{"id":"bgbl1-2021-81-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":81,"date":"2021-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/81#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-81-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_81.pdf#page=73","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"2021-12-02T00:00:00Z","page":5049,"pdf_page":73,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021         5049\nVerordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 2. Dezember 2021\nAuf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes,\nvon denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1\nund 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)\nund § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und\n§ 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der Ersten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I\nS. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile\ndie Wörter „ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich“ eingefügt.\n2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile\ndie Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich“ eingefügt.\n3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „620 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird nach der\nAngabe „670 Euro“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September\n2021 von 700 Euro“ eingefügt.\n4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird\nnach den Wörtern „670 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter\n„ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich“ eingefügt.\n5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird\nnach den Wörtern „670 Euro monatlich“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden in einer\nneuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich,“ eingefügt.\nb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird\nnach den Wörtern „670 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die\nWörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich“ eingefügt.\n6. § 21a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:\n„vom\n1.1.2019\nbis\n31.8.2021\nEuro“.","5050         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nb) Folgende Spalte wird angefügt:\n„ab\n1.9.2021\nEuro\n1 179\n1 179\n594\n448\n330\n297\n594\n885\n594“.\n7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nEinfacher            Mittlerer            Gehobener            Höherer\nDienst               Dienst               Dienst               Dienst\nEuro                 Euro                 Euro                 Euro\n„ab 1.9.2021           32 888               40 556               54 218               70 931“.\nb) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nEinfacher            Mittlerer            Gehobener            Höherer\nDienst               Dienst               Dienst               Dienst\nEuro                 Euro                 Euro                 Euro\n„ab 1.9.2021           21 925               27 037               36 145               47 287“.\nc) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nEinfacher            Mittlerer            Gehobener            Höherer\nDienst               Dienst               Dienst               Dienst\nEuro                 Euro                 Euro                 Euro\n„ab 1.9.2021           13 152               16 224               21 684               28 368“.\nd) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nEinfacher            Mittlerer            Gehobener            Höherer\nDienst               Dienst               Dienst               Dienst\nEuro                 Euro                 Euro                 Euro\n„ab 1.9.2021           6 576                8 112                10 848               14 184“.\nArtikel 2\nÄnderung der Zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I\nS. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „620 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird nach der\nAngabe „670 Euro“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September\n2021 von 700 Euro“ eingefügt.\n2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „640 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird nach\nder Angabe „690 Euro“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September\n2021 von mindestens 720 Euro“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021        5051\n3. § 21a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:\n„vom\n1.1.2019\nbis\n31.8.2021\nEuro“.\nb) Folgende Spalte wird angefügt:\n„ab\n1.9.2021\nEuro\n600\n744\n888\n1 036\n1 182\n1 474“.\n4. § 21b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:\n„vom\n1.1.2019\nbis\n31.8.2021\nEuro“.\nb) Folgende Spalte wird angefügt:\n„ab\n1.9.2021\nEuro\n1 377“.\n5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nbis zum       ab             ab          ab          ab           ab\nvoll-         voll-          voll-       voll-       voll-        voll-\nendeten       endetem        endetem     endetem     endetem      endetem\n25.           25.            30.         35.         40.          45.\nLebensjahr    Lebensjahr     Lebensjahr  Lebensjahr  Lebensjahr   Lebensjahr\nEuro          Euro           Euro        Euro        Euro         Euro\n„ab 1.9.2021             27 456        28 572         29 616      30 732      31 800       32 880“.\nb) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nbis zum       ab             ab          ab          ab           ab\nvoll-         voll-          voll-       voll-       voll-        voll-\nendeten       endetem        endetem     endetem     endetem      endetem\n25.           25.            30.         35.         40.          45.\nLebensjahr    Lebensjahr     Lebensjahr  Lebensjahr  Lebensjahr   Lebensjahr\nEuro          Euro           Euro        Euro        Euro         Euro\n„ab 1.9.2021             28 680        31 056         33 444      35 832      38 196       40 560“.\nc) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nbis zum       ab             ab          ab          ab           ab\nvoll-         voll-          voll-       voll-       voll-        voll-\nendeten       endetem        endetem     endetem     endetem      endetem\n25.           