{"id":"bgbl1-2021-78-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":78,"date":"2021-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/78#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_78.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)","law_date":"2021-11-08T00:00:00Z","page":4834,"pdf_page":2,"num_pages":65,"content":["4834         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nVerordnung\nüber die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten\n(Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)\nVom 8. November 2021\nAuf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizakten-                                    §3\naufbewahrungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 3                 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen\nBuchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes-           (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen\nregierung:                                                   bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage\nnicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Ak-\nten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten\n§1\nAufbewahrungs- und Speicherungsfristen.\nAnwendungsbereich                              (2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte,\nfür die unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speiche-\nDiese Verordnung regelt die Aufbewahrung und\nrungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in\nSpeicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Na-\neine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils\nmens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und\nfristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit\nder Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht\nunvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich\nmehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden\ndie Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der\nAufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Rege-\nlängsten Frist.\nlungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der\nJustizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie             (3) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder\nfür die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beru-        -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen\nhen, bleiben unberührt.                                      im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs-\nund Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Akten-\nteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Um-\n§2\nstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf\nDurchführung der                          Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sons-\nAufbewahrung und Speicherung                      tigen Person erlassen werden, sofern diese ein berech-\ntigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder\n(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten        schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten\nAkten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen        oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen\nVerzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Auf-        entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und\nbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig auf-         zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbe-\nzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und            wahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumenta-\nvor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Les-          tion bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewah-\nbarkeit ist zu gewährleisten.                                rungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu\n(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregis-     speichern.\ntern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen             (4) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige\nsind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit  Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in\nund die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu           ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dau-\ngewährleisten.                                               ernd aufzubewahren sind. Ebenfalls dauernd aufzube-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021            4835\nwahren sind Namens- und Unternehmensverzeichnisse                                        §6\nzum Grundbuch und zu allen sonstigen öffentlichen                                    Beginn der\nRegistern. Im Übrigen sind Aktenregister, Karteien, Na-                         Aufbewahrungs- und\nmens- und sonstige Verzeichnisse auszusondern oder                  Speicherungsfristen in Kindschaftssachen\ndarin enthaltene Daten zu löschen oder unkenntlich zu\nmachen, sobald sie für abgeschlossene und laufende               Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Ak-\nVerfahren nicht mehr benötigt werden.                         ten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den An-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt\n§4                                 unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendi-\nBeginn der                             gung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals\nAufbewahrungs- und Speicherungsfristen                 minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat\noder vollendet hätte. Sind mehrere Geschwister vor-\n(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist be-          handen, so ist die jüngste an der Angelegenheit betei-\nginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung             ligte Person maßgebend.\nder Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die\nWeglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewah-                                      §7\nrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres,\nBeginn der\nin dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.\nAufbewahrungs- und\n(2) Für Akten, die nach einem wieder aufgenomme-          Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen\nnen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt                (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für\nwerden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten            Akten über Verfügungen von Todes wegen, soweit\nWeglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speiche-               diese nicht zurückgegeben wurden, beginnt mit Ablauf\nrungsfrist.                                                   des Jahres, in dem die Verfügung von Todes wegen\nvollständig eröffnet wurde oder die Eröffnung nach\n(3) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungs-\ndem Letztverstorbenen erfolgt ist.\nfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von\nAbsatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung             (2) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für\nder Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung          Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes we-\nzur Sache ergangen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe,        gen beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ab-\ndass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist            lauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete\nmit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung be-              Verfügung von Todes wegen eröffnet wurde.\nginnt.\n§8\n§5                                         Abweichende Bestimmung des Beginns\nder Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist\nBeginn der\nDie Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder\nAufbewahrungs- und\n-speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass\nSpeicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen\ndie Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein\n(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für          oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von\nAkten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf          den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt,\ndes Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entschei-          das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist\ndung rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrens-       zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeord-\nbeendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf,             neten Stelle erlassen werden.\nbeginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist\nmit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung getrof-                                   §9\nfen worden ist. Bei Verfahren gegen mehrere Beschul-                       Aussetzung der Aussonderung\ndigte oder Betroffene ist die letzte Entscheidung maß-\ngebend.                                                          (1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder\n-speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe\n(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt,      von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis\nso beginnt für die Akten über die in diese Entscheidung       zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen\neinbezogenen Verurteilungen eine neue Aufbewah-               ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die\nrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres,           Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann ein-\nin dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.         malig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öf-\nfentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn\n(3) Ist zum Zeitpunkt der Weglegung der Akten die         Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen\nunter Zugrundelegung der Fristbestimmung nach Ab-             parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Be-\nsatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Aufbewahrungs- und             deutung sein können.\nSpeicherungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese\nmit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden              (2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach\ndarauffolgenden Jahre, so sind die Akten mit Ablauf           Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen\ndes Jahres, in dem die Weglegung angeordnet wurde,            der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der\nfür weitere drei Jahre aufzubewahren oder zu spei-            Fall, ist die Anordnung aufzuheben.\nchern. In den Fällen der Nummer 1113.1 Buchstabe a               (3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind\nder Anlage sind die Akten für weitere zwei Jahre auf-         zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt\nzubewahren oder zu speichern.                                 entsprechend.","4836       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\n§ 10                                 zuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speiche-\nÜbergangsbestimmung                           rungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.\nDie Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach                                       § 11\nder Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelun-\ngen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des                               Inkrafttreten\nJustizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten an-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. November 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021       4837\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAufbewahrungs- und Speicherungsfristen\nTeil 1\nAufbewahrungs- und Speicherungsfristen\nfür Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder\nKapitel 1         Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften\nAbschnitt 1       Amtsgericht\nUnterabschnitt 1  Allgemeines\nUnterabschnitt 2  Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen\nUnterabschnitt 3  Straf- und Bußgeldsachen\nUnterabschnitt 4  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen\nUnterabschnitt 5  Anerbensachen und Landwirtschaftssachen\nAbschnitt 2       Landgericht\nUnterabschnitt 1  Allgemeines\nUnterabschnitt 2  Zivilsachen\nUnterabschnitt 3  Straf- und Bußgeldsachen\nUnterabschnitt 4  Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts\nUnterabschnitt 5  Berufsgerichtssachen\nAbschnitt 3       Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht\nUnterabschnitt 1  Allgemeines\nUnterabschnitt 2  Zivil- und Familiensachen\nUnterabschnitt 3  Straf- und Bußgeldsachen\nUnterabschnitt 4  Landwirtschaftssachen\nUnterabschnitt 5  Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts\nUnterabschnitt 6  Berufsgerichtssachen\nAbschnitt 4       Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft\nUnterabschnitt 1 Allgemeines\nUnterabschnitt 2 Zivilsachen\nUnterabschnitt 3 Strafsachen\nAbschnitt 5       Generalstaatsanwaltschaft\nUnterabschnitt 1  Allgemeines\nUnterabschnitt 2  Zivilsachen\nUnterabschnitt 3  Strafsachen\nUnterabschnitt 4  Berufsgerichtssachen\nKapitel 2         Fachgerichtsbarkeiten\nAbschnitt 1       Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nUnterabschnitt 1 Allgemeines\nUnterabschnitt 2 Rechtssachen\nAbschnitt 2       Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit\nUnterabschnitt 1 Allgemeines\nUnterabschnitt 2 Rechtssachen\nAbschnitt 3       Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit\nUnterabschnitt 1 Allgemeines\nUnterabschnitt 2 Rechtssachen\nAbschnitt 4       Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit\nUnterabschnitt 1 Allgemeines\nUnterabschnitt 2 Rechtssachen","4838        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nTeil 2\nAufbewahrungs- und Speicherungsfristen für\nAkten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts\nbeim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften\nund des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht\nKapitel 1      Bundesarbeitsgericht\nKapitel 2      Bundesfinanzhof\nKapitel 3      Bundesgerichtshof\nKapitel 4      Bundessozialgericht\nKapitel 5      Bundesverwaltungsgericht\nKapitel 6      Bundespatentgericht\nKapitel 7      Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe\nKapitel 8      Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nAbschnitt 1    Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren\nAbschnitt 2    Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-\nStrafsachen)\nKapitel 9      Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim\nBundesverwaltungsgericht\nAbschnitt 1    Truppendienstgerichte\nAbschnitt 2    Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht","Teil 1\nAufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder\nKapitel 1\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nOrdentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften\nRegister-                                                                                     Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                                             Bemerkungen\nzeichen                                                                                     und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                   4                          5                                     6\nAbschnitt 1\nAmtsgericht\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines\n1111.0     AR        Akten über Angelegenheiten, die in das All-\ngemeine Register eingetragen sind\na) soweit sie Vertreterbestellungen nach\n§ 13 Abs. 2 GWB betreffen . . . . . . . . . . . .                                 10 Jahre\nb) soweit sie Schutzschriften enthalten . . .                                          1 Jahr\nc) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2 Jahre\nUnterabschnitt 2\nZivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen\n1112.0      B        Mahnsachen                                                                                                                           zu den Buchstaben a bis d:\n– Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt\na) Akten und Datenbestände über Mahn-                                                                                                  die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des\nsachen, auch bei automatisierter Bear-                                                                                              Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt\nbeitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungs-                                                                                          gilt.\nbescheid bzw. Europäischer Zahlungs-\nbefehl erlassen wurde, der nicht durch                                                                                            – Bei maschineller Bearbeitung entspricht der\nAntragsrücknahme wirkungslos gewor-                                                                                                 letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf\nden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         30 Jahre                                          den Datensatz der letzten Verfügung in der\nSache.\nb) Akten und Datenbestände in übrigen\nFällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2 Jahre\n4839","4840\nRegister-                                                                                      Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                          Angelegenheit                                                                                                                Bemerkungen\nzeichen                                                                                      und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1        2                                              3                                                   4                          5                                       6\nc) Erfassungsbelege und Bewegungsda-                                                                                                  zu den Buchstaben a und b:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3 Monate                                        – Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten\nd) Register und Hüllen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Register und Hüllen                                                      nur solche Aktenteile und Eingänge, deren\n(falls ein Register                                                      Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehöri-\nnicht geführt wird)                                                      gen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wie-\nin     Mahnsachen                                                        dergegeben werden kann. Kann deren Inhalt\nsind zu vernichten,                                                      im Aktenausdruck wiedergegeben werden,\nsobald alle darin                                                        so handelt es sich um Erfassungsbelege, für\nverzeichneten Ak-                                                        die Buchstabe c gilt.\nten und die aus die-\n– Datenbestände sind nur Datensammlungen,\nsen zur längeren\nAufbewahrung und                                                         in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere\nSpeicherung     he-                                                      Eingänge nach deren Verarbeitung zum\nrausgenommenen                                                           Zweck der Verfahrensführung und Wieder-\nVollstreckungsbe-                                                        gabe in einem Aktenausdruck nach § 696\nscheide bzw. Euro-                                                       Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestands-\npäischen Zahlungs-                                                       dateien).\nbefehle und Nach-\nzu Buchstabe a:\nweise     ausgeson-\ndert sind.                                                             – Die Behördenleitung kann bestimmen, dass\nDie     Behördenlei-                                                     die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahren-\ntung kann anord-                                                         den Dokumente bereits nach Ablauf der un-\nnen,     dass    die                                                     ter Buchstabe b genannten Frist ausgeson-\nRegister und Hüllen                                                      dert werden.\nin Mahnsachen be-                                                      – Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahren-\nreits nach Ablauf                                                        den Dokumente im Aktenausdruck des zuge-\nvon 2 Jahren nach                                                        hörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO\nder in Spalte 4\nwiedergegeben sind, genügt dessen Aufbe-\nzu Spalte 3 Buch-\nstabe b vorge-                                                           wahrung.\nschriebenen Auf-                                                       zu Buchstabe c:\nbewahrungs- und                                                        – Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist\nSpeicherungsfrist\nder Erfassungsbelege beginnt mit deren Ein-\nfür    Akten    und\nDatenbestände in                                                         gang, die der Bewegungsdateien mit deren\nübrigen Fällen ver-                                                      maschineller Verarbeitung.\nnichtet werden.                                                        – Bewegungsdateien sind Dateien, in denen\nDaten zum Zweck der späteren Verarbeitung\noder der Weitergabe an die Parteien, die Ge-\nrichte und andere Beteiligte zunächst ge-\nsammelt werden.","Register-                                                                         Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                        Angelegenheit                                                                                                          Bemerkungen\nzeichen                                                                         und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                       3                                             4                            5                                        6\n1112.1      C        Prozessakten und sonstige Akten, die be-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\ntreffen\na) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen\nihren Vater, soweit der Anspruch in einer\nrechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 er-\nlassenen Entscheidung festgestellt wor-\nden ist oder der Mann vor diesem Zeit-\npunkt in einer öffentlichen Urkunde\nseine Vaterschaft anerkannt oder in ei-\nnem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur\nErfüllung der Ansprüche verpflichtet hat,\nAnfechtungen der Vaterschaft nach\n§ 1600 Abs. 1 BGB und Artikel 12 § 3\nAbs. 2 des Gesetzes über die rechtliche\nStellung der nichtehelichen Kinder . . . . .                          70 Jahre\nb) bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen                                                      Urteile, Protokolle, die Beur-    Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim-\nKindschaftssachen, Ansprüche aus                                                         kundungen in Kindschaftssa-       mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis\neinem familienrechtlichen Verhältnis,                                                    chen enthalten (§ 641c ZPO),      zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeich-\nsoweit nicht Familiensache (Unterab-                                                     Entmündigungsbeschlüsse           neten Verfahren, die ab dem 1. September 2009\nschnitt 4), Entmündigungssachen . . . . . .                           