{"id":"bgbl1-2021-80-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":80,"date":"2021-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/80#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-80-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_80.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung","law_date":"2021-11-23T00:00:00Z","page":4955,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021              4955\nVerordnung\nüber die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen\nund zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung\nVom 23. November 2021\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund des § 28n           10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,\nAbsatz 4 Nummer 1, des § 28o Absatz 2 Nummer 1                 der Regulierung unterfallen, die Grundlagen zur Ermitt-\nund 2 sowie des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3                 lung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005                der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen\n(BGBl. I S. 1970, 3621), von denen die §§ 28n und 28o          (Netzentgelte).\ndes Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Num-\nmer 40 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I                                            §2\nS. 3026) eingefügt worden sind:\nGrundsätze der Bestimmung der Netzentgelte\nArtikel 1                              (1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat im\nRahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustel-\nVerordnung                            len, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten\nüber die Kosten und Entgelte                      nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Energiewirt-\nfür den Zugang zu Wasserstoffnetzen                     schaftsgesetzes zu decken.\n(Wasserstoffnetzentgeltverordnung –                       (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Betrei-\nWasserstoffNEV)                          ber eines Wasserstoffnetzes in einer für sachkundige\nInhaltsübersicht                           Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise zu\nTeil 1\ndokumentieren. Diese Dokumentation ist der Bundes-\nnetzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1    Anwendungsbereich\n(3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann zur\n§ 2    Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte\nBestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte\nTeilnetze bilden, wenn diese Teilnetze technisch unab-\nTeil 2                            hängig voneinander betrieben werden können. Eine\nTeilnetzbildung ist unter den Voraussetzungen des\nErmittlung der Netzkosten\nSatzes 1 insbesondere dann zulässig, wenn dies zur\n§  3   Zuschüsse aus Fördermitteln                             Umsetzung von Förderentscheidungen der öffentlichen\n§  4   Netzanschlusskosten                                     Hand oder der Europäischen Kommission erforderlich\n§  5   Baukostenzuschüsse                                      ist. Soweit ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes nach\n§  6   Grundsätze der Netzkostenermittlung                     Satz 1 Teilnetze gebildet hat, hat er die Netzkosten den\n§  7   Aufwandsgleiche Kostenpositionen                        einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Dabei kann die Zu-\n§  8   Kalkulatorische Abschreibungen                          ordnung zu den einzelnen Teilnetzen durch eine sach-\n§  9   Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf  gerechte Schlüsselung erfolgen. Die Zuordnung der\nausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Alt- Kosten ist zu dokumentieren. Bei der Bestimmung der\nanlagen des Gasversorgungsnetzes\nNetzkosten oder der Netzentgelte für die einzelnen\n§ 10   Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung\nTeilnetze sind die Teile 2 und 3 entsprechend anzu-\n§ 11   Kalkulatorische Steuern                                 wenden.\n§ 12   Kostenmindernde Erlöse und Erträge\n§ 13   Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen\nWasserstofftransport\nTeil 2\n§ 14   Plan-Ist-Kosten-Abgleich                                          Ermittlung der Netzkosten\nTeil 3                                                       §3\nPflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes\nZuschüsse aus Fördermitteln\n§ 15   Berichtspflicht\n(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln\nTeil 1                             werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd ange-\nsetzt.\nAllgemeine Vorschriften\n(2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend\n§1                               des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses\nnach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz\nAnwendungsbereich                          oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer er-\nDiese Verordnung regelt für Betreiber von Wasser-           setzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12\nstoffnetzen, die nach § 28j Absatz 3 des Energiewirt-          ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netz-\nschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,             entgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14\n3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom           als Erlös berücksichtigt.","4956         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\n§4                                kosten setzen sich unter Beachtung des Absatzes 1\nNetzanschlusskosten                        und abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Er-\nträge nach § 12 zusammen aus\n(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist be-\nrechtigt, von Anschlussnehmern auf der Einspeise-            1. den aufwandsgleichen Kosten nach § 7,\nund Entnahmeseite die Erstattung der bei wirtschaftlich      2. den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8\neffizienter Betriebsführung notwendigen, vom An-                 und 9,\nschlussnehmer veranlassten Kosten, abzüglich erhal-\ntener Förderzuschüsse im Sinne von § 3 Absatz 1, für         3. der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach\ndie Herstellung des Netzanschlusses und die Änderun-             § 10 und\ngen des Netzanschlusses zu verlangen.                        4. den kalkulatorischen Steuern nach § 11.\n(2) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Her-               (3) Liegt keine auf den Betrieb von Wasserstoffnet-\nstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse              zen beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung nach\nhinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise           § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Ener-\nzum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes, so hat der          giewirtschaftsgesetzes vor, ist bei der Bestimmung der\nBetreiber dieses Wasserstoffnetzes die Kosten inso-          Netzkosten gemäß Absatz 2 eine auf den Betrieb von\nweit rückwirkend den Netzkosten zuzuordnen und dem           Wasserstoffnetzen beschränkte und nach den für Ka-\nAnschlussnehmer, dessen Netzanschluss teilweise zum          pitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten\nBestandteil eines Wasserstoffnetzes geworden ist,            Buchs Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des\neinen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.                 