{"id":"bgbl1-2021-76-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":76,"date":"2021-11-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/76#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-76-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_76.pdf#page=43","order":6,"title":"Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV)","law_date":"2021-10-28T00:00:00Z","page":4779,"pdf_page":43,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021                   4779\nVerordnung\nüber den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung\nvon Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel\n(Mietspiegelverordnung – MsV)\nVom 28. Oktober 2021\nAuf Grund des § 558c Absatz 5 des Bürgerlichen              § 13 Datenauswertung bei der Tabellenanalyse\nGesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-                § 14 Datenauswertung bei der Regressionsanalyse\nstabe d des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I              § 15 Bestimmung und Darstellung der ortsüblichen Vergleichs-\nS. 3515) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes-              miete bei der Tabellenanalyse\nregierung:                                                     § 16 Bestimmung und Darstellung der ortsüblichen Vergleichs-\nmiete bei der Regressionsanalyse\nInhaltsübersicht\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 1\nAllgemeine Regelungen                                       Inhalt des qualifizierten Mietspiegels\n§ 1 Gegenstand                                                 § 17 Art der Wohnungen\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                       § 18 Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnungen\n§ 19 Wohnlagen\nAbschnitt 2\nEinfache Mietspiegel                                                Unterabschnitt 3\n§ 3 Erstellung und Anpassung\n§ 4 Dokumentation                                                                    Dokumentation und\nVeröffentlichung des qualifizierten Mietspiegels\n§ 5 Veröffentlichung\n§ 20 Dokumentation\nAbschnitt 3                            § 21 Veröffentlichung\nQualifizierte Mietspiegel\n§ 6 Allgemeine Anforderungen                                                          Unterabschnitt 4\nUnterabschnitt 1                                 Anpassung des qualifizierten Mietspiegels\nErstellung des qualifizierten Mietspiegels          § 22 Anpassung mittels Index\n§  7  Methoden                                                 § 23 Anpassung mittels Stichprobe\n§  8  Datengrundlagen\n§  9  Bruttostichprobe                                                                 Abschnitt 4\n§ 10  Nettostichprobe\nSchlussvorschrift\n§ 11  Stichprobenumfang\n§ 12  Datenaufbereitung                                        § 24 Inkrafttreten","4780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021\nAbschnitt 1                                                 Abschnitt 3\nAllgemeine Regelungen                                       Qualifizierte Mietspiegel\n§1                                                           §6\nGegenstand                                          Allgemeine Anforderungen\nGegenstand der Verordnung sind der Inhalt und das           (1) Das für qualifizierte Mietspiegel bestehende\nVerfahren zur Erstellung und Anpassung von Mietspie-        Erfordernis der Erstellung nach anerkannten wissen-\ngeln im Sinne des § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen          schaftlichen Grundsätzen (§ 558d Absatz 1 Satz 1\nGesetzbuchs. Die Verordnung betrifft sowohl qualifi-        des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betrifft alle Phasen\nzierte Mietspiegel (§ 558d Absatz 1 des Bürgerlichen        der Mietspiegelerstellung.\nGesetzbuchs) als auch Mietspiegel, die keine qualifi-          (2) Soweit Mietspiegel unter Beachtung der in den\nzierten Mietspiegel sind (einfache Mietspiegel).            §§ 7 bis 21 geregelten Anforderungen erstellt wurden,\nwird vermutet, dass sie anerkannten wissenschaftlichen\n§2                               Grundsätzen entsprechen. Soweit Mietspiegel diese An-\nforderungen nicht erfüllen, sind sie einfache Mietspiegel.