30 Jahre           (siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c     als Abstammungssachen bezeichnet werden\nund d)                            (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)\nc) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Ent-                                                                                    wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b\nmündigungsbeschlüsse aus den Akten\nzu Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        70 Jahre\nd) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die                                                                                     wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b\nBeurkundungen in Kindschaftssachen\nenthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten\nzu Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        70 Jahre\ne) Aufgebotsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10 Jahre           die in Nr. 1112.11 aufgeführten Aufgebotsverfahren ab dem 1. September\nDokumente                       2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b\nf)   alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 Jahre           die in Nr. 1112.11 aufgeführten\n4841\nDokumente","4842\nRegister-                                                                                    Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                                             Bemerkungen\nzeichen                                                                                    und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                            3                                                   4                            5                                    6\n1112.2      H        a) Akten über Verfahren nach der Regelun-                                                              die in Nr. 1112.11 aufgeführten Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nterhaltsverordnung, Akten über Anträge                                                              Dokumente                       siehe Nr. 1114.42\nim vereinfachten Verfahren zur Abände-\nrung von Unterhaltstiteln . . . . . . . . . . . . . . .                          10 Jahre\nb) Akten über Anträge auf Durchführung                                                                 die in Nr. 1112.11 aufgeführten\ndes selbstständigen Beweisverfahrens                                                                Dokumente\nund sonstige Anträge außerhalb eines\nanhängigen Rechtsstreits, die nicht Be-\nstandteil der Hauptakten geworden sind                                            5 Jahre\n1112.3               Sammelakten über die bei dem Gericht\nniedergelegten Schiedssprüche, schieds-\nrichterlichen Vergleiche und Vergleiche\nnach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum\n31. Dezember 1997 geltenden Fassung,\nSammelakten über die bei dem Gericht\nnach § 796a ZPO niedergelegten Anwalts-\nvergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n1112.4      J        a) Akten über das Verteilungsverfahren . . .                                         2 Jahre           Verteilungspläne\n(siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b)\nb) Verteilungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   30 Jahre\n1112.5      K        a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der\nZuschlag nicht erteilt ist . . . . . . . . . . . . . . .                          2 Jahre\nb) Zwangsversteigerungsakten, sofern der                                                               Beschlüsse über Zuschlagser- Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten\nZuschlag erteilt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    5 Jahre           teilung, Verhandlungen und sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5\nProtokolle über die Verteilung Buchstabe c).\ndes Versteigerungserlöses\n(siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c)\nc) Sammelakten mit den Beschlüssen über\nZuschlagserteilung im Zwangsverstei-\ngerungsverfahren und mit den Verhand-\nlungen und Protokollen über die Vertei-\nlung des Versteigerungserlöses . . . . . . . .                                   30 Jahre","Register-                                                                            Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                         Angelegenheit                                                                                                          Bemerkungen\nzeichen                                                                            und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1          2                                        3                                              4                            5                                      6\n1112.6       L        a) Zwangsverwaltungsakten . . . . . . . . . . . . . .                       2 Jahre           Protokolle über die Leistung Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nvon Zahlungen auf das Kapital sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6\neiner Hypothek oder Grund- Buchstabe c).\nschuld oder auf die Ablösungs-\nsumme einer Rentenschuld\nb) Akten über die Zwangsliquidation von\nBahneinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10 Jahre\nc) Sammelakten mit den Protokollen über\ndie Leistung von Zahlungen auf das Ka-\npital einer Hypothek oder Grundschuld\noder auf die Ablösungssumme einer\nRentenschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n1112.7    M, MZ       Akten über Zwangsvollstreckungssachen . . .                                 5 Jahre           die in Nr. 1112.11 aufgeführten Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeich-\nDokumente                       nisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe\n§ 882e ZPO.\n1112.8   IN, IK, IE   Insolvenzakten\na) die Dokumente über die Verteilung . . . .                               30 Jahre\nb) die Bände über das Restschuldbefrei-                                                       Entscheidungen über die Ge-\nungsverfahren, Insolvenz- und Schul-                                                       währung oder Versagung von\ndenbereinigungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . .                  11 Jahre           Restschuldbefreiung (§§ 289,\n290, 296 bis 298, 300 und 303\nInsO); rechtskräftig bestätigte\nInsolvenzpläne nebst Bestäti-\ngungsbeschluss, angenomme-\nne Schuldenbereinigungspläne\nsamt Annahmebeschluss\n(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)\nc) die übrigen Bände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5 Jahre           Tabellen über die angemel-\ndeten     Insolvenzforderungen\nnebst den gerichtlichen Ver-\nmerken nach § 178 Abs. 2 InsO\n4843\n(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)","4844\nRegister-                                                                               Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                          Angelegenheit                                                                                              Bemerkungen\nzeichen                                                                               und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                          3                                                4                            5                        6\nd) Tabellen über die angemeldeten Insol-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nvenzforderungen nebst den gericht-\nlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2\nInsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenz-\npläne nebst Bestätigungsbeschluss;\nangenommene Schuldenbereinigungs-\npläne nebst Annahmebeschluss; rechts-\nkräftige Entscheidungen über die\nGewährung oder Versagung von Rest-\nschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296\nbis 298, 300 und 303 InsO) . . . . . . . . . . . .                          30 Jahre\n1112.9       N        Konkursakten\na) die Bände mit den Dokumenten über die\nVerteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\nb) die übrigen Bände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5 Jahre           Tabellen über die angemelde-\nten Konkursforderungen und\ndie Zwangsvergleiche, Ver-\ngleichsvorschlag, Verhandlung\nund Bestätigungsbeschluss\n(siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c)\nc) die Tabellen über die angemeldeten\nKonkursforderungen und die Zwangs-\nvergleiche, Vergleichsvorschlag, Ver-\nhandlung und Bestätigungsbeschluss . . .                                    30 Jahre\n1112.10     VN        a) Akten über die Verfahren nach der Ver-                                                         Vergleiche aufgrund der Ver-\ngleichsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5 Jahre           gleichsordnung,      Vorschlag\nnebst dem zugrunde liegenden\nGläubigerverzeichnis,      Ver-\nhandlung und Bestätigungsbe-\nschluss sowie Verpflichtungs-\nerklärungen\n(siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b)\nb) Vergleiche aufgrund der Vergleichsord-\nnung, Vorschlag nebst dem zugrunde\nliegenden Gläubigerverzeichnis, Ver-\nhandlung und Bestätigungsbeschluss\nsowie Verpflichtungserklärungen . . . . . . .                               30 Jahre","Register-                                                                     Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                      Angelegenheit                                                                                                        Bemerkungen\nzeichen                                                                     und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                     3                                           4                            5                                        6\n1112.11               a) Die zur Zwangsvollstreckung geeig-                                                                                    Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nneten Titel und Entscheidungen, alle                                                                                  durch eine spätere Klage- oder Antragsrück-\nUrteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreck-                                                                            nahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269\nbarerklärungen und Vollstreckungs-                                                                                    Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht\nbescheide,      Bestätigungserklärungen                                                                               unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Spei-\nüber die Vollstreckbarkeit nach der                                                                                   cherungsfrist und sind deshalb nur so lange\nEuVT-VO, Nachweise über die Zustel-                                                                                   aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.\nlung der Mahn- und Vollstreckungsbe-                                                                                  Unter diese Nummer fallen auch die noch auf-\nscheide sowie verfahrenseinleitende                                                                                   zubewahrenden Dokumente des Registerzei-\nDokumente und weitere Nachweise, die                                                                                  chens MSch.\nfür die Vollstreckbarkeitserklärung nach\nArtikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37                                                                                    Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buch-\nEuGVVO erforderlich sind, Schiedssprü-                                                                                staben gehören auch die zu den Akten ge-\nche, schiedsrichterliche Vergleiche so-                                                                               nommenen beglaubigten Abschriften von\nwie Entscheidungen über deren Voll-                                                                                   Entscheidungen der höheren Instanzen sowie\nstreckbarerklärung; ferner Handzeich-                                                                                 Leseabschriften.\nnungen, Karten, Abrechnungen und\nsonstige Dokumente, auf die in der Ent-\nscheidungsformel oder in einem gericht-\nlichen Vergleich Bezug genommen ist                               30 Jahre\nb) Urteile und Vergleiche über den vorzei-\ntigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e\nBGB jeweils in der bis zum 31. März\n1998 geltenden Fassung) . . . . . . . . . . . . . .               130 Jahre\nc) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag\noder Erklärungen enthalten, nach deren\nInhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt\noder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        130 Jahre\nUnterabschnitt 3\nStraf- und Bußgeldsachen\n1113.0       Bs       a) Akten (einschließlich etwaiger Gnaden-                                               Vergleiche (siehe Nr. 1113.0\nhefte) über Privatklagen . . . . . . . . . . . . . . . .           5 Jahre           Buchstabe b) sowie auf Strafe\nlautende    Urteile, Vollstre-\nckungsnachweise usw. (siehe\n4845\nNr. 1113.2)","4846\nRegister-                                                                              Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                         Angelegenheit                                                                                                                Bemerkungen\nzeichen                                                                              und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                          3                                               4                             5                                          6\nb) Vergleiche in Privatklagesachen . . . . . . .                              30 Jahre\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\n1113.1     OWi       Akten über\na) Erzwingungshaftverfahren . . . . . . . . . . . . .                          2 Jahre\nb) alle übrigen Bußgeldverfahren . . . . . . . . .                             5 Jahre           vollstreckbare Titel (z. B. Kos-\ntenfestsetzungsbeschlüsse,\nEntscheidungen über die Ent-\nschädigung wegen erlittener\nVerfolgungsmaßnahmen)\n(siehe Nr. 1113.2)\n1113.2               Die Urteile und Strafbefehle, in denen                                                                                              Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,\nrechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu                                                                                        so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-\nzählen nicht Erziehungsmaßregeln und                                                                                                lung aufzubewahren.\nZuchtmittel nach dem JGG) einschließlich                                                                                            Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift\nder Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die                                                                                              gehören auch die zu den Akten genommenen\nNachweise über die Vollstreckung der Stra-                                                                                          beglaubigten Abschriften von Entscheidungen\nfe; Anklagen, auf deren zugelassenen An-                                                                                            der höheren Instanzen.\nklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen\nnach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis\nzum 30. November 1994 geltenden Fas-\nsung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Straf-\nbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten\nbefindliche Abbildungen, auf die in den Ur-\nteilen Bezug genommen ist; Urteile und\nsonstige Entscheidungen über die Kosten-\nerstattungspflicht und über die Entschädi-\ngungspflicht für Strafverfolgungsmaßnah-\nmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des\nDNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der\nbis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fas-\nsung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungs-\nbeschlüsse sowie Entscheidungen, in de-\nnen eine Entschädigung nach den §§ 10\nund 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be-\nschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass\noder die Milderung der Strafe sowie über\ndie Anordnung der Nichtaufnahme in ein\nFührungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der\nTilgung im Bundeszentralregister (§§ 48\nund 49 BZRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre","Register-                                                                                    Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                                             Bemerkungen\nzeichen                                                                                    und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                  4                          5                                      6\n1113.3               Sammelakten mit den Begleitumschlägen                                                                                               Auf Anordnung der Behördenleitung können die\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nder abgehenden Briefe der Untersuchungs-                                                                                            Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in\ngefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 Jahr                                        Kartons oder anderen Behältnissen geordnet\naufbewahrt werden.\nUnterabschnitt 4\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen\n1114.0               a) Grundbücher und Bahngrundbücher . . .                                             dauernd\nb) das dazugehörige Schriftgut an Akten,\nUrkunden usw. mit Ausnahme der unter\nBuchstabe c und d bezeichneten Son-\nderhefte und Sammelakten . . . . . . . . . . . .                                  dauernd\nc) Sonderhefte mit den Schriften von\nvorübergehender Bedeutung . . . . . . . . . . .                                   2 Jahre\nd) Anträge auf Erteilung von Grundbuch-\nabschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2 Jahre\n1114.1     HR        a) Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   dauernd                                        zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8:\nBeihefte mit Dokumenten von vorübergehender\nb) Handelsregisterakten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         10 Jahre\nBedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche\n1114.2     PR        a) Partnerschaftsregister . . . . . . . . . . . . . . . . .                          dauernd                                        Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu\nvernichten.\nb) Partnerschaftsregisterakten . . . . . . . . . . . .                              10 Jahre                                        zu Nr. 1114.1 Buchstabe b:\n1114.3     GR        a) Güterrechtsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      130 Jahre                                       Handelsregisterakten zu geschlossenen Regis-\nterblättern der Zweigniederlassungen können –\nb) die zum Güterrechtsregister gehören-                                                                                             unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlas-\nden Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             70 Jahre                                         sung – 10 Jahre nach Schließung des Register-\nvom Zeitpunkt                                       blattes ausgesondert werden.\nder Eintragung an\n1114.4     VR        a) Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 dauernd\nb) die zum Vereinsregister gehörenden\nAkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10 Jahre\n1114.5     GnR       a) Genossenschaftsregister . . . . . . . . . . . . . . .                             dauernd\nb) die zum Genossenschaftsregister gehö-\nrenden Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 10 Jahre                                                                                         4847","4848\nRegister-                                                                                         Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                                Angelegenheit                                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                                                         und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1           2                                                3                                                   4                          5                                      6\n1114.6       SSR          a) Seeschiffsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     50 Jahre\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nb) die zum Seeschiffsregister gehörenden\nAkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          30 Jahre\n1114.7       BSR          a) Binnenschiffsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          50 Jahre\nb) die zum Binnenschiffsregister gehören-\nden Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                30 Jahre\n1114.8       SBR          a) Schiffsbauregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       50 Jahre                                        Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fas-\n(früher: PRS)                                                                                                                                         sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951\nb) die zum Schiffsbauregister gehörenden                                                                                              (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeich-\nAkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          30 Jahre                                        nung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“\ndie Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten –\nRegisterzeichen SBR\n1114.9        LR          a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu-\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        50 Jahre\nb) die zum Register für Pfandrechte an\nLuftfahrzeugen gehörenden Akten . . . . .                                          30 Jahre\n1114.10                   Sammelakten in Registersachen\na) mit den Anträgen auf Erteilung von Ab-\nschriften und Auszügen aus den Regis-\ntern und den Registerakten . . . . . . . . . . . .                                   1 Jahr\nb) alle sonstigen Sammelakten . . . . . . . . . . .                                    5 Jahre\n1114.11       PK       a) Pachtkreditregister (früher: Register für\n(früher: Kb)    landwirtschaftliche         Kapitalkreditbe-\nschaffungssachen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           30 Jahre\nb) Akten über Pachtkreditsachen (früher:\nAkten über landwirtschaftliche Kapital-\nkreditbeschaffungssachen) . . . . . . . . . . . . 30 Jahre vom Zeit-\npunkt der Rück-\ngabe des Verpfän-\ndungsvertrages an\nc) Sammelakten mit den Anträgen auf Er-\nteilung einer Bescheinigung, dass ein\nVerpfändungsvertrag bei dem Amts-\ngericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2\ndes Pachtkreditgesetzes) . . . . . . . . . . . . . .                                5 Jahre","Register-                                                                                     Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                                                     und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                   4                            5                                     6\n1114.12       I       a) gerichtliche    Beurkundungen                           von\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nRechtsgeschäften unter Lebenden und\nvon tatsächlichen Vorgängen (z. B. ge-\nrichtliche Beurkundung von Erbscheins-\nanträgen und Urkunden über die Über-\ntragung eines Erbteils), einerlei ob für\nsie besondere Blattsammlungen ange-\nlegt oder ob sie zu anderen Akten ge-\nnommen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   130 Jahre\nb) gerichtliche Beurkundungen, die aus-\nschließlich Änderungen der Zahlungs-\nverpflichtung des Vaters eines nichtehe-\nlichen Kindes betreffen . . . . . . . . . . . . . . . .                           30 Jahre\n1114.13      II       Akten über sonstige Handlungen und Ent-\nscheidungen in Sachen der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit\na) soweit sie die Gewährung richterlicher                                                               Entscheidungen und Verglei-\nVertragshilfe betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . .                         