Handelsgesetzbuchs aufgestellte Gewinn- und Verlust-\nrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjah-\n§5                                res zu Grunde zu legen.\nBaukostenzuschüsse                            (4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt\n(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann von        zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder\ndem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Ent-             nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten\nnahmeseite einen angemessenen Baukostenzuschuss              direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über\nzur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebs-     eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Was-\nführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder           serstoffnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten\nVerstärkung des Wasserstoffnetzes verlangen, soweit          Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grund-\nsich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Netzbe-           satz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Wasser-\nreich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.         stoffnetzes haben diese Schlüssel für sachkundige\nBaukostenzuschüsse dürfen bis zu 100 Prozent dieser          Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Änderungen\nKosten betragen, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse        eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sach-\nim Sinne des § 3 Absatz 1.                                   lich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe\nsind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes für sach-\n(2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist be-\nkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu do-\nrechtigt, von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise-\nkumentieren.\noder Entnahmeseite einen weiteren Baukosten-\nzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer                 (5) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann die\nseine Leistungsanforderung erheblich über das der            Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer\nursprünglichen Berechnung zugrundeliegende Maß               Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch\nhinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss ist ent-        Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie an-\nsprechend nach Absatz 1 zu bemessen.                         fielen, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes\n(3) Der Baukostenzuschuss und die Netzanschluss-          Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber eines\nkosten nach § 4 sind getrennt zu errechnen und dem           Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise\nAnschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. § 4 Ab-           zu führen.\nsatz 2 ist auf Baukostenzuschüsse entsprechend an-              (6) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-\nzuwenden.                                                    treiber eines Wasserstoffnetzes Dienstleistungen, so\nsind anfallende Kosten oder Kostenbestandteile nach\n§6                                Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung\nGrundsätze der Netzkostenermittlung                  einzubeziehen. Sind das die Dienstleistung erbringende\nUnternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnet-\n(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten für die        zes oder ein Gesellschafter des Betreibers eines Was-\nWasserstoffnetzinfrastruktur sind nur insoweit anzuset-      serstoffnetzes miteinander verbundene Unternehmen,\nzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell    so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus\nvergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes            der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten\nentsprechen.                                                 oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen,\n(2) Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäfts-        wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unter-\njahres ist eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen,       nehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgelt-\nausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoff-         bestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich\nnetzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung              anfallen. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung\ndes letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach             von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kos-\n§ 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Ener-         tenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die\ngiewirtschaftsgesetzes. Zur Bestimmung der zu erwar-         ebenfalls zu den miteinander verbundenen Unter-\ntenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine         nehmen gehören, zu denen das die Dienstleistung\nbestmögliche Abschätzung vorzunehmen. Die Netz-              erbringende Unternehmen und der Betreiber eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021             4957\nWasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter gehö-           kann. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat der\nren, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen         Bundesnetzagentur die Nutzungsdauer anzuzeigen,\nwerden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung              die für das jeweilige Investitionsprojekt angesetzt wird.\nerbringenden Unternehmen unter Anwendung der                 Die Anzeige nach Satz 3 hat die Angaben zu enthalten,\nGrundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser             die für eine eindeutige Identifizierung der betroffenen\nVerordnung tatsächlich angefallen sind. Sind das die         Anlagegüter zu einem Investitionsprojekt erforderlich\nDienstleistung erbringende Unternehmen und der Be-           sind. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahres-\ntreiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesell-          bezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des\nschafter nicht miteinander verbundene Unternehmen,           Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres\nso darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus        zugrunde zu legen.