{"id":"bgbl1-2021-81-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":81,"date":"2021-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/81#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_81.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt","law_date":"2021-11-26T00:00:00Z","page":4982,"pdf_page":6,"num_pages":55,"content":["4982            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nVerordnung\nzur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt1\nVom 26. November 2021\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-                    S. 1467) eingefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch\nfrastruktur verordnet auf Grund                                          Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit\nAbsatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils auch in Ver-                  – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung\nbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2                       mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Ab-\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-                    satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                     Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e\nS. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor                      Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschiff-\nNummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-                       fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-\nstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I                      kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),\nS. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313                von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des                           zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des\nGesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                      Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3\n§ 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-                   Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3\nstabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I                        Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes\nS. 1467) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336                  vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)                    durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Ge-\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem                          setzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert,\nBundesministerium für Arbeit und Soziales,                            § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 11 in                       Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes\nVerbindung mit Absatz 6, § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2                     vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und\nund 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2                        § 3 Absatz 5 Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt\nNummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Ab-                     durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nsatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschiff-                        (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-                       – des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5, jeweils\nkanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),                      auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgaben-\nvon denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1                       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des                      17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),\nGesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3\nAbsatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-                    – des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1\nstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom                           Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch                   7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 Num-                                         Artikel 1\nmer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom\n22. November 2011 (BGBl. I S. 2279), § 3 Absatz 6                                        Verordnung\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des                              über die Besatzung und\nGesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge-                           über die Befähigungen der\nändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1                             Besatzung von Fahrzeugen\nNummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des\nin der Binnenschifffahrt\nGesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3\nAbsatz 1 Nummer 9 bis 11 durch Artikel 1 Nummer 2\n(Binnenschiffspersonalverordnung\nBuchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I                                    – BinSchPersV)\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung                                                    Inhaltsübersicht\n1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von                                    Teil 1\nBerufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung\nder Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl.                       Allgemeine Bestimmungen\nL 345 vom 27.12.2017, S. 53), die zuletzt durch die Richtlinie\n(EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 52) geändert        §    1  Anwendungsbereich\nworden ist, sowie\n§    2  Begriffsbestimmungen\n2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom\n§    3  Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächti-\n2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397\ndes Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die               gung\nStandards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und      §    4  Zuständige Behörde\nFertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von    §    5  Identitätsnachweis\nSimulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom\n10.1.2020, S. 15).                                               §    6  Handlungsfähigkeit von Minderjährigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021                 4983\n§   7  Übersetzungen                                                                Abschnitt 4\n§   8  Gebühren und Auslagen                                                  Voraussetzungen für\nbesondere Berechtigungen\nTeil 2                             § 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar\nBefähigungen                             § 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken\n§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Was-\nKapitel 1                                serstraßen\nBefähigungszeugnisse der Besatzung                  § 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände\n§ 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen\n§   9  Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf           für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken\nEinstiegsebene und Betriebsebene\n§ 10   Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal                               Abschnitt 5\n§ 11   Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf                       Sicherheitspersonal\nFührungsebene\n§ 12   Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungs- § 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sach-\nzeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungs-       kundige für Flüssigerdgas\nebene                                                  § 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas\n§ 13   Amtlicher Berechtigungsschein                          § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sach-\n§ 14   Befreiungsmöglichkeiten                                     kundige für die Fahrgastschifffahrt\n§ 15   Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Füh-      § 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschiff-\nrungsebene                                                  fahrt\n§ 16   Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahr-      § 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgast-\nzeugen                                                      schifffahrt\n§ 17   Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal       § 51 Atemschutzgerättragende Personen\n§ 18   Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienst- § 52 Durchführung der Prüfungen\nbücher im Befähigungsregister\n§ 19   Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schiffer-                            Abschnitt 6\ndienstbücher und Bordbücher                                                Zulassung von\nAusbildungsprogrammen\nKapitel 2                           § 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung\nErwerb von Befähigungszeugnissen                   § 54 Lehrgänge für Maschinenkundige\n§ 55 Ausbildungsprogramme für die Betriebs- und die Füh-\nAbschnitt 1                                 rungsebene\nAllgemeine Voraussetzungen für den Erwerb                   § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Ausbildungs-\nprogrammen für Sachkundige\n§  20  Medizinische Tauglichkeit                              § 57 Verfahren zur Zulassung von Ausbildungsprogrammen\n§  21  Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit         für Sachkundige\n§  22  Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit   § 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen\n§  23  Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen\n§  24  Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeits-                            Kapitel 3\nuntersuchungen                                                              Verfahren für die\n§  25  Fahrzeit                                                             Prüfung der Befähigung, die\n§  26  Nachweis der Fahrzeiten                                      Erteilung von Befähigungszeugnissen und\nAusstellung von Schifferdienstbüchern und\n§  27  Anerkennung von Fahrzeit\nihre Gültigkeit und Verlängerung\n§  28  Schifferdienstbuch\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2                                                 Verfahren auf\nEinstiegsebene und Betriebsebene\nEinstiegsebene,\nsowie für das Maschinenpersonal\nBetriebsebene und Maschinenpersonal\n§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung\n§  29  Decksleute                                             § 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches\n§  30  Leichtmatrose und Leichtmatrosin                       § 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses\n§  31  Matrose und Matrosin                                   § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Ab-\n§  32  Bootsleute                                                  schluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms\n§  33  Steuerleute                                            § 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeug-\n§  34  Maschinenkundige                                            nisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene\n§  35  Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene   § 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige\n§  36  Nachweis der Ausbildung\nAbschnitt 2\nAbschnitt 3                                     Verfahren auf Führungsebene\nFührungsebene                                                  Unterabschnitt 1\nBehördliche Befähigungsprüfung\n§  37  Erwerb des Unionspatentes\n§  38  Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent        § 65 Durchführung der Prüfung\n§  39  Erwerb des Schifferzeugnisses                          § 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung\n§  40  Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des          § 67 Zulassung zur Prüfung\nSchifferzeugnisses                                     § 68 Prüfungskommissionen","4984         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n§  69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder                   § 104  Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne\n§  70 Befreiungen und Erleichterungen                                 Antriebsmaschine\n§  71 Nachteilsausgleich                                       § 105  Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tank-\nmotorschiffen\n§  72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen\n§  73 Wiederholung der gesamten Prüfung                        § 106  Mindestbesatzung auf Schubverbänden\n§  74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungs-    § 107  Mindestbesatzung auf Schleppbooten\nleistung                                                 § 108  Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen\n§ 75  Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungs- § 109  Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen\nleistungen                                               § 110  Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen\n§ 76  Prüfungsordnung                                          § 111  Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten\n§ 77  Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für     § 112  Mindestbesatzung auf Personenfähren\nandere Staaten                                           § 113  Mindestbesatzung auf Wagenfähren\n§ 114  Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-\nUnterabschnitt 2                                Antrieb\nBefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher              § 115  Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen\n§ 116  Abweichungen\n§ 78  Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer\nund Schiffsführerinnen                                   § 117  Ausnahmebewilligungen\n§ 79  Erteilung der besonderen Berechtigung                    § 118  Zusätzliche Bestimmungen\n§ 80  Erteilung des Unionspatents nach Abschluss eines zu-\ngelassenen Ausbildungsprogramms                                                      Teil 4\n§ 81  Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes                                      Pflichten\n§ 82  Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses         § 119  Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmäch-\n§ 83  Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechti-              tigten und der Besatzungsmitglieder\ngungen\n§ 84  Ausstellung des Schifferdienstbuches                                                 Teil 5\nOrdnungswidrigkeiten\nAbschnitt 3\n§ 120  Ordnungswidrigkeiten\nVerfahren für das Sicherheitspersonal\n§ 85  Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sach-                                  Teil 6\nkundige\nQualitätssicherung und Evaluierung\n§ 86  Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeug-\nnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas                 § 121  Überwachung\n§ 87  Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeug-     § 122  Evaluierung\nnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt\n§ 88  Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzge-                                  Teil 7\nrättragende Personen                                        Übergangs- und Schlussbestimmungen\nAbschnitt 4                              § 123  Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher\nZulassung von Simulatoren                          § 124  Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen\nBefähigungen\n§ 89  Voraussetzungen für die Zulassung von Simulatoren        § 125  Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher\n§ 90  Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von        § 126  Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für\nSimulatoren                                                     Schiffsführer und Schiffsführerinnen\n§ 127  Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem\nKapitel 4                                    STCW-Übereinkommen\nÜberprüfung, Aussetzung und                      § 128  Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schiffer-\nEntzug von Befähigungszeugnissen                           dienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten\n§ 129  Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffs-\n§ 91  Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer           führer und Schiffsführerinnen\nund Schiffsführerinnen                                   § 130  Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für\n§  92 Aussetzung ausländischer Unionspatente                          Fahrzeuge unter 20 Metern Länge\n§  93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse                  § 131  Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente\n§  94 Entzug des Befähigungszeugnisses                         § 132  Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde\n§  95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses                 § 133  Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnen-\nwasserstraßen mit maritimem Charakter\nTeil 3                              § 134  Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für\nBesatzung                                      die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG\n§ 135  Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer\n§ 96  Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften                       und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Per-\n§ 97  Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für          sonen\ndie Fahrt auf dem Rhein                                  § 136  Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffs-\n§ 98  Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasser-           personalverordnung-Rhein\nstraßen der Zonen 1 bis 4                                § 137  Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Ver-\n§  99 Nutzung neuer Technologien                                      längerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen\n§ 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen                            § 138  Grundlegende Sicherheitsausbildung\n§ 101 Betriebsformen                                           § 139  Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen\n§ 102 Bordbuch                                                 § 140  Anrechnung von Fahrzeiten\n§ 103 Dienst- und Ruhezeiten                                   § 141  Anwendung der Verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021                       4985\nAnlage 12              Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt   Anhang 2            Lernziele\n(zu § 12 Absatz  1     befindliche schwimmende Geräte kein Be-       zu Anlage 21\nSatz 1 Nummer     3)   fähigungszeugnis nötig ist                    Anlage 22           Zulassung von Lehrgängen für Maschinen-\nAnlage 2               Binnenwasserstraßenabschnitte mit be-         (zu § 54)           kundige\n(zu § 16 Absatz  1     sonderen Risiken                              Anlage 23           Zulassung von Lehrgängen für atem-\nSatz 1 Nummer     2)                                                 (zu § 58)           schutzgerättragende Personen\nAnlage 3               Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerät-       Anhang 1            Muster der Teilnahmebescheinigung\n(zu § 17 Absatz  5     tragende Person                               zu Anlage 23\nNummer 1)                                                            Anhang 2            Lernziele\nAnlage 4               Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Ge-   zu Anlage 23\n(zu § 20)              sundheitsstörungen (allgemeine Tauglich-      Anlage 24           Muster Fährschifferzeugnis\nkeit, Seh- und Hörvermögen)                   (zu § 78 Absatz 3\nAnhang 1               Relevante Kriterien in Bezug auf das Seh-     Nummer 2)\nzu Anlage 4            vermögen nach Diagnosecode H 00–59            Anlage 25           Muster Behördenschifferzeugnis\nAnhang 2               Relevante Kriterien in Bezug auf das Hör-     (zu § 78 Absatz 3\nzu Anlage 4            vermögen nach Diagnosecode H 68–95            Nummer 3)\nAnhang 3               Bemerkungen zu der Tabelle und den            Anlage 26           Muster Sportschifferzeugnis\nzu Anlage 4            Anhängen                                      (zu § 78 Absatz 3\nNummer 4)\nAnlage 5               Muster des Tauglichkeitsnachweises für\n(zu § 21 Absatz 1)     Besatzungsmitglieder (außer Maschinen-        Anlage 27           Kleinschifferzeugnis\npersonal)                                     (zu § 78 Absatz 3\nNummer 5)\nAnlage 6               Muster des Tauglichkeitsnachweises für\nAnlage 28           Muster für die besondere Berechtigung als\n(zu § 21 Absatz 1)     das Maschinenpersonal\n(zu § 79 Absatz 4   gesonderte Karte bei amtlichem Berechti-\nAnlage 7               Grundlegende Sicherheitsausbildung für        Nummer 1)           gungsschein\n(zu § 29)              Decksleute\nAnlage 29           Muster für besondere Berechtigung für\nAnlage 8               Befähigungsstandards für die Betriebs-        (zu § 79 Absatz 4   Radar als gesonderte Karte bei Sportboot-\n(zu § 35 Absatz 1)     ebene                                         Nummer 2)           führerscheinen\nAnlage 9               Befähigungsstandards für die Führungs-        Anlage 30           Technische und funktionale Anforderungen\n(zu § 38 Absatz 1,     ebene                                         (zu § 89)           an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren\nAbsatz 4 Satz 1                                                                          in der Binnenschifffahrt\nNummer 2)                                                            Anlage 31           Standards für das behördliche Zulassungs-\nAnlage 10              Standards für die praktische Prüfung zur      (zu § 90 Absatz 2)  verfahren für Fahrsimulatoren und Radar-\n(zu § 38 Absatz 3,     Erlangung eines Befähigungszeugnisses                             simulatoren\n§ 75 Absatz 4          als Schiffsführer                             Anlage 32           Voraussetzungen für die Verlängerung der\nund 5)                                                               (zu § 137 Absatz 2) Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen\nAnlage 11              Standards für das Zusatzmodul zur Auf-        Anlage 33           Bescheinigung des Arbeitgebers über die\n(zu § 38 Absatz 4)     sicht im Rahmen der praktischen Prüfung       (zu § 138)          grundlegende Sicherheitsausbildung\nzur Erlangung eines Befähigungszeugnis-\nses als Schiffsführer\nAnlage 12              Prüfungsprogramm Schifferzeugnis\nTeil 1\n(zu § 40 Absatz 2)                                                                Allgemeine Bestimmungen\nAnlage 13              Befähigungsstandards für das Führen von\n(zu § 41 Absatz 2)     Fahrzeugen unter Radar\n§1\nAnlage 14              Standards für die praktische Prüfung zur\n(zu § 41 Absatz 3)     Erlangung einer besonderen Berechtigung                          Anwendungsbereich\nfür das Führen von Fahrzeugen unter Radar\n(1) Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasser-\nAnlage 15              Kompetenzen für besondere Berechtigung\nstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Bin-\n(zu § 42 Absatz 2)     für Risikostrecken\nnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September\nAnlage 16              Befähigungsstandards für das Befahren\n(zu § 43 Absatz 2)     von Binnenwasserstraßen mit maritimem         2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der\nCharakter                                     Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518)\nAnlage 17              Befähigungsstandards für Sachkundige für      geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\n(zu § 47 Absatz 1)     Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG)   nach Maßgabe des Absatzes 2.\nAnlage 18              Standards für die praktische Prüfung zur         (2) Unberührt bleiben\n(zu § 47 Absatz 4)     Erlangung eines Befähigungszeugnisses\nals Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)      1. die Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. De-\nAnlage 19              Befähigungsstandards für Sachkundige für          zember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) mit Ausnahme\n(zu § 49 Absatz 1)     die Fahrgastschifffahrt\na) des § 3.09 Nummer 1, hinsichtlich des Nach-\nAnlage 20              Standards für die praktische Prüfung zur             weises der Streckenfahrten auf dem Rhein,\n(zu § 49 Absatz 4      Erlangung eines Befähigungszeugnisses\nund 5)                 als Sachkundiger für die Fahrgastschiff-          b) des Kapitels 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2,\nfahrt\nc) des § 7.09 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2\nAnlage 21              Zulassung von Lehrgängen für die grund-\n(zu § 53)              legende Sicherheitsausbildung                        Buchstabe d hinsichtlich des Nachweises der\nAnhang 1               Muster der Teilnahmebescheinigung\nStreckenfahrten auf dem Rhein und Nummer 5,\nzu Anlage 21                                                             d) des § 7.10,\n2\ne) des § 7.11 Nummer 2 und 4,\nDie Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden An-         f) des § 7.12 Nummer 1 Buchstabe b,\nlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung     g) des § 7.13 Nummer 3 hinsichtlich der Strecken-\ngegen Kostenerstattung.                                                   kenntnisse auf dem Rhein,","4986           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nh) des § 7.15,                                            12. „Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung be-\nstimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen\ni) der Anlage D 3 und\ngebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit\nj) der Anlage D 7 Nummer 1.1 hinsichtlich der Stre-           eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Orts-\nckenkenntnisse auf dem Rhein und Nummer 2.2,              veränderungen vorzunehmen;\n2. die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl.          13. „Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung be-\nS. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Ver-        stimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben\nordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982)               gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne\ngeändert worden ist,                                          eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die\nnur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine\n3. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai\nOrtsveränderungen vorzunehmen;\n2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch\nArtikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. Novem-          14. „Verband“ ein starrer Verband oder ein Schlepp-\nber 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,               verband;\n4. die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai              15. „starrer Verband“ ein Schubverband oder gekup-\n2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 1 der Ver-           pelte Fahrzeuge;\nordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geän-         16. „Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahr-\ndert worden ist, und                                          zeugen, von denen sich mindestens eines vor dem\noder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb\n5. alle Vorschriften über die Besatzung und über die\nbefindet, das oder die den Verband fortbewegt\nBefähigung der Besatzung der Fahrzeuge, die aus-\noder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“\nschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen\noder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden;\nbestimmt sind.\nals starr gilt auch ein Verband aus einem schieben-\nden und einem geschobenen Fahrzeug, deren\n§2                                    Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;\nBegriffsbestimmungen                        17. „gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind                       von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von\ndenen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschi-\n1. „Binnenwasserstraße“ eine für die in § 25 Ab-                 nenantrieb befindet, das die Zusammenstellung\nsatz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare                 fortbewegt;\nWasserstraße der Zonen 1 bis 4;\n18. „Schleppverband“ eine Zusammenstellung von\n2. „Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Fähre,            einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden\nschwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;                      Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem\n3. „Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder            oder mehreren zum Verband gehörigen Fahr-\nvorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen            zeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;\nbestimmt ist;                                           19. „Großverband“ ein Schubverband, bei dem das\nProdukt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der\n4. „Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küsten-\ngeschobenen Fahrzeuge 7 000 Quadratmeter oder\nfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt\nmehr beträgt;\nist;\n20. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als\n5. „Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimm-               12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tages-\ntes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren        ausflugs- oder Kabinenschiff;\nkann;\n21. „Fahrgastboot“ ein zur Beförderung von Fahr-\n6. „Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr                 gästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahr-\nvon einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße             gastschiff ist;\ndient und von der zuständigen Behörde als Fähre\nbehandelt wird;                                         22. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne\nKabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;\n7. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen\n23. „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für\ngebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fort-\ndie Übernachtung von Fahrgästen;\nbewegt wird; auch mit einem – zur Beherrschung\nbesonderer Betriebslagen – Hilfsantrieb ausge-          24. „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungs-\nstattet;                                                    zwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff\noder Fahrgastboot ist;\n8. „Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das von einer\nBehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben           25. „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Kon-\neingesetzt wird;                                            struktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrich-\ntungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;\n9. „Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das ausschließlich\noder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt            26. „schwimmende Anlage“ eine schwimmende Ein-\nwird;                                                       richtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung\nbestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine\n10. „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebau-                 Landebrücke oder ein Bootshaus;\ntes Schiff;\n27. „Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln\n11. „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines                 oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Ge-\nSchubverbandes gebautes Schiff;                             genstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021              4987\nschwimmendes Gerät oder eine schwimmende                45. „Unionsbefähigungszeugnis“ das Befähigungs-\nAnlage handelt;                                             zeugnis der Europäischen Union für Funktionen\n28. „Länge“ oder „L“ die größte Länge eines Fahrzeug-           auf der Einstiegsebene und Betriebsebene sowie\nkörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;                für Sachkundige nach Artikel 3 Nummer 7 der\nRichtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parla-\n29. „Breite“ oder „B“ die größte Breite eines Fahrzeug-         ments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über\nkörpers in Metern, gemessen an der Außenseite               die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der\nder Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleis-            Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richt-\nten und Ähnliches;                                          linien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl.\n30. „Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom              L 345 vom 27.12.2017, S. 53);\ntiefsten Punkt eines Fahrzeugkörpers in Metern,         46. „Unionspatent“ das Befähigungszeugnis der Euro-\nohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer                päischen Union für Schiffsführer und Schiffsführe-\nfester Anbauten, bis zur Ebene der größten Ein-             rinnen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit\nsenkung des Schiffskörpers, in Metern;                      Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397;\n31. „Besatzung“ die Decksmannschaft und das Ma-\n47. „Schifferzeugnis“ das Fährschifferzeugnis, das\nschinenpersonal;\nBehördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis\n32. „Decksmannschaft“ Personen, die Funktionen auf              und das Kleinschifferzeugnis;\nEinstiegs-, Betriebs- und Führungsebene überwie-\n48. „Sprechfunkzeugnis“ ein auf der Grundlage der\ngend an Deck ausüben;\nAnlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den\n33. „Maschinenpersonal“ die Maschinisten und Ma-                Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom\nschinistinnen im Sinne der Schiffspersonalverord-           28. August 2000, BGBl. II S. 1213) erteiltes Sprech-\nnung-Rhein und die Maschinenkundigen nach                   funkzeugnis;\ndieser Verordnung;\n49. „Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis für Schiffs-\n34. „Einstiegsebene“ der Verantwortungsbereich, der             führer und Schiffsführerinnen nach § 6.04 Num-\nmit den Funktionen des Decksmannes und der                  mer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein;\nDecksfrau (Decksleute) sowie des Leichtmatrosen\n50. „Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeich-\nund der Leichtmatrosin verbunden ist;\nnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmit-\n35. „Betriebsebene“ der Verantwortungsbereich, der              glieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahr-\nmit den Funktionen des Matrosen und der Matro-              zeiten und Reisen;\nsin, des Bootsmanns und der Bootsfrau (Boots-\nleute) sowie des Steuermannes und der Steuerfrau        51. „aktives Schifferdienstbuch“ ein für Eintragungen\n(Steuerleute) verbunden ist;                                offenes Schifferdienstbuch;\n36. „Führungsebene“ der Verantwortungsbereich, der          52. „Bordbuch“ eine zum Zwecke der Überwachung\nmit der Funktion des Schiffsführers und der                 geführte Aufzeichnung der von einem Fahrzeug\nSchiffsführerin (Schiffsführung) verbunden ist;             und seiner Besatzung durchgeführten Reisen;\n37. „Bordpersonal“ alle an Bord eines Fahrgastschiffes      53. „aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes\nBeschäftigten, die nicht zur Besatzung gehören;             Bordbuch;\n38. „Sicherheitspersonal“ die Sachkundigen für Flüs-        54. „Prüfling“ eine Person, die eine Prüfung zum\nsigerdgas (LNG), die Sachkundigen für die Fahr-             Erwerb eines Befähigungszeugnisses ablegt;\ngastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferin-   55. „Untersuchungskommission“ die nach § 4 der Bin-\nnen sowie die atemschutzgerättragenden Perso-               nenschiffsuntersuchungsordnung gebildete Ein-\nnen;                                                        richtung;\n39. „Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe“ die Sach-     56. „ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Be-\nkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer        hörde, die das Befähigungszeugnis ausstellt;\nund die Ersthelferinnen sowie die atemschutzge-\n57. „Mitgliedsstaat der Zentralkommission für die\nrättragenden Personen;\nRheinschifffahrt“ die Bundesrepublik Deutschland,\n40. „Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an          die Niederlande, die Französische Republik, die\nBord tätige Person, die befähigt ist, in Notsitua-          Schweizerische Eidgenossenschaft und das König-\ntionen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen               reich Belgien;\nzu ergreifen;\n58. „Flüssigerdgas“ (LNG) Erdgas, das durch Abküh-\n41. „Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die           lung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt\nbefähigt ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen,              wurde;\ndie Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt\nzu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahr-      59. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der techni-\nzeugs zu sein;                                              schen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffs-\n42. „Fährführer“ wer berechtigt ist, eine Fähre zu              untersuchungsordnung geltenden Fassung;\nführen;\n60. „STCW-Übereinkommen“ das Internationale Über-\n43. „Decksmann 180“ ein Decksmann oder eine                     einkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die\nDecksfrau mit 180 Tagen nachgewiesener und                  Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug-\nbestätigter Fahrzeit nach § 27 Absatz 1;                    nissen und den Wachdienst von Seeleuten\n44. „Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit          (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden\nRadar;                                                      Fassung;","4988         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n61. „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ die Schiffs-                                      §7\npersonalverordnung-Rhein der Zentralkommission\nÜbersetzungen\nfür die Rheinschifffahrt vom 16. Dezember 2011\n(BGBl. 2011 II S. 1300);                                  Wenn nach dieser Verordnung ausländische, fremd-\nsprachige Dokumente vorgelegt werden können, sind\n62. „Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft         diese in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung\nVerkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-        vorzulegen, soweit es sich nicht um Dokumente der\ntion.                                                  Binnenschifffahrt nach Mustern der Europäischen\nUnion oder der Zentralkommission für die Rheinschiff-\n§3                               fahrt handelt.\nVorübergehende\nAbweichungen; Verordnungsermächtigung                                             §8\nGebühren und Auslagen\n(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von              Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechen-\ndieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur          bare öffentliche Leistungen nach dieser Verordnung\nDauer von drei Jahren zu erlassen                           bemessen sich nach der BMVI-Wasserstraßen und\nSchifffahrt Besonderen Gebührenverordnung vom\n1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der          28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744) in der jeweils\nBinnenschifffahrt oder                                  geltenden Fassung.\n2. zu Versuchszwecken.\nTeil 2\n(2) Die abweichenden Vorschriften\nBefähigungen\n1. müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU)\n2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie\nerlassenen Rechtsakten der Europäischen Union                                 Kapitel 1\nvereinbar sein,                                                     Befähigungszeugnisse\n2. dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz                          der Besatzung\nsowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz\nvon Besatzung nicht gefährden und                                                   §9\n3. dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs-                       Befähigungszeugnisse\nverkehrs nicht gefährden.                                            für Besatzungsmitglieder auf\nEinstiegsebene und Betriebsebene\n§4                                  (1) Wer als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs\nauf der Einstiegsebene oder der Betriebsebene tätig\nZuständige Behörde\nist, bedarf für die von ihm wahrzunehmende Funktion\nZuständige Behörde für die Wahrnehmung der Auf-          an Bord eines im Schifferdienstbuch eingetragenen\ngaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion       Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 61 erteilt\nWasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Ver-        worden ist.\nordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.                      (2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1\nist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch einge-\n§5                               tragenes Unionsbefähigungszeugnis, das von einem\nIdentitätsnachweis                       anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt\nworden ist.\nIst für die Erteilung oder die Verlängerung von\n(3) Die Unionsbefähigungszeugnisse werden erteilt\nBefähigungszeugnissen nach dieser Verordnung der\nfür die Befähigung als Decksmann oder Decksfrau,\nNachweis der Identität des die Erteilung oder die Ver-\nLeichtmatrose oder Leichtmatrosin, Matrose oder\nlängerung Beantragenden erforderlich, kann diese\nMatrosin, Bootsmann oder Bootsfrau, Steuermann\ndurch Vorlage des Personalausweises, des Reisepas-\noder Steuerfrau.\nses oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments\nnachgewiesen werden. Zudem kann die Identität nach             (4) Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei\nMaßgabe des § 18 des Personalausweisgesetzes, des           Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 aus-\n§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5          reichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Überein-\ndes Aufenthaltsgesetzes elektronisch nachgewiesen           kommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen\nwerden.                                                     anerkannt ist. Dies gilt nicht für Befähigungszeugnisse\nfür GMDSS-Funker, die nach dem STCW-Übereinkom-\n§6                               men erteilt oder anerkannt worden sind.\n(5) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach\nHandlungsfähigkeit von Minderjährigen\nAbsatz 1 ist ausreichend ein Befähigungszeugnis für\nVerfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem             die Einstiegsebene oder Betriebsebene eines Staates,\nErwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern          der nicht der Europäischen Union angehört, soweit\nsowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähi-             das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von\ngungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das             der Kommission der Europäischen Union anerkannt\n15. Lebensjahr vollendet hat.                               worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021              4989\n§ 10                               2. ein Fahrzeug führt, das nur mit Muskelkraft oder\nBefähigungszeugnisse                            unter Segel angetrieben wird oder mit einer An-\nfür das Maschinenpersonal                          triebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive\nNutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt,\n(1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig\n3. ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät\nist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch einge-\nohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der\ntragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung\nZonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers\nals Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das\nder Wasserstraßen der Anlage 12 führt,\nnach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.\n4. das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied\n(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1\nder Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein\nist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch einge-\ndazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von\ntragenes Befähigungszeugnis für maschinenkundiges\nweniger als 20 Metern und einer effektiven Nutz-\nPersonal, das von einem anderen Mitgliedstaat der\nleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.\nEuropäischen Union erteilt worden ist.\nSatz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.\n(3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasser-\nstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein           (2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von\nZeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-                weniger als 20 Metern berechtigen auch\nÜbereinkommens erteilt oder anerkannt ist.                   1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ein Fähr-\n(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Ab-                schifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Stre-\nsatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein           cke dieser Zonen gilt,\nukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für          2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein Fähr-\nmaschinenkundiges Personal.                                      schifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Stre-\ncke dieser Zonen gilt, oder ein Sportschifferzeugnis.\n§ 11                               Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote,\nBefähigungszeugnisse                        Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffs-\nfür Besatzungsmitglieder auf Führungsebene              untersuchungsordnung zur Beförderung von Fahr-\ngästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote,\n(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach\nschwimmende Geräte sowie Fähren.\n1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes\noder                                                                                § 13\n2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschiff-                    Amtlicher Berechtigungsschein\nerzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sport-\n(1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann\nschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für\nseine Befähigung auch durch einen amtlichen Berech-\ndie entsprechende Fahrzeugkategorie.\ntigungsschein nachweisen:\n(2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist         1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszoll-\ngleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist\nverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschafts-\n1. von der zuständigen Behörde eines Landes oder                 polizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, je-\n2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-                weils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,\ngliedstaates der Europäischen Union.                     2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschut-\nzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\n(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zu-\ndes Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Lan-\nsätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähi-\ndes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr,\ngungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.\njeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,\n(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Ab-\n3. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig an-\nsatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für\nerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger\nSchiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen\nals 20 Metern.\nUnion angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie\n(EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen              (2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der\nUnion anerkannt worden ist.                                  Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach\nderen Vorgaben ausgestellt sein.\n§ 12\n§ 14\nAusnahme von der Pflicht\nzum Besitz eines Befähigungszeugnisses                                Befreiungsmöglichkeiten\nfür die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene                Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schiff-\n(1) Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer        fahrtsamt kann erlauben, dass\nund Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung,        1. Personen ohne Befähigungszeugnis für Schiffs-\nwer                                                              führer und Schiffsführerinnen Kahnfähren mit einem\n1. ein Fahrzeug führt, das bei einem anderen Fahrzeug            Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von\nlängsseits gekuppelt oder sonst von ihm in einer             mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit ge-\nWeise mitgeführt wird, dass durch das mitgeführte            ringem Verkehr führen,\nFahrzeug weder Kurs noch Geschwindigkeit be-             2. Personen ohne besondere Berechtigung für Risiko-\nstimmt werden kann,                                          strecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb im Rah-","4990          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nmen behördlicher Maßnahmen auf der Teilstrecke           erforderlichen Befähigungszeugnis folgender beson-\neiner Risikostrecke nach Anlage 2 führen.                derer Berechtigungen:\n1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn\n§ 15                                  nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der\nGeltungsbereich                              Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, der Moselschiff-\nder Befähigungszeugnisse auf Führungsebene                    fahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrts-\n(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von                polizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars\nFahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3               gefahren werden darf;\nund 4.                                                       2. einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken,\n(2) Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen             wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der\nvon Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetra-              Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit\ngene Fährstelle. Es wird für frei fahrende, für seil- oder       besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen\nkettengebundene Fähren oder für beide Arten von                  wurden;\nFähren erteilt.                                              3. einer besonderen Berechtigung für maritime Was-\n(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen            serstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2\nvon Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr               (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) be-\nals 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3                  fahren werden;\nund 4.                                                       4. einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas,\n(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum                wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerd-\nFühren von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten                  gas betrieben wird;\nund Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den              5. einer besonderen Berechtigung für Großverbände,\nWasserstraßen der Zonen 3 und 4.                                 wenn ein Großverband geführt wird.\n(5) Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen        Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter\nvon Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich           20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe,\nder Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach        Fahrgastboote oder Fähren handelt. Satz 1 Nummer 3\nanderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich       gilt vorbehaltlich des § 15 Absatz 7 nicht für Fähren,\nist. Die Fahrzeugart, für die das jeweilige Kleinschiffer-   die mit einem Fährschifferzeugnis geführt werden\nzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei           dürfen.\nseiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungs-\nzeugnis zu vermerken. Zur Vermeidung unbilliger                 (2) Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1\nHärten kann die zuständige Behörde auf Antrag geneh-         Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen ent-\nmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend           sprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis\nauch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in            nachgewiesen. Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1\nden Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397          Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis\nfallen. Dies setzt den erfolgreichen Abschluss einer         für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen.\ntheoretischen Prüfung für das Unionspatent durch                (3) Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1\nden Inhaber oder die Inhaberin des Kleinschifferzeug-        benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein\nnisses voraus.                                               Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein\n(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähi-         nach § 13 führt. Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1\ngungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen             Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit\nder Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere            einer Länge ab 20 Metern. In diesem Fall wird die be-\nBerechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt.            sondere Berechtigung als gesonderte Karte von der\nzuständigen Behörde erteilt.\n(7) Für das Führen von Fähren auf\n(4) Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in\n1. der Flensburger Förde,                                    Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine be-\n2. der Kieler Förde,                                         standene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbin-\n3. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,                  dung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem\nBehördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent\n4. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,             einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne\n5. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in                des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. Die Beschei-\nBremen,                                                  nigung kann bei der zuständigen Behörde gegen\neine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht\n6. der Jade und\nwerden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den\n7. der Ems unterhalb des Emdener Hafens                      Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41\nist ein Unionspatent mit der besonderen Berechtigung         Absatz 2 und 3 entspricht.\nfür maritime Wasserstraßen erforderlich.\n§ 17\n§ 16                                               Befähigungszeugnisse\nBesondere Berechtigungen                                    für das Sicherheitspersonal\nfür das Führen von Fahrzeugen                       (1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für\n(1) Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein        Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sach-\nFahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Ab-       kundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf\nsatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,         hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021             4991\n§ 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt wor-                                § 19\nden ist.                                                       Abhandengekommene Befähigungszeugnisse,\n(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1                    Schifferdienstbücher und Bordbücher\nist gleichgestellt ein Unionsbefähigungszeugnis, das           (1) Ist ein Befähigungszeugnis, ein Schifferdienst-\nvon einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen            buch oder ein Bordbuch zerstört oder, insbesondere\nUnion erteilt worden ist.                                   durch Diebstahl oder Verlust, abhandengekommen,\n(3) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach         so hat der Inhaber oder die Inhaberin\nAbsatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis             1. den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich\neines Staates, der nicht der Europäischen Union                 anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder\nangehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie                das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und\n(EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen          2. das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder\nUnion anerkannt worden ist.                                     Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde\n(4) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen                 auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder\nsobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.\n1. einer Bescheinigung einer von der Deutschen Ge-\nsetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage            (2) Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende\narbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten      Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähi-\nAusbildungsstelle oder                                  gungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweili-\ngen Register auf „zerstört“, „gestohlen“ oder „verloren“\n2. eines dieser Bescheinigung entsprechenden Doku-          zu ändern. Bei Bordbüchern ist die ausstellende\nments der nationalen oder regionalen Organisa-          Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbe-\ntionen eines anderen Mitgliedstaates der Zentral-       standsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgaben-\nkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser     gesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.\nbekannt gemacht worden sind.\n(3) Zudem stellt die ausstellende Behörde auf An-\n(5) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen            trag des Inhabers oder der Inhaberin\n1. einer Bescheinigung eines Anbieters eines nach § 58      1. bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungs-\nzugelassenen Lehrgangs nach dem Muster in An-               zeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder\nlage 3 oder\n2. bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung\n2. einer der Bescheinigung nach Nummer 1 entspre-               ein neues Bordbuch aus.\nchende Bescheinigung einer anerkannten Aus-             Die neuen Dokumente werden mit einer neuen Doku-\nbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der        mentennummer und dem Datum der erneuten Aus-\nZentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von     stellung als Ausstellungsdatum ausgestellt. Darüber\ndieser bekannt gemacht worden ist.                      hinaus sind in dem neuen Dokument die Daten des\nvorherigen Dokumentes eingetragen, bei Befähigungs-\n§ 18                             zeugnissen einschließlich des Gültigkeitsdatums des\nErfassung der Befähigungszeugnisse                 vorherigen Dokuments. Für die Berechnung von Gül-\nund Schifferdienstbücher im Befähigungsregister            tigkeitszeiten ist das Gültigkeitsdatum des vorherigen\nDokuments maßgeblich.\n(1) Die ausstellende Behörde ist befugt, jedes nach\ndieser Verordnung erteilte oder verlängerte Befähi-\nKapitel 2\ngungszeugnis, mit Ausnahme der Befähigungszeug-\nnisse für Ersthelfer und Ersthelferinnen sowie atem-                             Erwerb von\nschutzgerättragende Personen, sowie jedes ausge-                       Befähigungszeugnissen\nstellte Schifferdienstbuch mit den darin enthaltenen\nDaten durch Eintragung in dem jeweiligen Register                                 Abschnitt 1\nnach § 13 oder § 14 des Binnenschifffahrtsaufgaben-\ngesetzes zu erheben und zu speichern und zu ver-\nAllgemeine Voraussetzungen für den Erwerb\nwenden, soweit dies für die Registerführung in dem\njeweiligen Register nach § 13 oder § 14 des Binnen-                                   § 20\nschifffahrtsaufgabengesetzes erforderlich ist.                             Medizinische Tauglichkeit\n(2) Ein erstmals erteiltes Befähigungszeugnis sowie         Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch\nein erstmals ausgestelltes Schifferdienstbuch ist mit       tauglich sein. Das ist der Fall, wenn sie die Vorausset-\ndem Status „aktiv“ in das jeweilige Register einzu-         zungen für die medizinische Tauglichkeit nach der An-\ntragen. Ein verlängertes Zeugnis ist mit dem Status         lage 4 erfüllen. Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2\n„verlängert“ einzutragen.                                   vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.\n(3) Das jeweilige Register ist nach den Vorgaben der                               § 21\nDelegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission\nvom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie                             Erstmaliger Nachweis\n(EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und                          der medizinischen Tauglichkeit\ndes Rates in Bezug auf die Standards der Datenban-             (1) Die medizinische Tauglichkeit ist vom Besat-\nken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienst-         zungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungs-\nbücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 1)       zeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis nach\nan die Unionsdatenbank der EU-Kommission anzu-              Anlage 5, abweichend hiervon von angehenden Mit-\nbinden.                                                     gliedern des Maschinenpersonals durch den Tauglich-","4992          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nkeitsnachweis nach Anlage 6 nachzuweisen, der nicht             (3) Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte da-\nälter als drei Monate ist. Für eine höhere Befähigung        für, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte,\ninnerhalb von Einstiegs- und Betriebsebene ist die           muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten\nmedizinische Tauglichkeit nicht erneut nachzuweisen.         Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen.\nErweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder\n(2) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglich-\nuntauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach\nkeit, kann die zuständige Behörde oder, auf Einstiegs-\n§ 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der aus-\nund Betriebsebene und für das Maschinenpersonal,\nstellenden Behörde zu übermitteln.\nein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eine Tauglich-\nkeitsuntersuchung durch einen anderen Arzt ver-                 (4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass\nlangen, deren Ergebnis vom Besatzungsmitglied durch          die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmit-\neinen Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1             glieds nicht mehr besteht, kann sein Arbeitgeber, der\nnachzuweisen ist.                                            Schiffsführer oder die ausstellende Behörde von ihm\n(3) Wird in dem Tauglichkeitsnachweis nach Ab-            die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises\nsatz 1 Satz 1                                                im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 über die entspre-\nchende Tauglichkeit anordnen, was das Besatzungs-\n1. eine dauerhaft eingeschränkte medizinische Taug-          mitglied bei Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber oder\nlichkeit oder                                            dem Schiffsführer gegenüber der Behörde nachzuwei-\n2. eine vorübergehend eingeschränkte medizinische            sen hat. In der behördlichen Anordnung kann vorge-\nTauglichkeit                                             geben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte\nKrankheitsbilder zu erstrecken ist. Erweist sich die\nbescheinigt, so ordnet die ausstellende Behörde              Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende\nRisikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen                 Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis\nnach Maßgabe der Angaben in dem Tauglichkeits-               nach § 21 Absatz 1 Satz 1.\nnachweis durch Eintrag im Befähigungszeugnis an.\nWird nachträglich ein Tauglichkeitsnachweis nach Ab-            (5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist be-\nsatz 1 Satz 1 vorgelegt, der dem Besatzungsmitglied          fugt, die Anordnung nach Absatz 4 zu treffen, auch\neine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit beschei-        wenn das Befähigungszeugnis von einem anderen\nnigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen         Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt worden ist.\nRisikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen\nnach Satz 1 im Befähigungszeugnis ungültig zu                                           § 23\nmachen.\nMedizinische\n(4) Tritt eine Einschränkung der medizinischen                    Tauglichkeit der Maschinenkundigen\nTauglichkeit nach Erteilung des Befähigungszeugnis-\nAbweichend von § 20 gelten für die medizinische\nses ein, so ordnet die ausstellende Behörde Risiko-\nTauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf\nminderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach\nihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig\nMaßgabe der Angaben im Tauglichkeitsnachweis nach\n„Technischer Dienst“ in der Tabelle zu Nummer 2.1\nAbsatz 1 Satz 1 durch Eintrag im Befähigungszeugnis\nder Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.\nan. Hierzu hat der Inhaber oder die Inhaberin der aus-\nstellenden Behörde das Befähigungszeugnis auszu-\nhändigen. Wird danach ein Tauglichkeitsnachweis im                                      § 24\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegt, das dem Be-                             Zuständigkeit für die\nsatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische               Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen\nTauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde\ndie eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und                 (1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den\nBeschränkungen nach Satz 1 aus dem Befähigungs-              §§ 21, 22 dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen durch-\nzeugnis ungültig zu machen.                                  geführt werden, die hierzu vor dem 18. Januar 2022\nvon der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnen-\n§ 22                               schifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden\nsind. Die bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermäch-\nRegelmäßiger Nachweis                        tigungen gelten in dem bisherigen Umfang bis zu\nder medizinischen Tauglichkeit                  einer Neuregelung weiter, längstens bis zum 17. Januar\n(1) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung       2024.\ndes 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Voll-               (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht elektro-\nendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch            nisch eine Übersicht über die ermächtigten Ärzte und\neinen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeits-       Ärztinnen.\nnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate\nsein darf.                                                                              § 25\n(2) Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den\nFahrzeit\nTauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der\nausstellenden Behörde vorzulegen. Besatzungsmitglie-            (1) Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung er-\nder auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das         worben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs\nMaschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis            eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen\nnach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und           auf Reisen befindet. Als Fahrzeit zählen auch Be- und\nSchifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt      Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb\nentsprechend.                                                erforderlich ist. Fahrzeit wird in Tagen berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021             4993\n(2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied                                  § 26\nder Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch                         Nachweis der Fahrzeiten\nmit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Ein-\nstiegsebene besitzt.                                            (1) Fahrzeiten werden durch ein ordnungsgemäß\nausgefülltes und von einem Wasserstraßen- und\n(3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen            Schifffahrtsamt geprüftes Schifferdienstbuch nachge-\nerworben werden:                                             wiesen.\n1. Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;            (2) Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnis-\n2. Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tief-       ses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigun-\ngang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr           gen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch\nergibt;                                                  durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates\noder durch ein amtliches Schreiben insbesondere\n3. Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind\neiner Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. Die\nzum\nUrkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben\na) Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den         enthalten:\nNummern 1 und 2,\n1. Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die\nb) Schleppen oder Schieben von schwimmendem                  Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung\nGerät,                                                    des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils\nc) längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach               die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;\nden Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem             2. Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;\nGerät;\n3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;\n4. Fahrgastschiffen;                                         4. Art der Beschäftigung;\n5. Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem          5. genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Stre-\nEuropäischen Übereinkommen über die interna-                 cke mit Anfangs- und Endpunkt.\ntionale Beförderung von gefährlichen Gütern auf\nBinnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie                (3) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungs-\n2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des           zeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach\nRates vom 24. September 2008 über die Beförde-           § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2\nrung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260        und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit wird dabei\nvom 30.9.2008, S. 13) verlangt wird;                     in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung\ndieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.\n6. schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.\n(4) Die Fahrzeit auf See sowie in der Küsten- oder\n(4) Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben            Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung\nwerden. Dabei werden für das Unionspatent nur Fahr-          nach § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen.\nzeiten anerkannt, die erworben wurden\n(5) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem\n1. auf frei fahrenden Fähren mit einer Länge von             Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf\n20 Metern oder mehr,                                     der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die\n2. auf Fähren, deren Produkt aus Länge, Breite und           Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers\nTiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder            oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen wer-\nmehr ergibt oder                                         den. Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder\nBescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen\n3. auf Fähren, die zur Beförderung von mehr als\ndiese die folgenden Angaben enthalten:\n12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.\n1. die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten\nFahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren\ndurchgeführt wurden,\nwerden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.\n2. die konkreten Fahrzeiten und\n(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig\nvon ihrer Länge Fahrzeiten erworben werden, sofern           3. die Art der Beschäftigung.