{"id":"bgbl1-2021-77-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":77,"date":"2021-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/77#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-77-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_77.pdf#page=46","order":5,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2021-10-26T00:00:00Z","page":4830,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["4830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 26. Oktober 2021\nDie Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut\nBekanntmachung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2868), wird wie folgt geändert:\n1. Anlage 1 wird aufgehoben.\n2. § 18 wird aufgehoben.\n3. § 126a wird wie folgt gefasst:\n„§ 126a\nBesondere Anwendung der Geschäftsordnung\naufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19\n(1) Anwesend im Sinne des § 67 Satz 1 sind auch diejenigen Mitglieder,\ndie über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.\n(2) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung,\nImmunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sit-\nzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung\nermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Ab-\nweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikations-\nmittel genutzt werden.\n(3) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzun-\ngen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang\nausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.\n(4) § 126a findet bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung.“\nBerlin, den 26. Oktober 2021\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nBärbel Bas"]}