{"id":"bgbl1-2021-81-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":81,"date":"2021-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/81#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-81-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_81.pdf#page=70","order":6,"title":"Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen (Mobilfunk-Warn-Verordnung – MWV)","law_date":"2021-12-01T00:00:00Z","page":5046,"pdf_page":70,"num_pages":3,"content":["5046          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nVerordnung\nfür die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen\n(Mobilfunk-Warn-Verordnung – MWV)\nVom 1. Dezember 2021\nAuf Grund des § 164a Absatz 4 des Telekommuni-                                       §3\nkationsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 2 des                           Technische Anforderungen\nGesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministe-              (1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben ihre\nrium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen              technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass eine\nmit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und            öffentliche Warnung jederzeit unverzüglich an emp-\nHeimat und dem Bundesministerium für Verkehr und             fangsbereite Mobilfunkendgeräte in dem von der aus-\ndigitale Infrastruktur:                                      lösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet\nausgesendet werden kann. Sofern hierfür Schnitt-\n§1                                stellen, andere technische Einrichtungen oder Maß-\nnahmen zur Anbindung an das zentrale Warnsystem\nRegelungsgegenstände                        des Bundes erforderlich sind, sind diese nach den\nDiese Verordnung                                          Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 164a Ab-\nsatz 5 des Telekommunikationsgesetzes zu gestalten.\n1. regelt die grundlegenden technischen Anforderun-\ngen und die organisatorischen Rahmenbedingun-               (2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben\ngen für die Aussendung öffentlicher Warnungen            1. in ihren Räumen und an ihren Gebäuden die Auf-\nin öffentlichen Mobilfunknetzen einschließlich der           stellung und den Betrieb von technischen Einrich-\ndabei zu erbringenden Leistungsmerkmale nach                 tungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz\n§ 164a Absatz 1 und 2 des Telekommunikations-                und Katastrophenhilfe, die zur Anbindung an das\ngesetzes,                                                    zentrale Warnsystem des Bundes erforderlich sind,\n2. konkretisiert die Pflichten der Anbieter öffentlich           zu dulden und insbesondere die für den Betrieb\nzugänglicher mobiler nummerngebundener inter-                dieser technischen Einrichtungen erforderlichen\npersoneller Telekommunikationsdienste nach § 164a            Räumlichkeiten und die Stromversorgung bereit-\nAbsatz 3 des Telekommunikationsgesetzes und                  zustellen,\n3. konkretisiert die Aufgaben der Bundesnetzagentur          2. den Bediensteten des Bundesamtes für Bevölke-\nhinsichtlich der Regelungsgegenstände nach den               rungsschutz und Katastrophenhilfe und von diesem\nNummern 1 und 2.                                             Beauftragten während der üblichen Betriebs- und\nGeschäftszeiten Zugang zu diesen technischen\n§2                                    Einrichtungen zu gewähren.\nBegriffsbestimmungen                           (3) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben\nmindestens zwei Cell Broadcast Center technisch\nIm Sinne dieser Verordnung ist                            redundant an getrennten Standorten einzurichten und\n1. „Cell Broadcast Center“ eine technische Einrich-          zu betreiben. Die Standorte sind so zu bestimmen,\ntung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen           dass sie einen Mindestabstand von 200 Kilometern\nund unverzüglich verarbeiten kann;                       voneinander aufweisen. Für jedes Cell Broadcast Center\n2. „öffentliche Warnung“ eine Warnung vor drohenden          ist der unterbrechungsfreie Betrieb auch bei Ausfall der\noder sich ausbreitenden größeren Notfällen und           öffentlichen Stromversorgung sicherzustellen.