{"id":"bgbl1-2021-76-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":76,"date":"2021-11-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/76#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-76-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_76.pdf#page=6","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung","law_date":"2021-10-26T00:00:00Z","page":4742,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["4742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Mess- und Eichverordnung*\nVom 26. Oktober 2021\nAuf Grund des § 4 Absatz 3, des § 30 Nummer 1, 3                       b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 6 bis 8“\nund 4 und des § 41 Nummer 2 und 6 des Mess- und                               durch die Angabe „Nummer 6, 7 und 9“ ersetzt.\nEichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722,                        4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-\nmer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718)                        „(3) Die Konformitätserklärung muss in deut-\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                        scher Sprache verfasst sein.“\n5. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „müssen die\nArtikel 1                                  Verpackung und die nach § 17 beizufügenden In-\nDie Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember                          formationen entsprechend gekennzeichnet sein“\n2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Arti-                      durch die Wörter „sind die Kennzeichnung oder\nkel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087)                     Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden In-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              formationen und auf der Verpackung anzubringen“\nersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\naa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe\neingefügt:\n„§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverord-\n„2. zur Bestimmung der Masse bei Analysen                           nung“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 2\nin medizinischen Laboratorien,“.                               Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung“ ersetzt.\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die                       bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7\nNummern 3 bis 5.                                                    eingefügt:\ncc) Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert:                           „7. Messgrößen im Bereich der leitungsge-\naaa) Im ersten Satzteil wird nach dem Wort                               bundenen Energieversorgung mit Elek-\n„Temperatur“ das Komma durch das                                  trizität und Gas und anderen Energieträ-\nWort „und“ ersetzt und nach dem Wort                              gern, deren Werte als Summe, Differenz,\n„Dichte“ die Wörter „und des Gehalts“                             Produkt oder Quotient oder Kombinatio-\ngestrichen.                                                       nen davon aus Messwerten gebildet\nwerden, die mit einem dem Mess- und\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter                                    Eichgesetz und dieser Verordnung ent-\n„medizinischen und“ gestrichen.                                   sprechendem Messgerät ermittelt wor-\nb) In Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „von                                     den sind und sofern die Art der Berech-\ntragbaren Elektrothermometern“ durch die Wör-                                 nung und die verwendeten Werte für\nter „für tragbare Elektrothermometer“ ersetzt.                                den vorgesehenen Verwendungszweck\ngeeignet sind,“.\n2. In § 4 Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-                              cc) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 8;\ngefügt:                                                                       in ihr wird das Wort „Messgrößen“ durch die\nWörter „in anderen Fällen als der Nummer 7\n„8. Quittungsdrucker für Taxameter und Weg-\nMessgrößen“ ersetzt.\nstreckenzähler.“\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                       für eine Messgröße die Voraussetzungen des\naa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8                            Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind.“\neingefügt:                                               7. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:\n„8. bei der Verwendung von Messgeräten                      „Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei\nfür die Abgasuntersuchung von Kraft-                   Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.“\nfahrzeugen für die amtliche Überwa-\nchung des öffentlichen Verkehrs,“.                  8. Dem § 54 Absatz 2 werden die Wörter „und das\nVorliegen dieser Voraussetzungen in den Ge-\nbb) Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 9.                    schäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.“ an-\ngefügt.\n* Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-         9. § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       „(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                    von Messgrößen anzuwenden, die vor dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021                 4743\n3. November 2021 aufgrund einer entsprechend                  c) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5\ngeübten Praxis ermittelt wurden.“                                 eingefügt:\n10. In Anlage 2 Nummer 7.4 werden die Wörter „der                      „6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit\nMessgröße“ durch die Wörter „des Messwertes“                            elektronischem Messwerk                 8“.\nersetzt.\nd) Die Nummern 6.5 und 6.6 werden die Nummern\n11. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:                       6.6 und 6.7.\na) In den Nummern 5.5.2, 7.1 und 7.2 wird in                  e) Nummer 12.2 wird gestrichen.\nder Spalte „Eichfrist in Jahren, sofern nicht              f) Die Nummern 12.3 und 12.4 werden die Num-\nanders angegeben“ die Angabe „5“ durch die                     mern 12.2 und 12.3.\nAngabe „6“ ersetzt.\nArtikel 2\nb) In Nummer 6.4 erhält die Spalte „Messgeräte-\nart“ den Wortlaut „Elektrizitätszähler für Gleich-                            Inkrafttreten\nstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Nummer 6.5“.                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Oktober 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}