{"id":"bgbl1-2021-79-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":79,"date":"2021-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/79#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-79-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_79.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite","law_date":"2021-11-22T00:00:00Z","page":4906,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["4906          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\nGesetz\nzur Änderung des Infektionsschutzgesetzes\nund weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der\nFeststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite\nVom 22. November 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     dürfen eine dort genannte Testung nicht doku-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              mentieren.\n(4d) Die Testdokumentation muss zu jeder\nArtikel 1                                  Testung folgende Angaben enthalten:\nÄnderung des                                  1. Datum der Testung,\nInfektionsschutzgesetzes\n2. Name der getesteten Person und deren Ge-\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\nburtsdatum,\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8\ndes Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I                        3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art\nS. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  der Testung.“\n0.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:            2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“\ngestrichen.\na) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Impf-\ndokumentation“ durch die Wörter „Impf-, Gene-         3. § 28a wird wie folgt geändert:\nsenen- und Testdokumentation“ ersetzt.                   a) In Absatz 1 Nummer 2a wird der Punkt am\nb) In der Angabe zu § 28b werden die Wörter „bei               Ende durch ein Komma ersetzt.\nbesonderem Infektionsgeschehen“ gestrichen.              b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7\n1.   § 5 Absatz 9 wird wie folgt geändert:                          bis 10 ersetzt:\na) In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2021“                  „(7) Unabhängig von einer durch den Deut-\ndurch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.                   schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1\nb) In Satz 5 wird die Angabe „31. März 2022“                   festgestellten epidemischen Lage von nationa-\ndurch die Angabe „30. September 2022“ er-                   ler Tragweite können folgende Maßnahmen\nsetzt.                                                      notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des\n§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie\n1a. § 22 wird wie folgt geändert:                                   zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-\na) In der Überschrift wird das Wort „Impfdoku-                 virus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich\nmentation“ durch die Wörter „Impf-, Genese-                 sind:\nnen- und Testdokumentation“ ersetzt.\n1. die Anordnung eines Abstandsgebots im öf-\nb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-                          fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich\nsätze 4a bis 4d eingefügt:                                      zugänglichen Innenräumen,\n„(4a) Die zur Durchführung oder Überwa-                  2. die Anordnung von Kontaktbeschränkungen\nchung einer Testung in Bezug auf einen positi-                  im privaten sowie im öffentlichen Raum,\nven Erregernachweis des Coronavirus SARS-\n3. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-\nCoV-2 befugte Person hat jede Durchführung\nschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder\noder Überwachung einer solchen Testung un-\neiner medizinischen Gesichtsmaske (Mund-\nverzüglich zu dokumentieren (Genesenendoku-\nNasen-Schutz),\nmentation). Andere als in Satz 1 genannte Per-\nsonen dürfen eine dort genannte Testung nicht               4. die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Ge-\ndokumentieren.                                                  nesenen- oder Testnachweisen sowie an die\nVorlage solcher Nachweise anknüpfende\n(4b) Die Genesenendokumentation muss zu\nBeschränkungen des Zugangs in den oder\njeder Testung folgende Angaben enthalten:\nbei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10\n1. Datum der Testung,                                           bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Ein-\n2. Name der getesteten Person und deren Ge-                     richtungen, Angeboten, Veranstaltungen,\nburtsdatum sowie Name und Anschrift der                     Reisen und Ausübungen,\nfür die Testung verantwortlichen Person,                5. die Verpflichtung zur Erstellung und Anwen-\n3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art                  dung von Hygienekonzepten, auch unter\nder Testung.                                                Vorgabe von Personenobergrenzen, für die\n(4c) Die zur Durchführung oder Überwa-                       in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16\nchung einer Testung in Bezug auf einen negati-                  genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtun-\nven Erregernachweis des Coronavirus SARS-                       gen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen\nCoV-2 befugte Person hat jede Durchführung                      und Ausübungen,\noder Überwachung einer solchen Testung un-                  6. die Beschränkung der Anzahl von Personen\nverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentati-                   in oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8\non). Andere als in Satz 1 genannte Personen                     und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021            4907\nben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstal-                 chend, sofern das Parlament in dem betroffe-\ntungen, Reisen und Ausübungen,                            nen Land nicht spätestens drei Monate nach\nder Feststellung der weiteren Anwendbarkeit\n7. die Erteilung von Auflagen für die Fortfüh-\nder Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit\nrung des Betriebs von Gemeinschaftsein-\nder Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.\nrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen,\naußerschulischen Einrichtungen der Erwach-                   (9) Absatz 1 bleibt nach dem Ende einer\nsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen                 durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab-\nund                                                       satz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage\n8. die Anordnung der Verarbeitung der Kon-                    von nationaler Tragweite bis längstens zum Ab-\ntaktdaten von Kunden, Gästen oder Veran-                  lauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnah-\nstaltungsteilnehmern in den oder bei den in               men nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-\nAbsatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 ge-                 satz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum\nnannten Betrieben, Gewerben, Einrichtun-                  25. November 2021 in Kraft getreten sind.\ngen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen                   Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1\nund Ausübungen, um nach Auftreten einer                   in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2\nInfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2                  und § 32 entsprechend, sofern das Parlament\nmögliche Infektionsketten nachverfolgen                   in dem betroffenen Land die Rechtsverordnun-\nund unterbrechen zu können; dabei kann                    gen nicht aufhebt. Die Anordnung von Schutz-\nauch angeordnet werden, dass die Nachver-                 maßnahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit\nfolgung und Unterbrechung von Infektions-                 § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach Absatz 8\nketten vorrangig durch die Bereitstellung                 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2\nder QR-Code-Registrierung für die Corona-                 und § 32 bleibt unberührt.\nWarn-App des Robert Koch-Instituts erfolgt.                  (10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder\nIndividuelle    Schutzmaßnahmen       gegenüber               Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1\nKranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs-                 und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss\nverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Ab-                  spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 außer\nsatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrich-               Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8\ntungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28                  Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1\nAbsatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. Die Ab-                    und 2 getroffene Anordnungen müssen spätes-\nsätze 3 bis 6 gelten für Schutzmaßnahmen                      tens mit Ablauf des 19. März 2022 aufgehoben\nnach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Be-                  werden. Der Deutsche Bundestag kann durch\nlange von Kindern und Jugendlichen sind zu                    im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden\nberücksichtigen.                                              Beschluss einmalig die Fristen nach den Sät-\nzen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern.“\n(8) Nach dem Ende einer durch den Deut-\nschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1              3a. § 28b wird wie folgt gefasst:\nfestgestellten epidemischen Lage von nationa-\n„§ 28b\nler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch\nangewendet werden, soweit und solange die                                        Bundesweit\nkonkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung                          einheitliche Schutzmaßnahmen\nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in                      zur Verhinderung der Verbreitung der\neinem Land besteht und das Parlament in dem                     Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),\nbetroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-                               Verordnungsermächtigung\nsätze 1 bis 6 für das Land feststellt, mit der\nMaßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen                       (1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Ar-\nausgeschlossen sind:                                      beitsstätten, in denen physische Kontakte von Ar-\nbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder\n1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun-                 zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können,\ngen,                                                  nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte\n2. die Untersagung der Sportausübung,                     von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder\nvon der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie\n3. die Untersagung von Veranstaltungen, An-               geimpfte Personen, genesene Personen oder ge-\nsammlungen, Aufzügen, Versammlungen so-               testete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2,\nwie religiösen oder weltanschaulichen Zu-             Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutz-\nsammenkünften,                                        maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai\n4. die in Absatz 1 Nummer 11 bis 14 genannten             2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen\nSchutzmaßnahmen und                                   Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ei-\nnen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3,\n5. die Schließung von Gemeinschaftseinrich-\nNummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutz-\ntungen im Sinne von § 33;\nmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai\nAbsatz 7 bleibt unberührt. Die Feststellung               2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen,\nnach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das               zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Ar-\nParlament in dem betroffenen Land nicht spä-              beitgeber hinterlegt haben. Sofern die dem Test-\ntestens drei Monate nach der Feststellung nach            nachweis zugrunde liegende Testung mittels Nu-\nSatz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1            kleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere\nbis 6 für das Land feststellt; dies gilt entspre-         Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)","4908        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\nerfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Num-             ternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der\nmer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-                  Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT                      Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu über-\n08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zurückliegen.             wachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle\nAbweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Be-              Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besu-\nschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt,         cher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun-\num                                                          gen und Unternehmen sind verpflichtet, einen ent-\n1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test-            sprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.\nangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines            Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1\nNachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der                erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Lei-\nSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung          vom         tung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun-\n25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die              gen und Unternehmen zu diesem Zweck perso-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Septem-           nenbezogene Daten einschließlich Daten zum\nber 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert               Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Co-\nworden ist, wahrzunehmen oder                           ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.\nDie Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieb-\n2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzuneh-              lichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Ge-\nmen.                                                    fährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des\nDer Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Be-             Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit\ndarf in barrierefrei zugänglicher Form über die be-         dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundes-\ntrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.               datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zu-\nständige Behörde kann von jedem Arbeitgeber so-\n(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in            wie von den Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 ge-\nden folgenden Einrichtungen und Unternehmen                 nannten Einrichtungen und Unternehmen die zur\ndürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Per-          Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfor-\nsonen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-               derlichen Auskünfte verlangen. Die in Absatz 2\nSchutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom                     Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unterneh-\n8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und                men sind verpflichtet, der zuständigen Behörde\neinen Testnachweis mit sich führen:                         zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymi-\n1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Ab-              sierter Form zu übermitteln:\nsatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge-\n1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, je-\nund Rehabilitationseinrichtungen auch dann\nweils bezogen auf Personen, die in der Einrich-\numfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäu-\ntung oder dem Unternehmen beschäftigt sind\nsern vergleichbare medizinische Versorgung er-\noder behandelt, betreut oder gepflegt werden\nfolgt, und\noder untergebracht sind, sowie bezogen auf\n2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Ab-                  Besuchspersonen und\nsatz 1 Nummer 2 und 7.\n2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen\nIn oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen               das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, je-\nund Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte                 weils bezogen auf die Personen, die in der Ein-\noder untergebrachte Personen gelten nicht als Be-               richtung oder dem Unternehmen beschäftigt\nsucher im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt              sind oder behandelt, betreut oder gepflegt wer-\nentsprechend. Für Arbeitgeber und Beschäftigte,                 den oder untergebracht sind.\ndie geimpfte Personen oder genesene Personen\nim Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der                 Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen\nCOVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-                   oder Unternehmen dürfen den Impf- und Teststa-\nnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)                tus der Personen, die dort behandelt, betreut oder\nsind, kann die zugrunde liegende Testung auch               gepflegt werden oder untergebracht sind, erhe-\ndurch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne                 ben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der\nÜberwachung erfolgen. Eine Testung nach Ab-                 Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Un-\nsatz 1 Satz 2 muss für Arbeitgeber und Beschäf-             ternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krank-\ntigte, die geimpfte Personen oder genesene Per-             heit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der\nsonen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4               Berichterstattung nach Satz 7 verarbeitet werden.\nder COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-                     Die nach Satz 3 und nach Satz 8 erhobenen Daten\nverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021              sind spätestens am Ende des sechsten Monats\nV1) sind, höchstens zweimal pro Kalenderwoche               nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmun-\nwiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt ent-          gen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben\nsprechend. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen            unberührt.\nund Unternehmen sind verpflichtet, ein einrich-                (4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im\ntungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept               Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkei-\nzu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben              ten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Woh-\nsie Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-            nung auszuführen, wenn keine zwingenden be-\nvirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Be-             triebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Be-\nsucher anzubieten.                                          