{"id":"bgbl1-2021-80-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":80,"date":"2021-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/80#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-80-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_80.pdf#page=26","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung","law_date":"2021-11-25T00:00:00Z","page":4970,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["4970            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\nVerordnung\nzur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung1\nVom 25. November 2021\nDas Bundesministerium für Ernährung und Land-                             3. regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu\nwirtschaft verordnet, jeweils nach Anhörung der Tier-                            ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzel-\nschutzkommission, auf Grund                                                      fall aus gesundheitlichen Gründen oder aus\nGründen der Unverträglichkeit zum Schutz\n– des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1a\ndes Hundes oder seiner Artgenossen nicht\nund des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, jeweils in\nmöglich.\nVerbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2, des Tier-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                              Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen\nchung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),                           bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindes-\nvon denen § 2a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3                           tens vier Stunden je Tag Umgang mit einer\nNummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli                            Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und\n2014 (BGBl. I S. 1308) und § 12 Absatz 2 Satz 1                           Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und\nNummer 4 durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes                           dem Gesundheitszustand des Hundes anzu-\nvom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden                        passen.“\nsind,                                                                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n– des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2                          aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nNummer 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2\ndes Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                             „Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten,\nmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),                              dass\nvon denen § 2a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 3 Num-                            1. für jeden Hund der Gruppe\nmer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juli 2014\n(BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, im Einverneh-                              a) ein Liegeplatz zur Verfügung steht und\nmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und                                     b) eine individuelle Fütterung sowie eine\ndigitale Infrastruktur,                                                              individuelle gesundheitliche Versor-\n– des § 18a Nummer 1 in Verbindung mit § 16b Ab-                                        gung möglich sind und\nsatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung                            2. keine unkontrollierte Vermehrung statt-\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I                                      finden kann.“\nS. 1206, 1313), von denen § 18a Nummer 1 zuletzt\nbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\ndurch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom\n„dem Verhalten oder dem Gesundheits-\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-\nzustand“ durch die Wörter „des Verhaltens\nden ist:\noder des Gesundheitszustands“ ersetzt.\nArtikel 1                                    c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nÄnderung der                                          „(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei\nTierschutz-Hundeverordnung                                    der Erziehung oder beim Training von Hunden\nStachelhalsbänder oder andere für die Hunde\nDie Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001                            schmerzhafte Mittel zu verwenden.“\n(BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-\nordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145)                         2. § 3 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                     „§ 3\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                      Anforderungen an\n„(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des                                          das Halten beim Züchten“.\nSatzes 3                                                         b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1\n1. ausreichend Auslauf im Freien außerhalb                          bis 4 vorangestellt:\neines Zwingers zu gewähren,                                        „(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin\nspätestens drei Tage vor der zu erwartenden\n2. mehrmals täglich in ausreichender Dauer\nGeburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurf-\nUmgang mit der Person, die den Hund hält,\nkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung\nbetreut oder zu betreuen hat (Betreuungs-\nzu stellen. Die Wurfkiste muss\nperson), zu gewähren und\n1. der Größe der Hündin und der zu erwarten-\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen               den Zahl und Größe der Welpen angemessen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-               sein; insbesondere muss die Hündin in\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241          Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                          liegen können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021             4971\n2. so gestaltet sein, dass die Gesundheit der                     formbar ist und der so beschaffen ist, dass\nHündin und der Welpen sowie die Lufttempe-                    der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen\nratur kontrolliert werden können,                             kann,“.\n3. an der Innenseite der Seitenwände mit Ab-              b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nstandshaltern ausgestattet sein und                      „hinlegen und“ durch die Wörter „ausgestreckt\n4. Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und             hinlegen kann sowie“ ersetzt.