{"id":"bgbl1-2021-77-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":77,"date":"2021-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/77#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-77-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_77.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung","law_date":"2021-11-02T00:00:00Z","page":4788,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["4788            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ladesäulenverordnung*\nVom 2. November 2021\nAuf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4                   c) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.\ndes Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Ar-\nd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2 und wie\ntikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016\nfolgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                              „2. ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleich-\nzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug\nArtikel 1                                        aufgeladen oder entladen werden kann und\nÄnderung der                                        die geeignet und bestimmt ist zum\nLadesäulenverordnung                                      a) Aufladen von elektrisch betriebenen Fahr-\nDie Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I                             zeugen oder\nS. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni                        b) Auf- und Entladen von elektrisch betriebe-\n2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird wie                               nen Fahrzeugen;“.\nfolgt geändert:\ne) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 3 und das\n1. In der Bezeichnung wird das Wort „Elektromobile“\nWort „ist“ wird gestrichen und das Wort „Elektro-\ndurch die Wörter „elektrisch betriebene Fahrzeuge“\nmobil“ wird durch die Wörter „elektrisch betrie-\nersetzt.\nbenes Fahrzeug“ ersetzt.\n2. In § 1 wird das Wort „Elektromobile“ durch die Wör-\nter „elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N                  f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 4 und das\nund M im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a                      Wort „ist“ wird gestrichen und das Wort „Elektro-\nund b der Verordnung (EU) 2018/858 des Euro-                           mobil“ wird durch die Wörter „elektrisch betrie-\npäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai                          benes Fahrzeug“ ersetzt.\n2018 über die Genehmigung und die Marktüber-                        g) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5 und wie\nwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-                         folgt gefasst:\nanhängern sowie von Systemen, Bauteilen und\nselbstständigen technischen Einheiten für diese                        „5. ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn\nFahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG)                              der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von\nNr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Auf-                            einem unbestimmten oder nur nach allgemei-\nhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom                           nen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis\n14.6.2018, S. 1)“ ersetzt.                                                 tatsächlich befahren werden kann, es sei\ndenn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nin unmittelbarer räumlicher Nähe zum Lade-\na) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern                          punkt durch eine deutlich sichtbare Kenn-\n„Im Sinne dieser Verordnung“ das Wort „ist“ ein-                       zeichnung oder Beschilderung die Nutzung\ngefügt.                                                                auf einen individuell bestimmten Personen-\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                        kreis beschränkt; der Personenkreis wird\nnicht allein dadurch bestimmt, dass die Nut-\n„1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein\nzung des Ladepunktes von einer Anmeldung\nbatteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein\noder Registrierung abhängig gemacht wird;“.\nvon außen aufladbares Hybridelektrofahr-\nzeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitäts-              h) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die\ngesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898),                  Nummern 6 bis 8 und es wird jeweils das Wort\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes                     „ist“ gestrichen.\nvom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert\ni) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 9 und\nworden ist;“.\nwie folgt gefasst:\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         „9. punktuelles Aufladen das Laden eines elek-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-             trisch betriebenen Fahrzeugs, das nicht als\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241        Leistung im Rahmen eines Dauerschuldver-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                        hältnisses mit dem Nutzer erbracht wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021            4789\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                 b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„§ 3                                      „an dem jeweiligen Ladepunkt“ gestrichen.\nTechnische Sicherheit und Interoperabilität“.             bb) In Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a\nwerden den Wörtern „keine Authentifizie-\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „mindestens mit                     rung“ die Wörter „an dem jeweiligen Lade-\nSteckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeug-                      punkt“ vorangestellt.\nkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm“\ncc) In Nummer 2 werden den Wörtern „die für\ndurch die Wörter „mindestens mit einer Steck-\nden bargeldlosen Zahlungsvorgang erforder-\ndose oder Kupplung des Typs 2 nach der Norm“\nliche Authentifizierung“ die Wörter „an dem\nersetzt.\njeweiligen Ladepunkt“ vorangestellt.\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Kupplungen des\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\nTyps 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Aus-\ngabe Dezember 2014“ durch die Wörter „einer               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKupplung des Typs 2 nach der Norm DIN                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Normal- und\nEN 62196-2, Ausgabe November 2017“ ersetzt.                       Schnellladepunkten“ durch das Wort „Lade-\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „Normal- und                        punkten“ und die Wörter „den Aufbau“ durch\nSchnellladepunkten“ durch das Wort „Ladepunk-                     die Wörter „die Inbetriebnahme“ ersetzt und\nten“ und die Wörter „Kupplungen des Typs                          werden die Wörter „schriftlich oder“ gestri-\nCombo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Aus-                       chen.