{"id":"bgbl1-2021-77-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":77,"date":"2021-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/77#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_77.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung","law_date":"2021-11-01T00:00:00Z","page":4786,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["4786           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021\nVerordnung\nzur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung1\nVom 1. November 2021\nAuf Grund des § 18 Absatz 3 des Energiewirt-                  teurausweis als Nachweis der ausreichenden fach-\nschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,               lichen Qualifikation rechtzeitig vorlegt. Eine weitere\n3621) verordnet die Bundesregierung:                             Überprüfung des Vorliegens der ausreichenden\nfachlichen Qualifikation darf der betroffene Netzbe-\nArtikel 1                            treiber nur vornehmen, falls aufgrund besonderer\nÄnderung der                            Umstände begründete Zweifel am Bestehen der\nNiederdruckanschlussverordnung                       ausreichenden fachlichen Qualifikation vorliegen.\nDie Niederdruckanschlussverordnung vom 1. No-                    (3) Der Netzbetreiber kann im Rahmen der Ein-\nvember 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch           tragung in das Installateurverzeichnis einen Nach-\nArtikel 36 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I               weis darüber verlangen, dass die ausreichende\nS. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           fachliche Qualifikation bei dem Inhaber des Installa-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               tionsunternehmens oder einer fest angestellten, ver-\n§ 13 folgende Angabe eingefügt:                              antwortlichen und weisungsberechtigten Fachkraft\nvorliegt. Im Rahmen der Prüfung der fachlichen\n„§ 13a Installateurverzeichnis“.                             Qualifikation kann der Netzbetreiber nur die Glaub-\n2. § 13 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  haftmachung der Fertigkeiten, praktischen und\n„Arbeiten an der Anlage dürfen, außer durch den              theoretischen Fachkenntnisse sowie Erfahrungen\nNetzbetreiber, nur durch Installationsunternehmen            verlangen, die für eine fachgerechte, den aner-\ndurchgeführt werden, die in einem Installateurver-           kannten Regeln der Technik und den Sicherheits-\nzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, der          erfordernissen entsprechende Ausführung der je-\nim Geltungsbereich dieser Verordnung tätig ist.              weiligen Arbeiten notwendig sind.\n§ 13a Absatz 8 bleibt unberührt.“                               (4) Darüber hinaus kann der Netzbetreiber jeder-\n3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                     zeit von dem Installationsunternehmen verlangen,\n„§ 13a                           eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung\nnachzuweisen. Der Netzbetreiber kann im Einzelfall\nInstallateurverzeichnis                    bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein der\n(1) Der Netzbetreiber darf eine Eintragung in sein        technischen Ausstattung zur einwandfreien Ausfüh-\nInstallateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer           rung oder Prüfung aller Installationsarbeiten nach\nausreichenden fachlichen Qualifikation des Installa-         den Regeln fachhandwerklichen Könnens jederzeit\ntionsunternehmens für die Durchführung der jewei-            von Installationsunternehmen verlangen, glaubhaft\nligen Arbeiten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 abhängig            zu machen, über eine ordnungsgemäß eingerichtete\nmachen. Der Netzbetreiber, in dessen Installateur-           Werkstatt oder einen Werkstattwagen, ausrei-\nverzeichnis die Eintragung erfolgen soll, ist berech-        chende Werk- und Hilfswerkzeuge sowie Mess-\ntigt, vor der Eintragung das Vorliegen der ausrei-           und Prüfgeräte zu verfügen, mit denen alle Installa-\nchenden fachlichen Qualifikation zu prüfen. Begrün-          tionsarbeiten einwandfrei und nach den Regeln\nden besondere Umstände Zweifel am Bestehen                   fachhandwerklichen Könnens ausgeführt und ge-\neiner ausreichenden fachlichen Qualifikation ist der         prüft werden können. Der Netzbetreiber kann im\nNetzbetreiber jederzeit berechtigt, das Vorliegen            Einzelfall jederzeit von Installationsunternehmen\neiner ausreichenden fachlichen Qualifikation erneut          verlangen eine gültige Bescheinigung über die\nzu prüfen.                                                   Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung\n(2) Nachdem der Netzbetreiber ein Installations-          vorzulegen, soweit die Gewerbeanzeige gewerbe-\nunternehmen in sein Installateurverzeichnis einge-           rechtlich erforderlich ist.