{"id":"bgbl1-2021-79-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":79,"date":"2021-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/79#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-79-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_79.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung","law_date":"2021-11-12T00:00:00Z","page":4921,"pdf_page":17,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021                        4921\nVerordnung\nzur Novellierung der Preisangabenverordnung1\nVom 12. November 2021\nEs verordnen auf Grund                                             – des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\n– des § 6c der Gewerbeordnung in der Fassung der                        rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,\nBekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I                          1322), der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung\nS. 202), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli                vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert\n2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, die Bun-                 worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im\ndesregierung,                                                         Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nund Soziales und dem Bundesministerium der Justiz\n– des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember                      und für Verbraucherschutz:\n1984 (BGBl. I S. 1429), der zuletzt durch Artikel 296\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe-\nArtikel 1\nrium für Wirtschaft und Energie,                                                    Preisangabenverordnung\n1\n(PAngV)\nDiese Verordnung dient der Umsetzung\n– der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher                             Inhaltsübersicht\nbei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse\n(ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27),                                                            Abschnitt 1\n– der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der                         Allgemeine Bestimmungen\nDienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektro-\nnischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom        § 1 Anwendungsbereich; Grundsatz\n17.7.2000, S. 1),                                                § 2 Begriffsbestimmungen\n– der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im\nbinnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen                                    Abschnitt 2\nund Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG\ndes Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG                               Grundvorschriften\ndes Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verord-\nnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des      §  3  Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises\nRates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22),\n§  4  Pflicht zur Angabe des Grundpreises\n– der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-     §  5  Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises\nmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),                        §  6  Preisangaben bei Fernabsatzverträgen\n– der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des     §  7  Rückerstattbare Sicherheit\nRates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnen-      §  8  Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderun-\nmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,\ngen\n2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie\n97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1),                        § 9 Preisermäßigungen\n– der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur                              Abschnitt 3\nAufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom\n22.5.2008, S. 66),                                                                   Besondere Bestimmungen\n– der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur  § 10 Preisangaben im Handel\nAbänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richt-\nlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates       § 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für\nsowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und            Waren\nder Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-   § 12 Preisangaben für Leistungen\ntes (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64),\n§ 13 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe\n– der Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November\n§ 14 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser\n2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen       § 15 Tankstellen, Parkplätze\nAnnahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (ABl.\nL 296 vom 15.11.2011, S. 35),\nAbschnitt 4\n– der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge                 Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen\nfür Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG\nund 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.\nL 60 vom 28.2.2014, S. 34),                                      § 16  Verbraucherdarlehen\n– der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und     § 17  Werbung für Verbraucherdarlehen\ndes Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und ver-     § 18  Überziehungsmöglichkeiten\nbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG)        § 19  Entgeltliche Finanzierungshilfen\nNr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie\n90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1),                                      Abschnitt 5\n– der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie                             Ordnungswidrigkeiten\n93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG\nund 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur     § 20 Ordnungswidrigkeiten\nbesseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucher-\nschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).  Anlage: Berechnung des effektiven Jahreszinses","4922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\nAbschnitt 1                                 setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) ge-\nAllgemeine Bestimmungen                                ändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden\nFassung;\n§1                                9. „Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des\nAnwendungsbereich; Grundsatz                          § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen\nfür Waren oder Leistungen von Unternehmern gegen-                                   Abschnitt 2\nüber Verbrauchern.                                                             Grundvorschriften\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für\n1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffent-                                       §3\nlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen                 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises\nhandelt, für die Benutzungsgebühren oder privat-\nrechtliche Entgelte zu entrichten sind;                      (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder\nLeistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder\n2. Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von\nLeistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von\nRechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;\nPreisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.\n3. mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen\nabgegeben werden;                                            (2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung\nentspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungsein-\n4. Warenangebote bei Versteigerungen.                         heit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich\n(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung ver-             die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den an-\npflichtet ist, hat diese                                      gegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen\n1. dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuord-            werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung\nnen sowie                                                 entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenste-\nhen.\n2. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut\nwahrnehmbar zu machen.                                       (3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis\nhervorzuheben.\nAngaben über Preise müssen der allgemeinen Ver-\nkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklar-\nheit und Preiswahrheit entsprechen.                                                       §4\nPflicht zur Angabe des Grundpreises\n§2\n(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in\nBegriffsbestimmungen                        Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Ver-\nIm Sinne dieser Verordnung bedeutet                        kaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Vo-\n1. „Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhän-           lumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter\ngigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Um-       dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe\nsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern         von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch\nfür die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität,        den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar\nGas, Fernwärme oder Wasser;                               und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grund-\npreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem\n2. „Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42          Gesamtpreis identisch ist.\nAbsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;\n3. „Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Um-           (2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware\nsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine       nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet\nWare oder eine Leistung zu zahlen ist;                    oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrau-\nchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich\n4. „Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware         den Grundpreis anzugeben.\neinschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger\nPreisbestandteile;                                           (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\n5. „lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Un-            1. Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolu-\nternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch               men von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter\ndie Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung            verfügen;\nabgemessen wird;\n2. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthal-\n6. „offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des             ten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt\n§ 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgeset-               sind;\nzes;\n3. Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbe-\n7. „Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser               sondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern,\nWare, die durch die Verbraucher selbst in die jewei-          sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbeson-\nlige Umverpackung abgefüllt wird;                             dere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen\n8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Per-            auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden,\nson im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Ge-                bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege\nsetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der                 der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Wa-\nFassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010                   rensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems\n(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-         bezogen wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021              4923\n4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angebo-            (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf\nten werden;                                              die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und\n5. Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautoma-           Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten\nten angeboten werden;                                    Verträge.\n6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis                                       §7\n25 Gramm;\nRückerstattbare Sicherheit\n7. kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung\nWer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder\noder Verschönerung der Haut, des Haares oder der\nLeistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbe-\nNägel dienen;\nsondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben\n8. Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindes-           dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen ein-\ntens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70           zubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu\nVolumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.            entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des\nGrundpreises unberücksichtigt zu bleiben.\n§5\n§8\nMengeneinheit\nfür die Angabe des Grundpreises                                       Preisangaben mit\nÄnderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen\n(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils\n1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Qua-         (1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungs-\ndratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in          vorbehalt ist nur zulässig\nMengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und              1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leis-\nmehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden,                   tungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen,\nist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwen-              soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und\nden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung ent-                 Leistungsfristen angegeben werden, oder\nspricht.\n2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von\n(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebote-              Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.\nner loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grund-             (2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in\npreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffas-           Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Rei-\nsung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Li-          sepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1\nter oder 100 Milliliter zu verwenden.                        des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250\n(3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger         § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nloser Ware kann abweichend von der allgemeinen Ver-          lichen Gesetzbuche geändert werden.\nkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach\nAbsatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben                                           §9\nwerden.                                                                         Preisermäßigungen\n(4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzu-            (1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtprei-\ngeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Ab-         ses oder Grundpreises gilt nicht bei\ntropfgewicht zu beziehen.\n1. individuellen Preisermäßigungen;\n(5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengenein-\n2. nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch\nheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung ver-\nWerbung oder in sonstiger Weise bekannt gemach-\nwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reini-\nten generellen Preisermäßigungen;\ngungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die\nZahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge an-        3. schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer\ngegeben ist.                                                     Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis we-\ngen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder\n§6                                   eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabge-\nsetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter\nPreisangaben bei Fernabsatzverträgen                     Weise kenntlich gemacht wird.