\nes sich um geschlossene Fahrzeuge handelt.\n§ 27\n(6) Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 ge-\nnannten Fahrzeugen können auch erworben werden                             Anerkennung von Fahrzeit\n1. auf Landeswasserstraßen sowie                                (1) Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnis-\nses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von\n2. auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz           einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der\noder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen            zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates\nUnion verlaufen.                                         der Europäischen Union oder der Zentralkommission\nDies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten            für die Rheinschifffahrt im Schifferdienstbuch geprüft\nWasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer           und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert)\nanderen Wasserstraße aufweisen.                              worden sein. Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind\n(7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Über-            die dort genannten Dokumente ausreichend.\ngangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungs-            (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur\nordnung auch auf einem Sportboot erworben werden,            solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate\ndas den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Num-          zurückliegen. Es darf zur Prüfung der ausgeführten\nmer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung            Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen\ngenügt.                                                      geeigneten Belegen verlangen.","4994          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n§ 28                                  b) durchgeführt wurde von einer Person, die die\nAnforderungen an die persönliche und fachliche\nSchifferdienstbuch                              Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin nach den\n(1) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegs-              berufsbildungsrechtlichen oder handwerksrecht-\nebene und Betriebsebene sowie das Maschinenperso-                  lichen Vorschriften und die Voraussetzungen\nnal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem                nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 er-\nMuster des Anhangs II der Durchführungsverordnung                  füllt.\n(EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020                Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist\nüber Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der         eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der\nBinnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1). Statt        sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheits-\neines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausrei-              ausbildung, der Name der ausbildenden Person\nchend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht           sowie der Name und das Geburtsdatum der teilneh-\nder Europäischen Union angehört, soweit es nach der             menden Person ergibt.\nRichtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der\nEuropäischen Union anerkannt worden ist.\n§ 30\n(2) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungs-                   Leichtmatrose und Leichtmatrosin\nebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem\nMuster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung               Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtma-\n(EU) 2020/182, wenn sie Fahrzeiten sammeln und               trose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss\nnachweisen möchten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-            1. mindestens 15 Jahre alt sein und\nchend.\n2. einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach\n(3) Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines          § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungspro-\neinzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn die-           gramms für die Betriebsebene vorweisen können.\nses nach dem 17. Januar 2022 ausgegeben wurde.\n(4) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zu-                                 § 31\nständig für die Eintragung der persönlichen Angaben                          Matrose und Matrosin\nzum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke\nWer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder\nzu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.\nMatrosin erwerben will, muss\n(5) Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss,        1. entweder\nhat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-,\nArbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der               a) mindestens 17 Jahre alt sein,\nSchiffsführung auszuhändigen.                                   b) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbil-\n(6) Für die Eintragung der Angaben zu den durch-                dungsprogramm für die Betriebsebene erfolg-\ngeführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffs-            reich abgeschlossen haben und\nführung verantwortlich. Hierzu hat sie                          c) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil\ndieses Ausbildungsprogramms nachweisen\n1. im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen\nvorzunehmen,                                             2. oder\n2. das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des                a) mindestens 18 Jahre alt sein,\nDienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses              b) eine behördliche Befähigungsprüfung zur Be-\nsicher zu verwahren und                                        triebsebene bestanden haben und\n3. das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrol-            c) eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft\nlierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber                 von mindestens 360 Tagen nachweisen können\noder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich aus-\nzuhändigen.                                              3. oder\na) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes, mindestens\nAbschnitt 2                                  neun Monate umfassendes Ausbildungspro-\ngramm für die Betriebsebene erfolgreich abge-\nEinstiegsebene,                                schlossen haben,\nBetriebsebene und Maschinenpersonal                     b) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil\ndieses Ausbildungsprogramms nachweisen und\n§ 29\nc) vor Beginn des Ausbildungsprogramms über eine\nDecksleute                                   Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren,\neine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der\nWer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann                  Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über\noder Decksfrau erwerben will, muss                                 eine abgeschlossene, mindestens dreijährige\n1. mindestens 16 Jahre alt sein und                                Berufsausbildung verfügen.\n2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach            Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c\nAnlage 7 teilgenommen haben, die                            können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage\nBerufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft\na) nach § 53 zugelassen wurde oder                          auf einem Seeschiff ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021            4995\n§ 32                              5. der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereit-\nBootsleute                                schaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen\nund Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.\nWer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann\noder Bootsfrau erwerben will, muss                               (3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachge-\nwiesen durch\n1. entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von\n1. eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des\nmindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin\nHerstellers der zu bedienenden Maschinenanlage,\nnachweisen\ndass die betreffende Person eine Unterweisung in\n2. oder                                                           die Maschinenanlage erhalten hat,\na) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbil-            2. einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach\ndungsprogramm für die Betriebsebene erfolg-               § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkunde in\nreich abgeschlossen haben und                             der Binnenschifffahrt,\nb) eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil        3. einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-,\ndieses Ausbildungsprogramms nachweisen.                   Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder\n4. eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Um-\n§ 33                                  gang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahr-\nSteuerleute                               zeugen.\nWer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann\n§ 35\noder Steuerfrau erwerben will, muss\nBehördliche\n1. entweder\nBefähigungsprüfung für die Betriebsebene\na) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindes-\n(1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü-\ntens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau\nfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse und\nnachweisen und\nFertigkeiten der Anlage 8. Die Prüfung wird als theore-\nb) ein Sprechfunkzeugnis besitzen                         tische Prüfung durchgeführt.\n2. oder                                                          (2) Die Prüfung wird in digitaler Form durchgeführt\na) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbil-            und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.\ndungsprogramm für die Betriebsebene erfolg-\nreich abgeschlossen haben,                                                       § 36\nb) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil                        Nachweis der Ausbildung\ndieses Ausbildungsprogramms nachweisen und               Der erfolgreiche Abschluss eines zugelassenen Aus-\nbildungsprogramms wird nachgewiesen durch\nc) ein Sprechfunkzeugnis besitzen\n1. das Abschlusszeugnis eines nach § 55 Absatz 1\n3. oder\noder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder\na) eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen\n2. das Abschlusszeugnis eines von einem anderen Mit-\nals Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff\ngliedstaat der Europäischen Union zugelassenen,\nnachweisen,\nvon der Kommission der Europäischen Union ver-\nb) eine behördliche Befähigungsprüfung für die                öffentlichten Ausbildungsprogramms.\nBetriebsebene bestanden haben und\nc) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.                                               Abschnitt 3\nFührungsebene\n§ 34\nMaschinenkundige                                                      § 37\n(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinen-                             Erwerb des Unionspatentes\nkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss               Wer ein Unionspatent erwerben will, muss\n1. mindestens 18 Jahre alt sein und                           1. entweder\n2. die zur Bedienung der Maschinenanlage erforder-                a) mindestens 18 Jahre alt sein,\nlichen Kenntnisse besitzen.                                   b) ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes Ausbil-\n(2) Erforderlich sind Kenntnisse                                   dungsprogramm für die Führungsebene erfolg-\nreich abgeschlossen haben,\n1. der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Ma-\nschinenbau und der Elektrotechnik,                            c) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil\ndieses Ausbildungsprogramms oder danach\n2. der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupp-\nnachweisen und\nlungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und\nVerdichter,                                                   d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen\n3. der Arten und Verwendung von Schiffsantriebs-              2. oder\nmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,                       a) mindestens 18 Jahre alt sein,\n4. der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektro-                b) ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute\nmotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe                    nach dieser Verordnung oder nach den Rechts-\noder Energiequellen sowie                                         vorschriften der anderen Mitgliedstaaten der","4996           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nEuropäischen Union zur Umsetzung der Richt-            Satz 1 gilt nicht für Prüflinge, die das Befähigungs-\nlinie (EU) 2017/2397 besitzen,                         zeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar\nc) eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als             2022 erworben haben.\nSteuermann oder Steuerfrau nachweisen,\n§ 39\nd) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Uni-\nonspatent bestanden haben und                                       Erwerb des Schifferzeugnisses\ne) ein Sprechfunkzeugnis besitzen                            (1) Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss\n3. oder                                                       1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,\na) mindestens 18 Jahre alt sein,                          2. eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb\ndes jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abge-\nb) eine Fahrzeit                                              legt haben,\naa) von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder          3. ein Sprechfunkzeugnis besitzen und\nbb) von mindestens 180 Tagen nachweisen,               4. für das Fährschifferzeugnis oder für das Behörden-\nwenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decks-        schifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nach-\nmannschaft auf einem Seeschiff erworbene              weisen.\nBerufserfahrung von mindestens 500 Tagen\nSofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil-\nnachgewiesen werden kann,\noder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden,\nc) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Uni-           wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp be-\nonspatent bestanden haben und                          schränkt.\nd) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.                           (2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung\nunbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeug-\n§ 38                               nisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprech-\nBehördliche                            funkzeugnisses oder von den Anforderungen an die\nBefähigungsprüfung zum Unionspatent                   Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die\nErteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind\n(1) Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind           insbesondere möglich bei Personen, die\ndie Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. Die\nPrüfung besteht aus einem theoretischen und einem             1. in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten\npraktischen Teil.                                                 unternehmen oder\n(2) Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher         2. im Saisonbetrieb fahren.\noder digitaler Form durchgeführt und besteht aus                 (3) Zudem muss die das Schifferzeugnis beantra-\nAntwort-Wahl-Aufgaben. Jeder Prüfling eines Prü-              gende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum\nfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die             Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist\nübrigen Teilnehmenden der Prüfung.                            insbesondere,\n(3) Die praktische Prüfung wird entsprechend den           1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche\nVorgaben der Anlage 10 durchgeführt. Sie umfasst                  Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräf-\ndie Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchfüh-                 tig verurteilt worden ist,\nrung. Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als münd-            2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwider-\nliche Prüfung durchgeführt. Der Prüfungsteil Reise-               handlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften\ndurchführung wird an einem Simulator abgenommen,                  begangen hat oder\nder nach § 89 zugelassen ist. Auf Wunsch des\nPrüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen              3. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwar-\nder praktischen Prüfung am Simulator nach dem                     ten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges\nMuster des Anhangs III der Durchführungsverordnung                sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu über-\n(EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent               nehmen zu können.\nim Ausland erwerben möchte. Der Prüfungsteil Reise-\ndurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten                                        § 40\nauch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.                           Behördliche Befähigungsprüfung\n(4) Für Prüflinge, die weder ein zugelassenes Aus-                   zum Erwerb des Schifferzeugnisses\nbildungsprogramm abgeschlossen haben, das auf den                (1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum\nBefähigungsstandards für die Betriebsebene beruht,            Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem\nnoch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden            theoretischen und einem praktischen Teil.\nhaben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Be-             (2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prü-\nfähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind,        fungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für\nsind                                                          das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12. Bezieht sich\n1. die Anforderungen der praktischen Prüfung um die           die Fährschifferprüfung auf eine Fährstelle in einer\nbesonderen Anforderungen zu ergänzen, die in den          Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, ist die\nStandards in Anlage 11 festgelegt sind, und               Prüfung durch besondere maritime Fragen zur Fähr-\n2. die Anforderungen der theoretischen Prüfung um             stelle zu ergänzen.\ndie besonderen Anforderungen zu ergänzen, die im             (3) In der praktischen Prüfung muss der Prüfling\nAbschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt          nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen\nsind.                                                     Fahrzeug beherrscht. Der Prüfling kann mit der zustän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021              4997\ndigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem              (3) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der\nnach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.            Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem\nhierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord\n(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung\neines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.\nnur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling\nüber Folgendes verfügt:                                         (4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschiffer-\n1. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeug-         zeugnisses können statt einer besonderen Berechti-\nnis,                                                     gung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar\nauf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:\n2. einen amtlichen Berechtigungsschein,\n1. Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsin-\n3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebs-             halte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf\nmaschine nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 der             derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er\nSportbootführerscheinverordnung oder ein Befähi-             die besondere Berechtigung für Radar beantragt\ngungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportboot-                hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse\nführerscheinverordnung oder                                  zu berücksichtigen.\n4. mindestens ein Befähigungszeugnis als Matrose in          2. Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle\nder Binnenschifffahrt, ein Befähigungszeugnis als            durchzuführen.\nKapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder\neinen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker          3. Soll eine besondere Berechtigung für Radar für\nnach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften.                    Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden,\nkann die Prüfungskommission Befreiungen und\n(5) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung               Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung\nfür das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theore-               ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse\ntischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prü-               der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der\nfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Be-           Prüfung zu berücksichtigen.\ntrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“\nund „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ der            Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist\nPrüfung zum Unionspatent umfasst. Die Prüfung kann           auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.\ndurch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatz-\nbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden.                                     § 42\nWenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von                             Erwerb der besonderen\nFahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwen-                       Berechtigung für Risikostrecken\ndungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist\nabweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prü-           (1) Wer eine besondere Berechtigung für Risiko-\nfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung           strecken erwerben will, muss\nerforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen       1. verfügen über\nPrüfung zum Unionspatent umfasst. Wenn das Klein-\nschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach               a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder\n§ 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige                    Schiffsführerin oder\nBehörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer                  b) einen amtlichen Berechtigungsschein,\npraktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.\n2. den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke inner-\nhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu\nAbschnitt 4\nBerg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und\nVoraussetzungen                               während dieser Fahrten\nfür besondere Berechtigungen                         a) im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie\n§ 41                                  b) mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbst-\nständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt\nErwerb der besonderen                               haben und\nBerechtigung für Radar\n3. die behördliche Befähigungsprüfung für Risiko-\n(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar er-             strecken bestanden haben.\nwerben will, muss\nDie Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden\n1. verfügen über                                             anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. Die\na) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder         Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden\nSchiffsführerin oder                                  sein.\nb) einen amtlichen Berechtigungsschein oder                 (2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü-\nfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertig-\nc) einen Sportbootführerschein und                       keiten nach Anlage 15. Die Prüfung ist mündlich\n2. die behördliche Befähigungsprüfung für Radar be-          abzunehmen.\nstanden haben.\n(3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung\n(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü-           der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch\nfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach An-           für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung\nlage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen         abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staa-\nund einem praktischen Prüfungsteil.                          tes, in dem sich die Risikostrecke befindet.","4998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n§ 43                                                          § 47\nErwerb der besonderen                                              Lehrgang zur\nBerechtigung für maritime Wasserstraßen                             Sachkunde für Flüssigerdgas\n(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime             (1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas\nWasserstraßen erwerben will, muss                            muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und ent-\nhalten:\n1. verfügen über\n1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der\na) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder\nin Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;\nSchiffsführerin oder\n2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in\nb) einen amtlichen Berechtigungsschein und\nAnlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.\n2. die behördliche Befähigungsprüfung für maritime\n(2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen,\nWasserstraßen bestanden haben.\nwenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Ab-\n(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü-           schlussprüfung besteht aus einem theoretischen und\nfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse          einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter stellt\nund Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist             über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen\nmündlich abzunehmen.                                         Nachweis aus.\n(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden,\n§ 44                              wenn der Prüfling den Erwerb der im Lehrgang vermit-\nErwerb der besonderen                       telten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.\nBerechtigung für Großverbände                      (4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,\nWer die besondere Berechtigung für Großverbände           wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen\nerwerben will, muss                                          des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für\nLNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.\n1. verfügen über ein Unionspatent,\n(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord\n2. eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen\neines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer\nkönnen, davon mindestens 540 Tage als Schiffs-\nLandanlage abgenommen, das oder die den techni-\nführer oder Schiffsführerin und\nschen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.\n3. mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit ei-\nnes Großverbandes selbstständig bestimmt haben.                                      § 48\nErwerb des\n§ 45                                          Unionsbefähigungszeugnisses\nZeitpunkt der Prüfungen für                         für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt\nbesondere Berechtigungen für Radar,                    Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige\nmaritime Wasserstraßen und Risikostrecken               für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss\nWer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer        1. mindestens 18 Jahre alt sein und\noder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theore-\ntischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungs-        2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahr-\nzeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung              gastschifffahrt erfolgreich absolviert haben.\nbestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere\nBerechtigung bereits ablegen. In diesem Fall ist die be-                                 § 49\nsondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähi-                                  Basislehrgang\ngungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu             für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt\nerteilen. Die bestandene Prüfung der besonderen Be-\n(1) Der Basislehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zu-\nrechtigung ist zwei Jahre gültig. Wenn innerhalb dieser\nFrist die praktische Prüfung nicht bestanden wird,           gelassen sein und enthalten:\nmuss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu          1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der\nabgelegt werden.                                                 in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;\n2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in\nAbschnitt 5                               Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.\nSicherheitspersonal                          (2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen,\nwenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Ab-\n§ 46                              schlussprüfung besteht aus einem theoretischen und\neinem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter hat\nErwerb des\nüber den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen\nUnionsbefähigungszeugnisses\nNachweis auszustellen.\nfür Sachkundige für Flüssigerdgas\n(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden,\nWer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige\nwenn der Prüfling den Erwerb der im Basislehrgang\nfür Flüssigerdgas erwerben möchte, muss\nvermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.\n1. mindestens 18 Jahre alt sein und                             (4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,\n2. den Lehrgang für Sachkundige für Flüssigerdgas            wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach An-\nerfolgreich absolviert haben.                            lage 20 erfolgreich abgelegt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021             4999\n(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord                                    § 55\neines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenom-                          Ausbildungsprogramme für\nmen, das oder die den technischen Anforderungen                      die Betriebs- und die Führungsebene\nnach Anlage 20 entspricht.\n(1) Ein Ausbildungsprogramm wird zugelassen,\nwenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n§ 50\n1. Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, einge-\nAuffrischungslehrgang                          setzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von\nfür Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt                Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsge-\n(1) Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 Ab-             mäß dokumentiert und ermöglichen den Teilneh-\nsatz 1 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwer-            menden das Erreichen der jeweiligen Befähigungs-\npunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbeson-              standards;\ndere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten          2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Be-\nund gegebenenfalls Informationen über neue Erkennt-             fähigungen wird von befähigten Personen durchge-\nnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln.                        führt, die über sichere Kenntnisse des Ausbildungs-\nprogramms verfügen;\n(2) Während des Auffrischungslehrganges muss\nmittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass       3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jewei-\ndie Teilnehmenden sich aktiv am Lehrgang beteiligen.            ligen Befähigungsstandards wird von befähigten\nPrüfenden durchgeführt, die nicht von Interessens-\nkonflikten betroffen sind.\n§ 51\n(2) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 1 ist\nAtemschutzgerättragende Personen                   das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\n(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerät-          struktur. Es veröffentlicht die danach zugelassenen\ntragende Person erwerben will, muss                         Ausbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 56 Ab-\nsatz 2 und § 57 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.\n1. mindestens 18 Jahre alt sein und\n(3) Als Ausbildungsprogramme, welche die für Uni-\n2. die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutz-       onsbefähigungszeugnisse erforderlichen Befähigungen\ngeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a         für die Führungsebene vermitteln, können allein Be-\ndes ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu        rufsausbildungen im Bereich der Binnenschifffahrt, die\nkönnen.                                                 den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes genü-\ngen, zugelassen werden.\n(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn\ndie betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähi-           (4) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Be-\ngung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach            triebsebene ist die duale Berufsausbildung zum Bin-\n§ 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.                      nenschiffer nach der Verordnung über die Berufs-\nausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin\nvom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).\n§ 52\nDurchführung der Prüfungen                                                § 56\nDie nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Be-                   Voraussetzungen für die Zulassung\nfähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind            von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige\nim Rahmen des zugelassenen Ausbildungsprogramms                (1) Ausbildungsprogramme für Basislehrgänge oder\ndurch den Anbieter abzunehmen.                              Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde\nunter den folgenden Voraussetzungen zu:\nAbschnitt 6                          1. die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen\nZulassung von                              a) bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vor-\ngaben nach § 47,\nAusbildungsprogrammen\nb) bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den\nVorgaben nach § 49;\n§ 53\n2. die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, einge-\nLehrgänge für die                            setzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von\ngrundlegende Sicherheitsausbildung                     Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungs-\nDas Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die           gemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilneh-\ngrundlegende Sicherheitsausbildung bestimmt sich                menden das Erreichen des jeweiligen Befähigungs-\nnach Anlage 21.                                                 standards;\n3. die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Be-\n§ 54                                  fähigungen werden von befähigten Personen durch-\ngeführt, die über sichere Kenntnisse des Ausbil-\nLehrgänge für Maschinenkundige                        dungsprogramms verfügen;\nLehrgänge für Maschinenkundige kann das Bundes-          4. die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zulas-       jeweiligen Befähigungsstandards werden von be-\nsen. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu               fähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von\nbestimmen sich nach Anlage 22.                                  