{"id":"bgbl1-2021-79-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":79,"date":"2021-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/79#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-79-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_79.pdf#page=28","order":4,"title":"Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","law_date":"2021-11-12T00:00:00Z","page":4932,"pdf_page":28,"num_pages":9,"content":["4932            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\nVerordnung\nzur Festlegung weiterer Bestimmungen\nzur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote*\nVom 12. November 2021\nEs verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2                        d) Die Angaben zu den §§ 17 bis 19 werden gestri-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, 7, 8, 9,                            chen.\n11, 13 Buchstabe a und b, Nummer 16 und Satz 2 und\ne) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1                          „Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fort-\nNummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 zuletzt durch Artikel 1 Num-                                    schrittlicher Biokraftstoffe nach § 14\nmer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. September                                          Absatz 1“.\n2021 (BGBl. I S. 4458), § 37d Absatz 1 zuletzt durch                       f) Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe „und\nArtikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom                               § 13a“ angefügt.\n26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), § 37d Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 Buchstabe b und Nummer 16 zuletzt durch                        2. § 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom                            a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), § 37d Absatz 2\nSatz 2 eingefügt durch Artikel 3 Nummer 2 Buch-                            b) Der Absatz 2 wird aufgehoben.\nstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)                3. § 2 wird wie folgt geändert:\nund § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 durch Arti-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nkel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des\nGesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)                                 „(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb\ngeändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhö-                           ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein\nrung der beteiligten Kreise:                                                  von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug\nder Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Num-\nArtikel 11                                      mer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März\nÄnderung der                                       2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1\nVerordnung zur                                      der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I\nFestlegung weiterer Bestimmungen                                  S. 4788) geändert worden ist, in der jeweils gel-\nzur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen                              tenden Fassung.“\nDie Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun-                      b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ngen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom                               „(4) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind\n8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1                       Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zucker-\nder Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 742) ge-                          pflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                   auf landwirtschaftlichen Flächen produziert wer-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            den, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und\na) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                            lignozellulosehaltiges Material und Zwischen-\nfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es\n„§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von\nsei denn, die Verwendung solcher Zwischen-\nBiokraftstoffen aus Nahrungs- und Fut-\ntermittelpflanzen“.                                       früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage\nnach Land.“\nb) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende An-\ngaben eingefügt:                                                 c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit ab-                          „(5) Erneuerbare Energien sind Energien aus\nfallbasierter Biokraftstoffe                              erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen in\nForm von\n§ 13b     Obergrenze für die Anrechenbarkeit von\nBiokraftstoffen aus Rohstoffen mit ho-                    1. Wind,\nhem Risiko indirekter Landnutzungsän-\nderung“.                                                  2. Sonne,\nc) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Kraft-                           3. geothermischer Energie,\nstoffe“ durch das Wort „Biokraftstoffe“ ersetzt.                    4. Umgebungsenergie,\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen            5. Gezeiten-, Wellen- und sonstiger Meeres-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-               energie,\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       6. Wasserkraft,\nvom 17.9.2015, S. 1).\n1\nArtikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie              7. Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas\n(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom                   und Biogas.“\n11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-\nneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).      d) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021              4933\n4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauf-\nfolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger be-\n„(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderun-\nkannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig\ngen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nach-\ndie Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt\nhaltigkeitsverordnung.“\nSatz 1 für den entsprechenden Anteil. Der Dritte\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:                                  nach Absatz 1 führt Aufzeichnungen über den\nStandort und die Art der Stromerzeugungsanlage\n„§ 5\nsowie über die von ihr erzeugte Strommenge zur\nAnrechnung von in Straßenfahrzeugen mit                Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroan-\nElektroantrieb genutztem elektrischem Strom               trieb und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach\n(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr         § 8 bei.“\nvon Letztverbrauchern nachweislich zur Verwen-            6. In § 6 wird jeweils das Wort „Stromanbieter“ durch\ndung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus             das Wort „Dritte“ ersetzt.\ndem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfül-\nlung der Verpflichtung zur Minderung der Treib-           7. § 7 wird wie folgt geändert:\nhausgasemissionen angerechnet werden, sofern                 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuerge-\nsetzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6                 „(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der                      Aufzeichnungen über die Personen, auf die\nBetreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2                     nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug\nNummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine                      zugelassen ist, sowie über das reine Batterie-\nvon ihm bestimmte Person.                                        elektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine\nZulassungsbescheinigung Teil I des reinen Bat-\n(2) Bei der Berechnung des Referenzwertes                     terieelektrofahrzeugs, die gemäß § 11 Absatz 1\nnach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis-                     Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom\nsionsschutzgesetzes wird die energetische Menge                  3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt\nelektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Fak-                   durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021\ntor 3 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen                  (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, ausgefer-\ndes elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden be-                 tigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird.\nrechnet durch die Multiplikation der energetischen               Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Ko-\nMenge des zur Verwendung in den Straßenfahr-                     pie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I\nzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms                     als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die\n1. mit dem Faktor 3 sowie                                        Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für\ndie Dauer von drei Jahren auf. Bei der Mitteilung\n2. mit dem Wert der für die durchschnittlichen                   nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei.\nTreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des                Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann\nStroms in Deutschland und dem Anpassungs-                    Näheres zum Format und dem Inhalt der Auf-\nfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.              zeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger be-\n(3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhaus-                kannt geben.“\ngasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in               b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Schätzwert\nDeutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zu-                  der anrechenbaren energetischen Menge elek-\nständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter inter-            trischen Stroms für ein reines Batterieelektro-\nnationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des               fahrzeug“ durch die Wörter „die Schätzwerte\n31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungs-               der anrechenbaren energetischen Mengen elek-\njahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.                          trischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeu-\n(4) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen                 ge“ ersetzt.\ndes elektrischen Stroms nach Absatz 2 wird der               c) In Absatz 4 werden die Wörter „Kunden des\nWert der durchschnittlichen Treibhausgasemissio-                 Stromanbieters“ durch das Wort „Dritten“ er-\nnen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneu-               setzt.\nerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn\nim Fall des § 6                                              d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nfügt:\n1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien\nnach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 eingesetzt                      „(5) Die Bestimmung der Person als Dritter,\nwird und                                                     die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, er-\nfolgt durch eine Vereinbarung in Textform. In\n2. der Strom nicht aus dem Netz nach § 3 Num-\njedem Verpflichtungsjahr kann nur ein Dritter\nmer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-\nbestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines\nnommen wird, sondern direkt von einer Strom-\nLadepunktes unter Verstoß gegen Satz 2 meh-\nerzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des\nrere Dritte, stellt die gemäß § 20 Absatz 1\nErneuerbare-Energien-Gesetzes bezogen wird.\nzuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8\nDie Werte der durchschnittlichen Treibhausgas-                   Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Anga-\nemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuer-                 ben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die\nbaren Energien in Deutschland werden von der                     Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen\nnach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf               der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vor-\nBasis geeigneter internationaler Normen ermittelt                gelegt.“","4934          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 13a\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Stromanbie-                                  Obergrenze für\nter“ durch das Wort „Dritte“ ersetzt.                                       die Anrechenbarkeit\nvon abfallbasierten Biokraftstoffen\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Stromanbieter“ und\ndas Wort „Stromanbieters“ jeweils durch das                  Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der ener-\nWort „Dritten“ ersetzt und folgender Satz ange-           getische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in\nfügt:                                                     Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,\n1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissio-\n„Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle über-\nnen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstof-\nsendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen\nfe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen\nStelle auf Verlangen Informationen über die er-\nhergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt.\nteilten Bescheinigungen.“\n§ 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2\n9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         bis 4 gelten entsprechend.\na) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Stromanbie-\nters“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.                                            § 13b\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                  Obergrenze für\ndie Anrechenbarkeit\n„§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes-                           von Biokraftstoffen aus Rohstoffen\nImmissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.“              mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung\n10. § 10 wird wie folgt gefasst:                                     (1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der\n„§ 10                                energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstof-\nfen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsände-\nTreibhausgasemissionen\nrung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807\nvon fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen\n1. ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,\n(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Otto-\nkraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der           2. ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,\nvom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti-            so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen\nschen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem                  Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen\nWert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent              mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung\npro Gigajoule.                                                nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der\n(2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Diesel-            Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2,\nkraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der           3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entspre-\nvom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti-            chend.\nschen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem                   (2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach\nWert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent              Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert\npro Gigajoule.“                                               sind.“\n11. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort              14. § 14 wird wie folgt geändert:\n„kann“ die Wörter „bis einschließlich des Verpflich-          a) In der Überschrift wird das Wort „Kraftstoffe“\ntungsjahres 2021“ eingefügt.                                      durch das Wort „Biokraftstoffe“ ersetzt.\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 13                                       „Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1\nObergrenze für die                                Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4\nAnrechenbarkeit von Biokraftstoffen                        Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz-\naus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“.                      gesetzes hat jährlich einen Mindestanteil\nKraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genann-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            ten Rohstoffen hergestellt wurden (fort-\n„Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der                       schrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu\nenergetische Anteil der Biokraftstoffe aus                        bringen.“\nNahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem                     bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nKalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die\n„Die Höhe des Mindestanteils beträgt\nTreibhausgasemissionen der diesen Anteil über-\nsteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und                       1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 für\nFuttermittelpflanzen der Basiswert zugrunde ge-                      Unternehmen, die im vorangegangenen\nlegt.“                                                               Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule\nKraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 und 2 des Bundes-Immissions-\n„Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittel-                      schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha-\npflanzen können Gegenstand eines Vertrages                           ben,\nnach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immis-                      2. 0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für\nsionsschutzgesetzes sein.“                                           Unternehmen, die im vorangegangenen\n13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b ein-                            Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule\ngefügt:                                                                  Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021                4935\nSatz 1 und 2 des Bundes-Immissions-                   angerechnet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für\nschutzgesetzes in Verkehr gebracht ha-                Biokraftstoffe aus den Rohstoffen nach Anlage 1\nben,                                                  Nummer 7.\n3. 0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für                  (5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1\nUnternehmen, die im vorangegangenen                   wird\nVerpflichtungsjahr mehr als zwei Peta-                1. zur Berechnung des Referenzwertes nach\njoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab-                  § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis-\nsatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis-                     sionsschutzgesetzes         die    energetische\nsionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht                   Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und\nhaben,\n2. zur Berechnung der Treibhausgasemissionen\n4. 0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für                   die energetische Menge mit dem Faktor 2\nUnternehmen, die im vorangegangenen                       sowie mit dem Wert der in den anerkannten\nVerpflichtungsjahr mehr als zwei Peta-                    Nachweisen nach § 14 der Biokraftstoff-\njoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab-                  Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen\nsatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis-                     Treibhausgasemissionen in Kilogramm Koh-\nsionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht                   lenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multi-\nhaben,                                                    pliziert.\n5. 0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025,                  Treibhausgasminderungsmengen, die den nach\n6. 1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,                  § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz\nübersteigen, werden auf Antrag des Verpflichte-\n7. 1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028\nten auf den Prozentsatz des folgenden Kalen-\nund\nderjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der\n8. 2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030.“                 die Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-\nNachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt wer-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nden, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Ab-\n„(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die                 satz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des\nenergetische Menge der bei der Berechnung                      Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen.“\ndes Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3\n15. § 15 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu be-\nrücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der ener-                                      „§ 15\ngetischen Menge der eingesetzten Erfüllungs-                             Nachweis der Einhaltung der\noptionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksich-            Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen\ntigt.