{"id":"bgbl1-2021-80-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":80,"date":"2021-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/80#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-80-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_80.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz","law_date":"2021-11-23T00:00:00Z","page":4962,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["4962         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\nVerordnung\nüber die Erhebung eines Entgelts für die\nstaatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz\nVom 23. November 2021\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3 und Ab-              GwK2: Grundwert für Unternehmen der Kategorie 2\nsatz 2 Nummer 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes                      nach Absatz 4 Satz 2 und den jeweiligen Erhe-\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114, 3141) verordnet                   bungszeitraum nach Absatz 5 Satz 4.\ndas Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-               (4) Der Kategorie 1 gehören alle Reiseanbieter an,\ncherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministe-            bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium für              oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der\nWirtschaft und Energie:                                      Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom\n17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit be-\n§1                                stimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt\nin Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags\nHöhe des Entgelts\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.\n(1) Das vom Reisesicherungsfonds nach § 22 Ab-            L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,\nsatz 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes zu zahlende          S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237\nEntgelt richtet sich nach der Umsatzstärke und Unter-        (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,\nnehmensgröße der von ihm abgesicherten Reisean-              handelt. Der Kategorie 2 gehören alle übrigen Reisean-\nbieter sowie nach dem Umfang, in dem der Reise-              bieter an.\nsicherungsfonds die staatliche Absicherung nach § 22            (5) Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. No-\nAbsatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes in An-             vember 2021 und endet am 31. Oktober 2022. Die\nspruch nehmen kann. Das Entgelt ist nach folgender           nachfolgenden Erhebungszeiträume beginnen jeweils\nFormel zu berechnen:                                         am 1. November eines jeden Jahres und enden am\nEntgelt = Absicherungsbetrag x Kreditrisikomarge.         31. Oktober des Folgejahres, letztmalig am 31. Oktober\n2027. Der Grundwert für Reiseanbieter der Kategorie 1\n(2) Der Absicherungsbetrag errechnet sich aus der         beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,25 Prozent, im\nDifferenz zwischen                                           zweiten und dritten Erhebungszeitraum 0,5 Prozent\n1. der Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro nach           und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeitraum\n§ 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Reisesiche-            1 Prozent. Der Grundwert für Unternehmen der Kate-\nrungsfondsgesetzes und                                   gorie 2 beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,5 Pro-\nzent, im zweiten und dritten Erhebungszeitraum 1 Pro-\n2. dem am letzten Tag des vorangegangenen Erhe-              zent und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeit-\nbungszeitraums (Absatz 5 Satz 1 und 2) vorhandenen       raum 2 Prozent.\nFondsvermögen zuzüglich eines Pauschalbetrags in\nHöhe von 150 Millionen Euro, mit dem für die Be-                                     §2\nrechnung des Entgelts die im Insolvenzfall vorrangig\nAuskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde\nzu verwertenden Sicherheiten abgegolten werden.\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der\n(3) Die Kreditrisikomarge ist nach folgender Formel       Reisesicherungsfonds\nzu berechnen und das in Prozent dargestellte Ergebnis\nkaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden:              1. die Höhe des am letzten Tag eines jeden Erhe-\nbungszeitraums erreichten Fondsvermögens nach-\nKreditrisikomarge = UaK1 x GwK1 + UaK2 x GwK2.\nweist, und\nIn dieser Formel bedeutet:\n2. darlegt, wie sich zu diesem Zeitpunkt der Gesamt-\nUaK1: Anteil an der Summe des Umsatzes (§ 1 Num-                 umsatz aller vom Reisesicherungsfonds abgesicher-\nmer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes) al-             ten Reiseanbieter auf die Kategorien 1 und 2 nach\nler vom Reisesicherungsfonds abgesicherten              § 1 Absatz 4 verteilt.\nReiseanbieter, der auf Unternehmen der Kate-           (2) Wird die erforderliche Gesamtabdeckung von\ngorie 1 nach Absatz 4 Satz 1 entfällt.              750 Millionen Euro erreicht, so entfällt die Befugnis\nGwK1: Grundwert für Unternehmen der Kategorie 1              nach Absatz 1 mit Wirkung für die Zukunft.\nnach Absatz 4 Satz 1 und den jeweiligen Erhe-\nbungszeitraum nach Absatz 5 Satz 3.                                             §3\nUaK2: Anteil an der Summe des Umsatzes (§ 1 Num-                              Erhebung des Entgelts\nmer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes) al-            (1) Das Entgelt wird von der Aufsichtsbehörde für\nler vom Reisesicherungsfonds abgesicherten          jeden Erhebungszeitraum (§ 1 Absatz 5 Satz 1 und 2)\nReiseanbieter, der auf Unternehmen der Kate-        innerhalb eines Monats nach dessen Beginn berechnet\ngorie 2 nach Absatz 4 Satz 2 entfällt.              und erhoben. Das Bundesministerium der Finanzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021          4963\nund das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie           (3) Das Entgelt für den ersten Erhebungszeitraum\nsind zu der Berechnung anzuhören.                           (§ 1 Absatz 5 Satz 1) beträgt 2,82 Millionen Euro; die\n§§ 1 und 2 sowie Absatz 1 sind betreffend diesen Er-\n(2) Das Entgelt ist mit der Erhebung fällig. Die Auf-    hebungszeitraum nicht anzuwenden.\nsichtsbehörde kann unbeschadet des § 59 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Bundeshaushaltsord-                                      §4\nnung die Fälligkeit abweichend festlegen, wenn der\nReisesicherungsfonds darlegt, dass die Vorauszahlung                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes Entgelts geeignet ist, die Erfüllung seiner gesetz-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Festsetzung         in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2027 außer\nvon Teilzahlungen ist zulässig.                             Kraft.\nBerlin, den 23. November 2021\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}