schäftigten haben dieses Angebot anzunehmen,\n(3) Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in          soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Un-             Die zuständigen Behörden für den Vollzug der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021            4909\nSätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54                    (7) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des\nSatz 1.                                                      19. März 2022. Eine auf Grund des Absatzes 6\nSatz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätes-\n(5) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des\ntens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.\nöffentlichen Personennahverkehrs und des öffent-\nDer Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-\nlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr-\ngesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss ein-\noder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Service-\nmalig die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um\npersonal nur benutzt werden, wenn\nbis zu drei Monate verlängern.“\n1. sie, mit Ausnahmen von Schülerinnen und               3b. § 28c wird wie folgt geändert:\nSchülern und der Beförderung in Taxen,\ngeimpfte Personen, genesene Personen                     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\noder getestete Personen im Sinne des § 2                     „In der Rechtsverordnung kann vorgesehen\nNummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der                         werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen\nCOVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-                       für Personen, bei denen von einer Immunisie-\nordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021                  rung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus-\nV1) sind und                                                 zugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negati-\nves Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit\n2. sie während der Beförderung eine Atemschutz-\ndem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kön-\nmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine\nnen.“\nmedizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-\nSchutz) tragen.                                          b) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden jeweils die\nWörter „nach Satz 1“ durch die Wörter „nach\nEine Atemschutzmaske oder eine medizinische                      den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.\nGesichtsmaske muss nicht getragen werden von\n4.  In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fest-\n1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht            gestellt hat und soweit dies zur Verhinderung\nvollendet haben,                                         der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019\n2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund              (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber“\neiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer           durch die Wörter „festgestellt hat und unabhängig\närztlich bescheinigten chronischen Erkrankung            davon bis zum Ablauf des 19. März 2022 darf\noder einer Behinderung keine Atemschutz-                 der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung\nmaske oder medizinische Gesichtsmaske tra-               der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019\ngen können, und                                          (COVID-19) erforderlich ist,“ ersetzt.\n5.  § 56 wird wie folgt geändert:\n3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und\nPersonen, die mit ihnen kommunizieren, sowie             a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Anord-\nihren Begleitpersonen.                                       nungeiner“ durch die Wörter „Anordnung einer“\nersetzt.\nBeförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der\nVerpflichtungen nach Satz 1 durch stichproben-               b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:\nhafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle be-                 „Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug\nförderten Personen sind verpflichtet, auf Ver-                   auf die dort genannten Maßnahmen auch unab-\nlangen einen Impfnachweis, einen Genesenen-                      hängig von einer durch den Deutschen Bundes-\nnachweis oder einen Testnachweis im Sinne des                    tag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten\n§ 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der                         epidemischen Lage von nationaler Tragweite,\nCOVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-                        soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung\nnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)                     der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im\nvorzulegen. Beförderer können zu diesem Zweck                    Zeitraum bis zum Ablauf des 19. März 2022 er-\npersonenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und                      folgen.“\nTeststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-           6.  § 57 wird wie folgt geändert:\nheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-                  „Die Erstattung umfasst auch Beiträge, die\nziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                  nach § 172 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nBundesministerium für Gesundheit durch Rechts-                   buch vom Arbeitgeber entrichtet wurden.“\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nfür einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben,               b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende\nwelche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umset-                      ein Semikolon und werden die Wörter „die Er-\nzung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift                  stattung umfasst auch Beiträge, die nach\nzu treffen haben und wie sich die Beschäftigten                  § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nzu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten,                vom Arbeitgeber entrichtet wurden“ eingefügt.\ndie sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen.     7.  § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nIn der Rechtsverordnung kann insbesondere das                a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Num-\nNähere geregelt werden zu                                        mern 11b bis 11e eingefügt:\n1. den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ge-                „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Ar-\nnannten Pflichten,                                                  beitsstätte betritt,\n2. den in Absatz 3 genannten Überwachungs- und                   11c.   entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine Ein-\nDokumentationspflichten.                                            richtung oder ein Unternehmen betritt,","4910          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\n11d. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1 die Ein-                                        „§ 275\nhaltung einer dort genannten Verpflich-                        Vorbereitung der Fälschung von\ntung nicht oder nicht richtig überwacht,                    amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der\n11e.   entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1 ein dort                 Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“.\ngenanntes Verkehrsmittel benutzt,“.              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nb) Die bisherigen Nummern 11b bis 11m werden                     fügt:\naufgehoben.                                                     „(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen\n8.   In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „11 bis 20,“                    Impfausweises vorbereitet, indem er in einem\ndurch die Angabe „11, 11a, 12 bis 20,“ ersetzt.                  Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte\nSchutzimpfung dokumentiert oder einen auf der-\n9.   § 75a wird wie folgt gefasst:                                    artige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis\n„§ 75a                                   sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-\nWeitere Strafvorschriften                         wahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen\noder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheits-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder               strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur                straft.“\nTäuschung im Rechtsverkehr\nc) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“\n1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c                 die Wörter „oder Absatz 1a“ eingefügt.\nSatz 1 die Durchführung oder Überwachung ei-\n3. Die §§ 277 bis 279 werden wie folgt gefasst:\nner dort genannten Testung nicht richtig doku-\nmentiert oder                                                                     „§ 277\n2. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1                             Unbefugtes Ausstellen\noder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer                            von Gesundheitszeugnissen\nSchutzimpfung oder die Durchführung oder                    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter\nÜberwachung einer dort genannten Testung                der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt\nnicht richtig bescheinigt.                              