{"id":"bgbl1-2021-80-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":80,"date":"2021-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/80#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-80-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_80.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung","law_date":"2021-11-24T00:00:00Z","page":4964,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["4964            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\nVerordnung\nüber die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung*\nVom 24. November 2021\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 bis 5 des Gebäudeener-                       oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach\ngiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ver-                       dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen\nordnet die Bundesregierung:                                                 bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen\nnach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung\nArtikel 1                                     oder Austausch erfüllen. Satz 1 ist nicht anzu-\nÄnderung der                                     wenden, wenn dies im Einzelfall wegen besonde-\nVerordnung über Heizkostenabrechnung                                rer Umstände technisch nicht möglich ist oder\ndurch einen unangemessenen Aufwand oder in\nDie Verordnung über Heizkostenabrechnung in der                         sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009                              würde.\n(BGBl. I S. 3250) wird wie folgt geändert:\n(4) Fernablesbare Ausstattungen zur Ver-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                             brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder an-                       2022 installiert wurden, müssen nach dem\ndere geeignete Ausstattungen“ gestrichen.                           31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Ab-\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6                        satz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung\neingefügt:                                                          oder Austausch erfüllen.\n„(2) Ausstattungen zur Verbrauchserfassung                         (5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur\nnach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2                          noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur\nSatz 1, die nach dem 1. Dezember 2021 instal-                       Verbrauchserfassung installiert werden, die\nliert werden, müssen fernablesbar sein und dabei                    einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Aus-\nden Datenschutz und die Datensicherheit nach                        stattungen gleicher Art anderer Hersteller inter-\ndem Stand der Technik gewährleisten. Fernab-                        operabel sind und dabei den Stand der Technik\nlesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfas-                    einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu\nsung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutz-                       gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der\neinheiten abgelesen werden kann. Ab dem 1. De-                      Ablesung durch eine andere Person diese die\nzember 2022 dürfen nur noch solche fernables-                       Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst\nbaren Ausstattungen installiert werden, die sicher                  fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der\nan ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1                          fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchs-\nNummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes                           erfassung ist dem Gebäudeeigentümer kosten-\nvom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zu-                      frei zur Verfügung zu stellen.\nletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli                       (6) Die Einhaltung des Stands der Technik\n2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, unter                   nach den Absätzen 2 und 5 wird vermutet, soweit\nBeachtung des in Schutzprofilen und Techni-                         Schutzprofile und technische Richtlinien ein-\nschen Richtlinien des Bundesamtes für Sicher-                       gehalten werden, die vom Bundesamt für Sicher-\nheit in der Informationstechnik niedergelegten                      heit in der Informationstechnik bekannt gemacht\nStands der Technik nach dem Messstellenbe-                          worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Ver-\ntriebsgesetz angebunden werden können. Die                          brauchserfassung mit einem Smart-Meter-Gate-\nSätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein                       way nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Mess-\neinzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt                   stellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die\noder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems                     nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden\nist und die anderen Zähler oder Heizkostenvertei-                   Schutzprofile und technischen Richtlinien einge-\nler dieses Gesamtsystems zum Zeitpunkt des                          halten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer\nErsatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar                      von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Mess-\nsind.                                                               stellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heiz-\n(3) Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Ver-                  wärme Gebrauch gemacht hat, sind fernables-\nbrauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021                      bare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach\nden Absätzen 2 und 3 an vorhandene Smart-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002        Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember                des Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden.“\n2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz\n(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).                                   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7.