10 Jahre           che sowie Urkunden, auf die\ndarin Bezug genommen ist\n(siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h)\nb) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen                                           10 Jahre           wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a bis zum 31. August 2009:\nsiehe Nr. 1112.1 Buchstabe e\nc) soweit sie Verfahren nach den §§ 43                                                                  wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a\nbis 50 des Wohnungseigentumsgeset-\nzes betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5 Jahre\nd) soweit sie die Regelung der Rechtsver-                                                               wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a\nhältnisse an der Wohnung und am\nHausrat geschiedener Ehegatten betref-\nfen (AV vom 16. Januar 1945 – Dt. Justiz\nS. 29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 Jahre\ne) soweit sie Angelegenheiten nach dem\nBeratungshilfegesetz betreffen . . . . . . . . .                                   5 Jahre\nf)    soweit sie Eide und eidesstattliche Ver-\nsicherungen betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      30 Jahre\ng) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              30 Jahre                                                                         4849","4850\nRegister-                                                                                      Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                                                  Bemerkungen\nzeichen                                                                                      und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                    4                            5                                       6\nh) Entscheidungen und Vergleiche in den                                                                                                    Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nunter Buchstabe a bis d aufgeführten                                                                                                    Vorschrift gehören auch die zu den Akten\nAngelegenheiten sowie Urkunden, auf                                                                                                     genommenen beglaubigten Abschriften der\ndie darin Bezug genommen ist . . . . . . . . .                                     30 Jahre                                             Entscheidungen der höheren Instanzen.\n1114.14      III      Standesamtssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       30 Jahre\na) Sammelakten mit den Entscheidungen\nüber die Erteilung der Vollstreckungs-\nklausel für vollstreckbare Urkunden, die\nvon Beamten der Jugendämter aufge-\nnommen worden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             30 Jahre\nb) Sammelakten mit den Entscheidungen\nüber die Erteilung weiterer vollstreckba-\nrer Ausfertigungen notarieller Urkunden                                            30 Jahre\n1114.16               Sammelakten über Wechsel- und Scheck-\nproteste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 Jahre\n1114.17      IV       Akten über Verfügungen von Todes wegen\n(Testamente, Erbverträge, Erklärungen ge-\nmäß § 13 EHRV)\na) soweit sie lediglich zurückgegebene\nVerfügungen von Todes wegen betreffen                                               5 Jahre\nb) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             130 Jahre\n1114.18               a) Verwahrungsbücher über Verfügungen\nvon Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        30 Jahre\nb) die zu den Verwahrungsbüchern über\nVerfügungen von Todes wegen gehö-\nrenden Belege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    30 Jahre\nc) Sammelakten mit den Anzeigen über\nauswärts hinterlegte Testamente . . . . . . .                                      130 Jahre\n1114.19      V        Akten über die Vermittlung von Auseinan-                                                                 Auseinandersetzungsverträge\ndersetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              30 Jahre           unter Miterben oder Teilneh-\nmern an einer Gütergemein-\nschaft und sonstige in das\nUrkundsregister unter I einge-\ntragene Beurkundungen\n(siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a)","Register-                                                                          Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                       Angelegenheit                                                                                             Bemerkungen\nzeichen                                                                          und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                       3                                              4                             5                        6\n1114.20      VI       a) Akten über sonstige Handlungen des                                                        Erbscheine, Europäische Nach-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nNachlassgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           30 Jahre           lasszeugnisse, gerichtlich beur-\nkundete Erbscheinsanträge, Ur-\nkunden über die Übertragung\neines Erbteils, Zeugnisse über\nErnennung eines Testaments-\nvollstreckers    und    ähnliche\nZeugnisse, ferner Ausschlagun-\ngen von Erbschaften und Erb-\nverzichtsverträge sowie Unter-\nlagen über die Anfechtung von\nVerfügungen von Todes wegen\n(siehe Nr. 1114.20 Buchsta-\nbe c); soweit keine gesonderten\nAkten über Verfügungen von\nTodes wegen geführt werden\nauch die in Nr. 1114.17 Buch-\nstabe b genannten Unterlagen\nb) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten\nund -anzeigen\naa) der Standesämter und des Amtsge-\nrichts Schöneberg (Hauptkartei für\nTestamente) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\nbb) des Zentralen Testamentsregisters\nnach § 78e Satz 3 BnotO . . . . . . . . . .                        1 Jahr\nc) Erbscheine, Europäische Nachlasszeug-\nnisse, gerichtlich beurkundete Erb-\nscheinsanträge, Urkunden zur Über-\ntragung eines Erbteils, Zeugnisse über\nErnennung eines Testamentsvollstre-\nckers und ähnliche Zeugnisse, ferner\nAusschlagungen von Erbschaften und\nErbverzichtsverträge sowie Unterlagen\nüber die Anfechtung von Verfügungen\n4851\nvon Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          130 Jahre","4852\nRegister-                                                                              Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                              Angelegenheit                                                                                                     Bemerkungen\nzeichen                                                                              und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1            2                                          3                                             4                           5                                    6\n1114.21         F        a) Akten über Kindschaftssachen nach                                                           Entscheidungen, Anhörungs- Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\n(bis zum         § 151 FamFG sowie Akten über Vor-                                                           protokolle und -vermerke ge- nach § 6.\n31.08.2009        mundschaften, Beistandschaften und                                                          mäß § 28 Abs. 4 FamFG,\nVII, VIII, IX)    Pflegschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10 Jahre           Berichte der Jugendämter, Stel-\nlungnahmen des Verfahrens-\nbeistandes, Sachverständigen-\ngutachten, familiengerichtliche\nGenehmigung der freiheitsent-\nziehenden         Unterbringung/\nMaßnahme oder ärztlicher\nZwangsmaßnahmen (bis zum\n31. August 2009: vormund-\nschaftsgerichtliche Genehmi-\ngung der Unterbringung)\n(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b)\nAnerkennung der Vaterschaft,\nZustimmung des Kindes zur An-\nerkennung der Vaterschaft und\nsonstige in das Urkundsregister\nunter I eingetragene Beurkun-\ndungen\n(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c)\nAktenteile, die die in Nr. 1114.24\nBuchstabe a und b bezeichne-\nten Angelegenheiten betreffen\ndie zur Zwangsvollstreckung\ngeeigneten Titel\n(siehe Nr. 1114.29)\nb) Entscheidungen, Anhörungsprotokolle\nund -vermerke gemäß § 28 Abs. 4\nFamFG, Berichte der Jugendämter,\nStellungnahmen des Verfahrensbei-\nstandes, Sachverständigengutachten,\nfamiliengerichtliche Genehmigung der\nfreiheitsentziehenden       Unterbringung/\nMaßnahmen oder ärztlicher Zwangs-\nmaßnahmen (bis 31. August 2009: vor-\nmundschaftsgerichtliche Genehmigung\nder Unterbringung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30 Jahre","Register-                                                                         Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                        Angelegenheit                                                                                           Bemerkungen\nzeichen                                                                         und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1          2                                       3                                            4                             5                        6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nc) Anerkennung der Vaterschaft, Zustim-\nmung des Kindes zur Anerkennung der\nVaterschaft und sonstige in das Ur-\nkundsregister unter I eingetragene\nBeurkundungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        130 Jahre\n1114.22       F        Akten über Adoptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           130 Jahre\n(bis zum\n31.08.2009\nXVI)\n1114.23      XVII      a) Akten über Betreuungssachen . . . . . . . . .                        10 Jahre           Vorgänge über die Genehmi-\ngung oder Anordnung einer\nfreiheitsentziehenden     Unter-\nbringung oder einer ärztlichen\nZwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1\nund 3 FamFG) oder freiheits-\nentziehende Maßnahmen nach\n§ 312 Nr. 2 FamFG (bis zum\n31. August 2009: § 70 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über\ndie Angelegenheiten der frei-\nwilligen Gerichtsbarkeit) Anhö-\nrungsvermerke, ärztliche Gut-\nachten und Zeugnisse, betreu-\nungsgerichtliche Genehmigung\n(bis zum 31. August 2009: vor-\nmundschaftsgerichtliche Ge-\nnehmigung) nach § 1905 Abs. 2\nBGB\n(siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b)\ndie zur Zwangsvollstreckung\ngeeigneten Titel\n(siehe Nr. 1114.29)\n4853","4854\nRegister-                                                                             Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                         Angelegenheit                                                                                                         Bemerkungen\nzeichen                                                                             und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                         3                                               4                          5                                      6\nb) Vorgänge über die Genehmigung oder                                                                                        Ist die betreute Person verstorben, so sind die\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nAnordnung einer freiheitsentziehenden                                                                                     gesamten Akten nach dem Tode nur noch\nUnterbringung oder einer ärztlichen                                                                                       10 Jahre aufzubewahren.\nZwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3\nFamFG) oder freiheitsentziehende Maß-\nnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis\nzum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 des Gesetzes über die Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),\nVorgänge über die betreuungsgerichtli-\nche Genehmigung (bis zum 31. August\n2009: vormundschaftsgerichtliche Ge-\nnehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB . . .                                   30 Jahre\n1114.24      X        a) Akten über betreuungsgerichtliche Zu-\nweisungssachen; bis 31. August 2009:\nAkten über andere vormundschaftsge-\nrichtliche Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . .                       5 Jahre\nb) Vorgänge über einstweilige Anordnun-                                                                                      Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene\ngen; bis zum 31. August 2009: Vor-                                                                                        Person verstorben ist, so sind die gesamten\ngänge über die Genehmigung der                                                                                            Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre auf-\nUnterbringung und sonstiger Unterbrin-                                                                                    zubewahren.\ngungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 des Gesetzes über die Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)                                  30 Jahre\nc) Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen                                                                                   ab dem 1. September 2009:\nder Legitimation durch nachfolgende                                                                                       siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c\nEhe, Anfechtungen der Ehelichkeit,\nFeststellungen der Vaterschaft, Anfech-\ntungen der Vaterschaft, Annahme an\nKindes statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        130 Jahre\nd) Erklärungen über Gütertrennung nach                                                                                       ab dem 1. September 2009:\nArtikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des                                                                                     siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b\nGleichberechtigungsgesetzes, Erklärun-\ngen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes\nüber den ehelichen Güterstand von Ver-\ntriebenen und Flüchtlingen sowie Erklä-\nrungen über die Fortgeltung des bishe-\nrigen gesetzlichen Güterstandes nach\nArtikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungs-\ngesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche                                     130 Jahre","Register-                                                                                         Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                             Angelegenheit                                                                                                                   Bemerkungen\nzeichen                                                                                         und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                               3                                                     4                           5                                       6\n1114.25      XI       Akten über Erziehungsbeistandschaften\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\n(Schutzaufsichten) nach dem JWG . . . . . . . . .                                        30 Jahre\n1114.26      XII      Akten über Fürsorgeerziehung nach dem\nJWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n1114.27     XIV       a) Akten über Abschiebehaftsachen und                                                                                                       bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:\nsonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin-                                                                                                  siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a\ngung (bis zum 31. August 2009: auch\nAkten über Minderjährige), sofern nicht\nunter Buchstabe b erfasst . . . . . . . . . . . . .                                   30 Jahre\nb) Akten über Abschiebehaftsachen und                                                                                                       bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:\nsonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin-                                                                                                  siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a\ngung (bis zum 31. August 2009: auch\nAkten über Minderjährige), in denen\nkeine richterliche Entscheidung ergan-\ngen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5 Jahre\n1114.28               Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun-\ngen an das Betreuungsgericht, die zu Maß-\nnahmen keinen Anlass geben . . . . . . . . . . . . . .                                    5 Jahre\n1114.29               Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Ti-\ntel sowie verfahrenseinleitende Dokumente\nund weitere Nachweise, die für die Voll-\nstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54\nEuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erfor-\nderlich sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30 Jahre\n1114.30               Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun-                                                                                                    Bei Erklärungen nach § 21 LPartG         ist\ngen an das Familiengericht, die zu Maß-                                                                                                     Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.\nnahmen keinen Anlass geben . . . . . . . . . . . . . .                                    5 Jahre\n1114.31      F        Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab                                                                    die in Nr. 1114.43 bezeichne-\n1. September 2009: § 111 FamFG) ein-                                                                        ten Titel\nschließlich Akten der diesen Verfahren vor-\nausgehenden Anträge auf Bewilligung von\nProzess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117\nZPO) sowie Akten weiterer Einzelangele-\ngenheiten, die zur Zuständigkeit des Fami-\nliengerichts gehören, soweit nachfolgend\noder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22\nkeine besonderen Bestimmungen gelten . . .                                                5 Jahre                                                                                          4855","4856\nRegister-                                                                                     Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                                  Bemerkungen\nzeichen                                                                                     und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                   4                            5                        6\n1114.32      F        a) Akten, die die Scheidung der Ehe oder                                                                Entscheidungen und Verglei-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nAufhebung der Lebenspartnerschaft                                                                    che über den Versorgungsaus-\nnach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen,                                                              gleich, beglaubigte Abschriften\neinschließlich dazugehöriger Sonder-                                                                 von Entscheidungen der Beru-\nhefte über einstweilige Anordnungen                                                                  fungs- und Beschwerdeinstanz\nund der für Folgesachen angelegten                                                                   (siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c,\nSonderhefte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 50 Jahre           vergleiche gemäß Nr. 1114.43\nBuchstabe b)\nb) Akten über sonstige Ehesachen und Le-                                                                Entscheidungen,    Vergleiche\nbenspartnerschaften, soweit die Verfah-                                                              sowie    alle   anderen     in\nren nicht durch Antrags- oder Klage-                                                                 Nr. 1114.43 aufgeführten Titel\nrücknahme beendet wurden und soweit                                                                  usw.\nes sich nicht um isolierte Prozess- und\nVerfahrenskostenhilfeverfahren handelt                                            20 Jahre\nc) Entscheidungen und Vergleiche über\nden Versorgungsausgleich, beglaubigte\nAbschriften von Entscheidungen der\nBerufungs- und Beschwerdeinstanz\naus den unter Buchstabe a genannten\nAkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         80 Jahre\n1114.33      F        Akten über Streitigkeiten, welche die durch                                                             die in Nr. 1114.43 bezeichne-\nVerwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner-                                                                 ten Titel usw.\nschaft begründete gesetzliche Unterhalts-\npflicht betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            15 Jahre\n1114.34      F        a) Akten über Verfahren, die den Versor-                                                                Entscheidungen und Verglei-\ngungsausgleich betreffen . . . . . . . . . . . . . .                              30 Jahre           che, beglaubigte Abschriften\nvon Entscheidungen der Be-\nschwerdeinstanz\n(siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b)\nb) Entscheidungen und Vergleiche, be-\nglaubigte Abschriften von Entscheidun-\ngen der Beschwerdeinstanz aus den un-\nter Buchstabe a genannten Akten . . . . . .                                       80 Jahre\n1114.35      F        a) Akten betreffend Streitigkeiten über An-                                                             die in Nr. 1114.43 bezeichne-\nsprüche aus dem ehelichen Güterrecht,                                                                ten Titel usw.\nauch wenn Dritte am Verfahren beteiligt\nsind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        15 Jahre","Register-                                                                                    Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                                                   Bemerkungen\nzeichen                                                                                    und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                            3                                                   4                             5                                          6\nb) Erklärungen über Gütertrennung nach                                                                                                    bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nArtikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des                                                                                                  Buchstabe d\nGleichberechtigungsgesetzes, Erklärun-\ngen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über\nden ehelichen Güterstand von Vertrie-\nbenen und Flüchtlingen sowie Erklärun-\ngen über die Fortgeltung des bisherigen\ngesetzlichen Güterstandes nach Arti-\nkel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsge-\nsetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche                                              130 Jahre\n1114.36      F        Akten über Verfahren nach den §§ 1382                                                                  Entscheidungen\nund 1383 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10 Jahre           (siehe Nr. 1114.43)\n1114.37      F        a) Akten über Kindschaftssachen gemäß                                                                  Entscheidungen,      Protokolle,   Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim-\n§ 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Au-                                                             die Beurkundungen in Kind-         mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis\ngust 2009 geltenden Fassung . . . . . . . . . .                                  