{"id":"bgbl1-2021-75-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":75,"date":"2021-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/75#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_75.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen (Flugsicherungsbeauftragungsverordnung – FSBV)","law_date":"2021-10-18T00:00:00Z","page":4711,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021          4711\nVerordnung\nzur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen\n(Flugsicherungsbeauftragungsverordnung – FSBV)\nVom 18. Oktober 2021\nAuf Grund des § 31f Absatz 3a des Luftverkehrsge-           Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flug-\nsetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des           verkehrsmanagementanbieter und Anbieter von\nGesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287) eingefügt          Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen\nworden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur               des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Auf-\nÜbertragung der Ermächtigung zum Erlass von                    sicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung\nRechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz                 (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen\nzur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation              (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU)\nvom 9. August 2021 (BGBl. I S. 3568, 3569) verordnet           2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU)\ndas Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung:                      Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die\nzuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)\n§1                                  2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert\nAnwendungsbereich                            worden ist,\nDiese Verordnung regelt das Verfahren, durch das im      2. die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots\nFall des § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes eine         durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung\nFlugsicherungsorganisation beauftragt wird. Die Rege-          nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen,\nlungen betreffen die Einzelheiten des Verfahrens zur        3. die Stellungnahme des jeweiligen Flugplatzunter-\nAuswahl der Flugsicherungsorganisation, den Nach-              nehmers,\nweis der Kosten, die Erforderlichkeit der Aufwendun-\ngen, die Rechnungslegung durch die Flugsicherungsor-        4. das Ergebnis einer durch die Flugsicherungsorga-\nganisation und die Erstattung des Differenzbetrages für        nisation durchgeführten Konsultation der Vertreter\nden Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorga-           der Luftraumnutzer zur geplanten Erbringung von\nnisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlun-            Flugsicherungsdiensten und\ngen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten,          5. soweit keine Personenidentität zwischen Flugplatz-\ndie vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aner-             unternehmer und Flugsicherungsorganisation be-\nkannt werden, überschreiten.                                   steht, einen Vertrag mit dem Flugplatzunternehmer,\nder Regelungen enthält über\n§2\na) Art und Umfang der zu erbringenden Flugsiche-\nAuswahlwahlverfahren                             rungsdienste,\nIm Verfahren zur Beauftragung einer Flugsiche-              b) die Vergütung von zu erbringenden Flugsiche-\nrungsorganisation gemäß § 31f Absatz 2a des Luftver-              rungsdiensten, soweit sie in der Art und im Um-\nkehrsgesetzes haben die Flugsicherungsorganisatio-                fang durch das Bundesaufsichtsamt für Flug-\nnen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale                sicherung nicht als notwendig anerkannt wurden\nInfrastruktur folgende Nachweise vorzulegen:                      oder die konkreten Kosten nicht durch das Bun-\n1. ein gültiges Zeugnis nach der Durchführungsver-                desaufsichtsamt für Flugsicherung als notwendig\nordnung (EU) 2017/373 vom 1. März 2017 zur                    anerkannt werden,","4712           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021\nc) die Vergütung von zu erbringenden Flugsiche-                                      §4\nrungsdiensten, insbesondere in den Fällen, in\nBerücksichtigungsfähige Kosten\ndenen die Differenz zwischen Einnahmen aus\nGebühren und festgestellten Kosten nicht oder           (1) Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit werden die\nnicht vollständig durch finanzielle Mittel des Bun-  notwendigen Kosten der Art des Flugsicherungsdiens-\ndes ausgeglichen wird,                               tes zugrunde gelegt, die in der nach § 27d Absatz 1b\ndes Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverord-\nd) die Rechnungslegung durch den Flugplatzunter-         nung bestimmt ist. Die notwendigen Kosten umfassen\nnehmer, insbesondere zur Einzugsermächtigung         sowohl die nach § 5 angepassten notwendigen Kosten\nund zum Tätigwerden des Flugplatzunternehmers        der beauftragten Flugsicherungsorganisation als auch\nfür die Flugsicherungsorganisation hinsichtlich      die notwendigen Kosten, die dem Betreiber des Flug-\nder konkreten Rechnungsstellung mittels Kosten-      platzes für die Unterstützung der Erbringung des je-\nentscheidung von Flugsicherungsgebühren im           weils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die\nEinzelfall,                                          beauftragte Flugsicherungsorganisation entstehen.\ne) die Weitergabe sämtlicher notwendiger Unterla-           (2) Eine Notwendigkeit der Kosten liegt insbeson-\ngen des Flugplatzunternehmers für die Unterstüt-     dere dann vor,\nzung der Erbringung des jeweils notwendigen\nFlugsicherungsdienstes durch die beauftragte         1. wenn der durch das Bundesministerium für Verkehr\nFlugsicherungsorganisation an das Bundesauf-             und digitale Infrastruktur der Art nach als notwendig\nsichtsamt für Flugsicherung und                          erachtete Flugsicherungsdienst bei Art und Maß des\nprognostizierten Verkehrs nicht auf wirtschaftlichere\nf) die Weiterleitung von Gebührenanteilen, die sich          Weise durchgeführt werden kann oder\nauf Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 und 7\nbeziehen.                                            2. wenn die Kosten auf Investitionen beruhen, deren\nKosten bereits im Vorjahr als notwendig anerkannt\nwurden.\n§3\n(3) Die berücksichtigungsfähigen Kosten umfassen:\nWirtschaftlichkeit eines Angebotes\nzur Erbringung von Flugsicherungsdiensten              1. die Personalkosten,\n(1) Flugsicherungsorganisationen haben zum Nach-          2. die Betriebskosten mit Ausnahme der Personalkos-\nweis der Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung im Rahmen             ten und der Kosten der Zahlungsabwicklung durch\neines Antrags nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrs-             einen Dritten,\ngesetzes beim Bundesministerium für Verkehr und              3. die Abschreibungskosten,\ndigitale Infrastruktur folgende Unterlagen einzureichen:\n4. die Fremdkapitalkosten,\n1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsiche-\nrungsdienstes einschließlich des zeitlichen, perso-      5. die außerordentlichen Kosten,\nnellen und technischen Umfangs,                          6. die Kosten nach § 27d Absatz 3 des Luftverkehrs-\n2. die gesonderte Begründung der Art des Flugsiche-              gesetzes; auf Antrag des Flugplatzunternehmers\nrungsdienstes, soweit sie über die Art hinausgeht,           werden diese Kosten um eine Verwaltungskosten-\ndie durch das Bundesministerium für Verkehr und              pauschale von 8 Prozent erhöht,\ndigitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1b des Luft-    7. die sonstigen Kosten des Flugplatzunternehmers für\nverkehrsgesetzes als notwendig bestimmt worden               die Unterstützung der Erbringung des jeweils not-\nist,                                                         wendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauf-\n3. eine Aufstellung der geplanten Kosten der Flug-               tragte Flugsicherungsorganisation in den Kategorien\nsicherungsorganisation sowie des Flugplatzunter-             der Nummern 1 bis 5; auf Antrag des Flugplatzunter-\nnehmers zur Unterstützung der Flugsicherungsor-              nehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungs-\nganisation einschließlich der zugrundeliegenden              kostenpauschale von 8 Prozent erhöht,\nPrämissen und                                            8. einen Zuschlag von 6,3 Prozent der berücksichti-\n4. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen,              gungsfähigen Kosten der Nummern 1 bis 7 als Ge-\nwobei, soweit möglich, der Flugverkehr nach Luft-            winnmarge und\nfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instru-       9. die Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen\nmentenflugregeln (IFR) aufzuteilen ist, sowie die            Dritten.\nzeitliche Verteilung nach Monaten und, soweit mög-\n(4) Personalkosten nach Absatz 3 Nummer 1 umfas-\nlich, nach Tageszeiten, einschließlich der Darstel-\nsen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung,\nlung der Prämissen und der Herleitung dieser Anga-\nden Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie\nben.\nKosten der Altersversorgung und sonstiger Leistungen,\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale        die jeweils marktüblich sind. Personalkosten beinhal-\nInfrastruktur leitet die Unterlagen nach Absatz 1 an das     ten insbesondere auch die Kosten der notwendigen\nBundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter. Das             Ausbildung und der Personalnachführung. Der Berech-\nBundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft die Wirt-         nung der Kosten der Altersversorgung werden je nach\nschaftlichkeit der Leistung der Flugsicherungsorgani-        Sachlage vorsichtige Annahmen gemäß der anwend-\nsation und teilt dem Bundesministerium für Verkehr           baren Versorgungsregelung oder dem anwendbaren\nund digitale Infrastruktur das Ergebnis seiner Prüfung       Recht zugrunde gelegt. Diese Annahmen sind anzuge-\nmit.                                                         ben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021            4713\n(5) Betriebskosten nach Absatz 3 Nummer 2 umfas-          Ersatzbeschaffung oder Modernisierung ersetzt und\nsen Kosten, die durch den Bezug von Waren und von            außer Betrieb genommenen werden, unterschreiten.\nDienstleistungen entstanden sind, die für die Erbrin-            (3) Öffentliche Mittel von Behörden, einschließlich\ngung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt wurden,           Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union,\neinschließlich Ausgaben für ausgelagerte Dienstleis-         insbesondere zur Finanzierung von Investitionsvorha-\ntungen, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Miet-        ben, werden im Rahmen der §§ 6 und 7 in Bezug auf\nkosten von Gebäuden, Ausgaben für Ausrüstungen               die Finanzierung von Personalkosten und sonstigen Be-\nund Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungs-          triebskosten spätestens zwei Jahre nach dem Bezugs-\nund Reisekosten.                                             jahr zu 90 Prozent von den festgestellten Kosten abge-\n(6) Abschreibungskosten nach Absatz 3 Nummer 3            zogen. Öffentliche Mittel zur Deckung der Abschrei-\numfassen Kosten, die sich auf das gesamte für die            bungskosten werden zu 90 Prozent gemäß dem Ab-\nErbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzte            schreibungsplan des finanzierten Vermögenswerts\nAnlagevermögen beziehen. Der Wert des Anlage-                (Laufzeit und Annuität) von den festgestellten Kosten\nvermögens wird entsprechend der zu erwartenden               abgezogen.\nNutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anla-                 (4) Weichen im Bezugsjahr die tatsächlichen Kosten\ngevermögens linear abgeschrieben. Die Abschreibung           um nicht mehr als 2 Prozent von den geplanten Kosten\nwird auf der Grundlage der Anschaffungskosten be-            für dieses Jahr ab, werden die geplanten Kosten bei der\nrechnet.                                                     Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht.\n(7) Außerordentliche Kosten nach Absatz 3 Num-            Übersteigen die tatsächlichen Kosten die geplanten\nmer 5 sind einmalige Kosten, die im Zusammenhang             Kosten um mehr als 2 Prozent, so werden die tatsäch-\nmit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfal-         lichen Kosten abzüglich 2 Prozent der geplanten Kos-\nlen, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und     ten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz\nZölle.                                                       