{"id":"bgbl1-2021-81-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":81,"date":"2021-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/81#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-81-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_81.pdf#page=66","order":4,"title":"Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV)","law_date":"2021-11-30T00:00:00Z","page":5042,"pdf_page":66,"num_pages":2,"content":["5042         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nVerordnung\nüber die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit\n(Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV)\nVom 30. November 2021\nAuf Grund des § 109 Absatz 1a des Dritten Buches                                    §3\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Arti-\nkel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom                                     Erstattung von\n20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1044) eingefügt worden ist,                   Beiträgen zur Sozialversicherung\ndes § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz-\n(1) Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis\nbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 1 des Ge-\nzum Ablauf des 31. März 2022 die von ihm während\nsetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) angefügt\ndes Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten\nworden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlas-\nBuches Sozialgesetzbuch oder Saison-Kurzarbeiter-\nsungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Ge-\ngeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nsetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt\nallein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\nAntrag von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von\n50 Prozent in pauschalierter Form erstattet. Ab dem\n§1                               Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des\nVerlängerung der                         Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich\nBezugsdauer für das Kurzarbeitergeld                 des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über\ndiesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag\nDie Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für        zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Er-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch          stattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Satz 1.\nauf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021       Dies gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, de-\nentstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Ab-         ren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenzverfah-\nsatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           ren nicht angefochten werden kann. Nach Ablehnung\nhinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf       der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die ge-\ndes 31. März 2022, verlängert.                              mäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbei-\nträge erstattet. Wird der Insolvenzantrag zurückge-\n§2                               nommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten\nSozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn gegen-\nErleichterte Anforderungen                    über der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird,\nfür die Gewährung von Kurzarbeitergeld                dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder\nKurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches            dieser nachhaltig beseitigt wurde. Wird das Insolvenz-\nSozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach           verfahren eröffnet, werden die gemäß Satz 2 nicht er-\n§ 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden            statteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, für die\nbis zum Ablauf des 31. März 2022 mit folgenden Maß-         der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf\ngaben geleistet:                                            eine Anfechtung zu verzichten.\n1. Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                (2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversiche-\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der             rung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen\nAnteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeit-          und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101\nnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen          des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor\nKalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Ent-         einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus\ngeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres        der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches\nmonatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf min-      Sozialgesetzbuch.\ndestens 10 Prozent herabgesetzt,\n(3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversiche-\n2. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches         rungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nSozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer     des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des\nArbeitszeitsalden.                                       Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021               5043\n§4                                 gütung längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022\nausschließen.\nÖffnung von Kurzarbeit\nfür Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer\n§5\nDas in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüber-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitneh-\nmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in\nbei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall       Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.\nund für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeit-          (2) Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März\nnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld          2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch Artikel 1 der\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird.         Verordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4388)\nEine solche Vereinbarung kann das Recht der Leih-            geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember\narbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Ver-           2021 außer Kraft.\nBerlin, den 30. November 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}