30 Jahre           schaftssachen enthalten            zum 31. August 2009 geltenden Fassung be-\n(siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b)    zeichneten Verfahren. Ab dem 1. September\n2009 werden sie als Abstammungssachen be-\nzeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).\nSoweit es sich um Abstammungssachen han-\ndelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1\nbis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um\nKindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG\nhandelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5\nZPO) gilt Nr. 1114.21.\nb) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent-                                                                                                     wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a\nscheidungen sowie Protokolle, die Be-\nurkundungen in Kindschaftssachen ent-\nhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         70 Jahre\n1114.38      F        Akten über Anträge auf Befreiung vom Er-\nfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2\nBGB a. F.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 Jahre\n1114.39      F        a) Akten über sonstige familienrechtliche\nAngelegenheiten, soweit sie Vorgänge\nüber die Genehmigung freiheitsentzie-\nhender Unterbringungen/Maßnahmen\n(§ 1631b BGB) enthalten . . . . . . . . . . . . . . .                            30 Jahre\n4857","4858\nRegister-                                                                                  Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                                                  Bemerkungen\nzeichen                                                                                  und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                            3                                                 4                             5                                          6\nb) Akten über die Anordnung von Ergän-                                                               die in Nr. 1114.43 bezeichne-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nzungspflegschaften, soweit § 1836e                                                                ten Titel\nBGB Anwendung findet, sowie Akten\nmit Vermögensverzeichnissen nach\n§ 1640 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10 Jahre\n1114.40      F        a) Akten über Abstammungssachen . . . . . .                                       30 Jahre           Entscheidungen und Protokol-        bis zum 30. Juni 1998:\nle, die Beurkundungen in Ab-        siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b;\nstammungssachen enthalten           bis zum 31. August 2009:\ngemäß § 180 FamFG                   siehe Nr. 1114.37.\n(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b)\nEhelicherklärungen, Feststellun-\ngen der Legitimation durch\nnachfolgende Ehe, Anfechtun-\ngen der Ehelichkeit, Feststellun-\ngen der Vaterschaft, Anfechtun-\ngen der Vaterschaft\n(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c)\nb) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent-                                                                                                    bis zum 30. Juni 1998:\nscheidungen und Protokolle gemäß                                                                                                      siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d\n§ 180 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                70 Jahre\nc) Ehelicherklärungen, Feststellungen der                                                                                                bis zum 31. August 2009:\nLegitimation durch nachfolgende Ehe,                                                                                                  siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c\nAnfechtungen der Ehelichkeit, Feststel-\nlungen der Vaterschaft, Anfechtungen\nder Vaterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                130 Jahre\n1114.41      F        a) Akten über Wohnungszuweisungs- und                                                                Entscheidungen und Verglei- bis zum 31. August 2009:\nHausratssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    5 Jahre           che sowie Urkunden, auf die siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f\ndarin Bezug genommen ist\n(siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c)\nb) Akten über Gewaltschutzsachen . . . . . . .                                     5 Jahre           wie zu Nr. 1114.41 Buch- bis zum 31. August 2009:\nstabe a                  siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f\nc) Entscheidungen und Vergleiche sowie                                                                                                   Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die\nUrkunden, auf die darin Bezug genom-                                                                                                  zu den Akten genommenen beglaubigten Ab-\nmen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre                                               schriften der Entscheidungen der höheren In-\nstanzen.","Register-                                                                                       Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                             Angelegenheit                                                                                                                  Bemerkungen\nzeichen                                                                                       und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                              3                                                    4                           5                                        6\n1114.42     FH        a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nund 3 des Gesetzes über die Angele-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\nb) Akten über Anträge im vereinfachten                                                                    die in Nr. 1114.43 bezeichne-\nVerfahren über den Unterhalt Minderjäh-                                                                ten Titel\nriger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5 Jahre\nc) Akten über Anträge im vereinfachten                                                                    die in Nr. 1114.43 bezeichne-\nVerfahren zur Abänderung von Unter-                                                                    ten Titel\nhaltstiteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5 Jahre\nd) Akten über sonstige Anträge außerhalb                                                                  die in Nr. 1114.43 bezeichne-\neines anhängigen Verfahrens . . . . . . . . . .                                      5 Jahre           ten Titel\ne) Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis\nzum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-\nsung (auch soweit sie zu Maßnahmen\ndes Familiengerichts keinen Anlass ge-\nben und nicht unter dem Registerzei-\nchen FH erfasst sind) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           130 Jahre\n1114.43               a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne-                                                                                                   Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die\nten Titel, Entscheidungen, Vergleiche je-                                                                                              durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos\nder Art, Vollstreckungsbescheide sowie                                                                                                 geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700\nNachweise über die Zustellung der                                                                                                      Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen\nMahn- und Vollstreckungsbescheide;                                                                                                     nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist\nverfahrenseinleitende Dokumente und                                                                                                    und sind deshalb nur so lange aufzubewahren\nweitere Nachweise, die für die Voll-                                                                                                   wie die Verfahrensakten selbst.\nstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53                                                                                                Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser\nEuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO                                                                                                         Vorschrift gehören auch die beglaubigten Ab-\nerforderlich sind, ferner Handzeichnun-                                                                                                schriften von Entscheidungen der höheren In-\ngen, Abrechnungen und sonstige Doku-                                                                                                   stanzen sowie Leseabschriften.\nmente, auf die in der Entscheidungs-\nformel oder in einem gerichtlichen\nVergleich Bezug genommen wird . . . . . .                                           30 Jahre\nb) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag\noder Erklärungen enthalten, nach deren\nInhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt\noder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          130 Jahre                                                                                           4859","4860\nRegister-                                                                                 Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                                            Bemerkungen\nzeichen                                                                                 und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1          2                                          3                                                 4                            5                                     6\nUnterabschnitt 5\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nAnerbensachen und Landwirtschaftssachen\n1115.0     EhR       Erbhofakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        130 Jahre          Eintragungsbewilligungen, auf\ndie bei der Eintragung eines\nRechts im Grundbuch Bezug\ngenommen wurde (sind in die\nGrundakte zu übernehmen)\n1115.1    Lw (XV)    Akten über Landwirtschaftssachen sowie                                                                                               Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6.\n(früher:   Entscheidungen und Vergleiche zur Haupt-                                                                                             Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur\nLwG, LwS,   sache sowie Urkunden, auf die darin Bezug                                                                                            abgeschlossene Verfahren in Betracht.\nLwP, LwV,   genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen                                         30 Jahre\nPSch)\n1115.2    Lw (XV)    Akten über Zuweisungsverfahren . . . . . . . . . .                               50 Jahre\n(früher:\nLwZ)\n1115.3    Lw (XV)    a) Verfahren über die Erteilung von Hoffol-                                                         Hoffolgezeugnisse und Erb-\n(früher:      gezeugnissen und Erbscheinen . . . . . . . .                                  30 Jahre           scheine, Europäische Nach-\nLwH)                                                                                                         lasszeugnisse, gerichtlich be-\nurkundete Erbscheinsanträge,\nUrkunden über die Übertra-\ngung eines Erbteils\n(siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b)\nb) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine,\nEuropäische Nachlasszeugnisse, ge-\nrichtlich beurkundete Erbscheinsanträ-\nge, Urkunden über die Übertragung\neines Erbteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            130 Jahre\nc) Verfahren betreffend die Genehmigung\nvon Hofübergabeverträgen . . . . . . . . . . . . .                            50 Jahre\nd) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n1115.4    Lw (XV)    Akten über sonstige Anträge außerhalb\n(früher:   einer anhängigen Landwirtschaftssache,\nHLw)     die nicht Bestandteil der Hauptakten ge-\nworden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre","Register-                                                                                 Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                                            Bemerkungen\nzeichen                                                                                 und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                           3                                                 4                            5                                     6\n1115.5               Sammelakten mit dem Schriftgut über die\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nnicht in das Register für Landwirtschafts-\nsachen oder entsprechende Register einge-\ntragenen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              30 Jahre\n1115.6               Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO . . . . . . . . . . .                                dauernd\nAbschnitt 2\nLandgericht\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines\n1121.0     AR        a) Akten über Angelegenheiten, die in das\nAllgemeine Register eingetragen sind,\nmit Ausnahme der unter Buchstabe b\naufgeführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2 Jahre\nb) Akten, die Schutzschriften enthalten . . .                                      1 Jahr\nUnterabschnitt 2\nZivilsachen\n1122.0      O        a) Akten über Ansprüche aus einem fami-\nlienrechtlichen Verhältnis nach dem bis\nzum 30. Juni 1998 geltenden Recht . . . .                                     30 Jahre\nb) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   5 Jahre           die in Nr. 1122.7 Buchstabe a vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2\nbezeichneten Titel sowie Ur-\nteile und Vergleiche jeder Art\nusw.\n1122.1     OH        Akten über Anträge auf Durchführung des                                                             die in Nr. 1122.7 Buchstabe a vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2\nselbstständigen Beweisverfahrens und über                                                           bezeichneten Titel sowie Ur-\nsonstige Anträge außerhalb eines anhängi-                                                           teile und Vergleiche jeder Art\ngen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der                                                        usw.\nHauptakten geworden sind . . . . . . . . . . . . . . . .                          5 Jahre\n1122.2               Sammelakten über die bei dem Gericht vor\ndem 1. Januar 1998 niedergelegten\nSchiedssprüche, schiedsrichterlichen Ver-\ngleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO\nin der bis zum 31. Dezember 1997 gelten-\nden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre                                                                                          4861","4862\nRegister-                                                                         Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                        Angelegenheit                                                                                                           Bemerkungen\nzeichen                                                                         und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                       3                                             4                            5                                          6\n1122.3      R        Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts-                                                                                    betrifft Altverfahren vor 1977\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nund Entmündigungssachen . . . . . . . . . . . . . . . .                  50 Jahre\n1122.4      S        Sammelakten mit den in der Berufungs-                                                       die in Nr. 1122.7 Buchstabe a\ninstanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . .                               5 Jahre           bezeichneten Titel sowie Ur-\nteile und Vergleiche jeder Art\nusw.\n1122.5     SH        Akten über Anträge außerhalb eines anhän-                                                   Vergleiche\ngigen Berufungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . .                 2 Jahre           (siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a)\n1122.6      T        Sammelakten mit den in der Beschwerde-                                                      die in Nr. 1122.7 Buchstabe a\ninstanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . .                               5 Jahre           bezeichneten Titel sowie Ur-\nteile und Vergleiche jeder Art\nusw.\n1122.7               a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne-                                                                                      Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die\nten Titel und Entscheidungen, Verglei-                                                                                    durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme\nche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen                                                                                   wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3\nund Vollstreckungsbescheide, Bestäti-                                                                                     Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter\ngungserklärungen über die Vollstreck-                                                                                     die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind\nbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise                                                                                       deshalb nur so lange aufzubewahren wie die\nüber die Zustellung der Mahn- und Voll-                                                                                   Verfahrensakten selbst.\nstreckungsbescheide sowie verfahrens-                                                                                     Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser\neinleitende Dokumente und weitere                                                                                         Vorschrift gehören auch die zu den Akten ge-\nNachweise, die für die Vollstreckbar-                                                                                     nommenen beglaubigten Abschriften von Ent-\nkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO                                                                                     scheidungen der höheren Instanzen sowie\ngemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich                                                                                      Leseabschriften.\nsind, Schiedssprüche, schiedsrichterli-\nche Vergleiche sowie Entscheidungen\nüber deren Vollstreckbarkeit; ferner\nHandzeichnungen, Karten, Abrechnun-\ngen und sonstige Dokumente, auf die\nin der Entscheidungsformel oder in\neinem gerichtlichen Vergleich Bezug\ngenommen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\nb) Entscheidungen und Vergleiche über\nden vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d\nund 1934e BGB jeweils in der bis zum\n31. März 1998 geltenden Fassung) . . . . .                            130 Jahre","Register-                                                                                    Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                                Angelegenheit                                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                                                    und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1             2                                            3                                                 4                            5                                        6\nc) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\noder Erklärungen enthalten, nach deren\nInhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt\noder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   130 Jahre\n1122.8                      Sammelakten mit den Dokumenten über die\nErteilung von Notfristzeugnissen usw. . . . . . .                                2 Jahre\n1122.9                      Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen,\ndie nicht in die Register für Berufungs-, Be-\nschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder\nin das Allgemeine Register gehören . . . . . . . .                               2 Jahre\n1122.10   O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher                                                                 Entscheidungen und Verglei-\nVertragshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5 Jahre           che sowie Urkunden, auf die\ndarin Bezug genommen ist\n(siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b)\nb) Entscheidungen und Vergleiche in den                                                                                              Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor-\nzu Buchstabe a genannten Angelegen-                                                                                               schrift gehören auch die zu den Akten genom-\nheiten sowie Urkunden, auf die darin                                                                                              menen beglaubigten Abschriften von Entschei-\nBezug genommen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       30 Jahre                                             dungen der höheren Instanzen.\n1122.11      O, OH          Akten über Anträge auf gerichtliche Ent-\n(AktG)         scheidungen nach dem Aktiengesetz . . . . . .                                   30 Jahre\n(früher:\nAktE)\n1122.12       OTh           Akten über Verfahren nach dem Therapie-\nunterbringungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                30 Jahre\nUnterabschnitt 3\nStraf- und Bußgeldsachen\n1123.0                      Sammelakten mit den in der Berufungs-\noder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen\nDokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n1123.1                      Sammelakten mit den Dokumenten über\nAnträge auf Entscheidung der Strafkammer\nals oberes Gericht und über die Ablehnung\nvon Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   5 Jahre\n1123.2        StVK          Akten über Verfahren nach den §§ 109\nVollz.        und 110 StVollzG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10 Jahre                                                                                            4863","4864\nRegister-                                                                                    Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                             Angelegenheit                                                                                                              Bemerkungen\nzeichen                                                                                    und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1          2                                             3                                                  4                          5                                       6\n1123.3                Sammelakten mit den Begleitumschlägen                                                                                               Auf Anordnung der Behördenleitung können die\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nder abgehenden Briefe der Untersuchungs-                                                                                            Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in\ngefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 Jahr                                        Kartons oder anderen Behältnissen geordnet\naufbewahrt werden.