\nKatastrophen, die über das zentrale Warnsystem              (4) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben ihre\ndes Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden                technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass auto-\nsowie von den Behörden des Zivil- und Katastro-          matisch diejenigen Netzelemente und Funkzellen im\nphenschutzes zum Zwecke der Aussendung an                Mobilfunknetz ermittelt werden, die das von der aus-\nempfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem be-          lösenden Behörde bestimmte geographische Gebiet\nstimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird.           bestmöglich abdecken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021            5047\n(5) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben           2. die von der auslösenden Behörde vorgegebene\ngeeignete, dem Stand der Technik entsprechende an-               maximale Aussendungszeit abgelaufen ist.\ngemessene Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheits-                 (4) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben\nverfahren zu implementieren, um ihre Cell Broadcast          Nachrichten, die Test- und Übungszwecken dienen\nCenter und die weiteren für die Aussendung öffent-           und entsprechend gekennzeichnet sind, und die über\nlicher Warnungen vorgesehenen technischen Einrich-           das zentrale Warnsystem des Bundes von den Ge-\ntungen vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter             fahrenabwehrbehörden sowie Behörden des Zivil- und\nInanspruchnahme zu schützen.                                 Katastrophenschutzes ausgelöst werden, an alle Mo-\n(6) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die       bilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde\nin ihrem Organisationsbereich befindlichen techni-           bestimmten geographischen Gebiet auszusenden.\nschen Einrichtungen des Bundesamtes für Bevölke-\nrungsschutz und Katastrophenhilfe unter Beachtung                                       §6\nder beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen\nStörung\nin öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Er-\nbringen von öffentlichen Telekommunikationsdiensten             (1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die\nüblichen Sorgfalt vor unberechtigtem Zugriff und unbe-       Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölke-\nfugter Inanspruchnahme zu schützen.                          rungsschutz und Katastrophenhilfe unverzüglich über\nStörungen ihrer Telekommunikationsanlagen und tech-\n§4                                nischen Einrichtungen, die erhebliche Auswirkungen\nauf die Aussendung öffentlicher Warnungen haben\nOrganisatorische Vorkehrungen\nkönnen, zu informieren. Sie haben dabei Folgendes\n(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben           anzugeben:\nsicherzustellen, dass sie jederzeit öffentliche Warnun-\n1. die Art und den Grund der Störung einschließlich\ngen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten\nmöglicher Auswirkungen der Störung auf die Aus-\nkönnen.\nsendung öffentlicher Warnungen sowie\n(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben der\nBundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölke-             2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der\nrungsschutz und Katastrophenhilfe eine sachkundige               Störung.\nKontaktstelle im Inland zu benennen. Sie haben sicher-          (2) Nach Behebung der Störung haben die Betreiber\nzustellen, dass die Kontaktstelle                            öffentlicher Mobilfunknetze die Bundesnetzagentur\n1. jederzeit über das Vorliegen von Störungen oder           und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata-\ntechnischen Problemen im Zusammenhang mit der            strophenhilfe unverzüglich über den Zeitpunkt zu ver-\nAnbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes          ständigen, ab dem die Telekommunikationsanlagen\noder der Versendung öffentlicher Warnungen be-           und technischen Einrichtungen wieder ordnungsgemäß\nnachrichtigt werden kann und                             zur Verfügung stehen. Betreiber öffentlicher Mobilfunk-\nnetze haben diejenigen Telekommunikationsanlagen\n2. telefonische oder schriftliche Rückfragen im Zu-          und technischen Einrichtungen, die Auswirkungen\nsammenhang mit der Anbindung an das zentrale             auf die Aussendung öffentlicher Warnungen haben\nWarnsystem des Bundes oder der Versendung                können, unverzüglich und vorrangig vor Telekommuni-\nöffentlicher Warnungen unverzüglich beantwortet.         kationsanschlüssen und Übertragungswegen anderer\nNutzer zu entstören.