25.            30.         35.         40.          45.\nLebensjahr    Lebensjahr     Lebensjahr  Lebensjahr  Lebensjahr   Lebensjahr\nEuro          Euro           Euro        Euro        Euro         Euro\n„ab 1.9.2021             34 608        37 632         40 680      43 680      46 716       49 764“.","5052          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nd) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nbis zum       ab          ab            ab         ab          ab          ab\nvoll-         voll-       voll-         voll-      voll-       voll-       voll-\nendeten       endetem     endetem       endetem    endetem     endetem     endetem\n25.           25.         30.           35.        40.         45.         50.\nLebens-       Lebens-     Lebens-       Lebens-    Lebens-     Lebens-     Lebens-\njahr          jahr        jahr          jahr       jahr        jahr        jahr\nEuro          Euro        Euro          Euro       Euro        Euro        Euro\n„ab 1.9.2021      44 940        48 480      51 948        55 476     58 992      62 532      66 024“.\nArtikel 3\nÄnderung der Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I\nS. 300), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 22a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:\n„vom\n1.1.2019\nbis\n31.8.2021\nEuro“.\nb) Folgende Spalte wird angefügt:\n„ab\n1.9.2021\nEuro\n2 641“.\n2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:\n„vom\n1.1.2019\nbis\n31.8.2021\nEuro“.\nb) Folgende Spalte wird angefügt:\n„ab\n1.9.2021\nEuro\n776“.\n3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2021 um 3,1 Prozent\nerhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 641 Euro nicht überschritten werden darf.“\n4. § 33a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:\n„vom\n1.1.2019\nbis\n31.8.2021\nEuro“.\nb) Folgende Spalte wird angefügt:\n„ab\n1.9.2021\nEuro\n2 641“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021         5053\n5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:\n„vom\n1.1.2019\nbis\n31.8.2021\nEuro“.\nb) Folgende Spalte wird angefügt:\n„ab\n1.9.2021\nEuro\n1 337\n1 684\n139“.\n6. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019“ durch die Wörter „bis 31. August 2021“ ersetzt, wird\nder Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:\n„ab 1. September 2021           1 218 Euro.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019“ durch die Wörter „bis 31. August 2021“ ersetzt, wird\nder Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:\n„ab 1. September 2021             139 Euro.“\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019“ durch die Wörter „bis 31. August 2021“ ersetzt, wird der\nPunkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:\n„ab 1. September 2021             437 Euro.“\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019“ durch die Wörter „bis 31. August 2021“ ersetzt, wird der\nPunkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:\n„ab 1. September 2021             573 Euro.“\n7. § 38a wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.9.2021\nEuro\n836“.\nb) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.9.2021\nEuro\n642“.\nc) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.9.2021\nEuro\n321“.\n8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nBis zum                      Bis zum                Ab\nvollendeten                  vollendeten            vollendetem\n35.                          45.                    45.\nLebensjahr                   Lebensjahr             Lebensjahr\nEuro                         Euro                   Euro\n„ab 1.9.2021                29 630                       31 802                 32 888“.","5054         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nb) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nBis zum                     Bis zum                 Ab\nvollendeten                 vollendeten             vollendetem\n35.                         45.                     45.\nLebensjahr                  Lebensjahr              Lebensjahr\nEuro                        Euro                    Euro\n„ab 1.9.2021                 33 429                      38 182                  40 556“.\nc) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nBis zum                     Bis zum                 Ab\nvollendeten                 vollendeten             vollendetem\n35.                         45.                     45.\nLebensjahr                  Lebensjahr              Lebensjahr\nEuro                        Euro                    Euro\n„ab 1.9.2021                 40 661                      46 716                  49 748“.\nd) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile\nangefügt:\nBis zum               Bis zum                 Bis zum           Ab\nvollendeten           vollendeten             vollendeten       vollendetem\n35.                   45.                     50.               50.\nLebensjahr            Lebensjahr              Lebensjahr        Lebensjahr\nEuro                  Euro                    Euro              Euro\n„ab 1.9.2021           51 973                59 000                  62 516            66 029“.\n9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                   Bis zum                Ab\nvollendeten               vollendeten            vollendetem\n35.                       45.                    45.\nLebensjahr                Lebensjahr             Lebensjahr\nEuro                      Euro                   Euro\n„ab 1.9.2021                 29 630                    31 802                 32 888“.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                   Bis zum                Ab\nvollendeten               vollendeten            vollendetem\n35.                       45.                    45.\nLebensjahr                Lebensjahr             Lebensjahr\nEuro                      Euro                   Euro\n„ab 1.9.2021                 13 334                    20 671                 24 008“.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                   Bis zum                Ab\nvollendeten               vollendeten            vollendetem\n35.                       45.                    45.