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Wohnwertrelevante gesetzliche Merkmale sind                            Unterabschnitt 1\ndie in § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-                           Erstellung des\nbuchs genannten Merkmale Art, Größe, Ausstattung,\nqualifizierten Mietspiegels\nBeschaffenheit und Lage einer Wohnung, soweit sie\nfür die Mietpreisbildung relevant sind oder im Erstel-\n§7\nlungsstadium des Mietspiegels relevant sein können.\nMethoden\n(2) Außergesetzliche Merkmale sind Merkmale in\nBezug auf die Wohnung oder das Mietverhältnis, die             (1) Qualifizierte Mietspiegel können mittels Regres-\nin § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-           sions- oder mittels Tabellenanalyse oder durch eine\nbuchs nicht genannt sind, aber dennoch für die Miet-        Kombination beider Methoden oder durch eine ver-\npreisbildung relevant sind oder im Erstellungsstadium       gleichbar geeignete Methode erstellt werden.\ndes Mietspiegels relevant sein können.                         (2) Auf qualifizierte Mietspiegel, die mittels einer\n(3) Die Auswertungsgrundgesamtheit ist die Ge-           Kombination der Regressions- und Tabellenanalyse\nsamtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen.               erstellt werden, sind die §§ 11 bis 16 nur insoweit an-\nzuwenden, als sie die jeweils angewandte Methode\n(4) Die Erhebungsgrundgesamtheit ist die Gesamt-         betreffen. Entsprechendes gilt für qualifizierte Miet-\nheit der Wohnungen, aus der die Bruttostichprobe            spiegel, die durch eine vergleichbar geeignete Me-\ngezogen wird, um nach Aussortierung nicht mietspie-         thode (Absatz 1) erstellt werden.\ngelrelevanter Wohnungen die für den Mietspiegel rele-\nvante Stichprobe der Auswertungsgrundgesamtheit zu                                      §8\ngenerieren.\nDatengrundlagen\nAbschnitt 2                             (1) Qualifizierte Mietspiegel müssen vorbehaltlich\ndes Absatzes 3 auf der Grundlage einer direkten\nEinfache Mietspiegel                       Datenerhebung durch Befragung von Vermietern oder\nMietern oder von beiden Gruppen erstellt werden (Pri-\n§3                               märdatenerhebung). Eine Vollerhebung ist nicht erfor-\nErstellung und Anpassung                     derlich. Qualifizierte Mietspiegel sind zumindest auf\nder Basis einer repräsentativen Stichprobe zu erstellen\nDie Erstellung und Anpassung eines einfachen             mit dem Ziel, die Auswertungsgrundgesamtheit mög-\nMietspiegels ist vorbehaltlich der §§ 4 und 5 an kein       lichst wirklichkeitsgetreu abzubilden. Als repräsentativ\nVerfahren gebunden.                                         gilt eine Stichprobe mit einer nach § 11 ausreichenden\nDatenmenge, wenn sie auf einer Zufallsauswahl beruht,\n§4                               bei der im Wesentlichen jede Wohnung der Auswer-\nDokumentation                          tungsgrundgesamtheit eine positive und bekannte\nWahrscheinlichkeit hat, in die Erhebung einbezogen\nDie Erstellung und Anpassung eines einfachen Miet-       zu werden.\nspiegels und die dafür verwendeten tatsächlichen\nGrundlagen sind in Grundzügen im Mietspiegel oder              (2) Nicht durch eine Primärdatenerhebung ermittelte\nin einer gesonderten Dokumentation anzuzeigen und           Daten über Wohnungen (Sekundärdaten) dürfen zur\nzu erläutern.                                               Vorbereitung der Datenerhebung oder zur Plausibili-\ntätsprüfung (§ 9 Absatz 3 Satz 1) verwendet werden.\n§5                                  (3) Qualifizierte Mietspiegel können auch Angaben\nenthalten, die auf einer Auswertung solcher Primärda-\nVeröffentlichung                        ten beruhen, die mangels ausreichender Fallzahlen\nEin einfacher Mietspiegel und seine Dokumentation        keine verlässlichen Angaben zur Mietpreisbildung zu-\nsind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. Für ihre    lassen. Sie können auch Angaben aufgrund der Aus-\nAusgabe in gedruckter Form können angemessene               wertung von Sekundärdaten oder fachkundlichen\nEntgelte verlangt werden.                                   