oder als eine andere approbierte Medizinalperson\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder           ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Ge-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur           sundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe\nTäuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Ab-                bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn\nsatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung           die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Ab-\ndokumentiert.                                               schnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\n(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Num-           Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nmer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumenta-             wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied ei-\ntion,                                                   ner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von\n2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht              unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen\nrichtige Bescheinigung oder                             verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate\nbetreffend übertragbare Krankheiten unbefugt aus-\n3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation               stellt.\nzur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“\n§ 278\nArtikel 2                                    Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse\nÄnderung des                                  (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt\nStrafgesetzbuches                           oder andere approbierte Medizinalperson ein un-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-               richtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                 eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Okto-            bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nber 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird                 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nwie folgt geändert:                                              Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nwenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied\na) Die Angabe zu § 275 wird wie folgt gefasst:                einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung\n„§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amt-                von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeug-\nlichen Ausweisen; Vorbereitung der              nissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzer-\nHerstellung von unrichtigen Impfaus-            tifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrich-\nweisen“.                                        tig ausstellt.\nb) Die Angabe zu § 277 wird wie folgt gefasst:\n§ 279\n„§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesund-\nGebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse\nheitszeugnissen“.\nWer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem\n2. § 275 wird wie folgt geändert:                                Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 be-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    zeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021             4911\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-           cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nstraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften         12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\ndieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht            S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes\nist.“                                                      vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-\n4. In § 281 Absatz 2 werden nach dem Wort „stehen“             den ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch\ndie Wörter „Gesundheitszeugnisse sowie solche“             die Angabe „30. April 2022“ ersetzt.\neingefügt.\nArtikel 5\nArtikel 3\nÄnderung des\nÄnderung des                                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-          Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das           20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nzuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. August           durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Sep-\n2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie           tember 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist,\nfolgt geändert:                                                wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie         1.  Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-\nfolgt gefasst:                                                 sätze 2a und 2b eingefügt:\n„§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang                      „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht\nzu sozialer Sicherung aus Anlass der                  der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für\nCOVID-19-Pandemie; Verordnungsermächti-               das Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Ar-\ngung“.                                                beitstage, für alleinerziehende Versicherte längs-\n2. § 67 wird wie folgt geändert:                                   tens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar-\nbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht\n„§ 67                               mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab-\nVereinfachtes Verfahren                      satz 1 besteht bis zum Ablauf des 19. März 2022\nfür den Zugang zu sozialer Sicherung                auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von\naus Anlass der COVID-19-Pandemie;                   Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Men-\nVerordnungsermächtigung“.                      schen mit Behinderung zur Verhinderung der Ver-\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember                   breitung von Infektionen oder übertragbaren\n2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.            Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgeset-\nzes vorübergehend geschlossen werden oder de-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            ren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung,\n„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den           untersagt wird, oder wenn von der zuständigen\nin Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts-               Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                 Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver-\nlängstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän-             längert werden oder die Präsenzpflicht in einer\ngern.“                                                     Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum\nKinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,\nArtikel 4                                oder das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-\nÄnderung des                               fehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schlie-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       ßung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung\nvon Kindern oder der Einrichtung für Menschen\nIn § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozi-              mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Ver-\nalgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-            längerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aus-\nzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-               setzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die\nletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20. August                 Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreu-\n2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird vor               ungsangebot oder das Vorliegen einer behördli-\ndem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die                     chen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung\nWörter „für das Kalenderjahr 2022 besteht der An-                  abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete\nspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längs-              Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die\ntens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen               Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder\nlängstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insge-                der Schule verlangen.\nsamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende\nArbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt“                  (2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld\neingefügt.                                                         nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3\nruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56\nArtikel 4a                               Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“\nÄnderung des                           1a. In § 105 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                       „Infektionsschutzgesetzes“ die Wörter „und bis\nIn § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-                zum letzten Tag des vierten Monats nach deren\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-                Ende“ eingefügt.","4912         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\n2.   In § 111 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „31. De-                                Artikel 7\nzember 2021“ durch die Angabe „19. März 2022“\nÄnderung der\nersetzt.