-           vollziehbar ist und\nmitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und      3. die Kontrollen nach § 32 keine anderslautenden Er-\nkenntnisse erbracht haben.\nc) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für\nihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn        Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforde-\nJahre ab dem Datum der Ausstellung des jewei-         rungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der\nligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren         Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht\nund nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist un-            erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten\nverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung au-       und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend\ntomatisiert zu löschen,                               von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausge-\nstellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant\n3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der       die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahr-\nHerstellung oder Lieferung der Biomasse oder des          lässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderun-\nBiokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten       gen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates\nBetriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind,       sichergestellt ist.\nverpflichtet haben, bei der Herstellung von Bio-\nmasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich                (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht\ndieser Verordnung mindestens die Anforderungen            der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe\neines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifi-         herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser\nzierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderun-        Verordnung gelten.\ngen auch tatsächlich erfüllen,                               (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät-\nzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt,\n4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumen-\ndie nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von\ntieren:\ndem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1\na) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4          benannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem\nbis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen     Zertifizierungssystem ausgestellt werden.\nmit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse\noder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar                                § 20\nbefassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnitt-\nInhalt der Zertifikate\nstelle sind, in dem Zertifizierungssystem,\nZertifikate müssen folgende Angaben enthalten:\nb) die Menge und die Art der zur Herstellung ein-\ngesetzten Biomasse,                                   1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes-\ntens aus der Registriernummer des Zertifizierungs-\nc) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 32              systems, der Registriernummer der Zertifizierungs-\nNummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus                   stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein-\nder Biomasse, als Polygonzug in geografischen             malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,\nKoordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern\n2. das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn\nfür jeden Einzelpunkt, und\nund -ende,\nd) die Treibhausgasemissionen, die durch die              3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das\nSchnittstellen und alle von ihnen mit der Herstel-        Zertifikat ausgestellt worden ist,\nlung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar\noder mittelbar befassten Betriebe, die nicht          4. im Falle einer letzten Schnittstelle\nselbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verord-         a) die letzte Schnittstelle,\nnung sind, bei der Herstellung und Lieferung der\nBiomasse verursacht worden sind, soweit diese             b) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage\nTreibhausgasemissionen für die Berechnung der                und\ndurch die Verwendung von Biokraftstoffen er-\nc) die jährliche Herstellungskapazität,\nzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 be-\nrücksichtigt werden müssen; die Treibhausgas-         5. die zertifizierten Geltungsbereiche und\nemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-\n6. die Art der Treibhausgasberechnung.\nÄquivalent pro Megajoule Biomasse oder Bio-\nkraftstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent\npro Kilogramm Biomasse auszuweisen, und                                           § 21\nFolgen fehlender Angaben\n5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num-\nmern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert      Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder\nwurde.                                                    mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten.","5154          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\n§ 22                             2. Zertifizierungsstellen nach § 39 und\nGültigkeit der Zertifikate                  3. Zertifizierungsstellen nach § 40.\nZertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Mona-\n§ 26\nten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 20\nNummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 aus-                                 Anerkennung von\ngestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von                            Zertifizierungsstellen\nzwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns                  (1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag an-\nwirksam. Die von den Zertifizierungssystemen getrof-         erkannt, wenn sie\nfenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zerti-      1. folgende Angaben machen:\nfikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.\na) die Namen und die Anschriften der verantwort-\n§ 23                                    lichen Personen sowie\nb) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser\nAnerkannte Zertifikate auf Grund\nVerordnung wahrnehmen,\nder Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\n2. nachweisen, dass sie\n(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange\nund soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhal-              a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruk-\ntigkeitsverordnung anerkannt sind.                                  tur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätig-\nkeiten erforderlich ist,\n(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.\nb) über eine ausreichende Zahl qualifizierter und\nerfahrener Beschäftigter verfügen und\n§ 24\nc) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über-\nWeitere anerkannte Zertifikate                         tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi-\n(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange               zierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und\nund soweit sie nach dem Recht der Europäischen                      Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen-\nUnion oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro-                  konflikt sind,\npäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates            3. die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Aus-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                 gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen\nraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass                 den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe\neine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen               Dezember 2018, genügen,4\nnach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie\n4. sich schriftlich verpflichten,\n(EU) 2018/2001 oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6\nder Richtlinie 2009/30/EG erfüllen, und wenn sie in              a) die Anforderungen eines anerkannten Zertifizie-\ndem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                    rungssystems zu erfüllen,\nausgestellt worden sind                                          b) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 38 zu\n1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der                 dulden und\nEuropäischen Union für die Nachweisführung zu-               c) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verord-\nständig ist,                                                    nung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte\n2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän-                nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser\ndigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt                 Verordnung liegen, der zuständigen Behörde\nworden ist, oder                                                eine dem § 38 entsprechende Kontroll- und Be-\ntretungsmöglichkeit zu gewähren, und\n3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen\n5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied-\nAkkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der\nstaat der Europäischen Union oder in einem ande-\nEuropäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nfür Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach-\npäischen Wirtschaftsraum haben.