\n(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder              (2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises\nLeistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages           gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder\nanbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2      -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche\nund § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzuge-            mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Ge-\nben,                                                         samtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozent-\n1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten            satz ermäßigt wird.\nPreise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbe-\nstandteile enthalten und                                                       Abschnitt 3\n2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten                    Besondere Bestimmungen\noder sonstige Kosten anfallen.\n§ 10\n(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versand-\nkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe an-                        Preisangaben im Handel\nzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im               (1) Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmit-\nVoraus berechnet werden können.                              telbar entnommen werden können, anbietet, hat die","4924          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\nWaren durch Preisschilder oder Beschriftung der Wa-              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare         nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundprei-\nAnbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Ver-          ses Verpflichtete.\nkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Re-               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekannt-\ngalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.               gabe von\n(2) Wer Verbrauchern Waren nicht unter den in Ab-          1. individuellen Preisermäßigungen oder\nsatz 1 genannten Voraussetzungen im Verkaufsraum              2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren\nanbietet, hat diese Waren durch Preisschilder, Be-                oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der gefor-\nschriftung der Ware, Anbringung oder Auslage von                  derte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Ver-\nPreisverzeichnissen oder Beschriftung der Behältnisse             derbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit\noder Regale, in denen sich die Waren befinden, aus-               herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in\nzuzeichnen.                                                       geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.\n(3) Wer Waren nach Musterbüchern anbietet, hat\ndiese Waren durch Angabe der Preise für die Verkaufs-                                   § 12\neinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preis-                        Preisangaben für Leistungen\nschildern oder in Preisverzeichnissen auszuzeichnen.             (1) Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein\n(4) Wer Waren nach Katalogen oder Warenlisten              Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen\noder auf Bildschirmen anbietet, hat diese Waren durch         Leistungen oder über seine Verrechnungssätze nach\nunmittelbare Angabe der Preise bei den Abbildungen            Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzustellen. Soweit üblich,\noder Beschreibungen der Waren oder in Preisverzeich-          können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze\nnissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zu-         und andere Verrechnungssätze angegeben werden.\nsammenhang stehen, auszuzeichnen.                             Diese müssen alle Leistungselemente einschließlich\nder anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Material-\n(5) Wer Waren anbietet, deren Preise üblicherweise         kosten können in die Verrechnungssätze einbezogen\nauf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen be-             werden.\nmessen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe\n(2) Das Preisverzeichnis nach Absatz 1 ist in den\ndes § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu\nGeschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leis-\nmachen.\ntungsangebots anzubringen. Ist ein Schaufenster oder\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf          Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen.\nWerden die Leistungen in Fachabteilungen von Han-\n1. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiqui-             delsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen\ntäten im Sinne des Kapitels 97 des Anhangs I der          der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. Ist\nVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom                das Anbringen des Preisverzeichnisses wegen des\n23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische    Umfangs nicht zumutbar, so ist es zur Einsichtnahme\nNomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif               am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten.\n(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch\n(3) Wer eine Leistung über Bildschirmanzeige\ndie Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl.\nerbringt und nach Einheiten berechnet, hat eine geson-\nL 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist;\nderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nut-\n2. Waren, die in Werbevorführungen angeboten wer-             zung unentgeltlich anzubieten.\nden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren          (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf\nVorführung und unmittelbar vor Abschluss des\n1. Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schrift-\nKaufvertrags genannt wird;\nlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen\n3. Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland,             erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt\nTreibbeet oder Treibhaus verkauft werden.                     sind;\n2. künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische\n§ 11                                   Leistungen, sofern diese Leistungen nicht in Kon-\nzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Institu-\nZusätzliche Preisangabenpflicht                       ten oder dergleichen erbracht werden;\nbei Preisermäßigungen für Waren\n3. Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsver-\n(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflich-              ordnungen die Angabe von Preisen besonders ge-\ntet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekannt-            regelt ist.\ngabe einer Preisermäßigung für eine Ware den nied-\nrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der                                     § 13\nletzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßi-                      Gaststätten, Beherbergungsbetriebe\ngung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.\n(1) Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben\n(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung        Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in\nansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises                einem Preisverzeichnis anzugeben. Wer Speisen und\neiner Ware kann während der Dauer der Preisermäßi-            Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke\ngung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 an-             zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese wäh-\ngegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen              rend des Angebotes durch Preisschilder oder Beschrif-\nPreisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese              tung der Ware auszuzeichnen. Werden Speisen und\nWare angewendet wurde.                                        Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021               4925\ngabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist         gige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer\nnicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preiser-           Nähe der Angabe des Arbeits- oder Mengenpreises\nmäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz.                 oder des Ladepunktes anzugeben.\n(2) Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des\n(4) Als Mengeneinheit ist für die Angabe des\nAngebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf\nArbeitspreises bei Elektrizität, Gas und Fernwärme\nTischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegen-\n1 Kilowattstunde und für die Angabe des Mengenprei-\nnahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der\nses bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden.\nAbrechnung der Bestellung vorzulegen. Neben dem\nEingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzu-\nbringen, aus dem die Preise für die wesentlichen an-                                    § 15\ngebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist\nder Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes,                        Tankstellen, Parkplätze\nso genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am\nEingang des Gaststättenteils.                                  (1) Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat\ndie Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deut-\n(3) Wer in Beherbergungsbetrieben Zimmer anbie-          lich lesbar für Kraftfahrer sind, die\ntet, hat beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des\nBetriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis an-      1. auf der Straße heranfahren oder\nzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im\nWesentlichen angebotenen Zimmer ersichtlich sind.           2. auf Bundesautobahnen in den Tankstellenbereich\nSatz 1 ist im Fall des Angebots eines Frühstückes für           einfahren.\nden Frühstückspreis entsprechend anzuwenden.\nSatz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischun-\n(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrie-        gen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.\nben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden,\nso ist der bei Benutzung geforderte Preis in den Preis-        (2) Wer für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat\nverzeichnissen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 an-       Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder\nzugeben.                                                    bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat zum Zeit-\n(5) Die in den Preisverzeichnissen nach den Ab-          punkt des Angebotes am Anfang der Zufahrt ein Preis-\nsätzen 1 bis 3 aufgeführten Preise müssen das Bedie-        verzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm gefor-\nnungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen.        derten Preise ersichtlich sind.\n§ 14                                                   Abschnitt 4\nElektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser\nBestimmungen\n(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Elektrizität,                 zu Finanzdienstleistungen\nGas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden an-\nbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Ver-\nbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den                                       § 16\nArbeits- oder Mengenpreis im Angebot oder in der\nWerbung anzugeben.                                                           Verbraucherdarlehen\n(2) Wer an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt          (1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Ver-\nVerbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch         braucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen\nbetriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverord-           Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Ab-\nnung anbietet, hat beim Einsatz eines für das punk-         sätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des\ntuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den           Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausge-\nfür den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis         drückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehens-\nan dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe          betrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten\nanzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfol-         gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, anzugeben und\ngen mittels                                                 als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.\n1. eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,\n(2) Der effektive Jahreszins ist mit der in der Anlage\n2. einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes          angegebenen mathematischen Formel und nach den in\noder                                                    der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu be-\n3. einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen       rechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahres-\nWebseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf          zinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der\ndem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am        Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeit-\nLadepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hin-        raum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher\ngewiesen wird.                                          ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehens-\nvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen\nWird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein\nnachkommen.\nwebbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter\nden Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses          (3) In die Berechnung des effektiven Jahreszinses\nwebbasierte System spätestens vor dem Start des             sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu ent-\nLadevorgangs anzugeben.                                     richtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einzube-\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 zusätz-      ziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit\nlich leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhän-         dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat","4926         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\nund die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den                 (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des\nsonstigen Kosten nach Satz 1 gehören:                        effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im\n1. Kosten für die Vermittlung des Verbraucherdarle-          Zeitpunkt der Auszahlung des Verbraucherdarlehens\nhens;                                                    das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist.\nVon der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der\n2. Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezi-         Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarle-\nfischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines          hensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei\nZahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf die-       Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinan-\nsem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehens-        zierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bau-\nbeträge in Anspruch genommen werden können,              sparverträgen dienen und deren preisbestimmende\nsowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn        Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als\ndie Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraus-          Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die\nsetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen          sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge\nüberhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags-           gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzier-\nbedingungen gewährt wird;                                ten Bausparverträgen nach Satz 3 ist für das Gesamt-\n3. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine           produkt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen\nsolche Bewertung für die Gewährung des Verbrau-          und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die\ncherdarlehens erforderlich ist.                          Gesamtlaufzeit anzugeben.\n(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten ein-\n§ 17\nzubeziehen sind:\nWerbung für Verbraucherdarlehen\n1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung sei-\nner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarle-               (1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und Marke-\nhensvertrag zu tragen sind;                              tingzwecke, die Verbraucherdarlehen betrifft, hat den\nKriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen\n2. Kosten für solche Versicherungen und für solche           und darf nicht irreführend sein. Insbesondere sind For-\nanderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung        mulierungen unzulässig, die bei Verbrauchern falsche\nfür die Verbraucherdarlehensvergabe überhaupt            Erwartungen wecken über die Kosten eines Verbrau-\noder zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen             cherdarlehens oder in Bezug auf die Möglichkeit, ein\nsind;                                                    Verbraucherdarlehen zu erhalten.