Schätzungen enthalten. Angaben nach den Sätzen 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021            4781\nund 2 sind nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels;      kumentation ist darzustellen, ob durch einen unvoll-\nhierauf ist im Mietspiegel ausdrücklich hinzuweisen.        ständigen oder selektiven Rücklauf oder durch die\nDie Angaben sollen in entsprechender Anwendung              Bereinigung der Nettostichprobe Verzerrungen der Er-\ndes § 4 dokumentiert werden.                                gebnisse möglich sind.\n(4) In der Dokumentation sind die Erstellung der\nErhebungsgrundgesamtheit und die dafür verwendeten                                     § 11\nDatengrundlagen darzustellen.                                                 Stichprobenumfang\n(1) Die bereinigte Nettostichprobe muss eine ausrei-\n§9                               chende Datenmenge enthalten.\nBruttostichprobe                           (2) Bei Tabellenanalysen ist hierfür im Regelfall eine\n(1) Beim Ziehen einer Stichprobe von Wohnungen,          Belegung von mindestens 30 Wohnungen pro Tabel-\nhinsichtlich derer eine Primärdatenerhebung stattfin-       lenfeld erforderlich.\nden soll (Bruttostichprobe), ist sicherzustellen, dass         (3) Bei Regressionsanalysen soll die bereinigte Net-\nes sich um eine repräsentative Stichprobe nach § 8          tostichprobe Wohnungen in einer Anzahl enthalten, die\nAbsatz 1 Satz 4 handelt.                                    wenigstens ein Prozent der Wohnungen im Geltungs-\n(2) Die Bruttostichprobe kann nach wohnwert-             bereich des Mietspiegels entspricht. Unterschreitet die\nrelevanten gesetzlichen Merkmalen oder außergesetzli-       nach Satz 1 erforderliche Anzahl an Wohnungen 500,\nchen Merkmalen proportional oder disproportional ge-        so bedarf es in der Regel eines Stichprobenumfangs\nschichtet werden. Eine Schichtung kann insbesondere         von mindestens 500 Wohnungen. Übersteigt die nach\nnach Vermietertypen, Größenklassen, Ausstattungs-           Satz 1 erforderliche Anzahl an Wohnungen 3 000, so\nmerkmalen, Wohnlagen und Baualtersklassen vorge-            genügt ein Stichprobenumfang von 3 000 Wohnungen.\nnommen werden. Die Schichtung erfolgt aufgrund einer           (4) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Ab-\nAufteilung der Erhebungsgrundgesamtheit in homo-            sätzen 1 bis 3 ist in der Dokumentation nachzuweisen.\ngene und überschneidungsfreie Teilgruppen. Wurde\neine disproportional geschichtete Zufallsstichprobe ge-                                § 12\nzogen, so ist bei der Datenauswertung eine entspre-\nchende Rückgewichtung vorzunehmen, sofern ansons-                              Datenaufbereitung\nten eine Verzerrung der Ergebnisse zu erwarten ist.            (1) Die erhobenen Mietwerte sollen so aufbereitet\n(3) Liegen gesicherte Erkenntnisse über die statisti-    werden, dass eine einheitliche Ausweisung der ortsüb-\nsche Ausprägung wesentlicher wohnwertrelevanter ge-         lichen Vergleichsmiete im qualifizierten Mietspiegel als\nsetzlicher oder außergesetzlicher Merkmale und über         Nettokaltmiete pro Quadratmeter ermöglicht wird.\nihre Anteile an der Erhebungsgrundgesamtheit vor, so           (2) Die erhobenen Daten können um Ausreißermie-\nsoll die Bruttostichprobe darauf überprüft werden, ob       ten bereinigt werden. Ausreißermieten sind besonders\nWohnungen mit solchen statistischen Ausprägungen            geringe oder besonders hohe Mieten, die unter Be-\nentsprechend ihrem Anteil an der Erhebungsgrundge-          rücksichtigung der wohnwertrelevanten Eigenschaften\nsamtheit vertreten sind (Plausibilitätsprüfung). Sind       der Wohnung mit der weit überwiegenden Zahl der üb-\nWohnungen mit solchen statistischen Ausprägungen            rigen Mietwerte unvereinbar erscheinen. Die Ermittlung\noffensichtlich nicht angemessen vertreten und sind da-      von Ausreißermieten soll durch statistische Standard-\ndurch Verzerrungen der Ergebnisse zu erwarten, soll         verfahren erfolgen und auf Plausibilität überprüft wer-\neiner Verzerrung durch geeignete Maßnahmen, bei-            den. Für die Prüfung können sowohl wohnwertrele-\nspielsweise durch eine korrigierende Gewichtung bei         vante gesetzliche als auch außergesetzliche Merkmale\nder Datenauswertung, begegnet werden.                       