{"id":"bgbl1-2021-80-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":80,"date":"2021-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/80#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-80-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_80.pdf#page=24","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen","law_date":"2021-11-25T00:00:00Z","page":4968,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["4968         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen\nVom 25. November 2021\nAuf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit                     dungen, elektronische Daten und Dateien“ ein-\nAbsatz 2 Buchstabe a des Preisgesetzes in der im                    gefügt.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1,            d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nveröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                          „(5) Soweit die für die Preisbildung und Preis-\nüberwachung zuständigen Behörden die ange-\nArtikel 1                                   messenen Kosten des Auftragnehmers nach § 5\nAbsatz 1 nicht ermitteln oder berechnen können,\nDie Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei\nkönnen sie diese schätzen. Geschätzt werden\nöffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz.\nkann insbesondere dann, wenn der Auftragneh-\nNr. 244 vom 18. Dezember 1953), die zuletzt durch\nmer über seine Angaben keine ausreichenden\nArtikel 80 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\nAufklärungen zu geben vermag, seine Auskunft\nS. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nverweigert oder seine Unterlagen unter Ver-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                     letzung der Mindestaufbewahrungsfrist des Ab-\na) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4                 satzes 1 Satz 3 nicht mehr vorliegen. Bei der\neingefügt:                                                    Schätzung sind alle Umstände zu berücksich-\n„(2) Marktgängig ist eine Leistung, für die zum            tigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.\nBei der Schätzung können die für die Preis-\nZeitpunkt der Auftragsvergabe ein Markt aus An-\nbildung und Preisüberwachung zuständigen Be-\ngebot und Nachfrage für diese Leistung mit funk-\ntionierendem Wettbewerb besteht (allgemeiner                  hörden auf Daten des Auftragnehmers zurück-\nMarkt). Marktgängig ist eine Leistung auch, wenn              greifen, die ihnen aus anderen Prüfungen nach\nAbsatz 2 Satz 1 bei dem Auftragnehmer bereits\nzu ihrer Beschaffung durch ein Vergabeverfahren\nein Markt geschaffen wurde, auf dem mindestens                vorliegen. Die für die Preisbildung und Preis-\nzwei Anbieter zuschlagsfähige Angebote abge-                  überwachung zuständigen Behörden können im\nRahmen der Schätzung der Kosten des Auftrag-\ngeben haben (besonderer Markt).\nnehmers angemessene Sicherheitsabschläge an-\n(3) Im Verkehr üblich ist der Preis, den der               setzen. Können die Kosten des Auftragnehmers\nbetreffende Anbieter für die Leistung im Wett-                nur innerhalb eines bestimmten Rahmens ge-\nbewerb regelmäßig durchsetzen kann.                           schätzt werden, so kann dieser Rahmen zu Las-\n(4) Gibt es für eine Leistung einen verkehrs-              ten des Auftragnehmers ausgeschöpft werden.\nüblichen Preis auf dem allgemeinen Markt, ist                 Ist eine Schätzung durch die für die Preisbildung\ndieser maßgeblich im Sinne von Absatz 1. Gibt                 und Preisüberwachung zuständige Behörde ganz\nes für die Leistung auf dem allgemeinen Markt                 oder teilweise nicht möglich, so kann diese die\nkeinen verkehrsüblichen Preis, wird vermutet,                 betroffenen Kostenpositionen des Auftragneh-\ndass der Preis, zu dem die Leistung auf einem                 mers mit Null ansetzen.“\nbesonderen Markt angeboten wird, im Verkehr            3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nüblich ist, wenn er sich unter den Bedingungen\neines Wettbewerbs herausgebildet hat.“                       „(2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene öffent-\nliche Aufträge ist diese Verordnung in der bis zum\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nAblauf des 31. März 2022 geltenden Fassung anzu-\nsätze 5 bis 7.\nwenden.“\nc) In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe „1 bis 3“\n4. Die Anlage Leitsätze für die Preisermittlung auf\ndurch die Angabe „1, 5 und 6“ ersetzt.\nGrund von Selbstkosten wird wie folgt geändert:\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch das\nWord „zehn“ ersetzt und nach dem Wort „Jahre“                     „(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste\nwerden die Wörter „ab Bewirkung der geschul-                   bleiben die nach dem Umsatzsteuergesetz ab-\ndeten Gegenleistung durch den öffentlichen Auf-                ziehbaren Steuern und Beträge außer Ansatz.