\nzu desinfizieren sind.                                c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nEine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt                „(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herden-\nwerden, wenn die Hündin und die Welpen im                    schutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer\nFreien gehalten werden und die Schutzhütte                   Ausbildung zum Schutz von landwirtschaft-\nnach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort                   lichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien\nin Absatz 2 genannten Anforderungen genügt                   gehalten werden, wenn\nund zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2\nNummer 1 bis 4 entspricht.                                   1. sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutz-\nhund ausreichend Schutz vor widrigen\n(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten                   Witterungseinflüssen zur Verfügung steht,\nwerden, dass sie sich von ihren Welpen zurück-                   und\nziehen kann.\n2. zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen,\n(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer                      die mit Strom führenden Vorrichtungen zur\nSchutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich                      Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so\nder Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleis-                    bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund\nten, die unter Berücksichtigung rassespezifi-                    mindestens sechs Meter Abstand zu diesen\nscher Besonderheiten eine Unterkühlung oder                      Vorrichtungen halten kann.\nÜberhitzung der Welpen verhindert. Von einer\nUnterkühlung der Welpen ist in der Regel bei                 Sofern die örtlichen Gegebenheiten die Einhal-\neiner Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius               tung des Abstandes nach Satz 1 Nummer 2\nwährend der ersten zwei Lebenswochen aus-                    nicht zulassen, genügt abweichend davon ein\nzugehen.                                                     Abstand von vier Metern.“\n(4) Werden Welpen in Räumen gehalten,               4. § 5 wird wie folgt geändert:\nmuss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf            a) Der Überschrift werden die Wörter „und Raum-\nWochen mindestens einmal täglich für eine an-                einheiten“ angefügt.\ngemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt\nwerden. Der Auslauf muss so beschaffen sein,              b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort\ndass von ihm keine Verletzungsgefahr oder                    „Räumen“ die Wörter „oder Raumeinheiten“ ein-\nsonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen aus-               gefügt.\ngeht. Insbesondere muss sichergestellt sein,              c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndass die Welpen nicht mit Strom führenden Vor-\n„(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumein-\nrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische\nheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht\nImpulse aussenden, in Berührung kommen kön-\ndem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann\nnen. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs\ngehalten werden, wenn\nmuss der Zahl und der Größe der Welpen ange-\nmessen sein. Die Maße der benutzbaren Boden-                 1. die benutzbare Bodenfläche die Anforderun-\nfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2                     gen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1\nSatz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die                    erfüllt,\nEinfriedung des Auslaufs muss aus gesund-                    2. für den Hund der freie Blick aus dem Ge-\nheitsunschädlichem Material bestehen und so                      bäude oder der Raumeinheit heraus gewähr-\nbeschaffen sein, dass die Welpen sie nicht                       leistet ist und\nüberwinden können und sich nicht daran ver-\nletzen können.“                                              3. bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund\nmit den Vorderpfoten erreichen kann, keine\nc) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 5 und wird                    Strom führenden Vorrichtungen, mit denen\nwie folgt geändert:                                              der Hund in Berührung kommen kann, oder\naa) Das Wort „zehn“ wird durch das Wort „fünf“                   Vorrichtungen, die elektrische Impulse aus-\nersetzt.                                                    senden, vorhanden sind.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund\n„Eine Betreuungsperson darf bis zu drei                 tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Ver-\nHündinnen mit Welpen gleichzeitig be-                   fügung steht.“\ntreuen.“                                             d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                       „(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-                  Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten\nfasst:                                                       werden, wenn\n„2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungs-                1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2\ngeschützter, schattiger und wärmegedämm-                    oder einem trockenen Liegeplatz, der weich\nter Liegeplatz, der weich oder elastisch ver-               oder elastisch verformbar ist und der einen","4972         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\nausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte            2. bei denen erblich bedingt\nbietet, ausgestattet sind sowie                           a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen\n2. außerhalb der Schutzhütte ein wärmege-                       Gebrauch fehlen oder untauglich oder umge-\ndämmter Liegebereich zur Verfügung steht,                    staltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden\nder weich oder elastisch verformbar ist.“                    oder Schäden auftreten,\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                     b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         auftreten,\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie für                 c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei\njede Hündin mit Welpen“ gestrichen.                         ihnen selbst oder einem Artgenossen zu\nSchmerzen oder vermeidbaren Leiden oder\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                        Schäden führt oder\neingefügt:\nd) die Haltung nur unter Schmerzen oder ver-\n„3. für jede Hündin mit Welpen das Dop-                     meidbaren Leiden möglich ist oder zu\npelte der benutzbaren Bodenfläche                       Schäden führt.\nnach Nummer 1 zur Verfügung stehen,“.\nSatz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltun-\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                gen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                sonst beurteilt werden.“\n„Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial       9. § 12 wird wie folgt geändert:\nunverträgliche Hunde gehalten werden.“                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.                                     aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\n6. § 7 wird wie folgt gefasst:                                           eingefügt:\n„§ 7                                        „2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Wurf-\nkiste nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nAnbindehaltung\nzeitig zur Verfügung stellt,“.\n(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und\nwerden.\ndie Angabe „§ 3“ wird durch die Wörter „§ 3\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbinde-                       Absatz 5 Satz 1“ ersetzt und das Wort\nhaltung eines Hundes bei Begleitung einer Be-                         „zehn“ wird durch das Wort „fünf“ ersetzt.\ntreuungsperson während der Tätigkeiten, für die\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nder Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig,\nwenn                                                             dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\nwird wie folgt gefasst:\n1. die Anbindung mindestens drei Meter lang und\ngegen ein Aufdrehen gesichert ist,                                „5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2\nSatz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder\n2. das Anbindematerial von geringem Eigenge-\n§ 7 Absatz 1 einen Hund hält oder“.\nwicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund\nnicht verletzen kann, sowie                                  ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n3. breite, nicht einschneidende Brustgeschirre               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\noder Halsbänder verwendet werden, die so be-                    „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab-\nschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und              satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutz-\nnicht zu Verletzungen führen können.“                        gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            lässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Aus-\na) In Nummer 2 werden die Wörter „mindestens                     stellung veranstaltet.“\neinmal täglich und die Anbindevorrichtung“\ngestrichen.                                          10. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „in einem Fahr-                                        „§ 13\nzeug“ gestrichen und werden nach dem Wort                              Anwendungsbestimmungen\n„verbleibt;“ die Wörter „dies gilt insbesondere\n(1) § 2 Absatz 2 und die §§ 3 und 7 in der sich\nfür den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Winter-\njeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und\ngärten sowie sonstigen abgegrenzten Be-\nNummer 2 und 6 der Verordnung zur Änderung der\nreichen, in denen die Lufttemperatur schnell\nTierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutz-\nansteigen kann;“ angefügt.\ntransportverordnung vom 25. November 2021\n8. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung sind erst\n„§ 10                               ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Bis zu dem\nin Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 30. No-\nAusstellungsverbot                         vember 2021 geltenden Vorschriften weiter anzu-\nEs ist verboten, Hunde auszustellen oder Aus-             wenden.\nstellungen mit Hunden zu veranstalten,                          (2) § 6 Absatz 2 in der sich aus Artikel 1 Num-\n1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder            mer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung\nRute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise        der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tier-\namputiert worden sind oder                               schutztransportverordnung vom 25. November","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021             4973\n2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung ist erst      2.  § 21 wird wie folgt geändert:\nab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis zu dem in             a) In Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 10\nSatz 1 genannten Zeitpunkt ist die am 30. Novem-               Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1\nber 2021 geltende Vorschrift weiter anzuwenden.“               Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ ersetzt\nund wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ durch\nArtikel 2                                   die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\nÄnderung der                               b) In Absatz 3 Nummer 12 werden nach der An-\nTierschutztransportverordnung                          gabe „Anhang I“ die Wörter „Kapitel I Nummer 2\nDie Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar               Buchstabe a, c, e, f oder g“ und nach der An-\n2009 (BGBl. I S. 375), die zuletzt durch Artikel 9 Ab-             gabe „Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3“\nsatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I                 ein Komma und die Angabe „3.1, 3.2, 3.3, 3.4“\nS. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             eingefügt.\n1.  § 10 wird wie folgt geändert:                               c) Nach Absatz 3 Nummer 16 wird folgende Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           mer 16a eingefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „unionsrechtliche“              „16a. entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür\ndurch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.                   Sorge trägt, dass die Vorschrift des An-\nhangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\neingehalten wird,“.\n„Abweichend von Satz 1 darf die Beförde-\n2a. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:\nrung nicht länger als viereinhalb Stunden\ndauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass                                 „§ 23\ndie Außentemperatur während der Beförde-                         Anwendungsbestimmungen\nrung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad\nBis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der\nCelsius beträgt.“\nam 30. November 2021 geltenden Fassung weiter\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter                anzuwenden.“\n„Dies gilt nicht“ durch die Wörter „Die\n3.  In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9\nSätze 1 und 2 gelten nicht“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1, den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird\naa) Nach der Angabe „Absatz 1“ wird die An-              jeweils das Wort „unionsrechtliche“ durch das\ngabe „Satz 1“ eingefügt.                             Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die\nAngabe „3.1 bis 3.4“ ersetzt.                                           Artikel 3\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „14“ durch die An-                            Inkrafttreten\ngabe „28“ ersetzt.                                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. November 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}