Interessenskonflikten betroffen sind.","5000          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n(2) Der Antrag auf Zulassung muss Folgendes ent-                                    § 58\nhalten:                                                                           Lehrgänge für\n1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des                    atemschutzgerättragende Personen\nInhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer             Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zu-\nsowie der Lehrmethode;                                   lassung von Grundlehrgängen und Auffrischungs-\n2. ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich         lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen\ndes Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der An-          bestimmen sich nach Anlage 23.\ngabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;\n3. Informationen über den Standort der Ausbildung                                  Kapitel 3\nund über das Lehrmaterial sowie Angabe der Ein-                          Verfahren für die\nrichtungen, die für die Übungen und die praktische                  Prüfung der Befähigung,\nPrüfung zur Verfügung stehen;                                  die Erteilung von Befähigungs-\n4. die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, ins-                 zeugnissen und Ausstellung\nbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;                        von Schifferdienstbüchern und\n5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms für die               ihre Gültigkeit und Verlängerung\ntheoretischen und praktischen Prüfungen und der\nfür das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergeb-                             Abschnitt 1\nnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die\nzur Verlängerung der Befähigung erforderlichen                     Verfahren auf Einstiegsebene und\nPrüfung;                                                  Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal\n6. die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu\n§ 59\nverpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich\nüber jede Änderung der im Zulassungsantrag ent-                             Durchführung der\nhaltenen Informationen zu informieren, sobald ein                   behördlichen Befähigungsprüfung\nAntrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung           (1) Die behördliche Befähigungsprüfung für die Be-\nerteilt wurde.                                           triebsebene wird im Auftrag des Bundes von der Indus-\ntrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Nieder-\n§ 57                              rheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-\nVerfahren zur Zulassung                      Wesel-Kleve zu Duisburg für den Bund durchgeführt.\nvon Ausbildungsprogrammen für Sachkundige                 Sie werden dabei als Teil der Wasserstraßen- und\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes tätig.\n(1) Der Antrag auf Zulassung von Ausbildungspro-\ngrammen für Basislehrgänge oder Auffrischungslehr-              (2) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\ngänge für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch      fahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsver-\nbei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Generaldi-       ordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung\nrektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befug-        zur Prüfung und zur Durchführung und Bewertung der\nnis übertragen, durch Rechtsverordnung Einzelheiten          Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.\ndes Verfahrens zu regeln.                                       (3) Der Prüfling kann bei Anmeldung zwischen den\n(2) Die Zulassung von Ausbildungsprogrammen für           genannten Kammern wählen.\nSachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die\nZulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestell-                              § 60\nten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die                 Ausstellung des Schifferdienstbuches\nantragstellende Person nachweist, dass die Voraus-              Das Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglie-\nsetzungen nach § 56 Absatz 1 weiterhin vorliegen.            der auf der Einstiegsebene und der Betriebsebene\n(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungs-         sowie für das Maschinenpersonal wird nach dem\nprogramme wird von der zuständigen Behörde im Bun-           Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung\ndesanzeiger veröffentlicht.                                  (EU) 2020/182 von einem Wasserstraßen- und Schiff-\n(4) Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraus-           fahrtsamt auf Antrag ausgestellt.\nsetzungen des § 56 Absatz 1 nicht mehr, so kann die\nzuständige Behörde die Zulassung unverzüglich                                          § 61\n1. widerrufen oder                                                                Erteilung des\nUnionsbefähigungszeugnisses\n2. aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraus-\nsetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt wer-         Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf\nden.                                                     Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Ein-\nstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antrag-\nAb dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung          stellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach\ndürfen die im Rahmen des Ausbildungsprogramms                Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität\nausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und           nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an\nSchifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines          der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienst-\nBefähigungszeugnisses berücksichtigt werden.                 buch eingetragen. Der Antrag ist schriftlich oder elek-\n(5) Die zuständige Behörde überwacht die Ausbil-          tronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrts-\ndungsprogramme und die Durchführung der Prüfun-              amt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu\ngen.                                                         stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021           5001\n§ 62                                 (4) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an\nErteilung des                          dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22\nUnionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss                 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens\neines zugelassenen Ausbildungsprogramms                  drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeit-\npunkten verlängert werden.\n(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf\nBetriebsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die\nAbschnitt 2\nErteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei ei-\nnem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.                        Verfahren auf Führungsebene\n(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasser-\nstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen,                            Unterabschnitt 1\nwenn die antragstellende Person                                    Behördliche Befähigungsprüfung\n1. die entsprechenden Voraussetzungen des § 31\nNummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2                                          § 65\nerfüllt,                                                                Durchführung der Prüfung\n2. ihre Identität nachweist und                                  (1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Füh-\n3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss              rungsebene wird von der zuständigen Behörde durch-\ndes zugelassenen Ausbildungsprogramms durch               geführt.\nein Abschlusszeugnis erbringt.                               (2) Im Auftrag der zuständigen Behörde können die\nzusätzlich nach § 38 Absatz 4 zu prüfenden beson-\n§ 63                              deren Anforderungen von der Industrie- und Handels-\nAblaufen und Verlängerung                     kammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Indus-\nder Unionsbefähigungszeugnisse                   trie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu\nfür die Einstiegsebene und die Betriebsebene              Duisburg durchgeführt werden. Die Aufsicht obliegt\nder zuständigen Behörde.\n(1) Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Ein-\nstiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Voll-             (3) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behör-\nendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses         denfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des\nZeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maß-             Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungs-\ngabe des Absatzes 2 verlängert werden. Abweichend             prüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde\nvon Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtma-           für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder sei-\ntrosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der             ner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem\nAusbildung gültig.                                            Behördenschifferzeugnis gleich, soweit die Befähi-\ngungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Be-\n(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem            hörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung\nWasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlän-         nach Absatz 1 entspricht.\ngert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglich-\nkeit nach § 20 und die Identität nachweist.                                             § 66\n(3) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an                  Antrag auf Zulassung zur Prüfung\ndem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22\nAbsatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens            (1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu\ndrei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeit-          zugelassen wurde.\npunkten verlängert werden.                                       (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schrift-\nlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit\n§ 64                              dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem\nBefähigungszeugnis für Maschinenkundige                  Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 auf-\ngeführten Unterlagen beizufügen.\n(1) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt\nauf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinen-                 (3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spä-\nkundige, wenn die antragstellende Person die Voraus-          testens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der\nsetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34            zuständigen Behörde eingegangen sein.\nerfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das            (4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der\nBefähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle           Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit\nin das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist         dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur\nschriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen-        Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.\nund Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten\nFormular zu stellen.                                                                    § 67\n(2) Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkun-                              Zulassung zur Prüfung\ndige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs                 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Vorausset-\ngültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das               zungen für den Erwerb des jeweiligen Befähigungs-\nBefähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3                zeugnisses nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 3\nverlängert werden.                                            oder 4 erfüllt und dies durch entsprechende Unter-\n(3) Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasser-          lagen nachgewiesen hat. Werden Voraussetzungen\nstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert,           noch nicht erfüllt, so kann die Zulassung unter der\nwenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit          Bedingung erteilt werden, dass alle Voraussetzungen\nnach § 20 und die Identität nachweist.                        am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen und dies","5002          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nvor Prüfungsbeginn nachgewiesen wird. Wird die Zu-                                       § 69\nlassung zur Prüfung nach Entzug des bisherigen Be-                   Bestellung der beisitzenden Mitglieder\nfähigungszeugnisses beantragt, sind Auflagen nach\n§ 94 Absatz 4 Nummer 2 zu beachten.                             (1) Die beisitzenden Mitglieder müssen\n1. für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein\n(2) Die Zulassung ist – vorbehaltlich des Absatzes 1\nsowie\nSatz 2 und 3 – abzulehnen, wenn die in Absatz 1 ge-\nnannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie ist auch        2. über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungs-\ndann abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Zulas-                   gegenstand verfügen.\nsungsentscheidung Tatsachen die Annahme rechtferti-          Die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 ist erfüllt,\ngen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich        wenn eine Person\ndie Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91\n1. über das Befähigungszeugnis oder die besondere\noder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.\nBerechtigung verfügt, wofür sie die Prüfung ab-\n(3) Die Entscheidung, dass die antragstellende                nimmt,\nPerson zur Prüfung zugelassen wird, ist ihr schriftlich      2. bei der Prüfung der besonderen Berechtigung für\noder elektronisch mitzuteilen. Die Zulassung gilt für ein        Risikostrecken zusätzlich über aktuelle Strecken-\nJahr ab dem Wirksamwerden der Entscheidung. Wird                 kenntnisse verfügt.\nder erste Prüfungsteil nicht bis zum Ablauf der Frist\ndes Satzes 2 angetreten, muss die Zulassung erneut              (2) Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden\nbeantragt werden. Die Mitteilung über die Zulassung          Mitglieder schriftlich. In der Bestellung werden sie auf\nkann durch die Einladung zur Prüfung ersetzt werden.         die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen;\nsie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.\n§ 68                                 (3) Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung\nauf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulun-\nPrüfungskommissionen                         gen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt\nwerden.\n(1) Die zuständige Behörde hat zu jeder Prüfung\neine Prüfungskommission zu bilden, die die Prüfung              (4) Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre.\nabnimmt. Diese besteht jeweils aus                           Eine Wiederbestellung ist zulässig.\n(5) Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisit-\n1. einem vorsitzenden Mitglied, das der Wasser-\nzenden Mitglieder das 70. Lebensjahr noch nicht voll-\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\nendet haben. Die Bestellung endet mit Ablauf des\nangehört, sowie\n31. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mit-\n2. zwei beisitzenden Mitgliedern.                            glied das 75. Lebensjahr vollendet hat. In Einzelfällen\nkann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um\nIn besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem         besonderen Anforderungen bei der Durchführung von\nAusfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung       Prüfungen Rechnung zu tragen.\nmit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt\nwerden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung                (6) Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrecht-\nzustimmt.                                                    lichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungs-\nakten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Vo-\n(2) Die Aufsicht in den Prüfungen führt die Prüfungs-     raussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.\nkommission. Bei schriftlichen oder in digitaler Form            (7) Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zu-\ndurchgeführten Prüfungen kann eine Aufsichtsperson           ständige Behörde regelmäßig zu schulen.\nstatt der Prüfungskommission die Aufsicht führen.\n(3) Die Prüfungskommission beschließt über das Er-                                    § 70\ngebnis mit Stimmenmehrheit. Im Falle des Absatzes 1                     Befreiungen und Erleichterungen\nSatz 3 entscheidet bei Stimmengleichheit das vor-\n(1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen\nsitzende Mitglied der Prüfungskommission.\neines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen\n(4) Die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind          oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem\nbei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen        Teil der praktischen Prüfung befreit werden, der sich\ngebunden. Unbeschadet bestehender Unterrichtungs-            auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht,\npflichten, insbesondere gegenüber der zuständigen            die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses\nBehörde, haben die Mitglieder der Prüfungskommis-            Voraussetzung waren.\nsion und sonstige mit der Prüfung befasste Personen             (2) Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zu-\nüber alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegen-           ständige Behörde nach Eingang des Antrags auf\nüber Dritten zu wahren.                                      Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung\n(5) Mitglieder der Prüfungskommission, bei denen          ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn\nBefangenheit zu befürchten ist, dürfen nicht an einer        keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung\nPrüfung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungs-         bestehen. Dies gilt nicht für den Erwerb von Unions-\nverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.             patenten.\nUnbeschadet des Satzes 2 ist eine Befangenheit                  (3) Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine\nimmer dann anzunehmen, wenn der Prüfling in einer            bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschrän-\nAusbildungsstätte ausgebildet worden ist, der das            ken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung\nMitglied angehört.                                           Erleichterungen gewähren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021              5003\n(4) Von einer Prüfung über die besondere Berechti-       1. das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs\ngung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen            Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchge-\nwerden, wenn                                                    führt werden darf, oder\n1. die antragstellende Person mindestens fünf Jahre         2. das Verlangen eines Nachweises über die Inan-\nErfahrung als Schiffsführer oder Schiffsführerin in         spruchnahme von verfügbaren Schulungsangebo-\nder Binnenschifffahrt hat,                                  ten oder über zusätzliche Streckenfahrten.\n2. die Länge der Strecke, für die die besondere Be-            (3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer\nrechtigung beantragt wird, fünf Kilometer oder eine     anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.\nOrtslage nicht übersteigt,                                 (4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unbe-\n3. die Strecke unmittelbar an einen Risikostrecken-         rührt.\nabschnitt anschließt, für den eine besondere Be-\nrechtigung bereits nachgewiesen wurde und                                         § 74\n4. die entsprechenden Streckenfahrten nachgewiesen                        Ausschluss von der Prüfung;\nwurden.                                                           Aberkennung der Prüfungsleistung\nVon dieser Ausnahmeregelung kann jede antrag-                  (1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festge-\nstellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch       stellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied\nmachen.                                                     der Prüfungskommission von der Prüfung auszuschlie-\nßen.\n§ 71                                 (2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommis-\nNachteilsausgleich                       sion kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum\nPrüfungsbeginn erscheint, gegen die Prüfungsordnung\nBei der Durchführung der Prüfung sollen die beson-       nach § 76 verstößt oder die Prüfung stört, von der\nderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen           Teilnahme oder der weiteren Teilnahme an der Prüfung\nberücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die       ausschließen. Die Prüfungsleistung ist für den betref-\nDauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und       fenden Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.\ndie Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.\n(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prü-\nfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbe-\n§ 72\nsondere durch das Mitführen nicht zugelassener\nNachprüfungen von Prüfungsteilen                  Arbeits- und Hilfsmittel, so ist der betreffende Prü-\n(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht       fungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.\nbestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.             (4) Wenn sich die Täuschung nach Absatz 3 erst\n(2) Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde       nach Ablauf der Prüfung erweist, hat die zuständige\nnach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen                Behörde die Prüfung für nicht bestanden zu erklären\nTermin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und           und\nZulassung zur Prüfung bedarf es nicht.                      1. darf sie dem Prüfling das Befähigungszeugnis nicht\n(3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen              aushändigen oder\nPrüfungskommission durchgeführt werden.                     2. hat sie ein bereits ausgehändigtes Befähigungs-\n(4) Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auf-           zeugnis für ungültig zu erklären und das Befähi-\nlagen oder Bedingungen versehen werden. So kann                 gungszeugnis zurückzufordern.\netwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten,           Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Inhaber oder\ndie Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote           die Inhaberin des Befähigungszeugnisses dieses nach\noder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.         Aufforderung unverzüglich der zuständigen Behörde\nzurückzugeben.\n(5) Für den Prüfungsteil dürfen höchstens zwei\nNachprüfungen erfolgen. Ist der Prüfungsteil bei der\nzweiten Nachprüfung nicht bestanden, wird die ge-                                     § 75\nsamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.                            Bewertung der Prüfungsleistung,\nGültigkeit der Prüfungsleistungen\n(6) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines\nZeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten              (1) Die Prüfungsteile werden jeweils einzeln bewer-\nPrüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die        tet. Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungs-\ngesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.               teile innerhalb von zwei Jahren bestanden werden. Die\nFrist des Satzes 1 beginnt mit dem ersten Prüfungstag,\n§ 73                              der mit der Zulassung zur Prüfung bestimmt ist. Ein\nbestandener Prüfungsteil ist – beginnend mit dem\nWiederholung der gesamten Prüfung                  Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – zwei\n(1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden,         Jahre gültig. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann\nkann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag       nicht an demselben Tag wiederholt werden.\nnach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach             (2) Die Prüfungsleistung in der schriftlichen Prüfung\n§ 67 erforderlich.                                          bewertet die Prüfungskommission. Die Prüfungsleis-\n(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann          tung der in digitaler Form durchgeführten Prüfung\nmit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit           bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwal-\ndem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung        tungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der\nbesteht, insbesondere durch                                 Grundlage von der Prüfungskommission vorgegebener","5004          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nBewertungsgrundlagen. Die Prüfung ist bestanden,             2. die antragstellende Person für die Berechtigung den\nwenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungs-             Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die be-\nfragen richtig beantwortet hat. Eine Prüfung, bei der             sondere Berechtigung erworben werden soll,\ndie Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke\n3. bei einer mündlichen Prüfung\nunterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in je-\ndem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der                a) diese abhängig von der Länge des zu prüfenden\nFragen richtig beantwortet hat.                                      Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,\n(3) Die Prüfungsleistung im Teil Reiseplanung so-              b) die Prüfungskommission aus mindestens drei\nwie in allen übrigen mündlichen Prüfungen bewertet                   Personen besteht, davon zwei Personen, die\ndie Prüfungskommission. Musterantworten dienen der                   geeignet und zuverlässig sind und über ausrei-\nPrüfungskommission als Orientierung.                                 chende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt ver-\n(4) Der Prüfungsteil Reiseplanung ist bestanden,                  fügen, und\nwenn der Prüfling                                                 c) 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wer-\n1. die in Anlage 10 Anhang 1 vorgeschriebenen Min-                   den müssen, um die Prüfung zu bestehen,\ndestpunktzahlen für die dort genannten Kategorien        4. bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im\nerreicht hat und                                              Antwort-Wahl-Verfahren\n2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass            a) 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwor-\nihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.                              tet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen\nAlle übrigen mündlichen Prüfungen sind bestanden,                    und\nwenn der Prüfling\nb) statt von einer Prüfungskommission die Prüfung\n1. 70 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet                 von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungs-\nhat und                                                          behörde abgenommen werden kann, und\n2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass       5. die Fragen und Antworten vertraulich behandelt\nihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.                           werden.\n(5) Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil Reise-               (2) Absatz 1 gilt\ndurchführung wird bewertet von der Prüfungskommis-\nsion. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling           1. nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für\ndie in Anlage 10 Anhang 2 vorgeschriebene Mindest-                die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,\npunktzahl erreicht hat. Die Prüfung wird sofort been-        2. entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungs-\ndet, wenn bei der Simulatorprüfung eine Kollision                 zeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von\nerfolgt ist oder wenn bei der Prüfung auf einem Schiff            der Kommission der Europäischen Union anerkannt\nder Schiffsführer oder die Schiffsführerin eingreifen             worden ist.\nmusste, um eine Kollision zu vermeiden. Dies gilt nicht,\nwenn die Kollision oder die Beinahe-Kollision auf                (3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann\neinem außerhalb der Person des Prüflings liegenden           die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Aus-\nUmstand beruhte, insbesondere auf einer falschen             nahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1\noder unklaren Anweisung der Prüfungskommission               zulassen.\noder einem Programmierfehler.\nUnterabschnitt 2\n§ 76                                            Befähigungszeugnisse,\nPrüfungsordnung                                         Schifferdienstbücher\nDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzel-                                      § 78\nheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und                                 Erteilung des\nzur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsord-                           Befähigungszeugnisses für\nnung zu regeln.                                                        Schiffsführer und Schiffsführerinnen\n§ 77                                  (1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein\nUnionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die an-\nBereitstellung von                       tragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen\nPrüfungsfragen und -antworten für andere Staaten             nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Iden-\n(1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des       tität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektro-\nAbsatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf An-               nisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr\nfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied-        bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf\nstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen            das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag\nund -antworten für die Prüfung für die besondere             auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.\nBerechtigung für Risikostrecken der zuständigen Be-              (2) Die antragstellende Person kann im Falle eines\nhörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich           Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patent-\nder andere Staat verpflichtet hat, dass                      karte oder ein elektronisches Format wählen. Die Pa-\n1. zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Be-         tentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt,\nfähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die       das elektronische Format wird digital zur Verfügung\nnötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,                gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021            5005\n(3) Erteilt werden                                         1. die Voraussetzungen des § 37 Nummer 1 erfüllt,\n1. das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I             2. ihre Identität nachweist,\nNummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung\n3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss\n(EU) 2020/182,\ndes zugelassenen Ausbildungsprogramms durch\n2. das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in An-                 ein Abschlusszeugnis erbringt.\nlage 24,\nZusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme recht-\n3. das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in             fertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses so-\nAnlage 25,                                                gleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach\n4. das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in An-            § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.\nlage 26,\n§ 81\n5. das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in An-\nlage 27.                                                                       Ablaufen und\nVerlängerung des Unionspatentes\n(4) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach\nAbsatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis               (1) Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungs-\ndurch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung            datum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Voll-\ndes Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister              endet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das\nnach § 18 nachgewiesen. Der Ausdruck muss mit der             60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.\nUnterschrift und dem Stempel der ausstellenden Be-               (2) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert\nhörde versehen werden.                                        die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent,\nwenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nach-\n§ 79                               weist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspaten-\nErteilung der besonderen Berechtigung                  tes gilt Absatz 1.\n(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine            (3) Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert\nbesondere Berechtigung, wenn die antragstellende              die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent,\nPerson die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2          wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit\nAbschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der         nach § 20 und die Identität nachweist. Das verlängerte\nAntrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zustän-      Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste\ndigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formu-         Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erfor-\nlar zu stellen. Der Antrag auf die besondere Berechti-        derlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens\ngung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur              drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeit-\nPrüfung gestellt werden.                                      punkten verlängert werden.\n(2) Die besondere Berechtigung wird auf dem Uni-              (4) Für die Ausstellung des verlängerten Unions-\nonspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. Bei der          patentes gilt § 78 Absatz 2 entsprechend.\nnachträglichen Erteilung einer besonderen Berechti-              (5) Bei der Verlängerung eines Unionspatentes\ngung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digi-          kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis\ntale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeug-        zur Erstellung der neuen Patentkarte ein vorläufiges\nnis erteilt.                                                  Unionspatent ausstellen. Hierfür gilt § 78 Absatz 4\n(3) Die besondere Berechtigung für Radar für Fähr-         entsprechend.\nschifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem\n„R-F“ gekennzeichnet.                                                                    § 82\n(4) Ergänzt die besondere Berechtigung                                          Ablaufen und\nVerlängerung des Schifferzeugnisses\n1. einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als\ngesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28                (1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des\nausgegeben,                                               60. Lebensjahres ab.\n2. einen Sportbootführerschein, wird sie als geson-              (2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5\nderte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausge-           entsprechend.\ngeben.\n§ 83\n§ 80                                                    Ablaufen und\nErteilung des                              Verlängerung der besonderen Berechtigungen\nUnionspatentes nach Abschluss eines\n(1) Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44\nzugelassenen Ausbildungsprogramms\nlaufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähi-\n(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf           gungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin\nFührungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann             abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungs-\ndie Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen        ebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der\nBehörde beantragen.                                           