gebracht. Unterschreiten hingegen die tatsächlichen\nKosten die geplanten Kosten um mehr als 2 Prozent,\n(8) Kosten nach Absatz 3 Nummer 6 umfassen                so werden die tatsächlichen Kosten zuzüglich 2 Pro-\n1. die Kosten des Flugplatzunternehmers für die Un-          zent der geplanten Kosten bei der Feststellung nach\nterstützung der Erbringung des jeweils durch das         den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht.\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-            (5) Sofern die geplanten Kosten für das Bezugsjahr\nstruktur in der nach § 27d Absatz 1b des Luftver-        die tatsächlichen Kosten des Jahres, das zwei Jahre\nkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als der        vor dem Bezugsjahr liegt, unterschreiten, sollen 50\nArt nach für notwendig erachteten Flugsicherungs-        Prozent der Kostendifferenz, maximal jedoch 5 Prozent\ndienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorga-       der geplanten Kosten für das Bezugsjahr, zusätzlich in\nnisation und auch                                        Ansatz gebracht werden.\n2. diejenigen notwendigen Kosten, die anfallen, um die\nErbringung der Flugsicherungsdienste zu unterstüt-                                   §6\nzen, soweit diese nicht durch die beauftragte Flug-                           Feststellung der\nsicherungsorganisation selbst oder Dritte gedeckt                      Differenz zwischen geplanten\nwerden; diese Kosten sind gesondert darzustellen.          Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten\n(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt\n§5                               auf Antrag der Flugsicherungsorganisation die Differenz\nAnreizregelungen                         zwischen den erwarteten Einnahmen aus Gebühren\nund Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung\n(1) Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, die          der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichts-\nsich auf Abschreibungen von Investitionen in innova-         amt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten\ntive Flugsicherungstechnik sowie auf Personal- und           fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei\nsonstige Betriebskosten für die Einführung innovativer       auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach\nFlugsicherungstechnik beziehen, können für einen             § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht\nZeitraum von fünf Jahren mit einem Wert in Ansatz ge-        zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe,\nbracht werden, der 10 Prozent über den tatsächlichen         auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorga-\nKosten liegt. Flugsicherungstechnik ist insbesondere         nisation verzichtet hat.\ndann innovativ, wenn sie eine Flugsicherung auf Dis-\ntanz ermöglicht oder auf einer Technologie beruht, die           (2) Der Antrag muss mindestens folgende Infor-\nin den vergangenen fünf Jahren vor Antragstellung in         mationen einschließlich entsprechender Nachweise,\nden Markt eingeführt wurde.                                  bezogen auf das Bezugsjahr, enthalten:\n(2) Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 und 4, die          1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsiche-\nsich auf Abschreibungen für Ersatzbeschaffungen und               rungsdienstes einschließlich des zeitlichen, perso-\nModernisierungen beziehen, können für einen Zeitraum              nellen und technischen Umfangs, wobei der Dar-\nvon fünf Jahren mit einem Wert in Ansatz gebracht                 stellung, soweit dies zum Verständnis erforderlich\nwerden, der 10 Prozent über den tatsächlichen Kosten              ist, Erläuterungen zu Abweichungen gegenüber\nliegt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die tat-            dem vorhergehenden Antrag hinzuzufügen sind,\nsächlichen Kosten über einen Zeitraum von fünf Jahren        2. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen,\ndie Abschreibungen und Betriebskosten der ursprüng-               dabei, soweit möglich, Aufteilung des Flugverkehrs\nlichen Einrichtung, einschließlich der Kosten für eine            nach Luftfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR)\nvorzeitige Abschreibung der Anlagen, die wegen der                und Instrumentenflugregeln (IFR), sowie zeitliche","4714          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021\nVerteilung nach Monaten und, soweit möglich, nach                                   §8\nTageszeiten einschließlich der Darstellung der Prä-\nErstattung der\nmissen und der Herleitung dieser Angaben,\nDifferenz zwischen tatsächlichen\n3. eine Aufstellung von berücksichtigungsfähigen Kos-              Einnahmen aus Gebühren; Erstattungen\nten nach § 4 einschließlich der zugrundeliegenden       für Gebührenbefreiungen und tatsächlichen Kosten\nPrämissen,\n(1) Der Bund erstattet auf Antrag die Differenz zwi-\n4. eine Darstellung der geplanten Einnahmen, soweit         schen den tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und\ndiese nicht auf Gebühren beruhen, insbesondere          den tatsächlichen Kosten; die Einnahmen aus Gebüh-\nLeistungen durch öffentliche Stellen zur Unterstüt-     ren beinhalten dabei Erstattungen des Bundes für Ge-\nzung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten,         bührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-\nund                                                     Kostenverordnung.\n5. eine Erklärung zu Abweichungen des geplanten                (2) Die Auszahlung der Differenz nach Absatz 1 soll\nFlugsicherungsdienstes im Vergleich zum Vorjahr         zum 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden\nund zum Jahr der Antragstellung.                        Jahres erfolgen.\n(3) Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres         (3) Sind die durch den Bundeshaushalt bereitge-\nzu stellen, das dem Bezugsjahr vorangeht.                   stellten Mittel nicht ausreichend, um die Differenz nach\n(4) Der Antrag ist bis zum 30. April des auf das Be-     Absatz 1 für alle an den Flugplätzen im Gebührenbe-\nzugsjahr folgenden Jahres mit den tatsächlichen Wer-        reich 2 gemäß § 1 Absatz 1a der FS-An- und Abflug-\nten in Bezug auf den Verkehr, die Kosten und die Ein-       Kostenverordnung beauftragten Flugsicherungsorgani-\nnahmen zu aktualisieren. Die Flugsicherungsorganisa-        sationen auszugleichen, so findet eine Auszahlung im\ntion hat die aktualisierten Werte durch geeignete           Verhältnis der geplanten Kosten bezogen auf den\nDokumente glaubhaft zu machen.                              jeweiligen Flugplatz zu den Gesamtkosten der Flug-\n(5) Die Entscheidung über die Feststellung eines         sicherung an allen Flugplätzen im Gebührenbereich 2\nBedarfes auf Erstattung der Differenz zwischen Ein-         statt.\nnahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten soll             (4) Auf Antrag können zur Sicherstellung der Liqui-\nunter dem Vorbehalt des Widerrufs getroffen werden,         dität der Flugsicherungsorganisation jeweils 22,5 Pro-\nwenn eine abschließende Beurteilung des Antrags             zent der nach § 6 festgestellten Differenz zwischen den\nnoch nicht möglich ist. Eine abschließende Beurteilung      erwarteten Gebühreneinnahmen und den geplanten\ndes Antrags ist insbesondere dann noch nicht möglich,       Kosten zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober\nwenn noch keine Aktualisierung des Antrags nach Ab-         des Bezugsjahres als Vorschuss geleistet werden. Es\nsatz 4 erfolgt ist. Die Entscheidung ist zu widerrufen,     ist dabei glaubhaft zu machen, dass die Liquidität nicht\nwenn bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgen-         anderweitig gesichert werden kann oder für die Siche-\nden Jahres keine Aktualisierung des Antrags nach Ab-        rung der Liquidität zusätzliche Kosten entstehen.\nsatz 4 erfolgt ist.\n(5) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 4 sind\n§7                              jeweils mindestens zwei Monate vor dem jeweiligen\nAuszahlungstermin an das Bundesaufsichtsamt für\nFeststellung der Differenz                   Flugsicherung zu stellen. Sie können jeweils für ein Ka-\nzwischen tatsächlichen Einnahmen                  lenderjahr im Voraus gestellt werden.