\n3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom                 (2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss\nVerbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienst-           eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen\nleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es        oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt,\nsich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensge-            hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und\nschäft handelt;                                          Weise anzugeben:\n4. Gebühren für die Eintragung der Eigentumsüber-            1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers\ntragung oder der Übertragung eines grundstücks-              oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,\ngleichen Rechts in das Grundbuch;\n2. den Nettodarlehensbetrag,\n5. Notarkosten.\n3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um\n(5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger           einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um\nin die Berechnung des effektiven Jahreszinses ein-               eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzel-\nzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen-            heiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die\nmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des                Gesamtkosten einbezogenen Kosten,\neffektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der\n4. den effektiven Jahreszins.\nBerechnung von der Annahme ausgegangen, dass der\nSollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an            In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens\nder ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum             genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.\nEnde des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.                   (3) In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, so-\n(6) Soweit die in der Anlage niedergelegten Annah-        weit zutreffend, folgende Angaben zu machen:\nmen zutreffend sind, sind diese bei der Berechnung           1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,\ndes effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen.\n2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,\n(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inan-\n3. die Höhe der Raten,\nspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines\nVersicherungsvertrags oder allgemein einer Mitglied-         4. die Anzahl der Raten,\nschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das              5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hinweis,\nVerbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorge-               dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein\nsehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und kön-               Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird,\nnen die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus\n6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremd-\nbestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auf-\nwährung ein Warnhinweis, dass sich mögliche\nfallender Art und Weise darauf hinzuweisen,\nWechselkursschwankungen auf die Höhe des vom\n1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertra-             Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswir-\nges über die Nebenleistung besteht und                       ken könnten.\n2. wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucher-           (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben\ndarlehens ist.                                           sind mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021             4927\nNummer 1 und Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit einem               braucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder\nBeispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels          eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne\nmuss der Werbende von einem effektiven Jahreszins            des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.\nausgehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass\nmindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung                                 Abschnitt 5\nzustande kommenden Verträge zu dem angegebenen\noder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abge-                        Ordnungswidrigkeiten\nschlossen werden.\n(5) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Ver-                                   § 20\nsicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere                            Ordnungswidrigkeiten\nZusatzleistungen und können die Kosten für diesen\nVertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die            Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1\nVerpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und         Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt,\nverständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle         wer vorsätzlich oder fahrlässig\nzusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.\n1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 3 Ab-\n(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 und 5           satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder\nmüssen in Abhängigkeit vom Medium, das für die Wer-             Absatz 3, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\nbung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder              satz 2, § 6 Absatz 1 oder 2, § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1\ndeutlich lesbar sein.                                           Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen\n(7) Auf     Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge          § 10 Absatz 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 1, auch in Ver-\nnach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürger-                 bindung mit Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1\nlichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 6 nicht an-           oder Absatz 4, § 14 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 1\nwendbar.                                                        Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAbsatz 3, oder entgegen § 18 eine Angabe oder\n§ 18                                  Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nÜberziehungsmöglichkeiten                         ständig macht,\nBei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504          2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung\nAbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Dar-              mit § 10 Absatz 5, ein Preisverzeichnis nicht, nicht\nlehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Soll-         richtig oder nicht vollständig bereithält,\nzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu-\n3. entgegen § 12 Absatz 3 ein Angebot nicht, nicht\ngeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\nder Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weite-\nschriebenen Weise macht,\nren Kosten verlangt.\n4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 ein Preisverzeichnis\n§ 19                                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nEntgeltliche Finanzierungshilfen                     rechtzeitig vorlegt oder\nDie §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend           5. entgegen § 16 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht\nanzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Ver-                richtig oder nicht vollständig gibt.","4928          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\nAnlage\n(zu § 16)\nBerechnung des effektiven Jahreszinses\n1. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen einer-\nseits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits.\nDie nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rech-\nnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucher-\ndarlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung,\nZinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus:\n\u0001                   \u0001\nHierbei ist\n– X der effektive Jahreszins;\n– m die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags;\n– k die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;\n– Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;\n– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Verbraucherdarlehens-\nvergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-\nAuszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;\n– m' die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;\n– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;\n– Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;\n– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch-\nnahme des ersten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,\nZins- oder Kostenzahlung.