\nVerordnung zur\n3.   In § 111c Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „31. De-                  Verlängerung des Zeitraums für\nzember 2021“ durch die Angabe „19. März 2022“              Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung\nersetzt.                                                  der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen\nDie Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für\n3a. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe               Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der\n„31. Dezember 2021“ durch die Wörter „Ablauf            Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 7. Juni\ndes 25. November 2022“ ersetzt.                         2021 (BGBl. I S. 1710) wird wie folgt geändert:\n4.   Dem § 221a wird folgender Absatz 4 angefügt:            1. In § 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch\ndie Angabe „19. März 2022“ ersetzt.\n„(4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 un-\nbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3             2. In § 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch\nund nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 ei-              die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.\nnen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von\n300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des                                 Artikel 8\nGesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für\nÄnderung des\ndie Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversi-\nElften Buches Sozialgesetzbuch\ncherung infolge der Regelung zum Kinderkranken-\ngeld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in             Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nSatz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 ei-          versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nnen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der          1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-\nBund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzen-          kel 7e des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I\nden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve            S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um\nden die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den            0. § 147 wird wie folgt geändert:\nBetrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der           a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni\nnach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Dif-             2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt\nferenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen               und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon\nKrankenkassen für das Kinderkrankengeld aus-                  und werden die Wörter „der Wunsch des Ver-\nweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik             sicherten, persönlich in seinem Wohnbereich un-\nKJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 ein-            tersucht zu werden, ist zu berücksichtigen“ ein-\nschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden               gefügt.\nBeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen\nPflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent ab-           b) In Absatz 6 wird die Angabe „30. Juni 2021“\nzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro            durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.\nermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit         1. In § 148 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die\nermittelt den Überschreitungsbetrag nach den               Angabe „31. März 2022“ ersetzt.\nSätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich\nan das Bundesministerium der Finanzen.“                 2. In § 150 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „30. Juni\n2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.\nArtikel 6                            3. § 150b wird wie folgt gefasst:\n„§ 150b\nWeitere Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                       Nichtanrechnung von\nArbeitstagen mit Bezug von\n§ 45 Absatz 2a und 2b des Fünften Buches Sozial-                    Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe\ngesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Geset-              oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d\nzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nDie Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld\nim Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1,\nArtikel 6a                               Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Ab-\nsatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungs-\nÄnderung des                               zeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                      genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage,\nfür die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Ab-\nIn § 302 Absatz 8 des Sechsten Buches Sozialge-\nsatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1\nsetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der\noder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\nin Anspruch genommen werden kann, nicht ange-\n(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-\nrechnet.“\nkel 40 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I\nS. 3932) geändert worden ist, wird die Angabe „31. De-       4. In § 153 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2021“\nzember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“               durch die Wörter „in den Jahren 2021 und 2022“\nersetzt.                                                        ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021           4913\nArtikel 9                                                   Artikel 12\nÄnderung des                                                 Änderung des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                                   Arbeitsschutzgesetzes\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –             Dem § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,                7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch\nBGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 47          Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)            S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 gefügt:\n„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 141 wie         ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nfolgt gefasst:                                            ordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens\n„§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-            sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der\n19-Pandemie; Verordnungsermächtigung“.          epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet,\n2. § 141 wird wie folgt geändert:                             1. bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen\nnach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach\n§ 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgel-\n„§ 141\nten, und diese ändern sowie\nÜbergangsregelung                      2. spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlas-\naus Anlass der COVID-19-Pandemie;                  sen.“\nVerordnungsermächtigung“.\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember                                     Artikel 13\n2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.                             Änderung der\nSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nDie SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom\n„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den       25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Ar-\nin Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts-           tikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates             AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt\nlängstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän-         geändert:\ngern.“\n1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 10                              „Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnah-\nmen können insbesondere Handlungsempfehlungen\nÄnderung des                               der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-\nBundesversorgungsgesetzes                         dizin sowie die branchenbezogenen Handlungshil-\n§ 88a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-               fen der Unfallversicherungsträger herangezogen\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                      werden.“\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes     2. § 2 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nist, wird wie folgt geändert:\n„§ 3\n1. In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“\ndurch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.                                 Kontaktreduktion im Betrieb\nDer Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten\n2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen ge-\n„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in          troffen werden können, um betriebsbedingte Perso-\nAbsatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord-              nenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nut-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens               zung von Räumen durch mehrere Personen ist auf\nbis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.“                    das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren,\nsofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleich-\nwertiger Schutz sichergestellt werden kann.