\ntraggeber“ eingefügt.                                          Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren\nSteuern und Beträge sind Kosten im Sinne der\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nNummer 4.“\n„(3) Die Entscheidung, ob eine Prüfung im\nb) Der Nummer 13 Absatz 2 wird folgender Satz\nSinne des Absatzes 2 Satz 1 stattfindet, treffen\nangefügt:\ndie für die Preisbildung und Preisüberwachung\nzuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Er-                   „Brennstoff- und Energiekosten sind verrech-\nmessen.“                                                       nungstechnisch wie Betriebsstoffe zu behan-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach                  deln.“\ndem Wort „Abschriften“ werden die Wörter                  c) In Nummer 14 Absatz 3 werden die Wörter\n„, Fotokopien, Ausdrucke, fotografische Abbil-                 „buch- oder karteimäßig“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021             4969\nd) Nummer 15 wird aufgehoben.                               k) Nummer 44 wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 17 Absatz 2 wird die Angabe „1a“                   aa) In Absatz 1 werden die Wörter „durch öffent-\ndurch die Angabe „2a“ und die Angabe „1b“                        liche Auftraggeber“ durch die Wörter „zu\ndurch die Angabe „2b“ ersetzt.                                   Aufträgen“ ersetzt.\nf) Nummer 20 wird wie folgt geändert:                           bb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\naa) Der Überschrift werden ein Komma und die                     „notwendig sind“ das Komma durch das\nWörter „Personal oder Anlagen“ angefügt.                     Wort „und“ ersetzt und die Wörter „, die\nForderungen aus Kriegsschäden und die\nbb) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:\nKriegsfolgeschäden“ gestrichen.\naaa) Nach dem Wort „Stoffe“ werden ein\nl)  In Nummer 45 Absatz 6 wird die Angabe „6“\nKomma und die Wörter „Personal oder\ndurch die Angabe „5“ ersetzt.\nAnlagen“ eingefügt.\nm) In Nummer 48 Absatz 2 Satz 1 wird nach den\nbbb) Das Wort „Stoffkosten“ wird durch das\nWörtern „(Wagnisprämien) in“ das Wort „die“\nWort „Kosten“ ersetzt.\ndurch das Wort „der“ und das Wort „eingesetzt“\ng) Nummer 25 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt                durch das Wort „angesetzt“ ersetzt.\ngefasst:\nn) Nummer 52 wird wie folgt geändert:\n„a) gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeit-\naa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeberbeiträge zur Sozialversicherung (Ren-\nten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und                   „Das Entgelt für das allgemeine Unterneh-\nUnfallversicherung),“.                                       merwagnis ist in einem Hundertsatz auf die\nNetto-Selbstkosten oder in einem festen Be-\nh) Nummer 30 wird wie folgt geändert:\ntrag zu bemessen.“\naa) In Buchstabe a werden nach dem Wort\n„Gewerbesteuer“ die Wörter „(auch Gewerbe-               bb) In Absatz 3 werden die Wörter „oder mittels\nertrag- und Lohnsummensteuer)“ gestrichen,                   einfacher Schlüssel“ gestrichen.\nnach dem Wort „Grundsteuer“ das Wort                     cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„und“ eingefügt und die Wörter „und die                         „(4) Ist die Höhe des Entgelts für das all-\nSteuer für den Selbstverbrauch (§ 30 des                     gemeine Unternehmerwagnis für die Leis-\nUmsatzsteuergesetzes)“ gestrichen.                           tung durch die Vertragsparteien nicht be-\nbb) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter                      stimmt, ist der übliche Gewinnzuschlag im\n„den §§ 15 und 28 des Umsatzsteuergeset-                     Rahmen öffentlicher Aufträge vorzusehen.“\nzes (Mehrwertsteuer)“ durch die Wörter            5. In § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Ab-\n„dem Umsatzsteuergesetz“ und das Wort                satz 1 und in Nummer 43 Absatz 2 sowie in Num-\n„Vorsteuern“ durch das Wort „Steuern“ er-            mer 52 Absatz 1 Satz 2 der Anlage werden jeweils\nsetzt.                                               die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter\ni) Nummer 31 wird aufgehoben.                               „Wirtschaft und Energie“ ersetzt.\nj) In Nummer 39 Absatz 3 werden die Wörter\n„Tagesneuwert der Anlage“ durch die Wörter                                      Artikel 2\n„Anschaffungspreis oder Herstellkosten“ ersetzt.         Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. November 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}