besonderen Berechtigungen entsprechend.\n(2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Be-              (2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sport-\nhörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende         bootführerschein oder einem amtlichen Berechti-\nPerson                                                        gungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.","5006         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n§ 84                                                         § 87\nAusstellung des Schifferdienstbuches                              Ablaufen und Verlängerung\nDas Schifferdienstbuch für die Führungsebene                        des Unionsbefähigungszeugnisses\nwird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt                für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt\nnach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungs-              (1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige\nverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt.                       für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstel-\nlungsdatum gültig.\nAbschnitt 3                             (2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis\nVerfahren für das Sicherheitspersonal               von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf\nJahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die\n§ 85                             Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen kön-\nnen, dass sie an einem Auffrischungslehrgang nach\nErteilung des                         § 50 teilgenommen haben. Dies gilt auch für bereits\nUnionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige              einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.\n(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt          (3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.\nauf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sach-\nkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die an-\n§ 88\ntragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehr-\ngangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die                    Ablaufen der Befähigungszeugnisse\nSchulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nach-                 für atemschutzgerättragende Personen\nweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des An-                (1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende\nhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung                Personen nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 ist fünf Jahre\n(EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.             ab Ausstellungsdatum gültig.\n(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt\n(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehr-\nauf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sach-\ngangs hat die Bescheinigung auf Antrag zu erneuern,\nkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn\nwenn der Inhaber oder die Inhaberin an einem entspre-\ndie antragstellende Person die Abschlussprüfung des\nchenden, nach § 58 zugelassenen Auffrischungslehr-\nLehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat,\ngang teilgenommen hat.\ndie Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität\nnachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des\nAnhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung                                      Abschnitt 4\n(EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.                            Zulassung von Simulatoren\n(3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach\nden Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck                                       § 89\nder entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im na-                             Voraussetzungen\ntionalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck                   für die Zulassung von Simulatoren\nmuss mit der Unterschrift und dem Stempel der aus-\nstellenden Behörde versehen werden.                            Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den\nEinsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie\n§ 86                             die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.\nAblaufen und Verlängerung\n§ 90\ndes Unionsbefähigungszeugnisses\nfür Sachkundige für Flüssigerdgas                               Zuständigkeit und Verfahren\nfür die Zulassung von Simulatoren\n(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige\nfür Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum          (1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder\ngültig.                                                     Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei\n(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis         der zuständigen Behörde zu stellen.\nvon einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf           (2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach\nJahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die      der Anlage 31.\nSachkundigen neben ihrer Identität nachweisen kön-\nnen, dass sie                                                                       Kapitel 4\n1. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrie-               Überprüfung, Aussetzung und\nben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:\nEntzug von Befähigungszeugnissen\na) innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens\n180 Tage oder                                                                    § 91\nb) innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage              Aussetzung der Befähigungszeugnisse\noder                                                         als Schiffsführer und Schiffsführerinnen\n2. im Rahmen eines nach § 56 Absatz 1 zugelassenen             (1) Die zuständige Behörde kann das Gebrauchma-\nAusbildungsprogramms eine neue Prüfung nach             chen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer\n§ 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.                und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung\n(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.                     erteilt worden ist, für einen bestimmten Zeitraum unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021             5007\nsagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicher-      triebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder\nheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Dies ist insbe-  für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt aussetzen.\nsondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder      Sind aussetzende und ausstellende Behörde nicht\ndie Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen         identisch, dann unterrichtet die aussetzende die aus-\nRegelungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der        stellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der\nSeeschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschiffspolizei-     Aussetzung sowie deren Begründung.\nverordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung             (2) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die\noder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, insbeson-      Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat der\ndere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrts-          Europäischen Union erteilten Unionsbefähigungszeug-\nstraßenordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der            nisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene,\nSeeschifffahrtsstraßenordnung verstoßen hat.                für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkun-\n(2) Wird im Falle des § 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeug-     dige für die Fahrgastschifffahrt vorübergehend aus-\nnis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde       setzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des\nzu bestimmenden Frist vorgelegt, ordnet sie die Aus-        Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entspre-\nsetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an.        chend für Befähigungszeugnisse für die Einstiegs-\nWerden die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit        ebene oder die Betriebsebene eines Staates, der nicht\nvor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, so ist die Aus-       der Europäischen Union angehört, soweit die Zeug-\nsetzung aufzuheben.                                         nisse nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kom-\nmission der Europäischen Union anerkannt worden\n(3) Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen\nsind. § 92 Absatz 2 gilt entsprechend.\nverbunden werden. Die zuständige Behörde hinterlegt\ndie Aussetzung der Gültigkeit unverzüglich in dem be-\n§ 94\ntroffenen Register nach § 18.\nEntzug des Befähigungszeugnisses\n(4) Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähi-\ngungszeugnisses darf nicht als Schiffsführer oder              (1) Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die\nSchiffsführerin an Bord eingesetzt werden, wenn die         Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine\nAussetzung des Befähigungszeugnisses vollziehbar            besondere Berechtigung, hat die ausstellende Behörde\nist. Der Inhaber oder die Inhaberin hat das Befähi-         das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechti-\ngungszeugnis in diesem Fall unverzüglich zur amt-           gung zu entziehen. Das gilt in Hinblick auf die Tauglich-\nlichen Verwahrung bei der zuständigen Behörde ab-           keit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin\nzuliefern.                                                  dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder\nwenn er oder sie wiederholt den angeforderten Taug-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Befähigungs-\nlichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht\nzeugnisse für Schiffsführer, die von Landesbehörden\ninnerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.\nerteilt worden sind. In diesem Falle unterrichtet die zu-\nständige Behörde die ausstellende Behörde von der              (2) Verstößt der Inhaber oder die Inhaberin eines\nAussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren            Befähigungszeugnisses gegen eine Risikominderungs-\nBegründung.                                                 maßnahme oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3\nSatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 92                             § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Be-\nhörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen.\nAussetzung ausländischer Unionspatente\n(3) Das Befähigungszeugnis oder die besondere Be-\n(1) Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines     rechtigung erlischt mit dem Entzug.\nvon der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied-\n(4) Die ausstellende Behörde kann beim Entzug be-\nstaates der Europäischen Union erteilten Unionspaten-\nstimmen, dass\ntes für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, soweit\ndies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs         1. ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue be-\nerforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähi-          sondere Berechtigung nicht vor Ablauf einer be-\ngungszeugnisse für Schiffsführer eines Staates, der             stimmten Frist erteilt werden darf oder\nnicht der Europäischen Union angehört, soweit das           2. die die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bean-\nZeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der              tragende Person bestimmte Auflagen erfüllen muss.\nKommission der Europäischen Union anerkannt wor-\nden ist. § 91 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.               (5) Die ausstellende Behörde trägt den Entzug eines\nBefähigungszeugnisses oder der besonderen Berech-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 ändert die zuständige        tigung in das betroffene Register ein.\nBehörde den Status des entsprechenden Befähigungs-\nzeugnisses im betroffenen Register. Liegt das Zeugnis          (6) Der Inhaber oder die Inhaberin hat das ent-\nder Behörde vor, übersendet sie es unverzüglich an die      zogene Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder\nausstellende ausländische Behörde.                          Schiffsführerin unverzüglich bei der zuständigen\nBehörde abzuliefern.\n§ 93                                (7) Ist ein Befähigungszeugnis für die Einstiegs-\noder Betriebsebene entzogen worden, so hat der Inha-\nAussetzung anderer Befähigungszeugnisse\nber oder die Inhaberin des Schifferdienstbuches dieses\n(1) In entsprechender Anwendung des § 91 kann            unverzüglich der entziehenden Behörde vorzulegen;\nein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeit       diese hat den entsprechenden Eintrag in dem Schiffer-\neines nach dieser Verordnung erteilten Unionsbefähi-        dienstbuch durchzustreichen und mit dem Vermerk\ngungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Be-         „ENTZOGEN/WITHDRAWN“ zu kennzeichnen.","5008          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n(8) Stellt eine Behörde der Wasserstraßen- und                                      § 97\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine Wasser-\nschutzpolizei der Länder Tatsachen fest, die einen                           Ausrüstung der Schiffe\nEntzug rechtfertigen können, teilt sie dies der aus-                      und anwendbare Vorschriften\nstellenden Behörde mit.                                                    für die Fahrt auf dem Rhein\n(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen die-\n§ 95                              ser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der\nSicherstellung des Befähigungszeugnisses                Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschif-\nfe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe,\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-         die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen,\nden, dass ein als Karte erteiltes oder in einem Schiffer-    für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungs-\ndienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis oder             standard genügen:\neine als Karte erteilte besondere Berechtigung nach\n§ 94 entzogen oder die Aussetzung des bezeichneten           1. S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder\nBefähigungszeugnisses nach den §§ 91, 92 oder 93\n2. S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.\nangeordnet wird, oder besteht die auf Tatsachen ge-\nstützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des              (2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von\nbezeichneten Befähigungszeugnisses oder der beson-           nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt\nderen Berechtigung, so kann die zuständige Behörde           für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonal-\noder die Wasserschutzpolizeien der Länder die Karte          verordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 112, 113\noder das Schifferdienstbuch vorläufig sicherstellen.         und 118 entsprechend.\n(2) Das sichergestellte Dokument ist unverzüglich\nder ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe                                      § 98\nzu übergeben. Ein von einer ausländischen Behörde\nerteiltes Dokument ist der zuständigen Behörde zu                                  Allgemeines\nübergeben.                                                               zu den Besatzungsvorschriften\nauf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4\n(3) Die ausstellende Behörde hat, nachdem sie von\nder Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, unverzüglich          (1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit\nüber die Aussetzung oder die Entziehung des Befähi-          Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden\ngungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung             muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118.\nzu entscheiden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer\n(4) Die Sicherstellung des Dokuments ist aufzuhe-         oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der\nben und das Dokument dem Inhaber oder der Inhabe-            Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Be-\nrin zurückzugeben, wenn der Grund für die Sicherstel-        satzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der\nlung entfallen ist oder die Aussetzung oder der Entzug       Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem\nvon der ausstellenden Behörde nicht angeordnet wird.         Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2\nund 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgen-\nTeil 3                             den Maßgaben eingehalten werden:\nBesatzung                              1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent\nverfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis\n§ 96                                  nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den\nAbsätzen 2 und 4,\nAllgemeines\nzu den Besatzungsvorschriften                    2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schiffer-\ndienstbuch nach Unterabschnitt 2 der Schiffsper-\n(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an\nsonalverordnung-Rhein verfügen muss, genügt ein\nBord befinden muss (Mindestbesatzung), bestimmt\nentsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Ab-\nsich nach den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird\nsatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4\nvon der zuständigen Behörde in eine Fahrtauglichkeits-\nund 5, und nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung\nbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in die\nmit den Absätzen 2, 3 und 4.\nBescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe\nnach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung An-                  (3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht\nhang V Muster 2 eingetragen. Eintragungen in mehrere         werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen\ndieser Urkunden sind zulässig. Die Bescheinigungen           zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.\nmüssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen\ngelten und an Bord mitgeführt werden.                           (4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es beson-\ndere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs\n(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Be-           auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb\ntriebsebene oder für die Führungsebene verfügt, kann         seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.\nfür jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Be-\ntriebsebene eingesetzt werden. Dies gilt für die Funk-          (5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender\ntion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung        Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied\nes ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der           der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden\nSchiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschi-           Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder\nnenkundige eingesetzt werden.                                ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021             5009\n(6) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für                                       § 99\neine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mit-                        Nutzung neuer Technologien\nglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens\nsechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach                (1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten\nder Niederkunft liegen.                                      Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und\n(7) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den    digitale Infrastruktur für ein Fahrzeug mit technischen\nNachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leicht-          Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Aus-\nmatrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßi-           rüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festset-\ngen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzu-        zungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese\nführen und den zuständigen Bediensteten der zuständi-        Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen\ngen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter        Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den\noder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Ver-           Schiffsverkehr bieten.\nlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Leichtmatrose\n(2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die\noder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis, der\nFahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheini-\noder die als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist,\ngung über die Besatzung einzutragen.\nkann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt\nwerden, das mindestens 17 Jahre alt ist.\n§ 100\n(8) Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner                       Aufgaben auf Fahrgastschiffen\nTätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheits-\nausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die                        (1) Über die Bestimmungen der Binnenschifffahrts-\nstraßen-Ordnung hinaus hat der Schiffsführer\n1. nach § 53 zugelassen wurde oder\n1. den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit\n2. durchgeführt wurde von einer Person, die die Anfor-           der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach\nderungen an die persönliche und fachliche Eignung            Artikel 19.13 des ES-TRIN vertraut zu machen,\nals Ausbilder oder Ausbilderin nach den berufsbil-           sofern diese in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung\ndungsrechtlichen oder handwerksrechtlichen Vor-              aufgeführt sind;\nschriften und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2       2. für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das\nNummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.                            Fahrgastschiff zu sorgen;\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahme-           3. die erforderliche Befähigung des Sicherheitsperso-\nbescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort,             nals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entspre-\nDauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name             chenden Bescheinigungen nachweisen zu können;\nder ausbildenden Person sowie der Name und das\nGeburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. Satz 1         4. für den Nachweis über die Durchführung von Kon-\ngilt nicht für Personen, die bereits vor dem 18. Januar          trollgängen zu sorgen.\n2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschiff-            (2) Die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt\nfahrt tätig waren.                                           haben für die Überwachung der Sicherheitseinrichtun-\ngen und -ausrüstungen nach der Sicherheitsrolle und\n(9) Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführe-\nfür die Sicherheit der Fahrgäste bei Gefahr und in Not-\nrin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. Unzuverläs-\nsituationen an Bord zu sorgen. Sie müssen die Sicher-\nsig ist insbesondere,\nheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen\n1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche          und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffs-\nVorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräf-        führers\ntig verurteilt worden ist,                               1. den Mitgliedern der Besatzung und des Bordperso-\n2. wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zu-               nals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben,\nwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschrif-          die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen\nten begangen hat,                                            zuteilen;\n3. wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder          2. diese Mitglieder der Besatzung und des Bordperso-\nSchiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist,            nals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unter-\nweisen;\n4. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die\nsichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt          3. die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der\noder                                                         Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicher-\nheitsplan hinweisen;\n5. wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer\n4. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leis-\nSchiffsmannschaft erwarten lässt.\nten.\n(10) Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen          (3) Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss\nBehörde festgestellt. Im Falle festgestellter Unzuverläs-    zwischen 23 und 6 Uhr stündlich ein Kontrollgang\nsigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung         durchgeführt werden. Die Durchführung muss für zwei\nder Funktion als Schiffsführer zu untersagen. Ein Ent-       Jahre auf geeignete Weise nachweisbar sein.\nzug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverläs-\nsigkeit ist nicht zulässig. Stellt ein Wasserstraßen- und                               § 101\nSchifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines\nLandes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit                                 Betriebsformen\nnach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der               (1) Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesat-\nzuständigen Behörde mit.                                     zung entsprechend der Betriebsform fest.","5010          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n(2) Es werden folgende Betriebsformen unterschie-         Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzube-\nden:                                                         wahren und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffs-\n1. Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stun-         führer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung\nden,                                                     automatisiert, zu löschen. An Bord darf nur ein aktives\nBordbuch mitgeführt werden.\n2. Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von\nhöchstens 18 Stunden,                                       (4) Mit der Ausstellung des ersten Bordbuches er-\nstellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung, die\n3. Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens\ndie Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher euro-\n20 Stunden,\npäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des\n4. Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens              Bordbuches und Datum der Ausstellung bescheinigt.\n24 Stunden,                                              Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf\njeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.            Verlangen vorzuweisen. Die Ausstellung eines Folge-\nbordbuches wird vom Wasserstraßen- und Schiff-\n(3) Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so\nfahrtsamt auf der Bescheinigung eingetragen.\nist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßge-\nbend, während der sich die jeweilige Besatzung an               (5) Wird das Folgebordbuch unter Vorlage der Be-\nBord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem          scheinigung nach Absatz 4 ausgestellt, hat der Schiffs-\nanderen Fahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besat-         eigner dafür zu sorgen, dass das vorangegangene\nzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmäch-          Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungs-\ntigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen        datum des Folgebordbuches, das auf der Bescheini-\nBesatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung             gung nach Absatz 4 eingetragen worden ist, von\naußerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Mo-            der ausstellenden Behörde unaustilgbar „ungültig“ ge-\nnate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.          kennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem\nDie besonderen Anschreibungen des Nachweises über            dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an\ndie Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds            Bord gebracht wird.\naußerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Aus-\nrüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des                                      § 103\nDatenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist\nDienst- und Ruhezeiten\nnach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden\nunverzüglich, bei elektronischer Speicherung automa-            (1) Dienstzeit ist die Zeit, in der ein Besatzungs-\ntisiert, zu löschen.                                         mitglied\n1. Dienst auf dem fahrenden Schiff oder beim Laden\n§ 102                                   und Löschen leistet oder\nBordbuch                              2. zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Lösch-\n(1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen auf einem                 tätigkeit zur Verfügung stehen muss.\nFahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleich-\nZeiten, die nicht Dienstzeiten sind, sind Ruhezeiten.\nter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem\nschwimmenden Gerät ohne eigenen Antrieb, hat der                (2) Die Dienstzeit eines selbstständigen Besatzungs-\nSchiffsführer ein Bordbuch nach dem Muster des An-           mitglieds darf nicht mehr als 16 aufeinander folgende\nhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182            Stunden betragen. Die Dienstzeit eines Besatzungs-\nzu führen. Die Eintragungen in das Bordbuch sind nach        mitglieds, das als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin\nden Anweisungen zur Führung des Bordbuches auf               beschäftigt ist, darf nicht mehr als 14 aufeinander\nSeite 2 des genannten Musters vorzunehmen. Statt ei-         folgende Stunden betragen.\nnes Bordbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Bord-            (3) Für alle selbstständigen Besatzungsmitglieder\nbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union         müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit\nangehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397       dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindes-\nvon der Kommission der Europäischen Union aner-              tens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Für\nkannt worden ist.                                            alle Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder\n(2) Das erste Bordbuch wird von der zuständigen           Arbeitnehmerin beschäftigt sind, müssen innerhalb\nBehörde unter Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbeschei-        von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder\nnigung ausgestellt. Jedes weitere Bordbuch wird von          Ruhezeit zu laufen beginnen, insgesamt mindestens\neinem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vor-          10 Stunden Ruhezeit liegen, wovon mindestens 8 Stun-\nlage des vorangehenden Bordbuches oder, nach Maß-            den ununterbrochen sein müssen. In Ausnahmefällen,\ngabe des Absatzes 5, unter Vorlage der Bescheinigung         die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, ge-\nnach Absatz 4 ausgestellt. Die nach den Sätzen 1 und 2       nügt es zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1\nzuständigen Behörden sind befugt, die Daten aus dem          für selbstständige Besatzungsmitglieder, wenn inner-\nBordbuch umgehend in der nationalen Schiffsdaten-            halb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem\nbank nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-           Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden\nzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden,               zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen\nsoweit dies für die Führung der nationalen Schiffs-          8 Stunden ununterbrochen sein müssen.\ndatenbank erforderlich ist.\n(4) Für alle Besatzungsmitglieder soll die Ruhezeit\n(3) Bei der Ausstellung eines Folgebordbuches\n1. in der Betriebsform A zwischen 20 und 6 Uhr liegen,\nkennzeichnet das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt\ndas vorangegangene Bordbuch als „ungültig“. Das un-          2. in der Betriebsform B die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr\ngültig gekennzeichnete Bordbuch ist noch fünfzehn                einschließen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021                            5011\n3. in der Betriebsform C die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr                 scher Speicherung automatisiert, zu löschen. Pflichten\neinschließen.                                                       zur Aufzeichnung von Arbeits- und Ruhezeiten von Be-\nsatzungsmitgliedern, die als Arbeitnehmer und Arbeit-\n(5) Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zusätzlich                    nehmerinnen beschäftigt sind, bleiben unberührt.\ndurch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden,\nder den Anforderungen der Anlage 5 Abschnitt V des                         (6) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer\nES-TRIN betreffend die Mindestanforderungen, Vor-                       oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, sind hinsichtlich\nschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung                       der Dienst-, Arbeits- und Ruhezeiten im Übrigen die\nvon Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt ent-                     Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung, das Arbeits-\nspricht und ordnungsgemäß funktioniert. Die Aufzeich-                   zeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz anzu-\nnungen der Fahrtenschreiber sind sechs Monate ab                        wenden.\ndem Tag der jeweiligen Aufzeichnung an Bord aufzu-                         (7) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer\nbewahren und nach jeweiligem Ablauf dieses Zeit-                        und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben güns-\nraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektroni-                    tigere tarifvertragliche Regelungen unberührt.\n§ 104\nMindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine3\n(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine\n1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand\ngehandhabt werden kann,\n2. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,\n3. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie\n4. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heck-\nankerwinde motorisiert ist,\nso beträgt die Mindestbesatzung:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nBetriebsformen nach § 101 Absatz 2\nStufe                Tragfähigkeit                      Besatzung\nA            B             C              D\n1      von 15 bis 250 t                     Schiffsführer                         1             2            2              2\nMatrose                               –             –            1              1\nLeichtmatrose                         1             1            –              –\n2      über 250 bis 500 t                   Schiffsführer                         1             2            2              2\nMatrose                               –             –            1              1\nLeichtmatrose                         1             1            –              –\n3      über 500 bis 750 t                   Schiffsführer                         1             2            2              2\nMatrose                               1             1            1              1\nLeichtmatrose                         –             –            –              –\n4      über 750 bis 1 400 t                 Schiffsführer                         1             2            2              2\nMatrose                               1             1            2              2\nLeichtmatrose                         1             1            –              1\n5      über 1 400 t                         Schiffsführer                         1             2            2              2\nMatrose                               2             2            2              3\nLeichtmatrose                         –             –            1              –\n(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen\nBetriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.