“\nArtikel 11\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                    a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Test in Be-\nzug auf einen direkten Erregernachweis des Co-\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli                ronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom\n1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2a des              Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-\nGesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert                dukte zugelassen ist“ durch die Wörter „eine\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den\n1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2020 und                  direkten Erregernachweis des Coronavirus\n2021“ durch die Angabe „2020 bis 2022“ ersetzt.                  SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund\nihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer\n2. In § 53 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch                 gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegeset-\ndie Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.                          zes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung","4914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\nerteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,                                   Artikel 15\nanzubieten“ ersetzt.\nÄnderung des\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n§ 66a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in\n„(3) Nachweise über die Beschaffung von\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember\nTests und Vereinbarungen mit Dritten über die\n2010 (BGBl. I S.1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch\nTestung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber\nArtikel 83 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I\nbis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewah-\nS. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch\nfür Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 be-            1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschaffte Tests und für Nachweise über bis zum\n„§ 66a\n30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit\nDritten über die Testung der Beschäftigten nach                   Übergangs- und Anwendungsvorschrift;\n§ 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-                              Verordnungsermächtigung“.\nverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT\n2. Absatz 8a wird durch die folgenden Absätze 8a\n22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der\nund 8b ersetzt:\nVerordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT\n22.04.2021 V1) geändert worden ist.“                           „(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April\n2022 nicht mehr anzuwenden.\n5. § 6 wird wie folgt gefasst:\n(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die\n„§ 6                                  Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nBeratung des Bundesministeriums                     rates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember\nfür Arbeit und Soziales und Konkretisierung               2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbe-\nder Anforderungen dieser Verordnung                   stehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales               in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.“\nkann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach\n§ 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeits-                                      Artikel 16\nschutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkennt-                                  Änderung des\nnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung ge-              Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nstellten Anforderungen erfüllt werden können. Emp-\nfehlungen dazu können aufgestellt werden. Das                 § 17 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsför-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales kann             derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndiese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im             vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt\nGemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.“              durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Novem-\nber 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird\n6. Folgender § 7 wird angefügt:                               wie folgt gefasst:\n„§ 7                              „Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermö-\ngens nach § 10 Absatz 2 gelten – mit Ausnahme des\nAußerkrafttreten                        § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und\nDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März          der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-\n2022 außer Kraft.“                                         gen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-\nausbildungsförderungsgesetzes – in der jeweils anzu-\nwendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bun-\nArtikel 14                            desausbildungsförderungsgesetzes und die Verord-\nnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden\nÄnderung des\nBundeskindergeldgesetzes                       sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit\n§ 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in             der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar                 Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz\n2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2      zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) ge-          § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförde-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   rungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der\nRückforderung entschieden wird.“\n1. In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“\ndurch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.                                          Artikel 17\n2. Folgender Satz wird angefügt:                                                    Änderung des\nPflegezeitgesetzes\n„Macht die Bundesregierung von ihrer Verord-\nnungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 des Zwei-                In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5\nten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlän-           und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008\ngert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches So-           (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3 des\nzialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das         Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert\nin Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung          worden ist, wird jeweils die Angabe „31. Dezember\nAnwendung findet, entsprechend.“                           2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021              4915\nArtikel 18                               wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine\nÄnderung des                                Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorle-\nFamilienpflegezeitgesetzes                        gen können.“\nDas Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember              5. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4 des          „Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert            die Pflicht geimpfter Personen und genesener Per-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             sonen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf\n1. § 3 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:                   eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2\nvorzulegen.“\n„Abweichend von Satz 6 bleiben auf Antrag für die\nBerechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts        6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nje Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März 2020 bis               „(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Ab-\nzum Ablauf des 31. März 2022 auch Kalendermo-                sonderung besteht wegen\nnate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie\ngeringeren Entgelt unberücksichtigt.“                        1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virus-\nvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorlie-\na) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2021“               gen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit be-\ndurch die Angabe „1. März 2022“ ersetzt.                     steht, dass bestimmte in der Europäischen Union\nb) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6             zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige In-\nwird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021“                  fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen\ndurch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.                    oder nur einen eingeschränkten Schutz gegen-\nüber dieser Virusvariante aufweisen oder\nArtikel 19                               2. der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im\nÄnderung des                                   Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.“\nKrankenhauszukunftsgesetzes                     7. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nIn Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge-             „§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\nsetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021       8. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird die Über-\n(BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird die Angabe           schrift des Abschnitts 3.\n„1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. April 2022“ er-        9. § 12 wird § 8.\nsetzt.\nArtikel 20b\nArtikel 20\nÄnderung der\nÄnderung des                                          Hygienepauschaleverordnung\nSozialdienstleister-Einsatzgesetzes\nDie Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021\n§ 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom           (BAnz AT 06.