\nUnterabschnitt 4\nSonstige Zuständigkeiten des Landgerichts\n1124.0                Akten über Wiedergutmachungssachen\n(Rückerstattung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              30 Jahre\n1124.1                Akten über Wiedergutmachungssachen\n(Entschädigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               30 Jahre\n1124.2   O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen                                               10 Jahre\nUnterabschnitt 5\nBerufsgerichtssachen\n1125.0                Akten über berufsgerichtliche Verfahren\na) in denen auf Ausschließung aus dem                                                                                               Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25\nBeruf erkannt oder in denen ein Beweis-                                                                                          BZRG erfolgt.\nsicherungsverfahren angeordnet wor-\nden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\nb) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             20 Jahre\nAbschnitt 3\nOberlandesgericht, Oberstes Landesgericht\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines\n1131.0      AR        a) Akten über Angelegenheiten, die in das\nAllgemeine Register eingetragen sind,\nmit Ausnahme der unter den Buchsta-\nben b und c aufgeführten Akten . . . . . . .                                      2 Jahre\nb) Akten über Anträge auf Enthebung vom\nAmt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirt-\nschaftsprüferordnung und § 101 StBerG                                             5 Jahre\nc) Akten, die Schutzschriften enthalten . . .                                         1 Jahr","Register-                                                                                 Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                              Bemerkungen\nzeichen                                                                                 und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                           3                                                 4                            5                       6\nUnterabschnitt 2\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nZivil- und Familiensachen\n1132.0   Sch, Kap,   a) Akten über schiedsrichterliche Verfah-                                                           zu den Buchstaben a und b:\nMK, EK,       ren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-                                                          die zur Zwangsvollstreckung\nAktG         Musterverfahrensgesetz, Musterfeststel-                                                          geeigneten Titel, Schiedssprü-\nlungsverfahren, Entschädigungsverfahren                                        5 Jahre           che, schiedsrichterliche Ver-\ngleiche sowie Entscheidungen\nüber deren Vollstreckbarkeit\n(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c)\nb) Freigabeverfahren nach dem Aktien-\nund Umwandlungsgesetz . . . . . . . . . . . . . .                             10 Jahre\nc) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten\nTitel, Schiedssprüche, schiedsrichterli-\nche Vergleiche sowie Entscheidungen\nüber deren Vollstreckbarkeit . . . . . . . . . . .                            30 Jahre\n1132.1     SchH      a) Akten über Anträge auf gerichtliche Ent-                                                         die zur Zwangsvollstreckung\nscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1                                                          geeigneten Titel, Beschlüsse\nbis 3 ZPO genannten Fällen . . . . . . . . . . .                               5 Jahre           etc.\n(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a\nund b)\nb) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten\nTitel und Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    30 Jahre\n1132.2    U, UF      a) Sammelakten und Blattsammlungen                                                                  Entscheidungen und Vergleiche\n(Senatsakten) mit den in der Beschwer-                                                           (siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b\ndeinstanz (bis zum 31. August 2009:                                                              und c)\nBerufungsinstanz) zurückbehaltenen Do-\nkumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 Jahre\nb) Entscheidungen und Vergleiche aus den\nAkten zu Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . .                        30 Jahre\nc) Prozessvergleiche aus den Akten zu\nBuchstabe a, die einen Erbvertrag oder\nErklärungen enthalten, nach deren Inhalt\ndie Erbfolge festgestellt, geregelt oder\ngeändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             130 Jahre                                                         4865","4866\nRegister-                                                                                      Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                                                  Bemerkungen\nzeichen                                                                                      und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                              3                                                   4                            5                                       6\n1132.3   UH, UFH     a) Akten über Anträge außerhalb eines                                                                    Vergleiche\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nanhängigen Beschwerdeverfahrens (bis                                                                  (siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b)\nzum 31. August 2009: Berufungsverfah-\nren), die nicht Bestandteil der Hauptak-\nten geworden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2 Jahre\nb) Vergleiche aus den Akten zu Buch-\nstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            30 Jahre\n1132.4    W, WF      a) Sammelakten und Blattsammlungen                                                                       vollstreckungsfähige\n(Senatsakten) mit den in der Beschwer-                                                                Beschlüsse\ndeinstanz zurückbehaltenen Dokumen-                                                                   (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b)\nten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 Jahre\nb) Instanz abschließende Beschlüsse mit                                                                  Zwischenentscheidungen\nvollstreckungsfähigem Inhalt sowie Ent-                                                               (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a)\nscheidungen über die Vollstreckbarkeit\nerstinstanzlicher Entscheidungen aus\nden Akten zu Buchstabe a . . . . . . . . . . . . .                                 30 Jahre\n1132.5               Sammelakten mit den Dokumenten über die\nErteilung von Notfristzeugnissen . . . . . . . . . . .                                 2 Jahre\n1132.6               Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen,\ndie nicht in die Register für Berufungs-, Be-\nschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder\nin das Allgemeine Register gehören . . . . . . . .                                     2 Jahre\n1132.7   Uth, WTh    Sammelakten und Blattsammlungen (Se-\nnatsakten) mit den in Verfahren nach dem\nTherapieunterbringungsgesetz in der Be-\nschwerdeinstanz zurückbehaltenen Doku-\nmenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n1132.8    OLG II     Entscheidungen und Vergleiche sowie Ur-                                                                                                   Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor-\nkunden, auf die darin Bezug genommen ist,                                                                                                 schrift gehören auch die zu den Akten genom-\naus den Akten über die Gewährung richter-                                                                                                 menen beglaubigten Abschriften von Entschei-\nlicher Vertragshilfe in Energiewirtschafts-                                                                                               dungen der höheren Instanz.\nsachen und bei der Abwicklung von Liefer-\nverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         30 Jahre\n1132.9     FS I      Akten über Fideikommisse, Lehen, Stamm-\ngüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und\nsonstige gebundene Vermögen . . . . . . . . . . . .                                   50 Jahre","Register-                                                                                           Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                              Angelegenheit                                                                                                  Bemerkungen\nzeichen                                                                                           und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                                3                                                      4                            5                    6\n1132.10    FS II      Akten über Schutzforsten, Waldgüter,\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nDeichgüter, Weingüter, Landgüter, Wald-\ngenossenschaften und dergleichen . . . . . . . .                                           50 Jahre\n1132.11     VA        Akten über Anträge auf gerichtliche Über-\nprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivil-\nakten)\na) wenn der Antrag zurückgenommen oder\nsonst ohne Entscheidung erledigt wor-\nden ist oder wenn es sich um die Wie-\ndereinsetzung in den vorigen Stand\noder ein Prozesskostenhilfeverfahren\nhandelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2 Jahre\nb) in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . .                               30 Jahre\n1132.12   REMiet      Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen                                                  30 Jahre\nUnterabschnitt 3\nStraf- und Bußgeldsachen\n1133.0                Sammelakten und Blattsammlungen (Se-                                                                          Urteile und Beschlüsse\nnatsakten) mit den in der Revisions- oder                                                                     (siehe Nr. 1133.2)\nBeschwerdeinstanz zurückbehaltenen Do-\nkumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10 Jahre\n1133.1                Sammelakten mit den Dokumenten über\nAnträge auf Entscheidung des Strafsenats\nals oberes Gericht und über die Ablehnung\nvon Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              5 Jahre\n1133.2                Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie\nEntscheidungen wegen Ordnungswidrigkei-\nten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n1133.3      VAs       Akten über Anträge auf gerichtliche Über-\nprüfung von Justizverwaltungsakten (Straf-\nsachen)\na) wenn der Antrag zurückgenommen oder\nsonst ohne Entscheidung erledigt wor-\nden ist oder wenn es sich um die Wie-\ndereinsetzung in den vorigen Stand\noder ein Prozesskostenhilfeverfahren\nhandelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5 Jahre                                                       4867","4868\nRegister-                                                                                  Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                                                  und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1          2                                          3                                                  4                            5                                       6\nb) in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . .                      30 Jahre\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\n1133.4               Entscheidungen über Rechtsbeschwerden\nnach den §§ 116 und 117 StVollzG . . . . . . . .                                  30 Jahre\n1133.5               Sammelakten mit den Begleitumschlägen                                                                                                 Auf Anordnung der Behördenleitung können die\nder abgehenden Briefe der Untersuchungs-                                                                                              Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in\ngefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1 Jahr                                            Kartons oder anderen Behältnissen geordnet\naufbewahrt werden.\nUnterabschnitt 4\nLandwirtschaftssachen\n1134.0               Sammelakten und Blattsammlungen (Se-\nnatsakten) mit den in der Beschwerde-\ninstanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . .                                       30 Jahre\n1134.1               Sammelakten mit den Dokumenten über die\nErteilung von Notfristzeugnissen usw. . . . . .                                    5 Jahre\nUnterabschnitt 5\nSonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts\n1135.0               a) Sammelakten und Blattsammlungen                                                                   Entscheidungen\n(Senatsakten) in Wiedergutmachungs-                                                               (siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b)\nsachen (Rückerstattung) . . . . . . . . . . . . . . .                          10 Jahre\nb) Entscheidungen aus den Akten zu\nBuchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              30 Jahre\n1135.1               a) Sammelakten und Blattsammlungen                                                                   Entscheidungen\n(Senatsakten) in Wiedergutmachungs-                                                               (siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b)\nsachen (Entschädigung) . . . . . . . . . . . . . . .                           10 Jahre\nb) Entscheidungen aus den Akten zu\nBuchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              30 Jahre\n1135.2               Sammelakten und Blattsammlungen (Se-\nnatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen                                        10 Jahre\n1135.3     Kart      a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeld-                                                               Beschlüsse\n(früher:      sachen nach dem Gesetz gegen Wett-                                                                (siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b)\nKart V,       bewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . .                              10 Jahre\nKart B,\nKart)","Register-                                                                                  Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                                                  und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                            3                                                 4                            5                       6\nb) Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30 Jahre\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\n1135.4    Verg       a) Akten über sofortige Beschwerden und                                                              Beschlüsse\nEntscheidungen nach § 169 Abs. 2                                                                  (siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b)\nSatz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB\nin Vergaberechtssachen . . . . . . . . . . . . . . .                           10 Jahre\nb) Beschlüsse aus den Akten zu Buch-\nstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n1135.5               a) Akten über Beschwerden nach § 75                                                                  Beschlüsse\nEnWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10 Jahre           (siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b)\nb) Beschlüsse aus den Akten zu Buch-\nstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\nUnterabschnitt 6\nBerufsgerichtssachen\n1136.0     Not       Akten über\na) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen\nund Notare (einschließlich der im Rah-\nmen des Untersuchungsverfahrens ent-\nstandenen Akten), in denen auf Entfer-\nnung aus dem Amt erkannt worden ist . . .                                      30 Jahre\nb) alle anderen Disziplinarverfahren gegen\nNotarinnen und Notare . . . . . . . . . . . . . . . .                          20 Jahre\nc) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach\n§ 111 BnotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            30 Jahre\n1136.1    AGH        a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über\nverwaltungsrechtliche Anwaltssachen\n(§ 112a BRAO und Patentanwalts-\nsachen (§§ 94a ff. PAO) . . . . . . . . . . . . . . .                          30 Jahre\nb) Sammelakten und Blattsammlungen\nüber anwaltsgerichtliche Verfahren vor\ndem Anwaltsgerichtshof mit den in der\nBerufungs- oder Beschwerdeinstanz zu-\nrückbehaltenen Dokumenten, wenn auf\nAusschließung aus dem Beruf erkannt\nworden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           50 Jahre                                                          4869","4870\nRegister-                                                                          Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                        Angelegenheit                                                                                                           Bemerkungen\nzeichen                                                                          und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                        3                                             4                            5                                        6\nc) alle übrigen der unter Buchstabe b ge-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nnannten Akten und Blattsammlungen . . .                                30 Jahre\n1136.2               Sammelakten und Blattsammlungen (Se-\nnatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren                              20 Jahre\nAbschnitt 4\nStaatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines\n1141.0     AR        Akten über Angelegenheiten, die in das All-\ngemeine Register eingetragen sind . . . . . . . .                          5 Jahre\n1141.1               Listen der Überführungsstücke . . . . . . . . . . . .                      5 Jahre                                           Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten\nAsservats.\nUnterabschnitt 2\nZivilsachen\n1142.0               Akten über Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5 Jahre\nUnterabschnitt 3\nStrafsachen\n1143.0   Js, UJs     Akten (einschließlich                 aufzubewahrender                                                                      zu den Buchstaben a bis d:\nHandakten) über                                                                                                             Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive\na) Verfahren zur Ermittlung der Todesursa-                                                                                  Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens\nche Verstorbener (Leichensachen) . . . . .                             30 Jahre                                          vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu\nbringen ist, sind in allen Fällen mindestens so\nb) Verfahren zur Ermittlung von Bränden                                                                                     lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfol-\n(Brandsachen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20 Jahre                                          gung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in\nden Fällen, in denen die Tat der Verjährung\nc) Ermittlungsverfahren,    die      wegen                                                   verfahrensbeendende Entschei- nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewah-\nSchuldunfähigkeit eingestellt sind                                                        dungen; Gutachten über Fest- ren, als eine Strafverfolgung den Umständen\nstellung der Schuldunfähigkeit nach noch möglich ist.\n(siehe Nr. 1143.1)\naa) im Falle eines Vergehens . . . . . . . . . .                     10 Jahre\nbb) im Falle eines Verbrechens sowie\nbei Straftaten nach den §§ 174\nbis 180, 182 StGB oder nach\n§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in\nder bis zum 9. November 2016 gel-\ntenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             20 Jahre","Register-                                                                             Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                                           Bemerkungen\nzeichen                                                                             und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1           2                                         3                                              4                          5                                         6\nd) sonstige Angelegenheiten, in denen das\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nVerfahren eingestellt ist . . . . . . . . . . . . . . . .                5 Jahre\n1143.1                  Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gut-                                                                                   wie zu Nr. 1143.0\nachten über Feststellung der Schuldunfähig-\nkeit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c\ngenannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n1143.2    Js (Ks,       Akten (einschließlich aufzubewahrender                                                                                     wie zu Nr. 1143.0\nKLs, Ls,      Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh-\nDs, Cs)       rungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen,\n(früher:     Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie\nKLs, KMs,     Strafbefehle\nLs, Ms, Cs,\nDLs, Ds, Es)\na) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe\noder auf Todesstrafe erkannt ist . . . . . . . aufzubewahren bis\nzum Ablauf des\nJahres, in dem die\noder der Verurteilte\ndas 100. Lebensjahr\nvollendet hätte\nb) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf\nUnterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (früher: Heil- und Pflege-\nanstalt), auf Untersagung der Erteilung\nder Fahrerlaubnis für immer oder auf le-\nbenslanges Berufsverbot erkannt ist . . .                               30 Jahre\nc) wenn wegen einer Straftat, für die das\nGesetz als Höchststrafe lebenslange\nFreiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits-\nstrafe oder Jugendstrafe von mehr als\n1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          30 Jahre\nd) wenn wegen einer Straftat nach den\n§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239\nbis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4\nSatz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No-\nvember 2016 geltenden Fassung auf\nFreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von\nmehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . .                     30 Jahre                                                                          4871","4872\nRegister-                                                                                   Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                         Angelegenheit                                                                                                 Bemerkungen\nzeichen                                                                                   und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1        2                                            3                                                  4                            5                        6\ne) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä-                                                               verfahrensbeendende Entschei-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nhigkeit oder auf psychischer Krankheit                                                             dungen; Gutachten über Fest-\nberuhender     Verhandlungsunfähigkeit                                                             stellung der Schuldunfähigkeit\nohne Bestrafung abgeschlossen oder                                                                 oder psychischer Krankheit\neine gerichtliche Entscheidung nach                                                                (siehe Nr. 1143.4)\n§ 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2\nBZRG genannten Gründen abgelehnt\nworden ist\naa) im Fall eines Vergehens . . . . . . . . . . .                             