herangezogen werden.\n(4) In der Dokumentation ist nachvollziehbar darzu-         (3) In der Dokumentation sind eine Bereinigung um\nstellen, wie die Bruttostichprobe gezogen wurde,            Ausreißermieten sowie weitere zur Datenaufbereitung\neinschließlich etwaiger Schichtungen und dadurch not-       durchgeführte Maßnahmen einschließlich der gewähl-\nwendiger Rückgewichtungen, ob und in welcher Weise          ten Verfahren zu erläutern und es ist darzustellen, wel-\neine Plausibilitätsprüfung durchgeführt wurde, zu wel-      che Mietwerte aus welchen Gründen ausgesondert\nchem Ergebnis eine solche Überprüfung geführt hat           wurden.\nund welche Folgerungen daraus gezogen wurden.\n§ 13\n§ 10                                                 Datenauswertung\nNettostichprobe                                         bei der Tabellenanalyse\n(1) Die Nettostichprobe ist der Rücklauf aus der            (1) Wird die ortsübliche Vergleichsmiete mithilfe der\nBefragung von Vermietern oder Mietern oder beider           Tabellenanalyse ermittelt, so sind Tabellenfelder durch\nGruppen. Die Nettostichprobe ist um die Rückläufer          Kombinationen wohnwertrelevanter gesetzlicher Merk-\nzu bereinigen, die mangels Zugehörigkeit zur Auswer-        male zu bilden mit dem Ziel, in sich möglichst homo-\ntungsgrundgesamtheit oder aufgrund einer Mehrfach-          gene Tabellenfelder zu erzeugen, die gegenüber ande-\nzählung derselben Wohnung oder aufgrund grob                ren Tabellenfeldern möglichst verschieden sind.\nunvollständiger oder offensichtlich unzutreffender Ant-        (2) Lassen sich ungeachtet des Vorgehens nach Ab-\nworten für die Auswertung nicht verwendet werden            satz 1 abweichende homogene Teilmengen innerhalb\nkönnen (bereinigte Nettostichprobe).                        eines Tabellenfeldes feststellen, die sich in ihren Mie-\n(2) Die Rücklaufquote und die Bereinigung der            ten signifikant von den restlichen Mieten des Tabellen-\nNettostichprobe sind zu dokumentieren. In der Do-           feldes unterscheiden, so soll überprüft werden, ob","4782           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021\nhierfür separate Tabellenfelder gebildet oder ergän-            (3) Für die Bildung der Spanne sollen in der Regel je\nzende Hinweise für die Bewertung dieser Teilmengen           ein Sechstel bis ein Achtel der nach Ausreißerbereini-\ngegeben werden können.                                       gung in einem Tabellenfeld verbliebenen Mieten am\n(3) In der Dokumentation ist darzustellen, nach wel-      oberen und am unteren Ende der größengeordneten\nchen Kriterien und Verfahren die Tabellenfelder gebil-       Mieten unberücksichtigt bleiben. Bei der Bildung der\ndet wurden, wie viele Wohnungen für ein Tabellenfeld         Spanne kann berücksichtigt werden, wie stark die\nausgewertet wurden und wie hoch die Mieten dieser            Streuung der Mieten insgesamt oder im jeweiligen\nWohnungen waren.                                             Tabellenfeld ist.\n(4) Aus wohnwertrelevanten gesetzlichen Merkma-\n§ 14                              len, die nicht mittels der Tabellenfelder beschrieben\nDatenauswertung                         werden, können sich Zu- und Abschläge ausgehend\nbei der Regressionsanalyse                     vom Mittelwert des Tabellenfeldes ergeben. Der Miet-\n(1) Wird die ortsübliche Vergleichsmiete nach der         spiegel kann Bewertungshilfen für die Zu- und Ab-\nRegressionsanalyse ermittelt, so sind wohnwertrele-          schläge vorsehen, um die Einordnung einer Wohnung\nvante gesetzliche Merkmale daraufhin zu untersuchen,         innerhalb der Spanne eines Tabellenfeldes zu erleich-\nob sie einen statistisch signifikanten Einfluss auf den      tern. Machen besondere Merkmale eine Überschrei-\nMietpreis haben mit dem Ziel, den Zusammenhang               tung des Oberwertes oder eine Unterschreitung des\nzwischen der Miethöhe und der gesetzlichen wohn-             Unterwertes der Spanne notwendig, ist dies im Miet-\nwertrelevanten Merkmale möglichst gut zu beschrei-           spiegel gesondert auszuweisen.