“\nAls Nachweis für die Einhaltung der Vorausset-\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           zungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die\n„(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Ab-             Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraft-\nsatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b             stoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflich-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-                   tete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach\nsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflich-             § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-\ntung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt                 setzes vorgelegt hat. Sofern Biokraftstoffe anteilig\ndie zuständige Stelle für die nach dem Energie-            aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermit-\ngehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest.              telpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen her-\n§ 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immis-              gestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der\nsionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die                 Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe\nHöhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2             auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen.“\nSatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.            16. § 16 wird wie folgt gefasst:\nWeiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und\nAbsatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                                          „§ 16\nentsprechend, soweit sich aus den Regelungen                                 Berichte über in Verkehr\nder Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.“                   gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse\ne) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                     Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle über-\n„(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr            mittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle\nMengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den            jährlich bis zum Ablauf des 1. November\nMindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit              1. die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des\nAbsatz 2, kann der Verpflichtete beantragen,                   Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten\ndass                                                           Mengen und Treibhausgasemissionen sowie\n1. die übersteigende Menge mit dem Doppelten               2. die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bun-\nihres Energiegehalts auf die Erfüllung der                 des-Immissionsschutzgesetzes.\nVerpflichtung zur Minderung der Treibhaus-\ngasemissionen in dem Verpflichtungsjahr, in            Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Ver-\ndem sie in Verkehr gebracht wurden, oder               pflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.“\n17. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.\n2. ihre energetische Menge auf den Mindestan-\nteil des folgenden Verpflichtungsjahres            18. § 20 wird wie folgt gefasst:","4936         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\n„§ 20                                e) Die Nummern 15, 16 und 17 werden wie folgt\nZuständige Stellen                             gefasst:\n(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für                      „15. Biomasse-Anteile von Abfällen und Rest-\nstoffen aus der Forstwirtschaft und forst-\n1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der                         basierten Industrien, insbesondere Rinde,\ndurchschnittlichen       Treibhausgasemissionen                     Zweige, vorkommerzielles Durchforstungs-\nnach § 5 Absatz 3 und 4,                                            holz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Säge-\n2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten                       mehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braun-\nenergetischen Menge elektrischen Stroms,                            lauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,\n3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die                   16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Mate-\nnach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische                          rial im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der\nMenge elektrischen Stroms und                                       Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils gel-\n4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Ab-                        tenden Fassung,\nsatz 3.                                                       17. anderes lignozellulosehaltiges Material im\n(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zu-                        Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richt-\nständig für                                                             linie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden\nFassung mit Ausnahme von Säge- und\n1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit                         Furnierrundholz.“\nElektroantrieb genutztem elektrischem Strom\nnach § 5 Absatz 1,                                   20. In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach                                                                 „Anlage 4\n§ 11,                                                                                                        (zu § 13a)\n3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach                                     Rohstoffe für die\n§ 12,                                                         Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a“.\n4. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan\nArtikel 22\nnach § 12a,\nÄnderung der\n5. die Überwachung der Einhaltung der Ober-                             Verordnung zur Durchführung\ngrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und                   der Regelungen der Biokraftstoffquote\nFuttermittelpflanzen nach § 13,\nDie Verordnung zur Durchführung der Regelungen\n6. die Überwachung der Einhaltung der Ober-              der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I\ngrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach        S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n§ 13a,                                               4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden\n7. die Überwachung der Einhaltung der Ober-              ist, wird wie folgt geändert:\ngrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indi-     1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die\nrekter Landnutzungsänderung nach § 13b,                  Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\n8. die Überwachung der Erfüllung des Mindest-            2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 37a Absatz 2“\nanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach           durch die Angabe „§ 37a Absatz 3“ ersetzt.\n§ 14 und\n3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.\n9. die Übermittlung der Daten nach § 16.“\n4. In § 7 wird die Angabe „3 und“ gestrichen.\n19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n5. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „3 und“ gestrichen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   und folgender Satz angefügt:\n„Anlage 1      „Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und\n(zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1)         Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9\nRohstoffe für die                       der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-\nHerstellung fortschrittlicher                päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\nBiokraftstoffe nach § 14 Absatz 1“.               ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nb) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-              menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-\nfasst:                                                   produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung.“\n„Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher\nBiokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:“.