\nAnmerkungen:\na) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise\ngleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.\nb) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Verbraucherdarlehensbetrags.\nc) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde\ngelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmo-\nnate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr\nhandelt oder nicht.\nKönnen die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl\nvon Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitab-\nschnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen\naa) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertage gezählt;\nbb) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Verbraucher-\ndarlehensbetrags zurückgezählt;\ncc) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten\nTages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen\ndes gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des\nVorjahres, geteilt wird.\nd) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle\ngrößer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1.\ne) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des\nFaktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für\nRückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:\n\u0001\ndabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich Null sein muss, damit die\nGleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021       4929\n2. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:\na) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen\nin Anspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in voller Höhe in Anspruch\ngenommen.\nb) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das Verbraucher-\ndarlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug\nauf Verbraucherdarlehensbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu\ndem im Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden\nBeschränkungen in Anspruch genommen.\nc) Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen\nKosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten\nund zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten,\ndie bei dieser Art von Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten vorkommt.\nd) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die\ngesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überzie-\nhungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme\nauszugehen, dass die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt.\ne) Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die\ngesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Verbrau-\ncherdarlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der An-\nnahme ausgegangen, dass sie 12 Monate beträgt.\nf) Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine Überziehungsmöglichkeit noch ein\nÜberbrückungsdarlehen beinhaltet, wird angenommen, dass\naa) das Verbraucherdarlehen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jah-\nren ab der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers\nder Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind; bei Allgemein-Verbraucherdar-\nlehensverträgen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind\noder bei denen das Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder\nKreditkarten in Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und dass mit der letzten\nZahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;\nbb) der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach\ndem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarlehensbetrag\njedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt\nwerden, so ist anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Ver-\nbraucherdarlehensbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und sons-\ntige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Be-\nstimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt.\nAls unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses Buchstabens Verbraucherdar-\nlehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucher-\ndarlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann\naber erneut in Anspruch genommen werden kann.\ng) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten beinhalten noch Überbrückungs-\ndarlehen, Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien sind,\nund bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l\nund m) gilt Folgendes:\naa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht\nfeststellen, so ist anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag genann-\nten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.\nbb) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu\nleistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzest mögliche Zeitraum angenommen.\ncc) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so ist anzunehmen,\ndass das Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus\ndem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Ver-\nbraucher zu leistenden Zahlung ergibt.\nh) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des\nVerbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g, l oder m feststellen, so\nist anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen\nund Bedingungen erfolgt, und dass, falls diese nicht bekannt sind,\naa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,\nbb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss\ndes Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen,","4930        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\ncc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, begin-\nnend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls die Höhe\ndieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,\ndd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.\ni) Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten\nVerbraucherdarlehens 170 000 EUR beträgt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualver-\npflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohn-\nimmobilien oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zah-\nlungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarle-\nhens 1 500 EUR beträgt.\nj) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so\nsind während der gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und die\nhöchsten Kosten anzunehmen.\nk) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart\nwurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Ab-\nständen nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei\nder Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem\nEnde der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators\noder des internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die\nHöhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet.\nl) Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen\nzum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen\nwird:\naa) zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle\nder Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder\nbb) bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor der Erneuerung\nder Vereinbarung.\nm) Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen, dass\naa) die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeit-\npunkten geleistet werden;\nbb) die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem\nVertrag genannter Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz höher ist – dem\naktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die\nImmobilie belegen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem\nWert 0 %, falls diese Prozentsätze negativ sind, entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4931\nArtikel 2\nFolgeänderungen\n(1) § 6 der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli\n2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. Juni\n2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),\ndie zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I\nS. 3642) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Preis-\nangabenverordnung“ ersetzt.\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 16 Ab-\nsatz 4“ ersetzt.\n(2) In § 4 Absatz 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung\nvom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 79 des Gesetzes vom\n10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „die\nLetztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch\nArtikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „die Verbraucher im Sinne\ndes § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preis-\nangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli\n2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. November 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}