\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-       d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241        „(8) Die Bundesregierung evaluiert die Auswir-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     kungen der Regelungen auf Mieter in den Absät-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021             4965\nzen 2, 5 und 6 drei Jahre nach dem 1. Dezember              c) die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung\n2021, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche                  und Verwendung der Ausstattungen zur Ver-\nBetriebskosten durch fernablesbare Ausstattun-                  brauchserfassung, einschließlich der Eichung,\ngen und den Nutzen dieser Ausstattungen für                     sowie für die Ablesung und Abrechnung,\nMieter. Der Evaluationsbericht wird spätestens          2. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen\nam 31. August 2025 veröffentlicht.“                         von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-                oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa-\nlesung“ die Wörter „bei nicht fernablesbaren Aus-               tionen über angebotene Maßnahmen zur Energie-\nstattungen“ eingefügt.                                          effizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichspro-\nfile und objektive technische Spezifikationen für\n3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:\nenergiebetriebene Geräte eingeholt werden kön-\n„§ 6a                                  nen,\nAbrechnungs- und Verbrauchsinformationen;               3. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310\nInformationen in der Abrechnung                      Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die In-\n(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Ver-                formation über die Möglichkeit der Durchführung\nbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäu-             von Streitbeilegungsverfahren nach dem Ver-\ndeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Ver-                 braucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36\nbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser                 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes\nauf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs                  unberührt bleiben,\noder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in            4. Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten\nfolgenden Zeitabständen mitzuteilen:                            oder durch Vergleichstests ermittelten Durch-\n1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. De-             schnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei\nzember 2021 beginnen                                        im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher\nVergleich online bereitgestellt und in der Abrech-\na) auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Ge-              nung darauf verwiesen werden kann,\nbäudeeigentümer sich gegenüber dem Ver-\nsorgungsunternehmen für die Zustellung der           5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Ener-\nAbrechnung auf elektronischem Wege ent-                  gieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeit-\nschieden hat, mindestens vierteljährlich und             raums des Nutzers mit seinem witterungsbe-\nreinigten Energieverbrauch im vorhergehenden\nb) ansonsten mindestens zweimal im Jahr,                    Abrechnungszeitraum in grafischer Form.\n2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich.                         Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst\n(2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Num-           den Wärmeverbrauch und den Warmwasserver-\nmer 2 müssen mindestens folgende Informationen              brauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witte-\nenthalten:                                                  rungsbereinigung unter Anwendung eines den an-\nerkannten Regeln der Technik entsprechenden\n1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilo-          Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der aner-\nwattstunden,                                            kannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit\n2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Ver-           für den Vergleich der witterungsbereinigten Energie-\nbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie            verbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die\nmit dem entsprechenden Monat des Vorjahres              vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\ndesselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben           und vom Bundesministerium des Innern, für Bau\nworden sind, und                                        und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt\n3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines nor-             gemacht worden sind.\nmierten oder durch Vergleichstests ermittelten             (4) Die Pflichten gemäß § 556 Absatz 3 des Bür-\nDurchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.         gerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.\n(3) Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen             (5) Abrechnungen, die nicht auf dem tatsäch-\nVerbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkos-            lichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von\ntenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentü-             Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens\nmer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab            die Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\ndem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit                 und 3 enthalten.\nden Abrechnungen folgende Informationen zugäng-\nlich machen:                                                                          § 6b\n1. Informationen über                                                           Zulässigkeit und\nUmfang der Verarbeitung von Daten\na) den Anteil der eingesetzten Energieträger und\nbei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwär-             Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von\nmesystemen versorgt werden, auch über die            Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur\ndamit verbundenen jährlichen Treibhausgas-           Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäude-\nemissionen und den Primärenergiefaktor des           eigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten\nFernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen               erfolgen und soweit dies erforderlich ist:\nmit einer thermischen Gesamtleistung unter           1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kosten-\n20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar                 verteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer\n2022,                                                    nach § 6 oder\nb) die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,            2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.