\nweisführung akkreditiert ist.\n(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-\n(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.                     nannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage\nvon Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der\nAbschnitt 4                           jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre\nZertifizierungsstellen                     Beschäftigten entsprechend der Vorgaben der zustän-\ndigen Behörde zu führen. Bei Zertifizierungsstellen,\ndie von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben\nUnterabschnitt 1\nwerden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Num-\nAnerkennung von                            mer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die\nZertifizierungsstellen                         vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen an-\nfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens\n§ 25                             bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vor-\nAnerkannte Zertifizierungsstellen                 nehmen, soweit dies zur Entscheidung über den An-\ntrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor\nIm Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifi-\nzierungsstellen:                                             4\nSämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN EN\nISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen\n1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach         und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiv-\n§ 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,           mäßig gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021               5155\nOrt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen         gemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver-\nUnion oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt,          ordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll\nwenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.              insbesondere widerrufen werden, wenn\n(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit           1. eine Voraussetzung nach § 26 Absatz 1 nicht oder\nAuflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungs-               nicht mehr erfüllt ist oder\ngemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie-      2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den\nrungsstelle erforderlich ist.                                   §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung               oder nicht rechtzeitig erfüllt.\nals Zertifizierungsstelle nach der Biomassestrom-           Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn\nNachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden.                eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor-\n(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf           schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die\n1. einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff,          Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten\nbleiben im Übrigen unberührt.\n2. einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die\nnach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur\nUnterabschnitt 2\nÜberwachungstätigkeit der zuständigen Behörde\nnach § 38 erteilt wurde, oder                                               Aufgaben der\nZertifizierungsstellen\n3. einzelne Geltungsbereiche.\n§ 31\n§ 27\nFühren von Verzeichnissen\nVerfahren zur\nAnerkennung von Zertifizierungsstellen                 Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis\naller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifi-\n(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizie-\nkate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben,\nrungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach\nführen. Das Verzeichnis muss den Namen, die An-\nden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nschrift und die Registriernummer der Schnittstellen\ndurchgeführt werden.\nund Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen\n(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer     müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.\nFrist von sechs Monaten nach Antragstellung ent-\nschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.                                             § 32\n(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Be-                                 Kontrolle der\nhörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.                               Schnittstellen und Lieferanten\n(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätes-\n§ 28\ntens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zerti-\nInhalt der Anerkennung                      fikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob\nDie Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die     die Schnittstellen und die Lieferanten die Vorausset-\nfolgenden Angaben enthalten:                                zungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach\n1. eine einmalige Registriernummer,                         § 19 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann\nbei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund\n2. das Datum der Anerkennung und                            der Berichte nach § 35, bestimmen, dass eine Schnitt-\n3. Beschränkungen nach § 26 Absatz 5.                       stelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss.\nDies ist auch in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 2\n§ 29                             anzuwenden.\nErlöschen der Anerkennung                        (2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind\n(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er-      befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit\nlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander-         Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume\nweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf            sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferan-\nandere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die      ten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Ab-\nZertifizierungsstelle ihre Tätigkeit                        satz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf\nalle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an de-\n1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der          nen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammen-\nersten Anerkennung aufgenommen hat oder                 hang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse\n2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht      oder Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnach-\nmehr ausgeübt hat.                                      weis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätig-\n(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund          keiten ausübt.\nfür das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zu-               (3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungs-\nständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu              bereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kon-\nmachen.                                                     trollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.\n§ 30                                                         § 33\nWiderruf der Anerkennung                                       Kontrolle des Anbaus\nDie Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wider-     Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2\nrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs-            Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat aus-","5156           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\nstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem              und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs-\nanerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Krite-             selt nach Zertifizierungssystemen,\nrien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe        2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender-\ndie Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und           jahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten\nHäufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich ins-            vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi-\nbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des                   zierungssystemen, und\nRisikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforde-\nrungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten,             3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen\nbestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist                 angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Be-\nmindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich             richt muss alle Angaben enthalten, die für die Be-\nzu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe                 urteilung wesentlich sein könnten, ob es Probleme\naller von diesen Schnittstellen benannten Betriebe                bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.\nentspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend an-\nzuwenden.                                                                                 § 37\nAufbewahrung,\n§ 34                                             Umgang mit Informationen\nKontrolle der                             (1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb-\nEntstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen             nisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstel-\nDie Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2    lung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund\nAbsatz 32 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat aus-            dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem\nstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem          Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates auf-\njeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem         bewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist\nvorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen         unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto-\nbenannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4            matisiert löschen.\nbis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach           (2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die-\nSatz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage             ser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informa-\neiner Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Er-          tionspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2\nfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und           des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der\nVerstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle         Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I\nnach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten           S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nBetriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadrat-          vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert wor-\nwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle be-           den ist, in der jeweils geltenen Fassung, im Geltungs-\nnannten Betriebe entspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist          bereich des Umweltinformationsgesetzes.\nentsprechend anzuwenden.\nUnterabschnitt 3\n§ 35                                                Überwachung von\nMitteilungen und                                       Zertifizierungsstellen\nBerichte über Kontrollen\nZertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be-                                      § 38\nhörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankün-                           Kontrollen und Maßnahmen\ndigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Be-             (1) Die zuständige Behörde überwacht die nach\nhörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle             dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.\nmüssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht er-           § 26 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\nstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle\nenthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elek-           (2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zu-\ntronisch zu übermitteln.                                      ständigen Behörde sind befugt, während der Ge-\nschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-,\n§ 36                              Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der\nZertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die\nWeitere Berichte und Mitteilungen                  Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 32 Ab-\n(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be-      satz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzu-\nhörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch          wenden.\nspätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 20 Num-                 (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi-\nmer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:           zierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig\n1. die Berichte nach § 35 Satz 2 und                          sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf-\ntige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie an-\n2. die Zertifikate nach § 19 Absatz 1 und 2.\nordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle\n(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen          wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zu-\nBehörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des             verlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die An-\n28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Ver-         forderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.\nlangen folgende Berichte und Informationen elektro-              (4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils\nnisch übermitteln:                                            zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die\n1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis             festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnun-\nnach § 31 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe        gen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021                5157\nUnterabschnitt 4                           zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Regis-\nWeitere anerkannte                           ters Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten\nZertifizierungsstellen                         zu erheben, zu speichern und zu verwenden:\n1. Daten der Zertifizierungssysteme,\n§ 39                              2. Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüg-\nAnerkannte                                lich der Zertifizierungsstellen,\nZertifizierungsstellen auf Grund                   3. Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zerti-\nder Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung                     fikate der Schnittstellen,\n(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,       4. Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeits-\nsolange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-               nachweise nach § 9,\nNachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.\n5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,\n(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts\nsind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der              6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15,\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nichts an-             7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16,\nderes ergibt.\n8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung\nnach dieser Verordnung,\n§ 40\n9. Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Ab-\nWeitere anerkannte\nsatz 2,\nZertifizierungsstellen\n10. Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen\n(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,\nund\nsolange und soweit sie von der Europäischen Kommis-\nsion oder von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-          11. Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhal-\npäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt               tigkeitsnachweisen.\nsind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch               (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoff-\nin einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach          quotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Über-\ndieser Verordnung anerkannt ist.                             wachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen\n(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts         nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit\nsind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit            § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nden Bestimmungen der Europäischen Kommission                 auf Verlangen zu erteilen.\nvereinbar ist.\n§ 43\nUnterabschnitt 5                                                  Datenabgleich\nVorläufige Anerkennung                              (1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der\nDaten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, gleicht\n§ 41                            die zuständige Behörde diese Daten durch Einsicht-\nVorläufige Anerkennung                      nahme ab\nvon Zertifizierungsstellen                   1. in die Daten, die der Biokraftstoffquotenstelle und\n(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungs-              den Hauptzollämtern vorliegen, und\nstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende        2. in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der\nPrüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch              Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.\nnicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hin-\nreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei          (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann\nder vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen       die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung\nbleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.            der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe er-\nforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle,\n(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Mo-         die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsicht-\nnate befristet.                                              nahme in diese Nachweise abgleichen. § 50 Satz 2\n(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung         bleibt davon unberührt.\nbesteht nicht.\n(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufi-                                Teil 5\ngen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.                             Datenverarbeitung,\nBerichtspflichten,\nTeil 4                                        behördliches Verfahren\nZentrales Register\n§ 44\n§ 42                                                Auskunftsrecht der\nRegister Biokraftstoffe                                      zuständigen Behörde\n(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Re-           Die zuständige Behörde kann von Nachweispflich-\ngister über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungs-    tigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten,\nstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und         Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von\nBerichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung             Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlan-\nnach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). Die        gen, soweit dies erforderlich ist, um","5158          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021\n1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,                                     § 48\n2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser                                   Verfahren\nVerordnung erfüllt werden,                                            vor der zuständigen Behörde\n3. die Berichtspflichten der Bundesregierung gegen-             Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei\nüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundes-             der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle\nrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immis-           Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen\nsionsschutzgesetzes, zu erfüllen oder                    Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt\n4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch-         werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder\nland gegenüber den Organen der Europäischen              mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache verse-\nUnion zu erfüllen.                                       hen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n§ 45\n§ 49\nBerichtspflicht der\nzuständigen Behörde                                         Muster und Vordrucke\nDie zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung            (1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und\nregelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals             Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektro-\nzum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen            nischen Datenübermittlung zu verwenden:\nErfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form\n1. für die Zertifikate nach § 19,\nvor.\n2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35\n§ 46                                 und 36 und\nDatenübermittlung                         3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die\nNachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16.\nSoweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder\nzur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregie-            (2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizie-\nrung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Infor-    rungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1\nmationen übermitteln an einen oder mehrere der fol-          und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten\ngenden Adressaten:                                           Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde\ndie Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zustän-\n1. eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:\ndige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke\na) das Bundesministerium der Finanzen,                   nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Inter-\nb) das Bundesministerium für Ernährung und Land-         netseite (www.ble.de). Sie kann für Nachhaltigkeits-\nwirtschaft,                                           nachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht\nin deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine\nc) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz         Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internet-\nund nukleare Sicherheit oder                          seite veröffentlichen.\nd) die nachgeordneten Behörden dieser Bundes-\nministerien, insbesondere an die Biokraftstoff-                                  § 50\nquotenstelle und die Hauptzollämter,\nInformationsaustausch\n2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre              Der Informationsaustausch mit den Behörden ande-\nsonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3,              rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Dritt-\nstaaten sowie mit den Organen der Europäischen\n3. Organe der Europäischen Union,                            Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt,\n4. anerkannte Zertifizierungssysteme oder                    Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den\nInformationsaustausch mit den zuständigen Minis-\n5. anerkannte Zertifizierungsstellen.                        terien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union, Drittstaaten oder den Organen\n§ 47                             der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\nZuständigkeit\nauf die zuständige Behörde übertragen.\n(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung\nist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nTeil 6\nrung.\n(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes-                     Ordnungswidrigkeiten\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.                                     § 51\nRechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeu-\nOrdnungswidrigkeiten\ntung werden vom Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit                Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Num-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und            mer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han-\nnukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bun-          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Ab-\ndesministerium der Finanzen abgestimmt.                      satz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021           5159\nArtikel 3                                 wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 1 BioSt-NachV,\n§ 38 Absatz 1 Biokraft-NachV“ ersetzt.\nÄnderung der\nBesonderen Gebührenverordnung BMEL                       5. Die Nummern 7.1 bis 7.3 werden die Nummern 3.1\nAbschnitt 1 der Anlage der Besonderen Gebühren-              bis 3.3.\nverordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874)\nwird wie folgt geändert:                                                             Artikel 4\n1. Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Nummer 5 wird Nummer 1 und die Angabe „§ 60\nBioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV“ wird durch die             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAngabe „§ 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV“            in Kraft. Gleichzeitig treten die Biomassestrom-Nach-\nersetzt.                                                  haltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2174), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\n3. Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe „§ 43               vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert\nBioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV“ wird durch die          worden ist, und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-\nAngabe „§ 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV“            verordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182),\nersetzt.                                                  die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom\n4. Nummer 7 wird Nummer 3 und die Angabe „§ 55 Ab-           19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nsatz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV“         außer Kraft.\nBerlin, den 2. Dezember 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}