\nArtikel 3\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„4. Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der            Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung\nungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs-\nDie      Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung\noder Futtermittelkette ist, einschließlich Ma-\nvom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch\nterial aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und\nArtikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BGBl. I\nErnährungsindustrie sowie Fischwirtschaft\nS. 2334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund Aquakulturindustrie; nicht jedoch die\nRohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,“.    2\nArtikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\nd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                        (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-\n„6. Mist, Gülle und Klärschlamm,“.                     neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021              4937\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den                die Angabe „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai\n§§ 32 bis 35 wie folgt gefasst:                                  2020“ ersetzt.\n„§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifi-            d) Nummer 13 wird Nummer 12.\nzierungsstellen\n6. Dem § 9 wird folgende Nummer 8 angefügt:\n§ 33     (weggefallen)\n„8. eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine\n§ 34     (weggefallen)                                            schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen\n§ 35     (weggefallen)“.                                          auf die in der Präambel des Übereinkommens\nvom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,\n2. In § 2 Absatz 5 wird nach dem Wort „Rohöl,“ das\n1083) genannten Belange während des Über-\nWort „Erdgas,“ eingefügt.\nwachungszeitraums im Gastgeberstaat hat.“\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:\n7. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach\n„§ 6                                § 33“ gestrichen.\nErmittlung der Upstream-Emissionsminderung\n8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n(1) Upstream-Emissionsminderungen werden er-\nmittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren           „5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6.“\nfür einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent-         9. § 13 wird wie folgt gefasst:\nwicklung“ des im Anhang zum Projekt-Mechanis-\nmen-Gesetzes vom 22. September 2005 abge-                                              „§ 13\ndruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und                 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung\nVerfahren für einen Mechanismus für umweltver-\nträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12                  (1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unver-\ndes Protokolls von Kyoto“. Die Ermittlung erfolgt            züglich auf seiner Internetseite\ngemäß                                                        1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungs-\n1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Ab-                    bescheids,\nschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1\n2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermit-\nbenannten Anlage genehmigt hat,\ntelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in\n2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des                  Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,\nAbschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage\nund                                                      3. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren\neindeutig identifiziert wird und\n3. den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze\nfür die Festlegung von Leitlinien für Methoden           4. den Projektort, der der Emissionsquelle am\nbezüglich der Referenzszenarien und der Über-                nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordi-\nwachung“ Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1                  naten in Längen- und Breitengraden bis zur vier-\nbenannten Anlage verabschiedet worden sind.                  ten Dezimalstelle.\nDie Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP                   (2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf\n100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Up-               seiner Internetseite den Namen und die Anschrift\nstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt                  des Projektträgers, sofern der Projektträger der\nwerden, werden durch das Umweltbundesamt                     Veröffentlichung zugestimmt hat.“\njährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Okto-\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\nber für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im\nBundesanzeiger bekannt gegeben.                              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN\n(2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt            ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Anga-\nDIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.“                           ben „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“\nersetzt.\n4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c an-               b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:                                                      „Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten\n„c) die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden               die Anforderungen\nnachteiligen Auswirkungen auf die in der                 1. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067\nPräambel des Übereinkommens vom 12. De-                      der Kommission vom 19. Dezember 2018\nzember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)                    über die Prüfung von Daten und die Akkredi-\ngenannten Belange im Gastgeberstaat hat.“                    tierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                     2003/87/EG des Europäischen Parlaments\n„Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6                     und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018,\nund 7 können in Textform vorgelegt werden.“                      S. 94), die zuletzt durch die Durchführungs-\nverordnung (EU) 2020/2084 (ABl. L 423 vom\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                         15.12.2020, S. 23) geändert worden ist, ent-\na) Nummer 7 wird aufgehoben.                                         sprechend und\nb) Die Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7                     2. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066\nbis 10.                                                          der Kommission vom 19. Dezember 2018\nc) Nummer 12 wird Nummer 11 und die Angabe                           über die Überwachung von und die Bericht-\n„DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch                       erstattung über Treibhausgasemissionen","4938         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\ngemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-                14. die jährlichen Emissionen nach der Umset-\npäischen Parlaments und des Rates und zur                      zung der Projekttätigkeit bezogen auf den\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012                      Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilo-\nder Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018,                     gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro\nS. 1), die zuletzt durch Durchführungsver-                     Gigajoule und\nordnung (EU) 2020/2085 (ABl. L 423 vom\n15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit\n15.12.2020, S. 37) geändert worden ist, ent-\nder das Berechnungsverfahren und das\nsprechend.