\nder Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kos-             (5) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts\nten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe an-          beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten\nsetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber          Abschreibungszeitraums 0 Euro. Ein Wiederaufleben\neines Wasserstoffnetzes die jeweiligen Leistungen            kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Verände-\nselbst erbringen würde. Der Betreiber eines Wasser-          rung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während\nstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.      der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung\nder Kalkulationsgrundlage erfolgt. Ändert sich die\n§7                                ursprüngliche Abschreibungsdauer während der Nut-\nAufwandsgleiche Kostenpositionen                    zung, bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts\nzum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die\n(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den\nGrundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Ab-\nnach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des\nschreibungsbetrag ergibt sich aus der Verteilung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und\nRestwertes auf die Restabschreibungsdauer. Die Sätze 4\nVerlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu\nund 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine An-\nentnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei\nlage, die bisher der Gasversorgung diente, im Sinne\nder Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen.\nvon § 13 auf reinen Wasserstoffbetrieb umgestellt wird.\n(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen\n(6) Es erfolgt keine Abschreibung unter 0 Euro.\nHöhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe\nSatz 1 ist ungeachtet der Änderung von Eigentums-\nkapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kredit-\nverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhält-\naufnahmen.\nnissen anzuwenden.\n§8\n§9\nKalkulatorische Abschreibungen\nErmittlung der\n(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten,               kalkulatorischen Abschreibungen bei\nleistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die            auf ausschließlichen Wasserstofftransport\nWertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter            umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes\n(kalkulatorische Abschreibungen) nach den Absätzen 2\n(1) Bei einer Anlage des Gasversorgungsnetzes, die\nbis 6 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netz-\nerstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde\nkosten in Ansatz zu bringen. Die kalkulatorischen Ab-\n(Altanlage) und nunmehr ausschließlich dem Wasser-\nschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen\nstoffnetzbetrieb dient, sind bei der Ermittlung der\nKosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entspre-\nkalkulatorischen Abschreibungen nach § 8 die in den\nchenden Abschreibungen der Gewinn- und Verlust-\nAbsätzen 2 bis 5 geregelten Grundsätze ergänzend\nrechnung.\nanzuwenden.\n(2) Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als\n(2) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschrei-\nQuotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital\nbungen\nund den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des\nbetriebsnotwendigen Vermögens zu historischen An-            1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die\nschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzuset-                 Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von\nzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die              dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 ermit-\nBerechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Pro-                telten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu\nzent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz           bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote\nzwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.                  zu multiplizieren;\n(3) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlage-       2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die\ngüter sind ausgehend von den jeweiligen historischen             Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von\nAnschaffungs- und Herstellungskosten nach der linea-             den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erst-\nren Abschreibungsmethode zu ermitteln.                           malig aktivierten historischen Anschaffungs- und\n(4) Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschrei-         Herstellungskosten ermittelten Abschreibungsbe-\nbung einer Anlage kann für das jeweilige Investitions-           träge aller Altanlagen zu bilden und anschließend\nprojekt eine spezifische Nutzungsdauer angesetzt wer-            mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.\nden. Satz 1 ist insbesondere anzuwenden für durch die           (3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung\nöffentliche Hand oder die Europäische Kommission             der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaf-\ngeförderte Projekte zum Aufbau von Wasserstoffnet-           fungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die\nzen, bei denen die im Rahmen der Förderung jeweils           Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Her-\nzugrunde gelegte Nutzungsdauer angesetzt werden              stellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter","4958          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\nauf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt             desamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der\nunter Verwendung von Indexreihen nach Maßgabe                 Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der\nder Absätze 4 und 5. Im Falle von auf reinen Wasser-          Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen,\nstofftransport umgestellten Altanlagen aus Gasversor-         die mit den in Absatz 4 genannten Indexreihen zu ver-\ngungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-              ketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich je-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen             weils aus der Division des am weitesten in der Vergan-\nkönnen für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich        genheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß\nvor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark             Absatz 4 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe\nliegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter         für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende\nVerwendung üblicher Anschaffungs- und Herstellungs-           Ersatzindexreihen heranzuziehen:\nkosten für im vergleichbaren Zeitraum errichteter und\n1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,\nin Deutscher Mark bewerteter Anlagegüter und einer\nBauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer\nRückrechnung mittels der anwendbaren Indizes ermit-\ntelt werden.                                                     