\nLebensjahr                Lebensjahr             Lebensjahr\nEuro                      Euro                   Euro\n„ab 1.9.2021                 8 892                     13 776                 16 008“.\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                   Bis zum                Ab\nvollendeten               vollendeten            vollendetem\n35.                       45.                    45.\nLebensjahr                Lebensjahr             Lebensjahr\nEuro                      Euro                   Euro\n„ab 1.9.2021                 741                       1 148                  1 334“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021   5055\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                    Bis zum                 Ab\nvollendeten                vollendeten             vollendetem\n35.                        45.                     45.\nLebensjahr                 Lebensjahr              Lebensjahr\nEuro                       Euro                    Euro\n„ab 1.9.2021              33 429                     38 182                  40 556“.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                    Bis zum                 Ab\nvollendeten                vollendeten             vollendetem\n35.                        45.                     45.\nLebensjahr                 Lebensjahr              Lebensjahr\nEuro                       Euro                    Euro\n„ab 1.9.2021              15 043                     24 818                  29 606“.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                    Bis zum                 Ab\nvollendeten                vollendeten             vollendetem\n35.                        45.                     45.\nLebensjahr                 Lebensjahr              Lebensjahr\nEuro                       Euro                    Euro\n„ab 1.9.2021              10 032                     16 548                  19 740“.\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                    Bis zum                 Ab\nvollendeten                vollendeten             vollendetem\n35.                        45.                     45.\nLebensjahr                 Lebensjahr              Lebensjahr\nEuro                       Euro                    Euro\n„ab 1.9.2021              836                        1 379                   1 645“.\nc) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                    Bis zum                 Ab\nvollendeten                vollendeten             vollendetem\n35.                        45.                     45.\nLebensjahr                 Lebensjahr              Lebensjahr\nEuro                       Euro                    Euro\n„ab 1.9.2021              40 661                     46 716                  49 748“.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                    Bis zum                 Ab\nvollendeten                vollendeten             vollendetem\n35.                        45.                     45.\nLebensjahr                 Lebensjahr              Lebensjahr\nEuro                       Euro                    Euro\n„ab 1.9.2021              18 297                     30 365                  36 316“.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                    Bis zum                 Ab\nvollendeten                vollendeten             vollendetem\n35.                        45.                     45.\nLebensjahr                 Lebensjahr              Lebensjahr\nEuro                       Euro                    Euro\n„ab 1.9.2021              12 204                     20 244                  24 216“.","5056        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                      Bis zum                 Ab\nvollendeten                  vollendeten             vollendetem\n35.                          45.                     45.\nLebensjahr                   Lebensjahr              Lebensjahr\nEuro                         Euro                    Euro\n„ab 1.9.2021                1 017                        1 687                   2 018“.\nd) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                Bis zum                 Bis zum           Ab\nvollendeten            vollendeten             vollendeten       vollendetem\n35.                    45.                     50.               50.\nLebensjahr             Lebensjahr              Lebensjahr        Lebensjahr\nEuro                   Euro                    Euro              Euro\n„ab 1.9.2021          51 973                 59 000                  62 516            66 029“.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                Bis zum                 Bis zum           Ab\nvollendeten            vollendeten             vollendeten       vollendetem\n35.                    45.                     50.               50.\nLebensjahr             Lebensjahr              Lebensjahr        Lebensjahr\nEuro                   Euro                    Euro              Euro\n„ab 1.9.2021          18 346                 32 450                  43 136            47 541“.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                Bis zum                 Bis zum           Ab\nvollendeten            vollendeten             vollendeten       vollendetem\n35.                    45.                     50.               50.\nLebensjahr             Lebensjahr              Lebensjahr        Lebensjahr\nEuro                   Euro                    Euro              Euro\n„ab 1.9.2021          12 228                 21 636                  28 752            31 692“.\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende\nZeile angefügt:\nBis zum                Bis zum                 Bis zum           Ab\nvollendeten            vollendeten             vollendeten       vollendetem\n35.                    45.                     50.               50.\nLebensjahr             Lebensjahr              Lebensjahr        Lebensjahr\nEuro                   Euro                    Euro              Euro\n„ab 1.9.2021          1 019                  1 803                   2 396             2 641“.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Dezember 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}