\nben. Außergesetzliche Merkmale können insbesondere              (5) Die Bildung der Mittelwerte und der Spannen ist\nzur Wahl des Regressionsmodells und bei der Bemes-           in der Dokumentation zu erläutern. Sieht der Mietspie-\nsung von Spannen nach § 16 Absatz 3 herangezogen             gel Bewertungshilfen für Zu- und Abschläge vor, ist in\nwerden.                                                      der Dokumentation darzulegen, nach welchen Kriterien\n(2) In der Dokumentation ist darzustellen und zu er-      und auf welche Weise diese Bewertungshilfen erstellt\nläutern,                                                     wurden.\n1. welche Regressionsfunktion der Analyse zugrunde\nliegt,                                                                              § 16\n2. welche Merkmale sich mit welchem Einfluss auf die                             Bestimmung und\nMiethöhe auswirken, ob dieser Einfluss statistisch                     Darstellung der ortsüblichen\nsignifikant ist und welches Signifikanzniveau dabei          Vergleichsmiete bei der Regressionsanalyse\nzugrunde gelegt wird,\n3. wie hoch der Erklärungsgehalt der verwendeten                (1) Die ortsübliche Vergleichsmiete in einem mittels\nRegressionsfunktion ist und                              Regressionsanalyse erstellten qualifizierten Mietspie-\ngel wird im Einzelfall durch Anwendung der Regressi-\n4. inwieweit die tatsächlich vorgefundenen Mieten von        onsfunktion ermittelt. Die Vergleichsmiete für eine\nden Ergebniswerten der Regressionsformel abwei-          bestimmte Wohnung kann insbesondere als woh-\nchen.                                                    nungsspezifischer Punktwert oder klassifiziert in Tabel-\nIn der Dokumentation ist weiter zu erklären, ob und in       lenform gegebenenfalls mit Zu- und Abschlägen aus-\nwelcher Weise eine Modellvalidierung erfolgte und zu         gewiesen werden.\nwelchem Ergebnis sie führte.\n(2) Im qualifizierten Mietspiegel ist darzustellen, wie\n§ 15                              die durch Regression festgestellten wohnwertrelevan-\nten gesetzlichen Merkmale definiert werden und wel-\nBestimmung und                          chen Einfluss das jeweilige Merkmal auf die Miethöhe\nDarstellung der ortsüblichen                   hat.\nVergleichsmiete bei der Tabellenanalyse\n(1) In einem nach der Tabellenanalyse erstellten             (3) In dem mittels Regressionsanalyse erstellten\nqualifizierten Mietspiegel wird die ortsübliche Ver-         qualifizierten Mietspiegel kann die Schwankungsbreite\ngleichsmiete in den Tabellenfeldern durch einen Mittel-      der ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete durch\nwert und eine um diesen gebildete Spanne dargestellt.        Spannen berücksichtigt werden. Bei der Bildung von\nDie ortsübliche Vergleichsmiete soll im Einzelfall inner-    Spannen soll dargestellt werden, inwieweit die durch\nhalb der Spanne durch Zu- und Abschläge vom Mittel-          Befragung erhobenen Mieten von den auf Basis der\nwert bestimmt werden.                                        Regressionsanalyse errechneten Mieten nach oben\noder unten abweichen. Dies kann insbesondere da-\n(2) Der Mittelwert ist das arithmetische Mittel oder      durch erfolgen, dass von der Abweichung zwischen\nder Median und wird aus allen Mieten eines Tabellen-         den vorhergesagten und den beobachteten Mieten\nfeldes nach einer etwaigen Bereinigung um Ausreißer-         am oberen und unteren Ende je ein Sechstel bis ein\nmieten gebildet. Der Mittelwert entspricht der ortsüb-       Achtel nicht berücksichtigt wird.