a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-\n(4) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach Ab-                reihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleis-\nsatz 3 sind folgende Indizes des Statistischen Bundes-              tungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer, deren In-\namtes1 heranzuziehen:                                               dizes enthalten sind in der vom Statistischen\nBundesamt herausgegebenen Fachserie 17\n1. für die Anlagengruppen Grundstücksanlagen, Be-                   Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“ und\ntriebsgebäude; Verwaltungsgebäude, Gebäude,\nVerkehrswege und Gebäude (Mess-, Regel- und                  b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wieder-\nZähleranlagen) die Indexreihe Gewerbliche Be-                   herstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohn-\ntriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne                   gebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom\nUmsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der               Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fach-\nvom Statistischen Bundesamt herausgegebenen                     serie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirt-\nFachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirt-             schaft“;\nschaft“;                                                  2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am\n2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausan-              Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer\nschlussleitungen, Stahlleitungen PE ummantelt,\na) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-\nStahlleitungen kathodisch geschützt, Stahlleitungen\nreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk\nbitumiert, Grauguss (> DN 150), Duktiler Guss, Poly-\n(Tiefbau), mit Umsatzsteuer, deren Indizes ent-\nethylen (PE-HD) und Polyvenylchlorid (PVC) die\nhalten sind in der vom Statistischen Bundesamt\nIndexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk\nherausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „ Preis-\n(Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthal-\nindizes für die Bauwirtschaft“, und\nten sind in der vom Statistischen Bundesamt her-\nausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes              b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wieder-\nfür die Bauwirtschaft“;                                         herstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohn-\n3. für die Anlagengruppen Stahlleitungen PE umman-                  gebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom\ntelt, Stahlleitungen kathodisch geschützt und Stahl-            Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fach-\nleitungen bitumiert, die für den Gastransport mit               serie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirt-\neinem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind,                   schaft“;\na) die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver-         3. für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver-\nschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen             schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen\nund Stahl, deren Indizes enthalten sind in der           und Stahl\nvom Statistischen Bundesamt herausgegebenen              a) für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Indexreihe\nFachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preis-            Rohre aus Eisen und Stahl, deren Indizes enthal-\nindizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger-                 ten sind in der vom Statistischen Bundesamt\npreise)“, mit einem Anteil von 40 Prozent und               herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preis-\nb) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am                  indizes für die Bauwirtschaft“,\nBauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren\nb) für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Index-\nIndizes enthalten sind in der vom Statistischen\nreihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und ge-\nBundesamt herausgegebenen Fachserie 17\nschweißt, deren Indizes enthalten sind in der\nReihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“, mit\nvom Statistischen Bundesamt herausgegebenen\neinem Anteil von 60 Prozent;\nFachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preis-\n4. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der                indizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger-\nAnlagengruppe Grundstücke, der Index der Erzeu-                 preise)“ und\ngerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz),\nenthalten in der vom Statistischen Bundesamt                 c) für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen\nherausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise –                  und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der\nPreise und Preisindizes für gewerbliche Produkte                vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen\n(Erzeugerpreise)“.                                              Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preis-\nindizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger-\n(5) Sofern die für die Indexreihen nach Absatz 4                 preise)“;\nheranzuziehenden Indizes des Statistischen Bun-\n4. für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher\n1\nZu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden.           Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021            4959\nden Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der Erzeuger-       5. erhaltene passivierte Zuschüsse aus Fördermitteln\npreise gewerblicher Produkte gesamt, deren Indizes           nach § 3 Absatz 1 und\nenthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt        6. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem\nherausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise –               Betreiber von Wasserstoffnetzen zinslos zur Verfü-\nPreise und Preisindizes für gewerbliche Produkte             gung stehen.\n(Erzeugerpreise)“.\n(3) Zur Bestimmung der Basis für die Eigenkapital-\n(6) Kalkulatorische Abschreibungen für zusätzliche        verzinsung ist zwischen Altanlagen und allen übrigen\nInvestitionen in Altanlagen nach Absatz 1, insbeson-         Anlagen des Wasserstoffnetzes zu unterscheiden. Der\ndere um diese Altanlagen technisch für das Wasser-           auf Altanlagen entfallende Anteil am Eigenkapital be-\nstoffnetz nutzbar zu machen, richten sich ausschließlich     stimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert dieser\nnach § 8.                                                    Anlagen nach § 9 Absatz 2 und 3 an der Summe der\nSachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat. Der auf alle an-\n§ 10                              deren Anlagen des Betriebs eines Wasserstoffnetzes\nKalkulatorische Eigenkapitalverzinsung               entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach\ndem Anteil, den die Summe der Restwerte dieser An-\n(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Wasser-         lagen an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1\nstoffnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt durch         Satz 2 hat.