“","4966        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Verbrauchsanalyse“                „Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brenn-\ndurch die Wörter „Abrechnungs- und Ver-                    stoffverbrauch der zentralen Warmwasser-\nbrauchsinformationen gemäß § 6a“ ersetzt.                  versorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern\noder Kilogramm nach folgender Gleichung zu\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    bestimmen:\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“\n.“\ndie Wörter „Satz 1 und 3 bis 5“ eingefügt.\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                  bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „weder“ durch                 „2. der Heizwert des verbrauchten Brenn-\ndie Wörter „nicht ausschließlich“ ersetzt und wird                  stoffes (Hi) in Kilowattstunden je Liter,\ndas Wort „noch“ durch das Wort „oder“ ersetzt.                      Kubikmeter oder Kilogramm.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\nfügt:\naa) Die Sätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:\n„Als Heizwerte nach Satz 2 Nummer 2 sind\n„Die auf die zentrale Warmwasserversor-\ndie in den Abrechnungsunterlagen des Ener-\ngungsanlage entfallende Wärmemenge (Q)\ngieversorgungsunternehmens oder Brenn-\nist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann\nstofflieferanten angegebenen Heizwerte zu\ndie Wärmemenge nur mit einem unzumutbar\nverwenden. Wenn diese vom Energieversor-\nhohen Aufwand gemessen werden, kann sie\ngungsunternehmen oder Brennstofflieferan-\nnach folgender Zahlenwertgleichung als Er-\nten nicht angegeben werden, können hilfs-\ngebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt\nweise folgende Werte verwendet werden:\nwerden:\nHeiz-\nQ = 2,5 x V x (tw-10).                                                              Einheit\nwert Hi\nDabei sind zu Grunde zu legen:                              Leichtes Heizöl           10   Kilowatt-\n1. der Wert 2,5 für die Erzeugeraufwandszahl                extra leichtflüssig            stunden\ndes Wärmeerzeugers, die mittlere spezifi-                                              je Liter\nsche Wärmekapazität des Wassers, die\nSchweres Heizöl         10,9   Kilowatt-\nWärmeverluste für Warmwasserspeicher,\nstunden\nVerteilung einschließlich Zirkulation, Mess-                                           je Liter\ndatenerhebungen zum Warmwasserver-\nbrauch,                                                 Erdgas H                  10   Kilowatt-\nstunden\n2. das gemessene Volumen des verbrauch-\nje Kubikmeter\nten Warmwassers (V) in Kubikmetern,\n3. die gemessene oder geschätzte mittlere                   Erdgas L                   9   Kilowatt-\nTemperatur des Warmwassers (tw) in                                                     stunden\nGrad Celsius und                                                                       je Kubikmeter\n4. der Wert 10 für die übliche Kaltwasserein-               Flüssiggas                13   Kilowatt-\ntrittstemperatur in die Warmwasserversor-                                              stunden\ngungsanlage in Grad Celsius.                                                           je Kilogramm\nWenn in Ausnahmefällen weder die Wärme-                     Koks                       8   Kilowatt-\nmenge noch das Volumen des verbrauchten                                                    stunden\nWarmwassers gemessen werden können,                                                        je Kilogramm\nkann die Wärmemenge, die auf die zentrale\nBraunkohle               5,5   Kilowatt-\nWarmwasserversorgungsanlage entfällt, nach                                                 stunden\nfolgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis                                                 je Kilogramm\nin Kilowattstunden pro Jahr bestimmt wer-\nden:                                                        Steinkohle                 8   Kilowatt-\nstunden\nQ = 32 x AWohn.\nje Kilogramm\nDabei sind zu Grunde zu legen:\nBrennholz                4,1   Kilowatt-\n1. der Wert 32 für den Nutzwärmebedarf für                  (lufttrocken)                  stunden\nWarmwasser, die Erzeugeraufwandszahl                                                   je Kilogramm\ndes Wärmeerzeugers, Messdatenerhebun-\ngen zum Warmwasserverbrauch und                         Holzpellets                5   Kilowatt-\nstunden\n2. die durch die zentrale Anlage mit Warm-                                                 je Kilogramm\nwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche\n(AWohn) in Quadratmeter.“                               Holzhackschnitzel          4   Kilowatt-\n(lufttrocken)                  stunden\nbb) In Satz 6 wird das Wort „Gleichungen“ ersetzt                                              je Kilogramm\ndurch das Wort „Zahlenwertgleichungen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021          4967\nSoweit die Abrechnung über Kilowattstun-              b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nden-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.\nBrennstoffverbrauch nicht erforderlich.“\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                d) Absatz 6 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nfügt:                                                           Bekanntmachungserlaubnis\n„Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5              Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nAbsatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare         und das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nAusstattung zur Verbrauchserfassung instal-        Heimat können den Wortlaut der Heizkostenverord-\nliert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der       nung in der vom 1. Dezember 2021 an geltenden\nAbrechnung der Kosten den auf ihn entfallen-       Fassung gemeinsam im Bundesgesetzblatt bekannt\nden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Das-        machen.\nselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäude-\neigentümer die Informationen nach § 6a nicht                              Artikel 3\noder nicht vollständig mitteilt.“\nInkrafttreten\nbb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt\nnicht“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsind nicht anzuwenden“ ersetzt.                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. November 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}