10 Jahre\nbb) im Fall eines Verbrechens sowie bei\nStraftaten nach den §§ 174 bis 180,\n182 StGB oder nach § 240 Abs. 4\nSatz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum\n9. November 2016 geltenden Fas-\nsung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          20 Jahre\nf)   wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als                                                            auf Strafe lautende Urteile,\n1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                15 Jahre           Vollstreckungsnachweise usw.\n(siehe Nr. 1143.4)\ng) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta-                                                            auf Strafe lautende Urteile,\ngessätzen, auf Freiheitsstrafe oder                                                                Strafbefehle, Vollstreckungs-\nStrafarrest von mehr als 3 Monaten bis                                                             nachweise usw.\nzu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von                                                                (siehe Nr. 1143.4)\nmehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . .                             10 Jahre\nh) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits-                                                              auf Strafe lautende Urteile,\nstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe                                                              Strafbefehle, Vollstreckungs-\nerkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            5 Jahre           nachweise usw.\n(siehe Nr. 1143.4)\ni)   wenn in Verfahren gegen Jugendliche                                                              nicht freisprechende Urteile,\nund Heranwachsende nach Jugend-                                                                  Vollstreckungsnachweise auf\nstrafrecht, jedoch nicht auf Jugend-                                                             Strafe lautende Urteile, Straf-\nstrafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5 Jahre           befehle, Vollstreckungsnach-\nweise usw.\n(siehe Nr. 1143.4)\nj)   sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 Jahre           auf Strafe lautende Urteile,\nStrafbefehle, Vollstreckungs-\nnachweise usw.\n(siehe Nr. 1143.4)","Register-                                                    Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                Angelegenheit                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                    und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                             3                                  4                             5                                          6\n1143.3   Js (OWi)    Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich                            vollstreckbare Titel (z. B. Kos-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nder gerichtlichen Bußgeldentscheidung) . . .         5 Jahre           tenfestsetzungsbeschlüsse,\nEntscheidungen über die Ent-\nschädigung wegen erlittener\nVerfolgungsmaßnahmen)\n(siehe Nr. 1143.4)\n1143.4               a) die Urteile und Strafbefehle, in denen                                                                 Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,\nrechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen                                                                so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-\nnicht Erziehungsmaßregeln und Zucht-                                                                   lung aufzubewahren.\nmittel nach dem JGG) erkannt ist, ein-                                                                 Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut-\nschließlich der Gesamtstrafenbeschlüs-                                                                 achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit\nse, verfahrenseinleitende Dokumente                                                                    oder psychischer Krankheit aus den unter\nund weitere Nachweise, die für die                                                                     Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten.\nVollstreckbarkeitserklärung erforderlich\nsind, sowie die Nachweise über die Voll-                                                               Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehö-\nstreckung der Strafe; Anklagen, auf de-                                                                ren auch die zu den Akten genommenen be-\nren zugelassenen Anklagesatz Bezug                                                                     glaubigten Abschriften von Entscheidungen\ngenommen ist, Anklagen nach § 212a                                                                     der höheren Instanzen.\nAbs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum\n30. November 1994 geltenden Fassung\nund § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Straf-\nbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den\nAkten befindliche Abbildungen, auf die\nin den Urteilen Bezug genommen ist;\nUrteile und sonstige Entscheidungen\nüber die Kostenerstattungspflicht und\nüber die Entschädigungspflicht für\nStrafverfolgungsmaßnahmen; Entschei-\ndungen nach § 436 StPO; Entscheidun-\ngen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitäts-\nfeststellungsgesetzes in der bis zum\n31. Oktober 2005 geltenden Fassung\nund § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbe-\nschlüsse sowie Entscheidungen, in de-\nnen eine Entschädigung nach den §§ 10,\n11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be-\nschlüsse oder Mitteilungen über den Er-\nlass oder die Milderung der Strafe sowie\nüber die Anordnung der Nichtaufnah-\n4873\nme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)","4874\nRegister-                                                                                  Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                                                  und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                           3                                                  4                          5                                         6\noder die Tilgung im Bundeszentralregis-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nter (§§ 48 und 49 BZRG) . . . . . . . . . . . . . . .                       30 Jahre\nb) nicht freisprechende Urteile sowie die\ndazugehörigen Vollstreckungsnachweise\naus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i\ngenannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    10 Jahre\n1143.5               Sammelakten mit den Begleitumschlägen                                                                                             Auf Anordnung der Behördenleitung können die\nder abgehenden Briefe der Untersuchungs-                                                                                          Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in\ngefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1 Jahr                                        Kartons oder anderen Behältnissen geordnet\naufbewahrt werden.\nAbschnitt 5\nGeneralstaatsanwaltschaft\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines\n1151.0     AR        Akten über Angelegenheiten, die in das All-\ngemeine Register eingetragen sind . . . . . . . .                                  5 Jahre\n1151.1               Listen der Überführungsstücke . . . . . . . . . . . .                              5 Jahre                                        Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten\nAsservats.\nUnterabschnitt 2\nZivilsachen\n1152.0      Rs       Sammelakten für Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . .                            5 Jahre\nUnterabschnitt 3\nStrafsachen\n1153.0     OJs       Akten über erstinstanzliche Strafsachen                                                                                           wie zu Nr. 1143.0\nbeim Oberlandesgericht\na) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe\noder auf Todesstrafe erkannt ist . . . . . . . aufzubewahren bis\nzum Ablauf des\nJahres, in dem die\noder der Verurteilte\ndas 100. Lebens-\njahr vollendet hätte","Register-                                                                                 Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                        Angelegenheit                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                                                 und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1        2                                           3                                                 4                            5                       6\nb) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nUnterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (früher: Heil- und Pflege-\nanstalt) oder auf Untersagung der Ertei-\nlung der Fahrerlaubnis für immer oder\nlebenslanges Berufsverbot erkannt ist . . .                                   30 Jahre\nc) wenn wegen einer Straftat, für die das\nGesetz als Höchststrafe lebenslange\nFreiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits-\nstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . .                                  30 Jahre\nd) wenn wegen einer Straftat nach den\n§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239\nbis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4\nSatz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No-\nvember 2016 geltenden Fassung auf\nFreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von\nmehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . .                           30 Jahre\ne) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä-                                                             verfahrensbeendende       Ent-\nhigkeit oder auf psychischer Krankheit                                                           scheidungen; Gutachten über\nberuhender     Verhandlungsunfähigkeit                                                           Feststellung der Schuldunfä-\nohne Bestrafung abgeschlossen oder                                                               higkeit    oder    psychischer\neine gerichtliche Entscheidung nach                                                              Krankheit\n§ 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2                                                          (siehe Nr. 1153.1)\nBZRG genannten Gründen abgelehnt\nworden ist\naa) im Fall eines Vergehens . . . . . . . . . . .                           10 Jahre\nbb) im Fall eines Verbrechens sowie bei\nStraftaten nach den §§ 174 bis 180,\n182 StGB oder nach § 240 Abs. 4\nSatz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum\n9. November 2016 geltenden Fas-\nsung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20 Jahre\nf)   wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als                                                          auf Strafe lautende Urteile,\n1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              15 Jahre           Vollstreckungsnachweise usw.\n4875\n(siehe Nr. 1153.1)","4876\nRegister-                                                                                   Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                                                Bemerkungen\nzeichen                                                                                   und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                            3                                                  4                           5                                         6\ng) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta-                                                            auf Strafe lautende Urteile,\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\ngessätzen, auf Freiheitsstrafe oder                                                                Strafbefehle, Vollstreckungs-\nStrafarrest von mehr als 3 Monaten bis                                                             nachweise usw.\nzu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von                                                                (siehe Nr. 1153.1)\nmehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . .                             10 Jahre\nh) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits-                                                              auf Strafe lautende Urteile,\nstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe                                                              Strafbefehle, Vollstreckungs-\nerkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            5 Jahre           nachweise usw.\n(siehe Nr. 1153.1)\ni)   wenn in Verfahren gegen Jugendliche                                                              nicht freisprechende Urteile,\nund Heranwachsende nach Jugend-                                                                  Vollstreckungsnachweise usw.\nstrafrecht, jedoch nicht auf Jugend-                                                             auf Strafe lautende Urteile,\nstrafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5 Jahre           Strafbefehle, Vollstreckungs-\nnachweise usw.\n(siehe Nr. 1153.1)\nj)   sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 Jahre           auf Strafe lautende Urteile,\nStrafbefehle, Vollstreckungs-\nnachweise usw.\n(siehe Nr. 1153.1)\n1153.1               a) die Urteile und Strafbefehle, in denen                                                                                             Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,\nrechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen                                                                                            so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-\nnicht Erziehungsmaßregeln und Zucht-                                                                                               lung aufzubewahren.\nmittel nach dem JGG) erkannt ist, ein-                                                                                             Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel\nschließlich der Gesamtstrafenbeschlüs-                                                                                             der Besserung und Sicherung angeordnet ist;\nse, verfahrenseinleitende Dokumente                                                                                                verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut-\nund weitere Nachweise, die für die Voll-                                                                                           achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit\nstreckbarkeitserklärung      erforderlich                                                                                          oder psychischer Krankheit aus den unter\nsind, sowie die Nachweise über die Voll-                                                                                           Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten.\nstreckung der Strafe; Anklagen, auf de-\nren zugelassenen Anklagesatz Bezug\ngenommen ist, Anklagen nach § 212a\nAbs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum\n30. November 1994 geltenden Fassung\nund § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbe-\nfehle, Strafbefehlsanträge; bei den Ak-\nten befindliche Abbildungen, auf die in\nden Urteilen Bezug genommen ist; Ur-\nteile und sonstige Entscheidungen über\ndie Kostenerstattungspflicht und über\ndie Entschädigungspflicht für Strafver-","Register-                                                                                      Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                              Bemerkungen\nzeichen                                                                                      und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                    4                          5                     6\nfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nnach § 436 StPO; Entscheidungen nach\n§ 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststel-\nlungsgesetzes in der bis zum 31. Okto-\nber 2005 geltenden Fassung und § 81g\nStPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse\nsowie Entscheidungen, in denen eine\nEntschädigung nach den §§ 10 und 11\nStrEG zuerkannt worden ist; die Be-\nschlüsse oder Mitteilungen über den Er-\nlass oder die Milderung der Strafe sowie\nüber die Anordnung der Nichtaufnahme\nin ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)\noder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG)                                            30 Jahre\nb) nicht freisprechende Urteile sowie die\ndazugehörigen Vollstreckungsnachweise\naus den unter Nr. 721 Buchstabe h ge-\nnannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    10 Jahre\n1153.2      Zs       Sammelakten über die Beschwerden gegen\ndas Verfahren eines Staatsanwalts (Amts-\nanwalts), die nicht zu den Hauptakten ge-\nnommen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                5 Jahre\n1153.3    Ausl.      Auslieferungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     10 Jahre\n1153.4               Handakten über Revisionen in Strafsachen\nund über Rechtsbeschwerden in Bußgeld-\nsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 Jahre\n1153.5               Akten über Verfahren nach dem Gesetz\nüber die innerdeutsche Rechts- und Amts-\nhilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I\nS. 161)\na) soweit sie Entscheidungen enthalten,\ndie die Genehmigung einer Zuführung\noder einer Vollstreckung zum Gegen-\nstand haben oder gemäß den §§ 10,\n11, 14 oder 15 ergangen sind . . . . . . . . . .                                   50 Jahre\nb) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             10 Jahre                                                      4877","4878\nRegister-                                                                                Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                          Angelegenheit                                                                                          Bemerkungen\nzeichen                                                                                und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                           3                                                4                          5                     6\n1153.6               Akten über Verfahren nach den §§ 23\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nbis 30a des Einführungsgesetzes zum\nGerichtsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . .                        5 Jahre\n1153.7               Handakten über Kartellbußgeldsachen . . . . .                                   10 Jahre\nUnterabschnitt 4\nBerufsgerichtssachen\n1154.0               Handakten des Vertreters der Einleitungs-\nbehörde in Disziplinarverfahren gegen\nNotarinnen und Notare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   10 Jahre\n1154.1               a) Handakten über anwaltsgerichtliche\nVerfahren gegen Rechtsanwältinnen\nund Rechtsanwälte, sofern die Hauptak-\nten nicht bei der Generalstaatsanwalt-\nschaft geführt werden . . . . . . . . . . . . . . . . .                      10 Jahre\nb) Akten über Ermittlungsverfahren, die\nnicht zur Einleitung eines anwaltsge-\nrichtlichen Verfahrens geführt haben,\neinschließlich der dazugehörigen Hand-\nakten, soweit die Akten über diese Er-\nmittlungsverfahren nicht an eine andere\nStelle abzugeben sind . . . . . . . . . . . . . . . . .                       5 Jahre\nc) Akten über anwaltsgerichtliche Verfah-\nren gegen Rechtsanwältinnen und\nRechtsanwälte (einschließlich der dazu-\ngehörigen Handakten, soweit der Gene-\nralstaatsanwaltschaft die Führung der\nHauptakten übertragen ist), in denen\nauf Ausschließung aus dem Beruf er-\nkannt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               40 Jahre\nd) alle übrigen unter Buchstabe c genann-\nten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20 Jahre","Register-                                                                               Aufbewahrungs-               Vor der Vernichtung\nNr.                                          Angelegenheit                                                                                                            Bemerkungen\nzeichen                                                                               und Speicherungsfrist     herauszunehmende Dokumente\n1         2                                          3                                                4                            5                                      6\n1154.2               Akten über berufsgerichtliche Verfahren\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\neinschließlich der dazugehörigen Handak-\nten\na) in denen auf Ausschließung aus dem                                                                                            Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Ent-\nBeruf erkannt oder in denen ein Beweis-                                                                                       fernung nach § 25 BZRG erfolgt ist.\nsicherungsverfahren angeordnet wor-\nden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aufzubewahren bis\nzum Tod oder bis\nzum Ablauf des\nJahres, in dem die\noder der Verurteilte\ndas 90. Lebensjahr\nvollendet hätte\nb) die nicht zur Einleitung eines berufsge-\nrichtlichen Verfahrens geführt haben . . .                                   5 Jahre\nc) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20 Jahre\nd) Sammelakten über Rügebescheide . . . .                                      10 Jahre\nKapitel 2\nFachgerichtsbarkeiten\nRegister-                                                                               Aufbewahrungs-               Vor der Vernichtung\nNr.                                          Angelegenheit                                                                                                            Bemerkungen\nzeichen                                                                               und Speicherungsfrist     herauszunehmende Dokumente\n1         2                                          3                                                4                            5                                      6\nAbschnitt 1\nGerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines\n1211.0     AR        Akten\na) über Angelegenheiten, die in das All-\ngemeine Register eingetragen sind, mit\nAusnahme der unter Buchstabe b auf-\ngeführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2 Jahre\nb) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . .                             1 Jahr                                                                                            4879","4880\nRegister-                                                                                          Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                              Angelegenheit                                                                                                                  Bemerkungen\nzeichen                                                                                          und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                               3                                                      4                            5                                     6\nUnterabschnitt 2\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nRechtssachen\n1212.0               Akten über Flurbereinigungssachen, Las-\ntenausgleichssachen, Disziplinarsachen, be-\nrufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungs-\nsachen, Normenkontrollverfahren . . . . . . . . . . .                                     30 Jahre\n1212.1               Akten über Mediationsverfahren und sons-\ntige güterichterliche Verfahren . . . . . . . . . . . . .                                Dauer des\nzugrunde liegenden\nstreitigen\nVerfahrens\n1212.2               Akten über Numerus-Clausus-Verfahren . . .                                                 