\neine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf Grund-\nlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das be-             (4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital\ntriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der            eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende\nSumme                                                        Eigenkapitalzinssatz beträgt 9 Prozent vor Steuern.\nAbweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfal-\n1. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage-            lende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital\nvermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen,            anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor\nbewertet zu historischen Anschaffungs- und Her-          Steuern. Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember\nstellungskosten und multipliziert mit der Fremd-         2027 anzuwenden.\nkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 3;\n(5) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote über-\n2. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage-            steigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1\nvermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen,            Satz 6 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt\nbewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit         des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-\nder Eigenkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 1           jahre bezogenen Durchschnitts der folgenden Um-\nund 2;                                                   laufsrenditen, die von der Deutschen Bundesbank\n3. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage-            veröffentlicht werden:\nvermögens der betriebsnotwendigen Anlagen eines          1. die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-\nWasserstoffnetzes, bewertet zu historischen An-              schreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und\nschaffungs- und Herstellungskosten und                   2. die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-\n4. der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanz-               schreibungen – Anleihen von Unternehmen.\nanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen          Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts\nUmlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils            wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1\nder Sonderposten mit Rücklageanteil.                     Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der\nDas Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital          Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach\nwerden bei der Ermittlung nach Satz 1 abgezogen.             gewichtet. Weitere Zuschläge auf den anzuwendenden\nGrundstücke sind zu den Anschaffungskosten anzu-             Eigenkapitalzinssatz sind unzulässig.\nsetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahres-\nanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit                                        § 11\ndas ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen                         Kalkulatorische Steuern\nAnteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der\nIm Rahmen der Ermittlung der Wasserstoffnetzkos-\nWerte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebs-\nten kann die dem Wasserstoffnetzbereich sachgerecht\nnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der überstei-\nzuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kos-\ngende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 5 zu\ntenposition in Ansatz gebracht werden.\nverzinsen.\n(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung                                  § 12\nstehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der                    Kostenmindernde Erlöse und Erträge\nMittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand\nder folgenden Positionen anzusetzen:                            (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie\nsachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Ge-\n1. Rückstellungen,                                           winn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1\n2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von             oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes\nKunden,                                                  zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu\nbringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Posi-\n3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen\ntionen:\nund Leistungen,\n1. aktivierte Eigenleistungen,\n4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passi-\nvierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstat-       2. Zins- und Beteiligungserträge,\ntung von Netzanschlusskosten,                            3. vereinnahmte Netzanschlusskosten,","4960         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\n4. Baukostenzuschüsse,                                       Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der\n5. Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1             Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann.\noder                                                     Die Bundesnetzagentur prüft die für das folgende Ka-\nlenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoff-\n6. sonstige Erträge und Erlöse.                              netzbetriebs und entscheidet binnen drei Monaten\n(2) Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzu-           über die Genehmigung dieser Kosten. Wird die Kalku-\nschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind an-           lationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. September\nschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen.     eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig\nDie Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmin-           übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Ein-\ndernd anzusetzen.                                            gang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. Nach\nAblauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in\n§ 13                               Höhe der vom Betreiber von Wasserstoffnetzen ange-\nUmstellung                            setzten Kosten für seine Entgeltbildung als erteilt.\nbestehender Gasnetzinfrastruktur                     (3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt\nauf reinen Wasserstofftransport                  jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die\nAb dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der          im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstan-\nGasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz be-          denen anerkennungsfähigen Kosten und übermittelt\ntrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten            diese einschließlich der zugrundeliegenden Kalkula-\nund die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des           tionsgrundlage an die Bundesnetzagentur. Die Kalku-\nWasserstoffnetzes. Die kalkulatorische Bewertung             lationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkun-\ndieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.             