\naus Gebühren und tatsächlichen Kosten\n(6) Die Notwendigkeit eines Vorschusses nach Ab-\n(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt      satz 4 ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung\njährlich die Differenz aus den tatsächlichen Einnahmen      kann insbesondere durch Vorlage eines Jahresab-\naus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur            schlusses der jeweiligen Flugsicherungsorganisation\nDurchführung der Flugsicherung und den durch das            für das Jahr, das dem Bezugsjahr vorangeht, und eines\nBundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten            Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers, soweit\nKosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen            der Jahresabschluss nach Maßgabe des Dritten Unter-\ndabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen         abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs\nnach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung.            des Handelsgesetzbuchs zu prüfen ist, sowie eines ak-\nNicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer          tuellen zweijährigen Wirtschaftsplans erfolgen. Der\nHöhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungs-          Wirtschaftsplan soll als Elemente mindestens enthal-\norganisation verzichtet hat.                                ten:\n(2) Die Flugsicherungsorganisationen melden dazu\n1. die geplante Bilanz,\nbis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgenden\nJahres die tatsächlichen Kosten, die tatsächlichen Ein-     2. die geplante Gewinn- und Verlustrechnung und\nnahmen aus Gebühren und Auslagen sowie taggenau             3. die geplante Kapitalflussrechnung.\nden tatsächlichen Verkehr einschließlich des für die\neinzelne Gebührenberechnung jeweils angenommenen\n§9\nzulässigen maximalen Abfluggewichtes des jeweiligen\nLuftfahrzeuges.                                                             Entrichtung der Gebühr;\nMitwirkung der Flugplatzunternehmer\n(3) Übersteigen die Einnahmen aus Gebühren und\nAuslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der               (1) Die Flugsicherungsgebühr ist sofort nach der\nFlugsicherung die durch das Bundesaufsichtsamt für          Landung in bar oder mittels eines unbaren Zahlungssys-\nFlugsicherung anerkannten Kosten, so ist die Differenz      tems bei jenen Stellen zu entrichten, die die Flugplatz-\nan den Bundeshaushalt auszukehren.                          unternehmer zur Begleichung der für die Benutzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021            4715\nihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerich-        4. die Kennzeichnung bereits erfolgter Zahlung vor Ort\ntet haben, wenn                                                   sowie Modalitäten der Zahlung, insbesondere die\nzugrundeliegende Kostenentscheidung, und\n1. der Flugplatzunternehmer hinsichtlich eines ihm ge-\nschuldeten Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung        5. gegebenenfalls die      Umsatzsteuerbefreiung     des\nverlangt oder                                                 Luftraumnutzers.\nAußer in den Fällen des Absatzes 1 sind zudem zu\n2. die Flugsicherungsorganisation in begründeten Ein-\nübermitteln:\nzelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Ge-\nbührenschuldners aus vorherigen Gebührenforde-            1. der Name des Betreibers des Luftfahrzeugs zum\nrungen, beim Flugplatzunternehmer in Textform die             Zeitpunkt der Durchführung des Fluges einschließ-\nsofortige Einnahme der Gebühr verlangt.                       lich der Anschrift,\n(2) Im Übrigen wird die Gebühr durch die Flugsiche-        2. wenn der Luftfahrzeugbetreiber nicht bekannt ist,\nrungsorganisation mittels einer schriftlichen Kosten-             der Name des Eigentümers des Luftfahrzeugs ein-\nentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhoben.                 schließlich seiner Adresse und\nDie Flugsicherungsorganisation kann sich hierfür auch         3. die Rechnungsanschrift, wenn sie von der Anschrift\neines Dritten, einschließlich des Flugplatzunterneh-              nach den Nummern 1 oder 2 abweicht.\nmers, bedienen. Die Kostenentscheidung kann in die-              (7) Die Flugsicherungsorganisation kann auf die\nsem Fall mit einer Rechnung für Flugplatzentgelte             Geltendmachung von Gebühren in geringer Höhe ganz\nverbunden werden.                                             oder teilweise verzichten.\n(3) Die Flugplatzunternehmer haben die gemäß der\nAbsätze 1 und 2 für die Flugsicherungsorganisation er-                                   § 10\nfolgreich eingezogenen Beträge mindestens einmal                        Auskunfts- und Herausgabepflichten\nmonatlich, spätestens zum 15. des Folgemonats, an\nFlugsicherungsorganisationen, die eine Beauftra-\ndie Flugsicherungsorganisation auszukehren. Die Flug-\ngung nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes\nplatzunternehmer übermitteln zum gleichen Zeitpunkt\nanstreben, sowie solche, die nach § 27d Absatz 1a des\neine Übersicht, auf welche Flugbewegungen sich die\nLuftverkehrsgesetzes beauftragt sind, Flugsicherungs-\nerzielten Einnahmen beziehen und welche Forderun-\ndienste zu erbringen, sind verpflichtet, der zuständigen\ngen noch offen sind.\nBehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und\n(4) Die Kosten, die den Flugplatzunternehmern              die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur\ndurch die Einziehung und Auskehrung der Gebühren              Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertra-\neinschließlich der damit verbundenen Datenerhebung            genen Aufgaben benötigt.\nund -übermittlung nach Absatz 3 entstehen, werden\nmit 3 Prozent der Summe der erhobenen Gebühren                                           § 11\nabgegolten. Diese Abgeltung erfolgt durch Abzug der                                 Jahresbericht\nKosten von den an die jeweils beauftragte Flugsiche-\nrungsorganisation gemäß Absatz 3 auszukehrenden                  Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet\nGebühren. Dies gilt nicht, wenn der Flugplatzunterneh-        jährlich über die Ergebnisse der Auswahlverfahren, die\nmer und die beauftragte Flugsicherungsorganisation            Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungsdienste und -orga-\npersonenidentisch sind.                                       nisationen, die festgestellten berücksichtigungsfähigen\nKosten der Flugsicherungsorganisationen sowie über\n(5) Die Flugsicherungsorganisation hat dem Flug-           die festgestellten Differenzen zwischen Einnahmen\nplatzunternehmer oder einem anderen nach Absatz 2             und festgestellten Kosten und deren Erstattung, die\nSatz 2 beauftragten Dritten alle Informationen zur Ver-       sich jeweils nach den Bestimmungen dieser Verord-\nfügung zu stellen, die zur Errechnung und Erhebung            nung ergeben haben.\nder Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten\nund Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.                                   § 12\nDies sind mindestens\nÜbergangsregelungen\n1. das Luftfahrzeugkennzeichen und                               (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis\n2. der Zeitpunkt der Landung.                                 zum 31. Dezember 2021 gilt § 4 mit der Maßgabe, dass\ndie zwischen dem jeweiligen Flugplatzunternehmer\n(6) Die Flugplatzunternehmer haben der jeweils be-         und der beauftragten Flugsicherungsorganisation ver-\nauftragten Flugsicherungsorganisation mindestens ein-         einbarte Vergütung als notwendige Kosten anerkannt\nmal monatlich alle Informationen zur Verfügung zu stel-       wird.\nlen, die zur Errechnung und Erhebung der Gebühren\n(2) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis\nfür die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun-\nzum 31. Dezember 2021 gilt, dass die Anträge nach\ngen der Flugsicherung und für die Überwachung des\nden §§ 6 und 8 bis zum 15. November 2021 zu stellen\ndiesbezüglich für die Flugsicherungsorganisation tätig\nsind.\nwerdenden Flugplatzunternehmers erforderlich sind.\nDabei werden mindestens zur Verfügung gestellt:                  (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis\nzum 31. Dezember 2021 gilt, dass 90 Prozent der nach\n1. das Luftfahrzeugkennzeichen,                               § 6 festgestellten Differenz zwischen den erwarteten\n2. das maximale Abfluggewicht,                                Gebühreneinnahmen und den geplanten Kosten für\ndiesen Zeitraum auf Antrag ab dem 15. November\n3. der Zeitpunkt der Landung,                                 2021 als Vorschuss geleistet werden können.","4716         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum         wirkungen dieser Verordnung auf die Flugplätze, Flug-\n31. Dezember 2022 gilt, dass die Anträge nach § 8 Ab-      sicherungsorganisationen und Luftraumnutzer in der\nsatz 1 bis zum 28. Februar 2022 zu stellen sind.           Bundesrepublik Deutschland.\n§ 13\n§ 14\nEvaluierung\nInkrafttreten\nDas Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet\ndem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nstruktur bis zum 31. Dezember 2024 über die Aus-           in Kraft.\nLangen, den 18. Oktober 2021\nDer Direktor\ndes Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung\nDr. B a u m a n n"]}