\n§5\nLeistungsmerkmale                                                     §7\nbei der Aussendung öffentlicher Warnungen\nProtokollierung\n(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die\n(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben bei\nIntegrität und Authentizität einer öffentlichen Warnung\nöffentlichen Warnungen die Vorgänge nach Maßgabe\nzu überprüfen. Hierfür haben sie entsprechende tech-\nder Technischen Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des\nnische Vorkehrungen nach Maßgabe der Technischen\nTelekommunikationsgesetzes automatisch lückenlos\nRichtlinie nach § 164a Absatz 5 des Telekommunika-\nzu protokollieren, insbesondere den Empfang, die\ntionsgesetzes zu treffen. Eine Aussendung öffentlicher\nÜberprüfung und die Aussendung der öffentlichen\nWarnungen darf nur erfolgen, nachdem deren Integrität\nWarnung. Zu protokollieren sind ebenfalls\nund Authentizität zuvor festgestellt wurden.\n1. unternehmensinterne Tests und Prüfungen,\n(2) Jede ausgesendete öffentliche Warnung ist mit\neiner alphanumerischen Referenznummer zu kenn-               2. die Aussendung von Nachrichten zu Test- und\nzeichnen, die eine eindeutige Zuordnung einer über               Übungszwecken sowie\ndas zentrale Warnsystem des Bundes ausgelösten               3. Vorgänge, die eine fehlerhafte oder missbräuchliche\nöffentlichen Warnung zu der daraufhin vom Betreiber              Nutzung der technischen Einrichtungen zur Aussen-\nöffentlicher Mobilfunknetze ausgesendeten Warnung                dung öffentlicher Warnungen betreffen.\nermöglicht.\n(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben\n(3) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben           mindestens einmal im Quartal die nach Absatz 1 pro-\nsicherzustellen, dass die technischen Einrichtungen          tokollierten Daten auf Unregelmäßigkeiten zu über-\ndie öffentlichen Warnungen solange wiederholt aus-           prüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind schriftlich\nsenden, bis                                                  festzuhalten. Kopien der Prüfergebnisse sind der\n1. die öffentliche Warnung über das zentrale Warn-           Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölke-\nsystem des Bundes aufgehoben wird oder                   rungsschutz und Katastrophenhilfe zu übersenden.","5048         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nDie Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Be-             Warnungen vorzunehmen sind. Die Information kann\nvölkerungsschutz und Katastrophenhilfe haben diese          dabei auf die zwei am häufigsten in Deutschland\nPrüfergebnisse bis zum Ende des auf die Prüfung             genutzten Betriebssysteme für Mobilfunkendgeräte\nfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren.                     beschränkt werden.\n§8                                                           §9\nInformationspflichten                                           Aufgaben und\n(1) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num-                  Befugnisse der Bundesnetzagentur\nmerngebundener interpersoneller Telekommunikations-            (1) Die Bundesnetzagentur hat jährlich dem Bun-\ndienste haben ihre Endnutzer bei Vertragsschluss und        desministerium für Wirtschaft und Energie über die\nmindestens einmal jährlich darüber zu informieren,          Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher\ndass sie öffentliche Warnungen über Mobilfunknetze          Warnungen zu berichten.\nerhalten können. Sie haben zudem über die für den\nEmpfang der Warnungen erforderlichen technischen               (2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in\nVoraussetzungen zu informieren. Dabei haben sie auch        die Protokolldaten nach § 7 und in die zugehörigen\nüber die Möglichkeit der Aussendung von Nachrichten         Unterlagen und Datensätze zu nehmen.\nzu Test- und Übungszwecken gemäß § 5 Absatz 4 zu               (3) Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach\ninformieren. Die Information kann schriftlich oder elek-    § 183 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes blei-\ntronisch erfolgen.                                          ben unberührt.\n(2) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num-\nmerngebundener interpersoneller Telekommunikations-                                   § 10\ndienste haben ihre Endnutzer im Rahmen der Infor-\nInkrafttreten\nmation nach Absatz 1 darüber zu informieren, welche\nEinstellungen bei den jeweiligen Betriebssystemen in           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nden Mobilfunkendgeräten zum Empfang öffentlicher            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Dezember 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}