\n(3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens\n17 Jahre alt sein.\n(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Ab-\nschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.\n3\nAmtl. Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in den Besatzungsvorschriften der folgenden Bestimmungen nur die männliche Form verwendet.\nMiterfasst ist jeweils die entsprechende weibliche Befähigung.","5012         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n(5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A\nim Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:\n1. es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;\n2. für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemein-\nsamen Schiffsführer;\n3. längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.\n(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güter-\nschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittels-\nbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit\neinem Schiffsführer zu besetzen sind.\n(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güter-\nschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr\nnur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.\n§ 105\nMindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen\n(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff\n1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand\ngehandhabt werden kann,\n2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,\n3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,\n4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\n5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\na) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie\nb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\n6. die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so\nbeschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen\ndie Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\n7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während\nder Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,\n8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\n9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heck-\nankerwinde motorisiert ist,\n10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,\nso beträgt die Mindestbesatzung:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nBetriebsformen nach § 101 Absatz 2\nStufe           Tragfähigkeit                Besatzung\nA            B            C              D\n1     von 15 bis 500 t            Schiffsführer                  1             2           2              2\nSteuermann                     –             –           –              –\nMatrose                        –             –           1              1\nLeichtmatrose                  1             1           –              –\n2     über 500 bis 750 t          Schiffsführer                  1             2           2              2\nSteuermann                     –             –           –              –\nMatrose                        1             1           2              3\nLeichtmatrose                  –             –           –              –\n3     über 750 bis 1 000 t        Schiffsführer                  1             2           2              2\nSteuermann                     –             –           –              –\nMatrose                        1             1           2              3\nLeichtmatrose                  1             1           –              –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021               5013\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nBetriebsformen nach § 101 Absatz 2\nStufe           Tragfähigkeit                 Besatzung\nA             B            C              D\n4    über 1 000 bis 1 350 t      Schiffsführer                    1             2           2              2\nSteuermann                       –             –           –              –\nMatrose                          1             1           2              3\nLeichtmatrose                    1             1           1              –\n5    über 1 350 t                Schiffsführer                    1             2           2              2\nSteuermann                       1             1           1              1\nMatrose                          1             1           2              2\nLeichtmatrose                    –             –           –              1\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des\nES-TRIN nachgewiesen ist.\n(3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die\nLeichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.\n(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann\nzu ersetzen.\n(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Be-\ntriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen\nMatrosen.\n(6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen\noder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsicht-\nlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglich-\nkeitsbescheinigung einzutragen.\n(7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besat-\nzung in allen Stufen und Betriebsformen\n1. bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen,\n2. bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.\nSchleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge\nohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt\nein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich\nseine Besatzung nicht.\n§ 106\nMindestbesatzung auf Schubverbänden\n(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die\nMindestbesatzung\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nBetriebsformen nach § 101 Absatz 2\nStufe        Zusammenstellung                Besatzung\nA          B         C                D\n1    Schubboot + 1 Leichter       Schiffsführer                  1          2         2                2\nmit L ≤ 86 m\nSteuermann                     –          –         –                –\nMatrose                        1          –         1                1\nLeichtmatrose                  –          1         1                1\n2    Schubboot + 1 Leichter,      Schiffsführer                  1          2         2                2\nderen Abmessungen\nüber Stufe 1 liegen oder     Steuermann                     1          –         1                1\nAbmessungen der\nZusammenstellung             Matrose                        1          1         1                2\nL ≤ 116,50 m                 Leichtmatrose                  –          1         –                –\nB ≤ 15 m\nMaschinenkundiger              –          –         –                –","5014         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nBetriebsformen nach § 101 Absatz 2\nStufe        Zusammenstellung                 Besatzung\nA         B          C                D\n2a    Abweichend von Stufe 2        Schiffsführer                  1         2          2                2\nbei Fahrten in der Zone 3\nauf der Elbe sowie            Steuermann                     –          –         1                1\nin der Zone 4                 Matrose                        2         1          1                2\nLeichtmatrose                  –         1          –                –\nMaschinenkundiger              –          –         –                –\n3    Schubboot + 2 Leichter        Schiffsführer                  1         2          2          2         2\noder\nMotorschiff + 1 Leichter,     Steuermann                     1          –         1          1         1\nderen Abmessungen             Matrose                        1         2          2          2         2\nüber Stufe 1 oder 2 liegen\nLeichtmatrose                  1         1          –          –         –\nMaschinenkundiger              –          –         –          1         –\n3a    Abweichend von Stufe 3        Schiffsführer                  1         2          2          2         2\nbei Fahrten in der Zone 3\nauf der Elbe sowie            Steuermann                     1          –         1          1         1\nin der Zone 4                 Matrose                        1         1          2          2         2\nLeichtmatrose                  –         1          –          –         –\nMaschinenkundiger              –          –         –          1         –\n4    Schubboot + 3 oder            Schiffsführer                  1         2          2          2         2\n4 Leichter\noder                          Steuermann                     1          –         1          1         1\nMotorschiff + 2 oder          Matrose                        2         2          2          2         2\n3 Leichter\nLeichtmatrose                  –         1          –          1         –\nMaschinenkundiger              1         1          1          1         1\n4a    Abweichend von Stufe 4        Schiffsführer                  1         2          2          2         2\nbei Fahrten in der Zone 3\nauf der Elbe sowie            Steuermann                     1          –         1          1         1\nin der Zone 4                 Matrose                        1         2          1          2         2\nLeichtmatrose                  1         1          1          –         –\nMaschinenkundiger              –          –         1          1         1\n5    Schubboot + mehr als          Schiffsführer                  1         2          2          2         2\n4 Leichter\nSteuermann                     1          –         1          1         1\nMatrose                        3         3          3          3         3\nLeichtmatrose                  –         1          –          1         –\nMaschinenkundiger              1         1          1          1         1\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach\nArtikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teil-\nspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle\ndes Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen\nBetriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen\nMatrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von\nSatz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.\n(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein\nMatrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.\n(4) Leichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sind auch Motorschiffe und Schleppkähne.\n(5) Für Leichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:\n1. ein Leichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;\n2. ein Leichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;\n3. ein Leichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021              5015\n§ 107\nMindestbesatzung auf Schleppbooten\n(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,\n1. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\n2. zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen\na) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie\nb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\n3. die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass\nsie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit\ndes Schiffsführers auf sich lenken,\n4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert\nsind sowie,\n5. die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,\nso beträgt die Mindestbesatzung:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nBetriebsformen nach § 101 Absatz 2\nStufe         Maschinenleistung              Besatzung\nA            B            C              D\n1    bis 150 kW                  Schiffsführer                   1             2           2              2\nBootsmann                       –             –           1              1\nMatrose                         1             1           –              1\nLeichtmatrose                   –             –           –              –\nMaschinenkundiger               –             –           –              –\n2    über 150 kW bis 300 kW      Schiffsführer                   1             2           2              2\nBootsmann                       1             1           1              1\nMatrose                         –             –           –              1\nLeichtmatrose                   –             –           1              –\nMaschinenkundiger               –             –           –              –\n3    über 300 kW bis 450 kW      Schiffsführer                   1             2           2              2\nBootsmann                       1             1           –              –\nMatrose                         1             1           2              2\nLeichtmatrose                   –             –           1              1\nMaschinenkundiger               –             –           1              1\n4    über 450 kW                 Schiffsführer                   1             2           2              2\nBootsmann                       –             –           1              1\nMatrose                         2             2           2              2\nLeichtmatrose                   –             –           –              –\nMaschinenkundiger               1             1           1              1\nSind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um\neinen Bootsmann.\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des\nES-TRIN nachgewiesen ist.\n(3) Wenn auf einem Bugsierschleppboot\n1. die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,\n2. die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand,\nvom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,","5016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n3. alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass\nsie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des\nRudergängers auf sich lenken,\n4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert\nsind und\n5. die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,\nso beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen\ndes Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.\n§ 108\nMindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen\n(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff\n1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand\ngehandhabt werden kann,\n2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,\n3. im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und\nVorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen\nkann, vorhanden sind,\n4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\n5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\na) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie\nb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\n6. die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind,\ndass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerk-\nsamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\n7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der\nFahrt jederzeit unterbrochen werden können,\n8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\n9. im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,\nso beträgt die Mindestbesatzung:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nHöchstzulässige Anzahl                                      Betriebsformen nach § 101 Absatz 2\nStufe                                          Besatzung\nder Fahrgäste\nA            B            C              D\n1   bis 75 Personen                Schiffsführer                 1             2           2              2\nSteuermann                    –             –           –              –\nBootsmann                     –             –           –              –\nMatrose                       1             1           1              2\nLeichtmatrose                 –             –           1              –\nMaschinenkundiger             –             –           –              –\n2   von 76 bis 300 Personen        Schiffsführer                 1             2           2              2\nSteuermann                    –             –           –              –\nBootsmann                     1             1           1              1\nMatrose                       –             –           –              1\nLeichtmatrose                 –             –           1              –\nMaschinenkundiger             –             –           –              –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021               5017\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nHöchstzulässige Anzahl                                       Betriebsformen nach § 101 Absatz 2\nStufe                                        Besatzung\nder Fahrgäste\nA            B            C              D\n3    von 301 bis 400 Personen     Schiffsführer                   1             2           2              2\nSteuermann                      –             –           –              –\nBootsmann                       1             1           1              –\nMatrose                         –             –           1              2\nLeichtmatrose                   1             1           –              –\nMaschinenkundiger               –             –           –              1\n4    von 401 bis 700 Personen     Schiffsführer                   1             2           2              2\nSteuermann                      1             1           1              1\nBootsmann                       –             –           1              –\nMatrose                         1             1           1              1\nLeichtmatrose                   –             –           –              –\nMaschinenkundiger               –             –           –              1\n5    von 701 bis 1 100 Personen Schiffsführer                     1             2           2              2\nSteuermann                      1             1           1              1\nBootsmann                       –             –           1              1\nMatrose                         1             1           1              1\nLeichtmatrose                   1             1           –              –\nMaschinenkundiger               –             –           –              1\n6    von 1 101 bis 1 600 Perso- Schiffsführer                     1             2           2              2\nnen\nSteuermann                      1             1           1              1\nBootsmann                       –             –           1              1\nMatrose                         2             2           2              2\nLeichtmatrose                   –             –           –              –\nMaschinenkundiger               –             –           –              1\n7    über 1 600 Personen          Schiffsführer                   1             2           2              2\nSteuermann                      1             1           1              1\nBootsmann                       –             –           1              2\nMatrose                         3             3           3              3\nLeichtmatrose                   –             –           –              –\nMaschinenkundiger               –             –           –              1\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des\nES-TRIN nachgewiesen ist.\n(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur\nBesatzung gehört.\n(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105\nAbsatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.","5018          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der\nElbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in\nBremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige\nBefähigungszeugnis besitzen.\n(6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen\nBetriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen\nMatrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von\nSatz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.\n§ 109\nMindestbesatzung auf Kabinenschiffen\n(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in den\nZulässige Anzahl                                         Betriebsformen nach § 101 Absatz 2\nStufe                                         Besatzung\nder Betten\nA            B            C              D\n1     50                           Schiffsführer                  1             2           2              3\nSteuermann                     –             –           –              –\nBootsmann                      –             –           –              –\nMatrose                        –             –           –              –\nLeichtmatrose                  2             1           1              1\nMaschinist                     1             1           1              1\n2     51 bis 100                   Schiffsführer                  1             2           2              3\nSteuermann                     1             –           –              –\nBootsmann                      –             –           –              –\nMatrose                        –             –           –              –\nLeichtmatrose                  1             1           1              1\nMaschinist                     1             1           1              1\n3     Über 100                     Schiffsführer                  1             2           2              3\nSteuermann                     1             –           –              –\nBootsmann                      –             1           1              1\nMatrose                        1             1           1              1\nLeichtmatrose                  1             1           1              1\nMaschinist                     1             1           1              1\n(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Schiffspersonal-\nverordnung-Rhein verfügt.\n(3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach\nArtikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in\nallen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die\nzuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festset-\nzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.\n(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105\nAbsatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.\n(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sicher-\ngestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.\n(6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren\nMitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.\n§ 110\nSicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen\n(1) Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in\nder vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. Wer zum Sicherheitspersonal\ngehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021                5019\n(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atem-\nschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:\n1. während der Fahrt an Bord:\na) Tagesausflugsschiffe\nSachkundige für die\nStufe          Vorhandene Personenzahl                                                  Ersthelfer\nFahrgastschifffahrt\n1        bis 250                         1                                    1\n2        über 250                        1                                    2\nb) Kabinenschiffe\nAnzahl der         Sachkundige für die                                 atemschutzgerät-\nStufe                                                                Ersthelfer\nbelegten Betten       Fahrgastschifffahrt                               tragende Personen\n1        bis 100                 1                         1                       2\n2        über 100                1                         2                       2\n2. beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der\nStufe 1.\n(3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m\nnicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten\ngibt.\n(4) Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgast-\nschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person\nwahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer\nund die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.\n§ 111\nMindestbesatzung auf Fahrgastbooten\n(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgast-\nbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden\nsollen, der Decksmann entfällt, wenn\n1. das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,\n2. der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,\n3. der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,\n4. die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlege-\nstelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,\n5. die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und\n6. das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen\nGeber erfolgt.\nWird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die\nFahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel\nfortbewegt werden können.\n§ 112\nMindestbesatzung auf Personenfähren\n(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:\nZulässige Anzahl                                                        Anzahl der\nStufe                                                       Besatzung\nder Fahrgäste                                                    Besatzungsmitglieder\n1                 bis 35 Personen           Fährführer                                          1\n2                36 – 250 Personen          Fährführer                                          1\nDecksmann                                           1\n3               251 – 600 Personen          Fährführer                                          1\nDecksmann 180                                       1","5020           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nZulässige Anzahl                                                    Anzahl der\nStufe                                                    Besatzung\nder Fahrgäste                                                Besatzungsmitglieder\n4              601 – 1 000 Personen         Fährführer                                    1\nDecksmann 180                                 1\nDecksmann                                     1\n5              über 1 000 Personen          Fährführer                                    1\nDecksmann 180                                 2\nDecksmann                                     1\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach\nArtikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder\nkettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.\n(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert\nwerden, wenn\n1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,\n2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und\n3. sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.\nVerfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der\nAnkereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.\n(4) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht,\nbestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die\nMindestbesatzung um einen Decksmann 180.\n(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein\nFährgehilfe eingesetzt werden.\n§ 113\nMindestbesatzung auf Wagenfähren\n(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:\nTragfähigkeit,                                                    Anzahl der\nStufe                                                    Besatzung\nFahrgäste                                                  Besatzungsmitglieder\n1                  bis 45 t oder            Fährführer                                    1\nbis 250 Personen\nDecksmann                                     1\n2                  bis 135 t oder           Fährführer                                    1\nbis 250 Personen\nDecksmann                                     1\n3                  bis 270 t oder           Fährführer                                    1\n251 – 600 Personen\nDecksmann 180                                 1\n4               mehr als 270 t oder         Fährführer                                    1\n601 – 1 000 Personen\nDecksmann 180                                 1\nDecksmann                                     1\n5               mehr als 270 t oder         Fährführer                                    1\nüber 1 000 Personen\nDecksmann 180                                 2\nDecksmann                                     1\nDabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl\nder Fahrgäste zu bestimmen.\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach\nArtikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder\nkettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das\nFestmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021           5021\n(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert\nwerden, wenn\n1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,\n2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und\n3. sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfor-\ndert.\n(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die\nLandeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der\nStufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die zuständige Behörde kann\nauf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von\nLandeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen\nSteuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.\n(5) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 ge-\nnannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere\nStufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.\n(6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe\neingesetzt werden.\n§ 114                                 (3) Bei einem Schleppboot, das nach der Fahr-\ntauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf\nSachkundige für\nReeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann\nFlüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb\ndie Untersuchungskommission oder die zuständige\nBei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben           Behörde eine andere Besatzung\nwerden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sach-\n1. festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder\nkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer\n2. auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters geneh-\n1. Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder                       migen, soweit der sichere Betrieb des Fahrzeugs\n2. als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses                gewährleistet ist.\nFahrzeugs beteiligt ist.                                 Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren\noder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasser-\n§ 115                              straßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen sind und dort\nMindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen                 verwendet werden.\nDie zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die                                     § 117\nnicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche\nAusnahmebewilligungen\nBesatzung, die sich während der Fahrt an Bord befin-\nden muss, unter Berücksichtigung der Größe, Bauart,             (1) Die Untersuchungskommission oder die zustän-\nEinrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs so             dige Behörde kann für die Betriebsform A die Besat-\nfest, dass der sichere Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs      zung eines Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers oder\ngewährleistet ist.                                           Ausrüsters für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine\nPerson herabsetzen, wenn\n§ 116                              1. es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter\nAbweichungen                               Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu\nvervollständigen, und\n(1) Bei einem Fahrzeug ohne Antriebsmaschine,\n2. auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein\neinem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff,\nMatrose vorhanden ist.\ndie nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handha-\nbung der schweren Anker und der Schleppstränge so-              (2) Auf einem Fahrzeug, dessen Besatzung aus\nwie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und            mehr als einem Schiffsführer und einem Matrosen be-\nderen Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung,     steht, kann die Besatzung um einen Leichtmatrosen\nwenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen            herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufs-\nbesteht, in der Betriebsform A um einen Leichtmatro-         schule besucht und dies durch eine an Bord befind-\nsen, in den Betriebsformen B, C und D um einen               liche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung\nMatrosen zu verstärken. Gehört in der Betriebsform A         wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens\nbereits ein Leichtmatrose zur Besatzung, so ist er           drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.\ndurch einen Matrosen zu ersetzen.\n§ 118\n(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungs-\nkommission oder die zuständige Behörde eine höhere                         Zusätzliche Bestimmungen\nBesatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bau-              (1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei\nart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs            oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute,\nanzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104           kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei\nbis 114 nicht unter allen Umständen für seinen siche-        Leichtmatrosen ersetzt werden. Der Besatzung können\nren Betrieb ausreicht.                                       nicht mehr als zwei Leichtmatrosen angehören. Zwei","5022          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nLeichtmatrosen können durch einen Matrosen ersetzt               vorgeschriebene Kontrollgang       nachts   stündlich\nwerden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein                    durchgeführt wird.\nMatrose oder ein Bootsmann angehört.                            (4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin\n(2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvor-       1. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte\nhergesehene Umstände, insbesondere in Folge von                  höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach\nKrankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchs-            § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II\ntens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt                Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffs-\nausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz            untersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt\n– im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur               spätestens bei deren Ablauf zu beenden,\nTagesendstation – fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug\nneben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für            2. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner\ndas Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke             Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2\nnoch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden               einsetzen,\nist.                                                         3. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünf-\nzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord\nTeil 4                                 aufzubewahren,\nPflichten                            4. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach\nMaßgabe der Anweisungen zur Führung des Bord-\n§ 119                                  buchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der\nDurchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen,\nPflichten der Eigentümer,\nder Ausrüster, der Bevollmächtigten                5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach\nund der Besatzungsmitglieder                        § 28 Absatz 6 Satz 2 und nach Maßgabe der An-\nweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches\n(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterver-             im Muster des Anhangs III oder des Anhangs IV\nhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen            der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 nach\nnicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahr-              Fahrtantritt vorgenommen werden.\nzeug führt,\n1. der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11                                    Teil 5\nAbsatz 1 verfügt oder\nOrdnungswidrigkeiten\n2. gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1\nSatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung                                       § 120\nmit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde.\nOrdnungswidrigkeiten\n(2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmäch-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\ntigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-\n1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahr-     sätzlich oder fahrlässig\nzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1,\n1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10\nauch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7\nAbsatz 1 oder § 17 Absatz 1, 4 oder 5 tätig ist,\n§ 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Bin-\nnenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten         2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1,\noder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,           ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch\nin Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechti-\n2. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3\ngung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,\nSatz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit ein-\ngesetzt wird.                                             3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähi-\ngungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das\n(3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmäch-\nBordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\ntigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin\nhaben dafür zu sorgen, dass                                   4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3\nSatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Ver-\n1. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des\nbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98\nFahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre\nAbsatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,\noder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Be-\nsatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105            5. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer\nAbsatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106              oder eine Schiffsführerin einsetzt,\nAbsatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3,           6. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6\n§ 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2             Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht\nund 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112              rechtzeitig abliefert,\nAbsatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5,\n§ 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der         7. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahr-\nFahrt ständig an Bord ist,                                    zeugs anordnet oder zulässt,\n2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe            8. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen\nnach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2             Einsatz anordnet oder zulässt,\njeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal wäh-          9. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür\nrend der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord           sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an\nverfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1            Bord ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021           5023\n10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür             tenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens\nsorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitsperso-       aber bis zum 17. Januar 2032 gültig.\nnal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der            (3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schiffer-\nvorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,         dienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder\n11. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt              Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum 17. Januar\nnicht oder nicht rechtzeitig beendet,                   2042 gültig.\n12. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied               (4) Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1\nder Besatzung einsetzt,                                 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum 17. Januar 2032,\n13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch            im Falle des Absatzes 3 bis zum 17. Januar 2042, auf\nnicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate auf-        Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes\nbewahrt,                                                Schifferdienstbuch umgetauscht. Dabei wird diejenige\nBefähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der\n14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch            bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder  Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt.\n15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür             Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen\nsorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.           nach der bis zum 17. Januar 2022 geltenden Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonal-\nTeil 6                            verordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähi-\ngung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verord-\nQualitätssicherung und Evaluierung                   nung umgetauscht.\n(5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt\n§ 121\ndas Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das\nÜberwachung                           entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61,\nDie zuständige Behörde hat die Tätigkeiten der ihrer      wenn die antragstellende Person das Schifferdienst-\nAufsicht unterliegenden staatlichen und nichtstaat-          buch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität\nlichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Ausbildung          nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat\nund Beurteilung der Befähigung sowie der Ausstellung         zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1\nund Verlängerung von Befähigungszeugnissen, Schif-           vorzulegen.\nferdienstbüchern und Bordbüchern im Rahmen eines                (6) Wer über ein bis zum 17. Januar 2022 von einem\nQualitätssicherungssystems regelmäßig zu überprüfen,         Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes\ndamit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verord-      Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähi-\nnung erreicht werden.                                        gung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3\nbeantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts\n§ 122                            wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60\nEvaluierung                          und 61 aus.\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-           (7) Ausländische Schifferdienstbücher werden nicht\nfrastruktur evaluiert die Regelungen dieser Verordnung       umgetauscht. Das gilt nicht für Schifferdienstbücher\nund ihre Anwendung bis zum 17. Januar 2037 nach              und die darin eingetragenen Befähigungen der Zentral-\nMaßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.       kommission für die Rheinschifffahrt.\n§ 124\nTeil 7\nEntsprechungsübersicht\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                           der bisherigen und der neuen Befähigungen\n§ 123                               (1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue\nBefähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besat-\nGültigkeit und                        zungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt\nUmtausch der Schifferdienstbücher                   Folgendes: Der bis zum 17. Januar 2022 nach Binnen-\n(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Ab-        schiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung\nsatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5,       1. als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als\nund § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Ab-                 Decksmann,\nsätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über\neine entsprechende Befähigung, die bis zum 17. Januar         2. als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als\n2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch               Decksmann 180,\nin Verbindung mit dem bis zum 17. Januar 2022                 3. als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden\nanzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersu-                 Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuer-\nchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetra-              mann oder Steuerfrau,\ngen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise\nüber eine Befähigung, die bis zum 17. Januar 2022 von         4. als Decksmann entspricht die neue Befähigung als\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                Decksmann oder als Decksfrau,\nerteilt worden sind.                                          5. als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher             Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,\nbleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglich-            6. als Matrose entspricht die neue Befähigung als\nkeitsnachweis nach den bis zum 17. Januar 2022 gel-               Matrose oder Matrosin,","5024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n7. als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als         oder 4, ist ausreichend eine nach der Binnenschiffer-\nBootsmann oder Bootsfrau,                                patentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I\n8. als Steuermann entspricht die neue Befähigung als        S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung\nSteuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er           vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert\nkein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,                  worden ist, bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahr-\nerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum\n9. als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue             17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-\nBefähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,                 Rhein erteiltes Rheinpatent. Satz 1 gilt entsprechend\n10. als Maschinist entspricht die neue Befähigung als         für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nMaschinenkundiger oder Maschinenkundige,                 päischen Union nach den Anforderungen der Richt-\n11. als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-        linie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die\nRhein entspricht die neue Befähigung                     Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb\neinzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffs-\na) als Maschinenkundiger oder Maschinenkundi-            güter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft\nge, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt        (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch\nwurde,                                               Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der\nb) als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befä-          Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008\nhigung über Fahrzeit erworben wurde.                 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,\n(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach        ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1\nAbsatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine hö-              Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.\nhere Befähigung eingetragen werden:\n(2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeug-\n1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindes-          nisse bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerk-\ntens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;                   ten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum\n2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon min-           17. Januar 2032 gültig.\ndestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;\n(3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung\n3. als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon             vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt\nmindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn        durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September\nzusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen             2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum\nwerden kann.                                              17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F\n(3) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2          bleibt bis zum 17. Januar 2042 gültig, wenn der Taug-\nkann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt wer-             lichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen\nden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder             Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskrite-\nInhaberin eines vom Bundesministerium für Verkehr             rien des § 20 erneuert wird.\nund digitale Infrastruktur anerkannten Zeugnisses über\neine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiff-              (4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung\nfahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von       vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt\nSchiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer             durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September\ndarf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.        2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten\nFahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente)\n§ 125                              bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungül-\ntigkeitsdatum gültig.\nGültigkeit der\nFahrtenbücher und Bordbücher                         (5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung\n(1) Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum            vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt\n17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnen-            durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September\nschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, aus-           2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten\ngestellt bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffsper-         Fahrerlaubnisse der Klasse E (Sportschifferzeugnisse)\nsonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum 17. Januar             bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungül-\n2032 gültig. Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher,         tigkeitsdatum gültig.\ndie bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden                                    § 127\nsind.\n(2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Ab-                                Anerkennung von\nsatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum 17. Januar 2032                         Befähigungszeugnissen\nbei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen                       nach dem STCW-Übereinkommen\nein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch\nausgetauscht werden.                                              Bis zum 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11\nAbsatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,\n§ 126                              als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahr-\nzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch\nGültigkeit der                         ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitänin-\nbisherigen Befähigungszeugnisse                   nen, das im Einklang mit den Bestimmungen des\nfür Schiffsführer und Schiffsführerinnen              STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch\n(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11            für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung\nAbsatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2               des Radars.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021             5025\n§ 128                              förderung von Fahrgästen zugelassen sind, Schub-\nAnerkennung von                           und Schleppboote sowie Fähren, können bis zum\nBefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern               17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen ge-\nund Bordbüchern aus Drittstaaten                   führt werden:\nAuf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Ab-           1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer\nsatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und             Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschiff-\nBordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum              fahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinver-\n17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ab-              ordnung,\nlauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 17. Januar 2032      2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahr-\nanerkannt. Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1                erlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine\nbis 4 bleiben bis zum 17. Januar 2024 von der Schweiz             mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen\nausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbü-              nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis\ncher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverord-               nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinver-\nnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum 17. Januar              ordnung.\n2032 anerkannt.\n(3) Fahrerlaubnisse nach Absatz 2, die bis zum\n17. Januar 2022 erteilt worden sind, können bis zum\n§ 129\n17. Januar 2024 bei Vorlage eines Gewerbescheins\nUmtausch                             gegen ein Kleinschifferzeugnis umgetauscht werden.\nin ein neues Befähigungszeugnis\nfür Schiffsführer und Schiffsführerinnen                                        § 131\n(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähi-                               Gültigkeit und\ngungszeugnisse können bis zu dem auf der Patentkarte                        Umtausch der Radarpatente\nvermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis\nzum 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser              (1) Ein nach der Verordnung über die Erteilung von\nVerordnung umgetauscht werden.                                Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außer-\nhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018),\n(2) Der Umtausch von Fahrerlaubnissen der                  die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai\nKlasse C in ein unbeschränktes Unionsbefähigungs-             2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, erteiltes\nzeugnis erfordert den Nachweis einer zusätzlichen             Radarpatent bleibt bis zum 17. Januar 2032 zur Durch-\nFahrzeit von 180 Fahrtagen als Schiffsführer. Ohne            führung von Radarfahrten gültig.\nNachweis weiterer Fahrzeit wird das Unionsbefähi-\ngungszeugnis mit derselben Beschränkung erteilt wie              (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der\ndie vorgelegte Fahrerlaubnis.                                 Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschiffer-\npatentverordnung wird das Radarpatent zugleich in\n(3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem\neine besondere Berechtigung für Radar nach dieser\nauf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen\nVerordnung umgetauscht.\nein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung\numgetauscht werden.\n§ 132\n(4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem\nauf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen                   Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde\nein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung um-              (1) Wer für die in Anlage 2 genannten Risikostrecken\ngetauscht werden.                                             oder Teile hiervon ein nach der Binnenschifferpatent-\n(5) Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Ab-            verordnung erforderliche Erlaubnis erworben hat, darf\nsatz 3 können bis zum 17. Januar 2042 bei der zustän-         die entsprechende Risikostrecke weiterhin befahren.\ndigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach                 (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der\ndieser Verordnung umgetauscht werden. Zugleich wird           Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschiffer-\nein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausge-          patentverordnung wird die Erlaubnis zugleich in eine\nstellt. Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als           besondere Berechtigung für das Befahren der entspre-\nSteuermann oder Steuerfrau eingetragen.                       chenden Risikostrecke umgetauscht.\n(6) Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähi-\ngungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn                                         § 133\ndie antragstellende Person ihr altes Befähigungs-                                   Gültigkeit der\nzeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das                      besonderen Berechtigung für\n60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Taug-             Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter\nlichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.\n(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1\n§ 130                              nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt\nbis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeits-\nÜbergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge                  datum, längstens aber bis zum 17. Januar 2032 auch\nund für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge                 zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit mariti-\n(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung             mem Charakter nach dieser Verordnung.\nbleibt unberührt.                                                (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der\n(2) Gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge          Klassen A, C1 und D1 nach der Binnenschifferpatent-\nvon weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgast-              verordnung wird zugleich eine besondere Berechti-\nschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die zur Be-           gung für maritime Wasserstraßen erteilt.","5026          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der                                        § 137\nBinnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum                               Durchführung von\n17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fähr-                       Tauglichkeitsuntersuchungen\nführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich                  und Verlängerung der Zulassung\nan einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter                         von Ärzten und Ärztinnen\nbefindet.\n(1) Tauglichkeitsuntersuchungen können abwei-\n§ 134                               chend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024\nauch durchgeführt werden von\nGültigkeit der Befähigungszeugnisse\nfür Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt             1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen\nund für Sachkundige für LNG                         Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-\nwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines\n(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach              Landes oder\n§ 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2\nund 3, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonal-         2. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen\nverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines               Dienstes.\nMitgliedstaates der Zentralkommission für die Rhein-            (2) Ärzten oder Ärztinnen, die bis zum 17. Januar\nschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die          2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage\nNutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein            binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt\nBefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgast-         worden sind, Tauglichkeitsuntersuchungen durchzu-\nschifffahrt.                                                 führen, und deren Ermächtigung vor dem 18. Januar\n(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen             2024 endet, kann auf schriftlichen oder elektronischen\nbleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum             Antrag durch die zuständige Behörde nach Maßgabe\ngültig.                                                      der Anlage 32 befristet gestattet werden, solche Unter-\nsuchungen längstens bis zum Ablauf des 17. Januar\n(3) Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 ge-\n2024 durchzuführen, wenn die Ärzte oder Ärztinnen\nnannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültig-\ndie in Anlage 32 genannten Anforderungen nachweis-\nkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen-\nlich erfüllen. Die zuständige Behörde kann sich bei\nund Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen\nihrer Entscheidung der Unterstützung der Berufsge-\nZeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. Das\nnossenschaft bedienen.\nWasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das bean-\ntragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende           (3) Der Standard der ärztlichen Untersuchungen\nPerson ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt          und weiterer Maßnahmen soll in dem Verlängerungs-\nund ihre Identität nachweist.                                bescheid durch von der zuständigen Behörde fest-\nzulegende Nebenbestimmungen sichergestellt werden.\n§ 135                               Die Verlängerung ist wie die Ermächtigung bundesweit\ngültig und ist nicht übertragbar.\nGültigkeit der\nNachweise der Befähigung\n§ 138\nfür Ersthelfer und Ersthelferinnen\nund atemschutzgerättragende Personen                           Grundlegende Sicherheitsausbildung\n(1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 4 ist         Statt des Nachweises über die Teilnahme an einer\nausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-         grundlegenden Sicherheitsausbildung nach den §§ 29\nRhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleich-        und 98 Absatz 8 ist bis zum 17. Mai 2022 eine\ngestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Erst-        Bestätigung des Arbeitgebers nach Anlage 33 ausrei-\nhelferinnen.                                                 chend.\n(2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist\nausreichend einer nach der Schiffspersonalverord-                                      § 139\nnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr                 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen\ngleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutz-\nAn Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum\ngerättragende Personen.\n17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgast-\n(3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein          schiffe befinden.\nausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichge-\nstellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Erst-                                    § 140\nhelferinnen und atemschutzgerättragende Personen\nAnrechnung von Fahrzeiten\nbleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum\ngültig.                                                         Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten\nwerden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem\n§ 136                               18. Januar 2022 erbracht worden sind.\nGeltung von Besatzungsdokumenten\nnach der Schiffspersonalverordnung-Rhein                                          § 141\nDas Behördenpatent nach der Schiffspersonal-                            Anwendung der Verordnung\nverordnung-Rhein gilt als Behördenschifferzeugnis,              (1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme der §§ 4, 47,\ndas Sportpatent nach der Schiffspersonalverordnung-          49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 Absatz 2, §§ 69, 76,\nRhein als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verord-       77, 89 und 90 und der Anlagen 7, 17, 18, 19, 20, 21, 22,\nnung.                                                        23, 30 und 31 ab dem 18. Januar 2022 anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021               5027\n(2) Die §§ 4, 47, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59              S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils gel-\nAbsatz 2, §§ 69, 76, 77, 89 und 90 und die Anlagen 7,                tenden Fassung,\n17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 30 und 31 sind ab dem 7.\n8. Wasserskiverordnung:\nDezember 2021 anzuwenden.\nWasserskiverordnung vom 17. Januar 1990\nArtikel 2                                    (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der\nVerordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. S. 1257)\nÄnderungen                                      geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nanderer Rechtsvorschriften                                    Fassung.“\n(1) Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013             2. § 5 wird wie folgt geändert:\n(VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Ver-\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        „Bei einem Minderjährigen hat sich der Erzie-\nhungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffs-\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nführer zu überzeugen, soweit der Minderjährige\n„(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte                    nicht über die nach der Sportbootführerschein-\nRechtsverordnungen verweist, bedeuten:                           verordnung erforderliche Fahrerlaubnis mit dem\nGeltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen ver-\n1. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:\nfügt.“\nAnlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Ein-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nvom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2,                        „(6) Abweichend von § 11 Absatz 1, auch in\n1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung             Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, der Bin-\nvom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) ge-                  nenschiffspersonalverordnung ist zum Führen\nändert worden ist, in der jeweils geltenden und\n1. eines Fahrgastschiffs ein Kleinschifferzeugnis,\nanzuwendenden Fassung,\n2. einer Fähre eine Fahrerlaubnis für Sportboote\n2. Sportbootführerscheinverordnung:\nmit Antriebsmaschine mit dem Geltungsbe-\nSportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai                        reich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sport-\n2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch                   bootführerscheinverordnung ausreichend.“\nArtikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019\n3. § 25 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung,                                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n3. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnung:\n„(2) § 5 Absatz 6 Nummer 1 ist bis zum Ablauf\nBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-                 des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021\nnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die                 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Fahr-\nzuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom                    gastschiffe können mit einer vor dem 18. Januar\n10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert                    2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C2 der\nworden ist, in der jeweils geltenden und anzu-                Binnenschifferpatentverordnung geführt werden,\nwendenden Fassung,                                            bis das auf der Patentkarte vermerkte Ungültig-\nkeitsdatum erreicht ist.“\n4. Binnenschiffspersonalverordnung:\n(2) Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Beson-\nBinnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-\ndere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021\nvember 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils gel-\n(BGBl. I S. 4744) wird wie folgt geändert:\ntenden und anzuwendenden Fassung,\n1. In § 1 wird Nummer 6 wie folgt gefasst:\n5. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:\n„6. Binnenschiffspersonalverordnung\nBinnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom\n(BinSchPersV)“.\n21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt\ndurch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. Sep-        2. § 4 wird wie folgt geändert:\ntember 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nist, in der jeweils geltenden Fassung,\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n6. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:\n„(2) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Sep-\n17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 gel-\ntember 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch\ntenden Fassung weiter anzuwenden.\nArtikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019\n(BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der je-                (3) Für die Erhebung von Gebühren und Aus-\nweils geltenden und anzuwendenden Fassung,                    lagen für eine gebührenfähige Leistung nach Ab-\nschnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1, die vor dem\n7. Fährenbetriebsverordnung:\n18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber\nFährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995                     noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist\n(BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5             das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende\nder Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I                Recht weiter anzuwenden.“","5028         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                   treten hat, am festgesetzten Prüfungs-\na) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:                               termin nicht erscheint. Ein Rücktritt von\neiner Prüfungsleistung ohne den Anfall\naa) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d an-                     von Gebühren ist bis zwei Wochen vor\ngefügt:                                                        dem festgesetzten Prüfungstermin mög-\n„d) Prüfungsgebühren nach den Nummern                          lich.“\n1012, 1013, 1014, 1015, 1017, 1022,                 bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042,\n1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054,                     aaa) Die Buchstaben a und b werden aufge-\n1055, 1056, 1057 und 1061 werden auch                        hoben.\ndann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn                  bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Num-\nder Prüfling aus Gründen, die er zu ver-                     mer 2.\ncc) Die Tabelle nach der Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naaa) Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:\nNummer                     Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro\n„1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von\nBefähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern\n101     Prüfungsverfahren für das Unionspatent\n1011    Zulassung zur behördlichen Befähigungs-       § 67 BinSchPersV                145\nprüfung\n1012    Durchführung des theoretischen Prüfungs-      § 38 Absatz 2 BinSchPersV       134\nteils\n1013    Durchführung des praktischen Prüfungsteils    § 38 Absatz 3 BinSchPersV       277\nReiseplanung\n1014    Durchführung des praktischen Prüfungsteils    § 38 Absatz 3 BinSchPersV       255\nReisedurchführung an einem Simulator\n1015    Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 38 Absatz 3 BinSchPersV          255\nReisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs\n1016    Ausstellen eines Zeugnisses über das Be-      § 38 Absatz 3 BinSchPersV        10\nstehen der praktischen Prüfung am Simulator\n1017    Durchführung der zusätzlichen Prüfungsteile   § 38 Absatz 4 BinSchPersV       590\n102     Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis\n1021    Zulassung zur Prüfung                         § 67 BinSchPersV                111\n1022    Durchführung des theoretischen Prüfungs-      § 40 Absatz 2 BinSchPersV        84\nteils\n1023    Durchführung des praktischen Prüfungsteils    § 40 Absatz 3 BinSchPersV       175\nan Bord einer Fähre\n1024    Durchführung des praktischen Prüfungsteils    § 40 Absatz 3 BinSchPersV       175\nan einem Simulator\n103     Prüfungsverfahren für das Sportschiffer-\nzeugnis\n1031    Zulassung zur Prüfung                         § 67 BinSchPersV                 82\n1032    Durchführung des theoretischen Prüfungs-      § 40 Absatz 2 BinSchPersV        84\nteils\n1033    Durchführung des praktischen Prüfungsteils    § 40 Absatz 3                   160\nan Bord eines Fahrzeugs                       BinSchPatentV\n1034    Durchführung des praktischen Prüfungsteils    § 40 Absatz 3 BinSchPersV       160\nan einem Simulator\n104     Prüfungsverfahren für das Kleinschiffer-\nzeugnis\n1041    Zulassung zur Prüfung                         § 67 BinSchPersV                 82\n1042    Durchführung des theoretischen Prüfungs-      § 40 Absatz 5 Satz 1             84\nteils                                         BinSchPersV","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021            5029\nNummer                    Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage  Gebühr in Euro\n1043   Durchführung des theoretischen Prüfungs-       § 40 Absatz 5 Satz 3             163\nteils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d.