\nlichen Vergleichsmiete für eine Wohnung, die im\nVergleich zu anderen Wohnungen des entsprechenden               (4) In der Dokumentation ist zu erläutern, wie das\nTabellenfeldes unter Berücksichtigung von Qualität           Ergebnis der Regressionsanalyse im qualifizierten\nund Quantität weiterer wohnwertrelevanter gesetz-            Mietspiegel dargestellt und die ortsübliche Vergleichs-\nlicher Merkmale, die nicht mittels der Tabellenfelder        miete einer Wohnung konkret berechnet wird. Eine\nbeschrieben werden, als durchschnittlich zu bewerten         etwaige Bildung von Spannen ist darzustellen und zu\nist.                                                         erläutern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021             4783\nUnterabschnitt 2                          nerhalb der nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3\nInhalt des                          gebildeten Spanne berücksichtigt werden.\nqualifizierten Mietspiegels                          (5) Die Einteilung von Wohnlagen muss in der Doku-\nmentation unter Darlegung der Beurteilungskriterien\n§ 17                            und ihrer Zusammenhänge nachvollziehbar erläutert\nArt der Wohnungen                       werden. In einem früheren Mietspiegel gebildete\nWohnlageneinteilungen können fortgeschrieben wer-\n(1) Der qualifizierte Mietspiegel soll in der Regel     den, wenn\nWohnungen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei\nWohnungen erfassen. Andere Wohnungen sowie be-             1. die Dokumentation für den früheren Mietspiegel\nsondere Wohnungs- und Vertragstypen in Mehrfamili-             eine Dokumentation nach Satz 1 enthält und\nenhäusern mit mehr als zwei Wohnungen können bei           2. eine Plausibilitätsprüfung erfolgt, die geänderte Ver-\nder Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels unbe-         hältnisse vor Ort berücksichtigt.\nrücksichtigt bleiben oder Gegenstand von getrennten        Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 muss nicht\nErhebungen sein.                                           gegeben sein für qualifizierte Mietspiegel, deren Stich-\n(2) Der qualifizierte Mietspiegel muss Angaben dazu     tag innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juli 2022\nenthalten, welche Wohnungsarten von ihm erfasst            liegt. Die Durchführung der Plausibilitätsprüfung und\nsind.                                                      ihre Ergebnisse sind in der Dokumentation zu erläutern.\n§ 18                                             Unterabschnitt 3\nGröße, Beschaffenheit                                        Dokumentation\nund Ausstattung der Wohnungen                                  und Veröffentlichung\nIm qualifizierten Mietspiegel soll dargestellt sein,           des qualifizierten Mietspiegels\nwelche Auswirkung die Größe sowie die Beschaffen-\nheit und die Ausstattung der Wohnung, einschließlich                                  § 20\nder energetischen Ausstattung und Beschaffenheit, auf                           Dokumentation\ndie Höhe der Miete pro Quadratmeter hat. Hierzu kön-\n(1) Angaben, die für die Anwendung des qualifizier-\nnen Wohnungen in geeigneten Größenklassen zusam-\nten Mietspiegels notwendig sind, einschließlich des\nmengefasst werden und es kann auf Untermerkmale\nStichtags, zu dem die Daten für den Mietspiegel erho-\nsowie auf deren Gruppierung und Klassifizierung zu-\nben wurden, sind in den Mietspiegel aufzunehmen.\nrückgegriffen werden, sofern keine Mehrfachberück-\nsichtigung erfolgt.                                           (2) Erläuterungen, die notwendig sind, um das Ver-\nfahren und die Bewertungen, die zu den Angaben im\n§ 19                            qualifizierten Mietspiegel, auch in der fortgeschriebe-\nnen Form, geführt haben, nachzuvollziehen und zu prü-\nWohnlagen\nfen, sind in einer Dokumentation darzulegen. Die\n(1) Unterschiedliche Wohnlagen müssen im qualifi-       Dokumentation soll vom Text- und Ergebnisteil des\nzierten Mietspiegel nur insoweit gesondert ausgewie-       Mietspiegels getrennt sein. Sie soll es ermöglichen,\nsen werden, als eine sachgerechte Unterteilung in          die im qualifizierten Mietspiegel angegebenen Werte\nWohnlagen möglich ist und ein Einfluss der Lage auf        in ihrer Herleitung nachzuvollziehen; nicht erforderlich\ndie Mietpreisbildung festgestellt werden kann. Unter-      ist eine Dokumentation, die eine vollständige Nachbe-\nschiedlich beschriebene Wohnlagen einer Gemeinde           rechnung der Ergebnisse ermöglicht.