\ngabe Juli 2012“ durch die Wörter „einer Kupp-                bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nlung des Typs Combo 2 nach der Norm DIN                           fügt:\nEN 62196-3, Ausgabe Mai 2015“ ersetzt.\n„Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                  Art und Weise sowie zum Umfang der An-\n„(4) Beim Aufbau von Ladepunkten muss                          zeige machen. Stellt die Regulierungsbe-\nsichergestellt werden, dass eine standardisierte                  hörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu\nSchnittstelle vorhanden ist, mithilfe derer Auto-                 benutzen und die ausgefüllten Formularvorla-\nrisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dyna-                      gen elektronisch zu übermitteln.“\nmische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum                cc) In dem neuen Satz 4 Nummer 1 werden die\nBelegungsstatus übermittelt werden können.“                       Wörter „mindestens vier Wochen vor dem\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in                       geplanten Beginn des Aufbaus“ durch die\nSatz 1 werden die Wörter „gemäß § 49 Absatz 1                     Wörter „spätestens zwei Wochen nach Inbe-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005                   triebnahme“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nS. 130) geändert worden ist“ durch die Wörter\nWörter „gemäß § 3 Absatz 2 bis 4“ durch\n„nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge-\ndie Wörter „nach § 3 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.\nsetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),\ndas zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom                bb) In Nummer 1 werden die Wörter „beim Auf-\n10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-                   bau“ durch die Wörter „bei der Inbetriebnah-\nden ist“ ersetzt.                                                 me“ ersetzt.\ng) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-                c) In Absatz 3 werden die Wörter „gemäß § 3 Ab-\nsatz 6 eingefügt:                                            satz 4“ durch die Wörter „nach § 3 Absatz 5“ er-\nsetzt.\n„(6) Ab der Feststellung der technischen Mög-\nlichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in         7. § 6 wird wie folgt geändert:\nder Informationstechnik nach § 30 des Mess-               a) In Absatz 1 werden die Wörter „gemäß § 3 Ab-\nstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016                  satz 2 bis 4 an Schnellladepunkten“ durch die\n(BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10              Wörter „nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anfor-\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I                      derungen nach § 4“ ersetzt.\nS. 3026) geändert worden ist, muss bei dem Auf-\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nbau von Ladepunkten sichergestellt werden, dass\nund 3 ersetzt:\nenergiewirtschaftlich relevante Mess- und Steue-\nrungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway                      „(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen,\nentsprechend den Anforderungen des Energie-                  dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn\nwirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebs-             eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1\ngesetzes abgewickelt werden können.“                         bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht ein-\ngehalten wird.\nh) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\nsätze 7 und 8.                                                  (3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb\neines Ladepunkts untersagen, wenn eine tech-\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                    nische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder\na) In Satz 1 wird das Wort „Elektromobilen“ durch               eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird\ndie Wörter „elektrisch betriebenen Fahrzeugen“               oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweis-\nersetzt.                                                     pflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird.“","4790         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021\n8. § 8 wird wie folgt gefasst:                                          b) einen kontaktlosen Zahlungsvorgang min-\n„§ 8                                           destens mittels eines gängigen Debit- und\nKreditkartensystems durch Vorhalten einer\nÜbergangsregelungen                                     Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkom-\n(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Be-                      munikation anbietet.“\ntrieb genommen worden sind, sind von den Anfor-               b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausge-\nnommen.                                                          „Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezah-\nlung zusätzlich mittels eines gängigen webba-\n(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017                 sierten Systems ermöglicht werden, wenn die\nin Betrieb genommen worden sind, sind von den                    Menüführung auf Deutsch und Englisch verfüg-\nAnforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausge-                   bar ist und mindestens eine Variante des Zu-\nnommen.                                                          gangs zu einem webbasierten Bezahlsystem\n(3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Be-               kostenlos ermöglicht wird. § 270a des Bürger-\ntrieb genommen worden sind, sind von den Anfor-                  lichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.“\nderungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen.                   2. § 8 wird wie folgt geändert:\n(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Lade-            a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 3 Ab-\npunkte müssen hinsichtlich der dort genannten An-                satz 4“ die Wörter „und § 4 Satz 2 Nummer 2“\nforderungen nicht nachgerüstet werden.“                          eingefügt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nArtikel 2\n„(4) Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2023 in\nWeitere Änderung\nBetrieb genommen worden sind, sind von den\nder Ladesäulenverordnung\nAnforderungen nach § 4 Satz 2 Nummer 2 aus-\nDie Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016                        genommen.“\n(BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die An-\nordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                          Artikel 3\n„2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen                                Inkrafttreten\nunmittelbarer Nähe                                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\na) die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang       zes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nerforderliche Authentifizierung ermöglicht     Quartals in Kraft.\nund                                               (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. November 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}