\nRichtlinie (EU) 2017/2397\n1044   Durchführung des praktischen Prüfungsteils     § 40 Absatz 5 Satz 3             175\nan Bord eines Fahrzeugs                        i. V. m. Absatz 3\nBinSchPersV\n1045   Durchführung des praktischen Prüfungsteils     § 40 Absatz 5 Satz 3             175\nan einem Simulator                             i. V. m. Absatz 3\nBinSchPersV\n105    Prüfungsverfahren für besondere\nBerechtigungen\n1051   Zulassung zur behördlichen Befähigungs-        § 67 BinSchPersV                  63\nprüfung, falls diese Leistung nicht\nmit einer Leistung nach der Nummer 1011\nverbunden ist\n1052   besondere Berechtigung für Radar:              § 41 Absatz 2 BinSchPersV         25\nDurchführung der Theorieprüfung\n1053   besondere Berechtigung für Radar:              § 41 Absatz 3 BinSchPersV        146\nDurchführung der praktischen Prüfung an\neinem Simulator\n1054   besondere Berechtigung für Radar:              § 41 Absatz 3 BinSchPersV        246\nDurchführung der praktischen Prüfung an\nBord eines Fahrzeugs der WSV\n1055   besondere Berechtigung für Radar auf           § 41 Absatz 4                    102\nFähren:\nDurchführung der praktischen Prüfung\n1056   besondere Berechtigung für Wasserstraßen- § 42 Absatz 2 BinSchPersV              13\nabschnitte mit besonderen Risiken:\nDurchführung der Prüfung, je angebrochener\n10 km-Streckenabschnitt\n1057   besondere Berechtigung für Wasserstraßen       § 43 Absatz 2 BinSchPersV        130\nmit maritimem Charakter:\nDurchführung der Prüfung\n106    Prüfungsverfahren für die behördliche\nBefähigungsprüfung auf Betriebsebene\n1061   Durchführung des Prüfungsverfahrens            § 59 Absatz 1 BinSchPersV        550\ndurch die IHK\n107    Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und\nbesonderen Berechtigungen\n1071   Erst- oder Folgeausstellung als Karte          §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2,      129\nauch i. V. m. § 82 Absatz 2,\n§ 129 BinSchPersV\n1072   Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2,        89\nFormat                                         § 129 BinSchPersV\n1073   Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung       § 81 Absatz 3 und 4,             143\nals Karte                                      auch i. V. m. § 82 Absatz 2\nBinSchPersV\n1074   Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im    § 81 Absatz 3 und 4              103\nelektronischen Format                          BinSchPersV\n1075   Verlängerung einer bis zum 17.01.2022          § 126 Absatz 3 BinSch-           150\nerteilten Fahrerlaubnis der Klasse F und       PersV\nAusstellung eines Bescheides über die\nTauglichkeit","5030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nNummer                     Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro\n1076   Erteilung einer besonderen Berechtigung         § 79 Absatz 1 BinSchPersV       129\nals Karte, falls diese Leistung nicht mit einer\nLeistung nach der Nummer 1071 oder 1073\nverbunden ist\n1077   Erteilung oder Verlängerung eines               § 85 Absatz 2, § 87 Ab-          89\nBefähigungszeugnisses für Sachkundige           satz 2 BinSchPersV\nfür die Fahrgastschifffahrt\n(nur im elektronischen Format)\n1078   Erstellung oder Verlängerung eines              § 85 Absatz 1, § 87 Ab-          89\nBefähigungszeugnisses für Sachkundige           satz 2 BinSchPersV\nfür Flüssigerdgas\n(nur im elektronischen Format)\n108    Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder\nFahrtenheftes und Erteilung von Befähi-\ngungszeugnissen\n1081   Erstausstellung und Ausgabe eines Folge-        §§ 60, 84, 123 Absatz 5         104\nbuches ohne Eintragung eines Befähigungs- und 6, § 129 Absatz 5\nzeugnisses                                      Satz 2 BinSchPersV\n1082   Erstausstellung eines Fahrtenheftes und         § 7 Nummer 1 RheinLotsO          66\nAusgabe eines Folgeheftes\n1083   Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung      § 27 BinSchPersV                1,50\neines Befähigungszeugnisses, je                 § 7 Nummer 3 RheinLotsO      mindestens\nangefangene Seite                                                              aber 5\n1084   Eintragung und Verlängerung eines               §§ 61, 62, 63 Absatz 2,          27\nBefähigungszeugnisses auf Einstiegsebene        §§ 64, 123 Absatz 5,\noder Betriebsebene oder des Maschinen-          § 129 Absatz 5 Satz 3\npersonals                                       BinSchPersV\n109    Umtausch alter Befähigungszeugnisse\n1091   Umtausch einer bis zum 17.01.2022               § 129 Absatz 1 und 2            129\nerteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B        BinSchPersV\noder C oder eines Rheinpatents in ein Uni-\nonspatent als Karte\n1092   Umtausch einer bis zum 17.01.2022               § 129 Absatz 1 und 2             89\nerteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B        BinSchPersV\noder C oder eines Rheinpatents in ein Uni-\nonspatent im elektronischen Format\n1093   Umtausch einer bis zum 17.01.2022               § 129 Absatz 3                  129\nerteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein     BinSchPersV\nBehördenschifferzeugnis\n1094   Umtausch einer bis zum 17.01.2022               § 129 Absatz 4                  129\nerteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein     BinSchPersV\nSportschifferzeugnis nach BinSchPersV\n1095   Umtausch einer bis zum 17.01.2022               § 129 Absatz 5 Satz 1           129\nerteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein     BinSchPersV\nFährschifferzeugnis\n1096   Umtausch eines bis zum 17.01.2022               § 123 Absatz 5 und 6            104\nnach der BinSchPatentV oder                     BinSchPersV\nder Schiffspersonalverordnung-Rhein\nausgegebenen Schifferdienstbuches in ein\nSchifferdienstbuch nach BinSchPersV\n1097   Umtausch eines bis zum 17.01.2022               § 131 Absatz 2                  129\nerteilten Radarpatentes in eine besondere       BinSchPersV\nBerechtigung für Radar als Karte, falls diese\nLeistung nicht mit einer Leistung nach den\nNummern 1091, 1093 bis 1095 verbunden ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021           5031\nNummer                    Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro\n1098   Umtausch eines bis zum 17.01.2022              § 131 Absatz 2                    89\nerteilten Radarpatentes in eine                BinSchPersV\nbesondere Berechtigung für Radar als\nelektronisches Dokument, falls\ndiese Leistung nicht mit einer Leistung nach\nder Nummer 1092 verbunden ist\n110    Änderungen von nach Nummern 107 bis 109\nerteilten Befähigungszeugnissen\n1101   Anordnen des Beibringens eines                 § 21 Absatz 2,                   112\nTauglichkeitsnachweises                        auch i. V. m. § 22 Absatz 2\nSatz 3, § 22 Absatz 4,\nauch i. V. m. Absatz 5\nBinSchPersV\n1102   Nachträgliche Erteilung oder                   § 21 Absatz 3 und 4,             150\nLöschung von Auflagen und medizinischen        auch i. V. m. § 22 Absatz 2\nBeschränkungen als Karte                       Satz 3 BinSchPersV\n1103   Nachträgliche Erteilung oder                   § 21 Absatz 3 und 4,             110\nLöschung von Auflagen und medizinischen        auch i. V. m. § 22 Absatz 2\nBeschränkungen im elektronischen Format        Satz 3 BinSchPersV\n1104   Aussetzung oder Entzug eines                   §§ 91 – 94 BinSchPersV           238\nBefähigungszeugnisses\n111    Zulassung von Lehrgängen\n1111   Zulassung eines Basislehrgangs für             § 56 BinSchPersV             275 – 545\nSachkundige für die Fahrgastschifffahrt\n1112   Zulassung eines Auffrischungslehrgangs für     § 56 BinSchPersV             275 – 545\nSachkundige für die Fahrgastschifffahrt\n1113   Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige § 56 BinSchPersV                  275 – 545\nfür Flüssigerdgas\n1114   Zulassung eines Lehrgangs grundlegende         § 53 i. V. m. Anlage 21      275 – 545\nSicherheitsausbildung                          BinSchPersV\n1115   Zulassung eines Lehrgangs Maschinen-           § 54 i. V. m. Anlage 22      275 – 545\nkundige                                        BinSchPersV\n1116   Zulassung eines Lehrgangs atemschutz-          § 58 i. V. m. Anlage 23      275 – 545\ngerättragende Personen                         BinSchPersV\n1117   Zulassung eines Ausbildungsprogramms für       § 55 Absatz 1 BinSchPersV    275 – 545\ndie Betriebsebene\n112    Zulassung von Simulatoren\n1121   Zulassung eines Fahrsimulators                 § 89 i. V. m. Anlage 30         5531\nBinSchPersV\n1122   Zulassung eines Radarsimulators                § 89 i. V. m. Anlage 30         2777\nBinSchPersV\n113    Befreiung von Fahrerlaubnissen\n1131   Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von       § 14 BinSchPersV                 112\nFahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung\neiner Ausnahme\n114    Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten\n1141   Erteilung einer Verlängerung der               § 137 Absatz 2 i. V. m.      373 – 467\nErmächtigung zur Durchführung                  Anlage 32 BinSchPersV\närztlicher Tauglichkeitsuntersuchungen\n115    UKW-Sprechfunkzeugnisse\n1151   Zulassung zu einer Prüfung                     § 7 Absatz 3                   14,85\nBinSchSprFunkV","5032         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nNummer                        Gegenstand                  Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro\n1152      Prüfung                                       § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2      65,45\nBinSchSprFunkV\n1153      Teilprüfung oder Wiederholung                 § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 42,65 / 65,45\nvon 1 Teil / 2 Teilen                         BinSchSprFunkV\n1154      Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses        § 9 Absatz 4, § 10               21,30\nBinSchSprFunkV\n1155      Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses          § 10 BinSchSprFunkV              31,20\ndurch FVT\n1156      Umschreibung oder Ersatzausfertigung          §§ 10, 11 BinSchSprFunkV        41,10“.\nvon Berufszeugnissen\nbbb) Der Tabellenabschnitt 2 wird wie folgt      2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-\ngeändert:                                       mern 1 bis 3.\naaaa) In Nummer 2135 wird in der            3. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.\ndritten Spalte die Angabe „§ 15\n4. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 5.\nBinSchUO, Anhang VI § 1.10“\ndurch       die     Angabe     „§ 15    (4) Die Verordnung zur Einführung der Binnen-\nBinSchUO,          § 96    Absatz 1  schifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011\nBinSchPersV“ ersetzt.                (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I\nbbbb) In Nummer 2136 wird in der\nS. 4371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndritten Spalte die Angabe „i. V. m.\nAnhang VI § 1.10“ durch die          1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1.10 Nummer 1\nAngabe „i. V. m. § 96 Absatz 1           Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buch-\nBinSchPersV“ ersetzt.                    stabe b Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee“ durch\ndie Wörter „§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\ncccc) Nummer 217 wird wie folgt ge-             buchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuch-\nändert:\nstabe aa bis ee, gg und hh“ ersetzt.\naaaaa) In der zweiten Spalte         2. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:\nwerden die Wörter „Aus-\nstellung oder Änderung                                 „§ 39\ndes Bordbuches und der                       Anwendungsbestimmung\ndazugehörigen Beschei-                    aus Anlass der Verordnung zur\nnigung“ durch die Wörter               Neuregelung befähigungsrechtlicher\n„Ausstellung oder Ände-                Vorschriften in der Binnenschifffahrt\nrung des Bordbuches\nund der dazugehörigen             Diese Verordnung und die Binnenschifffahrt-\nBescheinigung;        Um-      straßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser\ntausch eines Fahrtenbu-        Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar\nches oder eines Bordbu-        2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und\nches nach der Schiffsper-      anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.“\nsonalverordnung-Rhein in   3. § 40 wird wie folgt geändert:\nein    Bordbuch       nach\nBinSchPersV“ ersetzt.          a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbbbbb) In der dritten Spalte wird\ndie Angabe „§ 3.13 Num-       (5) Die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage\nmer 1     RheinSchPersV“   zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der\ndurch      die    Angabe   Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember\n„§§ 102, 125 Absatz 2      2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch\nBinSchPersV, § 3.13 Num-   Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021\nmer 1     RheinSchPersV“   (BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, wird wie folgt\nersetzt.                   geändert:\nb) In Abschnitt 6 Nummer 1 wird Satz 2 aufge-           1. § 1.01 wird wie folgt geändert:\nhoben.\na) Nummer 45 wird wie folgt gefasst:\n(3) § 2 Absatz 2 der Binnenschifffahrt-Sportboot-\n„45. „diensttuende Mindestbesatzung“: die Be-\nvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I\nsatzung nach Teil 3 der Binnenschiffs-\nS. 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes\npersonalverordnung oder nach den §§ 3.15\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-\nbis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nRhein, die sich nicht in der Ruhezeit be-\n1. Die Nummern 1, 5 und 7 werden aufgehoben.                            findet;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021            5033\nb) Nummer 50 wird aufgehoben.                                               schiffspersonalverordnung oder das\nnach der Binnenschiffspersonalver-\nc) Die bisherige Nummer 51 wird die Nummer 50\nordnung weitergeltende Strecken-\nund wird wie folgt gefasst:\nzeugnis der anderen Mitglieder der\n„50. „Binnenschiffspersonalverordnung“:       Bin-                       Besatzung;\nnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-                      ee) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bord-\nvember 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils                       buch oder Fahrtenbuch;\ngeltenden und anzuwendenden Fassung;“.\nff) die Bescheinigung über die Ausgabe\nd) Die bisherigen Nummern 52 bis 60 werden die                              der Bordbücher;\nNummern 51 bis 59.\ngg) der Nachweis der besonderen Be-\n2. § 1.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                     rechtigung für Radar nach der Binnen-\n„1. Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf                             schiffspersonalverordnung oder das\nnur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet                        nach der Binnenschiffspersonalver-\nist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er                          ordnung weitergeltende Radarpatent;\nein Befähigungszeugnis oder eine sonstige                          hh) ein Sprechfunkzeugnis für den Bin-\nErlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die                             nenschifffahrtsfunk;\ngeführte Fahrzeugart und die zu befahrende                         ii)  bei einem Fahrzeug, das das Kenn-\nStrecke besitzt sowie körperlich und geistig                            zeichen nach § 2.06 trägt, jeweils\nzum Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Befährt                          das Befähigungszeugnis für Sach-\nder Schiffsführer einen Streckenabschnitt, der                          kundige für Flüssigerdgas (LNG) des\nals Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonde-                           Schiffsführers und der Besatzungs-\nren Risiken ausgewiesen ist, muss er zudem die                          mitglieder, die am Bunkervorgang be-\nhierfür erforderliche besondere Berechtigung                            teiligt sind;\nbesitzen. Sind mehrere Personen an Bord eines\njj)  das Befähigungszeugnis für Sach-\nFahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2,\nkundige für die Fahrgastschifffahrt.“\nauch in Verbindung mit Satz 3, erfüllen, ist der\nSchiffsführer rechtzeitig zu bestimmen. Sind               bb) Buchstabe d wird wie folgt geändert:\nnach den einschlägigen Besatzungsvorschriften                  aaa) In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa\nmehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorge-                         wird das Wort „sonstige“ gestrichen.\nschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter\nbbb) Doppelbuchstabe ee wird wie folgt ge-\ndessen Führung das Fahrzeug steht, die für\nfasst:\ndas Befahren eines als Binnenwasserstraßen-\nabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiese-                          „ee) ein Abdruck des Handbuchs Bin-\nnen Streckenabschnitts erforderliche besondere                              nenschifffahrtsfunk, Allgemeiner\nBerechtigung.“                                                              Teil und Regionaler Teil Deutsch-\nland für die befahrene Wasser-\n3. § 1.10 wird wie folgt geändert:                                                 straße, in der jeweils geltenden\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                            Fassung.“\naa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                     cc) In Buchstabe e und f wird jeweils im Satzteil\nvor Doppelbuchstabe aa das Wort „sonstige“\n„b) Urkunden und Unterlagen zur Besatzung:                 gestrichen.\naa) das Befähigungszeugnis oder die                dd) Folgende Sätze werden angefügt:\nsonstige Erlaubnis zum Führen von\n„Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b\nFahrzeugen des Schiffsführers;\nDoppelbuchstabe aa, ii und jj können auch\nbb) der ordnungsgemäß ausgefüllte Qua-                 in einer jederzeit lesbaren, elektronischen\nlifikationsnachweis, das Befähigungs-              Textfassung, die der Anforderung des Mus-\nzeugnis oder die sonstige Erlaubnis                ters des Anhangs I Nummer 1 der Durch-\nzum Führen von Fahrzeugen der an-                  führungsverordnung (EU) 2020/182 der Kom-\nderen Mitglieder der Besatzung;                    mission vom 14. Januar 2020 über Muster\nim Bereich der Berufsqualifikationen in der\ncc) der Nachweis der besonderen Be-\nBinnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020,\nrechtigung für das Befahren eines\nS. 1) genügt, an Bord mitgeführt werden. Die\nals Binnenwasserstraßenabschnitt mit\nUrkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buch-\nbesonderen Risiken ausgewiesenen\nstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c, d\nStreckenabschnitts nach der Binnen-\nDoppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e\nschiffspersonalverordnung oder das\nund f Doppelbuchstabe bb können auch in\nnach der Binnenschiffspersonalver-\neiner jederzeit lesbaren, elektronischen Text-\nordnung weitergeltende Strecken-\nfassung im Dateiformat PDF an Bord mitge-\nzeugnis des Schiffsführers;\nführt werden. Das Beförderungspapier nach\ndd) der Nachweis der besonderen Be-                    ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b\nrechtigung für das Befahren eines                  und die Schiffsstoffliste nach ADN Unterab-\nals Binnenwasserstraßenabschnitt mit               schnitt 8.1.2.3 Buchstabe g können auch\nbesonderen Risiken ausgewiesenen                   in einer jederzeit lesbaren, elektronischen\nStreckenabschnitts nach der Binnen-                Textfassung in einem Format, das den An-","5034        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\nforderungen des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2                   b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1\nin Verbindung mit dem Leitfaden für die                          Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buch-\nAnwendung des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2                         stabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es\ngenügt, an Bord mitgeführt werden. Die                           sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnen-\nUnterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppel-                        schifffahrtsstraßen nach der Sportboot-\nbuchstabe ee und das Europäische Überein-                        führerscheinverordnung handelt, Doppel-\nkommen über die internationale Beförderung                       buchstabe bb, sofern es sich um eine\nvon gefährlichen Gütern auf Binnenwasser-                        Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrts-\nstraßen einschließlich der dem Übereinkom-                       straßen nach der Sportbootführerschein-\nmen als Anlage beigefügten Verordnung                            verordnung handelt, Buchstabe e Doppel-\n(ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d)                         buchstabe cc bis ee, ii und kk und Buch-\nkönnen auch in einer jederzeit lesbaren, elek-                   stabe f Doppelbuchstabe aa.“\ntronischen Textfassung mitgeführt werden.“\n4. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                          gefasst:\n„7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass\n„b) sich an Bord eine Person befindet, die ein\ndie folgenden Urkunden und Unterlagen an\nBefähigungszeugnis mit dem Eintrag der beson-\nBord mitgeführt werden:\nderen Berechtigung für Radar nach der Binnen-\na) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1                  schiffspersonalverordnung oder ein nach Bin-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-                  nenschiffspersonalverordnung weitergeltendes\nstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es                  Radarpatent besitzt.“\nsich um keine Fahrerlaubnis für die Bin-\nnenschifffahrtsstraßen nach der Sport-         5. § 6.32 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbootführerscheinverordnung handelt, Dop-           „Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn\npelbuchstabe bb, sofern es sich um keine           sich eine Person, die neben dem für die geführte\nFahrerlaubnis für die Binnenschifffahrts-          Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke er-\nstraßen nach der Sportbootführerschein-            forderlichen Befähigungszeugnis eine besondere\nverordnung handelt, Doppelbuchstabe cc             Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffs-\nbis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuch-              personalverordnung oder ein nach Binnenschiffs-\nstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buch-      personalverordnung weitergeltendes Radarpatent\nstabe f Doppelbuchstabe bb und                     besitzt und eine zweite Person, die mit der Ver-\nb) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1              wendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc,             vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.“\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern\n6. In § 21.24 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „der\nes sich um eine Fahrerlaubnis für die\nBinnenschifffahrtsstraßen nach der Sport-          Binnenschifferpatentverordnung“ durch die Wörter\nbootführerscheinverordnung handelt, und            „der Binnenschiffspersonalverordnung“ ersetzt.\nDoppelbuchstabe bb, sofern es sich um             (6) Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom\neine Fahrerlaubnis für die Binnenschiff-       21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die\nfahrtsstraßen nach der Sportbootführer-        durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019\nscheinverordnung handelt, Buchstabe e          (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt\nDoppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und       geändert:\nBuchstabe f Doppelbuchstabe aa.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu An-\nc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                           hang VI wie folgt gefasst:\n„9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass\ndie folgenden Urkunden und sonstigen Un-               „Anhang VI (weggefallen)“.\nterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle be-       2. § 1 wird wie folgt geändert:\nfugten Personen ausgehändigt oder in einer\njederzeit lesbaren, elektronischen Fassung             a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt\nnach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 ge-                     gefasst:\nnannten Anforderungen oder Formaten zur                   „b) Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung\nVerfügung gestellt werden:                                     für die übrigen Fahrzeuge.“\na) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb,              b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern          3. § 2 Absatz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst:\nes sich um keine Fahrerlaubnis für die\nBinnenschifffahrtsstraßen nach der Sport-           „2. Binnenschiffspersonalverordnung:\nbootführerscheinverordnung handelt, Dop-                Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-\npelbuchstabe bb, sofern es sich um keine                vember 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils\nFahrerlaubnis für die Binnenschifffahrts-               geltenden und anzuwendenden Fassung;“\nstraßen nach der Sportbootführerschein-\nverordnung handelt, und Doppelbuch-             4. In § 6 Absatz 9 werden die Wörter „mit dem An-\nstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppel-          hang VI Kapitel 1 und 3 dieser Verordnung“ durch\nbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und          die Wörter „mit Teil 3 der Binnenschiffspersonal-\nBuchstabe f Doppelbuchstabe bb und                  verordnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021               5035\n5. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „des Anhangs VI“            e) In Muster 6 Seite 3 Nummer 5 wird die An-\ndurch die Wörter „der Binnenschiffspersonalver-                   gabe „Anhang VI § 3.11 Nr. 2 BinSchUO“\nordnung“ ersetzt.                                                 jeweils durch die Angabe „§ 111 Absatz 2\nBinSchPersV“ ersetzt.\n6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach\nAnhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1“ durch die              12. Anhang VI wird aufgehoben.\nWörter „nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffs-\npersonalverordnung“ ersetzt.                                (7) In § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinver-\nordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die\n7. § 35 Absatz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 Num-              zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Okto-\nmer 14 und 15 Absatz 5 Nummer 8 bis 12 und               ber 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, werden\nAbsatz 6 werden aufgehoben.                              die Nummern 5 und 6 durch die folgenden Nummern 5\n8. § 36 Nummer 22, 23, 40 und 53 bis 57 werden auf-         bis 7 ersetzt:\ngehoben.\n„5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die\n9. Folgender § 41 wird angefügt:                                 nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatent-\nverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I\n„§ 41\nS. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verord-\nAnwendungsbestimmung                           nung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)\naus Anlass der Verordnung zur                      geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen\nNeuregelung befähigungsrechtlicher                   berechtigen,\nVorschriften in der Binnenschifffahrt\n6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die\nDiese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Ja-            nach den Bestimmungen der Schiffspersonalver-\nnuar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden                ordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1\nund anzuwendenden Fassung weiter anzuwen-                     der     Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung\nden.“                                                         vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300,\n10. Anhang II wird wie folgt geändert:                            Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom\n29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2\na) § 1.01 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                    Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019\n„4. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von                   (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der\nPersonen gebaute, offene Fähre, die durch             jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung\nMuskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem           zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,\n– zur Beherrschung besonderer Betriebs-\n7. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die\nlagen – Hilfsantrieb ausgestattet;“.\nnach den Bestimmungen der Binnenschiffsperso-\nb) In § 7.03 Nummer 2 werden die Wörter „nach                 nalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I\nAnhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1“ durch                    S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwenden-\ndie Wörter „nach § 101 Absatz 2 der Binnen-                den Fassung zum Führen von Fahrzeugen berech-\nschiffspersonalverordnung“ ersetzt.                        tigen,“.\n11. Anhang V wird wie folgt geändert:                           (8) Die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Ab-\na) In Muster 2 Nummer 5 werden ersetzt                   weichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nvom 24. April 2020 (VkBl. S. 295) wird wie folgt geän-\naa) die Wörter „Anhang VI Kapitel 3“ jeweils          dert:\ndurch die Wörter „Teil 3 der BinSchPersV“,\n1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nbb) die Wörter „Schiffsführer, Steuermann,\nMatrose, Schiffsjunge, Maschinist, Matro-                                     „§ 4a\nsen-Motorwart, Heizer“ durch die Wörter\nAnwendungsbestimmung\n„Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Ma-\naus Anlass der Verordnung zur\ntrose, Leichtmatrose, Maschinenkundiger“.\nNeuregelung befähigungsrechtlicher\nb) In Muster 2 Nummer 7 werden die Wörter                             Vorschriften in der Binnenschifffahrt\n„Schiffsführer, Steuermann, Matrose, Schiffs-\njunge, Maschinist, Matrosen-Motorwart, Heizer“               Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Ja-\ndurch die Wörter „Schiffsführer, Steuermann,              nuar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden\nBootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Maschi-                Fassung weiter anzuwenden.“\nnenkundiger“ ersetzt.                                 2. Im Anhang wird die Nummer II wie folgt geändert:\nc) In Muster 3 Nummer 39 werden die Wörter\na) In Nummer 6 wird § 11.22 wie folgt geändert:\n„Fährführer, Fährgehilfe, Fährjunge“ durch die\nWörter „Fährführer, Decksmann 180, Decks-                     aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nmann“ ersetzt.\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nd) In Muster 3 Nummer 42 werden die Wörter\n„Schiffsführer,      Steuermann,      Bootsmann,      3. In Nummer 10 des Anhangs wird § 12.22 wie folgt\nMatrose, Leichtmatrose, Matrosen-Motorwart,               geändert:\nMaschinist“ durch die Wörter „Schiffsführer,              a) Nummer 2 wird aufgehoben.\nSteuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtma-\ntrose, Maschinenkundiger“ ersetzt.                        b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.","5036          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021\n(9) Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorü-                bb) Die Angaben zu Abschnitt IV werden die An-\nbergehenden Abweichung von der Donauschifffahrts-                      gaben zu Abschnitt III und die Angaben zu\npolizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303)                    den §§ 13.12 und 13.13 werden die Angaben\nwird wie folgt geändert:                                               zu den §§ 13.11 und 13.12.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    cc) Die Angabe zu Abschnitt V wird die Angabe\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                       zu Abschnitt IV und die Angabe zu § 13.14\nwird die Angabe zu § 13.13.\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nsätze 1 bis 3.                                           b) In Nummer 3 Buchstabe g wird § 8.01 Nummer 3\nc) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:                  wie folgt geändert:\naa) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 13.12                   „„diensttuende Mindestbesatzung“:\nNummer 1“ durch die Angabe „§ 13.11 Num-                die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffs-\nmer 1“ ersetzt.                                         personalverordnung oder nach den §§ 3.15\nbb) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 13.12                 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein,\nNummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit                 die sich nicht in der Ruhezeit befindet.“\nSatz 2, und § 13.13 Nummer 4“ durch die              c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 13.11 Nummer 2 Satz 1, auch in\naa) Abschnitt III wird aufgehoben.\nVerbindung mit Satz 2, und § 13.14 Num-\nmer 4“ ersetzt.                                         bb) Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt III\nund die bisherigen §§ 13.12 und 13.13\ncc) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 13.14\nwerden die §§ 13.11 und 13.12.\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 13.13 Satz 1“\nersetzt.                                                cc) Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt IV\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                        und der bisherige § 13.14 wird § 13.13.\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 3\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-\nsätze 2 bis 5.                                                            Aufhebung\nc) In dem neuen Absatz 2 wird in den Nummern 1\nvon Rechtsvorschriften\nbis 4 jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die            Es werden ab dem 18. Januar 2022 aufgehoben:\nAngabe „Absatz 1“ ersetzt.                            1. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. De-\nd) In dem neuen Absatz 3 wird in den Nummern 1              zember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch\nbis 15 jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die           Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September\nAngabe „Absatz 2“ ersetzt.                               2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist,\ne) In dem neuen Absatz 5 wird in den Nummern 1           2. die Verordnung über die Erteilung von Radarpa-\nund 2 jeweils die Angabe „Absatz 4“ durch die            tenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des\nAngabe „Absatz 3“ ersetzt.                               Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die\n3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                      zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom\n„§ 4a                               30. Mai 2014 (BGBl. S. 610) geändert worden ist,\nAnwendungsbestimmung                       3. die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Ab-\naus Anlass der Verordnung zur                    weichung von der Binnenschifferpatentverordnung\nNeuregelung befähigungsrechtlicher                  vom 11. Februar 2019 (VkBl. S. 196) und\nVorschriften in der Binnenschifffahrt            4. die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Ab-\nDiese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Ja-          weichung von der Binnenschifferpatentverordnung\nnuar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden              vom 9. August 2021 (VkBl. S. 865).\nFassung weiter anzuwenden.“\n4. Im Anhang wird die Nummer II wie folgt geändert:                                Artikel 4\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                       Inkrafttreten\naa) Die Angaben zu Abschnitt III werden aufge-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhoben.                                            in Kraft.\nBerlin, den 26. November 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}