3 Jahre           siehe Nr. 1212.6\n1212.3               Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den                                                                  siehe Nr. 1212.6\nNrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt\nsind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10 Jahre\n1212.4               Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0,                                                                      siehe Nr. 1212.6\n1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch\nAntrags- oder Klagerücknahme oder einen\nKostenbeschluss nach § 161 Absatz 2\nVwGO beendet worden sind . . . . . . . . . . . . . . .                                     5 Jahre\n1212.5               Sammelakten und Blattsammlungen mit                                                                          siehe Nr. 1212.6\nden in der Berufungs- und Beschwerde-\ninstanz zurückbehaltenen Schriftstücken . . .                                              5 Jahre\n1212.6               Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,                                                                                                   Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift\nUrteile, rechtskräftige Beschlüsse, Be-                                                                                                    gehören neben den Zustellungsnachweisen\nscheide und Vorbescheide, Vergleiche,                                                                                                      auch die zu den Akten genommenen beglau-\nSchiedssprüche, sowie Dokumente, auf die                                                                                                   bigten Abschriften von Entscheidungen der\nin der Entscheidungsformel Bezug genom-                                                                                                    höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-\nmen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           30 Jahre                                         fern das volle Rubrum in keinem anderen in\nder Sache aufzubewahrenden Dokument ent-\nhalten ist.\nAusgenommen sind zur Zwangsvollstreckung\ngeeignete Titel, die durch eine spätere Klage-\noder Antragsrücknahme wirkungslos geworden\nsind.","Register-                                                                                             Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                               Angelegenheit                                                                                                                    Bemerkungen\nzeichen                                                                                             und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                                 3                                                       4                            5                                     6\nAbschnitt 2\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nGerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines\n1221.0     AR        Akten\na) über Angelegenheiten, die in das Allge-\nmeine Register eingetragen sind, mit\nAusnahme der unter Buchstabe b auf-\ngeführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2 Jahre\nb) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . .                                           1 Jahr\nUnterabschnitt 2\nRechtssachen\n1222.0     BA        Akten über Mahnsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   2 Jahre           siehe Nr. 1222.3\n1222.1               Verfahrensakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        5 Jahre           siehe Nr. 1222.3\n1222.2    RNS        Akten über die bei dem Gericht niederge-\nlegten Schiedssprüche und schiedsrichter-\nlichen Vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        30 Jahre\n1222.3               Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,                                                                                                      Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift\nUrteile, verfahrensbeendende Beschlüsse,                                                                                                      gehören neben den Zustellungsnachweisen\nVergleiche; sowie Dokumente, auf die in                                                                                                       auch die zu den Akten genommenen beglau-\nder Entscheidungsformel Bezug genommen                                                                                                        bigten Abschriften von Entscheidungen der\nist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre                                         höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-\nfern das volle Rubrum in keinem anderen in\nder Sache aufzubewahrenden Dokument ent-\nhalten ist.\nAusgenommen sind zur Zwangsvollstreckung\ngeeignete Titel, die durch eine spätere Klage-\noder Antragsrücknahme wirkungslos geworden\nsind.\n1222.4               Vergleiche aus den Akten über Anträge au-\nßerhalb eines anhängigen Verfahrens, die\nnicht Bestandteil der Hauptakten geworden\nsind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           30 Jahre                                                                                           4881","4882\nRegister-                                                                                             Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                               Angelegenheit                                                                                                                    Bemerkungen\nzeichen                                                                                             und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                                 3                                                       4                            5                                     6\nAbschnitt 3\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nGerichte der Sozialgerichtsbarkeit\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines\n1231.0     AR        Akten\na) über Angelegenheiten, die in das Allge-\nmeine Register eingetragen sind, mit\nAusnahme der unter Buchstabe b auf-\ngeführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2 Jahre\nb) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . .                                           1 Jahr\nUnterabschnitt 2\nRechtssachen\n1232.0               Verfahrensakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        10 Jahre           siehe Nr. 1232.1\n1231.1               Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,                                                                                                      Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift\nUrteile, verfahrensbeendende Beschlüsse,                                                                                                      gehören neben den Zustellungsnachweisen\nVorbescheide, Bescheide, Vergleiche, An-                                                                                                      auch die zu den Akten genommenen beglau-\nerkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in                                                                                                     bigten Abschriften von Entscheidungen der\nder Entscheidungsformel Bezug genommen                                                                                                        höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-\nist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre                                         fern das volle Rubrum in keinem anderen in\nder Sache aufzubewahrenden Dokument ent-\nhalten ist.\nAusgenommen sind zur Zwangsvollstreckung\ngeeignete Titel, die durch eine spätere Klage-\noder Antragsrücknahme wirkungslos geworden\nsind.\nAbschnitt 4\nGerichte der Finanzgerichtsbarkeit\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines\n1241.0     AR        Akten\na) über Angelegenheiten, die in das allge-\nmeine Register eingetragen sind, mit\nAusnahme der unter Buchstabe b auf-\ngeführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2 Jahre","Register-                                                                                 Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                                            Bemerkungen\nzeichen                                                                                 und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                           3                                                 4                           5                                      6\nb) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . .                               1 Jahr\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nUnterabschnitt 2\nRechtssachen\n1242.0               Verfahrensakten                                                                                     zu den Buchstaben a und b:\nsiehe Nr. 1242.1\na) die durch Antrags- oder Klagerück-\nnahme oder einen Kostenbeschluss\nnach § 138 FGO beendet worden sind                                             5 Jahre\nb) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10 Jahre\n1242.1               Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,                                                                                          Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift\nUrteile; sowie Dokumente, auf die in der                                                                                          gehören neben den Zustellungsnachweisen\nEntscheidungsformel Bezug genommen ist                                           30 Jahre                                         auch die zu den Akten genommenen beglau-\nbigten Abschriften von Entscheidungen der\nhöheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern\ndas volle Rubrum in keinem anderen in der Sa-\nche aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.\nAusgenommen sind zur Zwangsvollstreckung\ngeeignete Titel, die durch eine spätere Klage-\noder Antragsrücknahme wirkungslos geworden\nsind.\n4883","Teil 2\nAufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,                                                                          4884\nder Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nKapitel 1\nBundesarbeitsgericht\nRegister-                                                                                    Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                               Angelegenheit                                                                                                            Bemerkungen\nzeichen                                                                                    und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1            2                                             3                                                  4                          5                                     6\n2100.0                  Akten über Verfahren vor dem Bundes-\narbeitsgericht\na) soweit sie Voten oder Vollstreckungs-\ntitel enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              40 Jahre\nb) im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10 Jahre\nc) Voten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    weitere 50 Jahre\nd) Akten des Großen Senats und diejeni-\ngen, mit denen er befasst war . . . . . . . . .                                   dauernd\nKapitel 2\nBundesfinanzhof\nRegister-                                                                                    Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                               Angelegenheit                                                                                                            Bemerkungen\nzeichen                                                                                    und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1            2                                             3                                                  4                          5                                     6\n2200.0                  Streitakten\na) ohne dokumentationswürdigen Inhalt . . .                                         10 Jahre                                        zu Buchstabe a:\nb) deren Entscheidungen Ausführungen zu                                                                                             Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschun-\nprozessualen Rechtsfragen enthalten, auf                                                                                         gen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6\ndie bei der Rechtsfindung noch zurück-                                                                                           und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und\ngegriffen werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . .                          15 Jahre                                        § 126a FGO auszugehen.\nzu Buchstabe b:\nc) deren Entscheidungen zur amtlichen\nVeröffentlichung vorgesehen waren . . . .                                        30 Jahre                                        bei sog. „NV-Entscheidungen“\n(ohne Buchstabe a)\nzu Buchstabe c:\nbei sog. „V-Entscheidungen“\n2200.1                  ER-Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           10 Jahre","Kapitel 3\nBundesgerichtshof\nRegister-                                                                                  Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                           Bemerkungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nzeichen                                                                                  und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                           3                                                  4                          5                     6\n2300.0               Akten\na) der Großen Senate und der Vereinigten\nGroßen Senate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  50 Jahre\nb) übrige Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30 Jahre\nKapitel 4\nBundessozialgericht\nRegister-                                                                                  Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                           Bemerkungen\nzeichen                                                                                  und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                           3                                                  4                          5                     6\n2400.0               Urschriften der Entscheidungen (Urteile und\nBeschlüsse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         30 Jahre\n2400.1               Verhandlungsniederschriften (Protokolle),\ngerichtliche Vergleiche, angenommene An-\nerkenntnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n2400.2               Schriftstücke, auf die in einer Entschei-\ndungsformel, in einem gerichtlichen Ver-\ngleich oder in einem angenommenen Aner-\nkenntnis Bezug genommen ist . . . . . . . . . . . . .                             30 Jahre\n2400.3               Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das\nBestandteil oder Anlage von Verfahrens-\nakten in Rechtssachen wurde . . . . . . . . . . . . . .                           10 Jahre\n2400.4               Voten (soweit bei den Akten verbleibend) . . .                                    10 Jahre\n2400.5               Sammelakten der Senate . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        10 Jahre\n2400.6               Beantwortung von Anfragen des Bundes-\nverfassungsgerichts sowie sonstiger Anfra-\ngen staatlicher, zwischenstaatlicher oder\nüberstaatlicher Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 10 Jahre                                                      4885","4886\nRegister-                                                                                        Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                             Angelegenheit                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                                                        und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                              3                                                     4                          5                     6\n2400.7               Äußerungen des Bundessozialgerichts ge-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\ngenüber dem Gemeinsamen Senat der\nobersten Gerichtshöfe des Bundes . . . . . . . .                                        10 Jahre\nKapitel 5\nBundesverwaltungsgericht\nRegister-                                                                                        Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                             Angelegenheit                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                                                        und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                              3                                                     4                          5                     6\n2500.0               Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie\nWiederaufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . .                               30 Jahre\n2500.1               erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND) . . . .                                        50 Jahre\n2500.2               Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und\nNormenkontrollverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           30 Jahre\n2500.3               Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs-\nund Richterinnen- und Richtervertretungs-\nsachen sowie nach der Wehrbeschwerde-\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           30 Jahre\n2500.4               Verwaltungsstreitsachen vor dem Fach-\nsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO . . . . . . . . . . . . .                                   30 Jahre\n2500.5               Nichtzulassungsbeschwerden in Verwal-\ntungsstreit-, Normenkontroll-, Personal-\nvertretungs-, Richterinnen und Rich-\ntervertretungssachen sowie nach der\nWehrbeschwerdeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               30 Jahre\n2500.6               Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz . . . . . .                                        30 Jahre\n2500.7               Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung                                                  30 Jahre\n2500.8               Berufungen in gerichtlichen Disziplinarver-\nfahren nach der Wehrdisziplinarordnung\nsowie Wiederaufnahmeverfahren . . . . . . . . . . .                                     50 Jahre\n2500.9               Beschwerden nach der Wehrdisziplinarord-\nnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        50 Jahre","Register-                                                                                     Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                             Bemerkungen\nzeichen                                                                                     und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                   4                          5                     6\n2500.10               Nebenverfahren:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\na) Erinnerungen gegen den Kostenansatz\nund in Kostenfestsetzungsverfahren . . .                                          10 Jahre\nb) Gegenvorstellung gegen die Streitwert-\nfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10 Jahre\nc) Anträge auf Bewilligung von Prozess-\nkostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             10 Jahre\nd) Stellungnahmen gegenüber dem Bun-\ndesverfassungsgericht, gegenüber dem\nGemeinsamen Senat der obersten Ge-\nrichtshöfe des Bundes, gegenüber dem\nGroßen Senat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  10 Jahre\ne) sonstige Anträge außerhalb eines\nschwebenden Verfahrens, wie Antrag\nauf Bestimmung des zuständigen Ge-\nrichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10 Jahre\nf)    Eingänge, die nicht zu einer bestimmten\nRechtssache gehören . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        10 Jahre\nKapitel 6\nBundespatentgericht\nRegister-                                                                                     Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                             Bemerkungen\nzeichen                                                                                     und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                   4                          5                     6\n2600.0                Akten über Verfahren, in denen beim Bun-\ndesgerichtshof\na) eine Rechtsbeschwerde zugelassen war                                              30 Jahre\nb) ohne Zulassung eingelegt worden ist . . .                                         30 Jahre\n2600.1                Akten über Verfahren, die Gegenstand\neines Verfahrens vor dem Bundesverfas-\nsungsgericht waren aufgrund\na) eines Vorlagebeschlusses . . . . . . . . . . . . .                                30 Jahre\nb) einer Verfassungsbeschwerde . . . . . . . . .                                     30 Jahre                                                      4887","4888\nRegister-                                                                                         Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                             Angelegenheit                                                                                                Bemerkungen\nzeichen                                                                                         und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                               3                                                     4                          5                     6\nc) aus sonstigen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . .                                 30 Jahre\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\n2600.2                Akten über Verfahren, die Gegenstand\neines Verfahrens vor dem Europäischen\nGerichtshof waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      30 Jahre\n2600.3                Urteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n2600.4                Vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30 Jahre\n2600.5                Beschlüsse mit Kostenentscheidungen . . . .                                              30 Jahre\n2600.6                Beschlüsse über die Festsetzung des\nStreitwertes nach § 63 GKG oder über die\nFestsetzung des Gegenstandswerts nach\n§ 33 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30 Jahre\n2600.7                Kostenfestsetzungsbeschlüsse . . . . . . . . . . . .                                     30 Jahre\n2600.8                Beschlüsse über die Bewilligung der Ver-\nfahrenskostenhilfe (VKH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           30 Jahre\n2600.9                Beschlüsse über die Aufhebung der VKH . . .                                              30 Jahre\n2600.10      Ni       Nichtigkeitsakten nach § 81 des Patent-\ngesetzes\na) in denen das Patent oder ein ergänzen-\ndes Schutzzertifikat aufrechterhalten\nbleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            20 Jahre\nb) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          10 Jahre\n2600.11      Li       Akten über die Klage auf Erteilung einer\nZwangslizenz oder Anpassung der durch\nUrteil festgesetzten Vergütung für eine\nZwangslizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 20 Jahre\n2600.12     LiQ       Akten über einen Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung in Zwangslizenz-\nverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            20 Jahre\n2600.13     LiR       Akten über die Klage auf Rücknahme einer\nZwangslizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 20 Jahre","Register-                                                                                     Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                             Bemerkungen\nzeichen                                                                                     und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                   4                          5                     6\n2600.14   W (pat)     Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\ndas Beschwerdeverfahren geführt hat zur\na) Bekanntmachung einer Patentanmel-\ndung (nach der bis 31. Dezember 1980\ngeltenden Fassung des Patentgesetztes)                                            30 Jahre\nb) Erteilung eines Patents . . . . . . . . . . . . . . . .                           