diger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung\nder Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen\n§ 14                               kann. Die Bundesnetzagentur prüft die für das voran-\ngegangene Kalenderjahr tatsächlich entstandenen\nPlan-Ist-Kosten-Abgleich\nanerkennungsfähigen Kosten des Wasserstoffnetz-\n(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist ver-        betriebs und entscheidet binnen 15 Monaten über die\npflichtet, nach Abschluss des Kalenderjahres (Kalkula-       Genehmigung dieser Kosten. Wird die Kalkulations-\ntionsperiode) die Differenz zu ermitteln zwischen            grundlage nach Satz 1 bis zum 30. September nicht\n1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten       oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist\nerzielten Erlösen und                                    nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalku-\n2. den für diese Kalkulationsperiode nach Absatz 3           lationsgrundlage. Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt\nSatz 3 genehmigten Netzkosten.                           die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber eines\nWasserstoffnetzes ermittelten Kosten für die Ermitt-\nLiegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 über den              lung des Differenzbetrags nach Absatz 1 als erteilt.\nKosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag\nzuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich ge-                                   Teil 3\nbundenen Differenzbetrages kostenmindernd in Ansatz\nzu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1                              Pflichten des\nunter den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Diffe-           Betreibers eines Wasserstoffnetzes\nrenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durch-\nschnittlichen Differenzbetrages kostenerhöhend in An-                                  § 15\nsatz zu bringen. Die Verzinsung nach den Sätzen 2                                 Berichtspflicht\nund 3 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abge-          (1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unver-\nschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt             züglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht\nder von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten            über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2\nUmlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländi-         und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf An-\nscher Emittenten. Der durchschnittlich gebundene Be-         forderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten:\ntrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs-\nund Jahresendbestand der Differenz aus den erzielten         1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abge-\nErlösen und den genehmigten Kosten. Die nach den                 schlossenen Kalkulationsperiode,\nSätzen 1 bis 5 ermittelte und verzinste Differenz des        2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und\nletzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annui-               des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach\ntätisch über bis zu zehn Kalenderjahre, die auf die              § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des\njeweilige Kalkulationsperiode folgen, durch Zu- und              Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzent-\nAbschläge auf die Netzkosten verteilt. Der Zeitraum,             gelte von Relevanz sind und\nüber den die annuitätische Verteilung nach Satz 6 er-        3. einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.\nfolgen soll, ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber\neines Wasserstoffnetzes jeweils vor Beginn der erst-         Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen\nmaligen Auflösung des Differenzbetrags anzuzeigen.           einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen,\nohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzent-\n(2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt       gelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn\njährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die          Jahre aufzubewahren.\nfür das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten\ndes Wasserstoffnetzbetriebs und übermittelt diese               (2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Num-\neinschließlich der zugrunde liegenden Kalkulations-          mer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:\ngrundlage an die Bundesnetzagentur. Die Kalkulations-        1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante\ngrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger             Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021             4961\n2. den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoff-              lich festgelegten Erlösobergrenzen des Betreibers von\nnetzbetriebs,                                              Gasversorgungsnetzen um den Anteil zu vermindern,\n3. die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel             der auf diese Anlagen entfällt. Der Betreiber von Gas-\nsowie deren Änderung und                                   versorgungsnetzen bestimmt den zu vermindernden\nAnteil nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3, der Ab-\n4. die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.                sätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 und übermittelt\ndiesen unverzüglich nach dem Zeitpunkt nach Satz 1\nArtikel 2                             an die zuständige Regulierungsbehörde. Der Betreiber\nÄnderung der                             von Gasversorgungsnetzen kann bei der Bestimmung\nAnreizregulierungsverordnung                       des zu vermindernden Anteils von den Vorgaben des\nSatzes 2 abweichen, wenn er diese Abweichung ge-\nNach § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverord-\ngenüber der zuständigen Regulierungsbehörde nach-\nnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zu-\nvollziehbar begründet.“\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2021\n(BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird folgender\nAbsatz 2a eingefügt:                                                                  Artikel 3\n„(2a) Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen in einem                                  Inkrafttreten\nWasserstoffnetz betrieben werden oder werden sollen\nund nicht mehr dem Gasversorgungsnetzbetrieb die-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnen, sind die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprüng-           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. November 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}