{"id":"bgbl1-2021-80-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":80,"date":"2021-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/80#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_80.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben","law_date":"2021-11-22T00:00:00Z","page":4946,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["4946          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\nVerordnung\nzur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung\nund der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben1\nVom 22. November 2021\nAuf Grund des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschafts-                    dd) In Satz 5 wird nach den Wörtern „Ersatz-\ngesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), des-                       versorgung nach § 38“ die Angabe „Abs.“\nsen Satz 1 durch Artikel 311 Nummer 5 der Verordnung                          durch das Wort „Absatz“ ersetzt.\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert                         b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „das nach\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                     § 36“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Ab-\nschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-                        satz“ ersetzt.\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:\n3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagen-\nStromgrundversorgungsverordnung                                    adresse und die Bezeichnung des Zählers\noder den Aufstellungsort des Zählers“ durch\nDie Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-                            die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle ein-\ntober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4                     schließlich der zur Bezeichnung der Entnah-\nder Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333)                             mestelle verwendeten Identifikationsnummer“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:                            aaa) In Buchstabe a werden die Wörter\n„§ 11 Verbrauchsermittlung“.                                                „, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nsetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I\nb) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                                  S. 2436, 2725) geändert worden ist,“\n„§ 23 Übergangsregelung“.                                                   gestrichen.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                             bbb) In Buchstabe c werden nach der An-\ngabe „(BGBl. I S. 2998)“ die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           „in der jeweils geltenden Fassung“ ein-\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Grund-                                 gefügt.\nversorgung nach § 36“ die Angabe „Abs.“                   b) Satz 6 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Absatz“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „auf Wunsch                           Allgemeinen Bedingungen“ die Wörter „der\ndes Kunden mit dem Grundversorger“ ge-                           Grundversorgung“ eingefügt.\nstrichen und nach dem Wort „nicht“ die\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nWörter „nach Satz 4“ eingefügt.\neingefügt:\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                        „2. den Zeitraum der Abrechnungen,“.\n„Anstelle eines kombinierten Vertrages nach                  cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und\nSatz 3 hat der Grundversorger auf Verlan-                        das Wort „und“ am Ende durch ein Komma\ngen des Kunden mit diesem einen Grund-                           ersetzt.\nversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des\nMessstellenbetriebs abzuschließen.“                          dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol-\ngende Nummern 4 bis 6 ersetzt:\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944           „4. Informationen über die Rechte der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit                  Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe-\ngemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur\nÄnderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019,                   schwerden und Streitbeilegungsverfah-\nS. 125).                                                                        ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021            4947\nstehen, einschließlich der für Verbrau-          b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung\ncherbeschwerden nach § 111b Absatz 1                nach § 2“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort\nSatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes               „Absatz“ ersetzt.\neingerichteten Schlichtungsstelle mit         9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nderen Anschrift und Webseite, und Infor-\nmationen über die Verpflichtung des              a) Das Wort „Vorkassensysteme“ wird durch das\nGrundversorgers zur Teilnahme am                    Wort „Vorauszahlungssysteme“ ersetzt.\nSchlichtungsverfahren,                           b) Folgender Satz wird angefügt:\n5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice              „Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme\nder Bundesnetzagentur für den Bereich               nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie-\nElektrizität und Gas sowie                          wirtschaftsgesetzes sind zu beachten.“\n6. das Muster der Abwendungsvereinba-            10. § 16 wird wie folgt geändert:\nrung des Grundversorgers nach § 19               a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-\nAbsatz 5.“                                          setzt:\nc) In Satz 7 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die               „Für Rechnungen und Abschläge ist § 40\nWörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der                  Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes\nAbwendungsvereinbarung des Grundversorgers                   maßgeblich.“\nnach § 19 Absatz 5“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nd) Folgender Satz wird angefügt:\n„Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41\n„§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes                Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts-\nbleibt unberührt.“                                           gesetzes anzuwenden.“\n4. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:             11. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWort „Absatz“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Netzbe-\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1                         treiber nach § 24“ die Angabe „Abs.“ durch\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3“                  das Wort „Absatz“ ersetzt.\nersetzt.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n5. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere\n„Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von                      dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter-\neiner Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhän-                   brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder\ngig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt,                        Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen\ndie Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der                     ist.