30 Jahre\nc) Aufrechterhaltung eines Patents . . . . . . .                                     30 Jahre\nd) beschränkten Aufrechterhaltung eines\nPatents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           30 Jahre\ne) Zurückweisung der Beschwerde von\nEinsprechenden, durch die das Patent\nganz oder zum Teil aufrechterhalten\nbleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n2600.15   W (pat)     Beschwerdeakten in Warenzeichensachen\nnach dem Warenzeichengesetz, in der bis\nzum 31. Dezember 1994 geltenden Fas-\nsung, in denen das Beschwerdeverfahren\ngeführt hat zur\na) Verneinung absoluter Eintragungshin-\ndernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            30 Jahre\nb) Zurückweisung des Widerspruchs/aller\nWidersprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  30 Jahre\n2600.16   W (pat)     Beschwerdeakten in Markensachen nach\ndem Markengesetz, in der ab 1. Januar\n1995 geltenden Fassung, in denen das Be-\nschwerdeverfahren geführt hat zur\na) Verneinung absoluter Eintragungshin-\ndernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            30 Jahre\nb) Zurückweisung des Widerspruchs/aller\nWidersprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  30 Jahre\n4889","4890\nRegister-                                                                                    Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                            Bemerkungen\nzeichen                                                                                    und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                  4                          5                     6\n2600.17   W (pat)     Beschwerdeakten in Geschmacksmuster-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nsachen nach dem Geschmacksmuster-\ngesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013\ngeltenden Fassung, in denen das Be-\nschwerdeverfahren geführt hat zur\na) Feststellung der Entstehung eines Ge-\nschmacksmusters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        30 Jahre\nb) Anerkennung eines früheren Anmelde-\ntages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n2600.18   W (pat)     Beschwerdeakten in Designsachen nach\ndem Designgesetz (DesignG), in der ab\n1. Januar 2014 geltenden Fassung, in\ndenen das Beschwerdeverfahren geführt\nhat zur\na) Feststellung der Entstehung eines ein-\ngetragenen Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         30 Jahre\nb) Anerkennung eines früheren Anmelde-\ntages/Prioritätstages . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      30 Jahre\n2600.19   W (pat)     Beschwerdeakten in Designsachen nach\ndem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 gel-\ntenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren\nnach § 34a DesignG\na) in denen das eingetragene Design auf-\nrechterhalten bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     30 Jahre\nb) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     20 Jahre\n2600.20   W (pat)     Beschwerdeakten in Gebrauchsmuster-\nsachen, in denen das Beschwerdeverfahren\ngeführt hat zur\na) Eintragung eines Gebrauchsmusters . . .                                          30 Jahre\nb) Zurückweisung des Löschungsantrags\noder des Antrags auf Feststellung der\nUnwirksamkeit eines Gebrauchsmusters\nganz oder teilweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      30 Jahre","Register-                                                                                           Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                              Angelegenheit                                                                                                 Bemerkungen\nzeichen                                                                                           und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                                3                                                      4                          5                     6\n2600.21   W (pat)     Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen,\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nin denen das Beschwerdeverfahren zur Er-\nteilung des Sortenschutzes geführt hat . . . .                                             30 Jahre\n2600.22   W (pat)     Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen\na) eine Sachentscheidung über die Be-\nschwerde ergangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 10 Jahre\nb) eine Sachentscheidung über die Be-\nschwerde nicht ergangen ist . . . . . . . . . . .                                        5 Jahre\n2600.23   W (pat)     Beschwerdeakten, in denen das Beschwer-\ndeverfahren zur Zurückverweisung an das\nDeutsche Patent- und Markenamt geführt\nhat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n2600.24     Ni        Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens\nLi        angeordnet und das Verfahren länger als\nLiR        sechs Monate nicht betrieben worden ist . . .                                              20 Jahre\nW (pat)\n2600.25   ZA (pat)    Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens . . .                                               5 Jahre\nKapitel 7\nGemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe\nRegister-                                                                                           Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                              Angelegenheit                                                                                                 Bemerkungen\nzeichen                                                                                           und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                                3                                                      4                          5                     6\n2700.0                Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          50 Jahre\n4891","Kapitel 8\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof                                           4892\nRegister-                                                                         Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                        Angelegenheit                                                                                     Bemerkungen\nzeichen                                                                         und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\n1         2                                       3                                             4                          5                     6\nAbschnitt 1\nRevisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren\n2810.0     StR       Handakten über Revisionen in Strafsachen\na) wenn das Revisionsgericht durch Urteil,\nBeschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder\ndurch mit Gründen versehenen Be-\nschluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO\nentschieden hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         30 Jahre\nb) wenn die Unterbringung in der Siche-\nrungsverwahrung nach § 66a StGB\nvorbehalten wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           30 Jahre\nc) in den übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5 Jahre\n2810.1     StR       Handakten über Vorlegungssachen . . . . . . . .                          30 Jahre\n2810.2    GSSt       Handakten über Verfahren beim Großen\nSenat für Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n2810.3     VGS       Handakten über Verfahren bei den Vereinig-\nten Großen Senaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         30 Jahre\n2810.4      AR       Handakten über Angelegenheiten, die in\ndas Allgemeine Register der Abteilung für\nRevisions-Strafsachen einzutragen sind . . . .                            5 Jahre\n2810.5    BAusl      Handakten über Auslieferungssachen . . . . . .                           30 Jahre\n2810.6   AR (Kart)   Handakten über Rechtsbeschwerden in\nKartellbußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          30 Jahre\n2810.7    AnwSt      Akten und Handakten über Anträge auf Ein-\nleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens\nund Beschwerden in Ordnungsstrafverfah-\nren gegen Rechtsanwältinnen und Rechts-\nanwälte beim Bundesgerichtshof . . . . . . . . . .                       30 Jahre\n2810.8    AnwSt      Handakten über Revisionen gegen Urteile\nvon Anwaltsgerichtshöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30 Jahre","Register-                                                                               Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                          Angelegenheit                                                                                         Bemerkungen\nzeichen                                                                               und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                          3                                                4                          5                     6\n2810.9    AnwSt(B)    Handakten über Beschwerden gegen die\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nNichtzulassung der Revision und Be-\nschwerden gegen Entscheidungen von An-\nwaltsgerichtshöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           30 Jahre\n2810.10   NotSt(B)    Handakten über Beschwerden gegen nicht\nendgültige Beschlüsse oder Oberlandes-\ngerichte in Notarsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  30 Jahre\n2810.11    NotSt      Handakten über Berufungen gegen Urteile\n(Brfg)     der Oberlandesgerichte in Notarsachen . . . .                                  30 Jahre\n2810.12   PatAnwSt    Handakten über Revisionen nach der Pa-\n(R)      tentanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30 Jahre\n2810.13   PatAnwSt    Handakten über Beschwerden gegen die\n(B)      Nichtzulassung der Revision und Be-\nschwerden nach der Patentanwaltsordnung                                        30 Jahre\n2810.14     RiSt      Akten und Handakten über Anträge gegen\nRichterinnen und Richter, Staatsanwältin-\nnen und Staatsanwälte im Bundesdienst\nsowie Mitglieder des Bundesrechnungs-\nhofes auf Einleitung oder Einstellung eines\nförmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläu-\nfige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von\nDienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser\nMaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n2810.15   RiSt (R)    Handakten über Revisionen in Disziplinar-\nsachen nach dem Deutschen Richtergesetz                                        30 Jahre\n2810.16   RiSt (B)    Handakten über Beschwerden gegen Nicht-\nzulassung der Revision und Beschwerden\nder Richterinnen und Richter, Staatsanwäl-\ntinnen und Staatsanwälte sowie der Mit-\nglieder des Bundesrechnungshofes gegen\nDisziplinarverfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               30 Jahre\n2810.17   StbSt (R)   Handakten über Revisionen in berufsge-\nrichtlichen Verfahren in Steuerberater- und\nSteuerbevollmächtigtensachen . . . . . . . . . . . . .                         30 Jahre                                                      4893","4894\nRegister-                                                                                      Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                            Angelegenheit                                                                                                               Bemerkungen\nzeichen                                                                                      und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                             3                                                    4                          5                                       6\n2810.18   StbSt (B)   Handakten über Beschwerden gegen die\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nNichtzulassung der Revision und Be-\nschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren\nin Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-\ntensachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           30 Jahre\n2810.19   WpSt (R)    Handakten über Revisionen in berufsge-\nrichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfer-\nsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n2810.20   WpSt (B)    Handakten über Beschwerden gegen die\nNichtzulassung der Revision und Be-\nschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren\nin Wirtschaftsprüfersachen . . . . . . . . . . . . . . . . .                          30 Jahre\n2810.21               Handakten\n1004/1 E    a) über Stellungnahmen in Verfassungs-\nbeschwerdesachen gemäß § 41, § 22\nAbsatz 5 GOBVerfG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            30 Jahre\n95207 E     b) über Stellungnahmen gegenüber dem\n(SH)         EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung\ndes EuGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 30 Jahre\nAbschnitt 2\nStrafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit\n(Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)\n2820.0       AR       Akten über Angelegenheiten, die in das All-\ngemeine Register (AR) eingetragen sind . . . .                                         3 Jahre\n2820.1      ARP       Akten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn\nsie lediglich im Allgemeinen Register einge-\ntragen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           10 Jahre\n2820.2      BJs       Akten (einschließlich der dazugehörigen                                                                                               zu den Buchstaben a und b:\nHandakten) über Ermittlungsverfahren                                                                                                  Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive\nTatbestand eines Verbrechens vorliegt, der\na) die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt                                                                                            Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist,\nsind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         20 Jahre                                        sind solange aufzubewahren, wie nicht die\nb) die aus sonstigen Gründen eingestellt                                                                                              Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlos-\nsind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10 Jahre                                        sen ist.","Register-                                                                                        Aufbewahrungs-              Vor der Vernichtung\nNr.                                             Angelegenheit                                                                                                                  Bemerkungen\nzeichen                                                                                        und Speicherungsfrist    herauszunehmende Dokumente\n1         2                                               3                                                    4                            5                                      6\nIn den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjäh-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nrung unterliegt, sind die Akten solange aufzube-\nwahren, wie eine Strafverfolgung den Umstän-\nden nach möglich ist.\nDie Anordnung trifft die Abteilungs- oder Refe-\nratsleitung.\nc) Handakten abgegebener Verfahren . . . .                                               5 Jahre\n2820.3     StE       Akten (einschließlich der dazugehörigen\nHandakten und Vollstreckungs-, Bewäh-\nrungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren\na) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe\nerkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zum Ablauf des\nJahres, in dem die\noder der Verurteilte\ndas 100. Lebensjahr\nvollendet hätte\nb) in denen auf Sicherungsverwahrung, auf                                                                  siehe Nr. 2820.4\nUnterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (früher Heil- oder Pflege-\nanstalt) oder auf Untersagung der Ertei-\nlung der Fahrerlaubnis für immer oder\nauf lebenslanges Berufsverbot erkannt\nist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\nc) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä-                                                                    siehe Nr. 2820.4\nhigkeit oder auf Geisteskrankheit beru-\nhender Verhandlungsunfähigkeit ohne\nBestrafung abgeschlossen oder eine\ngerichtliche Entscheidung nach § 413\nStPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG\ngenannten Gründen abgelehnt worden\nist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20 Jahre\nd) in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als                                                               siehe Nr. 2820.4\n10 Jahren erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            20 Jahre\ne) in denen auf Geldstrafe oder Freiheits-                                                                 siehe Nr. 2820.4\nstrafe bis 10 Jahren erkannt ist . . . . . . . .                                     20 Jahre                                                                                             4895","4896\nRegister-                                                                                  Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                           Bemerkungen\nzeichen                                                                                  und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                            3                                                 4                          5                     6\n2820.4               Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafen-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nbeschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Be-\nwährungsbeschlüsse und Gnadenerweise\naus den Akten der in der Nummer 2820.3\nBuchstabe b bis e genannten Art . . . . . . . . . .                               50 Jahre\n2820.5               Akten über Ansprüche auf Entschädigung\nnach dem StrEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              20 Jahre\nKapitel 9\nTruppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nRegister-                                                                                  Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                           Angelegenheit                                                                                           Bemerkungen\nzeichen                                                                                  und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                            3                                                 4                          5                     6\nAbschnitt 1\nTruppendienstgerichte\n2910.0               Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbe-\nschwerdeakten, sonstige Disziplinarbe-\nschwerdeakten und Akten in Kostensachen\nnach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehr-\nbeschwerdeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   10 Jahre\n2910.1               a) Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren,\nin denen auf Kürzung der Dienstbezüge,\nFreispruch, Einstellung oder auf eine\neinfache Disziplinarmaßnahme erkannt\nwurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10 Jahre\nb) Wehrbeschwerdeakten . . . . . . . . . . . . . . . .                            10 Jahre\nc) Akten zu Beschwerden gegen die Ab-\nerkennung einer förmlichen Anerken-\nnung oder gegen die Durchsuchung\nund/oder Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . .                             10 Jahre\nd) Akten zu Anträgen nach § 20 WDO . . . .                                        10 Jahre\ne) Nichtzulassungsbeschwerde-                  und\nRechtsbeschwerdeakten . . . . . . . . . . . . . . .                            10 Jahre","Register-                                                                               Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                          Angelegenheit                                                                                         Bemerkungen\nzeichen                                                                               und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                          3                                                4                          5                     6\nf)   Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen)                                      10 Jahre\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\ng) Akten in Verfahren nach dem SBG und\ndem SoldGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10 Jahre\nh) Akten über sonstige Verfahren . . . . . . . . .                             10 Jahre\n2910.2               Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in\ndenen auf eine gerichtliche Disziplinarmaß-\nnahme außer Kürzung der Dienstbezüge\nerkannt wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30 Jahre\n2910.3               alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen . . .                                  50 Jahre\n2910.4               Akten mit einem Sachverhalt von besonde-\nrer rechtlicher, militärischer, politischer oder\ngeschichtlicher Bedeutung oder mit erheb-\nlicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der\nÖffentlichkeit) nach Entscheidung der oder\ndes Kammervorsitzenden . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      dauernd\nAbschnitt 2\nWehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt\nbeim Bundesverwaltungsgericht\n2920.0               Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaran-\nwaltschaften sowie diese Vorermittlungen\nbetreffende Akten des Bundeswehrdiszipli-\nnaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht\na) wenn die Vorermittlungen mit der Ent-\nscheidung über das Absehen von der\nEinleitung eines gerichtlichen Verfah-\nrens beendet wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2 Jahre\nb) wenn in den unter Buchstabe a genann-\nten Fällen eine einfache Disziplinarmaß-\nnahme verhängt wurde . . . . . . . . . . . . . . . .                         3 Jahre\n2920.1               Ermittlungsakten/Handakten\na) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah-\nren nicht mit der Entscheidung über die\nEinstellung des gerichtlichen Diszipli-\nnarverfahrens beendet wurde . . . . . . . . . .                              5 Jahre                                                      4897","4898\nRegister-                                                                          Aufbewahrungs-             Vor der Vernichtung\nNr.                                        Angelegenheit                                                                                      Bemerkungen\nzeichen                                                                          und Speicherungsfrist   herauszunehmende Dokumente\n1         2                                        3                                             4                          5                     6\nb) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021\nren mit der Entscheidung über die Ein-\nstellung des gerichtlichen Disziplinar-\nverfahrens beendet wurde . . . . . . . . . . . . .                      2 Jahre\nc) wenn in den unter Buchstabe b genann-\nten Fällen eine einfache Disziplinarmaß-\nnahme verhängt wurde . . . . . . . . . . . . . . . .                    3 Jahre\n2920.2               Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten\nmit einem Sachverhalt von besonderer\nrechtlicher, militärischer, politischer oder\ngeschichtlicher Bedeutung oder mit erheb-\nlicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der\nÖffentlichkeit) nach Entscheidung der\nWehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bun-\ndeswehrdisziplinaranwalts beim Bundes-\nverwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         dauernd"]}