“\nentsprechende System eindeutig identifi-\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                         ziert werden.“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      15. § 26 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nUnterlagen und soweit erforderlich vor Ort, wel-\nchen Einfluss die Abweichungen auf die Projekt-              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntätigkeit haben können, und teilt das Ergebnis                    aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-\nder Prüfung dem Umweltbundesamt mit.“                                   mer 2 eingefügt:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                       „2. einen Eintragungsnachweis der ju-\n„(4) Einen Projektträgerwechsel nach der Zu-                             ristischen Person oder Personen-\nstimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das                               gesellschaft, sofern der Antrag-\nUmweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem                                 steller nicht in einem deutschen\neintretenden Projektträger die Zustimmung zu                                Handelsregister registriert ist,“.\neiner Projekttätigkeit nicht gemäß § 11 versagt                   bbb) Die bisherige Nummer 2 wird die Num-\nwurde und der eintretende Projektträger die Er-                         mer 3.\nklärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4\nccc) Die bisherige Nummer 3 wird die Num-\nschriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der\nAntrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt                      mer 4 und wie folgt gefasst:\nwerden, die beschriebenen Erklärungen enthal-                           „4. von einem Geschäftsführer den\nten und von dem ursprünglichen und dem ein-                                 Namen, das Geburtsdatum, den\ntretenden Projektträger unterschrieben werden.                              Geburtsort und das Geburtsland,“.\nNach der Feststellung des Projektträgerwech-\nddd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 wer-\nsels übernimmt der eintretende Projektträger\nden die Nummern 6 und 7.\nalle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen\nProjektträgers.“                                             bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Füh-\nrungszeugnisse“ durch die Wörter „des\n12. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFührungszeugnisses“ und die Wörter „der\na) Nummer 7 wird aufgehoben.                                         Geschäftsführer“ durch die Wörter „des Ge-\nb) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7                         schäftsführers“ ersetzt.\nbis 9.                                                    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 22 Ab-\n13. In § 19 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach                 satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der\n§ 33“ gestrichen.                                               Kommission vom 2. Mai 2013“ durch die Wörter\n„Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung\n14. § 20 wird wie folgt geändert:                                   (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März\na) Nummer 7 wird aufgehoben.                                    2019“ ersetzt.\nb) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7             16. § 30 wird wie folgt geändert:\nbis 9.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In der neuen Nummer 8 wird das Wort „und“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Konto-\ngestrichen.\nbevollmächtigten, der“ durch die Wörter\nd) In der neuen Nummer 9 wird der Punkt am Ende                      „eine kontobevollmächtigte Person, die“ er-\ndurch ein Komma ersetzt.                                          setzt.\ne) Folgende Nummern 10 bis 15 werden angefügt:                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Kontobevollmäch-\n„10. das Datum des Projektstarts,                                 tigten“ durch die Wörter „kontobevollmäch-\ntigte Personen“ ersetzt.\n11. die jährlichen Upstream-Emissionsminde-\nrungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-                 cc) In Satz 3 werden die Wörter „einer der Kon-\nÄquivalent,                                                 tobevollmächtigten“ durch die Wörter „eine\nder kontobevollmächtigten Personen“ er-\n12. den Projektort, der der Emissionsquelle am\nsetzt\nnächsten gelegen ist, unter Angabe der\nKoordinaten in Längen- und Breitengraden            b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kontobevoll-\nbis zur vierten Dezimalstelle,                         mächtigte“ durch die Wörter „kontobevollmäch-\ntigte Personen“ ersetzt.\n13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezo-\ngen auf den Brennwert des produzierten              c) In Absatz 3 werden die Wörter „ein Kontobevoll-\nRohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-              mächtigter“ durch die Wörter „die kontobevoll-\nÄquivalent pro Gigajoule,                              mächtigte Person“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021              4939\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen.\naa) Die Wörter „eines Kontobevollmächtigten“                  Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle\nwerden durch die Wörter „einer kontobevoll-              teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die\nmächtigten Person“ ersetzt.                              Begutachtung und die wiederkehrende Überwa-\nchung mindestens zwei Monate im Voraus mit.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen\n„2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse,           sind von der zuständigen nationalen Akkreditie-\ndas Geburtsdatum, den Geburtsort und             rungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich\ndas Geburtsland,“.                               mitzuteilen.“\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Konto-\n18. Die §§ 33 bis 35 werden aufgehoben.\nbevollmächtigte“ durch die Wörter „die kon-\ntobevollmächtigte Person“ ersetzt.               19. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „des Konto-                „(2) Die Registrierung soll insbesondere wider-\nbevollmächtigten“ durch die Wörter „der              rufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifi-\nkontobevollmächtigten Person“ ersetzt.               zierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig,\nee) In Nummer 5 werden die Wörter „des Konto-             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die\nbevollmächtigten“ durch die Wörter „der              Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn\nkontobevollmächtigten Person“ ersetzt.               eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht\nsichergestellt ist.“\ne) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n20. In § 38 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN\n„(5) Änderungen der Angaben zu einer konto-            ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wörter\nbevollmächtigten Person werden dem Umwelt-                „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“ ersetzt.\nbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen\nmitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene      21. § 39 wird wie folgt geändert:\nkontobevollmächtigte Person legt auf Anforde-             a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verord-\nrung des Umweltbundesamtes innerhalb von                      nung (EU) Nr. 600/2012“ durch „Durchführungs-\nvier Wochen Belege für die Angaben in der Än-                 verordnung (EU) 2018/2067“ ersetzt.