{"id":"bgbl1-2021-81-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":81,"date":"2021-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/81#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-81-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_81.pdf#page=61","order":3,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 – AELV 2022)","law_date":"2021-11-30T00:00:00Z","page":5037,"pdf_page":61,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021           5037\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 – AELV 2022)\nVom 30. November 2021\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-          1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und\nsicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438           dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)             gen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium         2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-             Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:                 dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\nvielfältigt wird und\n§1\n3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\nErmittlung des Arbeitseinkommens                        niedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen              abgezogen wird.\nfür das Jahr 2022 maßgebende Arbeitseinkommen aus            Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von         nicht zu runden.\nBeziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus\n(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-           Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der         ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen       Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert\nTestbetriebe und\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind,\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-                mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Bezie-\nnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember             hungswert vervielfältigt wird,\n1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem\nEuro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die          2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind,\nden Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998,               mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Bezie-\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                 hungswert vervielfältigt wird.\nNr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) ge-        Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\nändert worden ist.                                       schaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark und\n(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6            bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert\nSatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der             in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das\nLandwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis           Arbeitseinkommen ermittelt, indem\nzu 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeits-             1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\neinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der               wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\nWirtschaftswert                                                  der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6            zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssi-              dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili-\ncherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind,            gen Anlage dividiert wird,\nmit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Bezie-          2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\nhungswert vervielfältigt wird,                               Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6            nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen An-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssi-              lage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten\ncherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind,            Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren\nmit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Bezie-              Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,\nhungswert vervielfältigt wird.                               vervielfältigt wird und\nFür Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirt-            3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten\nschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für             Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren\ndiesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für            Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,\nBetriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts-              addiert wird.\nwert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu            Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert\n54 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den           von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das\nAnlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Bezie-        Arbeitseinkommen das 0,2011fache des Wirtschafts-\nhungswert ermittelt, indem                                   werts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirt-","5038          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark                   Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das die-\nbeträgt das Arbeitseinkommen das 0,18fache des                   ses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel\nWirtschaftswerts.                                                der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-         3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-             beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\nsicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar-            vervielfältigt wird und\nbeitseinkommen ermittelt, indem\n4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen\n1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3                wird.\nermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Be-\n(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\ntriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei\nwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\nZuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitsein-\nkommen 2) ergeben würden,\n§2\n2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-\nlichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des                                   Inkrafttreten\nUnternehmers oder der Unternehmerin und einem               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. November 2021\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5039\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                            Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                               1,1719\n26 000                                   1,1627\n27 000                                   1,1529\n28 000                                   1,1426\n29 000                                   1,1320\n30 000                                   1,1212\n31 000                                   1,1101\n32 000                                   1,0990\n33 000                                   1,0879\n34 000                                   1,0768\n35 000                                   1,0657\n36 000                                   1,0547\n37 000                                   1,0439\n38 000                                   1,0331\n39 000                                   1,0224\n40 000                                   1,0119\n41 000                                   1,0015\n42 000                                   0,9913\n43 000                                   0,9813\n44 000                                   0,9714\n45 000                                   0,9617\n46 000                                   0,9522\n47 000                                   0,9428\n48 000                                   0,9336\n49 000                                   0,9245\n50 000                                   0,9157\n51 000                                   0,9069\n52 000                                   0,8984\n53 000                                   0,8900\n54 000                                   0,8817","5040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                          Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                              0,6772\n26 000                                  0,6880\n27 000                                  0,6966\n28 000                                  0,7034\n29 000                                  0,7087\n30 000                                  0,7126\n31 000                                  0,7154\n32 000                                  0,7172\n33 000                                  0,7183\n34 000                                  0,7186\n35 000                                  0,7182\n36 000                                  0,7174\n37 000                                  0,7161\n38 000                                  0,7143\n39 000                                  0,7122\n40 000                                  0,7099\n41 000                                  0,7073\n42 000                                  0,7044\n43 000                                  0,7014\n44 000                                  0,6982\n45 000                                  0,6948\n46 000                                  0,6914\n47 000                                  0,6878\n48 000                                  0,6842\n49 000                                  0,6805\n50 000                                  0,6767\n51 000                                  0,6730\n52 000                                  0,6691\n53 000                                  0,6653\n54 000                                  0,6614","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5041\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                            Beziehungswert\nin DM\n54 000                                   0,8817\n100 000                                   0,6227\n150 000                                   0,4794\n200 000                                   0,3937\n250 000                                   0,3362\n300 000                                   0,2947\n350 000                                   0,2630\n400 000                                   0,2381\n450 000                                   0,2179\n500 000                                   0,2011\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                            Beziehungswert\nin DM\n54 000                                  0,6614\n100 000                                   0,5075\n150 000                                   0,4042\n200 000                                   0,3383\n250 000                                   0,2924\n300 000                                   0,2585\n350 000                                   0,2323\n400 000                                   0,2114\n450 000                                   0,1943\n500 000                                   0,1800"]}