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Ver-\n27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch       ordnung vom 2. Juli 2021 (BAnz AT 05.07.2021 V1) ge-\nArtikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch\n1. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\ndie Angabe „31. März 2022“ ersetzt.\n2. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in den Fäl-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nlen der Sätze 3 und 4 spätestens“ gestrichen und\nwird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die                a) In Satz 1 werden die Wörter „sie tritt an dem Tag\nAngabe „19. März 2022“ ersetzt.                                 außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch\nden Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des\nArtikel 20a                                  Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemi-\nÄnderung der COVID-19-                              sche Lage von nationaler Tragweite durch den\nSchutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung                           Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2\ndes Infektionsschutzgesetzes wieder aufgeho-\nDie COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-                       ben wird“ durch die Wörter „sie tritt mit Ablauf\nordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)                     des 25. November 2022 außer Kraft“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\nb) § 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. Abschnitt 2 wird aufgehoben.\n2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird die Über-                                    Artikel 20c\nschrift des Abschnitts 2.\nÄnderung des Gesetzes\n3. Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 3 bis 7.                            über die Alterssicherung der Landwirte\n4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               In § 106 Absatz 9 des Gesetzes über die Alters-\n„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts       sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I\ndes Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landes-          S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 85 des Geset-\nrecht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und           zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert\nAusnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte               worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“\nPersonen und für genesene Personen nur bestehen,         durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.","4916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\nArtikel 20d                               kann für die Prüfung der Richtigkeit der Mittelanfor-\nÄnderung des Sechsten Gesetzes                        derungen Unterlagen von den Krankenhäusern an-\nzur Änderung des Gesetzes über                       fordern. Die Ermittlung nach Satz 1 ist erstmalig für\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen                die 44. Kalenderwoche des Jahres 2021 und letzt-\nmalig für die elfte Kalenderwoche des Jahres 2022\nIn Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur               durchzuführen. § 21 Absatz 2a Satz 5 und 6 gilt ent-\nÄnderung des Gesetzes über die internationale                     sprechend.\nRechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020\n(BGBl. I S. 2474) wird die Angabe „1. Januar 2022“                   (4) Die Länder übermitteln die für ihre Kranken-\ndurch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.                        häuser aufsummierten Beträge nach Absatz 3 Satz 1\nunverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen\nArtikel 20e                               nach Abschluss der Prüfung der Meldung nach Ab-\nÄnderung des                               satz 3 Satz 1, an das Bundesamt für Soziale Siche-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                       rung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt\nauf Grund der nach Satz 1 angeforderten Mittelbe-\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-                 darfe die Beträge an das jeweilige Land unverzüg-\nsung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I               lich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom             fonds. Die Länder leiten die Beträge spätestens in-\n11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist,              nerhalb von drei Tagen nach Eingang der Mittel\nwird wie folgt geändert:                                          nach Satz 2 an die Krankenhäuser weiter. Das Bun-\n1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                      desamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere\n„§ 21a                                zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten\nBeträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsre-\nVersorgungsaufschlag an\nserve des Gesundheitsfonds.\nKrankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen\ndurch das Coronavirus SARS-CoV-2                       (5) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver-\n(1) Zugelassene Krankenhäuser erhalten für jede            einbaren bis zum 30. November 2021 das Nähere\nPatientin und jeden Patienten, die oder der zwi-              zum Verfahren des Nachweises der Zahl der mit\nschen dem 1. November 2021 und dem 19. März                   dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten im jewei-\n2022 zur voll- oder teilstationären Behandlung in             ligen Krankenhaus voll- oder teilstationär behandel-\ndas Krankenhaus aufgenommen wird und bei der                  ten Patientinnen oder Patienten. Kommt eine Ver-\noder dem eine Infektion mit dem Coronavirus                   einbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist\nSARS-CoV-2 durch eine Testung labordiagnostisch               zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6\ndurch direkten Virusnachweis bestätigt wurde,                 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Ver-\neinen Versorgungsaufschlag aus der Liquiditäts-               tragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen\nreserve des Gesundheitsfonds. Satz 1 gilt nicht für           fest.\nPatientinnen und Patienten, die am Tag der Auf-                  (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt\nnahme oder am darauf folgenden Tag entlassen                  dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüg-\noder in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.               lich die Höhe des nach Absatz 4 Satz 2 gezahlten\n(2) Die Höhe des Versorgungsaufschlags nach                Betrags mit. Der Bund erstattet den Betrag an die\nAbsatz 1 Satz 1 je Patientin und je Patient ergibt            Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb\nsich aus der Multiplikation                                   von einer Woche nach der Mitteilung nach Satz 1.\n1. der für das jeweilige Krankenhaus geltenden ta-               (7) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-\ngesbezogenen Pauschale nach § 1 der COVID-                rium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund\n19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung               der Krankenkassen bis zum 15. Januar 2022 für das\noder der sich aus der Anlage zur COVID-19-Aus-            Jahr 2021 und bis zum 20. April 2022 für das Jahr\ngleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung erge-               2022 eine krankenhausbezogene Aufstellung der\nbenden tagesbezogenen Pauschale,                          nach Absatz 4 Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel.\n2. des Prozentsatzes 90 und                                   Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen über-\n3. des Faktors 13,9.                                          mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die\nHöhe der einem Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3\n(3) Die Krankenhäuser melden                               ausgezahlten Beträge, differenziert nach den Jahren\n1. die Höhe des für das Krankenhaus maßgeblichen              2021 und 2022.\nVersorgungsaufschlags nach Absatz 2,\n(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-\n2. jeweils die Zahl der in der vorhergehenden Ka-             rium für Gesundheit bis zum 29. April 2022 jeweils\nlenderwoche entlassenen, mit dem Coronavirus              das Ergebnis ihrer krankenhausbezogenen Prüfung\nSARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patien-           der Meldungen nach Absatz 3 Satz 1. Dabei ist ins-\nten ohne die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pa-             besondere darzustellen, welche zusätzlichen Unter-\ntientinnen und Patienten sowie                            lagen für die Prüfung angefordert worden sind und\n3. den sich jeweils aus der Multiplikation der Num-           in wie vielen Fällen und in welcher Höhe Mittelanfor-\nmern 1 und 2 ergebenden Betrag                            derungen der Krankenhäuser als unplausibel zu-\nan die für die Krankenhausplanung zuständige Lan-             rückgewiesen worden sind.“\ndesbehörde, die die von den Krankenhäusern ge-             2. § 23 wird wie folgt geändert:\nmeldeten Beträge prüft und summiert. Die für die\nKrankenhausplanung zuständige Landesbehörde                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021           4917\naa) In Nummer 4 werden jeweils nach der An-                      des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ein-\ngabe „2021“ die Wörter „und erforderlichen-                 gefügt.\nfalls für das Jahr 2022“ eingefügt.                  