\nderungsmitteilung vor.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „DIN EN\n(6) Auf die Benennung und Zulassung von                    ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wör-\nkontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19                 ter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“\nAbsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU)                ersetzt.\n2019/1122 entsprechend anzuwenden.“\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Verord-\n17. § 32 wird wie folgt gefasst:                                      nung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung\n„§ 32                                    (EU) Nr. 601/2012“ durch die Wörter „Durchfüh-\nRegistrierung von                              rungsverordnung (EU) 2018/2067 und der\nValidierungs- und Verifizierungsstellen                   Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066“ er-\nsetzt.\n(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union ge-            22. § 40 wird wie folgt geändert:\nmäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für                  a) In Nummer 7 werden die Wörter „DIN EN\ndie Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe                      ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wör-\nMai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe                        ter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“\nMai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser                 ersetzt.\nNormen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum\nb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14\nder Akkreditierung als nach dieser Verordnung re-\neingefügt:\ngistriert. Die erforderliche Akkreditierung ist auf\nVerlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Ab-                     „14. eine Bestätigung der Validierungsstelle,\ngabe eines Validierungs- oder Verifizierungsbe-                         dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nrichts nachzuweisen. Die Regelungen der Durch-                          dass die Projekttätigkeit schwerwiegende\nführungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt                            nachteilige Auswirkungen auf die in der\nder internen Prüfunterlagen einer Validierungs-                         Präambel des Übereinkommens vom\noder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach                       12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,\nArtikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung                         1083) genannten Belange im Gastgeber-\n(EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden.                            staat hat,“.\n(2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind                c) Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die\nberechtigt,                                                       Nummern 15 bis 19.\n1. der Begutachtung für die Akkreditierung und der        23. § 41 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nwiederkehrenden Überwachung der Validie-                  „7. eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte\nrungs- und Verifizierungsstellen durch die zu-                 dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit wäh-\nständige nationale Akkreditierungsstelle beizu-                rend des Verifizierungszeitraums schwerwie-\nwohnen und                                                     gende nachteilige Auswirkungen auf die in der\n2. Einsicht in die Begutachtungsberichte der natio-                Präambel des Übereinkommens vom 12. De-\nnalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle,               zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)\ndie als Validierungs- oder Verifizierungsstelle                genannten Belange im Gastgeberstaat hat,“.","4940         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\n24. § 47 wird wie folgt gefasst:                               25. § 49 wird wie folgt geändert:\n„§ 47                                  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBehördliches Verfahren                              „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab-\n(1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform                        schluss des Verfahrens beim Umweltbundes-\noder die elektronische Form vorschreiben für                       amt.“\n1. von Antragsstellern und Prüfstellen vorzule-                b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngende Dokumente,\n„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab-\n2. für die Bekanntgabe von Entscheidungen und                      schluss des Verfahrens beim Umweltbundes-\n3. für die sonstige Kommunikation.                                 amt.“\n(2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektro-               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnische Form vor, kann es eine bestimmte Ver-\nschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs                     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfür die Übermittlung elektronischer Dokumente                           aaa) In Nummer 3 wird das Komma durch\nvorschreiben.                                                                das Wort „und“ ersetzt.\n(3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben,                           bbb) In Nummer 4 wird das Wort „und“\ndass Projektträger, Validierungsstellen und Verifi-                          durch einen Punkt ersetzt.\nzierungsstellen zur Erstellung von Überwachungs-\nplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträ-                      ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.\ngen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngestellten elektronischen Formularvorlagen benut-\n„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\nzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elek-\nAbschluss des Verfahrens beim Umweltbun-\ntronischer Form übermitteln.\ndesamt.“\n(4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung\nelektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat,              d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Er-                   „(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfah-\ngänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der                     ren mit der Rückgabe oder Verwertung der Si-\nFormvorschriften des Absatzes 3 möglich.                           cherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung\n(5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschrif-                    eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne\nten nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger                    Projektbezug endet das Verfahren mit der\nbekannt.                                                           Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittel-\nverfahren anhängig sein, verlängern sich die\n(6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwal-\nAufbewahrungsfristen bis zu dessen Ab-\ntungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-\nschluss.“\nProjekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt\ngewähren auf Antrag\n1. des Projektträgers,                                                              Artikel 4\n2. der Validierungsstelle oder                                                   Inkrafttreten\n3. der Verifizierungsstelle.“                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nBerlin, den 12. November 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}