{"id":"bgbl1-2021-79-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":79,"date":"2021-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/79#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-79-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_79.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung","law_date":"2021-11-12T00:00:00Z","page":4919,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021                        4919\nVerordnung\nzur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung\nVom 12. November 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und aufgrund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1\nNummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) zuletzt geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nÄnderung der\nTransparenzregistergebührenverordnung\nDie Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die durch\nArtikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nLaufende                                                                                                     Gebührenhöhe\nGebührentatbestand\nNummer                                                                                                         in Euro\n1       Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes                     Bis Gebühren-\njahr 2019:\n– Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.                          2,50 jährlich\n– Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Für das\nDifferenz von 6,67 Euro nacherhoben.                                                        Gebührenjahr\n2020:\n4,80 jährlich\nFür das\nGebührenjahr\n2021:\n11,47 jährlich\nAb dem\nGebührenjahr\n2022:\n20,80 jährlich\n2       Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- 1,65 pro\ngaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des abgerufenem\nGeldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- Dokument\ngesetzes\n– Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-\nregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine\nEinsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese\nanderen Register an.\n– Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-\ngesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen\nim Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten\nEinsichtnahme.","4920       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\nLaufende                                                                                             Gebührenhöhe\nGebührentatbestand\nNummer                                                                                                   in Euro\n3       Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro\nAbsatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck\nGeldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-\nsatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\n– Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)\nan: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister\nzugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet\nnur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende\nStelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.\n– Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-\ntatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen\nGebührenverordnung an.\n4       Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab- 50,00 pro\nsatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Registrierung\nAbsatz 8 des Geldwäschegesetzes                                                          eines wirt-\nschaftlich\nBerechtigten\nfür eine\nRechtseinheit“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 12. November 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}