“\nMesseinrichtung begründen.“\ncc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz\n6. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang“ das                      eingefügt:\nWort „an“ durch das Wort „am“ ersetzt.\n„Der Grundversorger hat den Kunden mit\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                       der Androhung der Unterbrechung über die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine\n„§ 11                                    Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung,\ninsbesondere eine Gefahr für Leib und\nVerbrauchsermittlung“.                             Leben, in Textform vorzutragen.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             dd) Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze\n„(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für                    ersetzt:\nZwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie-                     „Wegen Zahlungsverzuges darf der Grund-\nwirtschaftsgesetzes anzuwenden.“                                 versorger eine Unterbrechung unter den in\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorausset-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              zungen nur durchführen lassen, wenn der\nKunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                    in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in\ndie Wörter „die Messeinrichtungen                     Höhe des Doppelten der rechnerisch auf\nselbst ablesen oder verlangen, dass                   den laufenden Kalendermonat entfallenden\ndiese vom Kunden abgelesen werden“                    Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für\ndurch die Wörter „den Verbrauch nach                  den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus-\nAbsatz 1 auch ermitteln“ ersetzt.                     zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens\nbbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“                     einem Sechstel des voraussichtlichen Betra-\ndurch das Wort „Absatz“ ersetzt.                      ges der Jahresrechnung. Dabei muss der\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                         Zahlungsverzug des Kunden mindestens\n100 Euro betragen.“\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.\nee) Im neuen Satz 8 wird nach den Wörtern\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                       „Höhe des Betrages nach“ die Angabe\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“                      „Satz 4“ durch die Wörter „den Sätzen 6\ndurch die Angabe „§ 40b Absatz 1“ ersetzt.                       und 7“ ersetzt.","4948         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\nb) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab-                    (6) In einer Unterbrechungsandrohung im\nsätze 3 bis 6 ersetzt:                                         Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankün-\n„(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den               digung des Unterbrechungsbeginns nach\nbetroffenen Kunden mit der Androhung einer                     Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her-\nUnterbrechung der Grundversorgung wegen                        vorgehobener Weise auf den Grund der Unter-\nZahlungsverzuges zugleich in Textform über                     brechung sowie darauf hinzuweisen, welche\nMöglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre-                     voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge\nchung zu informieren, die für den Kunden keine                 einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und\nMehrkosten verursachen. Dazu können bei-                       infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung\nspielsweise gehören                                            nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön-\nnen.“\n1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.\nVersorgungsunterbrechung wegen Nichtzah-\nlung,                                              12. § 20 wird wie folgt geändert:\n2. Vorauszahlungssysteme,                                   a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern\n„Grundversorgung nach § 36“ die Angabe\n3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener-\n„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.\ngieberatungsdiensten und\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög-\nlichkeiten der sozialen Mindestsicherung                   „Der Grundversorger hat eine Kündigung des\noder auf eine anerkannte Schuldner- und                    Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe\nVerbraucherberatung.                                       des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.“\nErgänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver-       13. § 21 wird wie folgt geändert:\nsorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens                  a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch\nmit der Ankündigung der Unterbrechung eine                     das Wort „Absatz“ ersetzt.\nAbwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu-                  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbieten. Die Informationen nach den Sätzen 1\nbis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise               „Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19\nzu erläutern.                                                  Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen\nKündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen\n(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund-                 vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2\nversorgung ist dem Kunden acht Werktage im                     Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.“\nVoraus durch briefliche Mitteilung anzukün-\ndigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach            14. § 23 wird wie folgt gefasst:\nMöglichkeit auch auf elektronischem Wege in                                          „§ 23\nTextform erfolgen.                                                            Übergangsregelung\n(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem                Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der\nbetroffenen Kunden spätestens mit der An-                   Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers\nkündigung einer Unterbrechung der Grundver-                 auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7\nsorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform                  hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.“\nden Abschluss einer Abwendungsvereinbarung\n15. In § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wird jeweils die An-\nanzubieten. Das Angebot für die Abwendungs-\ngabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.\nvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:\n1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung                                      Artikel 2\nüber die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel-\nÄnderung der\nten Zahlungsrückstände sowie\nGasgrundversorgungsverordnung\n2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs-\nDie Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-\nbasis nach § 14 Absatz 1 und 2.