\nkönnen im Mietspiegel nur dann zusammengefasst\nwerden, wenn der lagebedingte Wohnwert vergleich-             (3) In der Dokumentation ist in allgemeiner Form\nbar ist.                                                   darzustellen, welche der personenbezogenen Daten,\ndie ursprünglich für andere Zwecke erhoben wurden,\n(2) Zur Ermittlung von Wohnlagen soll untersucht        der Mietspiegelersteller von öffentlichen und nicht-\nwerden, inwiefern sich durch Beschreibungen mittels        öffentlichen Stellen erhalten hat und wozu diese Daten\nvor Ort feststellbarer Faktoren wie insbesondere Be-       benötigt und verwendet wurden.\nbauungs- und Verkehrsdichte, Zentralität, Infrastruktur,\nBegrünung oder vergleichbarer Kriterien Wohnlagen             (4) Weitere Anforderungen an die Dokumentation\neinteilen lassen. Wird hierdurch die Einteilung von        ergeben sich aus § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 4, § 10 Ab-\nWohnlagen nicht sachgerecht ermöglicht, können wei-        satz 2, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 3,\ntere Bewertungsmaßstäbe wie Bodenrichtwerte oder           § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 4, § 19 Ab-\nKriterien der allgemeinen Beliebtheit bestimmter           satz 5 und § 23 Absatz 3.\nWohngegenden berücksichtigt werden.\n§ 21\n(3) Weist ein qualifizierter Mietspiegel unterschiedli-\nche Wohnlagen aus, so sind diese exakt zu verorten,                            Veröffentlichung\netwa durch ein Straßenverzeichnis oder durch eine             (1) Der qualifizierte Mietspiegel und seine Doku-\naussagekräftige Wohnlagenkarte.                            mentation sind kostenfrei im Internet zu veröffent-\n(4) Soweit wohnwertrelevante Lagemerkmale nicht         lichen. Für ihre Abgabe in gedruckter Form können\nbereits in eine Wohnlageneinteilung einbezogen wur-        angemessene Entgelte verlangt werden.\nden oder soweit die Lage vom Durchschnitt vergleich-          (2) Die Veröffentlichung des qualifizierten Mietspie-\nbarer Wohnungen in derselben Wohnlage wesentlich           gels soll binnen einer Frist von neun Monaten nach\nabweicht, können wohnwertrelevante Lagemerkmale            dem Stichtag, auf den sich die Erhebung bezieht, er-\ndurch Zu- oder Abschläge zum Ergebniswert oder in-         folgen.","4784          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nUnterabschnitt 4                               (2) Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels\nAnpassung des                              Stichprobe entsprechend anwendbar. Der Umfang\nqualifizierten Mietspiegels                         der bereinigten Nettostichprobe kann von den in\n§ 11 bezeichneten Werten abweichen, sofern nach\n§ 22                                Absatz 1 getroffene, vereinfachende Annahmen dies\nzulassen.\nAnpassung mittels Index\nErfolgt die Anpassung des qualifizierten Mietspie-           (3) Vereinfachende Annahmen nach Absatz 1 sowie\ngels unter Zugrundelegung der Entwicklung des vom            ein von den Werten des § 11 abweichender Stichpro-\nStatistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes        benumfang sind in der Dokumentation darzulegen und\nfür die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in            zu begründen.\nDeutschland, so gelten die §§ 20 und 21 entsprechend.\nAbschnitt 4\n§ 23\nSchlussvorschrift\nAnpassung mittels Stichprobe\n(1) Bei der Anpassung eines qualifizierten Mietspie-                                           § 24\ngels mittels Stichprobe können vereinfachende, mit der\nInkrafttreten\nFortschreibung auf der Grundlage eines Indexes ver-\ngleichbare Annahmen getroffen werden.                           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Oktober 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}