b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach\nbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „verlän-                den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Kran-\ngern“ die Wörter „oder längstens bis zum                kenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „oder\n31. März 2022 abweichend festlegen“ einge-              auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1\nfügt.                                                   Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             eingefügt.\n„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit              c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                  „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-\nrium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne                rungsgesetzes“ die Wörter „sowie die für das\nZustimmung des Bundesrates                                   Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge\nnach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfi-\n1. die Voraussetzungen für die Anspruchsbe-                  nanzierungsgesetzes“ eingefügt.\nrechtigung der Krankenhäuser nach § 21a Ab-\nsatz 1 Satz 1 entsprechend der Entwicklung             d) In Absatz 6 wird die Angabe „30. September\nder Belastung der Krankenhäuser auf Grund                 2021“ durch die Angabe „31. Januar 2022“ er-\nder Zahl der mit dem Coronavirus SARS-                    setzt.\nCoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ihrer            e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nErkrankung abweichend regeln,                             aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden\n2. die in § 21a Absatz 2 genannte Höhe des Ver-                  nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1\nsorgungsaufschlags abweichend regeln,                         des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ die\n3. einen von § 21a Absatz 1 Satz 1 abweichen-                    Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge\nden Zeitraum für die Zahlung des Versor-                      nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Kranken-\ngungsaufschlags regeln,                                       hausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.\n4. die in § 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3,            bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nAbsatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 genann-                   „Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des\nten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate                    Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind ver-\nverlängern.“                                                  pflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu\n3. Nach § 24 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      treffen, sofern der Krankenhausträger einen\nVersorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1\n„Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Rege-                      Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nlung des § 21a ist insbesondere die Belastung der                    zes für das Jahr 2021 erhalten hat.“\nKrankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl\nder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu                cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort\nberücksichtigen.“                                                    „Vereinbarung“ die Wörter „nach Satz 1 oder\nSatz 2“ eingefügt.\nArtikel 20f                            f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab-\nVerordnung zur                                   satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-\nRegelung weiterer Maßnahmen zur                               rungsgesetzes“ die Wörter „und der Versor-\nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser                         gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1\nDie Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen                       des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ein-\nzur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom                    gefügt.\n7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt                  bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab-\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2021                    satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-\n(BAnz AT 22.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie                   rungsgesetzes“ die Wörter „und der Versor-\nfolgt geändert:                                                         gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1\n1. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ und\nnach den Wörtern „Summe dieser Aus-\n„(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des                   gleichszahlungen“ die Wörter „und Versor-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeit-                      gungsaufschläge“ eingefügt.\nraum vom 18. November 2021 bis zum 19. März\n2022 festgelegt.“                                                                  Artikel 20g\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                     Änderung des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Beamtenversorgungsgesetzes\naa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das           § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der\nWort „Juli“ durch das Wort „Dezember“ er-         Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010\nsetzt.                                            (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 69 des Ge-\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 21          setzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert\nAbsatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nrungsgesetzes“ die Wörter „oder auf Versor-       1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die\ngungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1           Angabe „2022“ ersetzt.","4918         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021\n2. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1                  Lage von nationaler Tragweite wegen der dynami-\nnach dem Wort „der“ die Wörter „Auswirkungen                     schen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019\nder“ eingefügt.                                                  (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektions-\n3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                schutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag“\ndurch die Wörter „zum Ablauf des 19. März 2022“\n„(3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis                    ersetzt.\n31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3\nNummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu-                 2. In Absatz 2 werden die Wörter „zur Aufhebung der\nerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro              Feststellung einer epidemischen Lage von nationa-\nnicht als Erwerbseinkommen.“                                     ler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung\nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach\nArtikel 20h                                § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes\ndurch den Deutschen Bundestag“ durch die Wörter\nÄnderung des\n„zum Ablauf des 19. März 2022“ ersetzt.\nSoldatenversorgungsgesetzes\n§ 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der                                          Artikel 20j\nFassung der Bekanntmachung vom 16. September\nÄnderung des Gesundheits-\n2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des\nversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes\nGesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungs-\n1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die             und Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember\nAngabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.               2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 19 des Ge-\nsetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert\n2. In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1              worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch\nnach dem Wort „der“ die Wörter „Auswirkungen                 die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.\nder“ eingefügt.\n3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                                      Artikel 21\n„(5) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis                           Einschränkung von Grundrechten\n31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3\nDurch Artikel 1 Nummer 3 und 3a werden die Grund-\nNummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu-\nrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab-\nerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro\nsatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungs-\nnicht als Erwerbseinkommen.“\nfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Freizü-\ngigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge-\nArtikel 20i\nschränkt.\nÄnderung der Wahlordnung\nSchwerbehindertenvertretungen                                                 Artikel 22\n§ 28 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretun-                                     Inkrafttreten\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April\n1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 13b des           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nGesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert            und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               (2) Die Artikel 4, 5 und 8 treten am 1. Januar 2022 in\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur                    Kraft.\nAufhebung der Feststellung einer epidemischen                   (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. November 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}