\nber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-\nDie Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2              tikel 10 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I\nNummer 1 muss so gestaltet sein, dass der              S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück-          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie\nstände in einem für den Grundversorger sowie                folgt gefasst:\nfür den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit-\nraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel            „§ 11 Verbrauchsermittlung“.\nzumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo-           2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange-                  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbot vor Durchführung der Unterbrechung in\nTextform an, darf die Versorgung durch den                     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagen-\nGrundversorger nicht unterbrochen werden.                           adresse und die Bezeichnung des Zählers\nKommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus                          oder den Aufstellungsort des Zählers“ durch\nder Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist                          die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle ein-\nder Grundversorger berechtigt, die Grundver-                        schließlich der zur Bezeichnung der Entnah-\nsorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu                           mestelle verwendeten Identifikationsnum-\nunterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre-                    mer“ ersetzt.\nchend anzuwenden.                                              bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021             4949\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter                „Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von ei-\n„, das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-       ner Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig\nsetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I             machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die\nS. 1042) geändert worden ist,“ gestri-        Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der\nchen.                                         Messeinrichtung begründen.“\nbbb) In Buchstabe b wird am Ende der              5. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang“ das\nPunkt durch ein Komma ersetzt.                Wort „an“ durch das Wort „am“ ersetzt.\nccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:         6. § 11 wird wie folgt geändert:\n„c) bis zum 31. Dezember 2025 die             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nKosten in Cent je Kilowattstunde                                   „§ 11\nfür den Erwerb von Emissionszerti-                         Verbrauchsermittlung“.\nfikaten nach dem Brennstoffemis-\nsionshandelsgesetz vom 12. De-            b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzember 2019 (BGBl. I S. 2728) in                „(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für\nder jeweils geltenden Fassung.“              Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie-\nb) Satz 4 wird wie folgt geändert:                             wirtschaftsgesetzes anzuwenden.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die\nAllgemeinen Bedingungen“ die Wörter „der                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGrundversorgung“ eingefügt.                                  aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                              die Wörter „die Messeinrichtungen\neingefügt:                                                        selbst ablesen oder verlangen, dass\ndiese vom Kunden abgelesen werden“\n„2. den Zeitraum der Abrechnungen,“.                              durch die Wörter „den Verbrauch nach\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und                          Absatz 1 auch ermitteln“ ersetzt.\ndas Wort „und“ am Ende wird durch ein                        bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“\nKomma ersetzt.                                                    durch das Wort „Absatz“ ersetzt.\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol-                  bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ngende Nummern 4 bis 6 ersetzt:\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„4. Informationen über die Rechte der\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\nKunden im Hinblick auf Verbraucherbe-\nschwerden und Streitbeilegungsverfah-           a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“\nren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung         durch die Angabe „§ 40b Absatz 1“ ersetzt.\nstehen, einschließlich der für Verbrau-         b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung\ncherbeschwerden nach § 111b Absatz 1               nach § 2“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort\nSatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes              „Absatz“ ersetzt.\neingerichteten Schlichtungsstelle mit\n8. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nderen Anschrift und Webseite, und Infor-\nmationen über die Verpflichtung des             a) Das Wort „Vorkassensysteme“ wird durch das\nGrundversorgers zur Teilnahme am                   Wort „Vorauszahlungssysteme“ ersetzt.\nSchlichtungsverfahren,                          b) Folgender Satz wird angefügt:\n5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice              „Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme\nder Bundesnetzagentur für den Bereich              nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie-\nElektrizität und Gas sowie                         wirtschaftsgesetzes sind zu beachten.“\n6. das Muster der Abwendungsvereinba-             9. § 16 wird wie folgt geändert:\nrung des Grundversorgers nach § 19              a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-\nAbsatz 5.“                                         setzt:\nc) In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die              „Für Rechnungen und Abschläge ist § 40\nWörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der                 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes\nAbwendungsvereinbarung des Grundversorgers                  maßgeblich.“\nnach § 19 Absatz 5“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nd) Folgender Satz wird angefügt:                               „Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41\n„§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes               Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts-\nbleibt unberührt.“                                          gesetzes anzuwenden.“\n3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:            10. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWort „Absatz“ ersetzt.                                      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1                         Wort „Absatz“ ersetzt.\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3“             bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nersetzt.                                                         „Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere\n4. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter-","4950        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021\nbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder                (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund-\nLeben der dadurch Betroffenen zu besorgen               versorgung ist dem Kunden acht Werktage im\nist.“                                                   Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.\ncc) Folgende Sätze werden angefügt:                          Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglich-\nkeit auch auf elektronischem Wege in Textform\n„Der Grundversorger hat den Kunden mit                  erfolgen.\nder Androhung der Unterbrechung über die\n(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem\nMöglichkeit zu informieren, Gründe für eine\nbetroffenen Kunden spätestens mit der Ankün-\nUnverhältnismäßigkeit der Unterbrechung,\ndigung einer Unterbrechung der Grundversor-\ninsbesondere eine Gefahr für Leib und\ngung nach Absatz 4 zugleich in Textform den\nLeben, in Textform vorzutragen. Wegen\nAbschluss einer Abwendungsvereinbarung an-\nZahlungsverzuges darf der Grundversorger\nzubieten. Das Angebot für die Abwendungsver-\neine Unterbrechung unter den in den Sät-\neinbarung hat Folgendes zu beinhalten:\nzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen\nnur durchführen lassen, wenn der Kunde                  1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung\nnach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug                   über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel-\nist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des                 ten Zahlungsrückstände sowie\nDoppelten der rechnerisch auf den laufen-               2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs-\nden Kalendermonat entfallenden Abschlags-                   basis nach § 14 Absatz 1 und 2.\noder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass\nDie Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2\nkeine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu\nNummer 1 muss so gestaltet sein, dass der\nentrichten sind, mit mindestens einem\nKunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück-\nSechstel des voraussichtlichen Betrages der\nstände in einem für den Grundversorger sowie\nJahresrechnung. Dabei muss der Zahlungs-\nfür den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit-\nverzug des Kunden mindestens 100 Euro\nraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel\nbetragen. Bei der Berechnung der Höhe\nzumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo-\ndes Betrages nach den Sätzen 6 und 7 blei-\nnaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange-\nben diejenigen nicht titulierten Forderungen\nbot vor Durchführung der Unterbrechung in\naußer Betracht, die der Kunde form- und\nTextform an, darf die Versorgung durch den\nfristgerecht sowie schlüssig begründet be-\nGrundversorger nicht unterbrochen werden.\nanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen\nKommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus\nRückstände außer Betracht, die wegen einer\nder Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist\nVereinbarung zwischen Versorger und\nder Grundversorger berechtigt, die Grundver-\nKunde noch nicht fällig sind oder die aus\nsorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu\neiner streitigen und noch nicht rechtskräftig\nunterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre-\nentschiedenen Preiserhöhung des Grund-\nchend anzuwenden.\nversorgers resultieren.“\n(6) In einer Unterbrechungsandrohung im\nb) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab-\nSinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer An-\nsätze 3 bis 6 ersetzt:\nkündigung des Unterbrechungsbeginns nach\n„(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den             Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her-\nbetroffenen Kunden mit der Androhung einer                   vorgehobener Weise auf den Grund der Unter-\nUnterbrechung der Grundversorgung wegen                      brechung sowie darauf hinzuweisen, welche\nZahlungsverzuges zugleich in Textform über                   voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge\nMöglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre-                   einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und\nchung zu informieren, die für den Kunden keine               infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung\nMehrkosten verursachen. Dazu können bei-                     nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön-\nspielsweise gehören                                          nen.“\n1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer             c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.\nVersorgungsunterbrechung wegen Nichtzah-           11. § 20 wird wie folgt geändert:\nlung,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern\n2. Vorauszahlungssysteme,                                    „Grundversorgung nach § 36“ die Angabe\n3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener-               „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.\ngieberatungsdiensten und                               b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög-                „Der Grundversorger hat eine Kündigung des\nlichkeiten der sozialen Mindestsicherung                  Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe\noder auf eine anerkannte Schuldner- und                   des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.“\nVerbraucherberatung.\n12. § 21 wird wie folgt geändert:\nErgänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver-          a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch\nsorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens                   das Wort „Absatz“ ersetzt.\nmit der Ankündigung der Unterbrechung eine\nAbwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu-                b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbieten. Die Informationen nach den Sätzen 1                  „Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach\nbis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise             § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur frist-\nzu erläutern.                                                losen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021            4951\nchen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Ab-      14. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3, § 3\nsatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.“            Absatz 1 und 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils\n13. § 23 wird wie folgt gefasst:                                die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ er-\nsetzt.\n„§ 23\nÜbergangsregelung                                              Artikel 3\nDie erstmalige Veröffentlichung des Musters der\nInkrafttreten\nAbwendungsvereinbarung des Grundversorgers\nauf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.“         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. November 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}