\ntragen hat, hat der Netzbetreiber dem betreffenden              (5) Ein in ein Installateurverzeichnis eingetrage-\nInstallationsunternehmen zur Dokumentation der               nes Installationsunternehmen ist von dem Netz-\nEintragung einen Installateurausweis auszustellen.           betreiber, der dieses Installateurverzeichnis führt,\nFührt ein Installationsunternehmen Arbeiten in ei-           zu verpflichten, sich insbesondere über alle Fragen\nnem Netzgebiet durch, bei dessen Netzbetreiber               der Ausführung von Installationsarbeiten über Neue-\nes nicht in das Installationsverzeichnis eingetragen         rungen auf dem Gebiet der Installationstechnik\nist, so genügt es, dass das Installationsunterneh-           sowie über weitere Neuerungen, die für eine fach-\nmens dem betroffenen Netzbetreiber einen durch               gerechte Ausführung der jeweiligen Arbeiten erfor-\neinen anderen Netzbetreiber ausgestellten Installa-          derlich sind laufend zu informieren, zum Beispiel\ndurch eine Teilnahme an Fortbildungskursen des\n1\nArtikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie Gasfaches zur Einführung neuer Bestimmungen\n2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.   oder zur Unterrichtung über geltende Bestimmun-\nL 376 vom 27.12.2006, S. 36).                                  gen. Erhält der Netzbetreiber Kenntnis von erheb-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2021            4787\nlichen oder anhaltenden Verstößen gegen die Ver-              Ereignisses bei Tätigkeiten in der Bundesrepublik\npflichtungen nach Satz 1 ist der Netzbetreiber                Deutschland bietet.\nberechtigt, die Eintragung des betreffenden Installa-            (8) Einem Installationsunternehmen aus einem\ntionsunternehmens in seinem Installateurverzeichnis           Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem\nzu löschen.                                                   Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-\n(6) Bei einem Installationsunternehmen aus einem           ischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz, das in\nMitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem               der Bundesrepublik Deutschland keine gewerbliche\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                    Niederlassung unterhält, ist die vorübergehende\npäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz                 und gelegentliche Erbringung von Installationsar-\nwird im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen                beiten nach § 13 Absatz 1 in der Bundesrepublik\nfür die Aufnahme in ein Installateurverzeichnis               Deutschland ohne Eintragung in ein Installateur-\nwiderleglich vermutet, dass die Voraussetzungen               verzeichnis eines Netzbetreibers gestattet, wenn es\nnach Absatz 3 Satz 2 vorliegen, wenn der Inhaber              in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung vergleich-\ndes Installationsunternehmens oder eine fest ange-            barer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen ist.\nstellte, verantwortliche und weisungsberechtigte              Der Netzbetreiber ist berechtigt, von einem solchen\nFachkraft in ihrem Herkunftsstaat eine berufliche             Installationsunternehmen, das erstmals Installa-\nQualifikation erworben hat, die sich nicht wesentlich         tionsarbeiten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in der\nvon den als ausreichend angesehenen fachlichen                Bundesrepublik Deutschland erbringt und nicht\nQualifikationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 unter-           in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers\nscheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7             eingetragen ist, vor der Leistungserbringung einen\nder EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März                   Nachweis darüber zu verlangen, dass die ausrei-\n2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 der                chende fachliche Qualifikation nach den Absätzen 1\nVerordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740)             und 3 sowie eine ausreichende Betriebshaftpflicht-\ngeändert worden ist, sind entsprechend anzuwen-               versicherung nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7\nden.                                                          vorliegen. Die §§ 5, 9 und 10 der EU/EWR-Hand-\nwerk-Verordnung sind entsprechend anzuwenden.“\n(7) Eine Betriebshaftpflichtversicherung, die in ei-    4. In § 16 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1\nnem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem            und 2,“ die Angabe „§ 13a,“ eingefügt.\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ab-                                   Artikel 2\ngeschlossen wurde, ist als ausreichend im Sinne\nvon Absatz 4 Satz 1 anzuerkennen, wenn sie Ver-                                  Inkrafttreten\nsicherungsschutz für den Fall eines schädigenden              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. November 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}